Die
Neckarschiffer
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Hanns Heiman
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Hanns Heiman
«
Die Neckarschiffer
I. TeU
Beiträge zur
Geschichte des Neckarschiffers^ewerbes
und der Neckarschiffahrt
Heidelberg 1907
Carl Winter'a Universitätsbuchhandlung
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Beiträge zur
Geschichte
des Neckarschiffergewerbes
und der Neckarscbiffahrt
von
Dr. Hanns Heiman
Hddelbeiig igo7
Carl Winter's UniverBititsbochhAndliing
Vcrlags-ArcltHr Nr. \^
1
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(RfiCAP)'
V. /
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V
Inhalt
Seite
Vorwort VH
Orientierungskarte IX
Kapitel 1. Die Entwickelnng bis zur Wende des 16. .TahrtHmderts 1
^ 2. Die Entwickelung '\m 17. Jahrtmndert 30
> 3. Die Kntwifkelung in <icr ereten Hälfte des 18. JahrluimlertH . . 45
^ 4. Die Kntwickelung unter Karl Tlioodor (zweit« Httlfto deR IS. .Tahrh.; 80
» 5. Lokale Entwickelung und Qrgauisation des SchiffergewerbeB in den
einy.elnen Neckarorten de« 18. .fahrhiindortjj 113
» 6. Die ümgCBtaitungen zu Be^^inn dos 19. .TalirhundertB 135
» 7. I)io politische und wirtHchuftliche Kntwickeluni: des N'crketire und
der Verkehrnformen auf detu Neckar vom Wiener Kougreli 1815
Vjis zur Neckarschitfabrt^-Ordiiung 1842 161
> 8. Die lokale und berufliche Difl'erenzierung des Neckarschift'ergevserbes
zurzeit der Durchführung der Wiener Konprcm>eBchlüHBe 1815
bin 1867 192
•> 9. Die Entwickelung und Znllentlu><ttnig der Neckarsc hiffahrt seit der
Neekarschiflahrtfi-Ordnung hie zur Ncugründung des Keiehes . 223
A n h a n g:
■Anlage 1. Ordtnnng der Schifflenth, Humpier undtFltttzerdeßNeckherthalB 1605 257
> 2. Fra. ht Taxa für da« Marck-Schiff 1716 2fi6
» 3. Scbifler- und Fincher-Ordnung (Cannstatt) 1719 270
> 4. Fiechere-Vcrglicb zwischen der Curpfälzischen Scbiffabruderschaft
und den Freyherrl. MettemichiBchen Unterthancn zu Neckar -
Bteinacb 3. Juli 1723 274
» 5. Separierte Ordnung der Heidelberger ScbiQ'er-Zunft 1728 277
iT 6. Znnfft- oder Bmderschafta-Ordnung aamtlicber Scbiffleuthe und
Humpier des Neckarthals 1728. (Auszug) 281
y 7. Akkord des ehemaligen UandeliamanH (ienrg Fridrich Rund zu Heil-
bronn mit 6 {>fitl/i6chen Markschiüern wegen t'hernabme der
Churpfalz. Faktorei 1730 287
8. ConceH.^ion für das kleine Markscliiff (Heidelberg Main/j 1739 . . . 290
? 9. Mainzer Receeae zwischen Curpfalz und Curmainz 1749. (Auazng) . 295
? 10. Traktat zwiHchen Frankreich, Curpfalz und Curniiuiiz 1751. (Auszug) 299
■> 11. Kangfahrts-Ordnung vom 7. Mai 1753 300
s 12. Kautiona-VerBchreibung de» MarkflchifTerB Schreck von Haßmers-
heim 1781 316
VI Inhalt.
gdk
Anli^e 13. Kommerzial-IIaaptvertrap vom 16. Juli 1782 und NachTerfrag vom
15. Mai 1893 zwiHchen Pfaliibayern und Württemberg. (Agaiug) . 319
» 14. Neckar- Rangfahrta-OrdnuDK de anno 1784 323
» 15. Ziipftartikel der Schneiderzunft in Eberbach 1789/1808 387
> 16. FreiBprechungs ürknnde fflr den ScbifferlehrlinK Georg Ilaafner 1797 341
» 17. Bericht des Amtes Eberbach, die NeckarBchiffahrt betreffend.
97 Oltnhpr IHQg . - - 342
» IS. ProviBori.^che GiMeordnun^' fQr die Neckarpchiffer 1810 . . . . 34^
'> 19. .\u.Hzu^ auR der Witmer Congreß-Acte 181•^ 3&0
•> 20. NeekarschilTalirtsTour-Ordnapg 1829 . . 361
» 21. Rheinachiüahrts-Acte 1831. (AuBy.ug) 363
» 22. Neckar-SchiHahrtB Ordnung 1. Juli 1S42. (AoBzug) 366
» 23. R;ingscldl!'ahrtBvertra^ zwiH(-hen Cöln und Cannstatt 1853 .... 377
24. KangschitluljrtHvertrag zwiachen Mannheim und Cannstatt 18,53 . 388
» 25. Fahr-TreiBe und Ftai htfiätze der Nt-ckar-Dampfschiffahrt für 1856 396
l.iteratur- und (juellenverzeichnis 3^9
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vn
Vorwort.
Angeregt zu dieser Arbeit wurde Verfasser durch eine 1900 er-
schieneue Denkschrift, die eine Kanalisierung des Neckars in Frage zog.
£^e Untersuchung der sozialen Lage des Schiffergewerbes vom Neckar
and ihrer durch eine Kanahsierung mögliclien Veränderung mußte in
einer Zeit, die Ton wasserwiitachaftlichen und sozialpolitischen Problemen
80 erfüllt ist, naheliegen. Zumal gerade das Hinnenscfaiffinhrtsgewerbe
bisher eine eii^ehende volkswirtschaftliche Bearbeitung nicht gefunden
hst. THeae LOcke ist auch durch inzwischen erfolgte Untersuchungen
des Vereins für Sozialpolitik nicht ausgefüllt worden. IMe «Unter-
lodiungen über die Lf^e der Angestellten und Arbeiter in den Ver-
kehisgewerben» (1902) behandeln nur die Eisenbahn- und Straflenver-
kdusgewerbe, andere nur «die Lage der in der Seeschiffahrt beschäf-
tigten Arbeiter» (1903). Daß gerade in letzter Zeit die Lage der im
Btunenschiflahrtsbetrieb Beschäftigten wiederholt in die sozialpolitische
Debatte gezogen und im Anschluß zum Gegenstand l^islatonscher
RefiirmTorschläge gemacht wurde, erhöhte den Beiz der Aufgabe. Der
Gesichtspunkt der Kanalisierung trat dabei im Verlauf der Unter-
suchung vollkommen in den Hintergrund: eine Darstellung der Lage
der Neckarschiffer schlechthin wurde Selbstzweck.
Das außeroi dendich uiiifangreiclie Quellenraatcrial , das sich im
i.aiife der Vorarbeiten über den historischen EntwickiuiJ L^so-ang des Neckar-
schiffergewerbes erscliloß, bestimmte Verfasser zur V'erutientlichnng der
im ereten Teil gegebenen «Beiträge zur Geschichte des Neckarschitfer-
gewerbes und der Neckarsciiitfalirt». Der zweite, der eigentliche Haupt
teil der Gepniniai In it niramt von dem für das Neckarschiffergewerbe
uirtsrhaftlirh liedeutsamsten Moment der letzten Zeit seinen Aust^ang,
indem er «die Lage der Neckarschitfer seit Einführung der »Schlepp-
achitfahrt » behandelt.
Unter Neckarscliilfem sind hier in erster Linie die im Neckartal
ansässigen Schiffer gemeint, die auf dem Neckar, aber auch auf dem
Shem ihr Grewerbe treiben. Bei der FlQssigkeit der beroflichen Grenzen
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VIU
Vorwort.
mußte die Untersuchung jedoch auch vielfach auf Flößer und Fischer
vom Neckar, andererseits auf Öchiticr vom Rhein ausgedehnt werden.
Die enge Eingliederung der Schifi'erhevölkerung in diis Genii iiisr haits-
und Wirtschaftslehen dos Neekartales machte es notwendig, die fiir die
soziale und ökonomische Struktur des Neekartales und damit auch
aeiucs Ödiiilergewerhes wesentlichen Momente hervorzuheben.
Mit den Vorstudien zu dieser Arbeit wnrdc Mitte August 1901
begonnen, Ostern Iy02 war die Arbeit selbst im wesentlichen beendet.
Außere Umstände ermöglichen dem Verfasser erst jetzt die Veröti'ent-
lichung. Die seit Abschluß der Arbeit erfolgten Veröffentlichungen und
Vorgänge konnten indes nicht mehr berücksichtigt werden*
Verfasser hat in erster Linie den Schitiern, vor allem dem Vor^
dtzenden des Neckarschiffer- Vereins, Herrn Bürgermeister Witter-Haß-
mersheim, zu danken, die durch ihr auskunftsbereites Interesse das Zu*
standekommeu dieser Arbeit erst ermöglichten. Aach von Seiten der
Behörden wurde Verfasser — fast ausnahmslos — jede gewünschte
Förderung zuteil. £s waren dies in erster Linie: das Großberzogliche
Ministerium des Innern, das Großherzoglicbe General-Landesarchiv und
das Stakistiscfae Landesamt zu Karlsruhe» demnächst die Königlichen
Ministerial- und Archiv-Behdrden zu Stuttgart, sowie die verschiedensten
statistischen, kommunalen und privaten Institute, vor allem Archive,
Bibliotheken, Gerichts-, Steuer-, Zoll-, Post-, Verwaltungs-, Statistische
und Versicherungsbehörden etc. in Baden, Württembeig und Hessen,
deren Aufzählung zu weit fuhren würde. AU diesen Organa, desgleichen
einer großen Zahl von Privaten, ist Verfasser zu großem Dank yer-
pflichtet für die Bereitwilligkeit, mit der ihm die Fülle vor allem
historischen und statistischen Materials zur Bearbeitung zugängig ge-
macht und diese erl^cbtert wurde. Vornehmlich in Baden ist'a eine
Lust Forscher zu setnl
Herrn Professor Dr. Rathgen-Heidelberg, seinem verehrten Lehrer,
dankt Verfasser den ersten Hinweis auf den Ciegeuötand dieser Arbeit
und mannigfache Förderung bei iiirer Durchführung,
Heidelberg 1902.
Berlin imi.
H. H.
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IX.
Orientierungskarte.
E beredt.
Steinadi
Gan€hfsheülb>? f f ...
^ Yti^Cherutorf
^ pJ¥keK»rsmm
Besigheinii
Stuttgart*^
Neckarrems
^Caaastaäl
Esslingen
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Erster Teil
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Erstes Kapitel.
Die Entwickelung bis zur Wende des
i6. Jahrhunderts.
Was die Natur der Bevölkerung des Neckartals mit der einen Hand
nahm, indem sie durch das Dahe Herantreten der Od tinvald berge an
die Ufer nicht weniger als durch die iieoiogische Sandöteinstruktur in-
tensive Landwirtschaft, Ackerbau wie Viehzucht, teils erschwerte, teils
zur Unmöglichkeit marhte, das gab ihnen Mutter Natur durch eben
dies freigebig mit der anderen zurück, indem sie die Bevölkerung hin-
wies auf ihre Rohprodukte: Holz und Stein. Diese bildeten lange Zeit
die Haupterwerbsquellen, die sich um so iruchtbringender und einträg-
licher gestalteten, als auch in denkbar günstigster Weise für die Absats*
möglich keit durch maea natürlichen Verkehrsweg gesorgt war, auf dem
sich gleichzeitig eine neue dritte Haupterwerbsmöglichkeit eröffnete: den
Wäldern und Steinbrüchen gesellte sich die Wasserstraße als drittes
jener natürlichen Güter, die im Verein den Mangel au Feld und Acker
aossogldchen bestimmt waren.
Holzflößer und Steipschiffer sind die primSren Formen des Neckar^
schiffetgewerbes, die sich nach mancherlei Metamorphosen bis auf den
heutigen Tag erhalten haben. Lisbesondere sind es im unteren Neckar-
tal die Holzgewerber, die als Flößer und Schiffer yomehmlich Brenn-
holz den Neckar hinab nach hoJzarmen Rheingegenden beförderten;
dabei scheinen von je beide Transportweisen, per SebaS und per Floß,
gleichzeitig, wenn auch letztere weitaus Überwiegend benutzt worden zu
sem.^ Die Bezeichnung als Schiffer braucht an sich noch durchaus
nicht dagegen zu sprechen, daß man es auch im speziellen Fall mit
Flößern zu tun hat, da hier gerade in früherer Zeit eine Beginff^gemein-
schafl vorlag, die sich z. B. auch in der von alters überkommenen Be-
zeichnim^; für die Holzflößer des Murgtales als «Murgsdiiffeischaft»*
eriiuiLeü hat. Und so wircl man auch eher auf eine Flößergemeinschaft,
* Hanaistb. — • Emmioghfta«, Die MurgtchiffenehAll.
2
EnfeM Kapitel.
denn aut eine Scbiffercjilde^ in einer Römerniederlassnn^ des zweiten
Jahrliuiiderts aus einer im Jahre 1779 auf einem vierseitigen Rumer-
altare bei Marbach über dem Zusammenfluß von Neckar und Murr
aufgefundenen Inschrift' zu schließen haben:
PRO SAL JMP
GEN NAVT
G JVL VRBJCVS
D D VSLLM.
(Pio Salute impeiii Genlo Nautarum GajoB Julius Urbicua dat dedkat
voto soluto lib^tissime meriia)
Hausrath nimmt an, daß «wenn jene nautae wirldiofa Flößer im
heutigen Sinne gewesen sind, sie Nutzholz verflößten und nicht Brenn-
holz»; noch wahrscheinlicher aber ist es ihm, «daß es sich hier gar nicht
um Flößerei handelte, sondern ntn Schiffahrt zum Transport anderer
Waren, wobei Marbach vielleicht einen Slainlplal/ bildete, wohin die
einheimische Bevölkerung ihre Produkte brachte, um «le auszutauschen
gegen Waren der römischen Händler, die von hier jene Rohprodukte
auf dem Neckar nach den römisciien Ansiedelungen am Rhein ver-
brachten. Wenn sie im Hachen Oberlauf des Neckars viellpieht auch
Flöße benutzten, so dienten diese eben nur als Transportmittel, sie
waren nicht Selbstzweck.»
Aus nachrömischer Zeit geht nach der großen Caesnr der Völker-
wanderung der erste urkundliclio Hinweis auf die von (Ilu merowingi-
schen und karolingischen Herrschern dem Wormsor Bistum überlassencn
Wasserzölle in Wimpfen und Ladenburg hin, von denen in der vor-
liegenden Urkunde' Kaiser Ludwigs des Frommen vom Jahre 830 die
Handel- und Gewerbetreibenden befirdt weiden. Ea geht daraus hervor,
1 Geschichte der Neckarschifffthrt in WOrttembeig bis som Anfang des 19. Jmbr-
hunderts, Wflrtt. Jahrb. 1859.
» Abgedruckt in Württ. Jahrb. 1835, S. 58.
* In dieser Urkande Kaiser Ludwigs des ftoinmen und nmum Sohnes Lotfatr
vom 11. Septemboar 880, wodorch die ZoUfreibeit der Oewerba- nnd Haaddelente so
W«Hrme, Wimpfen und Ladenbnrg auf Ansuchen des Kseboib Folkwig von Worms
bestätigt wurde, heißt es nsich Hone: «detulit (episcopas) nobis prsecoptum domini
et genitori« nofttri honae memoriae CaroH Bt'rcnifisimi Augiit^ti, sinml et ari noetri
Pippini re^yis in quilms continebatur. qiiod ipr^i et pro^lecef^sorcB eonim. re^fp vide
licet Francorum Dagubeitua, Sigebertus et Hiipericae conceseissent ut quanucunque
negotiatoreB vel artifices sen et Frisionee apud Vangionem dvitatera deveniasent,
omne tdonium, ondecumqae illud fiscos et in praedicta dvitata et in caatellln Lobe
danbnrg et VTinpina ezigere poterat, ad integrum per eomm ancioritatee eidem
ecclesiae concessissent». Nach ^fonc scheint die hier aufgeführte Urkunde Dago*
berta I. eine vom 80. September 627 au aein (a. Mone, lUkeinacbiffabrt).
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J>ie EofcwickeliiQg bis snr Wende des 16, Jabrbandere.
8
daß also bereits im siebenten Jahrhundert auf dtm unteren Neckar
Jiaiidelsschiffahrt betrieben wurde. — Ums Jahr 1100 findi t sirh eine
Scbilii^lände in Heilbronn erwähnt^ Im Jahre 1217 erwerben zu Ileidel-
bercr, das sich im Anschluß an Konrad des Hohenstaufen Burg aus den
ärmlichen Fischerhütten^ als die spätere pfälzische Residenz zu ent-
wickeln begann, Abt und Konvent des Klosters Schönau^, oberhalb
Heidelberg, die eine, im folgenden Jahre die andere Hälfte der Neekar-
fahr (zwischen Ziegelgasse und dem Ostende von Neuenheim) unweit
der Stelle, wo Flöße und große Schiffe am unteren Lauer landeten,
während unterhalb der alten Brücke wegen der FfiBtaimtQile nur kleine
Holz- und andere Schiffe landen konnten.*
Schönau hatte 1217 auch eine Hälfte am Ertrage des Heidelberger
Bfarkscbififes käuflich erworben. Vorher waren damit zwei Privatleute
gemomsam vom Pfal^;rafen belehnt; die beanspruchten das Lehen nun
ungetrennt fOr sich, da der Verkauf ohne ihre Genehmigung oder Ent-
schädigung erfolgt war. Fü&lzgiaf Ludwig L entschied 1217, daß sie
den Betrieb des Markschiffes auf eigene Bedmung lebenslang aber als
.Lehnsmänner bosw. Pächter von Schönau behalten sollten, nach ihrem
Tode noch je einer der beiderseitigen Söhne g^gen «nen gewissen
Pacfatdns an Schönau; nach deren Tode aber sollte es freies Eigenttun
des Klosters sein, das dann das Markschiff ganz zu eigenem Nutzen
äbemahm; der bestand aus Frachtlohn für fremde Marktwaren und
Personen und im zollfreien Transport der eigenen GtLter. Für ein
solches Schiff erhielt 1261 Schönau Zollprivileg den Neckar entlang im
Gebiet des Gaugrafen Poppo von Dilsberg*. Im Jahre 1225 bekam
Kloster Schönau durch Schenkung der Herren von Neckarsteinach Frei-
heit vom dortigen Wasserzoll", 1245 ward die Schiffahrt des Klosters
von Pfal/,grai Otto auf den pfälzischen Strecken des Rheins und Neckars
von allen Abgaben für seinen eigenen Bedarf befreit. — Um jene Zeit
begann Kloster Schönau, das sich bis daliin des Wassertransports zur
Verbindung mit seinem unterhalb Mannheim gelegenen Scbarrhof be-
« PiUr. ^ • HSusser L
■ Bisher ein Lehen des Wormser Biseboft als Vorgesetiten des dortigen
St Andiessstiftes sa den Lnficit von Waibstsdt: bsim Verkauf bedang sieh Worms
ms: cZur Recognition des Eigenturas sollen die Personen und Honsti^en Boten
ansere«» «^ft L'ionannten Stiftes ohne Fahrgeld Lei Heidell>«r;r freie f'f rrfahrt haben
und um diia Fest des hcilij^on AndrOHs soll iler Stiftsknecht. der mit SchweinPn
überführt, in dem Verwaitungflgebäude der Brüder freie Herberge genieüun».
8. Bfays: «Die BrQckeo und Fähren Aber den Neckar bei Heidelbeiy», Heldelbeitr
1877, und Mono I.
* Neues Aiehiv II, 1893, & 206. - * Neues Archiv n, 1898, 8. 105.
* Mono L
1»
üiyiiizeQ by GoOgle
4
Erstes KapiteU
dient hatte, sich nuumehr aueii am lilicmhaiidil zu beteiligen und
Khcinzollprivilegien zu erwerben, allerdings ioimer nur für eigene Waren
bezw. für den Selbstbedarf, uas durch mehrere Ordensbrüder auf ihre
geistliche Pflicht bezeugt werden mußte. Zugleich war das Kloster ab
omni justitia servorum von der für die Schiffsknechte gewöhnlich zu be-
zahlenden Gebühr befreit. Indes handelt es sich im wesentlichen doch
nur immer um den Trausport von Wein und Cerealicn zwischen den
Einzelholen einer großen Klosterwirtscljaft. Im übrigen aber wiegt noch
immer der Holztransport vor, wie sich auch die für die nächsten Zeiten
vorliegenden Nachweise vornehmhch mit ihm beschäftigen. 1342 schlössen
Markgraf Rudolf von Baden und Graf Ulrich von Württemberg mit
Heilbronn einen Vertrag über die Zollfreiheit der Flöße auf dem Neckar*,
1397 erließ Pfalzgraf Otto von Mosbach eine Flößerordnung', 1422
schloß der Pfalzgraf Otto bei Rhein mit den Herren Hans und Eber-
hard von Hirschhorn einen zuerst auf je 12, seit 1452 auf 24 Jahre
erneuerten Vertrag, vor Geoj^ und Michaeli kein Floß oder SchifT mit
Holz auf den Rhein gelangen zu lassen, außer für den Bedarf eines
der kurfürstlichen Scbldsser, wodnrch wohl den Neckarortschaften ihr
Holibedatf gesichert werden sollte.' Viß frde Keichsetadt Heilbrann
schloß 1469, 1472 und 1476 mit Baden, Pfalz und Württemberg Ver-
trüge ab, kraft deren den FlOlSem die ungehinderte Durchfahrt durch
den fOr die Schiffahrt durch Wasserbauten erschlossenen Neckar hei
Heilhronn gesichert war*; demselben Zweck diente die 1476 erfolgte -
Erbauung der neuen Floßgasse, weldje statt der bisher vom Flüßer
nur mit Sorgen benutzten Fahr durch die Muhle einen Bloßweg durch
das Wehr erOfihete.' 1443 wurde ein Geleitsvertrsg fOr den Neckar»
verkehr zwischen Württembeig und Pfalz abgesdilossen, fihnliche 1469
zwischen Pfalzgraf Friedrich und Württemberg, 1472 zwischen Markgraf
Karl von Baden und Württemberg^: Die Erbauung der Floßgasse in
Heilbronn (1476). der Heidelberger Zolltarif von 1480, die Holzord-
lUHigen für das NeckarLal von 1557 und 1G05, die Flüßereiordnungen
vou Neckarsteinach von 1474^ und lölS*^, die Eberhacher Floßordnuug
von 1Ö9Ö : sie sj)rccliia alle für die dominiereude Bedeutung, die der
Ilolztransport iu damaliger Zeit für den Neckarverkehr hatte und zwar
insbesondere der zu Floß, während der zu Schiff zwar ebenfalls bereits
im 14. Jahrhundert auf dem Neckar üblich war, doch bis ins 18. Jahr*
' Pfirr, Chronik. — • Hirschhorner Kopialbnch. — » Hauaratb 1.
* Beitr. 2ur Uydr. und Huber, S. 1. — • Dürr, Chronik.
* Beitr. zur liydr. — ' Hausrath II.
' Archiv für Hessische Geacbichte and Altertumskunde, Bd. 14.
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Die Eatwickelang bia sur Wende des 16. Jahrbundera.
5
hundert hinein der Flößerei gegenüber zurücktrat. — Die erwähnte
Holzordnung Otto Heinrichs von 1557, in der der Kurfürt zum ersten-
mal als solcher das dorn in nun Niceris als Herr der Neckai inundung in
dem Sinne beanspruchte, daü, wer sich seinen ^Anordnungen nicht fügen
wolle, auch deu Neckar nicht gebrauchen dürfe, — diese liolzorduung
ist abgesehen von anderen einschneidenden Bestini mimgen, die den
ganzen Holzhandel und -transport vom Neckar neu reglementierten
und orgnuisierten, noch iusotern von besonderem Interesse, als in ihr
der RliMuholzhandel als ein besonderes Vorrecht der Bürget (Irr fünf
durch die Lage an der Mündung der wichtigsten Floßbäche von vorn-
herein bevorzugten Gemeinden: Neckargemünd, Neckarsteinach, Hirsch-
horn, Eberbach und Neckargerach t)estätigt wird, unter die allein das
auszufiibrende Quantum verteilt wird.^ Im Anschluß daran scheint
ach aber auch der Neckar holzhandel in jenen Orten konzentriert zu
haben, und zwar in der Art, daß der Rheinhandel ein besonderes Ge<
werbe bildete, während der NeckiurhAndel insgemeiu in Berufsvereinigung
out anderen Gewerben zum ergänzenden Nebenerwerbe bei sonst unge-
nOgendem Auskommen betrieben worden sein dürfte.^ — Von den
genannten Ortschaften waren nur NeckaigemÜnd, Eberbach und Neckar-
gerach pfiüziscfa, HirBchhom war ein von Kurmainz an die Herren von
Hitechhom vergebenes Lehen, während Neckarsteinach zu einem an die
Landschaden von Steinach verliehenen Kondominat von Worms und
Speyer gehörte. Gleichwohl verlangte der KarfÜf8t^ daß alle Holz-
gewerber «hinter was herrschaften des Neckarthales sie seßhaft»» die
«das holz in flößen, Schiffen und nachen zu verfuhren sich unseres
Neckoistcomes gebrauchen wollen», ein von der kurüQistlicb^ Hofrer-
waltung zu bestimmendes Holzquantum um eme mit ihnen vereinbarte
«zunbliche» Bezahlung an den kurfOretliohen Hofgarten lieferten. Durch
die Holzordnung von 1605, die auch beetunmte, daß kein auf der
rechten Neckaiseite gewachsenes Holz aus dem Neckartal ausgeßihrt
werden dürfe^, kam die weitere Auflage des vierten Scheites hinzu;
diese sollte von dem Holzhandel erhoben werden, der sich mit dem in
> Hausratb.
* Ein Artikel der Eberbacher FloOordnung besagt darüber: « Desgleichen die-
weill auch die Handwerksleut durchauf» nhs»7emoin allhier «u Eberbach, HirBclihorii,
Zwingenberg, Gerach und ander orten mit dem Holr umgangen ihr Handwerk uf
ein seit gesetzt und dem Hokhandel mehr als ihrem Handwerk angehangen, daü
dciuelbeti aaeh ufferlegt, entweder bei dem Hokhaodel oder ihrem Handwerk la
bkiben imd d*0 li« gar kein Floß äff dem Rhehi mdir binden machen oder fahren
Mllen. Sonaten iat man nit darwider, daß sie Holz und Wälder kanfisn anf den
Reekar ra fldzen and deren Orten wa Terkaufen oo got aie können.» (Hanarath.)
* Uaasrath. — * Hanerath*
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EntM Kapitel.
der Ordnung von 1557 fixurten Holzexport, neckaiaufwftrtB über Neckar-
elz hinaus und zu Tal nach dem Rheine hin, befaßte.^
Ober die quantitative und rftumliche Ausdehnung des Neckar
Verkehres, vom Holzhandel abgesehen, ist wenig überiiefert, doch wird
er zum überwiegenden Teil aus dem Güteraustausch zwischen den am
Neckar einerseits und den am Rhein andererseits belegenen Besitzungen
und Wirtschaftszentren der hier und dort begüterten Grund-, TeiEitoiial-
und Landesherren, geistlichen wie wdtÜehen, bestanden haben, unter
denen vor allem, von kleineren abgesehen, Karpfalz, Karmainz und
Worms in Betracht kamen. Für den sonstigen Warenverkehr nach
dem Rheine hin waren die Schiller vom Neckar, die allerdin<^8 nur
Neckargüter direkt nach ileii betrelFendeii liheinhäfen führen durften,
unter diesen an keine bestimmte Station gebunden, nur mußten sie
ihre Rücklu iuns^ ausschiießhch auf die nach Heilbroim bestimmten
Güter beschiiiüken, so daß sich die gesamte Rheinschitfahrt der Neckar-
ßcliitier ledii^lich auf die vom Neckar kommenden bezw. dortbin be-
stimmten Uiiter erstreckte.* In dieser Beschränkung' Schemen die Neckar-
schiffer ungehindert ihre Güter nach dem Niederrhein geführt zu haben,
bis im Jahre 1471 Kurfürst Adolf von Mainz, um den verfallenen
Mainzer Handel wieder zu heben, das seit Kaiser Friedncii Ii. außer
Übung gekommene Miüuzer Stapeirecht wieder einzuführen versuchte;
er ließ u. a. auch die zu Berg fahrenden NeckarschifTer unter einem
Rechtsvorwand anhalten und zum Ausladen, zwingen, wogten Kurf&rst
Friedrich i. der Siegreiche allerdings sofort unter Protest in einem
Phvatschreiben an Adolf cdie Aufhebung dieser dem gemeinen Wesen
nachteiligen eingriffen» verlangte, mit dem vorerst negativen £rfolge,
daß Kurmainz antwortete, «die Sach aeie des Stifts und Kurfürsten alt
Herkommen und Freiheit; er bitte daher mit freundlichem Fleifi das
' Bemerkiinjren, S. 15 ff. Vergl. Lehmann, Chronica der Freyen Reiclis Statt
Spoj'er. . . . Frankfurt a. M. Ifi62: «Nachdem die Statt MnintT; vom Krtzhiscliof and
Churfürsten daselbst bezwungen und eingenommen, hat Hich hernacher zwischen
demselben and Churfdrst Ludwig Pfalzgrafen der Staffel Gerechtigkeit halben za
Heintt Inung und Streit erregt und hat Ohorfaretlieh Pfelti in Articuln
nnter andtm von der Borger sn Speyr Gerechtigkeit duelbet folgender iaaesaeii ge>
setzt: 30. Item daß auch wear uml beweislich daß die Speyrische Schiff lent and
ohpn vom Nerker herab zu mehrmalen seynd gen Bingen gefahren, allda Hering,
Salt/, Eisen und «leßgleirh(*n, auch Wein im Rinckgaw geladen, unverhindert einie«'r
btafl'el oder Oberechlags herauff geführt. — 40. Item daß dieselben .SchiÜ'leut auch
jederweilen Kästen und andere dergieicheu wahr behäglich daselbst hin and an
dieselinge Ort nnrerhindert einiger Staffel oder ttberachlagens, io lie in Meint» an
Zoll entricht gefiihren seyn.»
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Dia £iitiHek«liiiig bis sar Wende des 16. JmhrliaiidertB.
7
Stift dabei ohne Eintrag verbleiben eu laBsent.^ Die Angelegenheit
kam erat im Jahre 1492 vor das ZoUkapitd der Bbeinischen Kurfürsten,
wobei nadi Maßgabe des Beschlnsses von 1464* bestimmt wurde*, «daß
icdn neuer Zoll oder andere nicht hergebrachte Belfistigungen geduldet
werden sollten; daß auch keiner von ihnen die Befugnis habe, diesem
entgegen etwas zu unternehmen oder auszuwirken». Gleichwohl erbat
und erhielt Kurmainz auf dem Wormser Reichstag 1495 von Kaiser
Maadmilian die Bestätigung des Mainzer Stapels, wonach «dem Kur-
fürsten, seine Nachkommen und dem Stift werde der Stappel mit
Niederlag, Umschlag und alter Gerechtigkeit wie die bisher gehalten,
gebraucht und geübt worden seyu, confirmirt und ans königlicher Macht
und Gewalt neu verliehen. Wenn schon Prozesse dieses Gegenstandes
w^en ausgegangen wären, so sollten diese hlntenan gesetzt werden.»*
Das Stapelrecht ward von Mainz unter Protest der anderen Kurfüisten
getrost auch weiterhiu ausgeübt, obschoD sogar Kurfüi'st Jakob von
Main/ auf dem Zollverein von 1506 die schriftliche Erklärung gab,
«daß die Schiffahrt auf dem Rhein frei sey, der Schiffmunu nach Ent-
richtung der herkömmlichen Zölle nicht auf der Fahrt aufgehalten, auch
nicht genötigt werden sollte, sein Gepäck zu öffnen».* Zu diesem im
Jahre 1506 tae:enden ZuUkapitelstag der drei Erzbischöfe von Köln,
Mainz und Trier und des Pfalzgrafeii waren durch eine gedruckte Ein-
ladung auch Heilbronns «burger kauffl* uU Haut irrer und schififleute
wegen Verbesserung des Gewerbs auf dem Kliemstrom» nach Oberm
Wesel entboten worden, um «ire mengel beswerd und gebrechen ob
inen die uff dem Rynstram lynpfadt oder zollen unserer gepiet begegnet
weret, vorzubringen; immerhin ein Anhalt dafür, daß auch Heilbronn
QÜt den Rheinlanden auf dem Wasserwege in regem Verkehr stand.
Über Heilbronn hinaus aber fand eui großer Verkehr vermittels
der Neckarstraße nicht statt, obwohl gerade er durch die Verbindung
mit dem weiten Hinterlande und den oberdeutschen Verkehrsstraßen
sich hfttte lohnend gestalten müssen; aber der Neckar oberhalb war
nur mit gelingen Ladungen, seitweise gar nicht su befahren. Wohl
hatte schon der Teilungsvertrag der Grafen Ludwig und Ulrich von
Württemberg vom 25. Januar 1442 die Bestimmung enthalten, daß der
Neckar eröffnet und schiffbar gemacht werden solle, wohl waren die
^ Bemerkangen 8. 26.
' Dieser bestimmte, «daß die Kommerzia frei seyn und keine Aueladong der
ScliifTo pefiioliehen oder niemand dazu gezwungen werden sollte, es eeie denn, daß
der ürBflu r rjn<l Schiffmann darüber, ob das 8cbiff recht besehen, sich nicht ver-
gleichen iLUQQten». (Bern. 27.)
• Ben. & 28. « Bern, a 28. — • Bern. & 82.
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8
£nte6 Ktpitd.
Nachfolger, namentlich Eberhard (1450 — 1482), mebrfaoh darauf zurück*
g^ommeiiS doch scheinen sie gegenüber der von je etwas bartköpfigen
Interessenpolitik der Reichsstadt Heilbronn nichts ausgerichtet za haben;
diese wachte eifersüchtig über die Integrit&t Ihres Speditionsmonopals
nach dem Oberland and hatte kraft einer von Kaiser Ludwig dem
Bayern am 27. August 1339 erteilten, später am 16. Januar 1500 von
Kaiser Mazmulian L besttttigten Erlaubnis', den Neckar zu leiten und
zu wenden, wie es ihr am fürderlichsten dünke, schon um die Mitte
des 14. Jahrhunderts den Neckar cmit allerlei Mühlen und anderen
Wassergebäuden» ganz yerechlossen und damit für sich einen Um-
sohlagsstapei geschaffen, bei dem natürlich die Heilbronner Spediteure
nicht zu kurz kamen. Bis zum Ende des 15. Jahrhunderts soU immer-
hin auch der Wasserverkehr zwischen Kannstatt und Heilbronn fort-
gedauert haben, später aber bildete Heilbronn zunächst den Endpunkt
für den Wassertransport, von wo aus dann die Güter per Achse weiter^
befördert wurden.
Hierin sollte erst Wandel geschaffen werden, als inzwischen die
Blütezeit für den oberdeutschen Handel heraukam. Heilhronn und
Wimpfen, beide freie Reichsstädte, entfalteten sich in njuncherlei poli-
tischen Stürmen zu kräftigen Geraeinwesen, Heidelberg, die pfölziJrche
Residenz, war zu einer Hochburg des Hunianismns geworden, und mit
diesem allgemeinen Aufschwung mußte auch die Neckarstraße an Be-
deutung gewinnen. Herzog Christoph von Württemberg erbat in dieser
Erkenntnis und erhielt von Kai«or Karl V. das nachstehend in den
Hauptpunkten wiedergegebene Privileg, den Neckar durch Beseitigung
der künstUchen Hindemisse in Heübronn auch weiter hinaufwärts dem
Wasserverkehr wieder zu erschÜeßen.
«Wir Karl der funfft von Gottesgnade Römischer Kaiser Thuen
geben gönnen und erlauben ime auch solches alles von römischer
Kaiserlicher macht volkoiumenhait wissentlich in krafft dieß Briefs,
Also vnnnd dergestalt, das gedachter Hertzog Christoff zu Whicmberg
den fluß Necker aufweitz so weit solcher durch eein Aixstenthumb wir*
tembeig flenßet ynd sonst seyn vnnd geschehen mag« Qffiien schiffireich
oder schiffgengig machen. Ynd also das darauf mit flößen vnnd
Schiffen allerhand wahr gemainem Nntx zu gueten ynd rmh mehrer
gelegenhait willen yf ynd abgeftiert werden mOge zurichten pauen ynd
ein&ssen. Auch darzu alle yorthail fireyhait Recht und gerechtigkait
» Hnber S. 1.
■ Pfair, Codex hirsaugieniö fol. 47 b. Lüniga Keichsarchiv Xill, S. 893.
* Dflir, Chronik.
* Die Urkonde befindet licb im Keaigl. Sttatam^T Btattiait
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Die Entwi^elang bis rar Wende dee 16. JihrhimdertB.
9
80 andere vnaere vnd des Reichs farsten ynd sleode zu dergleich^
flieflenden 8chifiGraich6& wassern in Jien fuistentbumben Landen vnd
Gepietffli haben von Recht oder gewohnhait. Auch haben vnd sich
derselben freuen, gebianchen und genießen solle vnd mag, von aller-
meniglich vnverhinderk — Doch Vns vnnd dem Reiche an vnser und
sonst meniglich an seinen Oberkaiten, guetern gründen poden mulen
Rechten und gerechtigkaiten vnabbruohig vnnd vnnachtailig.
Geben in vnser stat Brüssel in Biabant am ersten tag des monats
Deeembris Nach Christi vnnsers lieben Herren gepurt funffzehnhundert
vnd im dreyvnndfünfflzigsteii jareu
Caroliis.»
Die Aubiühiung scheiterte auch diesmal wieder an dem teils
latenten, teils offenen Widerstand Heilbronns^; in neuer Besorgnis um
sein Speditionsmonopol und gestützt auf seine erwähnten Privilegieu
bat Heilbronn den Kaiser um Aufhebung des dem Herzog erteilten
Privilegiums (2. Januar 1555), indem die Stadt gleichzeitig — aller-
dings nicht ganz Wahrheit ''2;et reu — ausführte, seit Menschengedenken
befahre man den Neckar mit ganzen und halben Kheinschitt'en nur bis
za den Kranen unterlmlb Heilhronns.
Herzog Cliristo])h aber ersah in dieser wasserwirtschaftlichen Maß-
nahme das geeignetste Mittel zur Beförderung und Emporbringung der
Gewerbsamkeit und erhoffte auch für Land und Untertanen von der
Schiffbarmachung neben mancherlei sonstigem Nutzen und Vorteil,
cdann die niederländischen und Frankfurter Güter leichter, schneller
und mit weniger Gefahr als auf der Achse ins Land zu bringen, auch
die Frucht wohlfeiler zu erhalten, wodurch vornehmlich in Mißjahren
dann allzu großer Aufschlag vermieden würde, während sich den Unter*
tanen die Möglichkeit bieten wOrde, eigene Gewerbe und Gesellschaften
zu errichten, um Waren aus* und einzuführen und den Neckarwein,
welcher vor anderen Weinen besonders in heißen Zeiten anmuüg und
berühmt sei», dann auch nach Niederdeutschland zu versenden imd
dagegen Hols aus dem Odenwald und der Umgegend herbeiauschaffen.
Emog Christoph wollte von diesem mit vorausschauendem Blicke als
«hoch und gemeinnütsliches», von seinem landstfindischen Ausschuß*
ab «tiefflich-gutes» erkannten Werk nicht ohne weiteres abstehen und
wandte sich am 13. Januar 1&55 seinerseits wieder an den Kaiser, der,
* Ausführliches Aktenmaterial Ober dieses Projekt von 1553 wie über das
»>T<ätfre von l>efindet sich im königl. wfirttcml)ergi8chen Staatearchiv Stuttgartj
sowie im städtieclien Archiv zu IleilbronQ. Pfalf behandelt beide auffOhrlich.
* Aktenmaterial hierzu auch lui St&ndischen Archiv Stuttgart: «Fürstl. Propo-
ritioMs ft. d. landidiftftliclMii AtH«ehiißtag». 4-6, VI, 1554,
Digrtizeo Ly <jOOgIe
10
Eral«8 Kipitol.
um den Streit zu schlichton, eine KommissioD, bestehend aus dem
F£füzgrafen, dem Bischof yon Speier, dem Domprobst von Magdebuig
und einem Ratsverordneten von Ulm, einsetzte. Sie tagte mehrfach in
Wimpfen, aber erst nach zwei Jahren kam am 4. Januar 1557 ein Ver-
gleich zustande, der eigentlich beide Teile nicht recht befriedigen konnte.
Die Stadt verapiach auf Verlangen die Beseitigung der Wasserwerke
binnen Jahieefirkt, wofär der Henog ihr 100000 Gulden an Unkosten
bezahlen mußte, außerdem duifte er, außer ffir die aum Ho^braudi
bestinmiten Waren, in seinem Zehnthof kein Lagerhaus errichten, mußte
den Heübronnern in seinem Lande fiele Schiffahrt gewähren und ver-
pflichtete sich, jedem die Benutanng der Land- oder Wassefstraße fiei-
zustellen. — Was Heilbionns eindringliche Vorstellungen und mehr-
j&hrigen diplomatischen Verhandlungen nicht erreicht hatten, gelang den
natürlichen Hindernissen des Flusses, die Herzog Christoph bald zwangen,
von der Schiff barmaehung abzustehen. Um die Wende des Jahrhunderts
griff dann Herzog Friedrich nochmals das Projekt auf, ließ sioh 1596
hollfindisdie und italienische Wasserbankünstler kommen, die sdneizeit
als wassobautechnische Autoritäten galten, indes wohl beide nicht dem
FluOcharakter hinreichend Rechnung trugen und erwarteten, cder
Neckar werde sich gleich den Gewässern in ihren Ebenen z\^ingen
lassen». Herzog; Friedrich lieLi ihre hohen Kostenanschläge durch den
württembergischen Baumeister Schickhai*dt revidieren, der aber auta
nach vorangegangener Flußbereisung die Schwierigkeiten einer Schiff-
barmachung für sehr groß, ihre Kosten für sehr bedeutend erklärte.
Wohl }mLi])tsächlich mit Rücksicht auf letzteren Punkt gab der Herzog
den Plan auf und das Projekt rnlito dann in den nnruhigen Zeiten des
nächsten Jahrhunderts, das mit seinen fortgesetzten Kriegswirren solch
großen wirtschaftlichen Vorlagen wenig günstig war. Erst zu Beginn
des 18. Jahrhunderts tauchte das Projekt, ein wasserwirtschafUicher
Phönix, von neuem auf
Je melir aber der Neckar auch weiterhin in den Funktionen einer
ott'entlicheu Verkehrsstraße behindert war, um so ergiebiger konnte er
den privatwirtschaftlichen Zwecken der verschiedenen anliegenden Tem-
torialherren dienen ; deren größter, Kurpfalz, unterhielt z. B. einen ge-
nau tarifierten Verkehr. Nach Mone sind die Pfölzischen Frachtsätze
auf dem Rh« in und Neckar für die Hof- und Landesverwaltung vom
17. August 1571 folgende^:
* Bhein&acfat vom Wein: Von 1 Fader Wein von Caub oder Ba d i m c h bis
Heidelbeig 1 Qalden» let die Ladung aber unter 18 Fader, to kostet jedee I Orti-
golden 0/4 (Calden) roebr. Von Bingen oder FM-Welnbeim dae Ftoder !>/« Golden,
ein leerea Fader&ß 8*/* Albna. Von Oppenheim, Nlentein and Umgegend daa
. kjui^uo uy Google
Die Entwickelaog bis tut Wende des lö. Jahrhunderts. 11
Es wurde gezaiüt an IVaeht nach Heidelberg
▼OD HeilbroDO und Neckarsulm p. 1 Fuder Wein fl.
» Wimpfen p. 1 Fuder V» »
• Neckarelz p. 3 Fuder V« *
» Heilbronn und Neckarsulm p. 100 Malter Korn 4 ^/s »
t Wimpfen p. 100 Malter Korn 3^4 »
> Neckarelz, Eberbaeh, Neckargerach, Zwingen-
berg, Neckarschwarzach p. 100 Malter. . 2'/4 » ,
» Dilsberg und Neckargemünd j). 100 Malter . 3'/* » ,
vom 100 Brennliolz vom Neckar in den Holz-
gar teu oder Holzhof zu tun und darin
aufzuarken (aulzusetzen) 1 > t
Die Htiinpler bekommen you gewöhnlicher Fahrt
von Heidelberg bis Rhehidürckhcim und Übers-
cheim 3 » ,
s Worms 2V« * ,
» Roxheim und Kirschgardshausen .... 2 » ,
» Mannheim 1 */* » ,
» Ladenburg 2*/« » .
Ein Fischer von Hoidelberg bis Scharenberg. . 21 Albus,
Eine Ladung 8t ine oder Kalk von Neckargemünd
bis TIei( Irlberg 12 »
Kine ächiliahrt von Heidelberg bis Neckarelz . 8 fl.,
Ein Humpier 2^* » *
Fährt der Humpier ohnehin leer hinauf und be-
kommt Wein oder anderes zur Rückfracht 2 * ,
ein leeres FuderfaO . . « 3 Albus,
mn StückiaO 10 » ^
FUfr V« GaMen, nm BheindOrekhelm, WoraiMt Rozhefin, Mmnnlieiiii und dar Rech*
baeb von 1 Fader */« von I FodatMl 8 Albus. Von Krewelaheim, Sali ond
Naabaig TOn 1 Ftadar 1^« fl*t voi> Gamarahaim das Fbder I fl., das FaderiUt
S Albns.
Frucht. Die Fmcht wurde im pnn^pn von 100 Maltern anpceetzt uiui betrug
von Korn den ganzen Sat^, von Spelz und Hafer den halben. Von Kaub etc. 7 fl.,
von Bingen etc. 6 fl. Von Opponheim etc. 5 fl. Von Hamm, Uberschem, KbeindQrck-
beim, Wanna, Garmaxaheim, Nawlandan, Speier 4 fl. Von EiracbgartshanBen and
Baibabn 4 fl., von Msnnhaün, Bhainbanaen, Hembahalm, Kachbetg, Ladenbnxs,
Dackanhaim 2*1* fi
Von der Rheiodürckheimer Hfltte bis Mannheim 100 Malter hatte Fmdit
4»/t fl, Mone: Die Rheinschiffahrt vom IS.— 16. Jnhrh Bd. IX. S. 42.
' Mone, der dies© wegen damaliger Teuerung etwaa erhöhten Sätze der iui
Karlaraber Archiv rahenden PjQÜxischea Ordnung ides Neckartala entnimmt, bemerkt
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12
Ersten Kapitel.
Man wird sich übrigens den damaligen Wasserverkehr auf dem
Neckar selbst als durchaus in das Prokrustesbett kleinterritorialer ritter-
schaftlicher Lehensverfassung eingezwängt vorzustellen haben. Die
zahlreichen Burgen derer von Berlichingen, Gemmingen, der Herren
von HirBchhom und Landst hadtii von Steinach, der Dilsberger Grafen
von Lautfen, der Burgherren von Öiolzeneck und Reichenstein, der
Edlen von Zwingenberg und Miuneberg, von Tauchstein und Oberkeim,
der Horneck und Ehrenberg, all jene Burgen erinnern mit ihren
Trümmern als stumme Zeugen längst versunkener Romantik im Neckartal
auf Schritt und Tritt an die Zeit des Faustrechts, da man vor allem
Sorge trug, die Flußpässe durch Kasti lle zu sichern, sie erinnern daran,
daß harte, fehdegewohnte Geschlechter e? wnren, die jeden Zoll ihrer
reichsständischen Integrität wie ihrer terntorialherrlichen Gerechtsame
mit gewappneter Faust vertraten; diese Burgen waren wohl auch der
Schiffahrt Sicherung und den Schiflferu ein Schutz, zugleich aber waren
sie diesen auch der Herrensitz, für den sie in — nicht immer harter —
Fron arbeiten und damit die ihnen gewährte Sicherheit des Geleite
entgelten mußten. Wie die Sohifiiahrt zum Teil als Ausfluß hoheitlicher
Rechte ausgeübt wurde, zum Teil von den Dienstleuiea der Temtoiiai-
herren oder — und das wird der häufigere Fall gewesen sein — von
Fronpfiicbtigen, die im Sohuts der Buigen sich ansiedelten und ihr
Schiffabrtegewerbe betrieben, so war anch insbesondere für Fahrten im
Bereich einer Lebnshotscbaft bezw. zwischen zwei getrennten Be-
sltEungen einer Henrschaft auch die Betriebeform vorerst eme rem herr*
flchafUiche; der Betrieb selbst erfolgte nach Weisungen des Herrn, wenn
auch yielfacb in eigenen Weistümem festgelegt, die ein Eigenrecht der
Schiffer am Betrieb erlcennen lasBoa^
So ein Weistum Über die Schiffleute der Herren von Hirschhorn,
das die Pfiichten und die zu leistenden Fronden unter genauer Fest-
hierzu treffend: «Diese Frachtsätze atehen weder mit Entfernung der Orte noch mit
der Berg- and Ttl&hrt in liehtigvm Verblltnis rmd einige Bestimmungen floh«in«D
nur in OriUehen Umständen begrflndet Obige Vorecbriften beschranken sidi nnf
Natondwirtsäiaft der Hof« und Stafttsverwaltong und t»«iiben «of alten Priratver-
tr{^;en, wodurch die Schiffer Jsbraua jahrein Verdienst hatten nnd daher ihre F^rsidit
walir-^rhcinlich billi^r Htcllten als fiir <1en Handel.-\r'-kplir Die Hofhaltung war
für liirea Bezup auf die Ilandelsfracht aiiirowiesen, denn Kolonial- und Fabrikwaren
sind in dem Tarife nicht enthalten. Der damalige Fürsten- oder Landgulden war
(2 Ü., 16 ^/s kr.) unseres Geldes wert und bestand aus 24 Albus jeder zu 5V> kr.
Damudi lassen sieb obige I^raditsfttBe leiebt aof unser Geld redoxlwea nnd mit der
jetsigen Fracht vergleichen.»
1 Inama-Sternegg, Deatscbe Wiitscbaftsgesebichle 1901, m, 2, 8. 840.
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Die Kntwickelnng hin zur Weode des 16. JahrhandMta.
18
aeisQOg der Frachttazen und Reihenfolge regelte, und naefa einer Be-
novatioD^ yom 8. Januar 1660 hier folgt:
cWeistumb yon den Schiff Leuthen zum Hirachhorn.
Item aUe SchiMetitli und Humpier so zum Hiiachhom seßhaft
sein Bchuldig Juncker Hanaaen frucht und wein, auch anderaa zu aeiner
Nottnrft fOrhen, und uff Waaaer zu hellen, wie die Belohnung aonder-
Mk gehtt, und aalle mit dem gefertt gleich gehalten werden, also daß
einer ein &rtt umb die ander thue, undt wo aicha begebe, daß Einiger
oder mehr, mit iren Schiffen nitt inhaimmiech, so das gefertt an Ime
weeie, aolle er ein Schiff umb Lohnn gewinen, wo er aber Boichs nit
tbon wurde, und einer an dem die liutt nit wehre, vor inen fröhnn
werde, aoUe er aolchen Lobnne, den selbigen nach Anzall ausrichten,
damit den Juncker nach Notturfift sein gefertt geschehe, unnd ieder Zeit
uaverhindert werde, wie Sie dan verpflicht zu thun schuldig sein.
Item 7 pfenig, von eim malter Korn
Item o plenig, von eim malter Habern von der
Item IV« üulden von einer ledigeu failh nach Stro |Rechpacb.
oder sonst so iine iiigeladen wurdt
Dergleichen von Osthoven.
Item 7 pfenig von eim malter Korn gehnn Hh^chorn.
Item 3 pfenig von eim malter Habem.
Die Frucht von Lamparthen zum Mirschorn zu furheu
item 4 pfeuig von eirn malter Korn,
item 3 pfenig von eim malter dunckell,
dergleichen 3 pfenig von oim mtr. Habem von Lampartben zum
Hirschorn zu furhen.
Die Frucht von Siegelspach zum Uirachom zu forhen
item 4 pfenig von eim malter Korn,
item 3 pfenig von eim malter dunckell,
dergleichen 3 pfenig von eim malter Habern von Sic^gelapacb zum
Hirschhorn zu furhen.
Wdn und Koni gheio Zwingen berg zu furhen
item 7 Schilling heller von eim fuder wein von Hirschorn ghein
Zwingenbeig, >
item 3 pfenig von eim malter Korn,
^ Diaeelbo befindet eich aa BinMhhoni im Ptivatbeeiti und wurde erat durch
Herrn Pfarrer Dr. Dieb! deeetbefc laglngUcb gemacht Eine epätere fienovation vom
85. JdU 1701 iat im Beeits der BOrgermeiaterei Biredihoni. Die eingeklemmerten
Zusätze, die aaf die Zeit nach 1635 hinweiBen, eind einer im Belitz des Herrn
Pfarrer Dr. Brentano befindlichen und von diesem zur Einpicht gewährten hand*
•chrifUicbea Kopie einer ferneren Keetituüon vom Jahr 1689 entnommen.
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14
Erates Kapitel.
item 2 pfenig von einem malter Habern,
Wein und Faß zu verlohnenn
item 16 Schilling lieller von eim fuder Wein von Ostboven zum
Hirschom zu furhen,
dergleiclien 16 scliilliDg vonn eim fuder wein von der Kechpach
zum Hirsch orn,
item 9 schilüiig heiler von eim fader wein von LamparLhen zum
Hirschorn zu furhen,
item 7 Schilling heller von eim fuder Weinss von Heidelbeii; zum
Ilirschorn zu furhen,
item 5 Schilling heller von eim fader wemss von Gmwide sum
Hirschorn zu furhen,
item 2 Schilling 4 heller von dm füderigen faß vom Hireoborn an
die Rechpach zu furhen.
item 8 Schilling von eim fuderigen faß ghein Lamparthen zu fuhren,
item 1 Schilling heller von eim füderigen faß ghein Heidelberg zu
führen.
item 4 pfenig von wm faderigen faß von Hirachom ghein Gmande
zu ftihren.»
Das nämliche cWeißthamb der Statt Hiraohbom aber Juncker
Hansen aller Gerechtigkeiten, Geftlle, Zinsen and Gfilten etc.» eathält
auch noch verstreut einige andere bemerkenswerte Angaben, die in die
Verhältnisse der Gemeinde Hirschhom, im besonderen diejenigen der
dortigen Wasserleute (worunter man Schiffer, Fischer and Flößer ▼er-
stand) Einblick gewähren. So enthält ein um 1540 erlassenes nnd in
Kraft getretenes «Waißtumb der Fischerordnung zum Hirschhorn» fol-
gende Stelle : c Jtem die Fischer znm Hirschhom seindt schuldig so ofit
Eime gebotten wirdt in Junckher Hansen von Hirschhorn geschafften
mit Ihren Nachen zu &hren and gibt man Einem zum Lohn gehn
Heidelberg dr^ Schilling heller, gehn Necketsteinach t^/t sdür. an
Mückenlocher Steyg Einschilling heller, gen Neckergemündt zween schil*
linge heller, deßgleichen seind Sie auch schuldig gehn Zwingenberg zu
fahren und giht maii Emein drey sclüliig heller und gehn Eberbach
Vji Schilling heller zu lohne». Das in der hier benutzten Handsclirift
gleichfalls enthaltene * Hirschhornisch Saall und Liigerbuch anno 1518»,
das obige Tarifpositionen mit nebensächlichen Kürzungen gleichfalls
aufführt, bestimmt noch: «So die Notwendigkeit erfordert, daß zween
oder mehr mit einander müssen fahren ist ilmeu die Herrschaft zwei-
faltig Lohn schuldig oder eiuem jeden seinen Lohn besonders soviel
der lehren».
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Die Entwickelimg U» tat Wende dee 16. Jahrbooderto.
16
Nach alledem, und was man aus sonsticren Hirschhörner Ur-
kunden beurteilen kann, waren in Hirschhorn Fracbt'^chiffrr n:rt)Lu ren
Stils zurzeit nicht vorhanden, vielmehr scheinen es nur gutsherrhche
Fischer und Nachenführer gewesen zu sein, deren Hauptaufgabe und
Geschäft es war, den Verkehr in Cerealien und Wein unter den weit
lerstreuten hirschhomischen Besitsoogen zu vermitteln und wolil auch
g^legBDtUche Meldedienste und Personenbeförderung zu übernehmen. —
Neben der Fischerei kam als Haupterwerbszweig der Holzhandel, und
damit in Verbindung die Flößerei, in Betracht, der bis heutigentags,
dank den bedeutenden Odenwaldbeständen und einer rationellen Font*
Wirtschaft, seine gioOe Bedeutung fOx Hirschhorn, wie für das unweit
gel^ene Eberbaeh beibehalten hat Bezeichnend itir die Berufsgrup-
piening ixn damaligen Hirschhorn und entsprechend für die lokale
' dentnng der Wasser- und Holzgewerber ist folgende Bestimmung aus
dem Weisttam der Fischerordnung: «Jtem es solle auch einem jeden
sukOnfftigen Bürger sn ewigen Zeitten so er zur Bürgerschaft will an-
genommen werden, durch den Schultheißen gefragt werden, ob er b0y
der FischerzunH undt Ordtnung oder sonst bey den gemeinen flOßem
bleiben undt sein wolle, undt welches er also ahn ninmibt, undt er-
wehlt, solle er ohn alle Außzug und Waigerung bey bleiben undt
gamit davon lassen».
Es ist dies gleichzeitig der erste historische Nachweis einer wenn
auch lokal begrenzten Organisation von Neckarschifferu. Denn daß es
sich bei dieser Fiscberzunft im wcsentHchon um eine solche von Schiff
fern handelte, die in Berufsvereiaigung auch dem Fischerhandwerk ob-
lagen, darauf weist folgende ebendaher entnommene Stelle hin: «Jtem
welcher zu Einem Burger zum Hirschhorn utl und angenolimen würde
und in die Fischergesellschaft daselbst begehrt solle sein eigen Gezeug
Scliitr und Geschirr haben und ufF dem Wasser gehorsamb und ge-
sclackht sein, Eß seye mit fahren, oder mit anderm». Über die Insti-
tutionen dieser Zunft erfahren wir nur noch, daß alljährlich am w t iI.h n
Sonntag zwei Fischermeister gewählt wurden, die alle Gebote des Jun-
kers und die Fischerordnung vollstrecken halfen.
Im Gegensatz zu dieser, vorwiegend kleinp;cwcrblicben Hirsehliorner
Fiscberzunft, gleichzeitig auch entsprechend der von der dortigen klein-
territorialen grundherrschaftlichen Struktur der gesamten Wirtschafts-
beziehungen so wesensverschiedenen landesherrschaftlichen zu Heidelberg,
trug die Heidelberger Fischerzunft ein in markanten Zügen abweichendes
Ge[)räge; die unterschiedlichen Kntwickclungstondenzen ländlicher und
städtischer, rein herrschaftlicher und obrigkcitÜch geordneter Gewerbe-
cfganiaationen gelangen darin zum Ausdrucic. Die Heidelberger Fischer-
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16
Erstes iCapitel.
zunfl, deren ( r^ie nachgewiest-uen Ordnungeu von 1489, 1518 und 1540
datieren*, Üudct sich bereits in einem pfälzisclien •^registruin exactionis»
vom Jahre 1439, der Heberolle für eine VerniugensstcuLi, erwähnt.* —
Nach Eulenburg geiiörte die Fischerzunft damals za den grOiieren, aber
ärmeren ZüDÜeQ:
die Zahl dur Vermögen das Vermögen auf
Personen ' it««wfttnt ^ den Kopf
. >
betrug im ganzen . . . 771 99589 129,
so bei der Fischerzunft . 54 4551 84. .
Die Fiflcherzunft stand Im Vennögeni^grad nach diesem Veneich-
nie hinter Rat, Kohlhenger, Unzünftigen, Metzger-, Bäcker-, Schneider-,
Schuhmacher-, KrftmeD und Schmiedesnnft» aber vor Weingftrtner- nnd
Weberznnft, Neuenheim, Neustadt, vor dem Beig und Weinschiddem.
Höchst auffllllig imd bezeichnend ist es, wenn im Durchschnitt auf den
selbständigen Fischer 85 fl., dagegen 570 fl. auf den reichsten und
20 fl. auf den ärmsten unter ihnen entfallen; von den 54 Fischern
hatten 34 = 63 ^/o unter 40 fl., nur 5 über 300 fl. Vermdgen*; man
wird es begreifen, daß die Fischer stets tarm» genannt werden.* Und
die Lage der Fischer scheint sich in der Folgezelt keineswegs gebessert
v.n liaben. Nach der Eulenbiirgscheu Bearbeitung^ eines Heidelberger
Einwohnerverzeiclinisses vom Jahre 1588 waren Fischer 43 = 4,4 ^'/o,
dagegen 1439 noch 54 = 7 ^/o (1882 nicht mehr als 1 *^;ü) der Gesaiui-
berufe, «die damals noch katliolische Stadt hatte wegen der Fasten-
speise griißere Nachfrage nach Fischen als im 16. Jahrhundert». Und
wenn in weitereu drei Jalirhuuderten nach Eulenburg die Zahl der
Selbständigen Angehörigen
1588 von ... 43 = 4,5o/o 212 « 4,6»/o
1882 auf . . . 20 0,6 > 91 0,4 »
zurückgegangen ist, so wird man vor allem zu berücksichtigen haben,,
daß «Fiscfanahrung in früherer Zeit ungleich mehr genossen wurde als
heut». Indes ist weiterhin zu beachten, daß, wenn auch «die Mehr^
heiten in den einzelnen Verbänden immer die Gewerbe ausgemacht
haben, die dem Ganzen den Namen gaben doch in den Zünften
auch andere Berufs/ ugehörige vertreten waien. Insbesondere bei den
> Neues Archiv, S. 22.
' Eulenburg, Zur Bevölkerung nnd Vermögensstatiätik de» 15. Jahrhunderts.
Zeitschrift für Sozial- und Wlrtochaftogeschichte 1895, III, S. 457.
* Enlenbarg, StKdtiscbe BeroHii- und Gewerbestatistik (Heidelberg) im 16. Jshr-
bundert Zeitschrift ISr die Geschichte des Obeirheiiis, N. F. XI, 1896» 8. 81 ff.
* Bolenbarg, Bevölkemng n&d Vermögen.
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Die Entwkkelang bis sur Wende dea 16. Jabrbonderte. 17
Fi^^cherii ergibt sich die Fraget ob ihrer im Hauptberuf nicht weniger,
im Nebenberuf mehr gewesen sind; wurde doch die Fischerei, die ur-
sprünglich als «CTemeitio Allmend» ausgeübt wurde, witlirend der Fisch-
handel und -Verkaut (ien eigentlichen Fischern oblag-, epäterhin auf
die «Fiscborzünftigen» beschränkt, das heilit solchen gestattet, die sie
erlernt hatten und eine bestimmte Abgrabe bezahlton/' — An die Spitze
der Fischerzunft wurden jährhch zwei ^ Neckargrafen» gewählt, denen
als kurp&izischer Beamter ein «Herrentischer» beigegeben war/ Dieser
b&ite neben der Ausübung der Fischerei in den der kurfürstUchen
Kammer gehörigen Bächen und Teichen die Funktionen eines tech-
machen Aiiüncbtsbeamten über den Betrieb der Fischerei durch Gemeine
und Private zu versehen, und war zu diesem Zweck dem Landschreiber
in Heidelbeig, der zugleich Neckaigraf und oberster Zunftherr der
Fischer war, beigeordnet.^ — Das vom ZunftbrudermeiBter bewohnte
ZtmftbauB der Fischerzunft, die gleich der Hirschhomer auch die vor*
xngeweiee SchiflEldirt Traibendea mit den eigentlichen Fiscbem sneammen-
schloß*, lag am unteren Ausgang der Jfidgasse^ der jetzigen, vielleicht
nach dem Zunittagadatum genannten DreikOnigastraße auf dem oberen
Lauer.' Unweit davon soll* auch damals ein Zollhof gestanden haben,
wo der Neckarzoll fOr alle durebgehenden Waren nach d^ Ordnung
von 1480 an der alten Brücke, das heißt am oberen Lauerlagerplate
oder Brennholzmarkt erhoben wurde.* Ober die Zollsätze bestimmt
die Hddelbeiger Stadtordnung'^ vom 19. August 1466:
«17.) Item wurden wir ein zolle oder ungelt sezen off den wine
der off den Neöker an den Staden, da Nuvenheym Hgt, geladen und zu
berge geführt wirdet, der selbe zolle und ungelt solle auch in das ge-
mein off das ratthuß fallen.
36.) Item was ziegel gebacken stein oder kalcko durch die brücken
zu sehitf off den Rine oder sust über lleydelbcrger marcke geet, davou
soll von yedem hundert, es sy ziegel oder steyne, gegeben werden, 6,
und von yeder matte kalcks auch 6.» Übrigens wird damit die An-
* EolMibnig, Bevelkemng nad VennSgen.
* Eulenbnrg, Beruf und Gewerbe.
' Eulenburi^. Beruf und bewerbe.
* Eulenbarg, Beruf und Gewerbe.
' Neuea Archiv I.
• S. a. Neue» Archiv U, S. 215,
' Bank eioer bistorisdieii Kapriie etwa enf der nftmlielieii Stelle, da diese
Arbeit eotelebc» Lenentr. 11, Ecke DreikOnjgstr. und Nedursteden.
• lAnerstr. 15. 8. Neues Avohiv H, 8. 814.
• Neaee Archiv U, 8. 214.
Mone IV, 1853.
Heiman, MeckAHohiffisr. I. S
L.icjui^L.ü cy Google
18
firttM Kapitel.
nähme nur besUltjgt, da Ii der ganze Neckarvorkehr sich im wesentlichen,
entsprechend der naturalwirtschaftlichen Verkehrsperiode, auf den Boden-
ertrag und Baumaterialien, Korn und Wein auf der einen, Holz und
Steine auf der anderen Seite beschränkt zu haben scheint. — Viel
wahrscheinliches hat indes auch die Annahme für sich, daß der Zoll-
hof seit dem 16. Jahrhundert im älteren nördlichen Flügel des Marstalls
am Neckar eich befand. Hier landeten auch an der Schiifgaase die
größeren, 8{>äter noch zu besprechenden Marktschifib, wahrend am oberen
Lauer, oberhalb der Pfistermühle (Lauerstraße 5), wegen der schwierigen
Landnng etwa nur die kleineren Schiffe und, wie noch hent, Fischer
und aonstige Nachen, die Flöße dagegen wdter flnßabwilrta am unteren
Lauer, dem froheren Zinmier-, jetdgen Jnbiläumsplats hielten.^ An-
schaulich dargestellt findet sich der gesamte Wasserverkehr an den
Ufern Httdelbergs auf dem großen Merianschen Stich von 1620, der
im übrigen die günstige wktsohaltHche Lage der Stadt an der Wa8se^
Straße mit den W<M:ten kennzeichnet: «Der vorflberlaoffende Strohm
des Neckers ist Schifi&eich biß acht Meilen über diese Stadt hinauf auch
wegen Seines Uarai frischen Wassers sehr reich an allerhand Fisch-
werk», fis kann nicht überrasdien, wenn sich das ganze wirtschaft-
liche Treiben der Schiffer und Fischer, deren ganzes Berufsleben natür
licherweise nach dem Waaser und den Ufern tendieren muß, auf diesen
Stadtteil von der alten Brücke abwärts an sich konzentriert zu haben
scheint. Dies ergibt sich wenigstens aus dem bereits erwähnten Ein-
wohnerverzeichnis der Stadt Heidelberg von 1588', dessen wenige für
diesen Zweck in Betracht kommenden Daten deutÜch zeigen, daß die
wenigen verzeichneten Schiffer, sowie die große Zahl der Fischer —
fast ausnahmslos — in den senkrecht ans Ufer anmündenden Gassen
wohnten. — Nach Eulenburg*, der von den 6291 Einwohnern ans me-
thodischen Gründen nur 4554 » 72,4 °io in seine Bearbeitung einbezog,
ergeben sich:
Mlniier. Knechte. Frauen. Mügde. Kinder. Sonstige. ZoBammen.
Fisclier 43 3 39 6 118 3 212
Schiffer 12 19 11 6 14 1 63
Oberhaupt 966 ölS 840 428 1754 53 4554.
Nachstehende aus obigem Einwohnerveneichnis unmittelbar su-
sammengestellte Tabelle gibt unter Fortlassung der Namen über die
Schiffer haushaltnngen einzeln, über die der Fischer straßen-
weise Auskunft.
< Neues Archiv n, 8. 206-214. — • Neues Arahiv, Bd. I.
• Eulanbiixg, Beruf und Qewerbe.
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Die Entwickelong bis zur WMide des 16. Jahrhunderts.
21
Die Schifferbevölkerung, die nach Eulenburg 1,24 *^/o der Gesamt-
berufe und 1,38 °/o der Personen überhaupt umfaßt©, wohnte dauach
hauptsächhch auf der Jüdengaß und auf dem Graben; die an Zahl den
Schiffern dreimal iUierlegene Fischerbevölkerung wohnte hauptsächlich
auf Bronnen-, Kleine Manteigasse verstreut, sowie auf der damals last
ausschließlich von Fischern bewohnten Ziegelgasse, doch auch auf dem
Grabt II und der Jüdengaß. wo die Schiffer ihre Wohnung hatten. In
der Fisch orzunftstube woiuite ein kinderloses Fischerehepaar; im übrigen
aber scheinen, besonders wenn man berücksichtigt, daß nur die im
Haushalt lebenden Kinder mitgezählt sind, die Fischer im auffallenden
Gegensatz zu den merkenswert kinderarmen Schifferfamilien besonders
kindergesegnet gewesen zu sein; im Durchschnitt kommen auch nach
£ulenburg bei ihnen drei aufs Haus. Während die Fischer nur mini-
males Personal hatten (nach Eulenburg auf 43 Selbständige : 3 Knechte
nnd 6 Mägde), kommen bei den Schiffleuten für jeden derselben etwa
zwei, bei einzelnen auch drei und vier in Betracht (nach Eulenburg
kommt Bo gioßee Personal, 2 : 3, niigends in der Heidelbeiger Gewerbe-
statistik vor); schon allein daraus kann man auf die Bemannung ihrer
Schiffe» wie anderorseits auf eine scharfe Scheidung der SchiffeigrOfien
von Sdufibleaten und Humplem auf der einen, Fischern nnd Kaohen-
fidixem anf der anderen Seite sdüießen; diese Scheidung muß sich
fraglos auf ihre sociale SteUung nnd wirtschaftliche Lege erstreckt
haben. Die Schiffiknechte wohnten, wie es der damaligen hand-
wedmmäßig'ftmilienartigen Gewerbeverfassuiig entsprach, als Teil des
Familienhaoshaltes bei ihrem Schi&hemi; damit kam auch fibr sie
ein heut Ihr Familien- und BemMeben eigenartig absonderndes Mo-
ment in Fort&ll. Ihr Lohnverhiütnis war nicht wie heut e&n ge-
setzlidi geregeltes und damit der fielen Verembarong snm Teil ent-
legenes ausschließliches Rechtsverhiltms, sondern vielmehr wesent-
licher Bestandteil, zugleich Erweiterung der Familienverfassung. Hei-
rateten die Knechte, was indes anscheinend nur selten und auch
wohl nur in höherem Loljcüstilter vorkam, so wohnten sie mit
ihrrar — in den hier zur Beobachtung vorliegendeu zwei bezw.
drei Fällen: — kleineu Familie außerhalb des Hauses ihres Schiffs-
herrn, und, ihrem Einkommen gemäß, in Untermiete. Die geringe
Zahl der — übrigens hier wie überiiaupt in der damaligen Gewerbe-
verfassung bürgerberechtigten — verheirateten Knechte war ötlbatver-
ständüch auch dadurch bedingt und verursacht, daß den Arbeit-
gebern die Naturallöbnung billiger und er^'ünschter war als die
immerhin kapitaierfordernde Barlöhnung. Aus einem Bruchstück eii^o.s
iiach anderen Gesichtspunkten au%enommenen Einwohuerverzeichnisses
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S2
EntM Kapital.
▼om Jahre 1600' Ist enichtlicli, und id die yorsiehende Beurteilung
schon uuteingeechloesen, daß im cmidem Kattonthal» alsHofheir, das
ist MietsheiT, ein verheirateter kmderloeer hOfgeibeiechtlgter Bdiiffiilmecht
wohnte, während von den drei Söhnen einer auf der IHsefaeiigaase
wohnenden Bfligenfiunilie angegeben wird, daß der eine S4 Jahre alte
Sohn als lediger 8chi£fomann su Woxma ist*, der swttto 2^9hngß «ist
ein lediger Sohiffkneeht, dient bei Lenhaidt, Schiffinann, der die alte
Sduffinennin hat», ein dritter 18 jähriger Sohn beim Stadtsefareiber m
Ladenburg. Ferner finden sich in diesem 1600er Verzeichnis in dem,
1588 noch nicht mit einbezogenen, heut noch von einer Anzahl Schiffer
familien bewohnten Schlierbach zwei kinderreiche Schifferfarailien auf-
geführt. — Beruf des erwähnten Herren -Schiffers^, das ist kurfürstlicLea
SchilitiH, war der ausschheßliche Gütertransport für den Bedarf der
herrschaftlichen Hofhaltung und kurfürstlichen Lfandesregierung; so
hatten sie, wie aus einem Berichte des Johann Marbach aus Straliburg
vom Jahre 1580 hervorgeht, auf Anordnung des Kurfürsten Ludwig VI
für deu Bedarf der großen Burse «jerlich von Cöln herauf mit der
churfürstlichen vehr Stockfisch, Plateiülain und Hering ohn Loim und
Zoll heraufzuscliaüen». — Daß auch Handwerker der Fisr-herzunft an-
gehören konnten, wurde bereits erklärt und ist aus dem Beispiel des
vorm Oberntor wohnenden fischerzünltigen Bäckers ersichtUch.
Wae hier in dem sicherlich nicht vereinzelten Fall freiwillig,
etwa aus praktischen Erwägungen heraus geschah, mußte anderorts
zwangsweisd erfolgen. Wenigstens ist nicht ohne weiteres anzu-
nehmen und kaun^ wahrscheinlich, daß damals unter all den angeben«
den Hirschhörner Bürgern, die sich entweder zur Fischer- oder sur
Flößerzunft einschreiben lassen mußten, auch nicht ein einziger sonstiger
Handwerker und Gewerbetreibender, kern Metzger, Bäcker, Schuster
oder Schneider gewesen sein solle. Man wird sich dies vielmehr so zu
erkliren haben, daß bei der Mehrsalil der Flößer sowohl wie der
Fischer nicht eo sehr an eine hauptberuflich qualifisierte Tfitigikeit als
vielmehr an eme nebenbenifliche beiw. berufimninigke xu denken ist
In einem BOigerbueh Hirsehhoms yon 1668^ weiden bis 1686 die Be-
rufe überhaupt nicht angaben; wo es in den folgenden Jahren ge-
schieht, handelt es sieh fiwt durchgängig um FiOßer vom größten und
Fischer zum kleineren Teil. Es wurden, um einige typische Jahre her
auszugreifen, aufgenommen:
» Neues Archiv, Bd. II.
> Ob wobnbmft oder Torübeigehend ist Ikieniiu nidifc mit anbedingter Sicher»
heit zu schließen.
* Neaea Archiv, S. 121. — * Ebenfalls in Hirschhörner Privatbesits.
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Die ^twickelung bis zur Wende dee 16. Jahrhunderts.
88
1589 13
neue Bürger,
davon 5 Fischer,
8 Flößer,
1598 8
> »
» 2 »
6 »
1601 24
» »
> 4 >
20 »
1602 20
» >
» 3 »
17
1608 20
» 7 »
13 > .
Fisdier und Flößer waren zum hsi auescbließUehen Teil Hirsch-
hörner Eingeborene; ent als Hirschhom an Mains zurückfiel und von
dort aus um die Mitte des 17. Jahrhunderts sum Zweck der Katholi-
«erung Bfliger kolonisiert wurden, kamen einige FiBcfaer, Flößer und
ScfaiffBr vom Main (aus Miltenberg und Oohsenfiirt), vor allem aber
auch dann von auswfirts — immerhin nur wenige — Vertreter anderer
Berufe, was auch mit darauf surttckzufOhren sein dtbite, daß Kur-Mains
und Pfals gelegentlieh ihre Hofiente austauschten. Zunft-Oberherr war
auch hier der oberste Beamte, Amtmann oder Amtsverweser genannt.
Die lokal«! B^eherzflnfte, die diesen Namen mit dem der Schiffer-
zflnfte bald eintauschten, bald gleichzeitig fahrten, umfaßten Ober die
eigentlichen Fischer hinaus auch das gesamte Schiffergewerbe. Dieses
halte sich anscheinend im 15. und 16. Jalirhundert entsprechend der
Größe der Transportfahrzeiige nach oben und nach unten besonders
stark differenziert. Nebeu den bereits genannten Humplern und Nachen-
führern waren die Fischer die Besitzer der kleinsten, und die eigent-
lichen Scldffer Besitzer der größten Fahrzeuge. Waren nun die Schiffer
rait den Fischern. Hümplem und Nachen führern wenigstens m der eisten
Zeit in eine lokale Zunft geschlusseii, wie in Hirschhorn und Heidel-
berg, so waren die Schiffahrttreibenden (rait Ausschluß der genatnitf ii
kleineren) unter sieh verbunden in der interlokalen über das ganze
Neckartal ausgedehnten Bruder sc Ii alt. Krst mit dem wachsenden
Getjensatz der Interessen, die bei der Bruderschalt nnmer mehr auf die
hauptberuf liebe Handels- und Frachtschitfahrt, bei den Ortszünften in
gleichem Maße auf die nebenberufliche Fischerei und Personenbeförde-
rang tendierten, trat allmählich eine Organisationstrennung ein.
Über Zeit und Art der Entstehung der Bruderschaft fehlt jeder
historiache Nachweis, wie auch von den einzelnen Schifferzünften älteren
Ursprungs die entsprechenden Angaben nicht vorhanden sind. Man
wird indes kaum fehl gehen mit der Annahme, daß auch sie etwa zu
gleicher Zeit entstand, wie nach der Entfaltung des rheinischen Städte^
bundea wohl in allen Städten mit namhaftem WaBBentraßenTerkehr^
vie am Oberrhein in Boael 1364', in Straßbuig 1331, in Mains etwa
1 Tnarna-Stemegg III, 2, 8. 340.
' Löper.
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24
Erstes Kapitel.
um 1332', in Speyer 1327*. Dir räuiDÜcli eugcre Begreuziing der
Schinahrt auf dem Neckar, wie andererseits ihre in recht] iclier und
wirtschaftlicher Beziehung unselbständigere Stellung der TerriturialheiT-
Schaft gegenüber konnte hier sogar vielleicht iu Docli früherer Zeit
schon zu einem zünftigen Zusamnieuschluß geführt haben, hier und da
wolil aus der iierrschaftlichen Betriebsorgauisation heraus, wie es etwa
das Hirschhörner Beispiel vermuten läßt, .ledenially dürfte die Ent-
stehnngs- und EntwickeluDgsgeschichte der Fi.seherzünfte von dei;jeDigeD
der Neckar! )ruderscliafl relativ unabhängig gewesen sein.
Die Zünfte vertraten die speziell lokalen Interessen, die Bruder-
schaft die größeren allgemeineren Gesichtspunkte der Schiffiethrttreibenden.
Die Gliederung war im Prinzip für die einzelne Zunft eine beruflich«
ortoweise, für die Bruderschaft eine berufUch-scbicfatenweise, und dem-
entsprechend war auch die Scheidung der Interessensphären und Wir-
kung^biete. Im Rahmen des für das gaiv/o Neckartal ausgedehnten
Bruderschaftszwanges war den Schiffern iu den Lokalzünften eine rela-
tive Freiheit gesichert.
Die ersten urkundlichen Nachweise datieren erat vom An&ng des
17. Jahrhunderts : es ist der Entwarf einer interimistischen Neuordnung,
augenscheinlich vom Jahre 1603, und femer die definitive «Ordnung
der Schiff leuth, Humpier und Floßer deß Neckarthals» in einer Reno-
vation vom 18. April 1605 (bezw. nicht verftnderten vom 21. Februar
1706).' Wie aus der Einführung der im Anhang abgedruckten Ord-
nung hervorgeht, hatten cdie alte Schiffleuthe und Humpier vor hun-
dert und mehr Jahren, wie dessen noch hrieffliche Schein vorhanden
seindt, unter ihnen eine Vertraulichkeit und Bruderschafft an-
geordnet und gehalten». Diese also spätestens im 15. Jahihundert ge
gründete Bruderschaft war im Laufe des 16. Jahrhunderts in Verfall,
ihre Einrichtungen waren in Vergessenheit geraten, wie im einzelnen
aus der Einführung zur Ordnung hervorgeht, insbesondere in dem luclil
uuwesentHcli abweichenden hier Ittlgcnden Texten iwurf:
«Demnach die SchifFleut nndt Hunipler des Neckerthals hiebevor
eine Bruderschafift vnnder sieh gehabt. Daizu auch eine soundere
Pfrundte St. Niclai Plrunde genannt Zuerhaltuug wege vund stege vfm
* Eckert.
* Mooe XVU, S. 47, eine Bradenchaft von Schiffleuten bestand «och 1894 in
Bingen, in der Neekaigegend 1488 eine aotehe der Schneider sn Mosbach, beide von
Hone an dieser Stelle erwähnt
' Bf'ide im Oeneral-Lan'lesarchiv Karlßruhe; von h-tztcrer ferner eine Kopie
vom 18. Au^'UBt 1794 nach eiuem Eintrag im Moebacber Amtsbucb, sowie aach
anderwärts manche copia copiae.
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Die £ntwickeliu)g bis sor Wende dea 16. Jabrbouderte. 25>
Neckerstramb, tepiitiit auch damber sonnderbare Brudermeister vnnd
Collectores oder Inusambler verordnet geweOeu Jars Jres Innehmens
vnnti vßgebenns halb ^eptirende Rechnung zu thun. Solches aber nun
in viel Jareu nit gescheen. Vnnd man nit nigcntlich wissen, aber
doch wol bey etlichonn Altenn allhu: erfahren n kan — So were die
höchste notthurfft dieseibenn darüber zuhören vnnd Jres außfurlichenn
herichts zu beg^ohren. Wie es damit gewanudt ob gülle oder Haubtbrief
bey oder wer sie vnnder stannden. wer die eiukommen einsambiete
vnad wem zu guten solche empfangenn vnndt gebraucht würdenn.
Was allßdann richttig oder unricbttig befondeDii könnte der miß-
bianch wider abgeschafft vnnd alß gute Ordnung wideramb angericht
werden«»
Wie hieraus hervorgeht, bildete also auch die Bruderschaft unter
sich in früherer Zeit eine religiöse Einheit, auch sie hatten ihre Heiligen
als Schutzpatron und unterhielten ihie eigene Pfründe.* Ailerdings
findet dch nirgendwo später mehr etwas davon erwfthnt, noch sonst
Hinweis oder Andeutung eines religiösen Ursprungs, Gebrauchs oder
Zwecks. Die Bruderschaft war vielmehr f su Erhaltung wege und siege
ufin neckerstramb» bestimmt und hierzu hatten sie «aus ihrem Sftckel
etlich gelt susammen gelegt vnd gestifEtet».
Veranlassung und Angabe der Renovation von 1605 war, wieder
Ordnung för die Schiffahrt Treibenden, fOr die Wasserbauten und für
die Qeftlle su bringen. Mit der Durchführung der Neueinrichtung
worden zwei Brudermeister betraut, deren einer der zeitweilige Herren-
fiscber zu Heidelberg, deren anderer «von denen SchiflSmi und Hump-
lem verordnet werden solle» (Art. 1). Wer in die Bruderschaft auf*
genommen werden wollte, mußte seine ehrliche Herkunft, seinen Leu«
mund, 200 Gulden Vermögen und seine schiffergewerbliche Erfahrung
nachweisen (Art. 1). Als tinc herrschafthche Last müssen die Mitglieder
«sich auch jederzeit mit guten Schiflenn Pferden ii viid allein zuge-
hörigenn gefaßt vnnd geschickt raachenn vnnd lialteim, damit zu for-
derst churf. Pfalz deroselben gefertthenn wie vonn alters hero breuch-
lieh geweßen ohnclagbar mugenu versehen werden» (Entw. s. a. Ordnung,
Art. 2)'. Außerdem war ausdrücklich jeder «zünlFtigc Schiffmann oder
Humpler> gehalten, sich in diesen «churf. Pfalz geseilt titf u so er vonn
Hoff vß der Cannzley durch die Amptleuth Castenmeister, Hofkelleni
oder anndere befelchsbabem deren wegen bescbieden würdt, Im selbenu
' Siebe blemi ancih: Gierke, Bechtagewsbichte der Deatseben GenossoiBdiafl,'
8.881, und Wilda, Das Gildenwesen im Mittelalter 1831, S. 344.
' Im folgenden wird vorzupsweise der Originalentwurf zitiert (Eiiftw.X wabrend
die renovierte Ordnujig (Orda.) insgeaamt im Anhang beigefügt iat.
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26
Erstes Kapitel.
gannz willig gehorsainb zu fahren oder zu warten erzaiggen» und sich,
«wie es bishero vielfaitigg gespüret den Fahrten zu Ungunsten anderer
nicht entziehen (Entw. s. a. Ordn., Art. 9). — Die Zahl der MitgHeder
waj begchräakt, «dioweil sich große vnordnuiig Inn dem erruget daz
keine gewisse nnzahl schiff vnnd humpehiaclien beordnet oder gemacht
AHso jeder Meiinhch von himdwerckeleiithenn Jungemeiu SchilTfahrth
vnnd hanndtbieriing iiffm Wasser zu irt ibenn sich mit gewallt ein-
schlaifeiin vnnd vnnd' rstehenn da sie dorh des geferts |]^arnit oder so
wenig erfahren (Entw. s. a. Ordnung, Art. 3). Die Ordnung von 1605
bestimmte in Art. 3, daß «hinfüro nicht mehr als drey und viertzig
Schiffer und Humpier uff dem Neckar zu fahren geduldete werden»,
davon 22 im Amt Mosbach, 21 im Amt Heidelberg (s. Ordnung, Art. 3).
Die über diese Zahl im Gebrauch befindlichen Schiffe waren «biß sie
selber bawfilllig vnnd inn abganng geriethenn zu gedulden», doch soll
kein neuer Scbifi&nann oder Hompler «inekunfftig über bestimbte an-
zahl angenehmen, noch Jhme zu fahren verstattet werden, es aeye denn
durch einsten abgang eine stell erlediget» ; in diesem FaUe soll eines
Mitglieds Sohn, nftchstdem ein Toohtermann den Vorzog haben, «jedoch
eoU uns unbenommen sbjb, nach gelegenheit auch einen frembden und
genugsamb erfahrenen zu bedenokfaen» (Ordnung, Art 3). Als EintriUe-
geld in die Bradersohalt mußte, «damit auch zu noch peeserer vnnder^
baltung weg und stege einn voirath geflchafft were zu erkaufEung der
zunfft» der Schiffinann 10 fl., ein Hümpler 5 fl. zahlen (Ordnung,
Art. 4). Die also aufgenommenen Mitglieder mußten den Pflichtetd
Idflten, cder Ordnung und allen gebotten und verbotten zu gehorsamen».
Verboten waren Kompagniegeechäfte derart, daß zwei «gemeinschafft
habenn vnd mit einem Schiff in gemein fahienn vnnd doch m^ nit
als uff ein Schiff knecht vnnd Pferde haltenn, niehstow^iiger aber uff
zwo vnnderschiedliche Persohnen anßtheilung inn verfurung Holtz er-
langenn vnnd außbringen» (Entw. s. a. Ordnung, Art. 6). Die Ordnung,
nicht aber der Entwurf, enihalt einen ausführlichen Artikel, der sich
mit den Hunipleru befaßt; daraus gebt hervor, daß es «vor wenig
Jahren noch auch von alters hero jederzeit der Gebrauch gewesen, daß
die Ilumpler weiters nicht denn biß gen Wormbs und Maintz fahren
dürffen, Frucht, Wein der Orthen zu Oppenheim auf anderer Orten
eingeladen»; um jene Zeit aber haben die Humpier diesfui «alten Her-
kommen entgegen sich unterf^ landen, gen Franckfurth zu fahren, Meß-
güter einzuladpn und zu Berg zu führen»; sie mußten nun wieder bei
10 fl. Strafe «sich dessen hinfüro enthalten und weiters niclit tabrcn,
den von alters herkommen und keine Meß- oder Kautimannsgutter
einladen, es seye denn, daß kein ächiü'maon vorhanden». Weitgehend
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Die EstwickeluDg bis zwt Wende xles 16. JahrhondertB.
und im einzelDen genau aufgeführt sind die BestimnniDgeD, die einmal
snm Scfaats des NeckarfumdelB und des verfrachtoiden Pnblikams vor
ÜbenrorteiluDg und TVaneportachäden, zum andern zu dem Ende er-
liflMii sind, durch Regelung der inneren gegenseitigen Konkuixoiz ein
Oberhandnehmen Weniger auf Kosten Anderer zu hindern und in den
Mitgliedern eine Zahl ebenmäßig; wohlsituierter wirtschaftlicher Durch-
schuittsexisteuzeu zu eiitwiekeln. ^Dem andern in iSein geding stehen
oder davon abstechen es seye heimblich odrr ciVt ntlich mit geringer
Fracht oder wie es were» (Ordnung, Art. IV j, war bei 10 tl. Strafe ver-
boten, cweil jeder ropfen imd reicher werden will were eine gewisse
anzahl derselben zu bestimmen vnnd nit jedem seines gefallens zu for-
dern vnnd die leuth zu ubernehmen zu gestatten» (Entw.). «Anf daß
denen Handels oder andern leuthen kein Sehaden widerfalire vnnd ein
anderer auch Ladung habe vnnd etwas verdienen möge, was es Sehiff-
mann und ITümpter bei Schadenserwatz urn 10 ti. Strafe verboten mehr
Waren, es scyc waß es wolle zu führen uffnehmen oder dingen den
Pein Schiff oder Nachen wohl ertragen und fortbringen mag» (Ordnung,
Art. 17). Die nämliche Strafe traf diejenigen, die «in Verführung der
Mauersteine die Führten und weege an und im Necker verwüsten in-
deme sie sich underweilen überladen und wenn Sie uff dünne Wasser
kemmeD, die Stein zum Theil wieder auO dem Schiff werffen, welche
dem nachfahrenden Schiffer mercklichen Schaden und Unheyl geben»
(Ordnung, Art 7). Oleichfnlls zur Sicherung des Transports durfte ein
Schiff, das «zu abgang gerathenn vnnd bewfellig zum geferth nit mehr
tauglich sein wtirde» zur cvorkommung Schadens Unglücks» nicht an
«inen anderen im Keckartal verkauft weiden, falls es aber doch ge-
sehflihe, war jeder Transport damit verboten (Ordnung, Art. 13). Außer
den bauftUigen wurden noch besonders kleine Schiffe bei 5 fl. Strafe
verboten, insofern «sich die Schiffleuth vnnderstehen dein oder halb
Schiff vnnd nachen machen sn lassen vnnd nichts desto weniger von
dem g^erth ebenn die Schifffraefat vnnd lohn alls ob es gantz vnnd
große Schiff vnndt geferthenn fordern vnd gebenn wollen, welches nit
allein chnrf. Pfietltz, sondern auch Jeder menniglich von Kauf und
Handelsleuthen hochscbedlicb vnnd große vervorttheQung, wie auch der
Neekfiistiamb deßhalb gescheucht» (Entw. s. a. Ordnung, Art. 14).
Die BelQrehtung, daO der Handel durch schlechte Transportver-
hfiltaiisse vom Neckar hinweggedrängt und vor aUem die Konkurrenz-
route des Mains benützen könnte, kommt mehrfach zum Ausdruck. Da
«auch von frembden außlendisch mehrfalls clagenn fürkommen, datz
me von Schiffern vnnd Ilumplein übernohmen vnnd vberschezt wer-
denn, dadurch dann die Kauff- vuud Uewerbsleuth geuotthräugt anderer
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28
£rates Kapitel.
weg Timd straOen als des Biayns sich zu gebtaucben, damit das Neckcf
gefeit in Abgang gei&th vnnd den SchiMentb Selbsten abgehet vnnd
sdnnderlicben aDn zolatetthen mercklicfaer Verlast gcspOrdt wird» (Entw.
s. Ordnung, Art. 8). Aus diesen Gründen wurde das Verbot von Ober
forderungen besonders eingeschärft und im weiteren zur Pflicht gemacht,
die Ladung «treulich und fleißig verwahren nit muthwillig oder fürsetz-
lieh verwiisten, sondernn ohne Schadenu vnnd abganng zu liellrn viiiidt
den Verlust oder abganng zu erstatthen» (Entw. 8. a. Ordnung, Art. 10).
Konnte der Transport durch Einwinterung: auf der Strecke nicht zur
Ausführung gelangen, so war dennoch nach altem Herkommen, wüiiu
das Schiff (zu Berg) bis Mannheim kam, die halbe, wenn bi.s Neckar-
gemünd die ganze Fracht zu vergüten (Ordnung, Art. 19). Im Entwurf
war noch eine Bestimmung enthalten, die sich gegen Zollunterscbleife
der Schiffer wendet, die sich «des Gülden oder lanndtzolis anmalienn
vnnd m selbenn inn die frachtth dinngenn dardurch ann gülden vnnd
lanndtzolln mergklicher abbruch gespüret > (Entw.); «weiters auch dem-
nach sich vieifeltig begibt daß die Schififleuth vnd Humpier an den
antreffenden ZoUstettbenn den gebührenden Zoll vast vngern oder da
BW es je ihuenn, solcben mit Gotthslästemng fluchen schelten vnnd
böUen wunnschenn erlegen oder denselbenn mit betrug den Zoildienem
zu verheelen vnnderstehen, so soll der Verbrecher in den Puncten nit
allein an geldt sondernn auch mit dem tlmrm TBnacbleßlich gestraft
vnnd die wahr so er also betriglich durchzubringen ynndentandenn der
berrschaft ingeasogen werden» (Bntw.); die Ordnung tat der peradnliohen
Haft (Ordnung, Art. 18) keine ErwlUinmig.
In Kürze waren auch die Leistungen der den Neckar etwa mit-
benutsendenWaseeigewerbetreibenden geregelt EHnauslfindiscberScbiCrer,
der Qüter auf dem Neckar zu Berg oder zu Tal «zu füren sich vnn-
derstünde, sollte 1 Gldn., ein auslftndiscber Humpier V* Oldn. zu er-
haltung der weg der bmderscbaft zahlen, jedocb fürsten und Herrn
gelUbrt birin ausgeuobmen oder waß sonsten gefireyte gütter wehren»
(Ordnung, Art. 15). Die Fischer, die cofim Neckher mit legung der
angel legschleff reißen und andere Instrumenten wie die genannt wer*
doi mOgen die Scbifffahrten leimpfUdeu, weg und Steeg verwüsten und
versperren» waren bei Androhung der Strafanzeige gehalten «sich dessen
auch gäntzlich zu enthalten» (Ordnung, Art. 12). Eine eigentümliche
Stellung der Bruderschaft gegenüber nahmen Hoizgewerber und Flößer
ein, die darum, daß sie gleich den Schiü'leuten tweeg und steeg ge-
brauchen, selbigen aucli zugleich zu erhalten schuldig» seien, weshalb
sie sich «Verbesserung der weog und steeg auch der Kontribution hal-
ber mit einander guthüchen vergleichen» sollten, zu welchem Zweck sie
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Die Entwickdimg bis nr WemSe d« It* JihrhiiadwIiL S0
sOndig einen besonderai Ausschuß sum Brudertag entsenden mußten
(Ordnung, Art. 11).
Es wurde nämlich die jälirliche Umlage auf diesem Brudertag
festgesetzt, zu dem «obvermelte Schi£fer, Humpier oder Flößer jährlich
nff St Thoma deß heyligeD Apostelstag zu Heydelberg oder Necker*
gemünd früher tagszeits uff der Bcbiffleuth sunfik oder der Statt Rath-
hauß oder in einer offenen herbeig, wie es vor guth angesehen wird
raaammen kommen» (Ordnung, Art SO). «Ein jeder auableibender, der
keine erheblidie Uiaach von Kranckheiten oder nÖtbjgea.Herrengeach&fft
hatte* mußte m becw. ^/t fl. 8tra£fe zahlen (Ordnung, Art. 21). IKe
Enchienenen mußten «allda rechnung alles Innefamena vnnd y^gebens
SU eriialltung weg und ateege vorm ampt vnnd annderenn dasu tepu-
tiiten Peisonen anhOien, alle mengel vnnd gepreehen helffenn fEbrtragen
TOud ragen auch mit denen abgeordneten Spelterßößem hel£feon ver-
g^dchenn, damit alles su rechter Zeit gebaut vnd ubel vorkommen
werde» (Entw. s. Ordnung, Art. 20). Übrigens war hierbei die ROge*
pflioht statuiert; der zam Brudertag Verhinderte «solle bey seiner
Obrigkeit ragen» (Ordnung, Art. 20), cwo einer oder mehr eine rüg
YSischwigen hätte, die er nicht auff dem Jahrtag einbracht und doch
hernach offenbahr oder klagsweiß vorkommen würde, der oder dieselbe
sollen gleich dem V'erbreclier der Ordnung iiuch und je härtter ge-
straffl werden> (Ordnung, Art. 21). «Lieber allen rügen und verfallende
Mengel erkantnus thun und die Ordnung gebfihrlichen ernstes hand-
haben» soUten neben den zwei Brudermeistern «sechß Ehrliche ver-
ständige und bedachte Schitfer oder Hümpler aus der Bruderschaft
oder zunflft als gerichts Persohnen» (Ordnung, Art 22). Die Strafgelder
soUtpn cChurf. Pfalz haibenn vnud der Bruderschaflft anderntheils ge-
bühreiiii», sie waren einzuziehen vom jeweiligen Landschreiber zu
Heidelberg, «der ohn daß von alters daß uftseheii im Neckerstrohm wie
in gleicheun die Fischer zu Klagen und bescheid zu gewarthen gehabt»,
und «bey angeregtem der Schift'leute Jahrstag erscheinen die Ordnung
jährlich vorlesen und folgends ergehen lassen» mußte (Ordnung, Art. 23).
Zar Bestreitung der Bruderschaftsunkosten, vor allem zu den laufenden
Neckarbaukosten mußte «ein jeder Schiffer oder Flößer V« Oldn. und
ein Hümpler 1 orth eines Gulden zu einem jeden Jahrstag erlegen»
(Ordnung, Art. 24). Hier mußten auch die Bradermeister Rechnung
legen, die im Beisein des Landschreibers und der ganzen Zunft abge*
hOrt wurde «damit alles in guther richtigkdt erhalten und guthe Ordnung
etnigkeit und Medieben unter dießer zunfft gepflanixet werde» (Ordnung,
Art 24). Etwa notwendig werdende Änderungen und Abschaffungen
der Ordnung «wie das jetzo im Anfang nicht alles so reiff und umb-
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M Zwdlw Kapital.
stttodlich >>etrachtet werden kan waß sich kOnfiUg hieben und ereig-
nen möchte» — hatte der Ffalzgraf sich und seinen Erben und Nach-
kommen vorbehalten (Ordnung, Art* 26).
Zweites Kapitel.
Die Entwickelung im 17. Jalirliuiidert
Die rauhen KiiegsstOnne, die das 17. Jahrhundert hindurdi auch
im sttdwestlichen Deutschland hausten, waren dner ruhigen und ge-
sunden Entwicklung des Scfaifieigewerbes am Neckar Mneswegs gOnatig.
Die historischen Nachweise besonders auch über Entwicklung und Lage
der Wassergewerbe in den Einzelorten und die dortigen Zünfte fehlen
ganz oder fließen nur ganz spärlich. Doch hat man an dem tataäch-
lichcn Bestellen der lokalen ZünlLe um so weniger zu zweifeln Veran-
lassung, als spätere Ordnungen das Orgaoisationsgefüge nicht neu kon-
struieren, sondern sich auf bestehende Verhältnisse stützen und ihre
Formen teils in der überkommenen Weise nur bestätigen, teils nur um
gerincjc? verändern, jedenfnlls sich aber auf sie als gegebene beziehen.
Die Alt il;rei Ziisaraiiieiii>etzung mag in den verschiedenen Orten eine
verschiedene irt wesen sein, entsprechend der Stufe, auf der sich der Ort
in dem großen Umgestaltungsprozeß der Zeit von der duifliehen über
die städtische zur territorialstaatlichen Wirtschafts Verfassung Ijcfand.
Während an den kleinen Orten, wie dem lehnsritterlicheu Haßmersheim
und Neckargerach, noch die Reste patriarchalischer Naturalwirtschaft
auf anfrei- lehnsritterlicher Baaia überwogen, lag etwa in Eberbach, wo
die gewerbliche Differenderang auch schon fortgeschrittener, die keimende
Verkehrswirtechaft schon entwickelter war und sich ein besonderer
Bauernstand auch schon herausgebildet hatte, das Übergewicht im
Selbstschutz einer berofsgegliederten Stadtwirtschaft; in Heidelberg
fichließlich, wo der Übergang von der grandherrachafUichen Fronhofs
Wirtschaft mm temtorialen Hemdialligebiet, von der Natoral- und
Haus- sor Qeld- und Verkehrswirtschaft teils schon volkogen, teüa noch
im Vollziehen war, begannen berate die Ideen staataomnipotenter FOr-
soige, wenn auch vorläufig noch nicht vollbewußt, in einer strengeoren
Amtskontrolle durch den kuffOiatlichen Beamten, den Landadureiber
oder, wie er in dieser Funktion hieß, Neokaigiafen u. a. m. Qestali au
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Die EntWickelung im 17. JahfbBiideIrt
'81
g^winneD. Atunahmslos aber werden dieee lokalen Organisationen —
und die wenigen Naeimchten bestätigen es — wie all die Zünfte ihrer
Zeit^ die einen mebr, die anderen minder, vom terroristischen Geist
maa exUnsiven Egoismus dorefadrungen gewesen sein; dessen bmtale
Geltendmachung m Ausübung ihrer ausschließenden Befugnisse führte
durch mehrfache Phasen der Stagnation spftter za einer Verkndche-
rang, der das anscheinend relativ lebenskr&ftigere Organ der Neckar-
bniderschaft alsdann hier und da frisches Blut zuführte.
Der Bruderschaft und Zünfte Interessensphären hatten wohl gemein-
same Wirkungsgebiete, ohne indes einander auszuschHeßen oder zu er-
übrigen; die Stellung der Neckarbniderschaft glich etwa der eines
großen Zentralkreises, der aus der Anzahl ihn umgebender kleinerer
Kreise der Lokalztinfte Segmente herausschneidet und mit jenen kleinen
Kreisen gemein hat, ohne Bich indes luit diesen selbst zu decken.
Auch die weitere Entwickelung der Bruderschaft, soweit sie mit
den geringen Überlieferungen zu verfolgen ist, entsprach völlig einer
Zeit, da der Sonder^oist des Zunftpartikularismus am Baume der deut-
schen Gewerbeverfassuug seine kuriosesten, ziigleifb üppifrsti ii Blüteu
trieb, und die politische Eifersüchtelei nachbarlicher Kurlürsten in un-
ausgesetzten Reibereien von der kleinen freundnachbarlichen Eitterfehde
aufwärts bis zum Jahrzehnte langen Kriege Aller gegen Alle sich frei
ond ungezügelt betätigen durfte. Es ist die Zeit, da in das so zahlreiche
wie ohnehin höchst unruhige Kollegium der neckaranliegenden Beichs-
stände der Erisapfel des dominium Nicaris geschleudert wurde.
Noch zwei Jahrhunderte später schrieb das Heilbronner Land-
TOgteigericht in einem Bericht vom 11. März 1803^: «Die Lage der
Stadt Heilbronn am Neckarstrom, das dominium, welches das ehe-
malige höchste ChurhauB Pfalz über diesen Strobm geltend za machen
sndite, das Geleitsrecht^ welches zwt Zeit der Fhuakfurter Messe über
die zu Heilbronn abgehenden und wieder ankommenden Mefischiffe dem
Ghurhaus Ffak bis an die Heilbronner Grenze zustand, von demselben
aber 1^ an das ehemalige Heilbronner Temtorium zu erstrecken unter-
nommen wurde und überhaupt der Umstand, daß alle Kaufmannsgüter,
welche auf dem Neckar bis an den Krahnen der Cannstadt-Heilbronner
kommen oder von da abw&rts gehen, durch lauter pftlzische Schiffe
▼wfilhrt wurden, welche vermöge ihrer Schifferordnung und der pfill-
oscben Jurisdiction standen und woraus Kurpfalz prätendirte, daß auch
diejenigen Rechtssachen, welche gegen die Schiffer im Heilbronnsehen
Gebiete entstehen, vor dem pfuschen foro erledigt werden sollten,
' Mohl, Uandakten, Auszüge aoi den Akten d«e Lradvoigteigerichts.
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82
Zweites Kapitel.
haben in älteren und neueren Zeiten zu mancherlei Streitigkeiten zwischfiD
Kurpfalz und Heilbronn Anlaß gegeben.»
Hauptliemmnis aber der Aufrechterhaltung und Durchführung des
dominium waren Kurpfalz all Jene, die als nichtpfäl/.ische Untertanen
die Schiffahrt >>otrieben. Von ilnien kamen in erster Linie die Heil-
bronner, sowie die Hirschhörner und Neckarsteinacher in Betracht. Sie
waren um so lästiger, als hier neben den politisch-autoritativeD Bedenken
vor allem auch wirtschaftlich-konkurrentielle mitsprachen.
Die Neekarbruderschaft beschränkt sich aU landesherrliche von
Kurpfalz geordnete, nicht autonome Institution nur auf das pMzische
Neckartal und sicherte damit den pfölzischen Schiffern ein Uai aDge-
störtes, tatBächliches Privileg. Rechtlich dürfte dies indes kaum so un-
anfechtbar gewesen sein; denn als die also bevorzugten Pfälzer die-
jenigen Neckarschiffer, welche nicht p&Izisobe Unteftanen waren und
sich, wie die Neckarsulmer» Heäbronner und andere, dar BradsEschaft
anzoscbließen Buchten« von der Neckar- und der wenn auch nur in be-
schiinktem Maße verbundenen Bheinscbiffahrt auszuschließen sich be-
mühten, hatte eine deswegen von dem Hdlbronner Schiffer Andreas
Reinhardt unterm 7. April 1608 bei dem Heilbronner Ifogiatrat geführte
K]age^ auf dessen Verwendung bei der pflUzischen B^erung wiiklidi
den, sicherlich doch nicht auf freundnacbbarliche GefiilHgkeit zurück-
zuführenden Erfolg, daß die Heilbronner Schiffer — wenigstens auf
einige Jahrzehnte hinaus ihr Schiffelgewerbe auf Neckar nnd —
soweit er in Betracht kam — Rhein ungestört, allerdings mit Unter
Ordnung unter die Braderschaft und ihre Pflkditen, betreiben konnten.
Mehr Konknrrenzbeechwerden als diese einmal numerisch geringen,
dann auch räumlich an der Interessengrenze stehenden Heilbronner
Schiffer verursachten den privilegbangen Pfälzern die zahlreichen und
inmitten der Was>serstiaße ansässigen, damit aber auch inmitten ihrer
Interessensphäre ala Konkurrenten doppelt gelahriiclicu Schiffer von
Hirschhorn und Neckarsteinach ; diese kehrten als nichtpfälzische Unter-
tanen sich auch an die pfälzische Bruderschaflsordnung wenig und
mochten wohl die Vorteile der Wasserstraßenbenutzung, nicht aber die
für deren Instandhaltung erforderlichen Lasten haben. Unterm 18. Ja-
nuar 1G17 hesclnvorten sich deshull> die Schiff leute und Hümplcr des
Neckartaies Imiin Kurfürsten von der Pfalz über die Hirschhorner und
Neckarsteinacher Schif Heute, daß diese «sich sowohl vndt viel des
Neckers in Suchung ihrer nahrung gebrauchen alLi andere derp:leirlieu
Orte, alß Heilbionn, Wimpfen und Binau», welche Bich «unserer Ord-
^ Zeiler, 8. 16. Akten darüber auch im UeilbroDDer Ötadurchiv.
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Die Entwickeluag im 17. Jahrhonderi
88
nuug gemäß verhalten, weeg und sLeeg helffen erbawon und (lar/,u alle
notturfil conlribuiren. Vndt (so fahren sie fürt) küiijuii t uns aibo gar
frembdt vor, diweil nimandt als t. Churiuist — — alleinig Herr des
Neckers ist, daß wir Chur PfÄlzisch ünderthaneD, denen Hirsohhorneren
und Steinacheren weeg und Steeg ohne einige ihre außla^e müssen in
haw und l>«'S?rruiig erlirdten, da sie schewen sieh auf uiehrer freyheit
anzunehmen indem sie soviel Schiff und Geschirr halten, alß ihnen be-
liebpt>, Sie fordern vom Kurfürsten, er wolle «berurte Neckar^U'inachisch
und Hirschhornische Schiffleuth und Humpier zu gleichmäßigem ge-
borsamb und haltung deroselben bezwingen» lassen, damit «wir uit
allein die last und costeu tragen und sie sich als semperfrey darstellen».*
Daß damit die Differenzen mit den Hirschhörner und Neckar-
Manacher Schiffern vielleicht auf kurze Zeit beruhigt, aber dnrcbaoa
niebt anf die Dauer behoben waren, rie vielmehr mit längeren und
kflrseren Unterhiechungen bis in die neueste Zeit fortdauerten, wird
ebensowenig wundernehmen können wie die erneute beständige Rei-
bung mit den Heübronner Schiffern, gegen die bereite nach wenigen
Jahrtehnten der vereiteite Versudi wiederholt wurde, sie von der Neckar-
imd itheinaehiffabrt m wdiiogen. 1679 auf dem Heidelbeiger Bru-
dettag wurde erklflrt': cdaO dea Hanna Philipp Gaben Witwe nur ao*
lange, ab aie Witwe sey, bei der Neekarschiflkhrt werde geduldet weir-
den; die beiden anderen Heilbronner Schiffer, Johann Wigant und
Konrad Gab, sowie der Sehiffer Veit au Neckaraulm aber auageechloeaen
sejn aollen». Jn einer deswegen unterm 18. Februar 1679 beim Heil-
bronner Mac^trat dngereichten Anxeige bat^ sie diesen su ▼ermitteln,
cdafl sie in ihrem Beruf auf dem Neckar und Bhein, aie führen gleich
m Schiff was es auch seyn möchte, von den pftlaischen Sdiiffleuten
möditen unangefochten bleiben können». Der auf das magistratliche
Schreiben ergangene wenig günstige kurpAlsiache Bescheid vom 10. April
1679 erklärte, es sollte oberhalb Jaxtfeld kein Schiffer oder Hümpler
mehr gelitten werden. Um nicht auf den in jener schreibfreudigen Zeit
immerhin langwierigen, übrigens aiicli noch fraglichen Entscheid un-
tätig warten zu müssen, zog der Bcliitltr Gab, zumal ihm dies seine
Vermögensverhältnisse nicht erlaubten, mit VorbeliHlt seines Heilbronner
Bürgerrechts nach Hirschhoni überzusiedeln vor, von wo er erat zurück-
kehrte, als unterm 21. Oktober 1687 auf weitere Verwendung des Heil-
bronner Magistrats bei der kurpfalzi-schen Regierung die Antwort ergmg:
«daß wenn die Heilbronner Schiffer sieh unter die Neckarbniderschaft
vie vor alters wiederum begeben und der j^eckarschüt'er-Ordnung gemäU
* Aktenmaterial ioD 'Gener&l-Landesarcbiv Kirlnohe.
* Akten im Heilbronner Stadt. Arcbiv. S* «. Zellar, 8. 17.
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34
Zweites Kapitel.
verhalten würden, sie auch alsdann die darin enthaUeDen FreilMiteD
und Gerechtigkeiten zu genießen haben sollten.»
Wohl konnten daraufhin die Heilbronner Schiffer gleich den
ßruderschaftszünftigen Iseckar und lüieio wieder einige Zeit unange-
fochten befahren, aber diese häufigen, periodisch wiederkehrenden Aus-
schließungen, sowie vielfache Neckereien und Plackereien seitens der
pftllzischen Schiffer mögen neben den natürlichen Voraussetzungen, die
auf dieser Neckaibtiet ke qualitativ wie quantitativ ackerban fähigere An-
bauflächen boten, let/.to noch heute nachwirkende ürsiuhen gewesen
sein, daß sicli bis in die neueste Zeit, ja bis heutigentags von Jaxt-
feld biF! Heiliirotni, von wenigen für die Gesamtzahl der vSchiflFe wie
für die ränmiiciie Ausdehnung der Strecke nicht in Betracht kommen-
den Einzelfällen abgesehen, keine Schiffer angesiedelt haben.
Über die Verteilung des Schiffergewerbes im Neckartal zu da-
maliger Zeit gibt ein 1678, im Jahre vor der (xabschen Affaire, vom
Überamt Heidelberg zusammengestellte Liste «alle im Neckarthal sich
befindenden großen und kleinen Schiffer auch Humpeliuichea betceffendt»
Auskunft Darnach befanden sich damals
Schiffer
HAmpler
Borna»
Heilbronn . .
2
2
Neckaisulm . .
2
2
Bottingen . .
1
1
Hasmersheim .
. . 2
11
2» 15
Neckarelz . .
1« 1
Obrichheim . .
1
1
Diedesheim . .
. . !•
1
Bioau ....
1
1
Geracb . . .
findet aksb
keiner t
Eberbach . .
1
1
Hirsehhom . .
findet sich
keinerl
Neckaigmünd .
2
1* 3
Heidelberg . .
. 4«
1
5
Mannbeim . .
!•
1
7
23
4 M
' «Diese beyden haben nur einen Nacheni», eo geht daraas nicht hervor, ob
sie nur einen Nachen oder nur einen Nachen (gemeinsam) hatten.
* «ZwwjbAidiKor Hachoii.»
* Bind«mfliat«r.
* Hat einen kleinen Hompelnaehen.
' Daranter ein Herrenschiflmann und ein Brodermeieter.
* ^ Alß ZanfUger undt d«r eich deS Neekeratrobnu fieieb aoüeni Seblfftenten
gebrauchet.»
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Die £ntwickeluDg im 17. Jahrhundert.
Dieses Verzeichnis, das sich etwa mit einer Mitgliederliste der
Neckarbraderechaft decken dürlte, gibt, da os die kleinereu Nacl^en-
führer^ und Fischer ausschließt, wohl ein voUkommenes Bild von der
Verteilung der damaligen Frachtschiffer und Bruderschaftsmitglieder*
über das Neckartal, aber auch gar keinen Anhalt tiber diejenige der
gesaiDteu W^ie^suroc werbe aut die einzelnen OrtschafHen. Die größten
Schitie waren in Heidelberg, von den groüen dio nj eisten in Hasiiiere-
heim, in Meckargerach und Hirschhorn fehlen solche ganz; Nerkarst^^'inacli,
dessen Nachenführer — größere Schiffe waren nicht vorhanden — aiu Ii im
Jahr zuvor sich wieder geweigert hatten, zu den Baukosten beizutragen,
wird wohl aus diesem Grunde, wie auch als ursprÜDglich nicht zum
Zimftverband gehörig, gar nicht erwähnt.
Mehr noch als die interterritoriaien waren die eigentlich nie ganz
ruhenden Kompetenz- und Grenzkonflikte im eigenen Lande und Ver-
bände zwischen den eigentlichen (Groß-) SchifTleuten und Hümplem auf
der einen, den zweibördigen Nachenführern auf der anderen Seite (wobei
übrigens die einzelnen Parteihälften unter sich gletcbfaUe nicht selten
im Streite lagen) vor andern dazu angetan, die bei strammster Interessen-
politik in streng zÜnfUerisehen Anschauungen eifeisüchtehider Exklusivität
bdangenen <3emAter sa alterieien. Es war den eigentlichen «Scbifflenten»
sowie den nächstfolgenden Hftmplem, leteteien übrigens auch mit Aus-
scfalofl der Meß-GHiter und -Pl&tze, das Itecht vorbehalten, privativ
Esufinannsgater so führen, während die ein- und xweibOrdigen Naohen-
fOlner sich auf Zerealien- und Peraonen- etc. T^ransport beschränken
maßten. Nun wurde diese dem gewSErbepolitischen Geist ihrer Zdt wohl
eetspEecheode Bestimmung seitens der in ihren ErwerbsmQglichkeiten
damit eng beschränkten Nachenführer, wo sich nur immer Gelegenheit
bot oder aufmachen ließ, häufig übertreten, so daß schließlich auf Mbagen
der Hflmpler im Jahre 1661 ein BUaß an die Zollsdumber erging mit
dar Weisung, sie sollten, cwenn zweybördige öder dergldcfaen Näohen
mit Kauffmannswahren auch fruchten und wein beladen anlangen, selbige
aufhalten und ihnen andeuten, sich femers solches fahrens uff dem
Neckerstrom genzhch zu entlialteu odir uif weiteres ansuchen der Hiimpler
solche wo einer oder der andere sich mehr würde ergreilien lassen preis-
gemacht werden soll». Ein beigefügtes \'er2eichni8 derjenigen Fischer,
welche mit zweibürdigen Nachen zu fahren pflegen, führt aus
* IM« in der dritten Spalte geeteUtoi eind wohl «la Hnnpehicchen anüia*
iMien.
' Dm numeriBche Resultat BÜmmt übrigens nicht mit der in der Ordnung
bettinuntMi gcechioaimien MltgUederxabl aberein.
ivicjui^L-ü cy Google
Zweites Kapilel.
HddeLbeig 6 Naeben,
Neokargemünd 13 »
Eberbach 2 »
Geradi 1 »
Neckarelz 1 >
Haßmersheim 4 •
im ganzen 27 Nachen,
ailerdinga nur pfälzische uachcnführende Fischer auf (nicht angegeben
sind z. B. die zu Hirschhorn und Neckarsteinach) und fügt hinzu: «Hinab
wärts von Heidelberg bis Mannheim hats gar keine dergleichen Nachen».^
Der unleidliche Geist privilegierter Zunflmonopolisten zeigte sieh
aber in Vollendung erst vier Jahre darauf, als 1655 sämtliche Schififleute
im Neckartal schlechterdings nm völlige Abschaffung der zweibördigen
Nachen einkamen', «weile unns ein solcher Abbmch damit geschieht»
daß wir baldt gamichts mehr mit unseren Hampelnadien zu verdienen
bekommen können». Nachdem man diesem guthendgen Vorschlag
schließlieh denn doch nicht willfahren konnte, erging dann ein Verbot*
für die zweibördigen Nachenftihrer, «Eaufinannswaien ein mehreren
nicht alß ein halb Fader nemblidi 10 Gentner schwer fuhren solle,
welches von ihnen zwar etliche Wochen lang beobachtet» nach der
Handt aber uff ihrem alten Wesen wiederamb fortge&hren >.
Der stetig fortlebende Hader war wenige Jahrzehnte darauf (1686)
wieder zum Ausbruch gelangt Der Schiffer und Hümpler VovBoblfige,
die zweibördigen Nachen entweder ganz abzuschaffen oder auf wenige
Orte zu besdir&nken, mußten bdde als denn doch allzu radikal der kor*
förstlichen Re^erung unratsam erscheinen ; glücklicher war, und gelangte
auch zur Verordnung ein dritter Vorschlag* als Ausweg, wonach von
den auf die geringeü Sachen bescluitukten NacheDiuhrern etc. < Victualim,
Bagage und dergleich, wenn es kein Humpelnachen lad an g auswürrll
doch ohne eine gantze Last zu erwarten fortgebracht» werden sollte,
dagegen wäre «denen Sehifi'leuten und Humplem aber die Weine, JKauf-
mannsguter und Wahren zu verführen zu verstatten».
< Die Bezeichnnng als Fiecher scheint übrigens damals nicht so sehr auf ein
Berufs- wie BeaitzverhüÜniH gegründet tjewesen 7.\\ nein, iin<J wenn »ie auch Kweifel-
loa ursprünglich sich au8 diesem entwickelt haben muUte, steht dem eigentlich nichts
entgegen, vielmehr spricht mancherlei, wie t. B. die Kollektiv bezeichnnng «Fiacher*
nuft» dafOr, unter den «Heeheni» dieeer Zeit nicht eo gBwerfatm&Oige Flicher, nfa
vielmahr klein« Naeii«nliB]iFer an Tecetehen, die etwa als Beeiteer oder Nntniietfer
dortiger Fischwäseer, wohl nur gelegentlich in den Arbeit«', vieUeicbt refdmttllig in
den Husestunden dem Fischfang obgelegen haben werden.
" GeneraM.anilesarchiv Kurlsruhe. — • General- Landeaardiir Karlerob«.
* General-Landesarchiv Karlsruhe.
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Die Entwickelung im 17. Jaiurhimdert*
87
Schloß so die Bruderschaft, wen sie mir kraft irgenihvelclier Rechts-
satze oder, was dainala oft noch überzeugendere Geltung übte, mit leiser
Gewalt konnte, von den Vorteilen der freien Wasserstraßenbenutzuug
aus, SU waren sie ebenso weitherzig wie dort engherzig, jedenfalls nicht
minder beharrlich, in der Zuziehune: von Gewerbsverbänden uud Wirt-
schaftj^ gl Uppen zur Tragnng der Lasten für die Neckarl)auk()?ten ; sie
suciiten nur um so eifriger sich solche etwa nur vorübergehend sich
bietende Erwerbsquellen durch irgendwelche Rechtstitel vor dem Ver-
siegen zu bewahren und als dauernd rechtmäßige zu sichern. So mußten
laut Bruderschaftsordnung die Holzgewerber derartige Innträ^e zu den
Neckarbaukosten leisten, wie sich aus den Einnahmegeldern in den vor-
handenen Bmderscbaitsrechnungen zuerst 1659^ ergibt, femer aber auch
aus folgender Eingabe' des Oberamtnmnnes von Mosbach an den Kur-
fürsten vom 1. 9. 1685, in der gleichzeitig eine bemerkenswerte BemfB-
verschiebung üue Sofaildenuig findet: «Der Artikel XI der Ordnung von
1605 ist gleich von anfang auf die sogenannten Rheinflößer, das aeindt
die Holzgewerber aus dem Neokartha), welche Hols auf dem Rhein yer-
führt haben, restringirt worden, deren vor alters und noch vor dem
SOjähi^jeii Kri^ eine demliofae Anzahl hey die IdO Personen gewesen,
HJB sdcfaes ans den bei der Stadt Eberbach TOiliandenen Ftotokollen
m eiaehen». «Seitdem aber haben gedachte Bheinflöfler im Neckartfaal
ni- nnd abgenommen, aeindt aber niemahl hoher alß uff 30 Personen
standen, endlich einer nach dem anderen verarmt, daß deren Ansahl
pst gering gewordm, in sodaß im Jahr 1685 nur noch einer vorhanden
gewesen, der diese Neckerbankosten beisutragen uneischwinglich war,
mußten die Dorfschallea von der Eelleiei Eberbach, welche ob sie schon
nicht auf dem Bheb fithren dennoch sowohl alß andere mit VerlQhmng
Hokden Necker gebrauchen, auch su den Neekarbaukosteii contriboiren»,
«tebtießlich weigerten sie sich dessen mit dem Hinweis, daß die Flosser
des Amtes Heidelbeig xmd Dtelsberg auch nicht beisutragen liatten,
•Oeidings waren diese auch nur Neokarflößer». In den fünf in Betracht
kommenden Orten' war also die Zahl der Rheinflößer von 130 durch
den SOjährigen Krieg auf 30, infolge des französischen auf einen einzigen
reduziert worden! Die anderen hatten sich anderen Beiuibzweigen zuge-
wandt und kehrten erst in späterer Zeit zum Holzhandel wieder zurück,
ohne indes den andern Beruf aufzugeben, mit dem sie nunmehr inBerufö-
vereimgung, gleich den Neckuriiüßern, die tote Zeit der Flößerei ver-
* QeiitnI-LaadMarchiv Kirlsnihe, frabere Braderaehaftiieebiiimgeii sind im
SOjibtigen Krieg verloren gegangen.
* General-Landeearchiv Karlsmb«.
* & hitna Haiunratb.
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Zweites Kapitel.
werteten. Das seit 1667 anfreeiii erhaltene Verbot, Debeo dem Rhein'
holzbandel einen Nebenberuf tn haben, war damit in Vergessenfa«!
geraten und nur die Beschränkung auf die fünf Orte blieb. Aber auch
hierin hatte eich eine wenig^^tcDP te ilweise Verschiebun;^ vollzogen, inso-
fern nämlich die llolzordnung IUÜü dahin verschärlt wurde, daß kein
auf der rechten Neckarseite gewachsenes Holz ans dem Neckaiial aus-
geführt werden durfte: dadurch trat seitdem Netkaigemünd gegenüber
den vier anderen Orten immer mehr zurück, bis es sich schließlich,
obwohl das Verbot von 1605 um 1750 nicht mehr streng durchgeführt
wurde, im Ib. Jahrhundert dadurch, daß die Konkurrenten in der
Zwischenzeit zu großen Vnrspmng gewonnen hatten, überhaupt nicht
mehr am (iroßhandel beteihgte. Der Holzhandel konzentrierte sich im
weiteren Verlauf im wesentlichen auf die kurpfälzißcheu Orte Eberbach
und Neckargerach auf der einen, Neckarsteinach und vor allem das an
Kimnaine zarackgefallene Hirschhorn auf der anderen Seite. Und wie
swischen Mainz und Pfalz selbst fehlte es auch zwischen deren Unter-
tanen nicht an Konflikten, so z. B. al<^ die Hirschhomer Holzflößer
Gelegenheit nahmen, sich bei der kurpiUlzischen Kanuner und den
Beamten m Heidelberg wegen der kuipfiüzischerseits auf mainsiachem
G«biet Torgenommenen ZoUbesiohtignng dee Neckarbrennholzes zu be-
klagend Eberfaaeh und Neckargerach ihreneits ttbten im Umkieia ein
tatsflcUichea Holzmonopol ans; dabei gerieten die Holzgewerber beider
Orte hAnfig aneh untereinander in Streit,' weil das mfichtigere Eberikach
entgegen einem alten Übereinkommen, daß die Eiberbacfa-Bnchener Straße
die Grenze zwischen den Einkatiftgebieten der bdden Gemeinden bilden
sollte, sieh besonders im 17. Jahrhundert fortwShrende Übergriffe er-
laubte. Diese hatten dann wieder Klagen ftlr Neckaigeracli und Strafen
über Eberbach zur Folga Neekaigerach und die dortigen Wasseigewerber
hatten in den grofien Kriegen des 17. Jahrhunderts besonders zu leiden
gehabt; so erw&hnen Thom. Mallingers^ Tagebücher, gelegentlidi der
am 88. April zwischen Heübronn und Wimpfen erfolgten Schlacht, in
der der Markgraf von Baden von Tilly und Cordua geschlagen ward,
«mehr 11 Schiff von der Schiffbrücken, so die Markgräfischen unter-
halb Hayibronn machen wulUn, das zwölf sainpt dem DurfNeckai-gericht
der Stadt Hayibronn gehörig, verbrennt worden». — — In Eberbacb.
dessen Schiffer als Fronden auf Verlangen herrschaftliches Getreide und
Holz nach Heidelberg fahren mußten*, waren die Organisationen der
Holzgewerber, Fischer und Schiffer die einzigen gewesen, die den
* General-tiandeaarchiv KarlBruhe. — » Hausratb.
' Mone'a Quelleneainmluog, 2. Band. — * Weiß, S. 117.
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Die £ntwiek«hiiig im 17. Jahrhondttt. 89
90jihiigeii Efiflg flberdaaertoD.* Gerade in £berbaoh waren auch die
natOrlichen VoniiBaetBungeii einer laftftigeQ Bnifaltong dieser Gewerbe
ttberaus günstig. Von je in LandveAehrsw^gen etwas vemachUtssig^
besaß Eberbaeh* allerdings in dem schiffbaren Neckar einen denkbar
bequemen Wasserweg; aber nm hier einen Verkehr und Handelsstapel
grdfieien Umfanges zu gewinnen, dasn hfttte ea eines starken Hintsr-
landes mit entwickelter Produktion und Konsumtion bedurft, und ge-
lade daran fehlte es ; für den geringen Überschuß an Brotgetreide wäre
der Wassertransport nur nach Gegenden in Betracht gekommen, die
in der Regel selbst mit Getreide besser versehen waren imd eher um-
gekehrt zur Deckung des Eberbacher Kornbedarfes herangezogen
werden mußten. Der ßodeo der Eberbacher Gemarkuug selbst bot
weder mineralische Erwerbsquellen, noch eine ausgedehnte laudwirt-
sdiafUich nutzbare Fläche; dieser Mangel wurde aber einigermaßen
entschädigt durch deo großen Wald bestand, der fast die ganze Ge-
markung bedeckte, und dein zur erträglichen Nutzbarmachung er-
forderhchen untrennbaren Koefüzieuten, der Wasserstraße des Neckars,
auf dem sie wohl Bchon seit den frühesten Zeiten Brennholz aus den
eigenen nud benachbarten Waldungen vei-fiößten und zum Verkaufe
brachten. Wo die Voraussetzungen für den Produktions- und den Ver-
teilungsprozeß 80 günstige waren, wo «Waid und Wasser, diese beiden
treuen Gefilbrten, die einander aus natürlichen und wirtschaftlichen
Gründen nicht entbehren können»^, sich so bequem in die Hftnde ar-
beiteten, mußte sich der Betrieb auch rationell gestalten; dies um so
mebr, als er die Urproduktion mit der Form- und Ortsftndemden in
dbe Hand zusammenführte, die mit der Forderung und ersten Bear^
beitung zugleich den Handel und Transport versah und in sich ver-
onigle; denn diese Holzschiffer und Flößer fuhren ibr eigenes Hole
ans gepaehtetem Wald. Indem sie selbst die Spedition unternahmen,
selbst auch den Verkehr besorgten, ersparten sie sich durch den Aus^
Schluß des Veiftaobtungs* und Zwischenbandelspvofits Kapitalien genug,
um auch bald, wie aus einer Yerkaufsuikunde* des Heidelboger Pfala*
grafen an die Eberbaclier Centgrafen von 1860 hervorgebt, den Handel
mit auswftrtigem Holze zu betreiben. Die Scbiffertätigkeit war bei
s Wai0, 8. 129. ^ • 8. Aber BberbMb: Weift, Gwshicbt« der Bbult EberbMli.
* Okiober 1614 warden die in Hessen erkauften Früchte auf dem Neckar bis
Heilbronn geföhrt, dort aufgeladen und mit der Achse weiterbefördert. «Da die
Frankfurter Oflter despleichen .... Hering, Stockfisch, Platteisen, besser auf dem
Schiff, als auf der Acbae, in Zeiten der Teuerung, Getreide in mäßigem Geld den
Neckar hinaufgeführt» wurde (SianUisclies Archiv Stuttgart).
« fimmiagliaiis, Mnigsdiiflimhaft. — * Weift, BbirbMber Iteiceiteii,
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40
ihnen nur sekundär, ihren Verdienst &nden sie im Holzhandel, der
Transport war ihnen integrierender Bestandteil des Preiswerks, nidit
selbstBndiges Lohnwerk. — Flölkrei und Hokhandel auf der einen,
Schiffahrt und Fisoherd auf der andern Seite^ die HaupterwerbequeUen
der Eborbacher waren zünftig organiriert; wflhrend die Hollgewerber*
annft ni den Neckarbaukosten nur ihren Anteil beitrug, und auf dem
alljährlichen Brudertage sich vertreten ließ, waren ihre Mitglieder in
den übrigen, auch den eigentlichen Schiffahrtabetrieb mehr umfossen-
den Beziehungen dem Neckarbruderechaftsverbande nicht eingegliedeart;
die Fischer- und Schifferzunlt da<^cp;en war ihr nach Maßgabe der oben
ausgeführten Gesichtspunkte eiügelügt.
Der verschiedenartigen unaufhörlichen Konflikte und Rtibungeu
zwischen der Bruderschaft und den Außenstehenden wurde bereits Er-
wälmuns: getan; aber nicht genug damit, daß der unieidiiche Geist
ihres exklusiven Terrorismus nach außen in enier rigoroseu Hand-
habung der ausschließenden Befugnisse gegenüber (kn Nichtpfälzem
bezw. den NichtschifFleuten sich äußerte, äußerte sich dieses eüerude
egoistische Prinzip symptomatisch auch nach innen in orts- und
schichtenweisen Diflerenzen. Zunächst hatte sich damals ein steter
Gegensatz zwischen den Schitfleuten aus dem Heidelberger und denen
des Mosbacher Amtes herausgebildet und immer schärfer zugespitzt;
ferner aber fehlte es auch nicht an kleinlichen Reibereien zwischen den
bruderschaftsgeeinten Schiffleuten und Hümplern. Auf deren eine aus
dem Jahre 1688 bezieht sich folgender Auszug eines Originalschrift'
Stückes^: cBeim Brudertag hatten die bishero in der Zunft gewesenen
humpler sich mehrentlich alß Schiffleutbe darumb einschreiben lassen,
damit sie auch gleich andern sowohl in- als außerhalb die Franck-
further Meß, wie auch zu Maints, Wormba und selbigen Orihen kauf-
mannsguther und wahren einladen und bis zu Heilbionn führen dürften,
deswegen auch nunmehio einige von Franckfurth wider surüekkonmoen,
welche aber das glaxdtschif weilen solches unter denen Schiffleuthen
umbgeht» nicht abgewartet, sondern begehren ai^eteo von hinab- hinauf
SU fiihren, umb denen Kaufleuthen veispiochenermafien ihre Wahren
zu liefern».
Zur Beurteilung dieses Streitfalls wie überhaupt der damaligen
VerkehrsverhAltnisee auf der WassentraÜe des Neckars muß auf die
mehr finanzwirtachaftliche Seite etwas weiter zurückgegriffen weiden.
Bei der in der Blütezeit schrankenlosen Faustrachts allgemeineu
Unsicherheit der Verkehrswege hatte sich auf diesen ein der damaligen
* Qeaeral-LMMlMitrebiT Karlmthe.
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Die Enivtektthmg im 17. Jahrhundert. 41
WiltscfaaftBverfilSBaiig angepaßtes temtoriales Geleitsreobt ausgebildet
DesBen Inauspruchnahme gewährte Scbots geg«i rftuberuche Obeiftlle
und Bichening der Warentranspoxte dmch Geleitebriefe oder wirksamer:
Gdritemappadiaft ; die Ansfibong dieses Bechtee bildete ein willkomme-
nes einirSgliohes Hoheitsr^l, ab soldies ging es gleich den anderen
allniihlieh vom Beieh auf die veiscfaiedenen kleineren und kleinsten
Temtomlfttrsten, Stände und Städte über und, ursprünglich wohl ve^
pfändet, später verliehen b^ond es sich schon gegen Ende des 14. Jahr-
hunderts in deren vollem Besitz^. Im Zusammenhang und infolge der
ursprünglich herrschaftlichen Verpflichtung zur Herstellung und Er-
haltung der Leinpfade war auch für die Wassertransporte das Geleita-
recht zum GeieiLhzwtiDg geworden; in späterer Zeit, als mit der stadt-
wirtschaftlicben Entwickeluug auch das Markt- und Meßwesen für den
Austausch gewerblicher und fremder Produkte sich kräftiger entfaltete,
hatte es sich für den Transport der Meßgüter panz besonders aus-
gebildet. Gerade hier bei den Meßtraiieporten niag das Geleit neben
dem Schutz vor Überfällen auch eine gewisse nautische Siciierheit
haben gewährleisten sollen, insofern das unter der Geleitsbedeckung
gehende große Meßscliiff, das unter den Schififleuteo des Ncckartales
alternierte, die kleineren Hümpelnachen nicht nur gleichsam in
seäneD Rechts- und Freiheitsschutz aufnahm, sondern wohl auch für
die rechte Einhaltung der Fahrstraße zur Vermeidung hier besonders
kostspieliger Havarien die Aufsicht und Verantwortung hatte. Da aber
dieses große Meß- oder Geleitschiff erst bei seiner vollen vorgeschriebe-
nen T^^d^ng abfuhr, hatten die rascher beladenen Hümpelnachen, die
im Gegensatz zu den größeren Schiffen nicht ohne dieses fahren durften,
mit der Abreise und damit ihre Spediteure und Handlungshäuser mit
dsm Emp&nge der Waren übermäßig lang^ warten müssen. Dies ku
Tstmeiden, wollten sich die Hümpler in die Reihen der Schiffer auf-
nehmen lassen, snm großen Ärger dieeer, die duich solche Konkunene
ihr Vorrecht cur Meflechiffistour heeintrichtigt, die Möglichkeit zu seiner
Ausübung erheblich gemindert sahen, vor allem aber durch Antaatuug
ihres Beaervatreohtes in der beruf lidien Ausgldchung eine Standes-
herabeetsung perhorresaierten. Das oben angeführte Schriftstück fügt
noch in einer erklärenden Bemerkung hinsu: cDas Glaidtschiff wurde
jedeamahls durch einen Heidelberger Ambtsknecht convoyirt und dem
Keller zu Eberbach von da nach dem Keller su Keokardts augeliefert,
von denen solches durch das ambt Mosbach Völlens auf Heilbronn alß
ein hohes Regale geführt».
* Qoetach, Verkehrswefen, 8.408.
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4SI
ZiMitM KApMtl.
Indessen war dieses kurpßllzische Hobeitsrecht gerade anf der er-
wIlHileB Strecke im Gebiet der fraen Reiehsstedt HeUbronn nicht un-
bevtritten und hatte rieh wohl erst in späterer Zeit anflgebildet, während
aidi ana BohiiftBtaeken^ dea 16. Jahrhnnderta ergibt, daß die Heil-
hfonner Kanfleate zur FMnkfiirter MeOieit bald an Wimpfon, bald an
der Henkelbaeh, bald an Neekamüm in daa pftlaieche Gebiet genommen
und bis dahin niraekgebiaeht worden. Von Heilbnmn ana bia dahin
und wieder snrQck hat rie die Stadt selbst durch ihre Bflkhsensdiütsen
und Wappner und <bri aotglichen Lftuflfon» durch ihre Bdaige und
FnOvolk geleiten iassen. Der Tennin wurde mit dem Fant in Mca-
baeh Tesabredfll Dieeer schickte auch, nach einem SchnAstQck vom
Jahre 1508*, wenn das Schiff bis an die kurfürsüich-ieidisstldtiaehe
Hobeitsgrenze geleitet war, c etliche Reisige in die Stadt mit der Aus-
richtung, sie hätten die Schiffe bis an die Landwehr gekitet und
woliteo es am besten anzeigen, uff daß ein llatii fürter versehen ntiög».
Von seilen Heilbronns wurde damals mit um so ängstlicherer Gewissen-
haftigkeit bei der mit Zeremonien verknüpften Geleitsübei^be auf ge-
naue Einhaltung der Hobeitsgreoze geachtet als Kurpfalz aul Grund
des ihm zuFtehenden dominium Nicari, das es von je für sich in An-
spruch nahm, das Hoiieitsrecht und mit ihm das Geleitsrccht nicht
nur für die geRamt« Flußsü:ecke von Mmmiieim bin Heilbronn, pondem
auch für daa entsprechende Landgebiet auf^zuüben sich untcrfintz;.
Diesem Zwan<:; sich zu unterwerfen, fühlten die Heilbronner sich um
80 weniger veranlaßt, als seine Kechtsbasis ebenso unsicher wie seine
antoiitativen Konsequenzen für sie von tiefgreifend nachteiliger Wirkung
waren. Als dann im 17. Jahrhundert der kurfürstliche Territorialstaat
immer mehr erstarkte, die freie Reichsstadt an wirtschaftlicher wie
politischer Selbständigkeit einzubüßen begann, hatte Pfalz ailm&bÜcb
gewohnheitsrechtlicb seine Gebietshoheit zur Frankfurter Meßzeit wenig-
stens insoweit mit Erfolg durchgesetit^ daß sich Heilbronn in der Vogel-
StnuiO-Politik gefiel und den Torwftrtem aosdrficklioh verboten hatte,
pftlsisehe Gelsitniannsohaften bei üuem Eünsag in die Stadt nach ihrer
Hsrkonft an beficagen. Die biUigerweiBe zu erwartende Antwort auf
diese stiUsohweigende Resignation waren nnr um so kntere IVoyo*
kationen Ton selten der pfiüsiacfaen Beialgen, nnd dies wieder war Anlaß
SU einem wahren KattenkOn^g von Kontroversen, deren gemeinsamer
Ausgangs- und Endpunkt auf Jahrhunderte hinaus eben jenea domi-
nium Nicari war. ^ Noch weniger als beim Geleit war daa Kaiaertom
bei den eigentlichen Wegabgaben imstande gewesen, das GebOhrtti-
» StÄdt. Archiv Heilbronn.
* Stftdt. Archiv Heilbronn.
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Die Kotwickaliutg im 17. Jahrhundert.
48
priozip durchzusetzen. Im 13. nnd 14. Jahrhundert' waren Zoll- und
Stromregal an die Territorialgewalten übergegangen, die sie ihrerseits
hh willkommene Einnahmequelle nach Möglichkeit in ihre Tasche
Üießeu ließen. Aber das Bewußtsein ihrer zu Gegenleistungen ver-
pflichtenden Eigenschaft ging rasch verloren: das Gebührenpnnzip war
verschwunden! Daß auch beim Neckarzoll wesen der Uhelstftnde, Be-
schwerden, Streitigkeiten, Unterschleife und Bestechungen ungezählte
waren, dafür Korgte, von anderem abgesehen, Bchon die politische Zer-
splitterung der beiderßeitigen Ufer. Kurpfalz unterhielt seine Zoilstätten
sät langem in Neckarelz, Neckargemünd und Heidelberg. Daneben be-
anspruchten u. a. die Landechaden von Steinach ein ihnen vom Bistum
als Lehen verliehenes ZoUrecht, da? aber von Kurpfalz ptrittig gemacht
wurde, mdem die pfälzischen Schiller angewiesen wurden, nicht mehr
dort anzufahren. Entsprechend scheinen die heilbronnischen Schiffer
instruiert worden zu sein, wie aus einem Besch werdebrief der Land-
■cboden vom Jahre 1591 an Büigenneister und Rat zu Heilbronn
wtgun fSOM dortigen SchiffBFS hervoigeht, der sich geweigert hatte, in
Neckarsteinach anzufahren und Zoll zu entrichten.' Auch beachwerton
sich wiederholt, so um 1660, die Schiifer des Neckartales über den in
Neckarsteinacb von den Metternichs erhobenen Zoll, mit denen Pfalz
Aber das Domininm Nicari das 17. und die «nten Jahnefante des IB. Jabr-
hnnderte hinduidi om&nipwidie Anseinanderaelrangen hatte. Aue dem
Jihfe 1678 iriid von efaiem Lfltticher Kanfinann berichtet, der ein Faß
goldener Pistolen als Nigel deklariert nach Straßbnig Uber Frankfurt-
BeHbionn mit dem HaOmersheimer Schiffer Ilser sandte, auf dessen
Schiff alsdann der Boden des Falles ausfiel'; zu i^cfaer Zeit nehmen
bis In die Uitte des IS. Jahrhnnderts die Beschwerden der SchiffiBr
Aber das von den Neckargemflnder Zollbedienten erhobene Ganggeld
kein Ende.^ UnanfhOrlich sind im 17. und 18. Jahrhundert die Be-
schwerden über Zollplackeveien und Gesuche um Zollermäßigungen
und vor allem auch durch die hohen Zölle geschah es, daß die Schiff-
fahrt derart herunterkam.
Die hier nur eben skizzierten ^'c^llaItniijöe luuüten auch die wirt-
scliaflliche Lage der Schiffer ungünstjg beeinflussen. Legten doch
allein schon die fortgesetzten nachbarlichen Reibereien znnaclisi jede
einheitliche Regelung und zweckmäßige Aueimtzung der W assersiraßen
lahm. Wenn man auch in einzelnen Hoheitsgebieten für die Ver-
be<'«ening der Behitiahrts-traßen bemüht war, konnte doch ohne Zu-
sammenwirken aller Beteiligten nichts dauernd Nützliches geschaffen
* ßcharoacher, Bümeneohiffahiiiabgaben. — ^ StueltiNches Archiv HeUbroon.
' fitädtiflfibaa Anifaiv HailbiOBii. — * Gtnanl-Laadeaarchiv Karlanihe.
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44
Zweitee KapiteL
werden ; wurde doch in manefaen Gebieten in merkantiliBtiBcher Bevor-
zugung des Landtransportee den auf Verbeseening der Wasserwege ge-
richteten UnternebmuDgen geradezu entg^engearbeitet» well man aus
einer wachsenden Belebung der Wasserwege glaubte eine Venninderung
der Einnahmen an StraOenzöllen befürchten zu mOssen*. Durch solche
Mißstände veranlaßte gelegentliche Postulate, wie des WestfiÜischen
Friedens, Artikel 9*, ein ReichstagsabBchied vom 16. Juni 1670, Kaiser
Karls VI. Wahlkapitulation (Art. 8)*, die den IveichsstÄnden und anderen
Gebietslierren Offenhaltung der SchifFswegc nahelegten, blieben bei der
zunehmenden Reichsschwäche und der gleichzeitigen Territorialerstarkung,
weil und solange es an dem nötigen Naciidruck fehlte, ohne jede oder
ohne nachhaltige Wirkung, überdies felilte es an der richtigen Anleitung
nicht weniger als eben an der ersten unerläßlichen Vorbedingung für
ein gemeinsames Voigehen, am guten Einverneluueu der verschiedenen
* Bettrftge lur Hydrographie.
' Et quin publica iutereat ut facta pnce commercia vicisBim r<»flor«»BC9nt idpo
conventum <'hi ut qnae onrnm praejudicio et contra utilitatera j ublicam hiucindo
prm imperium belli occueione noviter propria auctontate contra jura. privilegia & sine
consenaa imperatoris atque electorum imperü invecta ennt vectigalia & telonea, —
omniiqne «Ii» ionntoto qnom impedinent» qpAha» oomniwcionim A n»-
vigationb uns detnior redditu «ot, penitot toleantar et provincüs portaboa flamS-
nibus qoibua cumqae itia pristina secaritas, jorifldictio et usus pfontente bos nolat
bellicoe a plaribua retro annie ftiit, reetitnantar et inviolabilit^r conferrentwr. —
Territoriornm qnae floraina allumit et aliorum qnoruracnnirjue jnnhtiR privilegiis.
Qt et teloniis ab iniperatore de cone«'iisii elertornm cxiui alii? tnoi etiani coraiti
oldenbnrgenai in visurgi conceeei» aut asu diuturno miroductia in pleno suo vi-
gore muientibiii ot «zaeiitiiHii raandantit, tarn Dt plana ait «ommareionini Ii-
bertaa «t tranaitna nldqiia looonun tan» maiiqoe tatm, adaoqna ea OBkniboa at
dngulia utriusqne paitia Ibadaratoram vasaalUs, aobditiar diantibaa ae ineoUa eondi
n^otiaiidi redemas que potestas data ait, virtnteqae praeeentiiUB eoneaaaa intdli*
gatar, qnaa anicuiqoa ante Qarmaa motoa passim cotnpet«hat.
1648 Westföl. Friede, 9. Artikel.
* Aocb wollen und sollen wir weder am Kbom noch sonsten einigen schiffbaren
Strom im iMilig Beleb kaina armierte BehiflGanaliger Lieenten nodh andere imgvwtAm-
lidiaii EzactioDen, oder waa aonat aa Spevnmg^ und VerhiBdaning dar OomuDardeii
vomiadidi abar den Bbeioiadien mid aadem CSiiulQrateo, Ffliatan und Sttiidaii dea
Reichs za Schaden nnd 8chmiilerung ihrer bdben Regalien und andarar Getaeht^
keiten und Herkommens gereicbig, rerBtatten oder /ulaspen, derentwegen wir ^enn
auch nicht zugebci wollen, daß, wo ein in den Khein gehender Fluß, weiter» schiff-
reich gemacht werden könnte oder wollte, solches durch eines oder andren, nahe-
gelegenen Standea darauf eigennützig vorgenommen verbinderlichen Bau vermehrt
warda, aondem aa aoUen aoleha Oebia aar BefOrdarang dea ganainaB Weaana
wanigataoa dae «ingeriehtat werdan, daß die Scbiffe mgebiiidart anf mid abkonunea,
und alBO der von Qott varliahenen stattlichen Gelegenheit und Benefiderong der Matar
Selbsten ein Stand weniger nicht als der andere nach Hecht und Billigkeit sidl
gebranchen möge, 8. Artikel lUiserl. Wahlkapitolation Karl VL, 1711.
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Die Entwickelung in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. 45
Gebietaherren durehaiu an allen Eoken. «Der fieleaUseben Avubeotuiig
trat als Korrelat eine fortschreiteDde VerDachläseiguDg der WaeserBtraße
zur Seite und als Erfolg dieser Jahrhunderte hindurch befolgten Wirt-
schaftspolitik überuii eine zuuüLmcude Verschlechterung der Wasser-
straße.»^ Die nötigsten Arbeiten zu ihrer iDStandhaltung, die früher
von den Zollherren mit Fronden ihrer Untertanen ausgeführt worden
waren, besorgte freilich die Bruderscluift, aber auch nur die nötigsten
und von Fall zu Fall, während durchgreifende Kegulierungen erst der
staatswirtscbaitlichen Tätigkeit neuester Zeit vorbehalten blieben.
Drittes Kapitel.
Die EntWickelung in der ersten Hälfte des
l8. Jahrhunderts.
Kurfürst Johann Wilhelm, der 1690 mr Regierung gekommen war,
hatte der Neckarbmdeiaehaft bereits untonn 21. Februar 1706 ihre alte
Ordnung yon 1605 beetätigi Indes hatten sieh doch die VerkehisveriUÜt-
nisse auf dem Neckar in den hundert Jabv^ so sehr yerindert, es hatten
Bich wflhrend dieser Zeit so yielerlei Dififerenxen ergeben, daß man sich
tu einer genaneren NaehprOfang und einer der Tatsacbenentwiekelung
angepaOtlBn Neuredaktion entschloß. Es wurden Gutachten von sditen
der Schiffer* und Begierungsvertreter eingeholt und unterm 16. Oktober
1710 fibcr die neugefaßte Ordnimg Beschluß gefaßt« deren umredigierter
Entwurf nebst Gutachten vorliegt' ZunAchst wurde bestimmt, daß der
mite Brudermeister, dessen Wohnsits die altere Ordnung von 1606
anbestimmt ließ, aus Oberamt Mosbach sein solle; dessen Schiffer, in
stetem Gegensatz zu denen des Heidelberger Amts, mögen diese Be-
stimmung verlangt und durchgesetzt haben. Neu hinzugekommen ist
die hier zum erstemnul auftretende Bestimmung über die nautische
Vorbildung der Schilfer, der Versuch zu einer allgemeinen Regelung des
I^ehrlings Wesens mit dreijähriger Lehrzeit, bei dem auch Geldbeutel und
Kehle nicht zu kurz kommen durften. Damit allerdings entzog die
Bmdeiöchaft den Lokalziinften einen weiteren Punkt ihrer Bestimmuugs-
iph&re. Soweit die neue Ordnung von deqenigen von 1605 nicht eben
' Schumacher, Binnenschiffahrtsabgaben.
• * G«a«ral-LMideMreliiv Karlmibe.
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Drittes Kapital.
DDT in DebwwilnhKch rDdaktioneUen Punkten abweicht, folgen hier die
hetr^enden Stellen in der definitiven Fassung von 1710, diejenigen des
Entwurfs von 1709 werden anmerkungsweise beif:;eiugt. In Art. 1 war
also für die Aufnahme neu bestimmt, daß «zu dem ende dann ein so-
lieber drey Jahr lang bey Einem Schiffmann gelernt haben, und, wie
bräuchlich, uffgedungen, auch loßgesprochen wie nicht weniger mit
einem Lehrbrieff versehen sein solle um sich legitimieren zu können,
daß Er sich in wehrenden Lehr Jahren fromm, treu und re<]Iich ver-
halten: Daferne Er aber Eines Schitfmanns Sohn were, solle derselbe
zwarn nicht uffgedunc^en, jedoch nach des Vatters Belieben ioosge-
sprochen, auch mit einem Lehrbneti versehen werden, damit, wenn Er
sich außerhalb setzen sollte, er sich ebenfalls legitimieren und seine
fortun desto besser machen möge. Bey dem uffdingen solle Ein ge-
denck- oder Zeugetrunk gereicht und bey dem ledig sprechen Dreißig
Creutzer einschreib Geld zn der Bruderschaft bezahlt werden« Femer,
solle der Jenige, welcher in die Bruderschaft ufifgenommen wird, swey
hundert gülden etc. — > Als Niederschlag der mit der Zeit gemachtep
£rfahruDg«D zeigt sich die in Art. 3 eingetretene Änderung, wonaeh
der Numerus auf 60 erhöht und in einer erst in die definitive Fassung
auf Vorschlag des BegieniDgsgaiachters an^g^enommenen Bemerkung
eine Abfinderang dieser Zahl yorbehalten wurde. OieichMitig aber
woide hier sam ersten Male m die Ordnung die auadiQcUißha Bestim-
mung aufgenommen, die den SehiffiEÜurtebetrieb und die ZunfksugehOrig-
keit auf die kurpflUsischen 8duffer bescfarfiukte, die Heilbronner elc.
ausdrfleklicb davon ausschlofi. Man hat sich dabei zu TWgegenwfiitigen,
daß dies^ Zunfterlaß in jene Zeit ftllt» da die dnaehien Tenitorial-
f&rsten ilize yon den Stfidten überkommene eikhui?e autaridadie Schuti-
politik auf allen Gebieten cur Anwendung braditen: mit besonderem
Erfolge natflrlich auf diesem Gebiet, dem der sQnitieiisohe Abschluß gegen
Fremde von je eigentfimlich war und hierbei «ne auadrQddiehe höhere
Genehmigung in einer Jahrhunderte hindurch starr gehandhabten Ge>
wohnheit nur Wasser auf die Mühle bringen konnte. Die abändernde
Beätiuiiiiuug iautetü: «dahero auch die aü/:alil der Schiff leute ufF einen
gewissen numernni redigiert gewesen, mann abtr \salirgenommen, daß
bey dieJier Kriegs Zeiten die anzahl der Schiff Leuth en sich meickiich
vermehrt, Alß hat man uöthig ermessen, den numerum uflf fünflftzig
Persohnen (später: welche Zahl jedoch zu vermehren oder zu vermiu-
dem unß hiemit gnädigst vorbehalten, den nahlen) r.u reduciren, welche
aber alle in der Churfürstl. Pfaltz \voiinhattt sein sollen, sodali hinfüro
keinem gestattet werde, außerhall) <ltr8elben, zu Heylbrunn, Wnnj.ilea
oder sonsten sein Domicilium zu liaben. solle demnach ins kuntitige
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Die i^lntwickelong in der ersten Uäifte dee 18. Jahrbanderta.
kein neaflr Sehifftnann oder Hümpler füm obige beetnnmbte aimlil an-
aoeh Ihme sti fahreii ynatMMt wttdeo, eto » «— Wie
sich die 50 Schiffer über die emzelnen Neckarorte verteilen, ist nidit
aufgeführt, auch fehlt die Einftihrongsbestimiiiun^, daß die bereits
Schitfabrttreibendün eventl. noch über den Numerus bis zu ibrem Ab-
gelitü zu belassen sein. Über die bald gebotene Anwenduug dieser die
Nicbtpfäizer berührenden Ausöchlieliung sowie deren um wenige Jahre
zurückgreifende Veranlassung wird noch zu berichten sein. — Als Bei-
trag sollte fortan erlegen, c nehmblich Ein frembder Schitfmaun, wel-
cher keines Schiff'inaniis Sohn, zwayntzig gülden und Eines Schiftmanns
Solln zehn gülden, sodann ein frembder Hümpler, welcher kenies llümp-
lere Sohn, zeben giildcu, und Eines Hüniplers Sohn funfl" i^ulden welcbe
Zunfft gebuhreo die ßradermeister erlieben und ordenthcher wed] ver-
recliiieu sollen*; auch hierin ein weiterer gravierender Zug der Ab-
sperrungspoütik der Zunft. — In Art. 5 wurde auf Vorschlag des Kö-
gierungsgutachters mit Rücksicht auf die der Zunft noch angehörigen
nidk^fälzischen Schiffer, weil Art 3 «gleichsahm über benachbarte die-
poniret», dort, wo der Gehorsam g^en die Zunftgebote verlangt wird,
eingefügt: <in so viel die ZunfTl und Ihre Bruderschafft betrifft t. —
Art 6, der sich gegen die Schiffsgemeinschaft wandte, fiel gänzlich fort,
«Ahrend Art. 7, 8 und 9 Q'etzt 6, 7 und 8) unverftndert blieben. — Bei
dem die Holzgewerber dee Neckartala betreffenden Art 11 (jetat 10)
woide ausdrOddich beetimmt: «und awar nkbt allein die Bord- und
Benholta aonden auch die Biennholta- und HoUinder FUMier». Zwar
wurde dem VondiUige dee Gutaebtera, der in Art 7 (jetat 6) «die etrafie
auf die H&lfte von lefan gülden modeiirei» wieeen wollte, nkbt eat'
■pnM^ien, aucb niehi eeiner befolgenawerten Anregung, statt der in
Alt 8 (jetat 7) bis zu einer definitiven Regelung den Schiffern ad libitum
ilbeilaasenen Fraehtsfliae «weilen dardurcb der Sache nicbi geholfen ist
(ao dorfte am vertrilgUohaten sein), daß die tax jetao gleich reguhret
und der Ordnung mitt einverleibt werde». Doch erfolgte auf seine Yer»
iolsssung in Art. 12 (jetzt 11) die Vorschrift, daß die Fischer die Leim-
pfade und Stege «über die gewöhnliche Zeit und Orth nicht zu ge-
brauch haben» sollten, wie ihnen die neue Ordnung auch vorschrieb,
daß sie «auch kein Schifwebr bauen sollen, wodurch die Scliitialirteu
verhindert werden». — Art 13 (jetzt 12) blieb unverändert, Art 14 da-
gegen, der sich gegen die kkiueu und halben Schifte wandte, kam, als
inzwischen wohl auch üV)erflü3«ig, in Fortfall. In Art. 15 (jetzt 13)
wurde die gegen die aufeiaiidiachen Schitter gerichtete Bestinmumg auch
autidrücklich auf die «zu dieser Bruderschaffl im Neckartbai nicht zu-
gehörige» Schüler ausgedehnt, worunter man, wie sich aus iolgendem
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Drittes Kapitel.
ergibt, die NaeheniÜhrer su Teratehen bat; die beigefügte Strafe wurde
für die Scbiffer von 3 aaf 4, f(lr die Humpier von Vjt anf 2 fl. eiliObi
Die ausdrückliche Ausnahme der Fürsten- und HerrengefiLhrte fiel dies-
mal fort. — Eine vollküinmene Umgestaltune: erfuhr der Art 16 (jetzt 14),
der in seinem neuen Wortlaut folgt: Duchdeaie mann befunden, daii
einestheils Hümpler dem alten Herkommen zuwieder sich unterstanden
nacher Frankfurth zu fahren, daseibat Meßgüter einzuladen, und zu
Berg zu führeu, dahero die Schiffleuthe mercklichen Abbruch haben
und die Schiffahrten gestümpelt werden, welche man bey unßem Hoff-
haltung nicht entbehren kann , auch weder vor alters, noch jetzo der
gebrauch gewesen daß die Humpler 14 Ttvz vor und In der Meß, auch
14 Tag nach der Meß einig Kautimauusguth von Franckfurth zu Berg
geführt, also solle auch solches fürderhin bey der am end dießes
Punctes gesetzten straf vest gehalten werden: allenfalls aber die Meß-
schiff bereiths zu Thal nacher Franckfurth abgefahren waren und einige
Kauff- oder Handelsleuihe mit Iliren Güttem durch böse Wege oder
langsame fohrleuthe wereo verhindert worden, so soUe denen Hümplem
sothane zu spatb gekommene Guther, es scyc gleich von Heylbronn
oder Heydelberg nacher Franckfurth in die Meß zu fuhren erlaubt sein:
von Franckfurth aber Meßguth aurück mit mch nacher Heydelbeig oder
Heylbrunn au ffibren, solle denenselben so wobl alO auch desgleichen
MeOgOther zu Maynts einzuladen gftntEÜch verboiten, hingegen aber
besagten Hümplem erlaubt sein, nicht allein in sondern auch swiaehen
denen Mefiaeiten au Maynta, Oppenheim, Wormbs oder andern orthen
wie solche immer nahmen haben mOgen, au bog oder au tbal dnau-
laden, allerhand Füchte, wein, alt eißen, freye Gfither und dergleichen
SU fOhren. Ermelten Hümplem solle dab^ ohnbenommen sein so
wohl vor alß nach obigen veiflossenen 14 Tagen außer der Meßielt
allerhand Kauffhianns und andre Gfitfaer, nebst denen Schiffleuthen an
Franckfurth einzuladen. Ueber dieses solle denen Schiffiilenthen erlaubt
seyn, mit zweyen Schiffen und Einem Hümpler mit zweyen Hurapel-
nachen zu faliren, keinem Schiffmann aber verstattet werden, mit
meJirern Schiffen, alß nur mit einem Schiff in die Franckfurther Meß
zu fahren : Jedoch demselben anbey unverbotten sein, zu sothanem
einem Schiff, nachdenie sich dann und wann seine ladung erstreckt,
einen sonst ge.vijhulichen und zu denen plerden gewittnieten Spreog-
nachen zum anhany: zu laden. Sonsten auch kein Meß Schiff-
manu ein ander Schiti naciier Franckfurth fuhren ehe und bevor Er
die Jenige Guther, welche Er in der Meß einselnden, nacher Heydel-
berg oder Heylbrunn überbracht und geliefert hat, da Ihme dann aller-
erst erlaubt sein solle, wiederumb nacher Franckfurth zu fahren und
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Die Eotwickelqpg in der ereten HiUte dee 18. Jabrhiinderta.
49
von newera guth einzuladen, auch demselben ohiibftiiünimen sein, mit
seioem andern Sclüff sowolil in- alß außerhalb der Meßzeit utf dem
Necker und Rhein zu fahren und etwas zu verdienen. Der Jenige nun,
welcher wieder dießen Puncten handelt, solle in fünfftzig Reichsthaler
Stral halb gnädigster Herrochatri und hülb der Bruderschafft verfallen sein.>
In kurzen Worten bedeutete dieser Ariikel: A) für die Hümpier:
1. die Erlaubnis verspätete Heilbromaer bezw. Heidelberger Güter zur
Frankfurter Messe zu bringen; 2. das Verbot Frankfurter Meßgüter
nach Heidelberg bezw. Heilbronn zu führen ; 3. die Erhuibnis jederzeit
in deu Kbeinorteu Maiuz etc. berg- und talwärts zu laden, mit Aus-
nahme der KaufmannsgÜter, die den Meßschiffen 14 Tage vor, ebenso-
viel nach und während der MeOseit ausschließlich zustanden; 4. die
Erlaubnis mit zwei Hümpelnachen zu fahren. — B) Für die Schiffer:
L die Erlaubnis mit zwei Schiffen, jedoch zur Meßzeit nur mit einem
Schiff nebst Sprengnachen fahren und alternieren zu dürfen. — Hier-
bei erfolgte die Fahrt mit zwei Schiffen bezw. zwei Hümpelnachen nieht
l^fliehzeitig, sandem es wer nur ein personaluniierter Betrieb, bei dem
der Scfaifibr, wenn er das eine Sehiff geladen hatte» ohne dessen Aus-
ladung abzuwarten, auf dem andern Sehiff^ das Inswischen die Reihe
getroffen hatte, neue Ladung aufnahm. — Der Art. 17 (jetzt 15), der
aidi gegen die Überladung und den unlauteren Wettbewerb nohtete
und in dem Entwurf von 1709 noch mit weiteren Ausfahrungen ver*
ecbfaft worden war, wurde auf Vorschlag des Gutachters ToUkommen
fitttgelassen, cwdl dieser passus zu der passanten und reisenden merck-
liehen Schaden gereichet auch dem publico nachtheilig ist», ein bei
dieser in partikulanstischem IQgoismus aufgehenden Ordnung fremd an-
mutender Zug verkehispolitisoher Rfidnicfatnahme. — Neu eingefügt
wurde ein Art. 16 (im Entwurf noch 16), der, wie folgt, die Nachen*
führer in ihren Frachtgütern beschränkte: tNachdeme die sambthche
HuiDplcr des Neckarthals sich beschwehreu daß die zweybürdige Nacben-
führer sich unterstehen, früchte, mehl, wein und eonsten allerhand
Kauttroannsgütter zu führen: wodurch aber denen Hümplern merck-
licher aldauch an Ihrer nahrung geschieht, da Sie doch utf Ibre Hand-
tiruüg verschätzet seind und deßlialben die herrschafthcheu ouera tra8:en
müssen. Alß sullei) die zwey bordigen Nachenführer, gleich jeder
Zeit Herkommens gewesen ins künfftige änderst nichts, als Holtz Stein,
Kalch Ziegel Sand uiul dergleichen Baumaterialien, so dann auch Per-
Bohnen, Bagage und dergleichen führen. Der Jenige welcher wieder
dießen Puncten handelt, solle mit füuff Gülden Zur straf, halb gnä-
digster Herrschaflft und halb der Bruderschafft angeselien werden». —
Za Art 18 (jetzt 16) hatte der Gutachter betreffend die Zolldeftauden
Bfttaftn, MtahaiMhISfer. I. 4
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60
DrütM KftpiteL
vorgeschlagen, «nachdeme dieses Verbrechen nicht so sehr gegen die
Zunii't als vielmehr gegen die Herrschaflft begangen wirdt, also ist dühiii
zu stellen, ob die Bestraffiing derselben nicht allein mitt ausschließung
einer von der Bruderschaft präteudirenden Straff zu tiberweisen seye
allenfalls aber möchte diese letztere anff eiu gewisses determiniret wer-
den»; diesem Vorschlag wurde nicht entsprochen, vielmehr beschlossen,
der Übertreter solle, wie jetzt die Fassung lautete, «bey gnädigster
Herrschafft so guth möglich sich abfinden aber anbejr bey der Bruder-
schafft, einer willkührlichen Straff gewärthig sein». — Dem Art. 19
(jetzt 17), der die Differenzfracht behandelte, wurde hinzugefülgt «Deß-
gleichen wann Ein Heydelberger Bchiffmann mit dem Jenfgen Gute,
so nacher Heydelberg gehöret und er zu Franckfurth eingeladen, weiter
nicht alß biß nacher Mannheim kombtf solle Ihme der Kauff- oder
Handelsmann die gantze Fracht erlegen».
Ort und Tag des Brudertages wurde in Art 20 (jetzt 18) dahin
geftndert, daß er nicht mehr am 8i Thomastag, sondern «uff der Dtey-
könige tag» zu Heidelberg tagen soUe^ während von Neckatgemtlnd
nicht mehr die Rede ist Die Strafe fOr das ungerechtfertigte Aus-
bleiben, wogegen sich auch die eingefügte Bemerkung: «maßen Ein
und andere wegen seines ausbleibens ohneriiehliche entaebuldigimgen
yorkehren dorffe» wandte, wurde 7on 1 besw. ^/t fl. wesentlich erhöht
und zwar sollte «sowohl ma Schiffinann als Humpier und FlOtier der
Zunfit zwayntzig Rthlr. zur Straff erlegen». Bei dieser recht erheb-
lichen Strafbemessung ist anznnehmen, daß die Verordnung fortan ihren
erzieherischen Zweck erreichte. — Der Art. 21 (jetzt 19), der sich gegen
terroristische Klagehin tertreibungen innerhalb der Zunft wandte, wurde
in dieser Richtung erweitert: «Nachdeme auch vorkommen, daß Ein
iiu 1 an lerer, welcher wegen verübten Verbrechens gerügt worden, deß-
halb utl anivn oder andern des Gerichts eine P'eiudtschafft setzet und
sich dahero unterstehet, Schimpflich von einem solchen zu reden, alß
ist geschlossen worden, daß derselben nach befunden noch harter als
vorhero bestrafft werden solle». — In Art. 23 (jetzt 21) worde diesmal
anf Hnind des Tatbestandes bei der Funktion des Landsclircibers, der
die.sinai in Art. 25 (jetzt 24) als Neckargraf aufgezeichnet wird, hinzu-
gefügt: der «den Schiff leuthen zu befehlen hat, bey dem auch dieselbe
sowohl alß die Fischer zu Klage und bescbeidt zu gewarthen», und
determinierend: «und unß (außer denen Zunfftstrafen, welche der Zunfit
allein gebühren) unnsem halben theil an denen freveln und strafen
einziehen». Unter die zu bewirtenden Freipersonen worden in Art. 24
(jetzt 22) auch die Geiichtspersonen mit aufgenommen, und den Bmder^
meistern in einem neuen Art. 24 (im Sntwurf noch 26) Befreiung von
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Die £iitwick«laDg in der enten Bilfte des 18. Jabiluudarte.
51
den Baugeldem gewährt: «Nachdem die Zeitliche Brudenneistere mit
Einnahm und außgab der Gelder, auch darüber führender Rechnung
und soiisten viel zu thun haben, aiß sollen dieselben, wegen sothaner,
vielfaltigen Bemüliungeii uff allen und Jeden fallenden Brudertageu
von dem beytrag Ihrer sonsten pchnldigen l^aucoaten befreyet sein», —
Füg;t man noch hiiuu, daß in Art. 26 jener Pansiis: «wio dann jetzo
im aufang nicht alles so reiff und umbstandüch betrachtet vi^erden
kann» begreiflicherweise in Fortüail kam, so ifit auch bis auf diesen
letzten Strich in der neuen Ordnung ein einheitliches Bild g^ben, dessen
Gbarakter aof der einen Seite von der wachsenden staatsomnipotenten
Idee, auf der anderen Seite fast ausnahmslos in den engherzigen Einzel-
bestimmungen und -Abgrenzungen sich bestimmt zeigt. Die centrale
lltigkeitssphäre der Braderschaft hatte sich auf Kosten der desentnüi-
dertm Ijokalztlnfle erweitert; Schiffer und HfUnpler, die sieb bisher mit
am scbroflbten beimpft, wandten sieb immer energischer im Verein
gegen den im Entwickelnngsgang ihnen auf den Fersen folgenden swea-
bOrdigen NaehenfObrer* Die Bechte der Privilegierten wnrden teils er»
wehert, tdls vennehrt, diejenigen der Nicbtprivilegierten teils bescbrilnlct,
tob beseitigt.
In Jone Zeit fortschreitender Znnftentartung geben die Bnidertags-
Ftoiokolle einigen Einblick, die von den Jahrm 1706—1725 (also smn
Tsa noch Tor der Nea(»dnung) erhalten sind.^ Der Bradertag wmde
im Beisein des Landscbreibers als Nedmigrafen seitens des Schiffs* nnd
des Mitbrudermeisters sowie der 6 Gerichtspersonen mit der Verlesung
der Bruderschaftsordnunp; eröffnet, und dem Hehler ward die gleiche
Strafe wie dera Schuldigen angedrolit. Die ßrudertags-iSitzungen er-
Eireckten sich über mehrere Tage^ so zw ar, daß weim möglich ein freier
Tag dazwischen fiel. Bei der am 1.) . 16., 17. und 19. Januar 1705
tagenden BruderechaftsversammluDg wurde beschlossen, daß über den
noch von 1605 her fixierten, mehrfach überschrittenen Ninnenis von 43
Personen nur ausnahmsweise hinansiiegatmen werden solle, etwa wenn
einer an Stelle des Vaters eintrat oder eine Witwe heiratete. War die
Zahl geschlossen, so ließ sich der die Aufnahme vergeblich Nachsuchende
bei der Zunft vormerken, die dem Petenten bis zur nächsten Vakanz
«die Vertröstung gab». Der Neuaufgenommene mußte neben 10 fl. Kauf-
gdd «Handtrew aneydesstatt geben»'. Den sweibördigen NacbenfÜbrem
wurde, wie wir es wenige Jahre später in der neuen Ordnung ansge-
sprochen sahen, verboten, kCUiftig Kriegsmaterialien oder Kaiifinanns-
> Geaeral-LandaeMehif' Karlflivhe^ lltare ZnnilproldcoUe und miD grollea
Tifl In lOjaluffni Kriege abhanden gekommen.
* Siebe im Aohsiig die £berbMh«r BidMlbnnelii.
4»
üiyiiizeQ by GoOglc
62
Drittee Kapitel.
güter als «CStahnwaarea, weio, fhtoht, Ledor, Häute etc. » in AUmOi dagegen
wurde ihnen nngehauenes Hols erlanbt. Bei Betreten sollten sie, lo
wurde beeehloesen, deshalb nicht nur su gebflhrender Straf gesogen,
sondern auch deren Nachen angehalten und sogar in StQd» sefhaueo
werden, eine Strafmaßnahme, die, schon mehr selbsthelfende Gewalt-
maßregel, schärfer als jede Erläuterung die Zeitanschauung kennzeichnet,
aus der sie entsprungen. Nachdem darüber Beschluß gefaßt worden war,
künftig die Brudertage wieder alljährlich (waa wohl in letzter Zeit außer
Übung gekommen >ein mochte) abzuhalten, erhüben sich diesmal, wie
auch späterhin nocli häufig, Klagen wegen schlecht honorierter Kriegs-
frachten und Akkordiernne;! ij, sowie wegen gegenseitiger «Abspannung»
von Geschäften und Personal, welch letzterer übelstand in einem sj»iUeren
Bescliluß noch seinen formellen NiederM lilag fand. Den Eberbacheru
wie den Hirschhörnern wurde ein Verzeichnis über die ihnen zufallenden
Beitragsquoien für den Neckarban zugeschickt, während für diesen gelbst
beschlossen wurde, statt der bisher von den Schiffern ausgeübten un-
kontrolierten nur geh gent liehen Ausbesserungen in Zukunft einen einiger-
maßen geregelten Weg anzubahnen, indem bestimmt wurde, daß in Zukunft
Keckarbauten nur in Gegenwart eines Schiffinannes und gegen Tagelohn
von 40 Kr. auszuführen seien. Damit begann die Neckarkorrektion ans
dem Zustand einer von den Zufällen persönlichen Gutbefindens abhängigen
privatwirtschafllichen Betriebsweise in die geregelte Verfassung eines be-
ao&ichtigten regelmäßigen öffentlich wirtschaftlichen Betriebes überzn-
gehen. Als sich indes nach einigen Jahren auch diese Bestimmung noch
nicht als ausreichend ergeben hatte, wurde auf dem Brudertage 1716
fesigesetst« daß die Neckarhanten, die häofig von den hetreffenden Schiffern
der einsehien Orte auf eigene Faust übemoninien wurden» fortan nur
mit Wissen und Qenehmigung des Bntdennelsters anagefbhri und nur
in diesem Falle auch honoriert wurden. Auch die Korrektion der Lein-
pfade wurde angeregt und hesprochen. F^er wurde auf diesem Bruder-
tag bei der Bechnungsabhör ein besonderer Betrag bewiUjgt, «damit
Ihnen ehe und hevor Sie yon einander gehen ein tmnk Wein gereicht
werden mOge». Den Neckarsteinacher zweihOrdigen NachenfQhrem, die
sich von je von der BdtrsgaleiBtung drücken wollten, machte man, des
alten Zwistes und langen Hadems mflde, den Vorschlag, sie sollten von
den Beiträgen befreit bleiben, wenn sie sich auf die Strecke Hirschhorn
bis Heidelberg beschränken wollten, das bedeutete, wenn sie unter Be-
schränkung auf den Lokalverkehr auf die eigentliche Frachtschiffahrt
und damit auf jede Weiterentwicklnng Verzieht leibtetcn; die Neckar-
steinacher waren nicht so einföltig, darauf einzugehen. Mit der Personal-
frago beschäftigte sich ein von gesunden Anschauungen getragener Be-
Die BntwiekAlaiig In d«r «riten HtUfte des 18. Jaturhonderta.
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Schluß: «Nathdeme große Klagen vorkommen wie daß einer dem andern
die Knechte abspanne und solches mebreiiteils daliero entstünde, weilen
die Kneclüe bishero in denen Würthshfiußern uffgedungen worden, also
hat mann beschlossen, daß hinfiir bey 10 Gulden straff dergleichen in
jenen Würthshäußern nicht geschehen sondern ein jeder seinen Knecht
in seinem eignen Wohnhauß uö'dingeu solle». ^ Über die Wimpfeuer
Mühle, die bis in unsere Tage als Schififahrtshindemis fortbestanden bat,
worden auch damals Klagen erhoben, daß ihre zu hoch gebaute Mübl-
zeile nicht ohne Gefahr für die Schiffahrt seL Bezüghch der fremden
Schiffleute, welche sich des Neckars bedienen, beschloß man, daß sie
fortan jährlieh 4 fl. statt wie bisher 2 fl. von einem Schiff, die Hilmpier aber
Dur 2 fl. zahlen sollen. Fflgt man noch hinzu, daß auf dieser Tagung
zum Schluß die Rechnung abgehört wurde, so ist damit ein typisches
Büd g^ben von den mannig&ehfin Aufgaben eines Heidelbeiger Bruder-
tages, der, wie uptoiohfallB besehloesen wurde, fortan statt nur alle zwei
Jahre, altjfihrlieb snsauunentieten sollte. Im Jabxe drauf (1706) wurde
das Leggeld auf 30 Kr. per Schiffmann und 15 Er. per HlUnpler, der
Neckarbaukostenbeitrag auf 6 fl. besw. 8 fl. fesigesetst, aucb wurde dies-
mal besdhlosBen, den bisher geübten Numerus von 43 auf 60 SchifiTer
anssndehnen, wfihrend glmchzeitig nochmals ausdrOcklich betont wurde,
daß «jeder ficihifElBr mit tauglicbem Gesofakr und nOthigen Pferden
neh Tenefaen müsse, damit gnädigste Henschafl die behörigen Dienste
geleistet werden mögen»; also auch damals noch völlige gutsherr-
liche Abhängigkeit auf der einen, allerdings auch Fürsorge auf der
anderen Seite. Über die Zunftgerichtsbarkeit erfahren wir aus jener Bruder-
tag- Verhandlung, daß der Delinquent, wenn zur Strafvollstreckung kein
Vermögen vorhanden war, bei Wasser und Brot eingesperrt wurde. Die
Gerichtspersonen sollten bei Strafe über die Verhandlungen Stillschweigen
beobachten, doch scheinen — wofür verschiedene Anzeichen sprechen —
bisweilen rechte Plaudertaschen unter ihnen gewesen zu sein, Hie walteten
ehrenhalber ihres Amtes und erst 1716 wurde beschlossen, daß ihnen
Kommissionskosten als Entschädigungen von den streitenden Parteien
IM zahlen seien. Die Necknrbaukosten waren «o repartiert, daß von den
Eberbacher und Hirschliorner llolrirewerbern und Flößern die eine Hälfte,
die andere von den übrigen Scluü'leuten etc. getragen wurden. Im Jahre
1712 erreichten übrigens die Holzgewerber, die von je behaupteten, daß
ihnen die Neckarbauten nur hinderlich seien, daß sie nur noch zu den
Kosten der im Wasser Tommehmenden Bauten henngesogen wurden,
* Der Modu, dl« Di«utvertrage im WirUiimui abmachUeAeii, iat (Ibrigms der
muk heule nodi meiet aiifewtiidte.
* HamratlL
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Drittes lUpiteL
nicht mehr zu denen des Leinpfades.* Wohl auf keinem Bradertag,
so auch diesmal, luhlte es an Klagen, die auf der einen Seite im Kon-
kurrenzneid, auf der anderen im unlauteren Wettbewerb (man spannte sich
gegenseitig die Reisen ab) ihren Ursprung hatten, und denen durch die
Bruderseliaftsordnungen, wie wir gesehen, nachKruiLen vorgebeugt wurde.
Wenn ein Brudermeister nicht mehr in vollem Maße arbeitaf&liig war,
wurde ihm zur Unterstützung noch ein jüngerer Mann adjun^ert (1716).
Der Bnidermeister des Jahres 1705 war, weil er sich in seine Geschäfte
gut eingearbeitet hatte, entgegen der Gewohnheit einer nur einjährigen
Amtßfunktion im Jahr 1706 auf ein weiteres Jahr und 1707 zum dritten-
mal gewählt worden. Mit dem Zunftmeister der Heidelberger Zunft
scheint der Brudermeister nicht in Personalunion gestanden zu haben.
So wurde 1707 dem Fischerzunftmeister (die Heidelberger Zunft führte
damals den Nameo noch nach den Fischern, nicht den Schififem) be-
deutet, daß Fischer außer Kalk, Steinen, Brennholz u* dergl. keine Güter
fahren dürfen, andernfalls sie bei 10 fi. Strafe zu gewärtigen hätten, daß
ihnen der Nachen «serhawen> werde, eine Maßnahme, die damals troto
oder gende ivegen ihrer hftufigen Androhung doch wohl nur setten in
Anwendung gekommen sein mag. Vfh der Sehiffer gegen den HOmpler,
der Hfimpler g^gen den zweibOrdigen Naisheni&hrer in Beäntrtchtigangen
nnd Anfemdnngen sieh nicht genug tun konnte, trug dieser den Yoa
oben erhaltenen Druck nadi unten gegen den Fischer fort, weil er «Ihm
sein Brod vor den mund weg nehmete, da er dodi darum versohatst»
(1706). Auf dem Bmdertag des Jaliree 1704 war, wie wir es in der
Ordnung von 1710 auch entsprechend bestätigt fanden, heechloesen
woideni daG kein Schifihoann mehr als dn Hauptschiff sowie ein sweites
Leicbtschiff und e&ien Anker- oder Sprengnachen führen dürfe, der
Hümpler zwei Humpel- und einen Ankernachen; diese Bestimmung
wurde nun mehrfach übertreten, wovon in den Dächi:ten Brudertagen
kontinuierliche Klagen, daß emige Schiffleute zwei bis drei Schiffe auf
dem Neckar führen, Zeugnis geben. Dieser Beschluß wurde übrigens
auch zum Anlaß genommen, den Heilbronner Schiffer Gaab, über dessen
frühere Behelligungen bereits die Rede war und dem inzwischen mehr-
fach, so 1692. dringend luiber^elegt worden war\ ins pfälzische GJebiet
wieder zurück/- usiedeii i , n u n mehr, da er hierzu in Ermangelung eines Rechts-
Zwanges aucli auf güthchem Wei^e nicht veranlaßt werden konnte, durch
geschäftliche Beschränkung dazu zu zwingen. Nach einer von ihm unterm
6. November 1705 dem Heilbronner Magistrat übergebenen Klageschrift*
wollten die Pfälzer Schiffer, als Gaab sich den zweiten Nachen anschafile,
dieses unter dem Vorwand, daß er kein Pfälzer sei, nicht nur nicht bu>
1 etidt Arofair Hdlbraim. - * Btidt. Axcfaiv HeUbrona; ■. a. Zellar« & 19.
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Die £ntwickeliu)g in der ersten üäliie des 18. Jahrhonderts.
55
geben, eondem sogar seinea Sobo von der Neekandüffidut ganz ans*
schließen. Erst auf Verwendaiig des Heilbronner Magistrats erhielten
Vater und Sohn Gaab ihre alten, noch oft angefeindeten Rechte wieder.
Auch gegen die Pfälzer ] )e;vahrte man eine älmlich terroristische Exklu-
sivität, und wer niclit zur Bruderschaft gehörte oder bei ihr niclit Auf-
nahme finden koimte, wurde auf den Rhein verwiesen, sich dort sein
Stück Brot zu gewinnen; die Neckarschiffahrt sollte privativ in Händen
der Bruderschaft verbleiben. Auf Sitte wurde im Gegensatz zu mauch
anderen Znnftverbänden, die in dieser erzieheriBcheu Tätigkeit ihre ganze
Kraft erschöpften, wenig und nur insoweit gesehen, daß allzu gottlose
und ungebührliche Iledeu, die stets durch irgeudeinen kollegialen Denun-
zianten zur Anzeige kamen, mit einer Geldstrafe belegt wurden (so u. a.
1707). Der Heidelberger Brudertag von 1708 wurde in der «allhiesigen
Herberg zum Schi£f>, also diesmal ans unbekannten Gründen nicht in
der Fischzunftstube abgehalten. Nach der Bruderschaftsordnung wurde
die Rranenordnung verlesen, «damit sich niemand mit der Unwissen-
heit zu entschuldigen Ursach haben möge»; wer trotz der darin gegebenen
Voischriften am Lauer und nicht am Kranen analade, war zu bestrafen.
Der Stabenknecfat» der heim Bmdertag die Haosgesehfilte und Bedienung
WH Tsisehen and damit zu den Tagungen Zulaß hatte» mußte sich auch
dueh Handlraae veii^ichten, «Ton dem so bey der Brudeisohafit ab-
gphandelt wird, nichts au oflfenbahren». Auf dem Brudertage des Jahres
1709 wurde die alte, 1706 neu bestätigte Brudeisohaftscidnung zwischen
dim Neckaigrafen, den Brudermeistem, den Gerichtspersonen (zu denen
der Heidelberger Brddcenhauptmann gehörte) und drei weiteren Schiffern
neu durehheraten. Der hierbei fertig gestellte Entwurf sowie die definitlTe
Neuordnung yon 1710 wurde oben hereits ebgobend besprochen. Von
den Pforzheimer Brennholzfiößera erfohren wir in jenem Jahre, daß sie
ach energisch weigerten, sich, wie es von ihnen verlangt wurde, der
Brudcrt^chaftsordnung zu unterwerfen, ebenso die Ncckarateinacher, die
früher nur Bieriuliolz und keine Kaufmannsgüter geführt hatteu, allmähhch
aber nach diesem fetteren Bissen A])}jetit bekamen, aber wenig Lust ver-
spürten, sich jener Unmenge von Zunftplackereien und Anlorderungen
zu fügen. Von letzteren war nicht am wenigsten für die neueintretenden
Mitglieder die Verpflichtung beschwerlich, KautioDen bezw Bürgen zu
stellen, aus denen eventuell die Verlader der Waren befriedigt werden
sollten. — Nunmehr «folgen auf diesem Iii udertag die Klagden und
derjenigen Bestrafungen welche gefrevelt haben». Neben den übrigens
recht häufigen Klagen wegen gegenseitiger «Haberentwen dung» tinden
wir in diesen Jahren solche, aus denen henroigeht, daß, wer sich nicht
in die Bruderschaft eintrug und als Schiffimann in der Kurpfaiz häuslich
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66
Drittes Kapitel.
niederließ, ala cVa^and» betrachtet und jede Handels- oder Fahrtgemein'
Bchaft eines anderen Schiffen mit ihm bestraft wurde. Untcfcinandef
in kontinaierUchen erbitterten Differensen wandten sie sidi mit ^er
bülidaiität, deren bester Kitt der Geschäftsneid war, geschlossen gegen
jeden fremden Eindringling. Mit zäher Geduld kommt man, nachdem
die Beschränkung auf ein Schiff nicht geglückt war, auf den oben er-
wähnten Heilbronner Schiffer nunmehr wieder zurück, der in seiner Ex-
territorialität der Bruderschaft wie der pfälzischen Regierung in gleichem
Maße ein Dorn im Aug;e war. Nachdem er bisher auf mehrfache Verbote
hin immer noch die Erlaubnis erwirkt hatte, wälirend der (iamaligen
Kriegszeiten (ab 1688 — 1097) in lleilbroüü verbleiben zu. dürfen, wurde
ihm vom 1709er Brndcrtag aufgetragen, daß er ^ seine Station änflcrn
und sein domicilium (zu dem ende Ihme annoch ein halb Jahr verstattet
wurde) in die churftirsthche Pfalz transferieren solle».*
Die Klagen über das Eingreifen der Hümpler in das Frankfurter
Meßgeechäft 14 Tage vor, während und 14 Tage nach d&[ Messe ge-
"Wannen in dem erwähnten Ordnungsentwurf, wie wir gesehen haben,
bereits Gtostalt. — Bezüglich der Brudermeisterwahl, die den Gerichts-
personen zustand, wurde schließlich auf diesem Brudertage noch be-
schlossen, daß der eine Brudermeister immer für das folgende Jahr im
Amt bleiben sollte, wohl um eine gewisse Garantie fOr die Kontiiuiität
der leitenden Tendenzen zu schaffen, c Womit sieh der Bmderti^ be-
endiget» — Im Herbst 1710 war die neue Bradeischafteoidnnng von
der gnftditgsten Herrschaft konfirmiert worden. Die darin den Sdiiff-
leuten ansdrQcklich yorbehaltene Frankfurter MeflAihrt wurde, wie das
Brudertage-Protokoll von 1711 eigibt, in der bestimmten, bisher aller-
dings nur gewohnheitsmäßigen Umgangsordnung, freilich nicht immer
eingehalten. In Ahnlicher Weise hatten auch d» Zunft-Hümpkr ihre
geschlossene OrdinarifiEdirt, und wem etwa ausnahmsweise die Eriaubnis
sur Anschafihng eines Humpelnachens gegeben worden war, so durfte
dieser Outsider an der Ordinarifahrt nicht teilnehmen und war auf
andere Frachten z. ß. Holz nach Heilbronn etc. beschränkt. — Da die
Brudertage selbst mehrere Tage, die Hin- und Herreisen sicher nicht
weniger beanspruchten, hielten bei dem damit verbundenen Zeit- und
* 1720 finden wir dann Gaab von Mosbach mitaufgefordert cum Akkord für
die wem 6chlo0b«a in der nenen Vannhflimer BeiideDs erfinderlidieii WuNratdim.
Die Ga«lM Abtan dann ihr 8ehiflUirte«eht» xiaclidwn die SOhne 1750 in die Bruder*
ecbaft; aufgenommen waren, noch unter mandierlei Anfeindungen bis 1796 aus, in
welchem Jahre der leUte Heilbronner Schiffer gleich seinem 1762 bei Oppenheim
ertrunkenen Vater, dessen "Witwe der Rang belassen worden war, seinen Tod im
Wasser fand. (General-iAndesarclüv Karlsrubei a. a. ZeUer» S. 20.)
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Die ii>atwickelaag in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts.
57
GfiUaniWKDd diejenigen, deren Interessen erst In zweiter, mm Teil in
n^ttver Hiluioht dort Üire Vertretang fmden, naturgemäß sich den
Bradertagen vielfach fern, und so wurde denn auch, wohl lediglich in
Formulierung bereits tatsächlicher Verhältnißse, im Jahre 1712 bestimmt,
daß künftighin von jedem Ort uur zwei Vertreter derselben zu erscheinen
brauchten, die aber die Beiträge ihrer Kollogen mitzubringen hätten.
Der in der neuen Ordnung von 1710 auf 50 erhöhte Numerus hatte sich
bereits inzwischen als zu knapp bemessen erwiesen; die Folge war,
daß von verschiedenen der Versuch gemacht wurde, das zünftlerische
Monopul zu sprcDgeii und mjabhängig von der Bniderschaft das Schiff-
falirtsge werbe zu betreiben, so daß man sich, ohne indes (iirpen allzu
kühnen Frevlern ihre Strafe zu schenken, zu einer weitereu Au&dehiiiiiig
des Numerus verstehen mußte. Das Zunltprotokoll von 1712 r agt dar-
3hcr: «Nach dem Vorkommen wie das ohngeachtet bey fünfzig Gulden
Straf verbotten worden, daß keiner welcher nicht würcklich in die Bruder-
schaft uffgenommen ist, uff dem Necker &hren solle, solchem gleich-
wohl nicht nachgelebt worden und dann TSischiedene sich finden,
welche sich nicht allein würcklich Schiffe angeschafft sondern aneh
bereitts einige Jahre gefahren; alO ist zu Abschnudung aller feineren
Verdrüßlichkeit und überiaofiEiBns geschlossen worden, daß der numeniB
der ScbifiTleuthen bey g^genwerfhiger noch wehrender Kriegsseit zu ex-
tendiien and uff secfastzig Persohnen sn setzen, demnechst biemaeh-
gemelte Persohnen, wie wohlen off ratification Einer hochlöbl. Regierang
Aber die beoraits bey der Braderaehaflt befindliche annoeb an Znnalune
seien: wobey aber resolviiet worden, daß ein Jeder von denensdben,
weidie wieder das Verbott gefahren, in eine Straf von 30 Gulden ver-
lallen seien und solcbe Innerhalb einem Tiertei Jabr erlctgen, auch anbey
die gewöhnliche Gaution mi 800 Gulden und swabr ebenfalls innerhalb
emer viertel Jafarsidt leisten und sonsten sogleich die flbrige prestanda
prestiren sollte». Becbtlich war somit der Numerus von 48 im Jahre 1706
auf 60 Im Jahre 1712, also um reichlich ein Drittel erweitert, tatsach-
lich mag er sich bei der großen Anzahl der bisherigen Nebenfabrer
wenig geändert haben. — Für die Kosten des Betriebes, der zu Tal
«frei auf sich selbst», d. h, mit der Tragkraft des fließenden Wassers,
zu Berg durch Pferdezug erfolgte, war es für den Schiffer natürüch
nicht unwesentlich, daß er sein eigenes Geschirr mit Kummet und
Stränden führen und, wie gleichfalls die Bruderschaftsordnung ursprüng-
lich znij;leich zum Zweck der feudalen Frondienste bestimmte, pich auch
eigene PlVrde anschaflen mußte. Da dies immerhin mit einem nicht
unerheltlirhen Kapitalaufwand verbunden war, außerdem hfi der relativ
seltenen luanspruchnabme zu öchiffahrtszwecken und den uueinträg-
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98
Drittes Kapitel
lieben Frongespannen, dch nur bd eigenem Landwirtschaftsbetrieb
dnrch Verwendung der Pferde zur Feld-etc.-Arbeit rentieren konnte,
suchten sich die weuiper vermögenden SchijßTer wenn irgend möglich
mit Leihpferdeu auszuiiclfen, die, beiläufig bemerkt, damals für die
Strecke Heidelberg-Mannheim 1 fl. 30 Kr. kosteten. Natürlich waren
solche Umgehungen wieder den Vermögenderen ein willkommener Anlaß,
die wirtschaftlich weniger günstig Situierten durch Anzeige und darauf
erfolgendes Einschreiten auf dem ßrudertag wenn möglich vom Schiflf-
fahrtsbetrieb ganz zu verdrängen, zum oiudesten aber ihre eigene
größere Leistungsfähij^koit in Gespanndiensien etc. der Regierung bei
jeder Gelegenheit vorzurücken. — Die in der Bruderschaf tsordnuug
Art. 7 vorgesehene, s. Zt. im Gutachten als dringend erforderlich be-
zeichnete Regelung einer festen Frachttaxe, sowie der bereits erwähnten
Ümgangsordnung im Fahren war im Jahre 1712 wohl veranlaßt worden,
mußte aber lange Jahre hindoich der knrfärstlichen Ratifikation ent-
behren, da man sich hier aus allgemein merkantilen itüoksichten wohl
nur sehwer entsohlieOen mochte, den Fraehtrertrag der finen Veran-
hamng zu entdehen und einem, TerftnderCen UmstBnden nicht an-
pafleungefthigen, Ftaditr^;alatiy m flberlaaaen. » Die Ktfimerwaien
Ton HeidelbeKg winden naeh den Jahimirkten von Mannheim, NeeHuw-
gemflnd, Neoi»rBtdnaoh, Hirsohhom nnd Eherbach und den andeten
Marktorten von einer bestimmten Zahl Ton Heidelbeiger Hflmplem tJth
wechselnd gefahren und dies durch einen Veigleiöh unter ihnen ge>
regelt — Von den in Mannheim wohnhallen Schifßam, die 1702 ihre
SchiffenunftsoidnuDg aufgerichtet hatten, erihhren wir ans dem gleichen
Znnftprotokoll von 1716, daß ihnen die Fahrt auf dem Neckar nnr hd
jedesmaliger Entrichtung von 2 fl. pro Fahrt als Bdtrag zn den Neckar-
baukosten gestattet war, nur ausnahmsweise wurden sie in die Bruder-
schal'l auigenommen. — Die beruflichen Beziehungen der Fischer zu
den Schiffern und Zünftlern gehen aus einem von der Heidelberger an
die Mainzer Zunft unterm 21. A])ril 1716 gerichteten Schreiben ^ hervor,
daß in seinem objektiven Ton iu auffallendem G^ensatz zu dem ge-
hässigen Hadem in der Wirklichkeit steht. Die Veranlassung geht
aus dem Inhalt dieses Gutachtens hervor, das an dieser Stelle folgt:
«Wohl Ehrsame Sonders Liebe Herrn und Freunde. Ab dem unterm
17. dieseß an unß abgelassenem haben wir mehren Inhalts ersehen,
waßraassen zwischen denen Selben und denen da«ip:en Fischern Einige
mißverständnisse entstanden, Indeme diese sich unterlanL'en aller-
hand Schiffahrten uf dem Ehein uf und abwartbs Zu nicht geringem
* Im Uaiaier 8tadtarchW, SchiflBilurtflakteB (erwähnt ▼on Eckert: ICAlmer
' flcbiffbisowerbeX
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Dia fintwiekttlmig in der eraten HttlAe dm 18. JahrbnnderU. 59
Nachtheil der Stewer ZunfFt anzurichten und dahero die Herren zu
wissen verlangen wie es wegen der m\ dem Neckerstrohm wohnenden
Fisoheren gehalten würde, nnd ob in Speele denen allhiessigen Fischeren
Erlaubt seye Persohnen Bagage und Kauffmannsgüther uf dem Necker
uf und abzuführen. Wann nuhn denen allhiesigen so wenig alß denen
übrigen an dem Neckerstrohm wohnenden Fischeren Erlaubt Persohnen
Bagage tind Kauffmannsgüther uf dem Necker weder uf noch nbwarths
m fOhren soodem dieselbe Einig und allein gehalten ihrem Fischen
absQwarten, so da0 ihnen Verbotten einig gewerb mit Schifffahrt, uf
den) Necker zu treiben, alfi haben wir nicht Ermangeln wollen denen
Herrn in ihrem beschehenen ansuchen zu willfahren und so wohl der
•Uhieage alß übrigen an dem Necker Strohm wohnenden Fischeren Qe-
raebtsame uf dem Neckerstrohm, welche wie gemeldet, einig und alldn
in dem hloeen Fischen bestehet^ naehriditlich zu Gommunidren, die wir
im tlbiig SU Erweisung aller angenehmen Diens^fiUligkeiten steUs ver-
pldben unseie sonders Lieben Herrn und Freunden Dienstwillige die
dsnmdden Yeroidnete Brodermeister der Sehiffleuthe Zunfft an dem
Nsekertfaal fhiHpp Loients Mayer, Peter Schreck. Heidelberg, den
17. Apdi 1718. (L. 8.)>
Seit Begmn des 18. Jahrhunderts sieht man in der Lage der
NtiäBXScfaifhhrt eine allgemeine Besserung, die natürlich im Zusaounen-
hang mit der wachsenden landesherrlichen Fürsorge sich zunächst in
der Bestellung regelmäßiger Verbindungen und Betonung verkehrswirt-
schaflücher Prinzipien ausdrückt Ivs ist die Periode jener merkan
lilisliBch- bevormundenden Verkehr8[K)litik, die, getragen von der geRim-
den Idee, daß ein wachsender Handel geordnete Verkehrseinrichtuugen
zur notwendigen Voraussetzung habe, bald mit Verorduungen und pri-
vilegierten Institutionen das ganze Verkehrswesen unter obrigkeitliche
Leitung und Fürsorge bringen wollte. Und während in Jt:nen Jaliren
(1710—1715) die Verhandinngen wegen der neueinzuführeotlen Umt^^ings-
ordnung nach Frankfurt und den anderen Orten sich zwischen den
Schiffern, die zum weitaus größten Teil diese Regelung herbeisehnten,
einerseits und andererseita der Regierung, die noch ihre oben moti-
vierten Bedenken gegen eine Bestätigung hatte, hinsogen, während auch
Ton den Hümplem bereits der Betrieb in die geregelte Form eines al-
ternierenden Turnus eingeleitet war, hatte Kurfürst Johann Wilhelm
inzwischen im Jahre 1712 das erste regelmäßig verkehrende Marktschiff
nichtet, das für die Verkehrsverhältnisse wohl eine fördernde Besse-
rung, für die Schiffer indes eine neue aus ihrer Mitte heraus sich ent-
wickelnde Konkurrenz bedeutete. — Gegen diese als neuen Feind gingen
auch alsbald die in solchen FfiUen, wenn es g^gen gemeinssme Gegner
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«0
Drittes Kapitel.
galt, solidarisch fühleiicleii Schiffer, Hüniplcr und Naclienführer ge-
schlossen vor, mit dun kieineu, darum üicht weniger wirksamen Waileu
fortlaufender Klagen und Beschwerden bei der Obrigkeit. Schon von
1714 an entstanden Differenzen, die sich Jahrzehnte laug fortsetzten,
zwischen den Marktscliiffern untereinander, hanpts^chlicli aber mit den
Schiffern und Hümplern. Durften doch die SchiÜleute und Hümpler
etc. bei Aiiküiift eines Marktschili es, ehe und bevor dasselbe wieder
abc:;efahren. riidits einladen und nur dann ungehindert ihre Reise an-
treten, faUs sie ihre volle Ijfidn ng bei Ankunft des Marktschiffes schon
im Schiff hatten. Diese immerhin etwas einseitige, wenn auch leicht
erklärliche Bevorzugung des Marktschiffes suchte man dadurch wieder
eimgermaßen auszugleichen, daß den MarktschifferiL bei Strafe verboten
wurde, neben dem Marktschiff etwa noch einen Hfimpelnacben m
führen. Dadurch wurde von vornherein die Frequenz desselben in ge-
wissen rnnmlich bedingten Schranken gehalten, und diese bildeten anderer-
seits gleichzeitig eine Sohutzwehr gegen eine allzugroße auf Kosten der
übrigen Schiffieate aosgedebnte Überhandnähme. Beide Bestimmungen
wurden natttrHch in ihrer DorcbfÜhmng mit ▼on Konkmrensneid ge-
schärften Augen beobachtet und waren Quellen neuer Übertretongeii
und der diesen pünktlich nachfolgenden Denunziationen. Andereiaetts
wurden aber auch von den Benutzem der neuen Verkeluraanaftalt fbri-
laufend Klagen über die Marktsefaiffer laut, wogegen aeitena dea Neckar-
grafenamta durch zahlreiche Neubeetunmungen fBit die Bequemlichkeit
und Zuverlftssigkeit diesea ersten regebaaftfiigen Veikebrrinatiiutea auf
dem Neckar Sorge getragen wurde. So sind in den nlehsien Jahr-
zehnten die Akten' erfilllt von Differenzen, Streitigkeitan, Verordnungen
und Besehlünen, die allesamt die neuen Blarktschiffe inm Gegenstand
ihrer reglementierenden Staatsflirsorge haben, aber doch in disee unge-
wohnte und immerhin komplizierte Materie keine rechte Ordnung zu
bringen wußten. Nach der im Anhang folgenden TaxordnuDg für das
Marktschiff vom Jahre 1716 erfolgte die Abfahrt dieser für Reisende
und Waren bestimmten Postsclnfir, die zwischen Heilbrono — Heidel-
berg und Heidelberg — Mainz — Frankfurt verkehrten, wöchentlich zwei-
mal. — Und während hier weitere Veränderungen und Neuerungen in
ununterbrochener Folge stattfanden, hatte man gleichzeitig oberhalb
Heübronus ähnliche Einrichtungen getroö'en.
Hier war nämlich inzwischen das alte Lieblingsprojekt der württem-
bergischen Fürsten, den Neckar oberhalb Heilbronns schiffbar zu machen
und damit einen direkten Verkehrsweg vom Rhein und weiterbin von
* Üeneral-LandeaarchiT Karl«rohe.
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Bi« BntwidMlniig in der erflan HilAe des 18. Jahrhimderto. 61
der See zu ihrer Residenzaladt Stuttgart zu gewinnen, aus über hun-
dertjährigem Schlaf unter der Regierung Herzog Eberhard Ludwigs neu
erwacht und liatte diesmal dank dem energischen Treiben des damaligen
Kammerpräsidenten Wilhelm Heinrich vou Tessin auch greifbare Ge-
stalt gewonnen. Nach mehrjährigen Beratungen wnrde im Jahre 1713
die Fültrstraße von Berg (bei Cannstatt — Stuttgart) bis Ilcilbronn her-
gestellt, im Dämhchen Jahre noch «die Schifiahrt zu Uannstadt mit
vielen Solennitäten eingerichtet > und eine Schüferinnung errichtet, auf
die noch einzugehen sein wird. Eine weitere Ausdehnung der Schiff-
barmachung bis Köngen scheiterte an dem Widerstand der Reichsstadt
EfiUngeiiS durch deren Gebiet der Neckar eine Strecke weit floß, und
die Mk naeh ihrem Schreiben vom 19. Februar 1714 zu einer Teil-
nähme teils wegen der Koetea, teile weil eie für ihre Mühlen, Brtlcken
md die dem Neckar nachet gelegenen Qater fürchtete, Dicht ventehen
woUteb Sto erwirkte gegenüber dem Dfflngen des Herzogs em kaieer^
UdieB Ifandttt vom 34. Joni 1714, das dem Herzog bei Anftfftlimng
seines Fknee Tätlichkeiten und Eingnffe in die Bedite der Stadt Ter-
bot Nicht bessere Brfahrungen machte der Henog auch in der Bdchs-
sladt Heilbronn, die 7on je einer Öffiiung des Neckara widerstrebt hatte
ond nnn gleieb Eßlingen fQr ihre stadtwirtschaftliche Abgeschlossen«
heit, ud der sie das Zeichen ihrer reidisstädtischen Selbetfaenüchkeit
erblickte, dnzeh eine Verbtndnng mit anderen Wirtschaftsgebieten nicht
weniger filrchtete.als fOr ihre %)edition und eine erentl. Schmllerung
der städtischen Einkünfte durch den Wegfall des Kran-, Lade-, Weg-
imd Brückengeldes. Gestützt auf die alten, früher angeführten Privi-
legien sowie ein neuerliches Mandat des Kaisers vom 27. Juni 1714,
verweigerte der Kat der Stadl entsclncdon diu ÖHnung des Flusses, mit
der Motivierung, daß eine solche durch Eisgänge und Überschwem-
mungen, wie andererseits durch Störung der Mühlwerke der Stadt nur
Schaden und Nachteil bringen könne. Der Ikf/.og versprach sich
seinerseits von einer kaiserlichen Privilegierung zur Benutzung der sein
Land durchfließenden Gewässer nur wenig und ließ es sicii schriftlich
wie vomehmlich durch Absendung einer Spezialkommission unter Tessin
täaßerst angelegen sein, sio nicht nur unter Demonstration des Rechts-
punktes. Pondern auch der Possibilitiit dafür zu disponieren», mit dem
schheßiichen Halberfolge eines Interimsvergleiches vom ö. Juni 1715
auf sechs Jahre «bis zum endlichen rechtlichen Austrag der Sache».
Den württembergischen Schiffern wurde gestattet, bis in das Heilbronner
Stadtgebiet zu fahren, dort unterhalb der Brücke Personen und Waren
> WürUemb. Jabrbacber, Pfaff.
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Dritte« tCapitol.
ein- und auszuladen, von wo aus dann der WeitertranBport 211 Lande
oder durch Überladung in ein anderes Schiff erfolgen sollte. Für eine
Abgabe von 2'/« Kr, per Zentner, die au Stelle des Brücken und Weg-
geldes trat, verpflichtete sich die Stadt den Leinpfad, sowie Eir^- und
Ausladeplätze instand zu setzen und zu erhalten. Der Herzog erlaubte
für jetzt, da die Schiffahrt erst ihren Anfang genommen, einem Heil-
bronner Sdiiffer den Neckar hiDuuf zu fahren; dage8:en behielt die Stadt
die Ti rritürialgerechtigkeit über alle in ihr Gebiet kommeadeo Schiffe.
— Es entwickelte sich bald ein lebhafter Verkehr, der in gleichem
Maße für das Vorliegen eines Verkehrj^bediirfnisses wie für die Mög-
lichkeit einer Verkehrshebung sprach. Es wurde ein Marktscbiff ein-
gerichtet, das wöchentlich zwischen Cannstatt und Heilbronn verkehrte,
ihm gesellte sich 1716 ein zweites und auch mit Ludwigsburg war 1714
Wae tägliche Schiffsverbindung eingerichtet worden. Unterm 16. Fe*
bruar 1714 hatte Eberhard Ludwig zugleich mit einem Beakiipt^ an den
Vogt zu Besigheim, «weil jetzt nicht nur der Necker, sondern theilweise
auch die Enz zur Schififahrt zu gebrauchen sey», eine Schiffer- sowie
eine Wasserzolloidnung für Eiuz und Neckar erlassen, und während jene
nicht vorliegt, ersieht man aus dieser eine vom merkantilistiBphen Gdat
der Zeit erftlUte Ezportmaßregel, die flir die Ausfuhr des Neckarwräs
eine ErmAßigung einführte, indem Wein, wenn er m Wasser außer
Landes geführt wurde, statt 42 Kr. nur 30 Kr. Zoll su sahlen
hatte, wogegen man auslttndische Weine von dem Konsum im Inland
nach Krftften aussperrte. — In einem Speziaireskript vom 88. Juli 1717
verfOgte dann Eberhard Ludwig ebe KomMnatbn der Gannstaltor
Fischer- mit der Schifferzunft, welch letztere nach CSannstatt transferiert
werden sollte, wo die Fischerzunft im Wirtshaus zum Löwen ihren Sitz
hatte. Diese Kombination wurde nun auch beschlossen, aber, da sich
beide Parteien gegen eine Vereinigung sperrten, noch nicht vollzogen
und vorerst nur ein gemeinsamer Zunfttag anberaumt. Uulerm 6. Juli
1719 wurde dann erst die «neue Schiffer- und Fischerorduuiig» erlassen,
durch welche, nachdem nunmehr der Neckar von Cannstatt bis Heil-
bronn und die Enz bis Vaihingen schiffbar gemacht, Schiffer und
Fischer deünitiv vi] einigt wurden; wie es in der vorliegenden*, im An-
hang teilweise folgenden Ordnung hieß, damit die Fischer in Zukunft
die Schiffahrt erlernen und diese von einheimischen versehen werde,
und damit nicht fremde Schiffer das Handwerk betreiben; man wollte
damit wohl einem Mangel an tüchtigen Schiffern vorbeugen oder ab-
helfen, der sich bei Eröffnung der neuen Strecke merkbar gemacht und
*■ Sündisches Archiv StattsKt» HartmuiiMlie BctkripteBumailrog.
* Ständisches Arebiv StuttgarL
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Dl« £QtwiGk«laiig in der ersten Haifte des 18. JAhrhiuderts. 68
dm damit die Gefabr ei^ben haben mocbtei daß die B^imgen dieeer
VerkehreeDtwickeluDg nicht so sehr den Landeskindern« als etwa den
pftkischen Schififern zu Gute kamen. Der betreffende Zunftartikel
lautet: <Damit diu Fischero uacli und nach die Schiffahrt erkTueii
mithin dieselbe hiemäcbst von lauter eiiiheirnischen Untertharujn uod
nicht immer mit fremden außer Lands anhero gekommenen Personen
versehen, die Schiffahrt auch durch die eingesessene und mit Gütern
versehene unter genügsamer Caution desto sicherer gestellt werden
n]öge>. Im Einklang damit steht auch die Bedioguug, <daß keiner
von ihnen Schiffern anderwärts sondern allein in unserem Hertzogthumo
züDtftig sein folle». Die Zimft hatte eine Hauptiade zu CanDstatt, so-
wie vier Partikularladen in Ludwigsburg, Göppingen, Tübingen und
Nagoldt, an deren Spitze «2 unter der Direktion der Vögten von denen
Meistern erwählte Kerzen* und Beysitzmeistem» standen. Der Haupt-
lade und damit der gesamten Zunft stand als Oberbrudermeister der
jeweilige Vogt zu Cannstatt vor, als erster Kerzenmeister der jedes-
malige fürstliche Seemeister, als dessen Stellvertreter der jedesmalige
HofiSacfaer, femer als Brudermeister ein Cannstatter Schiffer, als zweiter
Kenenmeister der Sditütheifl au Heesigheim und als Beisitzmeister
«iner yon Mühlhausen a.N. «Die Qeneral-Zusammenkunfit aolle bei
Haupt-Lade alle drei Jahr und zwar wegen des SchiffeisteehenB auf den
Tag nach Petri und PauU, die Paiticular-Zusammenkünfifee hingegen,
wian ee die Nothwendigkeit eifordert angestellt weiden.! An Kaution
mußte der, cbo einen sweyböidigen Nachen lülirt 50 Gulden, der eo
einen Spreng-Nachen 100 Gulden und der eo einen Humpel- oder Leicht-
Kacfaen hat, 200 Gulden» hinterlegen; femer mußte der Zünftige cauch
3 Jahr in der Lehr und 2 bia 3 Jahr die Knechta-Dieneten bestanden ha*
ben». Eingehend geregelt wurden auch die Beziehungen au den Waeser-
mtihlen, die ja bis in unaeve Tage ihxe elnadmeldende Bedeutung für
die Schiffahrt auf jener Strecke hatten. — Bei dieser gegen die alte
wenig veränderten neuen Schifferordnung ist das eine hoheitliche Kigal
noch von Interesse: <Dreyzehends sollen die Schiffere diejenigen Brieffe
80 Inn- und aus unserer förstl. Cantzley gehen wie auch diejenigen
Brieffe so an unsere fürst), iuithe gerichtet seyen ohne Entgelt auff-
nehmen und wohl bestellen». Im ganzen knüpft diese Ordnung augen-
scheinlich wohl an ältere Zunftverfas«nn(^formen an als die hier er-
wähnten auf dem unteren Neckar. In einem Reskript ^ orn 8. September
1719* wurde ein zweiter genieinsamer Brudertag in Cannstatt auf den
2t). Oktober des Jahres anberaumt, zu dem jeder Zünftige sein iiiin-
stand^ld mit 1 fl. 30 Kr., sowie eine halbjährige Bäte des 12 Kr.
t StandisQbei Acdüv StnMcait. .
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64
Drittes Kapitel
pro Jabr betragenden Leggeldes mit 6 Kr , im ganzen 1 fl. 3ö Kr. mit-
zubringen hatte. Der Öchiffertag wurde in Gegenwart der fürstlicheu
Navigatious-DcpiUation, die sich um das Zustandekommen der neuen
Schiffahrtstrecke erfolgreich bemüht hatte, abgehalten. Nur die Fischer,
die sich als das ältere konservative Element fühlten, wehrten sich noch
immer gegen die Ziinftgememschaft mit diesen Neulingen von Rchiffern
ohne ZunfttraditioLieu und -Ahnen. Diese Schiffahrt auf dem mitt-
leren Neckar war indes nur von kurzer Blüte. cWahrPcheinlich war
schon von vornlicreio au d<T Vertiefung und Säuberung des Stnmies
und nn den notwendigen Schleusen, Häfen etc., sowie an der späteren
Unterhaltung der Wasserstraße zu sehr gespart worden, so daß sie schon
nach einigen Jahren Dicht mehr recht praktikabel war.»^ Die Fahrten
der Marktschiffe hOrten nach wenigen Jahren wieder auf und der Ver-
kehr stand endlich ganz still. — Ende der 20er Jahre hatte man dann
einen Versuch gemacht, duicb Frachtenregulieraog den Verkehr wieder
zQ heben. Vor aliem waren es die Canustfttier Spediteure und Kaul-
Iflüte, denen natujgem&O daran gelegen sein mußte, die Wasserstraße
nicht ganz TerOden zu laaaen, sie gaben im Jahre 1727 folgende (ab-
kfirzongaweise wiedelgegebene) Taxe* heraus: «Es wird hiermit jeder
mftnniglen auch allen Kauf- und Handelsleuten Wissens gemacht, dall
die CSannstadter Schiff leute, welche von da bis Hdlbronn und von
Heilbionn wieder bis Gannstadt mit ihren Scfaiflfen faren, von jedem
Oentner Out wie liierunten specifirte Ftadit Taxa auaweist als näm-
lichen was fein mittel und schlechte Fracht seien und was ihnen
von jedem Oentner gezahlt weide. Feine Fracht ä 38 Kr. (z. B. log»
wer, Zimmet^ Honig, Tabak, Fischbein, Fischthran, Baumöl, Indigo).
Mittel ä 26Er. (z. B. L^öl, Stockfisch, Farbholz m Ballen, Anis,
Fenchehi, Käse, BQcher, Papier). Schlecht k 20 Kr. (z. B. En, Blei,
Sdirot, Zinn, Schmalz, Unschlitt, Häringe, Krapp, Vitriol). Von
Cannstadt aus zu Thal bis Heilbronn giebt eine Person zu Schiff
Fracht, wenn er auch ein Reißkolier von 25 Pfund hat 30 Kr. Ein
Centner Guih wo er im Würtem bergischen außer Land verzollt ist,
giebt bis Heübronn 20 Kr., bis Frankfurt aber 1 Gulden, ein Eimer
Wein bis Heilbronn 2 Gulden, bis Frankfurt aber an Crahnen geliefert
7 Gulden 30 Kr. Ein Reißfaß von 8 a 9 Centner ingkichcii wie ein
Eimer Wein. Wer sich nun dieser Gelegenheit bedienen will, kann sich
bei Herrn Johann Jacob Krimmein Schifffactor und Handelsmann in
Cannstadt anmelden. t Gleichwohl scljeint der Verkehr nicht recht in
bchwung gekommen zu sein, darauf lassen die rühngen AnstrengUDgen
I Uuber, S. 2.
' Ständiscbes Archiv Siottgart, Hartmanaacbe BMknptensaminliiiig.
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Die Entwickelang in der ersten Hälfte dee 18. Jahrhunderts.
65
Karl Friedrichs schließen, der als sorgender Vormund für den unmün-
digen Karl Eugen, um den Verkehr von der Rhein Mainroute auf den
Neckar abzulenken, mit Aufweudung großer Kosten angefangen hatte,
die Schiflfbarmachung des Neckars zur Vollendung zu bringen, und zu-
nAchst den Leinpfad instand zu setzen sich bemühte. Nachdem in*
zwisclien übrigens auch in der Cannstatter Neckarschifferzuuft, wie sie sich
selbst nannte, eine Ümgangs-Ordnung zualaude gekonmien und uDterm
1. September 1739 die den bescheidenen Umfang der «oberländi sehen»
Neckarschiffahrt kennzeichnende Bestimmung erg^angen war, daß die
Rangschiffer schon mit einer Ladung von 50 Zir. abfahren mußten*,
erließ der Herzoj^ unterm 20. September 1740 einen offenen Brief*, in
dem er darauf hinweist, daß der Leinpfad in unverbesserlichem Zustand
sei, zugleich wird dem «Publikum apertur gethan, daß fortan unter Gre-
wAbrung sicheren Geleits die Schiffahrt wieder in Schwung gebracht
werden solle, auf daß man nch dieser von Gott verliehenen stattHchen
Gelegenheit und Beneficirung der Nator aelbsten Reichs-GonstitutioDB-
mäßig frei imd ungehindert bedienen mOge». Und wie auf ihn auch
die Errichtung der erwähnten Rangfahrt zorückzuführeD sein wird, ließ
dieser um das Wohl des ihm überantworteten Landes treabesoigte Fürst
im Jahr 1743 va Cannstatt einen Kranen erbauen, errichtete gleich-
idtig «ne Scbifb&ktorei und überließ auch kurz darauf der Stadt die
Krsnen*, Wag- und Lagerhaus-GefftUe, wofttr Me die Veipflichtung flbe^
nahm, den Enmen und die anderen Gebäuliehkeiten in gutem Stand
SU erhalten; allein der Verkehr wollte sich nicht heben und die Stadt
hatte mehr Kosten als Gewinn davon.'
Weniger einfach und rasch als hier bei diesem sich so nach wenigen
Jahren selbst regulierenden VerhIÜtnis sur oberen Neckarschifiahrt ging
die Gestaltung der Besiehungen der pftlzischen Neckarbruderscfaaft su
den anderen nicht kurpfthdschen Sehiflinn von Neckaistehaach vor sieh.
Hier war das' Geschlecht der Landschaden ausgestorben und die Frei-
herren von Metternich waren im Besitz von Neckarsteinach gefolgt. Die
mehrfache, eigentlich nie ganz aufgehobene Differenz der kurpfäizischeu
Bruderrichafi mit den dortigen Nachenfühicm, diu bich zähe weigerten,
sich den Bruderschaftsanordnungen zu beugen, wurde schon erwähnt.
Die Metternichs standen, obwohl selbst kurpfälzische Beamte*, als maiu-
zische Lehensträger von vornherein zu Kurpfalz in einem latenten Gegen-
'ifttz: überdies muliten sie mit wachsender Besorgnis um ihre territoriale
belbstherrli''likeit das ziell»e\viißte Fortschreiten der Pfalz auf der ver-
kehrspoUtischen Bahn betrachten und sich rings vom wachsenden pfiU-
* Stttdtiscbes Archiv Heilbronn. — * StindliobM Archiv Stntlttrt.
• Pfafi; S. 186. — « Haoaiath.
B«lm«a» Maduisohifllur. I. S
*
üiyiiizeQ by GoOglc
06
DrittM Kapital.
lischea IntoreBsendnfluß umgeben aeheD. Sie hätten nieht eine paiti-
Inxlaristische süddeatsebe Kleinhenscball ihrer Zeit sein dürfen, hUkn
sie niobt jede Gekgeoheit ^ und da sieh grOfiere seltener boten, mit
Vmog kleinere und kleinliche — zu einer Manifestierong ihrer kat
pfiUsischen Unabhängigkeit benutzt Und dieses Bestreben veranlaßte
sie, ihren Wasserleuten gegen kurpMzische Ambitionen der Bruderchaft
nach Möglichkeit das Rückgrat zu steifen. Deren mehr defosivea Be-
treiben, auf der andern Seite das aggressive, hnmer greifbarere Gestalt
annehmende Bestreben der pflUzischen Bradersehaft nach einem Schiff-
&brtsmoDopol für den Neckar in gewerblicher und politischer Hinsicht
führte schUeßlich unterm 14. März 1719 zu einem Vergleich* der Neckar-
steiiiai her ein- und zweibördigen Nachünführer mit der karpfälzischeu
Neckar bi uderschaft, in dem sich die Neckarsteinacher durch einniahge
Zahlung von 200 fl. für die Beiträge zu den Neckar baukosteu abündea
wollten, wogegen ihnen fortan unverwehrt bleiben sollte, Brenn- und
Wingertöholz vom Neckar bis in dtu iihein bis Worms und Speyer zu
fahren, ebenso die für die Neckarsteinacher Bürger und Mettemichsche
Untertonen l)e8timmten Kaufmann si:;üt er, diese ohne in Heideiberg an-
halten zu müssen; dagegen war es ihnen verboten, für andere Orte Fracht-
schiflferei zu treiben, wie sie dementsprechend auch keine Schiffe oder
Humpelnachen führen durften. Dieser Vergleich, der wohl beide Teile
nicht befriedigen mochte, noch weniger die hinter diesen stehenden Herr-
schaften, wurde indes bald wieder von der Neckarbruderschaft anulliert
und es kam am 2. Juni 1722 zu einem neuen Vergleich^, der gegen
einen Pauschalbetrag von 800 fi. für den oben genannten Zweck, den
Neckarsteinachern den Transport von Wein, Heu, Stroh, Hafer, Früchten,
Brenn- und Wingertsholz, Baumaterialien) Kohlen, Personen und Bagage
auch wieder nur fitr dortige Bürger gestattete, indes nicht längere Lebens-
dau» hatte als seSn Vorganger. Bereits unterm 3. Juli 1723 wurde er
durch «neu neuen, nunmehr definitiTen Vergleich ersetzt^ der am 24. Hai
1724 von der kuipftlsischen Regierung ratifiziert wurde. Dieser Verg^eidi*
der sich in den Hauptpunkten mit den früheren deckt und 1731 von
einem alle neckarsteinachisch-pftlzischen Differenzen aufhehenden Ver^
trage gefolgt war*, ist auf lange Zeit hinaus für die Entwiokelung des
Schiffergewerbes in Neckarsteinach von ausschlaggebender Bedeutung
gewesen (siehe Anhang).
Cterade in jener Zeit ist üherhaupt ein allmihlichea Herv oi tgetm
der zweibOrdigen Nachenführer zu beohachten. Die Sehifib wurden immer
großer, die Abgrenzuogslinle zwischen Schiffen und Humpelnachen,
* General Laüdaaarchiv Karlsruhe.
* Im BeaiU der Bürgermeisterei Neckar-Steinacb. — ' ' Hütuurath.
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Die Entwiekelung in d«r enton Hälfte des 18. Jahrbunderta. VI
mchen diesen vaad den swcibCidlgen wurden mit der Zeit immer höher
g800tKt Indem nch nun den Nachenführem durch die Verkehrehehung
tind -intensit&t häufiger, regelmäßiger und wohl auch quantitativ größere,
qualitativ wertvollere Ladung bot als die l:^her nur je nadi Bedarf und
Gelegenhdt mehr haua- und hemchaftawirtBchalllidien Getreidetransporte,
yerlor ihr Beirieb allmählich den mehr zuföUig uDgeregelten Charakter
und lenkte auch seinerseits, wie ähnliches bei den Schilfern und Hüniplern
früher zu beobaciitcn war, allmählich in geregelte Betriebslornjcn ein.
Auf diese Entwicklungsliüdenz ist schließlich auch die eben geschilderte
Regulierung des Neckarsteinacher Nachen Verkehrs im letzten Grunde mit
zorückzuführen, auf die gleiche Entwicklung vor allem aber auch die
im Jahre 1722 auf dem Brudertag beschlossene und errichtete Umgangs-
ordnung unter den zweibönhgeu Nachenführem Hi idell f rgs. Hier in
Heidelberg, das damals am längsten die kurpfälzische Keaideiiz gewesen
war, hatte gerade liesf i Kloiuverkehr sich nm lobhaftesten entwickelt,
aber auch darum mehr als anderwärts dazu geführt, daß sich die Nachen-
führer gegenseitig die Frachten verdarben und eine Beseitigung dieses
Übelstandes in einer Betriebsregelung erhoiften. Es mußten täglich am
Kranen drei Nachen bereit stehen, deren ursprüngliche Reihenfolge
durch das I^os bestimmt wurde; an den zwei Tagen, an denen die privi-
legierten Marktechiffe abgingen, durften sie ihreraeita erat um 10 Uhr
abfahren.
Im gleichen Jahre (1722) auf dem Brudertag «ist resolvirt worden,
daß vor dieses Jahr ein jeder Schiffmann dreißig Kr. und ein Hümpler
lö Kr. L^geld an Baukoeten, aber ein Schiffmann 2 fl. und ein fiümpler
OD fl., sodann ein zweibördiger NacheniÜhier su den Baukosten 4& Kr. ;
die Eborbacher und Hiraohhomer Brennholtaflötxer aber und swaren
Jeder Theü 40 fl. miäiin susammen 80 fl. sum Neckarbaukoeten, ein
jeder FlötEer aber 30 Kr. zu Leggeld entrichten solle». Aua jener Zeit
weist die <8ehiffleuth*BruderBcfaalt-Kechnung 1725/26» Einnahmen von
536 fl. 31 Kr., Ausgaben 261 fl. 3 Kr., Bestand 274 fl. 28 Kr. auf.
Die Rechnung wuide vom Neekaigrafen geprCkft, der fOr seine Be-
mühungen auf den Brudertag 18 fl. erhielt, wogegen der Amtssdueiber
7 fl.; sämtlichen Qeriehtspersonen ward mit 48 fl. ihr Deputat bezahlt,
den beiden Amtknecihten mit 3 fl., dem Stobenknecht mit 1 fl. —
Das allmähliche Hervortreten der kleineren Nachenführer und
Fischer gegenüber den größeren Schiffern und Hümplem, insbesondere
die iiieruüs folgende regelmäßige Betriebsweise hatte die folgerechte
Konsequenz, daß in Henielberg, wo mit Übersiedlung des Hofes nach
Mannheim auf Kosten des alten das neue Element sich am kräftigsten
entwickelte, die Interessengegensätze im gemeinsamen Interesseuten-
L.icjui^L.ü cy Google
66
IMttM Kapitel.
verband, der Zuuft, sich bald und scharf begegnen mußten. Und wfth-
rend noch im Jahie 1716 die Heidelberger Zunft der Mainier Zanft,
in der gans verwandte Verbältnisse in der Entwickelung waren ^, das
Beatehen iigendwelch deraitiger Differenien in Abrede atellen konnte^
begannen bereite m der sweiten Hfllfke der 20er Jahre die GeeehlllB-
treibereien und -reibereien swischen ScfaifiTienten und Fiachem in Heidel-
beig, hauptafteblich weil entere in den legelm&ßigen Ordinarifahrten der
Nacbenflkhrer einen Übergriff in daa Monopol ala Frachtaehiffer er-
blickten. Damals (1737) aollen in Heidelberg 68 Schiffer nnd HümpleTf
26 Naehenfflbrer and femer 18 Flacher, die zweibOrdige Nachen hatten,
gewesen aein, wfihiend im ganzen nnr 70 aar Fiachenunfl gehörten.*
Die Fischer aoheinen tataächÜeh insoweit im Recht geweaen sa aon,
ala sie beansprnchten «gemäß jahrhnndertlanger Übung», ancfa fernerhin
zweibördige Nachen mit Personen, Bagage nnd Banmaterialien fOhren
zu dürfen — dieses Recht sollte ihnen jetzt entzogen werden — ; doch
die Schiffer als der weitaus verraöulichere Teil und der in jeder Be-
zieliung potentere wohnten im Ik^itz. Erforderte doch ihr Betrieb immer-
hin schon eine gewisse KapiLulkratl, indem die Schiffer bei Eintritt iu
die Bruderschaft, also bei der BetriebserötrQuug bezw. -Übernahme 400 fl.,
die Hümpler 200 fl. Kaution zahlen mußten, wie sie auch das Schiff niit
Geschirr ohne die Pferde an die 500 fl. kostete; allerdings sollen danoals
tatsachlich unter den 68 Srhiffern nur die wenigsten eigene Pferde ge-
habt haben und auch die Kautionen sollen nur zum geringsten Teil iu
Bargeld hinterleg-i, sondern meist durch liegenschaltliche Büre^schaften
anderer iSciuiler garantiert worden sein, was immerhin noch Beweis
eines begründeten Wohlstandes wäre. — Die Differenzen nahmen schließ-
lich derartigen Umfang an, daß es im Jahre 1728 zu einer Zunft-
aeparation h r H^delbeiger Schiffer von den dortigen Fischern kam,
denen gleichzeitig verboten wurde, zweibördige Nachen zu fahren. Dies
alles mit dem einzigen Erfolge, daß die Nachenfährer gar nicht daran
dachten, sich ihrer trüber nur gelegentlich ausgeübten, mit der Zeit
zum Gewerbe gewordenen Tätigkeit selbst zu entäußern, daß femer die
Schiffer auf neugeschaffene Bechtsbasis gestützt den Kampf nur noch
um 80 animoeer führten und daß achlieOlich, wie bisher die Parteien
im Scholle der gemeinsamen Zunft, sich nunmehr Fischer- nnd SchiflEiar-
zunft miteinander lange Zeit hinduroh in den Haaren lagen. Von der
* Eckert. Mainzer Scbiffergewerbe.
' fcichün aus dienein Grnod erscheinen die Zahlen zu hoch gegriffen, in dem
sicli entspinneudon Streit mit der Lostmg: hie Schiffer? hie Fischerl warfen die
Wogen der Farteüeideuachart die ZuverlAasigkeit derartiger Augaben leicht Ober den
Haaflen.
^ kjui^uo i.y Google
Di« Entwiflkehmg in d«r eittan Hftlfta des 18. J«hrhnnd«rUb 69
neugebildeten Schifter/Ainft liegt der von den Schiffern verfaßte und
der Regiernng zur Konfirmation^ übergebene Entwurf vor*, von dem,
da jede Korrektur feiiit, die definitive Fassung der Zunftordnung kaum
abgewichen sein dürfte. Dieser im Anhang beigefügte Ordnungsentwurf
läßt uns hier zum ersienniiile — von der Oflnnsfätt-er Zunft abgesehen —
einer ausschließlichen Schitferlokalzunft im Neckartal begegnen; im Ver-
hältnis zu den sonst noch mitgeteilten Ordnungen ermöglicht er zu-
gleich einen gewissen Vergleich zur Beurteilung der Zunftentwickelung.
EHese Zunftordnung stützt sich wesentlich auf die Ordnung und Orga-
nisation der Brudereehaft, zum Teil in wörtlicher Herübemafame dort
enthaltener Beetimmungen (z. B. bzgl. der Aufnahmebedüignngen Art. 1)»
andemteils indem sie auch auf deren Institutionen zurückgriff und ihre
Oerichtsbftrkeit an diejenige der Bruderschaft ankiitlpfte (Art. 2), schließ-
lich indem m» auBdrOcklidi auf strenge Einhaltiing der Broderediaifc«-
ofdnoiig hiDvies (Art 12). AugfOhrUche BeBtimmUDgen (Art 8 u. 4)
mien den Einkanfsgeldem gewidmet mit besonderer Berüekslebtignng
dv xQnftjgea besw. mehtzfinftigen Heunten der neuen Zunftmitglieder.
Eb wmde den Zttnftagen ein besonders feierliehes Begftngms» an dem
sich alle sa beteiligen hatten, zugesprochen und die betr. Zeremonien
beskinmit (Art. 6). Mit dem Personal und der Regelung nicht des
Axbeits- dodi des VertragsverhSltnisses beschftitigt sich Art. 7, der dem
hftQ%en Entlaufen innerhalb der Lehneit oder innerhalb der anschei-
nood mmst einjährigen Qedingseit steuern sollte. Das wohl nidit immer
allzu kollegiale Verhältnis der Schiffer untereinander ward Gegenstand
des Art. 8. Der folgende Artikel erfüllte eingehend die Aufgabe, die
Koropeteoz- und Berufsgrenze der Schifler und Fischer, sowie ihrer
Organisation dahin abzustecken, daß beide sich auf die ausschließliche
Ausübung ihres Gewerbes zu beschränken hatten; Grunderfordernis
hierfür war die Erlangung des Heidelberger Bürgerrechts und der Zunft-
Zugehörigkeit (Art 11). Uber die weitere Entwickelung dieser separierten
Schifferzunft, sowie über die Zeit ihrer später bestehenden Wieder-
vereinigung mit derjenigen der Fischer fehlt leider jeder Anhalt.
Wichtiger und von weitergt Iu ik 1» r B< tieutuDg als dieser mehr
lokale Vorgang im Schöße der Heidi lltoro^fr Zunft war die im gleichen
Jahre (1728) erfolgende Neuordnung der Bruderschaltsartiki ]. Die von
der Regierung bereits in der Ordnung von 1605 zur Regulierung vor-
behaltene feste Frachttaze, die auch 1710 trotz der erfolgten Anregung
nicht festgesetet worden war, bheb seitdem mit kleineren und größeren
Unterbrechungen fortgesetzt Gegenstand eingehender Erwfigungen und
i OiM6 «üDlgte wohl erat 1780. — ' fitldt Ansbiv HeiddkMig.
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70
Drittes Kapitel.
Beratungen ; mit einer Reihe anderer sidi der Ändernng bedürftig e^
zeigender Punkte gaben sie endlich Anlaß zu einer Neti&ssimg. Die
Erfahrungen und Vorgänge der Zwischenzeit sind es, die wie bei den
früheren auch in dieser Ordnung ihren Niederschlag finden, sie geben,
zugleich mit der erwähnten neuen Frachttaxe, dieser am 21. Februar 1728
erlassenen ^ Ordnung das Gepräge. Die Einführung blieb — unter
Änderung des Regentennaniens — die gleiche wie in der ältesten Fas-
sung von 1605. Von dieser weicht die gegenwärtige Ordnung in der
Hauptsache überhaupt nur in den durch die Ordnung von 1710 ab-
geänderten Punkten ab, und von deren im übrigen mit ihr überein-
stimmenden Fassung unterscheidet sie sieh in den folgenden Punkten.
Neu ist die Bestimmung, daß der eine Brudermeisier nicht mehr in
Heideiberg sondern «allhier» sein sollte, worunter, da die neue Ordnung
bereits von Mannheim gegeben ist, diesee zu Terstehen wäre. Damit
wurde den Bestrebungen der von je, aber besonders seit der Residenz-
verlegung nach dem Rhein tendierenden Großschiffer, die in dem auf-
blühenden Mamiheim mehr noch als in Heidelberg ansässig waren, Vor-
schub geleistet gegenüber den Kleinscbiffem und Hümplern, die durch
den — meist HaOmeisheimer — Brudermeister aus dem Oberamt Mos-
bach ihre Vertretung fanden. Die Zahl wurde — trots des oben er^
wähnten Bruderschaftsbescfalusses — auf 50 festgesetst mit dem frfiliBiai
Vorbehalt event. Änderungen. Der Art. 7 entbot diesmal die nunmehr
schon sdt 125 Jahren angekündigte ausführliche Ftaofattaxe. Diese,
sowie die neu hinzugetretenen Art 15—20 besw. die umgearbeiteten
13 und 14 folgen im Anhang. Die Frachttaxe war übrigens nur eine
halbe, mindestens einseitige Maßregel, indem durch Festsetzung der-
selben als Mazimalftacht wohl das Üb^oidem nicht aber das Unter-
bieten verhindert wurde. Unter den Art 13—20 ist^ soweit sie nicht
frohere Bestimmungen wiedeifaolen, die Eirichtung einer Umgangs-
ordnung der Hümpler aus dem Oberamt Mosbach von Interesse, denen
fortan, da sie wohl weniger Gelegenheit zu direkten Fahrten hatten
als ihre Heidelberger Kollegen, gestattt t \\ urde, den von der Messe
heimkehrenden Schiüern Leiehterdienste zu tuu.* Von Interesije ist noch
die am Ende des Art. 14 enthaltene Bestimmung, wonach Kompagnie-
geschäfte unter den Schiffern zum Zwecke einer intensiveren Ausnutzung
der Schiüakörper verboten waren; überhaupt wurde jede Betriebsform,
> Kne wobl ^efchieitige Kopie^ der auch die folgende Stellen entnommen
sind, befindet afdi im Oenenü^LendeMrc^v Karlenihe. Ein Anezng ist abgedmckt
in Jansons Materialien sam korpflUsiachen Privatrecbt, 1792, Bd. II, 8. Sil ff.
' Inwiew^^it sirb daran allmalilich eine BffrriflfHverechiebung des Woctee
HOmpler in der Folgte anknüpfte« darauf wird noch xurückaukommen eein.
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Dia Entwickelang in der enteil Hllfte des 18. Jahrliaiidertfl.
71
die ans dem gewähnten Schema herausging, wenn ma^ch vereitelt,
asdenifallB nur mit einem Mifitranen und Unbehagen geduldet, das in
BeeintEftchtiguDgen und Bnchwerungen aller Art seinen schzoffen Aue-
diock fand. Die Abgrenzungen der Scfaiffleute ^n den Hflmplem,
diflser und der Nachenfahrer von den FiBcfaem wurde mit einer nach
unten wachsenden Bigorcritfit vorgenommen und diesen, wie es bereits
in der obenerwähnten separierten Schifferzunftordnung geschehen war,
das Halten von Nachen giuizlich verboten. Über die Form, in der das
Geleitarecht ausgeübt wurde, ist aus Art. 18 in Verbindung mit Art. 14
zu ersehen, daß das Icurfürstliche Meßgeleit und damit das Geleits-
privileg unter den Schiff leuten alternieren sollte, daß \on (liesen die
Ordnung indes uicbt immer eingehalten, vielmehr dem Meßsoliiff von
HOmplem und ScbifHouten vielfach voraufgefahren wurde, entgegen der
Bestimmung, nach der sie dem Meßschiff bei seiner Bergfahrt folgen
nnd sein Privileg der Erstankunft in Heilbronn nicht stören sollten.
Art. 19 u. 20 rogchj die Dienstverträge der 8chitfsknechte und -Jungen,
bei denen sich zugleich mit dem testen patriarchalischen Band, das sie
bisher an die Familie ihres Brotherrn Imüpfte, allmähUch durch Ein-
führung von Wochen- und Tagelohn auch die Bitte langfristiger Dienst-
verträge zu lockern begann; wo sie im Prinzip fortbestand, wurde die
durch kontraktbrüchiges Entlaufen des Personals oft genug durch-
brochen. Zum Schluß befahl Art. 30, der auch die Befreiung der
Brudermeister von den Baukosten beitrl^n enthielt, «Unseren Ober- und
Unter-Beamten unsrer beiden Oberamter Heidelberg und Moßbach
gnädigst^ daß sie die hievorbemelte Zunft- und Bruderschafts Genossen
bd dieser unserer Ordnung schütsen und yerthättigen, darwieder sie
nicht heschwehien husen, sondern sie alle bei deiselben Puncten hand-
haben sollen».
Den Sdiiffleuten, bisher den obersten in der Stufenfolge der
Sdiifiahrttreibenden, war durch ESnrichtnng der Marktschiffe, dieses
hoher privilegierten Instituts, der Bang abgelaufen worden, indem sich
sus ihrer eigenen Mitte alfanähUch eine höher stehende Kaste von Markt-
sehififem herausgliederte und absonderte. Diese gewerbliche Konkurrens
und die soriale Rivalität machten sich Luft in leidenschaftlichen wechsel-
seitigen Angriffen und erbitterten Klagen w^gen gegenseitiger Geschäfts*
und Rechtseingriffe der Marktschiffer auf der emen, der SchifSeute und
Hümpler auf der anderen Seite. Neben den w(Vchentlichen großen
Marktechiffen von Heilbronn und Heidelberg nach Mainz und Frank-
furt bestand noch ein sogenanntes kleines Marktschiff^, das täglich von
' GflMial-lAiideMrcbiT Karlirahe.
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78
Dfiltw Kapitel.
Hddelberg nach liaiuibeim verkehrte und bia dahin (1788) mosi von
Fischeni bei der Offentlicbeii VeieteigeniDg erworben wnide. Dies war
die — flir Kurpfals nicht uneintifigliche — Fonn, in der das Markt-
flchiffprivileg vergeben wurde. So auch im Jahre 1730, als das große
Marktachiff im Öffentlichen Anfttrnch für eine jiihrlid&e Abgabe von
600 fl. von Kurpfalz verpachtet und von 12 pfUdschen Schiffern auf
12 Jahre ersteigert wurde; es geschah diesmal in einer neuen, für die
EntwickeluDg der Neckarschiffahrt — durch die Schaffung regelmäßiger
Verbindungen in größerem Umfange — bedeutsamen NeuorganisatioDen,
die sich aus den folgenden Vorschriften ergibt^- 1. die Erbauung von
6 Schiffen, deren jedes zwischen 80 — 90 Schuh lang, 6 — 7 Schuh im
Boden breit, sodann duirligehends mit einem Dach bis auf den Mast-
baum aulgebaut, mit einem Zimmer für hohe Standespersonen getäfelt,
mit Fenstern, für den Winter mit einem Windoftjn versehen und mit
einem Zimmer für niedere Reiseruie und für Güter eingerichtet sein
soll; 2, Erlaubnis einps Anhänguachens; 3. Verbot des Überladens im
aligemeinen; 4. Aufstellung von Faktors in den Orten, in denen ein-
und ausgeladen werde, besonders enies zu Heiibronn wohnhaft^^n, wel-
cher die Kaufniaiinswaren m Empfang nehmen, an die Behörden über-
liefern, die verakkordierte oder taxierte Fracht nach richtig geschehener
Lieferung und nach Abzug der vertragsmäßigen Prozente an die Markt-
schiffer sogleich bezahlen sollte. 5. Verbot, daß ein anderer p&lzischer
Schiffer in Neckar und Rhein an dem Ort und Tag, an welchem das
Marktechiff anwosend war, Personen oder Waren in sein Schiff am*
nehmen dürfe — in NotfÄllen die Miete besonderer Nachen ausgenommen
— • bei 50 Reichstaler Strafe ; auch sollte kein Schiffer wohlfeiler Fracht
machen als der Marktschiffer, bei 20 Beichstaler Strafe. — Nach Ab-
gang des Marktsehiffes aber war jeder Gelegenheit sich su bedienen
erlaubt» 6. sollte ein Marktschiff Sommers und Winters Montag um
8 Uhr Tou Heilbronn ab nach Heidelberg, Mittwoch^ Nachmittag um
12 Uhr Yon Heidelbeig nach Mannheim und von da alle Donnerstag
früh um 8 Uhr nach Mains abfahren, um am fünften Tage als am
Ftoitag daselbst zu sein; sodann soll dieses Marktschiff yon Frankfurt
wöchentlich auf den Montag wieder von da ab nach Mainz kommen,
die Ab&hrt von Mamz aber wieder znrQck nach Mannheim und sofort
bis Hdlbronn, ebenfiaUs wöchentlich einmal und zwar jeden Montag
um 8 Uhr geechehen. 7. cSo viel nun die Fracht betrifft, wird zur
AnfireehterhaltuDg solcher Fracht für nötig erachtet, eine zulängliche
Fracht mit Genehmhaltung der ausläudischeu Kaufleute (maßen es mit
1 ZeUer, S. 26 ff.
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Die Entwickelnng in dw eraten U&lft« dm 18. Jahrhonderis.
7S
dn inlmdiBehen uim Blebiigkeit dsmii obnedeai lut) sn r^gnlknii,
damit der SoUffinann wegen zahlenden ZoUb und bodbI liabeiide große
Kosten bestehen könne, auch der Kaufmann sich nicht zu beschweren
habe, wie dann bei der letztvorigen Tax folgendermaßen bezahlt wer-
den soll; — als von denen Personen solle jeder Passagier sowohl ein-
heimischer als fremder von Heidelberg bis Heübronn zalen
und zwar 30 Kr.
Neckargemünd 4 »
Hirschhorn 8 »
Eberbach ...... 12 »
Neckareis 18 »
Gundelsli* im oder Wimpfen 24 »
Neckarsulm oder Heilbronn 30 »
und von Heübronn herunter von Orth zu Orth eben so viel.
Nacher Maynz zu fahren giebi die Feraon wie folget, als von
Heidelbeig aus nacher
von Heydcl-
beig auB
ö Kr.
. 10
. 20
. 30
. 40
* dO
und eben ao viel wieder snitick. K. S. Hrärbei lat zu merkai, daß
jedem dn Reiß Kuffert oder Mantel aak frey nnd nnentgeldlicfa paaabt
ond inilgenommen werden aoUe. : — Von Outh welofaea die
Scfaifiar venollen mttasen, aoUe gegeben werden für jeden Gentner von
Heydelbeig ana nach
Blannheim ... 6 Er.
Ladenburg
Mannheim
Worms
Gernsheim
Oppenheim
Maynz .
Worms .
Gemsheim
Oppenheim
Maynz .
12
18
24
30
ein gleichmäßiges zurück. Von zollMem Gute für jeden Centner von
Heidelberg aus nach
Mannheim ... 4
Worms .
Gernsheim
Oppenheim
Maynz
Kr.
8
12
16
20
nnd wieder eben po viel zurück. — Von Heydelber^ bis Neckarele und
Heiibronn aber solle gegeben werden vom zollbaren Gut für jeden
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74
Drittos Kapitel.
OoDtner 20 Kr., vom zollfreien 15 Kr. — Der Wein aber solle dem
Fuder nach in dem herrschaftlichen Tax bezahlt werden, als zollfrey
Wein für jedes Fuder von Heydelberg uacher
Mannheim 2 fl.
Worms u. Rheintürkbeim 3 »
Oppenheim 4 »
Maynz 5 ?
und also wieder zurück. Von zollbahren Weinen so fem sie außer
Landes gefüiirt werden werden über obigen Fuhriohn bezahlet folg^de
Unkosten als zu Mannheim am Zoll 1 fl. und
Guldenzoll . . . 1 fl. 20 Kr.
Gemsheim ... 1 > 40 »
Oppenheim ... 1 > 20 »
Maynz .... 2 » 15 »
und daselbst
FtoadMDgeld 3 »
Was aber die Gttter belangt so nicht nach dem Oentner gdcanft noch
nach demselben geführet werden, als da seynd, Mobilien, Cnihnen,
En und anderes dergldehen hierüber sollen sich die Schiffer dergestalt
mit denen Handelleuthen oder der Wahren Eigenthumbs Herren der
Fracht halber verstehen, dumit aidi des Prelßes halber mit Fug nie-
mand zu büscliweren ürsach habe nnd das Commercium gehandhabet
werden möge.»* 8. «damit nun aber inen vermeldettn Markt-
Bchiffem in guter Harmonie und keiner den anderen in seiner Ladung
oder Fartli beeinträchtige, so solle ein jeder den in der Concession
verordneten Tax gemäß nicht mehr oder weniL':er Fracht nehmen, in-
gleichen sich nicht unterstehen an die Kauficuilie sowohl im Würtem-
bergischen als auch nachpr Franckfurth, Hanau, Maynr oder deren
Orthe zu schreiben, auch sonst kein Unterschieif gebrauchen.»* — —
9. Außer den Franklurter Meßzeiten sollen die Kaufmannsgüt^r durch
die Marktschi tier m die Marktschitfen von Frankfurt und Mainz bis
Heilbronn und von Heilbronn wieder zu Tal bis Mainz und Frankfurt
geführt werden, wobei jedem SchifTer in nur der ihm zustehenden Ordnung
ohne Eztrafahrt zu fahren erlaubt war. Wein, Früchte und deigleicben,
«reiche nicht nnt^ dem Namen Kaufmannsgüter verladen wurden und
nach Gelegenheit von jedem Marktschiflc r anFgeführt werden konnten,
durfte der Marktecbiffer, sowie jeder andere Schiffer ohne Raugbeobach-
tung verführen. — 10. zu Meßxeiten aber war die Schiffahrt für die
Markt- nnd andere Schiffer jedoch unter Haltung auf die Frachttaxe
' 2<ach Copia copiae.aae Mobla üandaktea.
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I>ie Eatwickeliuig in der ersten üftlfte des 18. Jahrhunderts.
75
frei; das ordinäre Marktechüf aber schuldig öeiiiü Fahrt gleich außer
den Meßzeiten zu machen. — 11. «die Kaufmannsgüter, welche sowohl
inn als zwischen der Frankfurter Meß durch die Markt- als Meßschiffe
geführt, sollen jeder Zeit zu ITeilln-onu den privilegirten Factoreu ver-
möge mit deofjelbeu diesialls getroffenen Acrords und Vergleielie zu
fernerer Spedition geliefert werden.» 12. Hatte jeder MarktschiÜer eioe
Kaution von 1000 ti. in liegenden Gütern zu leisten. 13. sollte er keine
verdächtigen Personen führen und 14. sich gut betragen.
Es ist hier das erste Mal, daß man auf dem Neckar einflni organi-
sierteD Kollegialbetrieb im großen statt der frei konkurrierenden Indi-
Tidaalbetnebe begegnet» überhaupt das erste Verkehrsinstitut größeren
Stiles, das mit der Beqoemlicbkeit nnd Siefaerheit des Transportes die
VonQge grOßenr Ladeftliig^eit und periodischer Begelmftßigkeit des
Betriebes gegenüber dem ungeregelten, qualitativ wie quantitatiT unge-
nügenden Kleinbetrieb brachte oder wenigstens auf die Dauer hatte
bringen können.
Die Aufstellung von Faktors, von denen die Rede ist, mußten sich
aus der Einrichtung von MarktschifFen mit selbstverständlicher Not-
wendigkeit ergeben, indem sich diese an einen festgelegten Fahrplan
gebuutieiieii Postschiffe im Gegensatz zu den freifaluendcn an dtn ein-
zelnen Plätzen nicht so lange aufhalten durften, ura selbst die Waren
zu sammeln, abzuliefern und die Frachtgelder dnfür einzuziehen.* So
hatte sich für jeden Stationsplatz eine Post- oder Botenmeistereieinrich-
tüng als notwendig ergeben, vor allem im Hauptverkehrsplatz Heil-
broriD. Hier hatte als erster der dortige Handelsmann, Stadtgericbts-
assessor und nachmaliger Senator Pfeil mit den Markt Schiffern bereits
im Jahre 1712 einen unterm 30. Januar 1712 dem Heilbronner Ma-
gistrat zur Bestätigung zugestellten Vertrag abgeschlossen, der ihn als
pfälzischen Faktor zu Heübronn bestellte und darum den ganzen reichs*
städtischen Handelsstand gegen ihn mobil machte. Dieser beschloß die
neue kurp^zische Institntion im geschäftlichen Verkehr zu ignorieren,
im übrigen ihm aber nur um so heftiger seine gegnerische Aufmerk-
samkeit zuzuwenden» Diese Pohtik erO&ieten die Heilbronn er Kauf-
leate mit einem gemeinschaftlichen Klagevorgehen beim Magistrat im
Februar 1712 und im Anschluß daran in vielerlei Verhandlungen,
Korrespondenzen und Konferenzen, gleichzeitig bezahlten sie die schul-
dige Frachten für sich und ihre Freunde nicht an Pfeil, sondern an
die Schiff leute selbst. Auch richteten sie sich nicht nach den auf dem
Bmdertage gesetzten Taxen und dadurch ergaben sich wieder erneute
L.icjui^L.ü cy Google
76
Drittes Kapital.
Streitigkeiten und jabielange SdhwieEiglraiten. SdüfelHid) legte deh die
pfäliisdie B^enmg nntorm 9. Januar 1720 fOr Ffetl, der 1714 als
tepfthiflcher Fakte» in Pflicht genommen worden war, beim Hefl-
bronner Magistrat ins Mittel, indem sie diesen bestimmt ersuchte, «den
Ilandelsleuten bei Strafe anfzaerlegen, die Fracht dem Faktor Pfeil und
nicht den Marktschiffern zu bezahlen, auch bekannt machen zu lassen,
daß die Fracht nicht andeis als nach der auf den Brudertagen regu-
lierten Taxe bezahlt werden dürfe».*
Der MsjG^strat willigte in dieses kurpfölzische Begehren nicht, ohne
indes in der Hauptsache, die «Pfeilsche Güterbcstätterei, Botentnr isterei
und Faktorei betreffend» bei Pfeila Lebzeiten zu einem eiitscljeidenden
Entschluß zu kommen. Nach seinem am 29. März 1722 erfolgten Tode
zessiert-o die Faktorei acht Jahre, bis die im Jahre 1730 erfolgle Neu-
gestaltung der Marktsciiiäerei auch ihre Wiedererrichtung forderte.
Unterm 6. März 1731) schlössen die zwölf Marktschüfer mit dem Heil-
bronner Handelsmann Rund den im Anhang folgenden Vertrag ab,
nach welchem er «w&hrend der 12jährigen Dauer der Marktschifferei
die Güter, welche von den Marktschififem würden gebracht werden, in
Empfang nehmen, an die gehörigen Orte befördern und die Waren,
welche die Schiffer stromabwärts zu führen hätten, den Schiffleuten in
die Schiffe überliefern, ihnen Verzeichnisse mit dem Zeichen und der
Nummer der Waren und der Angabe, wem solche gehören, darflber zu-
stellen sollte; weshalb auch die Sduffer ohne Yrndseen der Faktorei
weder aus- noch einladen durften; auch sollto der Faktor von den
Kauflenten, die nicht in Heilbronn wohnten, den IVachtlohn eimdehen
und den Sdiiffem, ehe a» wieder abfahren; wenn die Waren in gutem
Zustand flberliefert seien, bar beaahlen. — Bei den Heilbronner Kauf-
leuton sollto aber der Schiffer die Fracht fttr die an jene adressierten
und gelieferten Güter ohne Abzug selbst einziehen, davon die yertrags-
mftßigen Bnozento an die Faktorei entrichten; dagegen soUto der Faktor
jedem mit Ladung abgehenden Schiffer auf sein Begehren 50 fL auf die
Reise mitgeben und bei der Wiederankunft des Schiffers an dessen
Fraclitlohn in Abzug bringen. — Den Frachtlohn der Güter, welche
an unter HeilVironu gelegenen Orten abgegeben oder geladen werden,
hatte der ÖchiÜer selbst einzuziehen. Die Marktschiffer sollten auch bei
jeder Abfahrt von Mainz der Faktorie ein richtiges Verzeichnis ihrer
ganzen Ladung mit der Angabe, wohin die Waren gehörten, durch die
Post zusenden, um den Kaufleuten schleunige Nachricht geben zu
können. Für die Bemühungen des Faktors, für seme Vorschüsse und
* Zeller, S.
üigiiizea by GoOglc
Die Entwidtelooff ia der enten HUfte des 18. Jahrlnindeite. TT
gläoh bare Zahlungen der Frachten sollte er Ton allen Waren, die In
mid außer der Meßseit von Markt- und Meßschiffm von Heübronn
«in* and ausgeladen würden, sie eeien an die Faktorei eelbet oder an
andere adressiert) 6 yom Hundert nnd als Beitrag znr Haltnog einea
GehtUfen flir die Faktorei 1, snsammen 7 Prozente von den Markt-
schiffem erhalten, so daß er dieselbe jedesmal von der Fracht absn-
ziehen und sich selbst bezahlt zu machen berechtigt sei. Auch sollte
der Faktorei gcHtattet sein, für ihre besonderen Bemühungen, Briefporto,
Reise- und aiidere Auslagen den Kaufleuten von jedem Zentner 2 Kr.
anzurechnen; ferner sollte jeder Marktschiffer dem Faktor jährlich
10 Zentner Gut frei nach Heilbronn liefern; und endlich sollte der
Faktor streng darauf halten, daß das jede Woche nach Heilbronn
koraraende Marktschiff Montags in der Frühe mit dem Glocken schlage
8 Uhr abfalire.»^ — Die kurpfJllzische Kegierung unter dem damals
allmächtigen Hillesheim bestätigte unterm 14. April 1730 den Vertrag:
-Bekennen hiemit und thun knnd männiglich mit diesem offenen Brief,
daß wir den uns in unterthänigsten Vorschlag gebrachten Georg Fried-
rich Rund in Ueiibronn auf gut Trauen und Glauben so wir zu Ihme
tragen, zu unserem Chiirpfälzischen Schiff' Faktoren sowohl dahier als
ta Heydelberg und Heilbionn auf der Marktschiffer Kösten and die
zwischen ihm Factoren, und denen Schiff ieuten deOfalls verglichen
Cbnditiones gnädigst auf- und angenommen haben».' Bund erhielt
erblich die Funktion und den Titel eines pfälzischen Faktors, zugleich
die Anweisung für Hebung des Neckarverkehrs damit zu sorgen, daß
die Gftter, welche sonst an Lande verschickt worden, zu Schiffe kamen,
wie er Überhaupt auf das pfiUzische Zollinteresse im einzelnen und im
allgemeinen bedacht sein sollte. Was war natüiliehWi als daß sich all-
sogleich der gesamte Handelsstand, voran die Heübronner Spediteure,
gegen diese ihnen von fremder Seite oktroyierte Maßnahme auflehnten
und dabei beim Heübronner Magistrat wirksame und energische Unter-
stCltEung fanden, zumal hier neben den politisch-prinzipiellen wichtige
geschftftlieh-praktlsche Interessen auf dem Spiele standen. In einer
unterm 7. Felmiar 1780 heim Magistrat Zugereichten Anzeige und V(N^
Stellung äußerten die Heübronner Spediteure, «dem Schiffmann könne
es gleichviel seyn, an wen er die bisher gewöhnlichen Prozente bezahle;
die übrigen Spediteure hatten den Schifiern bisher auch ohne Klage
die Fracht bezahlt und ihnen noch Geld zur Reise vorgeschossen».
Der Magistrat Heilbroujis, dem jede Stärkung knrpfÄlzischer Interessen
noch dazu im eigenen Gebiet ebenso verhaßt wie gefährlich sein mußte,
' Zellar, S. 35 ff. — Mohk aaudakten.
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78
untanagte^ auf die Amagfi bin, nicht nur dam Bandiachan, aondam
jadam anderen Heilbionner Handelahaasa die Obemahme einer Bolchen
FakUnie. Und er behauptete dieeen Standpunkt aelbat als die pftl-
zische R^erung In einem Schreiben vom 14. Februar 1730 drohte, im
Fall der Nichtsurücknahme dieeea Veibotee einen Faktor aua Mannheim
nach Heilbronn zu setzen. In seinem Antwortschreiben vom 9. Juni
1780 erklarte der Heilbronner Magistrat, daß er mit seiner Pflicht» die
Temtorialrechte zu wahren, es nicht Tereinigen könne, einen pftlziachen
Faktor In der Stadt zu dulden, und daß er daher auch sein Verbot
nicht zurCicknehme. Viebnehr «mahnte er unterm S!0. Juni 1730 noch-
mals den Handelsmann Rund, der vorher schon bei Verlust seines Ver*
mögens und Bürgerrechts gegen alle Einlassung in pfälzische Pflicht
vermahnt worden war, nochmals nichts vorzunehnieu, das einer Fak-
torie gleich sähe; und als er doch in dieser Richtung verdächtige Be-
wegungen oöenbarte, erkannte der Magistrat unterm 7. September 1730
auf 20 Reicbstaler Strafe «mit dem weiteren Bedrohen, daß sowohl er
als jeder andere, der sich direkt oder indirekt der Faktoric unterziehen
würde, mit einer Strafe von 100 Keichstalern würde belegt werden. Die
Spedition sulltr frei l)leiben, und in der Frankfurter Zeitung eingerückt
werden, daß in Heilbronn kein Faktor geduldet werde.»* Als dann im
Jahre 1742 der Schwanenwirt Rnffer zu Ilr ilbronn vom Kaiser Karl
zum kaiserlichen Speditor oder Faktor ernannt wurde', und auch die
kurpfälzisclie Anerkennung und alleinige Übertragung der Faktorie
nachsuchen wollte, erhob Rund, der in der Zwischenzeit vorgezogen
hatte, es mit Heilbronn zu halten, mit anderen Speditionshandlungen
unter Beziehung auf den Magistratsbeschluß, welcher ihm und anderen
die Annahme einer pfölzischen Faktorie untersagte, dagegen Vorstel-
lungen.^ — Aber auch Kurpfalz war durchaus nicht geneigt so leichten
Kaufes nachzugeben. Als dominus Nicari beanspruchte es das Hoheits-
lecht über den Necksr und gleichzeitig, gestfitst auf dse von Kurpfalz
auch durch das Oberamt Mosbach ausgeflbte MelSschiffgeldtsrecht, auch
das Recht, in Hmlbronn eine kurpfiüzische Faktorei zu erriehten. Da
es sich ffir beide Teile um wichtigs autoritative und nicht minder wich-
tige geschäftliche Interessen handelte, wurden beiderseitB die Kompetena-
Streitigkeiten lange Jahre hindurch fortgesetzt, bis schließlich der auf-
blühende TerritcHrialstaat über den stadtstaatlichen Anachronismua den
geschäftlichen und prinzipiellen Sieg dayontrug. Eäne 1748 hereika als
dringend erforderiich augeregte Instniktion für den Faktor, die im Bnt>
> Zeller, 8. 89. — > Zeiler, 8. 41 fi.
* Gmersl-XrfuuleBarchiv Kwlwoh«. ~ * Zeiler, B. 41 ff.
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Die EDtwiekelnng in der entoa Hilft« 4tl IB. MrhttDdefta, 79
warf Toiliegt', waide dann ent 1763 bei der Nenn^golienuig der Rang-
fiihrk cor AuBfÜhrang gebracht
Zur Geediichte der Marktachiffe sei scUieOlich noch in Kürze
nachgetragen, daß am 11. September 1787 sich ein Heidelbeiger and
dn Ladenburger Schiffer um die Konseeeion fOr dn nea an eiriohtendea
Marktschiff nach Mainz beworben hatten, «nur ^e Uehie ordinaiy
SchiffHhrt mit einem Humpelnachen nebst einem kleinen anhangenden
SpreDguachen von Heydelberg bis Mayntz aufFzurichten». Die Mann-
heimer Scbitierzunft sowohl, der im Jahre 1730 eine neue Ordnung
verliehen worden war*, als hauptsächlich die Neckarthaler Schiffsbruder-
6chat\ wie »ie kurz genannt wurde, remonstrierten dagegen ; letztere
hauptsächlich, weil sie die im Entstehen begriffene, für die direkte
Fahrt von Heilbronn bis Frankfurt bereits genehmigte Umgangsorduuiig
gefährdet sah, die eigentlich schon um 1710 beschlossen, bislang darum
nie recht zur Ans- und Durchführung gelangt war, weil die Marktschiff-
privilegien flie Siiiidarität der Bruderschaftsgenossen immer wieder ge-
sprengt hatten. Die Entscheidung verzögerte sich, weil der eine der
Supplikanten «mit leutlien so in die Insul pensilvauien reysen in Hol-
land gefahren und keine Vollmacht desfalls zurückgelassen». Trotz der
doppelten Proteste kam das Marktschiff ^ aber doch zustande, allerdings
nur als c kleines» (Humpelnachen mit anhfingendem Sprengnacben),
jedoch mit der Erlaubnis, auch Kaufmannswaren führen zu dürfen.
Sofort begann nun ein erneuter Fehdeeug der «sambtliehen Schifb-
bradenchafl des Neckarthala, Heydelbeig, und Mannheim», und dieser
otchdrAcklich geführte Protest hatte zur Folge, daß unterm 6. August
1739 den beiden Marktschiffon ihr Pdvileg entzogen und das Markt-
Bchiff den Mannheimer und Heldelbeiger Schiffleuten überiasaen wurde.
Das gedruckte Privileg hierttber ist jenem an die beiden Sefaiflfor untenn
29. Mai 1799 erteilten Instrument bis auf die Forliassung der Namen
gleichlautend und fiilgt im Anhang. Die neuen Inhaber mußten die
geabtan Unkosten an die beiden Geschadigten erstatten, woran sieh
wieder ein wahier Rattenkönig von Entschädigungsansprttcben und
Brasessen anhing. Der eine der beiden wurde zur sebließHchen Ab-
findung gebtkhren£rei in die Umgangsordnung aufgenommen.
* Oeneral-Landesarcbiv Karlsruhe.
* Kopie im General-Laudesarchiv Karlsnihe,
* Aktea darüber im General -lAndesarcliiv Karlsruhe.
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Vlcria» Kapital.
Viertes Kapitel.
Die EntWickelung unter Karl Theodor (zweite
Hälfte des i8. Jahrhunderts).
In der Pfalz hatte Karl Theodor seine gerade auch für die Neckar-
schiffabrt höchst wechselvolle Begienmg angetreten. Unter seiner pfleg-
lichen Fürsorge^ insbesondere wihreod der ersten Zeit, sollten Handel
und Verkehr und mit ihnen auch die Sdiiffiüut auf dem Neckar aiob
kififiig entfolten und in neuen QrganisationsformeQ auch allmAblich ans
dem alten ihr hie und da noch anhaftenden Schlendixan heranakommen.
Wohl war man auch in der KnrpÜEds und gans besonders in den Kreisen
der Schiffahrtstreibenden noch weit genug von Einigkeit entfernt, wohl
fehlte es noch an allen Bicken an einer über das Nfichste TOiansschanendep
grofiatigigen Verkehiepolitik, wohl mußte gerade die KeckarschifGibrt eben
in jener Zeit durch diesen Mangel an Voraussidiit eine längere Periode
des Niedergangs erleben: aber gerade diese war es dann auch, die au
einem Neoau&chwung führen sollte, an dessen Gestaltung und Zustande-
kommen die beteiligten Schiffer und Regierungen, vorab Karl Theodor
selbst, wetteiferten.
Mehrfach ist bereits die Rede gewesen von der Rivalität der Neckar-
schifiulirt mit der küukurrierenden Mainroute. Sie hatte von je bestanden,
war aber erst im 18. Jahrhundert akut geworden, zugleich mit dem Be-
ginn einer bewußten territorialt n \ erkt lnspoliiik und einer wachsenden
staatlichen Beeinllussung der Verkelirsgestaltung, mit den wachsenden
Bemühungen der Fürsten, ihr Land in das Verkehrsnetz ein zu beziehen
und durch Gewährung^ besonderer Vorteile, Verbesserung uml Instand-
haltung der Wege, Fürderung und Unterstützung des Speditious-Handels
und allseitige Heglementierung bisher wenig geordneter Verkehis-Insü-
tutionen, die groOen Verkehrsstraßen zu fördern.
Das Bestreben, die Verkehrsroute auf den Main zu lenken, in Ver-
bindung mit dem in Mains errichteten Stapel, ließ die antagonistischen
Interessen von Kurmainz und Kurpfals, Mainz und Frankfurt auf des
einen, Mannheim, Heidelberg, Heilbronn auf der anderen Seite, lange
Zeit hindurch auf dem Gebiet der Wasserverkehrspolitik zusammenprallen.
Zugleich wurde dieser verkehrspolitische Zweikampf für die £2ntwickluiig
der Schiffahrt auf Main und Neckar von nachhaltigem, gestaltendem
Binfluß. Cranz besondeia wichtag war diese F^age aber für die SchifEeihil-
tretbenden dee Neekartaks; war ihnen doch mit dem Mainser Stapel der
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Dia Entwickelang ontor Karl Theodor («weite HAlfto des 18. Jahrb.). 81
Weg in den Unterrheiu und damit zu einer freien gewerblichen Ent-
faltung und Entwickeiung abgeschnitten. Denn wenn auch den Mainzer
Schiti'ern für den dortigen CJmschlag im Prinzip kein ausschlieliiicfjf«
Privileg zugestanden war, waren doch die Neckarsch üfer, die sich mit
ihi-er Rückfracht aus den niederrheinischen Häfen in Mainz zum Über-
sehlag bequemen mußten, von aller Rückfracht in diesen Häfen ausge-
schioBsen, da auf sie als Nebenströmler, die kein Rbeinrecht hatten, kein
Überschlag erfolgte. Kurpfalz, dessen Schiffer durch diesen Zwangsstapel
am meisten geschädigt wurden, hatte nun schon eigentlich über hundert
Jahre einen erbitterten Kampf gegen diesen Stapel auf diplomatischem
Wege geführt, wobei es mit gelegentlichen Repressalien nachhalf, ohne
indes dem Ziele wesentlich näher zu kommen; eine Übereinkunft vom
Jahre 1678 serschiug sich wieder und eine zwei Jahre zuvor von Kor-
pfiib angeordnete GegenmaOr^l, can den Zollstttdten an Oppenheim
und Bacharach die Mainzer Schiffer anzuhalten und Waren und Personen
ebenso wie damals zu Mainz geschah, zum Umschlag auf pfiUzische oder
andere Schiffe, sowie zur Erlegung des Stapelbetrags» zu zwingen, mußte
auf Verlangen von Eurtrier und Köln sehr bald wieder zurOdcgenommen
werden.^ Als auch nach dem Ryswyker und dem badischen F^neden,
die beide die freie Bheinschiffahrft unbedingt bestätigten, eine Änderung
im Mainzer Stapel nicht erfolgte, trat Kurpfiüz schließlich im Jahre 1787
durch seinen Gesandten in Paris, Grevenbrok, über diesen Gegenstand
mit Frankreich in Unterhandlung; Frankreich, seit 1681 bezw. 1697 im
Besitze Straßburgs, war hier der dritte mit Kurpfalz und Kurmainz um
das Rheinschi fifahrtsrecht buhlende Rivale. Während diese Verhand-
lungen geptlogon und gleichzeitig durch einen in Straßburg veranstalteten
Konvent unierftUit/A wurden, dauerten die Streitigkeiten im Gefolge der
mainzischen Bestrebungen und pfälzischen Gegenversuche ununterbrochen
fort. Natürlich litt der Neckarhaadel darunter ganz besonders, da der
Warenverkehr mit den niederrheinischen Platzen lüer in Mainz völlig
unterbunden war. So wurden iin Jalire 1741 eben wegen dieser mainzisch-
pfälzischen Zoll- imfl Stapeldifli r* nz- ii Heilbronner Kaufleuten ihre von
kurpfölzischen Schittern beturderten Guter auf d« i t ti Schiffen von Kur-
inainz arre^tiert; auf eine Beschwerde lieilbronns gab Kuriuninz den für
die Nüchstbeteiligten wenig tröstlichen Bescheid, es seien dies nur wieder-
vergoltene Gegenmaßregeln für die Behandlung inainzischer Schiffer in
Mannheim, man solle sich an Kurpfalz halten.^ Und nicht lange darauf
benachrichtigte Kurpfalz Heilbronn, daß wegen der mit Mainz bezüglich
der Stapelgerechtigkeit obwaltenden Differenzen keine mainzischen Schiffer
» Bemerkungen b. ö'd. — • Akten im BtAdtiöchen Archiv Heilbronn.
Helmaa, Ncekanohifler. L S
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8«
Vtortes Kapitel.
mehr Maonheim passiereii dfliften.^ FlOtslich Imch Kuipfiüs die mit
Frankreich angeknüpften Voliandlnngen ab tmd eiOffiiete aolehe, des
langen Hadems müde, mit Kurmainz, das sich wohl entschloeaen liaito,
seine Gegner zu trennen und gesondert mit ihnen zu verhandeln. Nachdem
bereits uiiteriu 2ü. November 1748 cm Kongreß in Worms zusanmiien-
getreten war, kam unter Veruiittlung Herzog Christian IV. von Zwei-
brütkcii am 10. Februar 1749 der unter dem Namen Mainzer Rezeß
bekannte Vergleich zustande, der die beiderseitigen Schiffahrtsrechte regu-
lieren und die Stapeldifferenzen gänzlich beilegen sollte. Dieser Vertrag
ist in peiner Rückwirkung auf die Neckarschiffahrt für deren Entwickelung,
vornehmlich aber für die ßetriebsgestaltung der Scliiffer des Neckartals
von oinschneidender Bedeutung. Am Ende der etwa von 1706 — 1749
währenden Periode leitet er eine nme bis zu Anfang des nächsten
Jahrhunderts dauernde ein. Die Hauptbestimmungea des Vertrages, so-
weit sie hier in Betracht kommen, waren:
1) Kurpfalz erkennt das Mainzer Stapei-, Umschlags- und Markt-
(d. i. Waren-Niederlage-) Recht unter gewissen Einschränkungen an.
2) Mainz leistet auf die ausschließlich den pHllzischen Scliiffeni ver-
bleibende Neckarschiffahrt Verziclit, wie folgt: Art. 6. «Da wegen der
KeckaiscbifiEiEihrt hin und wieder beschwerliche Um- und Anstände sich
hervoigethan, so haben wir uns verglichen, daß wir, der EIrzbischof imd
Chorfürst vor unsere RheinschiffiBr für jetzt und beständig auf solche
Neckaiachiffahrt yeiuefaen und denelben uns begeben, jedoch dergestalt,
daß dem Efzstift Mains jederseit freigelasBen und ungehindert bleiben
solle, die chunnainsische nach Mainz transportarende Creeoentien nach
eigener WiUkühr einem Neckar- oder auch benöthigenfSüls andern chur-
mamäschen Schiffmann zur Ladung zu tlbeigeben». 3) Den kurpflU-
zischen (Oberrhein- wie Neckar-) Schiffern wird zugestanden: a) unbe-
sehrftnkte BOckladung im Mainzer Hafen und an den dortigen Ufem,
wenn sie Ladungen dorthin brachten ; b) freie Befohrung des Mainstroms
(nach Frankfurt) hin und her, l4idung mh Gütern aller Art außer denen
nach Elsaß, Schweiz und Straßburg bestimmten Waren; wenn siekeine
oder keine volle Ladung dem Main herabbrachten, durften sie sogar in
Mainz nach Gutdünken zuladen. — In einem Nachtrags-Vertrag vom
gleichen Datum wurden noch a) gegenseitige Zollfreiheit für ein Drittel
des Zoilvvarengutes, sowie b) die Geldsorten, in welcher der Zoll zu ent-
richten, auf kursierende Münze und der Aufwechsel auf TV'j Kr. p. fl.
bestimmt. Schließlich enthielt ein weiterer Nachtrags-Vertrag, ebenfalls
vom 10. Februar 1749, die Bestimmung, «daß die cur^ pfälzischen ober-
landischen Schiff leute die Hähte an der churmainzischen Fahrt nach
Akten im stadtiMheo Afcbiv fi«Ubioiin.
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Die Entwickeloag unter Karl Theodor (zweite H&lfte des 18. Jahrb.). 88
Straßburg haben, und unter den beiderseitigen Sehiffem, ond überhaupt
eine solche Ordnung entworfen werden soll, worauf beider Theile Nutzen
imd auch der dabei betheiligten Kaufmannschaft Vortheil erzielt wird ;
zuvor sollen aber die dabei beiderseits BetheiHgte uud Sachverstäudige
darüber gehört werden». Mit diesem Vertrag wurde den Scliitfem des
Neckartales neben der ausschließlichen Neckarschiffahrt die Sclnüabrt
auf dem Rhein geöffnet, deren Nutzung sie mit den Kurmainzem gleich-
berechtigt teilten, mit Ausnahme der diesen gemeinsam mit den Straß-
burger Schiffern auf Grund des Vertrages von 1681 verbleibenden
Straßburger und Schweizer Güter.* Straßburg war bei dieseuj Vertrag
leer ausgegangen und wandte sicji. da es seine Rechte auf die Rheiu-
schiffahrt durch diese Teilung verletzt sah, um Scluitz an den franzö-
sischen Hof, der, auch von Kurpfaiz aulinerksam gemacht, sich seiner Stadt
anaabm und liereits im folgenden Jahre den Vertrag von 1681 für nichtig
erklärte, den Mainzer Rezeß von 1749 ignorierte und fär Straßburg die
^e Rheinschiffahrt in Anspruch nahm. Es kam 2U Unterhandlungen,
die am 28. April bezw. 29. Mai 1751 zu dem sogenannten Mainzer
Definitiv- Vertrag * der Kurfürsten der Pfalz und von Mains mit Frank*
reich führten. Der am 28. April in Mannheim abgeschlossene Vertrag
mit dem Kurfürsten der Pfalz — und mit ihm haben wir es hier vor-
nehmlich zu tan — sicherte den pftlzischen Schiffern mit den mainsischeu
gleichen alternativen Anidl an der Scfaififohrt nach Straßbuzg wfthiend
des ganzen Jahrea, allerdings blieben den Straßbuigem Schiffern zur aua-
Bcbließlichen Bergfahrt davon uuabbangpg 6 Wochen zur Zeit der Frank-
fnrter Messe, sowie ein weiterer Monat vorbehalten, welcher durch das
Los zu bestimmen war; das Los traf den Wintermonat Januarl Als
weitete Hauptpunkte dieses Vertrages kommen für die kurpftlzischen
Schiffer hier in Betracht: Art. 2. cSa Mijestö T^rte-Chrätienne agrfo la
Convention entie las Electeurs de Mayenoe et Palatin k prösent r^pmns
du 10 Urnat 1749 . . . .» Art. 6: cUn Trsitement ^al 'sera Mi auz
bateliers Strasboorgeois, Mayenpois et Palatins par rapport aux drdts h
acquitter aux bureaux de p^ages . . . .» Art. 8: «Les bateliers Palatins
de meme que les Mayen<;ois ne pourront se servir d'autres timoniers,
bateliers et valols necessaires pour reiiiouter h Strasbourg que de Stras-
bourgeois; ceux-ci de leur cöte prüteront aux bateliers Palatins les meme
aide et secours qu aux Mayen<joi8 et les traiteront sur uu pied egal, tel-
lement que les bateliers Palatins ne payeront pas plus que les MayenQois
pour salaire de timoiuers, bateliers et valets et pour fret de bateaux ser-
vant ä alieger enremoutant de Spire ä Strasbourg. Strasbourg aura soin
« Löper, 8. 118; Zeller, 8. 48, Bemerk. B. 42; ««Im auch Eckert.
' Ab«edrackt bei LOper, & 288it
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84
Viertes Kapitel.
k ee qn'en aacun (empa ü ne manque de bateeuz d*all^ de timonien,
bateliera et valetB ponr alder les batdiere MayenQois et Paktins; que
si cela arrivoit, ces derniers pourront se servir d'autre aide et seootOB.»
Nunmehl war der Status, der gleichzeitig die breite Rechtsbasis
für die SchiffahrtsveiLaliuisse der Rheinschiffahrt bis zum Lüneviller
Frieden bilden sollte, folgender: Mainz und Kurplalz hatten die gemein-
schaftliche alternierende oberrheinische Fahrt ; die Neckarschiffer auLier-
dem ausschließlich die Neckargütcr; Straßburg zwei 6wöchentliche Meß-
perioden für französische und Schweizer Güter und den Januar, zu-
sammen 4 Monate.
Diese neugcschaüenen Verhältnisse bedurften, sollien sie mehr als
eine verkehrspolitische Eintag:«schöpfung sein, bei den beteiligten Machteu
ent.«iprecheiider Schitlahrtseinnchtunp:en, in denen d'ip gegenseitigen Be-
ziehungen ihren geordneten Ausdruck und wecliselseiiige Regelung er-
halten mußten. Das hatte man auch alsbald erkannt und schon der
Nebenrezeß zum i749er Vertrag bestimmte, «daß den churpfälaiachen
Schiffern die Hälfte der churmainzischen Fahrt nach Straßburg in Ztl*
kunfl und für beständig verbleibe und daher immer zwischen Mainzer und
PfiÜzer Schiffern abgewechselt, auch zu diesem Beruf die nenangenom*
mencn Rheinschiffer reciproce mitgetheüt werden sollten»; es wäre dies
als der Anfang einee Schiffer-Registers zu betrachten. Was aber einer
straffen, politisch zusammenfassenden Orgauisaticn hauptsächlich der
pfillzlschen Schiffer von vornherein hinderlich und hemmend entgegen-
wirken mußte, war die innere Uneinigkeit, waren die MißhdUgkeiten
und Kompetenzstreitij^eiteu, die, hervorgerufen bald durch beruflidlie,
bald lokale Sonderinteressen, in den Kreisen der SchifSüirttreibeiiden
hier sporadisch, da kontinuierlich zum Ausbruch kamen. So glomm
vor allem zwischen den Schiffern des Oberamts Mosbach und denen Tcm
Heidelberg ständig ein Funke latenter Feindseügkeit, der, geschttart von
den kompetenzeifersflchtigen Behörden, vornehmlich durch gelegentlidie
terroristische Ambitionen seitens des Heidelbeiger Neekargrafen, von Zeit
zu Zeit bell aufflackernd, grelle Streiflichter warf auf dieee Batraebo-
myomachie; diese gab ein getreues Bild der zerfifthrenen politischen Zu-
stände unseres ganzen deutschen Vaterlandes in jener Zeit, projiziert
auf das engere Gebiet des Neckartals. Schon im Jahre 1741 erging ein
Schreiben ^ des Heidelberger Neckargrafenamts nach Heilbronn, dessen
Magistrat uuigeiordert wurde, zwei Haßmersheimer Htimplern, die, ent-
gegen der charakteristiBchen Bestimmung, daß die Heidelberger Schiffer
vor anderen zu bevorzugen seien, in Mannheim nach Heilbroun geladen
hatten, hier die Fracht vorzuenthalten und diese nach Heideiberg einzu-
1 StadtiMbM AMhiT HeUbnu».
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Die £ntwickelimg unt«r Karl Theodor (zweite Hälfte dee 18. Jahrb.). 85
senden. Die Gegensätze verschärften sich nur noch, als einerseits die
Heidelberger Schiffer immer mehr für die Großschifi'ahrt in den Vorder-
grund traten und damit die Mosbacher, insbesondere die litiümorsheimer
Hümpler für die Leichtschiffahrt in den Hintergrund drückten; auch
kam das Übergewicht des Heidelberger Gebiets über das Mosbacher I^and
durch seine wachsende Einbeziehung in eine Htnatswirtschafthche Sphäre
immer mehr zur Geltung und in dieser fand es für die Schiffahrtsinter-
essen noch in der Spezialbehörde des Neckargrafenamtes seine Stütze.
So kam es im Laufe des Jahres 1750 zwischen den OberaiiiLcrn Heidel-
berg und Mosbach wegen des Geleitsrechtes auf dem Neckar zu Streitig-
keiten, in deren Verlauf der Neckargraf für sich die Jurisdiktion über
die dem Oberamt Moebach Untertanen Schiffer, für Kurpfalz das Hoheits-
recht auf dem Neckar in Ansprach nahm. Zudem entstand den Heldel'
beiger Schiflfeni zu diesen alten Streitigkeiten von anderer Seite ein neuer
mieirwarteter und darum nur geföhrlicherer Gegner. Durch die Frei-
lassung der Kheinschiffahrt fidr die Neckarechiffer fühlte sich die Mann-
heimeir RheinecbififeK^Braderschaft benachteiligt und darum veranlaßt,
Ihraraeita grOtßere Ansprache auf die Beteiligung an der Neckanchi£&übrfc
la eibehen. Da sieh die pftlaische Regierung, welche die Neckartaler
Bamdeiaohaft in jeder Weise protcigierte, nicht su dwlei Eonzessionen
verstehen waUte« verschärften sich noch die ohnehin schon bestehenden
Q^geDsftfaBe awischen der Heidelberger Neckaiechificr- und der Mann-
heimer Rh^schiffei^Biuderschaft. Und als die Heiibronner Kaufleute
Tom Neckargrafenamt auf Ansuchen der Mannheimer Bruderschaft
durch den Heiibronner Magistrat angefordert wurden, mit den Schiffern
über Frachtlohn, Prosenten-Absug und Gewichtsbestlmmung sich durch
Entsendung von Bevollmächtigten nach Mannhdm su verständigen,
erklärten die Heiibronner Kaufleute dem dortigen Magistrat .unterm
8. Mai 1748 schriftlich*» «daß, da jener Vorschlag nur einseitig von
der Mannheimer Rheinschiffer-Bruderschaft herrühre ohne Zuziehung der
Heidelberger Neckarschiffer-Bruderschaft, und diese Brüderschuften wegen
der Neckarschiffahrt in Streitigkeiten befangen seien, bevor sich beide
Bruderschaften geeiuigl hätten und ehe festgesetzt worden sei, welche
Bruderschaft von Heilbronn bis Mainz und Frankfurt und von da bis
nach Heilbronn die Güter zu führen das Recht habe, ohne welciie Be-
stimmung voranszuseheu sei, daß keine Übereinkunft Bestend halte : sie
die Heiibronner Kaufleute sich nicht entschließen könnten, nach Mann-
heim Bevoll niäLh tippte zu senden und in Verhandlungen sich einzulassen».
Fndlich auf mehrfache Aiifforflerung des Heidelberger Neckargrafenamts
ernannte der Heiibronner Haudelestand drei Deputierte, die sich am
> Z«Uer, 8. 49.
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86
Viertes Kapitel.
22. Januar 1722 iu Heidelberg eiDfanden um mit dem Landsclireiber
und Neckargrafen \\ rede in Gegenwart dti pfälzischen Rhein und Neckar-
brud( TRchaften über die Mittel zu beraten, wie man den eingerissenen
Übelötänden steuern und der Neckarschi ü'ahrt aufhelfen könne. Man
einigte sich schließlich auf eine Frachterhöhung unter der Bedingung
gleichzeiiir^er EinfüIiriHi<^ der Uniiahrts-Ordnung, Bestimmiitig des Lade-
Quantums und SifheilirUslf istung der Schiffer in Gütern. Ais daraufhin
die kurpf&lzische Regierung unterm 23. September und 30. Oktober 1752
den Heilbronner Magistrat ersuchte*, die dortigen Hnnddsieute zur
Zahlung der in Heidelberg ausgemachten Frachterli Dhung anzuhalten,
erklärten diese, vor Erfüllung der genannten Bedingungen auch nicht
eine erhöhte Frachtenzahlung eintreten zu lassen. Vor deren definitiven
Nonnkrang hatte die zur Regulierung der Schiffahrtefracht und zur Fest«
aetEong einer Taxe eingesetzte Kommission beschlossen', daß bis zu
ümn endgültigen Beschlüssen kein Schiffer Fracht unter 46 Kr. annehmen
sollte. Daran kehrten dch die Mannheimer SchifiiBr wenig und noch
weniger die Mainser Faktoren, die mit 40 Kr., hanplsachlich bei ersteren,
Schifilgraam genog fanden. QroB war die Entrüstung der Neckartaler
über ihre Mannheimer Kollegen, die, ohne su den damals etwa jährlieh
900—1000 fl. betragenden Nednrbankoston regelmäßig beizutragen, die
Preise yerdarben. Auf ihr Drängen ergmg dann endlich im Jahre 1753
die «ndt schon so vielem Seuitsem und Bietten unterfthäDigst abgewartete
Fracht' und l^mbfbhrts-Ordnung»/ Diese höchst interessante Ordnung, die
über die Gestaltung der Betriebs- und VerkehzBverhältnisse auf dem Neckar
ausfiUurlichen Au&ehlufi gibt, reguliert die Neekarschiffahrt in allen Einzel-
heiten und ist f&r deren weitete Entwickelung mit grundlegend. Charakteri-
siert ist sie durch die in der Zeit dnn&aus nicht vereinzelte Tendenz, den
größeren potenteren Großschiffem möglichst weitgreifende Privilegien und
das Monopol für die pMzische, durch Vertrfige von 1749 bezw. 1751 er-
weiterte Rheinschiffahrt zu sichern, auf Kosten der weniger potenten,
die auf den Neckar wenn mögUch in die Reihen der Hümpler zurück-
gedrängt werden sollten. Auch die Hümpler waren mit der Ordnung
in die letzte definitive Phase jener Umwandlung eingetreten, in deren
Verlauf die kleineren in der Fahrstrecke den Schiffern p^leich-, nur im
Transport minderberechtigten, selbständigen Kieinschiöer mtlir oder
weniger unselbständige auf die Neckarstrecke beschränkte I^ichtscliiüer
wurden, deren Schiffe, im Get'-ensatz zu den früheren Humpeln.ii 1 len,
immerhin 350—500 und mehr Zentner führen konnten. Der berufliche
Differenzierungspiozeß im Neckarschiflergewerbe war zugleich mit den
* Zeller. S. 50. — * Zeller. S. 51. — * GeneraMAndflMrehiy KarlBinhe.
* Original im General-Luidewrchiv Kariaruh«.
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Die Batwiekelaiig milMr Karl Theodor (swoite Hilfte dea 18. Jsbrh.).
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waehsenden ScfaüBMgrpen, dem giOßte ab Bheineoliiffe den Neckar nicht
mehr be&hi«n konnten, damit auf folgenden Status voigeschritten.
Erstens: eine mit den Mainmm in der Bheinsdiiffiihrt altetnierende
Mmdenahl vennOgender cBangschiffer». Dieeer Titel war ihnen ver-
liehen zur Beceichnang als Teilhaber an den Bängen, deien nach Mann-
heim 6, ins Neckartal 14 ond zwar nach Heidelberg 10, nach HaOmers-
heim 4 fielen, erstere auf 16 Fartldpanten, letstere auf 6 verteilt Zweitens:
die größere Zahl der Hfimpler, die sich einmal aus den früheren Hümplern,
som andern aus den nicht in die Reihe der Rheinschiffer au^nommenen
Neckarschiffem rekratierteD. Sie führten in einer auch für sie ausführlich
festgelegten Umgangsordnung (Art. 14) als Leichtschiffer die Berg und
Talgüter von und nach Mannheim auf dem Neckar, und zwai- Kauf-
mannsgüter, während ihnen auf dem iihein der gleiche Transport wie
den Nächlern auf dem Neckar zustand. Drittens: die Nächler führten
in ihren Fahrzeugen auf dem Neckar: Hausrat, Holz, Baumaterialien,
Küliien, Gips, Obst etc. (mit Ausschluß aller Kaufmannsgtiter). Die Zahl
der Rangschiifer, die auf dem Rhein und geleichtet auf dem Necknr
fuhren, betrug nach Art. 4, dadurch, daß mehrere sich in einen Raup:
teilten, auch zwei Überränge vorhanden waren: 22, mit den Mannheimer
7: 29. Die Hümpier waren einige r>0 an ZabP, «die der Nftcbler aber
ißt um vieles stärker ; nach Heilbronn aber kommen in der üegei auch
nicht mehr als einige und fünfzig Nächler».
Die jener neuen Ordnung zugrunde liegenden und die durch sie
neugeschaffenen Verhältnisse kennzeichnet eine später hei anderer Ge-
legenheit entstandene kleine — allerdings tendenziöse — Streitschrift*,
deren Verfasser als Neckar-Scbifiahrts-Kommissar in Heilbronn über
die einschlägigen Verbältnisse jener Zeit durch seine Tätigkeit, zum
Teil wohl auch noch durch Augenschein, wohl informiert war; aller-
dings ist seine Darstellung nicht frei von einseitig individualistiscfaen
Ansehaunngen. Er schreibt: Die Bheinschiffer € waren lieber Monopo-
listen und Henen der firmeren Neckaiscbiffer, als daß sie diesen gleiche
Befahrnng^rechte zugestanden, oder sich durch einzelne VertrRge in
Oherschlagnng der Neckaigüter von dem grofien in die leiditeren Schiffs
omgeissaeD oder eigene leichte Neckarschiffe neben den Bheinschiffen
sich aogeschaflt hfttten. Unter der AnfQhrong des — wie ihn ein von
dem Neckargrafenamt der Neokartaler Rangfohrts-Genoesenschaft unterm
8. Februar 1788 zur Nachaehtnng mitgeteilter Aufsatz benennt — «aig>
listigen» Bmalsoh, eines Mannheimers Bheinschiffen, wußten die Pftlzi*
seben BheinsefaiffBr die reicheren Neckars<diiffi»r in ihr foterasse zu ziehen,
* ZeUer, a 66. • Zeller.
Digrtizeo Ly <jOOgle
86 VlerlM KapitoL
ihre Begierong für sich zu gewümen und die ärmeren NeokanchifPer
m ihren Knecliten zu machen». — cSie wußten es daher so emzuleiten,
daß dem vorherigen Bheinscliiffer und dem damaligen leieheren Neckar-
Bchiffer, welcher imstande war sich ein großes Rangschiff ansuschaffen,
das ausschließende Recht der pfiünschen RheinschifiTahrt, dem Neckar^
schififor aber, welcher nicht imstande war, eigene große Bheinschiffe zu
erbauen, die Be&hrung des Neckar mit seinem leichteren Schiffe fiber>
lassen wurde. Damit aber der Transport der Waren (woran dem Heü-
bronner Handelsstand sowie der ganzen durch den Neckar Waren be-
ziehenden Handelswelt am meisten gelegen sein muß) nicht durch Aus-
und Einladen, Niederlage in Warenhäuser, aufgehalten, durch doppelte
Speditionskosten gegen vorher nicht verteuert wurde, su wurde der vorher
einzeln freiwiUig ausgeübte Überschlag in leichtere Scliiffe zum all-
gemeiuen Gesetz gemacht.» «Jeder pfälzische Rhein schifi'er. den die
Ordnung der Fahrt des Neckargutes traf, mußte zuerst in Heilbronne
Thaigut laden und durfte dann erst nach Mainz talnen, uni daselbst
Berggut zu holen, ßeiiei sich das Thalgut auf lOOU bis I2u0 Zentner,
so kam der Rheinschiffer mit so vielen Humpleru als er notig hatte,
gelbst nach Heilbronne, holte das Thalgut ab; war aber weniger Thaigut
vorhanden, so ließ er sich dasselbe durch den Krahnenmeister in Hcil-
bronn zusenden, ladete dann in Mannheim ohne das weiter ahwärts
bestimmte Gut an das Ufer oder an einem Krahnen oder in ein Lager-
haus zu bringen geradezu im Strome selbst aus den Hümpelscbiffen
in sein Rheinschifif oder, wie es in der Schififerspracbe genannt, schlug
von dem Neckarschifif in das Rheinschiff über. Dasselbe geschah auch
bei den aufu ärt? bestimmten oder Beiggütem durch Überschlag von
dem Rheinschiff in das Neckarschiff ohne die Waren an das Land oder
in den Krabnen oder das Waghaus in Mannheim zu bringen, von
Schiff SU Schiff im Strome selbst. Der ganze Transport ging aber auf
Rechnung des Rheiu-Rangfkhrers und nur an diesen nicht an den
Hümpler, hielt sich der Heilbionner Bandeisstand, wenn ttber Unter-
achlsgnng oder VemachlaBsigung der Flraohtgtlter Klagen entstanden;
der Bangschiffer aber nahm seinen Regreß wieder an den Hümpler,
der von dem Rangschiffer den Frachdohn nach einer Taxe zu emp-
fangen hatte.»^
Wie nun aber schliefilich alle einschueidenden Neueinrichtungen
im Wirtschaftsleben filr einen Kreis von Beteiligten in der Übergangs-
zeit auch ihre ^ wenn häufig auch nur vorübergebenden — Nachteile im
Gefolge haben müssen, erfreute sich auch die neue Ordnung nur recht
* Zeller, 8. 67 ff.
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Die EntwickelQcg unter Karl Theodor (zweite H&lfte des 18. Jabrb.X
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goteiltor und emseitigw Sympaäiieii. Bpesiell der Heflbrounw Handels-
stand, TOQ je dnreh seine etwas antokratische Energie ausgeseicbnei,
sah duTch diese obrigkeitliche Ordnung stcK den Weg abgeadinitten,
den Schiffer in sdne Hand an bekommen und nahm in mehrfochen,
teils direkt, teils über Stuttgart laufenden Beschwerden' Veranlassung,
sich über Eigenmächtigkeiten der Schiffer in der Auswahl der Ladung
(sperrige Guter wurden gern vom Transport zurückgestellt) zu beklapjen.
Und doch hatte diese Oulmnig einem nuf allen Seiten df uliu ii zuUige
getretenen Bedürfnis nach Regelung abgeholfen. Die Zahl der SchiÖ'er
im Neckartal war mit der Zeit so groß und so übersetzt geworden, daß
sie sich Hufs Geratewohl an den Ufern in Fruukrurt und Mainz einzu-
lin len jttlojjt-en (s. a. OrdnuiigV dort bei den Faktoren und Sju diteuren
einaii(it r di»' Fracht abjagten und sich gegenseitig unterboten ; sie mußten
so monatrhmg an den Ufern verweilen und hatten mittlerweile während
ihres langen Aiifentludti s den Frachtbetrag im voraus für die Lebens-
bedürfnisse aufgebraucht und, wenn sie endlich ihre Bergfahrt vollendet,
nichts zurückgelegt; andrerseits hatten die ivauf leute durch das mouate-
lange Ausbleiben der Waren erheblichen Schaden gehabt. — Trotz der
fraglos durch sie erfolgten Besserung wurde die Ordnung nur Ausgangs-
imd Anknüpfongapunkt neuer Differenzen. Beständige Zwistigkeiten
und Anliegen wegen einzelner geschmälerter oder zu Unrecht verwei-
gerter bezw. vergebener Ränge sind fortan an der Tagesordnung und
bei dem immerhin komplizierten Turnus auch kaum zu vermeiden.
Besonders aber die württembergische und heUbronntsche Handelsschaft
fand auf Jahrzehnte hinaus der Klagen und Beschwerden kein Ende.
Oberdies kam die Terkehrswirtscfaaftliehe Bedeutung der NeckarstraOe
damals slaxk in Rückgang, und diese wurde von der Mamschiffahrt
derart in den Hintergrund gedrängt, daß die «Neckar-Konkurrens»
ihr gegenüber besonders um Mitte des 18. Jahrhunderts nicht auf-
konunen konnte.*
Die KeckaischifGüirt blieb damals im wesentlichen auf den eigsnen
Landesvericehr beschränkt Weiter hinaus führten insbesondere die in
jene Zeit fisüleaden großen pfilbischen Auswanderungen nach Pennsyl-
Tanien, die auch bis an dis See wenn möglich zu Schiff erfolgten.
Ein Auswanderervertrag von 17.54^ setzt den Tarif pro Person von
Heilbronn bezw. Heidelberg nach Rotterdaui auf 10 fi. au, Kinder unter
12 Jahren die HiUfte, Gepäck für eine Haushaltung frei.
Die wehrlose Abhängigkeit von der Gestaltung der Handels-
beziehungen wurde in ihrer vitalen Bedtutung für die Neckarschitfer
' Oeneral-Lande^archiv Karlsnihe. — * 2öpflj Fränkiocbe HandelvpoUtik.
' Generml-LAadeaardiiv Karlsnihe.
90
ViertM Kapital.
noch veratSikt durch «ine schwankende Verkehnpolitik. Freilich war
diese kamn noch anders mOgUch in einer Zeit, da bd der Vielaeit^eit
der Au%aben, die teite ah den Staat von selbst herantraten, teils von
seiner omnipotenten Staataföisoige erfaßt wurden, diese Verpfliehtongen
infolge der Hftufnng der Anforderongen sich nicht eines ^chbleibend
nachhaltigen Interesses und einer intensiven, geordneten yerkehsswiri-
scfaaftlichen Handhabung erlreuen konnten. Das regierungsseitige Inter-
esse fBr die NeckarscfaiflGüirt, das im Gefolge der Vertrfige von 1749
und 1751 die Rangordnung von 1758 geaeitigt hatte, ließ allmählich
nach, die Ned^anoute verlor in den 60er und 70er Jahren des 18. Ja1ur>
hunderts mehr und mehr an Bedeutung and begann zu veröden. Im
gleichen Verhältnis mit dieser wachsenden Geschäftslosigkeit mußte die
große Zahl melit cmiaai frei konkurrierender SchifFahrttreibtuder, die in-
folge der verschiedenen Rangordnungen iin IViuzip gleioherLüaÜeo am
Öcbififahrtsertrai? partizipierten, zur Folge haben, daß diese ideellen Auteil-
quoten immer geringer, die Einkünfte immer stockender und seltener,
(iaaiit die ^es:enseitige AnimoHUät nur um so schärfer wurde und Dif-
ferenzen Jeder Art Tür und Tor sich öttheten. Dem entspricht m,
wenn um jene Zeit die Bitten um Erteilung eines ganzen statt eines
halben Neckarrange? und dergleichen mehr sich häufen, waren doch
diese Neckartaler iiäuge ein von vielen heißersehntes Privileg, da? in
guten Zeiten seinen Mann recht gut genährt, in nngiinRtigfin wenig-
stens durchgebracht haben mag.
Einig zeigten sie sich alle nur in gemeinschaftlicher Anfeindung
der Marktschififer, die bei jeder geeigneten und ungeeigneten Gelegen-
heit ihre wirtschaftliche Superiorität mIs legitimierte Monopolisten fühlen
ließen. Dieses unkluge Verhalten hatte zunächst die Folge, daß die
Heidelberger Kiftmerzunft sich im Jahre 1760 dag^n auflehnte, daß
zollbare Waren von Mannheim nach Heidelberg nur durch die Harkt-
achiffer geführt weiden sollten, wodurch viele Unsuiiiglichkeiten ent^
sttknden; sie erlangten wenigstens für den Fall der Behinderang des
Marktschiffes die nachgesuchte Erlaubnis. Im übrigen aber durfte jeder
Waren nach Belieben nach Mainz führen und nur die HeühioDXker
Güter fielen in den Bang. Das Ladequantum war inzwischen erhöht
worden und betrug 1768 1600 Zentner, 1706 beruts 1600, mdes wurden
auch diese nut allerhand Kunstgriffen su überladen versueht. Über-
haupt war die ümfiedirtsordnung inzwischen immer mehr in Ver&ü
geraten» Man beschloß daher im Jahre 1766 sie zu reorganisieren und
eine Yersinbarung zwischen der Heidelberger Neckar-Bruderschaft tind
den Mannheimer Mitgliedern der Fahrtgenossenscbaft wurde stipuliert,
wonach jedes Überladen mit Ausschluß aus der Rangordnung bedroht,
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Die Entwickelang unter Kari Theodor (sweifce U&lfte des 18. Jahrb.). 91
auch die GnadeDreiseu, uut denen viel Mißbrauch getnebeu worden
war, beseitigt wurden, wie man fernerhin auch eine eigene Unter-
stützungäkasse für besondere Unglückstalle beschloß. Schließlich wurden
an Stelle des Mannheimer (in der Ordnung von 1753 angeordneten)
Beschauamtes 2 Heideiberger bezw. Mannheimer Schiffsleute eingesetzt,
die in Verbindung mit dem Heidelberger Ni ckargrafen bezw. dem
Mannheimer Zollschreiber in Zukunft die Schitie zu visitieren und zu
brandzeichnen hatten. Dieser von den Ranc-fahrorn vereinbarten näheren
Konvention, die neben einem engeren Zusammenhalt auch eine Stärkung
und Erweiterung der neckargrafenamtiichen Wirkungssphäre bezweckte,
WDide allerdings aeitens der Regierung die Bestätigung versagt. Immer
zwingender erwies sich jedoch als notwendig sine schließlich auch dtuch*
geführte strengere Beaufsichtigung der Handhabung jener Bestimmungen
betr. die Überladung über das stipulierte Quantum ; diese wurde freilich
anch in der Folgezeit noch ebenso häufig* versucht» wie streng geahndet.
Außer und neben den Überladungen war es vor allem die Schleich-
schifoei, die den Neckarhandel aus der geregelten Bahn zu bringen
drohte, die Behifbhrttieibenden aber eiheblich sch&digte, zum Teil
durch eigene Schuld. Hauptursache m^Igen n&mlich die Kangschiffer
selbst gewesen sein; diese wellten wohl ihre Monopolvorrechte gar nicht
hart und weit genug austtben, den damit übernommenen Verpflichtungen
aber nach MOgtichkeit aus dem Woge gehen. Obwohl sie ihre Tour
bb nach Frankfurt ordnungsgemäß aussuflttiren hatten, stellte sie dort
häufig gar nicht bei oder hielten sich mit dem Schiff nicht so lange
auf, bis der langnachfolgende Schiffer zur AblOaung an seinen Platz
kam. Wenn dann die Frankfurter Kaufleute es vorzogen statt die ver-
aandfertigen Waren mit Schaden liegen zu lassen, sie durch einen noch
nicht im Range fahrenden Schiffer zu verladen, erblickten die Rang-
schiffer in dieser Erschleichuug dys aus dem Range fahrenden Sclülfers
und nicht etwa in eigener Unzuverlässigkeit die Ursache dieser auch
«Schlamasselei» genannten Schleichschiflferei. Nachdem sicli dann vom
Jalire 1764 der Frankfurter Handelsstand mehrfach bescliwurl. hatte,
daß die Rangfahrer zuerst und hauptpru liHch in Mainz anlegten und
Frankfurt, den eigentiiclien Endpunkt der Tour, zum Schaden der
dortigen Handelsinteressen vernachlässigten, wurde schiießÜch im Jahre
li69 der Frankfurter Wasserbestätter verpflichtet, den Schiffern ihre
Meldung auf Formularen folgenden Inhalts zu attestieren: «Daß Schiffer. ..
von . . . den . . . mit . . . Geschirr . . . Schölch hier angekommen und
darauf den , . . wieder abgefahren, wird hierdurch attestieret. Frankfurt,
den ... 17 . . Von dem Wasserbestätter». Trotzd« m dauerten — so-
weit sich verfolgen ließ — bis 1793 die Beschwerden lort^ daß nur der
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I
n
Vintm K«pttel.
kleinste Teil der lagernden Güter anfgeladen wurde. Anob die Maiaier
Spediteure, wiewohl sie und die dortige Kaufinannscbaft die sogeoimntflD
Neben&brten gelegentlich wohl selbst begflnetigt haben mögen, klagten
Uber cgrobee Benehmen und trotziges Aussuchen der feinen GHiter und
Nichtannahme der gröberen, mehr Raum einnehmenden oder auch
solcher von denen der Fraohtlohn geringer war»,^ All derartigen Un-
gehörigkeiten, der Sehmugglerä und Nebenfabrten wurde, nachdem die
von der Fahrtgenossenschaft zur «Aufrechterhaltung der Umgangsordnung
und zur Hebung des Commercii» getroffene Konvention im Jahre 1767
unbestätigt geblieben war, scharf aulgtpaik. Zu diesem Zweck traf man
im Jahre 1769 imter anderem die Bestimmung, daß alle Hchiffe bei
der Durchfahrt durch die Maiuiiieimer Brücke zu visitieren waren;
damit kam man ansclieineud aber nur vom Regen in die Traufe, inso-
fern im Jahre 1774 vielerseits Beschwerden erhoben wurden, man müsse
dem zur Verhütung der Schmuggelei und zur l l ri wachung der Ver-
ordnungsdurchführung eingebcUten Brückenmeister zur Vermeidung aller
Chicanen die «Hände versilbern und die Gur?z:pl schwenken»; allerdings
mager den Schiffern bei ihren Praktiken und (Teschaftskniffen, Schmugge-
leien und den Schlamas!5elgütern em unerwünschter unbequemer Auf-
passer gewesen sein. Als alles nichts nützte, verfielen die Mainzer auf
den letzten Ausweg, die Frachten den Rangschiifem nach Möglichkeit
zu entziehen. Teils transportierte der Mainzer Kaufmann, wenigstens
die Güter, die unbedingt zum Neckar mußten, durch Mainzer Schiffer;
diese durften an den pfälzischen Ufern Güter, die zunächst nicht für
den Neckar bestimmt waren, ausladen. Zu diesem Zweck wurde das
Gut an die Adresse Mannheimer Kaufleute gerichtet und diese sandten
es wieder als eigenes auf den Neckar als Spediteure weiter. Zum
andern und großen Teil aber ging der Mainser Kaufinann so wdt nur
irgend mOgUch mit seinen Transporten von der in solcher Weise un-
praktikablen Neckarroute auf andere vorteilhaftere Verkehrswege tlber.
Solche W^ge eröffneten sich ihm gerade damals. Zunftchst der Neckar-
schifiE&hrt alter Bivale vom Main, der gerade in jener Zeit sich su
einer neuen Kraftentfaltung aufraffte. Durch den am 5. Juli 1764
swischen Mainz und Ansbach abgeschlossenen Vertrag, worin man üher-
einkam, die cvollkommene Freiheit des Eommercii und der direkten
SchiffUirt auf dem Maynstiome gänzlich heraustellen»*, sowie durch
dm swiseheo Mains und Wtlrzbuig am 6. September 1766 abge>
schlossenen Handelsvertrag, durch den cdie unschätzbare Schiffahrt
auf dem lifaine erleichtert und der Güterzug von den unnatürlichen
1 ZeUer, S. 64. - < Zöpfl, S. 169.
üigiiizea by GoOglc
Die Entwickelang unter Karl üieodor (zweite UAlfte dea 18. Jahrb.).
98
Abwegen wieder zum Main zarOckgeleilet werden» sollte*, würde eine
Förderung der Mainschiffalirt, mit ihr eine Neiibelebune; des fränkischen
Handels beabsichtigt und begonnen Die Erfüllung dieser Aufgabe
mußte die gegensätzlichen Tntf ri.^.-^en der pfälzischen Handelspolitik
unbedingt scha lii^fui, vor allem aber konnte sie die Neckarschiffahrt
um ihren Verkelir bringen und brach legen. Haupt eck der neuge-
schaffenen, einheitlich zielbewußten frankischen Handelspoluik war es,
den österreichischen, Tiroler, bayrischen, Hegensburger und Nürnberger,
in erster Linie aber den schwäbischen Güterzug, der in dem letzten
Jahrzent beraita mehr oder minder vom Main auf den Neckar Überge-
gangen waren, ersterem zurückzogewinneD.' Keben diesem alten Rivalen
der fränkischen Mainroute war aber dem pßll zischen Neckar verkehr
durch den badiachen Oberrheinhandel plötzlich und unvermutet eine
neue Konkurrenz entstaaden. Hier hatten nämlich um die Mitte des
18. Jahrhunderts die am rechten Bbeinafer jenseits Straßburgs in Schreck
(spftter Leopoldhafen) ansftssigen Banenischiffer an Stelle dsa bisherigen
Transportes von Landesprodukten nach und nach die Sefi^rderang von
Gfttsm aller Art begonnen und dieselbe mehr und mehr ausgedehnt*
Besondefs in der Richtung von Maina su Beig beförderten m» Waren,
welche angeblich nur sum eigenen Verbrauch, in der Tat aber nach
dem Brelogau und WOrttembeig bestimmt waren, so daß sie hier in
direkten Konflikt mit der Neckarroute kamen. Baden war nun aber
an den die Rheinschiffiihrt regehiden VertaAgen von 1749 und 1761
nicht beteiUgt, mau wollte oder konnte also Baden um seiner neue^
richteten S^ilffidxrt weder von dttn am meisten geschädigten Straßburg
noch von Mainz, noch auch von Mannheim aus beikommen. — Es
«befehden sich so die letzten Jahrzehnte des 18. Jahrhunderts zwei
Territorienkomplexe um den Rhein-Donauhandel: der südwestliche, im
wesentlichen pfälzisch- bez>s' badisch-echwäbische und der fränkische»*;
und die Pfalz mit der in züuftlerische Ordnungen eingeschnürten Neckar-
schitirthrt sah sich auf der einen Seite der energischen fränkischen
Verkehrspolitik und der damit aufblühenden Mainschiffahrt, auf der
anderen Seite der mannigfach, so erst jüngst durch einen Hafenbau in
Schreck begünstigten Oberrheinsrlutlahrt Baden-Dnrlaclis gegenüber, die
sich frei von fesselnden Vt i orduungsbanden entwickelte.
Am empÜndhchsten tiinl>te der mit dieser doppelseitigen Konkur-
renz verbundene Verlust und Kückgaug Heilbruini treffen, das an der
Kreuzung der großen V'erkelirsstraßen von Ungarn nach Frankreich,
von Italien nach Holland, und an der Grenze der fränkiach-schwäbischen
t ZOpfl, 8. 198. — » Zöpfl, S. 178 ff. — • Löp«r, ä. 116 ff. - * ZOpfl. 8. 206,
94
Vierteti Kapitel.
und oberrheiniachen Enise gelogen, auf den Speditionshandel mehr alt
irgend eine andere beteiligte Stadt angewiesen war; dorch den Auabau
der durch das Weinsberger Tal fahrenden LandetiaOe, sowie der Straße
über Lauffen und Besigheim nach Stuttgart hatte Heilbronn seine so
günstige Verkehrslage inzwischen noch weiter verbessert. Von Heil-
bronn f^ng darum auch der erste AnsLoli zu einer weiteren erneuten
Reorgimisutioo der SchiÖahrts Verhältnisse auf dem Neckar aus, auf
deren damaligen Zustand noch kurz einzugehen ist.
Es betrug damals (1773) durch Weiterteilung und Zuwachs die
Zähl der Ränge bezw. der daran beteiligten Interessenten:
Heidelberg ... 10 Hänge, 6 Interessenten
Mannheim . . . 6 » 22 >
HaOmersheim . . 4 > 6 >
lin ganzen ... 20 Ränge, 34 Interessenten.*
Dabei wirkte gerade für Haßmereheim die Anteilschaft mehrerer
Interessenten an einem Range deswegen um so ungünstiger, weil diese
im Gegensatz zu den Schififem der Residenzstadt Mannheim und des
blühenden Heidelberg außer der Bangreise keine andere Qel^enheit
hatten mit der Schifferei etwas zu verdienen. Und doch waren sie im
gleichen Verhältnis, wie die Verkehrsfreqnenz des Neekars abnahm, bei
der immer seltener ausgeübten und immer weniger lukrativen Bang-
sehiffahrt mehr und mehf auf die freie anderweite Ausflbung des Ge-
werbes angewiesen, sollte nicht ihr ganzes im Schiff inTestiertes Kapital
in der Zwischenzeit ertraglos bleiben. Die Kalamität war inzwischen ftir
Kauflente, Spediteure und Schiffer noch dadurch ärger geworden, daß
sich mit der Zdt Tormalige Holz- und Kohlenachifibr, Frucht- und
WeinfOhrer in die Neckarrangfahrt eingeschlichen hatten, wenig bemit-
telte Elemente, an welche die Kaufleute, die ihnen bei der Mainzer und
Frankiiirter Fahrt an die 1& bis 20000 fl. anzuvertrauen hatten, im
Falle der Veruntreuung oder Verwahrlosung der Güter keinen Rekurs
nehmen konnten, während andererseits der Spediteur den mittellosen
Schiffern zum voraus einen KeisevorschuÜ von 3 — 600 fl. kreditieren
mußte, ohne den sn^ d\e l^ihrt nicht anUeten konnten, eventl. aucli
noch einen zwiit» n Vorfeclniß zur Abreise von Mainz. Da von Frank-
furt und Wajii/. jaiirlich ca. 30 Rangscbiffe mit Gütern abfuhren, Nvorun
über 40 Rangschiffer im Turnus partizipierten, traf den einzelnen in*
^ Dies nnd daa FolgMide Aber Heilbronner VerbiltnlMM MU dem Heilbronnttr
Btridtiechen An liiv. besonders aus den Hnndakten, Korrespondenzen und Instruktio-
nen des dortigen Ratskonsolenten Schreiber, aowie zum Teil ftos einem nmfaaeendea
Promemoria deeselben.
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Die £nt Wickelung anter Karl Theodor (sweite HAlile des 18. Jahrh.).
95
folge dieser Übersetzung des Numerus die Fahrt nur etwa alle 15 bis
18 Monate. War er dann davon etwa zwei Monate auf der i^'ahrt, so
mußte er vom Erlöse dieser die übrigen ca. 15 Monate mit Weib und
Kind zehren, während sein ganzes Kapital, das in Schiff und Geschirr
steckte, brach Ing Da sich ihnen ein anderer Erwerb in einer Zeit die
von Gewerbefreiheit nichts wußte, nicht bot, mußten sie mit allerhand
Übergriffen, Unterschleifen und Unregelmäßigkeiten etc. ihre Gewinn-
chancen zu verbessern trachten. So soll dan «iif 1600 Zentner fixierte
Ladequantum oft bi« anf 2000 bis 2200 Zentner überschritten worden
sein, wodurch sich naturgemäß die Abfahrt des betreffenden Gutes we-
sentlich verzögerte, zugleich aber der Transport selbst in hohem Maße
gefährdet wurde. Eine Besserung hierin trat erst ein, seit die schweren
Geldstrafen sowie die Konfiskation des Frachtlohns in Mannheim beim
Überschlagen des Gutes sogleich exekutiert wurde. Der Umstand, daß
sich den Bangschiffem so selten ihre Haupterwerbsmöglichkeit bot,
hatte naturgemäß zur Folge, daß der Frachtlobn in die Höhe geschraubt
wurde. Die Frachten standen damals von Frankfurt nach Heilbionn
48—52 Kr., von Mainz nach H«Ubronn iQr schweres Gut (und das war
das mdste) 45 Kr., leichtes (z. B. Baumwolle und Hopfen etc.) 1 fl. 80 Kr.,
sefalechtes ßlei, Farbholz etc.) 40 Kr., geringstes (Bhrz, Kreide eto.) 80 Kr.
Das im Jahr durchsofanittlich zu Berg beförderte Gut soll damals (1769)
70000 Zentner, der dafOr gezahlte Fhichtldhn ea. 8740 fl. betragen
haben. Ober den tatsttehliehen Verdienst eines Schi£fes fehlt jeder An-
halt, doch g^tattet die Tatsache vielleleht einen ungefthren RückscfaluO,
dafl damals die Sdiiffor, denen es an einem eigenen Schiff oder an den
zur Reise ^forderlichen Mitteln fehlte, und die daher nicht imstande
moen, die Fahrt selbst zu machen, den emzelnen Rang um 20 Karo-
linen (ca. 220 fl.) und mehr verkauften. Die Verhandlung der Ränge
hatte allerdings bald darauf aufgehört. Zum Besten der Witfrauen der
Rangschiffer, die man bisher für Nichtausübung ihres Rangreelits mit
100 Keichstaler pro Rangreise abgefunden hatte, wurden jetzt (1773)
jedem Schiffer von der Fracht 15 fl. einbehalten, wovon «eine Gasse
formiert und der Wittwe für ihren Rang ein Genuß gereicht» wurde.
Nachdem wegen der hohen Lebensmittelpreise für die Jahre 1770 — 1771
die Fracht um 5 Kr. per Zentner erhöht worden war, somit ftlr
Mainz — H( ill>ronn von 45 auf 50 Kr., fiir Frankfurt — Heilbronn von
52 auf 57 Kr., kamen die Neckarranirfabrer im Jahre 1771 mit Erfolg
um erneute Frachterhöhung bezw. deren Fortbestand ein und zwar
wollten sie (entsprechend der Mehrforderun^j der ab Mannheim lich-
temden Hümpier um 2 Kr.) eine Zulage von 5 Kr. per Zentner ab
Mainz, eine solche von 8 Kr. ab Frankfurt. Auch baten sie um Ab-
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96
Viertes Kapitel.
steUnng der von HeUbionn damals eingefOhrten Uianoeti, die Gflter m
finmkieKn, wodurch den Schiffern die Fracht erst bei ihrer Heimicehr
ausgezahlt wurde, obendrein nodi in schlechter Münae, worüber Bich
die fidiiffer bereits im Jahre 1765 beschwert hatten. Schließlich gab
auch die Abwickelung und Abfertigung am Heilbronner Kranen viel-
fach Ärgernis; dadurch, indes kaum weniger auch durch das getrennte
und oft verspätete Eintreffen der Hümpelnachen wurde eiue schnelle
Entladung verschleppt. Diese gegenseitigen Bescli werden der Heil-
brunner Faktoren und der Scbififleute, mehr noch aber der allmählich
eingetretene Verfall der Neckaretraße legte den Gedanken einer beider-
seitigen Verständigung nahe. Wählten doch bereits 1773 all die Güter,
die auf dem Wege na< h Schwaben, der Schweiz, Bayern und den öster-
reichischen Landen bisher auf dem Neckar Heilbronn passiert liatten,
andere Routen. Osterreich ließ die holländischen Güter über Hamburg
auf der EI1;l- iiiicli Magdeburg und weiter durch die billige sächsische
Axiracht transportieren, Bayern und die Augsburgischen Hfiuser be-
dienten sich des Mains und waren ganz von der Neckarstraße abge-
kommen, die Schweizer und nach Oberschwaben, sogar Stut^art be-
stimmten Güter zogen vielfach die rheinische Schreckroute vor. Auf
dieser machte die billige Fracht, die von Mainz für schweres und leichtes
Gut nur 32 Kr. betrug, sodann die an keine Rangfahrt gebundene Be-
triebsfreiheit, an der sich auch Mainzer, Pfälzer und Speyrer Schiffer
ad libitum beteiligten, den Nachteil reichUoh wett, der etwa hier w^g^
der häufigen geringen Zollgebühren sich ergab.'
Die um ihren Speditionshandel mit gutem Grund fingaüich be*
sorgten Heilbromier regten zum Zweck einer Hebung der Neekaiadiiff-
fahrt eine Konferenz an, die im Jahre 1773 in Hddelbeig abgebalten
und von Vertretern der kurpfiüzischen Regierung, darunter dem Neokar-
> £8 waren zu entrichten an Zöllen von Frankfort und Mainz:
bis Heilbronn his Schieck
in
Höchst
Munzischer Zoll.
>
Mainz
do.
do.
Übencfalag.
»
Oppenheiin
PAkischer ZoU.
Genuheim
Mainzischer Zoll.
Mannheim
PflÜBiflcher Zoll.
Mannbaim
Übendilag.
Philippaboig Speyrischer Zoll.
NeckargttmOnd PflUatscher ZolL Qermershaim PfUnecher Zoll.
Nadiarels do. Speyer Überscblagr von Maasen-
gütern und einigen aa-
dem Artikeln.
Schreck Bad. DailsdMr ZolL
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Die EDtwickeiong unter Karl Theodor (zweite üälfke des 18. Jahrb.).
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grafeD, dem racbsstädtischen Batskonsnlent Schreiber von HeilbroDn,
Vertretern der Schiffer und der Heilbronner Spediteure besaobt war.
Von der einen Seite wurde Reduzierung der Rän^e auf 12, Herab-
setzung der Fracht, Kauiionsstellung der Schiffer von 1000 Reichstaler
zur Sicherheit der Kaufleute, sowie strenge Beobachtung der Über-
ladungs- etc. Vorschriften und eventl, wirksame Bestrafung gefordert;
auf der anderen beschwerte man sich über allzu lange Liegezeiten,
über AuBzahlung in schlechter, nicht konventionsmäßiger Münze bezw.
zu nie(lric:;e Umrechnung, howig schließlich und nicht zum wenigsten
darüber, daß Hie vier Spediteure sowie auch alle Heilbronner Krämer
sich (im Gegeanatz zur Ordnung von 1753) G *^/o statt ö °'o in Abzug
brachten. Das Haiiptergebnig dieser Heidelberger Konferenz, auf der
sich Heilbronu nach wie vor gegen die Errichtung einer pfälzischen
Schiffsfaktorei in Heilbronn sträubte, war die im Juni 1773 getroffene
Vereinbarung, daß von Nr. 1 der nächsten Rangfolge an wieder die alte
Fracht zvk bezahlen war, wogegen eich die Faktoren mit 5 ^jo Abzug
begnügen sollten; die Liegtage wurden in Meßzeiten auf 6, im übrigen
auf 3 Tage bestimmt. Auf die Frankfurter Güter sollte die Fracht-
ledmierung keine Anwendung finden, weil inzwischen der Höchster Zoll
Mentücb erhobt worden war, man verständigte sich für diese schließ-
Ikh auf 64 Kr. DieBe Heidelbeirger Konüarens war der erste in einer
Bdbe yon Schlitten, die in der nächsten Zeit Ton verschiedenen Seiten
unternommen wurden, die Neckarscbilfahrt wieder su beleben und au
heben. Ihr seitliches Zusammentrefifen und ursächliches Zusammen-
wiiken mit dem in den 70er Jahren auf der Mainroute sich vollsiehen-
dsn handelspolitiachen Bttckschlag seitigte als erwünschten Erfolg die
seitdem bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts steigende Entwickelung
des Neckaihandels.
Hannig<ig war der Kreis derjenigen Interessen- und Machtgebietei
die auf die Gestaltung und Entwickelung des Neckarveikehrs direkte
Büiwirkung ausübten. Anfangs fast lediglich an die Intentionen einer
Reibe kleiner weltlicher und geistlicher Grundherren gebunden, deren
eigenwirtschaftliches Schiffahrtinteresse nicht über die mehr oder minder
engen Grenzen des eigenen Gebietes liiiuiuriging, entwickelte sich dann
die Verkehrsgestaltung auf dem Neckar im wesenthchcn glcicli^iam als
die Resultante aus dem Widers{)iel zweier meikantilistischer Wirtschafts-
tendenzen. Beide suchten sie das — ursprünglich gemeinsame — Ziel
einer Handelsbiüte — allerdings auf verschiedenem Wege — zu erreichen.
Btide sahen sich dazu gedrängt, durch eine Anzahl von natürlichen,
pohlischen und wirtscliaftliclK n Gegensätzen, die, damals noch kaum
merklich, später mit rapider Gewalt, sich in der Rivalität von Mann*
Heimaa, NecJtancbiffer. I. T
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Viertes Kapitel.
heiin und Heilbzonn kristaUisierten. Auf d«r einen Sdte wer dieee
Tendens das echiffahrtsfreimdliehe Strelmi des knipfiUdedien Tevri-
torialstaats, auf der anderen das speditions freundliche Gegensireben
des Heilbronner StAdtstaates. Und wie die politische Selbständigkeit
und Bedeutung jenes Territorialstaats mehr und mehr wuchs, die des
Stadtstaats allmählich schwand, in gleichem Maße wurde der pfalzisclie
KiuiiuLi an Wucht uud Intensität überwiegend, während Heilbronua
Gegeneiulluß nur an Zähigkeit gewann, was er an Wirkung verlor. —
Eine neue Staats wirtschaftliche Epoche in der Wirtschaftsgeschichte
der Neckarschiffahrt, durch vereinzelte Abkommen hier und da spo-
radisch vöraußgekündet, begann nunmehr, als sich im ursächhchen Zu-
sammenhang mit der wachsenden verkehrswirtschaftlichen Entfaltung
die Interessensphäre zu einer interterritorialen Ausdehnung erweiterte.
Auf deren politische Veranlassung ist hier noch einzugehen.
Im Jahre 1778 hatte Karl Theodor Ton der Pfalz sein bayerisches
Erbe in München angetreten. Mit 'einer sollpolitischen MaßregelS die
den die Kurpfalz passierenden nach Bayern bestimmten Wann vor den
die fränkische Koute benutzenden eine Zoll]>rämie zukommen ließ, be-
gann er alsbald seine neue Handelspolitik, deren Ziel es war, «bei der
Vereinigong der curbayrischen Erbländer mit den cuipfälzischen einen
gegenseitigen Kommerzialverband zu Wege su bringen, dem Aktivhandel
von einem Lande in das andere bot Erhaltung der sonst an IVemde
ausfließenden Gelder möglichst Vorsofanb zn geben, den Waxentrannt
auf die unter der neuen Maeht stehenden SirOme, Straßen, Stftdte ein-
Euldten, und also den Nabrung^stand in einen besseren Hör, als er
es bis dahin war, su setzen».' Dabei mußte einer Men und staiken
Ent<nng dieser VerkdirBpolitik gerade filr die NeckaztehifliBlirt der
Bflckschlag noch besonders die Wege ebenen, der auf der konkor^
rierenden Mainstraße durch die dortige handelspolitische Bewegung und
durch äne sich zum Zollkrieg auswachsende Entfremdung zwischen
Knrbayern und dem hochstiftlich würzburgischen Franken in den 1770er
Jahren^ erfolgte. Mit der automatischen Präzision einer Wage stieg,
als der Mainhandel sank, der Neckarhandel empor. Bereits im Jahre
1777 beabsichtigte* Karl Theodor in Heidelberg eine Niederlage zu er-
richten, um von dort nach Süden und Südosten, sogar bis nach Nürn-
berg, ins Herz der fränkischen Wirtscbaftsinteressen, Handel zu treiben.^
1 Alberl, Geachichto dm beTxkcfaen ZoUweieiw. ->*- * Zöpfl, S. 281 ff.
* ZOpfl, B.8Slff. - «ZOpfi, B.8S8ft
* Bereits im Jahre 1780 eoUte die Heodlongriiinttiiif ein HandlmigqMMM
gutachten, welches die Regierncg von den Raten Brentano und Reinhard er. «&•
Stuttgart eiogeiogen hatte. £■ handelte sich um die IVagen: wie man der ver-
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Die EntwickelaDK an^r ^^rl Theodor (s weite Hälfte des 18. Jahrh.). 99
Als er nun das größere pfälzisch-bayrische Wirtschaftsgebiet in seiner
Hand vereinigte, widmete er sich der Hebung der Neckarschiflfahrt nur
um so intensiver und vereinigte in Heidelberg eine diesbezügliche Kon-
ferenz, zu der, durch Schreiben des Neckargrafenamts vom September
1781 aufgefordert, auch der Heilbronner Magistrat als l?t3vollmäclit.igten
den stadLiBchen Syndikus Becht entsandte.^ Hier wurden — soweit er
die Neckarschi öahrtöinteressen berühren sollte — die Vorbern Inn ren
gepflogea für den unterm 16. Juli 178'j zwischen Württemberg und
Kuqifalz abgeschlossenen Haupthancllungsvertnig, dem der Präliminar-
vertrag vom 8. August 1781 und ein Zusatzvertrag betreffend den Öaiz-
und Weinhandei vom 27. Februar 1782 bereits vorausgegangen waren.*
Der Vertrag, der auf 20 Jahre hinatu geschlossen war, enthielt die
beiderseitige Zusage, «alles beizutragen, die fast gänzhch gefallene so
natürliche und bequeme Verbindung zwischen den beiden Hauptflüssen,
dem Rhein und der Donau mittelst der Neckaiscbiffiüirt aufs neue her-
castellen und in Au&ahme zu bringen, Wasser- und Straßenbau zu
befördern und Zolle «i veixingem».' So bildeten in der sflddeiitscfaeii
Tarritorialwelt Kurpfalz, Württemberg und Kuibayem einen bandels-
politischen Dreibmid, welcher TermOge seiner Gewiehtigkett den i^ein-
Donanverkebr smu großen Teil nach Südwesten hlndehen mußte.*
hl dem Traktat hatten sich beide Teile yerpfliohtet» die Neckarschiff-
fthit zwischen Cannstatt und Mannhdm in Gang za bringen und für
gründliche Abhülfe aller Schwierigkeiten dabei sn sorgen, deswegen stets
<eme freundschaftlidie Kommunikationspflege zu unterhalten» und in
Unterhandlungen auch mit der Stadt Heilbionn sieh darüber ins Ein-
vernehmen zu setzen. Dementsprechend setzte die kurpfälzische Kom-
merzialkommission, die neben der sdion um die Mitte des Jahrhunderts
eingesetzten Schiffahrtskommission in Mannheim eigens eingerichtet
worden war, den Heilbronner Magistrat unterm 6. Dezember 1782 von
der beabsicliiigtiiii Hebung des Neckarliandc Is in Kenntnis mit dem
Hinzufügen, «da nun die Reichsstadt HeilbroDii an allem, wa5 die Auf-
nahme und Beförderung der Neckarschitlahrt betrifft, bis hierher großen
Anteil genommen hat; so wollen wir auch nicht ermangeln, denen
hoch- und vielgeehrtesten Herren unser wirkhches Vorliaben zu dtiii
Ende freund nachbarlich zn eröffnen, damit Hochdieselben Ihrerseits
eiiiei: verständigen Handelsmann mit nöthiger Vollmacht und Instruc-
tion unverweilt anheio abordnen mögen, der au diesem wichtigen Ge-
fidknui NeckanchiflUirt «ufhelftn und wie mftn die fipeditkm dar Güter aadk
OtMiMbwaben und in die Schweis erhalten kenne. (W. Zeiler, Humheims Handel
m 17. wd 1& Jabibnndert, 1892.)
> ZeUer, & 68. - • ZCpO, 8. 288 ff. - • ZOpfl, & 282ff.
7*
L.icjui^L.ü cy Google
100
Viertes Kapitel
schuft gemdnscbafllich mitarbeiten helfet.^ Der Heilbronner llagistni*
entsandte daraufbin die Handelsleute Alexander Ortb und Moritz Baach
mit Vollmachten nach Mannheim zur gemeinschaftlichen Beratung mit
der p Uli zischen Kommerzialdeputation.
Die eig:entlicb kaufmännische Ausnutzung der s<j überaus günsügeü
Verkebrskonjunktur erfolgte aber nicht in Heilbroon, sondern in dem
durch zwei Vertragsbestimmungen in hervorragendem Maße begünstigten
Cannstatt, im wesentlichen dadurch, daß ein dortiger Spediteur die
Gunst der Situation recht erfaßte. Herzog Karl Eugen von Württem-
berg hatte sich in dem Traktat verflichtet, den Fluß bis Heilbroim in
Jahresfrist zum Gütertransport vollkommen brauchbar zu machen und
den Zoll für das Schiff von 28 auf 18 fl. herabzu^etzeu.^ Vertrag;??-
gemäß verbesserte nun die württembergische Regierung mit beträelit-
iichem Aufwand das Fahrwasser des mittleren Neckars, so daß er mit
Ladungen von 400 Zentner befahren werden konnte, w&hrond gleich-
zeitig durch den Zollnacblaß die aus Württemberg nach Bayern einge-
führten Güter den Neckar herauf um 10 Kr. per Zentner billiger all
über den Main geliefert werden konnten.* Diese Schwäche des alten
Rivalen erfaßte und nutzte zuerst der Gannsttttier Büigermaister Weeber
aus. Im Jahre 1780 SchifiOs&kior geworden, begründete er daselbet
eine Speditionsfirma Gsell, Reinhard de Co., der er selbst angehörte.*
Diese neue, durch den lebhaften Wasser^ und Landtransport kxftftig
prosperierende Speditionsfirma nahm nun — utsfichHch und profitietend
— hervorragenden Anteil an der nun folgenden gOnstigen Entwickelung
eines regen Neckarverkehrs (besonders su Berg). Sie hielt bia'g^gen
Ende des Jahrhunderts an und ließ sogar den Gedanken eines direkten
Schiffsyerkehrs iswischen Cannstatt— Stut1|purt und Frankfiirt disku-
tabel erscheinen.* Der Talverkehr von Cannstatt, der sieh bisher nur
auf Landeserzeugnisse (wie Neckarwein, Neekarpflaumen) beschrflnkt
hatte, verfrachtete jetzt vornehmlich auch italienische und Csteneichische
Produkte; zu Berg gewann der Zug an Kolonialwaren, die auf dem in-
zwischen noch weiter und vollkommener ausgebauten Straßennetz zum
Teil von dem neuaiü blühenden Heilbronn, zum Teil von Cannstatt
weiter spediert wurden. Die neue Cannsi Uter SpeditionsgLsell^^cliaft er-
richtete inzwischen iu Lauingeu au der Donau eine Filiale, die «iurcli
Zirkulare und Reklame, mehr aber noch durch kurfürstliche l'rivilegien
in Schwung kam. Diese letzteren gewährten zum nicht geringen Arger
der frlinkischen Maininteresseuten unter anderem ihren Gütern auf
20 Jahre einen ZoUnachlaß bei allen pfalz-bayriscben ZoilstÄdten.'
' Zeller, S. 70. — « Zeller, S. 70. — » Pfaff. S. 137. — * Hnber II, 8,8.
» i»falf, S. 137. - • finber U, 8. 3. - ' ZOpfl, 6. 28ö.
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IHe Entwkkeling imter KatI Theodor (swdto HftUle des 18. Jahrb.). 101
Damit war aber trotz der krampfliaften Gegenanstrengungen des Würz-
barger Handelsstandes auf Jahre hinaus der Rbein-Donau-Transit sowie
der übrige Güterzug vou Bhein und Frankreich definitiv vom Main auf
den Neckar gelenkt.
In den näcbsten Jahrzehnten zentralisierte sich der Neckarhandel
in 3 Städten, in dem durch Fürstengunst und eigene Rührigkeit auf-
blühendem Mannheim, in dem alten Hanptstapel- und Speditionsplatz
Holbronn und in dem durch Rührigkeit und eine glückliche Handels-
konstellation nicht minder wie durch persönliche Tüchtigkeit sich auf-
schwingenden Cannstatt Hier hatte im Jahre 1788 die aufblühende
Speditionshandiung Gsell, Reinhard & Co. der Stadt ihre Kranen-,
Wi^ und Lagerhau8gel&Ue für 226 fl. jährlich abgepachtet und damit
der fliftdiifleben Faktorei, die sie tatslefaHcli aohon vorher in Händen
hatte, auch vechtliofa ein Ende gemaeht Femer richtete sie zwischen
Gannatatt und Heilbronn die in VerfoU geratene regelmälfige Fahrt-
varbindnng durch ein Maiktscbiff neu ein. Dieses ging Samstags von
Oannstatt ab and Dienstags von Heilbronn dahin znrQck; cbei der
Ankunft in Cannstatt aber standen sehon Fuhrwerke bereit um sie
weüar nach Oberachwaben, Bayern, Ftanken, In die Schweiz und nach
Stnflbnig zu bringen» ; andi Beisende wurden fttr 20 bis 30 Kr. mit*
gmommen; wenn irgendein ffindemls sich der Fahrt entgegensetzte,
beförderte man die Ware ohne Erhöhung der Fracht zu Lande. Diese
stark benutzten 2 Markt«chiflfe, denen meistens eines oder mehrere Bei-
-chille zubegeben wurden, verkehrten auf dieser Strecke in Fahrten,
die ciwa ö bis 6 Tage dauerten, und iriigen etwa 2.)Ü bis 800 Zeniiicr.
Die Wasserfracht betrug von HeilbroDii bis Cannstatt 24 — 28 Kr., von
da bis Stuttgart kostete der Trausport weitere 6 Kr., während sich die
Axfracht bei einem allerdings nur 1 bis 2tapipfem auf 37 — ^40 Kr. stellte.
Von Camiätatt aus betrug alsdann die Fracht für den Landtransport
nach Straßburg 1 fl. 24 Kr., nach Nürnberg 1 fl. 30 Kr., nach Ulm
48 Kr., nach Augsburg 1 fl. 32 Kr.^ Das zur Vertretung der Firmen-
interessen in Heilbronn errichtete Gsellsche Comptoir wurde später (1791)
als fünfte dortige Faktorei angenommen. — Auch m Heilbronn war
man nicht müßig geblieben, und man hatte zunächst sich zu einer
Herabsetzung der Durchgangszölle für die nach Cannstatt gehenden
Güter vou 2^« auf 1 Kr. per Zentner verstanden.* Vor allem suchte
Kurpfalz jetzt mehr als je sich daselbst gerade für die Schiffiihrts- und
Handelsangelegenheiten eine kräftige Interessenvertretung zu schaffen.
Schon im Jahre 1779 hatte die karpfftlusche Begierang den HeUbronner
> FüAff» 8. 187; Haber, S. 4. - > ZeUer, 8. 72 f.
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102
Viertea Kapitel.
Handelsmann Adam Lang zum knrpfölzischen Kommerzialagcuten in
Heilbronn mit dem Titel eines kurpfillzischen Hofkammerrates ernannt
und, nachdem sie in ciin Schreiben vom 30. Novcinlicr 17 7',t den
Heilbronner Magistrat davon in Kenntnis gesetzt hatte, in einem zweiten
Schreiben vom 6. Juni 1780 die Funktionen dabin bestimmt, daß «der
Kommerzialap^ent Laug in Heili)ronn zum Beistand bei dem curpfälzi-
schen Schitlerstand in allen Fällen den Auftrag erhalten habe». Doch
damit nicht genug hatte man dem ilohenlohe-ScIiiliingsfürstischen Re-
gierungsrat Fischer den Titel eines kurpfÄlzischen Kommerzial Residenten
gegeben, und den Magistrat unterm 3. März 1780 davon benachrichtigt,
ohne indes der mit dem Titel verbundenen ihm anvertrauten Funktionen
Erwähnung zu tun; ter machte aber größere Ansprüche auf Ehren-
bezeugungen und Abgaben-Freiheiten als der Agent Langt.^ Erst nach
Abschluß der püftlzbayeriBch-württembergischen Verträge erhielt Bischer
von Kurpfalz, zu gleicher Zeit auch der bis dahin in Heilbronn wohn-
hafte württembeigisohe Hofrat und Pfleger HeigeUo von Württemberg
ein förmliches von den resp Fürsten signiertes Kreditive gleichen Wort-
lauts, welches die beiden Handels-Residenten im Jahre 1785 dem Heü<
faiotmer Siagistnit übergaboi. Darin hieß es, daß jeder dieser MAoner
den besondeven Auftrag habe, darauf anfmerksain su setn, cdaO die
swisohen beiden Höfen zur EmporbzinguDg der Neckaistcaße und
-Schiffidirt von Mainz und Fiankfürt nach Heilbzonn und Cannstatt
getroffenen Vertrüge 2ur Vollziehung kommen, besonders aber über aOe
in das SchifiSeduts* und Fahrwesen sich einschleicbende Mlingel sowie
über die etwa zur Verbesserung dioienden VoischUtge fleillig Benchft
zu erstatten; wovon dem Magistrat in HeObronn Naidiricht gegeben
werde, mit dem Ersuchen, den Spediteois und anderen, so es zu wissen
nötig, hiervon ErOffiiung zu madien, damit dieselben, wo in Ausübung
der Schiffahrt oder des Fuhrwesens durch beider Hülfe Lande etwas
mit Grund zu desiderieren oder ein und anderes zur Verbesserung der
Neckarstraße anzubringen sein sollte, sich an beide Beauftragte, Heigelin
und Fischer, wenden und durch dieselben jedes Hofs Entschlieijung
darauf empfangen mögen. So wie auch der Heilbronner Magistrat er-
sucht wurde, denselben, wenn sie aus Gelegenheit des ihnen erteilten
speziellen Auftrags etwas in beider Höfen Namen dem Magistrat vor-
zutragen hätten oder sich veranlaßt sehen sollten, beider Höfe SchifT-
und Fahrleute sich etwa gegen Heilbronner Bürger intercedendo anzu-
nehmen, allen Glauben beizumessen und willig an die Hand zu gehen.
Dazu dürfte sich ihnen oft genug Gelegenheit geboten haben, standen
' ZeUer, S. 72f. ~ * Zdler, &
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Dia Etttwiekelaiig unter KmA Theodor (iweite Hftlfte dee 18. Jahrb.). 101
dodi die pftlziscfaeD Sdiifibr mit den Hdibxoimer Speditomen und Fak-
toren aof fltotem Eri^giBAiß. Dabei war man gegenseitig yollstftndig auf-
einander angewiesen. Wenn die Spediteure den Schiffem fbr die Reise
bis an 400» ja 600 fl. auf 2 bis 3 Monate vorstreckten und sie ihnen
bei ihren Korrespondenten^ d. h. den Handlungshftusem, deren Eigentum
die Waran waren, in Obanehwaben, Bayern, Tirol, der Schweiz das
Inkssso der Fraehtbetrilge beeoigten, so gingen sie doch auch nicht
ohne hinreichende Entschädigung für ihre Mühewaltung und den Zins-
verlust aus Gaben sie auch als Ertrag aus der 1753 aui 5 °/'o fest-
gesetzten, bald darauf auf 6*^/ 0 erhöhten und Mitte der 70er Jahre wieder
auf ö^io normierten öpeditionsprovision nicht mehr als 900 — 1000 fl. an,
80 ißt das doch augensclieinlich ein tendenziös entstellter Betrag, der
beträchtlich hinter dem tatsächlichen Verdienst zurückbleiben dvirite.
Überdies bezogen sie auch noch vom Warenempfänger — also doppelt —
etwa 1 Kr. per Zentner Provision, die — wieder nach ihrer eigenen
kaum höher zu wertenden Angabe — nur etwa lUDO — llßO fl. ( intrug.^
Auch hat es den Anschein, als ob die Spediteure außer den (jthziellen
Vergütungen für GeldvorschOsse den Schüfem noch besondere, privat
von Fall zu Fall Tereinbarte Provisionen in Abzug brachten. Haupt-
sächlich dagegen wandte sich wohl auch der durch zahlreiche von seiten
der Schiffer lantgewordene Klagen veiranlaßte Art. 27, der noch zu be-
ifneebenden neuen Eangorduung, der cdenen Faktors zu Heilbronn
wegen aufhörenden Geldvorschusses keine weitere per Centum mehr
gestattet». Damit war rechtlich ausdrücklich normiert» tatsächlich wurde
es aber bald wieder außer acht gelassen beaw. umgangen, daß außer
den den vier Faktoren zustehenden 6 ^/o keine weiteren Abzfige — an
diese so wenig wie an andeie Kauf Jeute etc. — zu honifizieren seien.
Die hier geschilderte yOUige yerkebrswirtschaftlicbe Umgestaltung
des Neckaihandels hatte natnigemftß auch den größten Eänfluß auf die
Entwicklung der Neckarschiffahrt selbst, zumal in ihren wirtschaftlichen
Folgewirkungen auf die Verhältnisse der Schifihhrttieibenden. Vor allem
erheischte der neue Vwkehr auch eine ihm angepaßte Betriebsweise. Die
alte Sang&hxtsordnung Y<m 1758 war auch in ihrer Neuredaktion yon
1757 ohnehin obsolet, wurde auch fast mehr übertreten als eingehalten.
Man entschloß sich darum durch völlige Renovation der alten Ordnung
eine dem entwickelten Verkehr entsprechende Betriebsform zu schaffen.
Bereits die Heidelberger Konferenz: von 1V82 hatte sich mit dem Gegen-
stand befaßt, ebenso eine im Jahre 1783 in Mannheim versammelte ge-
meinschaftliche Deputation der pfalzbayerischen und württembergischen
1 General-Laadesfurchiv Karibrutie.
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1
104 Viertes Kapitel.
Hdfe, «1 der auch durob gemeinsebafUiehes Schmben der BeToUmAchr
tagten vom 15. April 1783 der H^broimer Magistrat zur TeUnahme aof>
gefordert wurde. Als er^ulicbes Ergebnis entsprang diesen unter
Hinzuziehung der SchiffahrtsinteresBenteu gepflogenen Unterhandlungen
neben anderem die (im Anhang folgende) Rangordnung, die, 1784 heraus-
gegeben, in wesentlichen Zügen bereits 1782 feststand. Die wichtigste
Neuerung war die zur Verhinderung der Überladungen in Art. 3 be-
stimmte Errichtung von 6 Kompagnieschiffen. Vorbildlich dafür waren
vielleicht Straßburgcr Einrichtungen, wenigstens hatte sich die kurpial-
zische Mannheimer Regierung unterm 15. November 1782 nach Straß-
burg wegen der Einrichtunsr der dortigen SchifTerorganisatiou gewandt.
Unterm 4. Dezember 1782 ging ihr hierauf von der Aukerzunft zu Straß-
burg der Bescheid m, es seien «24 Schitier des größeren Umgangs,
welche 4 Last- oder (jüterschiff unter sich insgemein besitzen, von diesen
Schitfleuten fahren jede Meß Reyße 6 der Tour nach ab und zwar 1
4 Tag zu 14 Tag zween mit einem Schiff» etc., ferner seien 30 Schiff-
leut (eioflcbließlich obiger 24), «diese seynd zu denen Neben Reißen be-
stimmt wovon alle 14 Tag einer auch der Tour nach abfahret»^. «Za
Abscbneidung deren vielen bis anhero getriebenen yerbottswidrigen Übe^
ladungen» sollten also jetzt auch für den Transport der Neckargüter
von Mainz bezw. Franldfurt nach Mannheim 6 Kompagniesobiffe einge-
richtet werden und zwar von der Heidelbeiger Banggenossenschaft 3,
von der Mannheimer 2, von der Haßmenhsimer 1, «aus Mittehi deren
sambtlich daran participurenden Sefaiffleutfaen» (Art. 3). Maße und Bau-
art der Schiffe wurden genau fesigesetct (Art 3) und gldchzeitig daa
Ladequantum statt wie bisher auf 1600, nunm^r, «auf daß die tot-
nehmlich abzweckende geschwinde beforderung des Transports der Neckar-
gQther zu beig desto «cherer endcheret werde», künftig auf nur 1500 Ztr.
normiert (Art. 2). Die bisherigen Schiffe sollten eventuell, damit sich
die Rangfahrer fortan ihrer «genen Schiffe bedienen konnten, von der
neugruppierten Banggenossenschaft angekauft, versteigert und ein even-
tueller Mmdererids von ihr ersetzt werden, doch blieb es jedem Schifis-
besitzer ftei gestdlt sein großes Schiff weiter zu anderen Zwecken zu
benutzen*. Von den Kompagnieschiffen, die bis zur Michaelismesse 1784
fertig gestellt sein sollten (Art. 4), wurden die Heidelberger bei don
großen Eisgängen ini luuljjalir 1784 zusamniengedräugt und forlgerissen.
Damil war, was sich der menschliche Geist so fein erdacht, von der
brutal zugreifenden Huiid der Naturgewalten zerstört. BezügUch der
Einzelheiten dieser auch gesellschaftsrechtlich bemerkenswerten Rang-
genossenschaft sei auf die im Anhang folgende Ordnung verwiesen. Bei
t Mohl, Handakten. — * Qenexal-LandeaarcfaiT Kttkrnbe.
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Die Eniwickelang anter K.arl Theodor (zweite U&h\e des 18. Jahrb.). 105
ihrer grundlegenden Bedeutung ist sie tOr das Verständnis der weiteren
Enuvickelung notwendig, wenn auch an dieser Stelle nur in Kürze auf
die allerwicliügsten BetriebseinrichtuitL;f>u bezw. -veriuiderungen einge-
gaugen werden kann. In Frauklurt und Mainz sollten zu Meßztiten 3,
soDst 1 Schiff ladebereit sein, dessen Nachmann auf ergangene Benach-
richtigung hm 6 Tage vor der Abfalirt sich einzuhnden hat (Art. 11).
Unter VermeidnnG: aller Nebenspesen ohne Rechtstitel sollen die gesetz-
möLMi^eii Betiie!)ski)stt n nicht mehr einzebi, sondern aus der gemein-
samen Kasse bestritten werden. Aus dieser werden auch die \\'iiwen-
ränge ausgezahlt und eventuell aucli besonders ungünstige Kelsen ent-
sprechend vergütet, wofern nicht besondere Entschädigungsreisen gewährt
werden. Sämtliche Kauf man nsgütcr von Frankfurt und Mainz sind
nnr mit dem Rangschiff nach Mannheim zu transportieren und werden
aus den Kompagnie- in die Hümplerschiffe zum Weitertransport auf
dem Neckar geleichtert, wobei eine am 1. Mai 1781 erlassene neckar-
grafenamtliche Verfügung über die Übergabe vom Schiffer m den Hümpler
in Geltung bleibt (Art. 22). Die Expedition der Wormser und Heidel-
Güter (Art. 28, 29) ist zur Vermeidung aller Unterschleife genau
geregelt, ebenso die AuBwiegOBg der Güter (Art. 24, 25) und die Ab-
wickelung des Lade- und Lagergeschäfts in Heilbronn (Art 23). Wegen
dar ESnbaltnng der Lade¥or8chrift v<ni 1500 Ztr. findet in Mannheim
die LadekontroUe statt (Art 16). Oberladungen sind bei eiTunaligem,
im Wiedarfaohtngs&U daufiradem Bangverlust verboten (Art. 18); die
Slkicbe Stiafe erfolgt bd doloser Ausladung auf der Strecke (Art. 18);
Anbiogechifire nnd verboten (Art 19) und die BenntBung von Leicht-
sdiiffea auf dem Bhein nur unter besonderen Kaatelen (Art 20, 21)
gostattet. Ab 11. April 1784 wurde die Bergfracht von Mainz nach
Heübronn auf 40 Er., von FkankAirl auf 45 Er., die TWraeht von Heil-
biomi nach Mains auf 24 Er., nach Frankfurt auf 30 Er. p. Ztr. fest-
gesetKtt der Zoll von der Überhaupt nur zur Hälfte zu veizoUenden Ladung
auf l*/a Er. p. Ztr. an sämtlichen pflUzischen Zollstädten, das Kranen-
geld zu Mannheim för die auf 1500 Ztr. fixierte Ladung auf 12 fl. (Art. 26).
Weiterhin wurde «denen Factors zu Heilbroun wegen aufhörenden Geld-
vurschusses keine weiteren per Centum mehr gestattet» (Art. 27). -^In An-
sehung der wegen allzu geringem Leichterlohn abseithen des Ilumpler-
standts geregter beschwehrdo» wurde für die Hümpler eine vom Rang-
schiffer zu zahlende Gesamtzulaj^e von 2 11. neben dem Leichteriohii von
10 Kr. besliiumt; bei Frachterhöhungen sollte der Hümplerlohn auch
entsprechenden Zuschlag erfahren (Art. 32). Schließlich wurde noch,
insbesondere was die eigentliche Umfahrtsordnung betraf, die Ordnung von
1753 bezw. X757 in weeentUcheu Funkten bestätigt (Art 33, 34, 35).
106
Viertes Kapitel.
Gleichzeitig mit der neuen Bangordnnng traten die pfalzbayerisch-
wfirttembei^acben, zunächst anf 4 Jahre abgeschlossenen Verträge in
Kraft, die zugleich den Interessenten bekannt gegeben wurden. 80
fand am 28. April 1784 zu Mannheim eine Sitzung der Handelsiunung
nut 33 Mitgliedern statt, wobei der neue Vertrag «von Wort zu Wort
verständlich abgelesen ward und sie vor der darin bedrohten Strafe»
gewarnt wurden^ — In allerkürzester Zeit begann sich der Handel
auf der Neckarroute wieder kräftiger zu entfalten und insbesondere
ting der Güterzug durch den Neckar nach Osterreich, ein Hauptziel
des pfalzbayerisch-württembergischen Vcrtreges, in Gang zu kommen
an*. — Gerade aber der lebhafter werdende Verkelir maclite weitere
R^ulierungen erforderhch. Im Ansctdnß an die neue Rangordnung
hatte das Neckargrafenamt unterm 22. Juni 17B4 eine Verordnung er-
lassen, deren Zweck es war, die «bestHndig auf dem Neckar bei Trans-
portierung derer Kaofmannsgüter vorgehende Diebereien und dadurch
denen Kaufleuthen sowohl als Scbififerstand verursacht werdenden Schaden
und Verdmii» hintanzuhalten. Danach mußte der Rangfahrer in Mann*
heim dem zum Leichten bestimmten Hiimpler die Güter selbst ans*
liefern und eventadl Toxwiegen Umm und ihm das Gewieht der Wann
übeigeben, cdamit sich im Falle eines Mangels der Schiffer an seine
Knecht oder sonsten Schulden trsgenden halten könne». Der Hdmpler
war nunmehr fOr die Ladung, das Gewicht und die richtige Aus-
lieferung haftbar und mußte sie naeh dem vom Sehtffer erhaltenen
Veizdchnis dem HeUbronner Faktor am Kianen abwiegen und faUs
daran «der mindeete Manco verspühret würde, solches alsdann ihm HOmp-
ler an der Fracht abgezogen und im Fall solche nicht hinreichet der
HQmpelnachen seibeten zur Sicherheit der Entschädigung angeeebloesen
und angehalten werdent. Sobald die Ladung tlbeigeben, gewogen und
ans Land geliefert war, erlosch die Haftung des Hümplers; dieser
brauchte nicht länger als 3 Tage (ausschließlich Sonn- und Feiertags)
frei zu liegen, im weiteren Verzögerungslail Anspruch auf ein tägliches
Liegegeld von S fl. hatte. —
Kaum war übrigens die neue Ordnung des Schiffahrts Wesens unter
Dach p:ebracht, kaum hatte der Neckarhandel sich vor allem doch auch
zu ^uii-ten der Schiffer zu heben begonnen, als diese auch bereits mit
ihren bisher nur mühsam unterdrückten Forderungen um Erhöhung
1 Zeiler, Maunheioxu iiaudel im 17. und 18. Jahrhundert, S. 27.
* 80 hatte, wie «oa einer BoKshwerd« Ton GmU A Go. m HeUbroon vom
le. August 1784 her? eigeht, damals ein Wiener Hau aeit swei Monaten flkiif MiU«
Zantoer Farbhola Aber Heilbronii und Lanlngan gehen laaaen. (Uobl, Haadakten,
AnaaDge aoa Abela Mannalakten.)
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Die EnUickelung unter Karl Theodor (zweite Hälfte des 18 Jahrb.). 107
von Ladequantum und Frachtsatz hervortraten, Forderungen, die fortan,
iusbesondere während des nächsten Jahrzehnts, sich unaufhörlich wieder-
holten. — Die in Frage kommenden l'unkte und Motive seien hier
im Licht von Meinung und Gegenmeinung wiedei^egeben. Die kur-
pfälzische Kommerzkommispion spricht sich in einem Gutachten vom
2!. November 1785 gegen die von <len Kaugiahrern erbetene Erhüliung
des erlaubten Ladequanturns auf 2000 Zentner, vit hnehr dafür aus,
daß auf 1500 Zentner zu beharren und auf Erbauung der Kompagnie-
schiffe nach diesem Maßstabe mit allem Nachdruck zu drinpfen sei.
Die Wasserzollbeamten erklärten sich in einer von der iSchirtahrts-
kommission, den WasserzoUbeamten und dem württembergiscben Ge-
schäftsträger am pf^zischen Hof, Hof- und Legationsrat Abel, 1788
gebalieoen Konferenz ganz offen für die Schiffer, insofern letztere stets
kleinere als ihre wirklichen Ladungen bei den Zollstätten deklarieren.
übeilledeD es höchster Müde ob man den Rangsobiffem bei der
gesetzten Taxe der Ladung auf löOO Centner gleich es an allen Wasser-
xoUitittten geschehe einen kleinen Spieliatiin von etwa 100 Centner
Issaen wolle, solchergestalt^ daß wenn nuu auch ftnde, daß statt der
venollteii 1500 CSentner sie 1600 Centner zn HeObronn aufgeladen hätten,
msD dJfls&llB kdne Naohfoiderong an sie zn machen hätte; sie glanbten
Ubiigens, daß wenn die Neckarschiffidirt auf jetmger Hohe sich erhalte
pro futaro in den WasseraollgeftUen wenig oder kein Abgang sich er-
fsebfln durfte; abo rar Beförderung des Nahmng^standes in allwegen
mf dem hetntenen Pfiide fortsnwandeln ratsam sei, snmal da durch
die neue Einrichtung mit dem Brand der Schiffe dem Schifferstande
manche Kosten Temrsacht worden und beim VerfiOl der Neckarfahrt
solche ganz vergeblich angewendet sein würden '* » Während die württem-
bergische Regierung vertreten durch Abel daftlr war, entschied sich die
pfälzische nicht minder energisch dagegen, wie aus einem an Abel ge-
richteten Schreiben des pfälzischen Kommerzialagenten Fischer vom
6. November 1788 hervorgeht: cNun kommt noch hinzu, dali die Ivom-
pagnieschiffe mit einem Kostenaufwande von 1/m fl. im Anfang dieses
Jahres gebaut worden sind und der Brand auf 1700 Centner bestimmt
wurde. Der Herr Minister (Graf Oberndorff) hat diesen Brnnd aber
verw'orfen und will, daß nicht mehr als 1500 Centner geladen werden
?oII. Hierüber hält er so scharf, daß den 4. vorigen Monats der Befehl
erging, daß alle Rangsi bitler, die über 1500 Centner geladen hätten,
ohne weiteres 14 Tage lang mit Wasser und ßrod und in der Woche
nur dreimal warme Speise, eingesperrt und ihres Ranges verlustig seyn
' Mohl, üaodalUan, Aoisog am den ilaoaalaktoii Abeli.
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108
Viertee Kapitel.
Boilen. Dieses Schicksal tiifift sogar auch solche, die nur 29 Centner
über das Quantum gef&hrt haben, da es doch unmöglich ist, daß der
Schiffer bei 40-^ Geniner dasselbe erraihen soll. Nun müßte also
wieder ein neuer Brand und mit neuen Kostm g^nacht werden. Der
Zweck dieser bestimmten Ladung, ein schneller Transport der in Mainz
ankommenden Güter wird aber ebenso gut bei 1700 Centner wie bei
1500 Ceutuer erniciit. Nur daß büi der ersteren Zahl uiisere SchijÖfer
bestehen können, bei der letzteren aber zu Grunde gerichtet werden^ . . .»
Auch der Ileilbronner Handelsstand sprach sich in einem Gutachten
der Faktors G. F. Rund, Gebr. Rauch, J. C. Voltz, Wilh. RümeUn vom
5. November 1788 für daa Gesuch aus, jedoch unter der Voraussetzung,
daß jedem Schiffer, welcher über 1700 Zentner an den Ileilbronner
Kranen bringe, die Fracht vom Surplus konfisziert und in eine Kasse
zu Gunsten verarmter Schiffer gelegt werden dürfe. — Inzwischen war
auch die A'erlängerung der pfalzbayerisch-württembergischen Verträge
notwendig geworden; es waren 1788 von beiden Regierungen Delegierte
«über diesen Gegenstand dahier zu Mannheim unterm 8. und 9. laufen-
den Monats zusammengetreten, von solchen Unterhandlungen gepflogen
worden, und haben sich, da der erwünschte Erfolg der zu Wieder*
emporbringung der Neckarschififahrt und Neckarroute durch den Traktat
vom 1. Oktober 1783 verabredeten Maßregeln mittelst Heilbronner
Ksabnen-Register und die hieraus sich ergebende ansehnliche Ver
gröfierang der Qüter-TFansporte ander Zweifel gesetrt und ni^ciob ^
wogen, auch eingesehen worden, daß bei Nichtbeibehallong der ge-
troffenen Mafir^ln und einer Verfindemng einer IVaditbestimmong
die Güter von dem Neckar wieder abgesogen zu werden GefiUir liefen,
sieh unter Vorbehalt höchster Ratification dabin wiederum vereinbaret,
daß sllmtliche in den Articulis 4, 2, 9, 10 des Tmctats vom 1. Oktober
1783 verabredete beiderseitige Fracht- und Zollminderangen, in sfiede
aber der seit 1784 bestehende Nei^arfrachttarif auf weitere 8 Jahre
a dato ratificationis g^enwärtiger Vereinbarung an, nnverfinderlich
fortdauern, und von einem Teil ohne Vorwissen und Einwilligung eines
oder des anderen höchsten Teiles während 8 Jahren nieht verftndert
werden solle, noch dürfe, wie dann auch über den Inhalt dieeea die
höchste Genehmigung nachgesucht und gegeneinander verwechselt werden
soll»; die neuen Verträge wurden in München am 28. August 1788
ratifiziert. Das Ladoquantum wurde schließlich auf 1750 Zentner mit
weiteren 50 Zentner Spielraum, das ist auf 1800 Zentner erhöht, und
gleichzeitig ward 1789 den Schiffern nach wiederliolten Auseinander-
setzungen zwischen dem kurpfäizischem Residenten und dem iS'eckar-
1 Mohl, Handakten» Anasog ans den Manoalakten Abels.
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Die Eniwickelttng unter Karl Theodor (sweiie UtÜfte des 18. Jahrb.). !€•
grafenamt einer-, dem Heilbrunner Magistrat und den dortigen Spedi-
teuren andrerseits, in Anbetracht der hohen Lebensmittelpreise eine,
wenn auch nur teraporiire Frachterhöhung zugestanden und zwar den
Leichtechiffem (Hümplern) vou 4 Kr. per Zentner, den Kangschitfern
eine solche von 2 Kr. per Zentner.
Sieberlich war es nicht lediglich Wirkung dieser Fracbterhöhung,
wenn die Blüte des Neckarhandels rascher vorüberging, als irgend Jt tnnnd
erR'artet oder befüreliiel hätte. Der Neckariransitverkehr in Tleiibronn
fiel trotz der sehr günstigen Wasserperiode von 103010 Zentner im Jahre
1789 auf 88684 Zentner im Jahre 1790, damit wurde auch ein Teil der
handelflfördernden Institationeii aus dem Beginn der 80er Jahre in ihren
wirtschaftlichen Wirkungen wenigstens teilweis aufgehoben. Der Rück-
schlag wurde zum Teil wohl auch schon durch die ungünstige politische
Konstellation herbeigeführt. Verstärkt wurde er vor allem dadmeb, daß
sieh iDswiachen der Masnbandel aach wieder zu erheben begann, dank
einmal dem neaen Kommenienyertng, den Wttrzbuig tmd Mains ange-
nehtB der pftladsoh-vltrttembeigiechen Koalition einzugehen dcb ent-
■cUoeien, snm andern dnreh den im Jahre 1785 zwiechen Wttrsbnig
mid Brandenbtiig abgeaehlossenen Vertrags der offen seinen Zweck
dahin formuliert, dureh ZoU«nrichtnngen und andere Erleichternngen
Ton selten WOrzburgs und Ansbaobs der Neokanoute energiadh Kon-
kurrenz zu machen. Und wie diese interterritoiialen Handelsrerirfige am
Main nur infolge derjenigen vom Neckar erfolgten, zeigte sich auofa in rein
gesefafifUiöher Beziehung eine Parallelerscfaeinung: auch iQr den Main
gründete rieh Im Jahr 1789 in Miltenberg ein großes und umsicfatig
geleitetes Speditionshaus*. Allgemein begann sich das Interesse wieder
mehr dem Landtransport zuzuwenden und durch die geplante Eröff-
nung neuer großer Verkehrsrouteu nach dem Norden Deutschlands
tfuL an Stelle der die Schiffahrt stimuherenden Kunkurrtiiz der Main-
und Neckar ;S|>editionshäuser auf den Wasserstraßen nunmehr ein die
Schiffahrt vernachlässigendes Hand-in-Hand-Arbeiten auf den Landwegen.
Femer machte auch die llhein-Bodensoe Route über Schreck erneute starke
Konkurrenz, und auch das Cjätschenberger'sclio ^oße Handelsunter-
nehmen in Miltenberg florierte keineswegs zum Besten des Neckarhandeis.
— Am ersten und meiRten hatten unter diesem Rückschlag auch diesmal
wieder die Schiffer zu leiden. Die Heilbronner Kaufleute, dir ihren
Handel gefährdet sahen, bestürmten den Kurfürsten, die im vorigen Jahre
nur zeitweilig verfügte Fracbterhöhung wieder rückgängig zu machen;
man ging darauf ein, veranlaßte aber die Heilbronner Faktoren, gleich-
seitig den inzwischen in Übung gelangten Abzug von 3 Kr. per fl* Fracht
1 SSöpfl. — • zopfl, a 280 iL
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110 Viertes K.apitel.
fortan m Fort&U za bringeD. Vor allem aber worden die ZoUBmteff sn
Oppenheim, Mannheim und Qeimeraheim angewiesen, röckdehtBlos auf
strengste Verzollungen der die Schrecker Roote benutzenden Güter zu
halten. Mit diesen Beschlüssen war die Rangschiffer-Fracht wieder auf
42 Kr., die Hümpler-Fracht, die 1789 auf 15*/4 Kr. erhöht wurden,
wieder auf 11^4 Kr. herabgesetzt. Der Hümpler lud damals 250 Zentner
und hatte daher auf der Strecke Manuheim-Heilbronn bei IV Kr. Fracht
einen Frachtlohn von 46 fl. 52V» Kr., davon hatte er zu zahlen für Pferd,
Mietlohn, Hafer, Stallgeld 24 fl., so daß ihm von seiner mit 4 Mann bis
zu 14 Tagen währenden Bergreise 22 fl. 527» Kr. für sich und seine
Familie übrig blieben ^ Vom Kangfahrer konnte man uin jene Zeit,
da der Verkehr noch nicht geschwunden war, annehmen, daß er jährlich
2 Reisen mit etwa je 300 fl. gleich 500 fl. Jjiliresverdienst hatte; ein
Schiffsknecht erhielt pro Jahr an Kost nnd Lelm im Wert von 253 fl. 30 Kr.
Den BaDggenossen- Witwen wurde das vom Mann eiugeechoesene Kapital
pensionsweise rückgezahlt.
In jener Zeit ist es, daß der fortgesetzte Wettbewerb der Neckar-
und Mainschiffahrt für das Schiffergewerbe beider Flüsse eine Periode
wirtschaftüchen Rückgangs herbeiführte. Verstärkt wurde er noch und
beecbleunigt' durch die politische Konstellation und die kriegerischen
Ereignisse der Folgezeit. Denn als die Revolution in Frankreich com
Ausbruch gekommen war, stockte bei der beginnenden kommeoielkii
Unsicherheit plötzlich der bisber so lebhafte Pnlsscfalog von Handel lud
Verkehr, die Rangfahrt lag zeitweise völlig danieder,, der Kredit ging
verloren nnd den KompagnieschiffiBm wnrden die zum Nenbau ihrer
Schiffe geliehenen Kapitafien in einer Summe von 6151 fl. beim Neekar-
grafenamt emgekkgi. Im Jahre 1795 war die Bheinfahrt infolge der
kriegerischen Ereignisse gespeirt^ damit die Bangfieiurt gehemmt nnd den
Schiffern der Verdienst genommen. Als auch Mainz von den Franzosen
okkupiert wurde, ward den pfiUzischen Schiffern ihr halber durch den
17496r Vertrag zugestand^ier Antdl am Straßburger Rang, an dem sie
noch beteiligt waren, entzogen und ihnen das Zolldritt«! nicht mehr
bonifiziert, während es die französischen und Mainzer Schitiür weiter ge-
nießen konnten. Audi waren die pfälzischen Schiff'er schlechterdings
nicht länger imstande, den Ansprüchen der Mainzer Schiffer Widerstand
zu leisten, die den Vertrag von I74U, der die Mainzer Schiffer vom Trans-
port der Neckargüter ausschloLi, dahin ausgelegt uisfic 11 wifllten, daß die
nur durch den Neckar passierenden Güter (der Neck;ir-I\oiite) nicht mit
einbegritieu seien. Bisher hatten es zwar die Pfälzer ÖchiMer noch durch*
* AttfBteilung im tieneral-Laiidettarchiv Karlsruhe. — - Zöpfl, S. 261 fiT.
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Die Entwickelong unter Karl Theodor (zweite Hälfte des 18. Jahrb.). III
smelttn vmidit, daß dioe Gfifter in dem Hafen su Mainz als Neckaignt
ftr afo aar Ladung immer abgeaondeft gehalten wurden \ aie konnten
abv dem starken Werben um die Neckarschiffahrt» seit Mains französisch
ward, nicht länger stand halten; obwohl ihnen ihr priyativee Beeht erst
1788 von Kurmainz gerichtlich eingestanden worden war*, wurden die
Eiügnö'e der ausländischen Schiffer sogar auch in den Transport der
nadi Heilbronn bestimmten Raiiggüter iuimer häufiger. Obendrein führte
die durch die Kriegswirren einreißenden Deroute zu einer zuchtlosen,
individuahatiscben Entfessehmg aus den Banden der Rangordnung und
eine Anzahl «wilder» ptälzi.^clier Schiffer dr^Lngten sich, ohne der Rang-
fahrt einverleibt zu sein, als sogenannte ^ Nebenschiffer» in noch rück-
sichtsloserer Weise in das zünftige Schiffahrtsgewerbe ein, als e8 bereits
in den Jahren zuvor unter energischen Protesten der Rangfahrer ge-
schehen war. Überladung und Nebenfahrt bleiben auf Jahre hinaus
an der Tagesordnung; die Abstellung dieser Mißbräuche durch die Ordnung
vom Jahr 1784 hatte leider nicht lange angehalten. Es war zwar be-
fohlen gewesen, nicht über 1 800 Zentner zu laden, «nach und nach aber
kehrten die vorigen Mißbräuche zurück, die Rangschiffer hielten sich
wieder 3—4 Wochen zu Mainz in Ladung auf, befrachteten sich über
die vorgeschriebene Zentnerzahl und wußten dem wachsamen Auge der
Schiffahrts-Kommission zu Mannheim zu entgehen»'. Die Regellosigkeit
des JBetriebes duidi mainasche und pfälzische Nichtrangiahrer, die den
piivilegierten Bang&hrem häufig genug Veranlassung gegehen hatte,
ftber Kichteinhaltung der Vorschriften seitens der Mainzer Kauf leute
Beschwerde zu fObren, hatte zur weiteren Folge, daß sich die Rangfahrer,
um mOg^chst rasch zu alternieren und viel zu laden, unhequeme, Zeit
und Baum rauhende Transporte nach Kräften fem hielten und besonders
auch den Frankfurter Platz wieder arg vernachlässigten. Man entschloß
nch darum hier« von neuem zu dem Attestatmittel zu greifen durch ein
Kontiollfonnular folgenden Inhalts: «Daß Schiffer von . . . . .
mit seinem Geschirr unterm . . . .ten dahier ange-
kommen, darauf die dermahlen vorhanden gewesene Berg-Güther all-
hier eingeladen, und unter unten gesetzten Datum wiederum von hier
damit abgefahren, ein solches wird hierdurch attestiret. Frankfurt, den
. . .ten 179 . . Von dem Wasser-Güter-Bestätter». Für die
Häufigkeit der Übertretungen gewinnt iiiau einen, wenn auch unsicheren
Anhalt aus dem Betrage der Rangfahrt Stra%elder, die in die Begierungs-
t BeoMrklingen, 8. 41. — * Bemerkongeii, 8. 41.
* Hobl, Haadakten, AoasOge mm dm Akten des Landvoigteigerichts Heil-
bMim: Eingabe der Heilbronner Spediteure Gebr. Ranch, Zell & Co., Orth, Sdieaer-
maaa A, Co., Job. Christ. Volts, Q%org Fried. Band vom 8. Min 1808.
1»
VItrtM SApital.
kasae flosMii; sie gebflhrteii swar der Bruderschaft zur fiftüle» waren
aber bis 1808 noch nicht ausgezahlt Diese Strafgelder betrogen nadi
einer gelegentlichen Notis^ allein In der Zeit vom 1. Oktober 1766 bis
12. Ilfai 1784 18981 fl. 80 Kr., eine Summe, die auf den einiehien Scbiflv
besw. Hfimpler im Durchschnitt repartierti für jeden einsehien eine nicfat
unerheblicfae pekuniäre Einbuße und damit wirtschaftliche Schlägnog
bedeutet; Schuld daran trogen nicht weniger die starren sflnfUeiMMn
Schranken, als diejenigen, die sie — weil durch sie beengt ^ Obertrateo.
Um all diesen Übelständen nach KcBften absuhelfen, vor allem aber die
infolge der politischen und ans diesen resultierenden wirtsebaftÜcheD Wi^
ren damals bereits gana außer ßetrieb gesetste Bangfahrt wieder in Gang
SU bringcQ, rafifte man sich im Jalire 1796 nochmals auf an eineia
letzten zähen Widerstandsversucb ; man wollte sich dem fortschreitenden
Verfall der Neckarschiftahrt eDtgeß^enstemmen. Von Vertretern der Rang-
achiflfer, deü beiden Bi'udermeisleiü und den Heilbrunner Kaufleuten
wurden folgende, den Kriegszeiten angepaßte und nur für die gegen-
wärtige Teuerung gültige Frachtsätze verein bai t:
sn Berg:
Rangfahrer:
eo Tal:
1 fl. 45 Kr.
Frankfurt-Heil brenn
1 fl. 10 Kr.
1 » 24 >
Mainz-Heilbroon
— Ö3 »
Hürapler:
— 29 >
liannheim-Heilbronn
^ 24 t
Marktschifie:
— 36 >
Mannheim-Heilbronn
— 30 »
— 30 »
Heidelberg-Heilbronn
- 24 »
1 » —
' Frankfurt-Mannheim
— 46 »
— 46 »
Mauia-Mannheim
— 80 »
Dieser abermalige Versuch einer Hebung der Neckarsehiffahrt blieb indes
ohne praktinche Folgen, und als mit dem Frieden von Campoformio
der Obcrrheiu 1797 ganz verloren ging, hörte auch die Rangfahi't völlig
auf, die Kompagnieschi ffp lagen brach und dem Verderben ausgesetzt.
Die Neckarschiffahrt war zu gleicher Zeit mit ihrem regen Förderer Karl
Theodor zu Grabe gegangen, der bei seinem Tode (1799) mit einem großen
Teil seiner handele- und verkehrspolitischen Pläne auch den einer daii-
eniden Belebung und Hebung von iv'eckarhandci und -Schiffahrt ge-
scheitert tah.
Zweimal hatte unter Karl Theodors Kegierung die Neckarsehiffahrt
und mit ihr das Schilfergewerbe Freuden und Leiden eines wiHschafl-
Jichen Auf- und Niedergaugs durchzumachen. Die politischen btürroe,
' Geneial'LaiidaMrdiiv Karknihe.
Lrok&le EotwickeiuDg uad Organisation des Schiffergewerbee.
sqg^flkii mil den alteston Inalatiitioiitti des alten deoteeiMn Bmdtm
fach die mtiiMnii hocbgehaUeD» Neekincfalfifobrt am die Jahrhundert-
frande hinwegfegten, führten aber auch anf wirtachafaiehem Gebiet den
friaehen Wind individueller Freiheit mit sich, der gerade fOr die Sobiff*
fahrt die Niederwerfung der gewerblichen Scbracken, eine Enttaelong
von mittelalteiiichem Zwang, von Zunft imd Bang brachte.
Fünftes Kapitel.
Lokale Eatwickelung und Organisation des
SchifFergewerbes in den einzelnen Neckarorten
des i8. Jatirhunderts.
Zugleich mit der wachsenden beruf lieben und sozialen Differen-
nenmg und der gesteigerten gegenseitigen Konkiurrenz traten mit der
AusgesialtuDg der Betriebsordnungen (von 1763 und 1784) im Verlauf
des 18. Jahrhunderts allmählich die gemeinsamen hinter den beruf-
lichen Sonderinteressen der Schiffahrttrdbenden zurück. Damit verlor
das Chgan der InteressengemeinBcbaft, die NeckarBruderschaft, all-
mlblieh an tateftcblicher Bedeutung; die Braderschafisordnung, in ihren
histitutieDen daKh die Tatsaichenentwickelung überholt und durch die
ttwihnten Betriebsordnungen sum Teil abgelOsti» blieb in ihrer stairen,
rilmfthlich unaeifgemftOen Form mit der Zeit unberüdnichtigt und
mnde sehlielttich mebr und mehr bedeutungslos: die Brudersohaft war
tlberiebt und seogte fortan mehr und mehr einen senilen, sftnkisQh-recht-<
haberisehen Gbaiakter* Halb notgedrungen, halb mit Absicht vwiidhtete
na darauf^ sieh einer neuen Entwiekelnng einsu^edem, die duxohaua
keine Neigung verriet» sidi den traditionellen Fonnen ausupassen und
in das Prokrustesbett stlnftlerischer Regulative einzwängen su lassen.
Der Krankheitsprozeß und Todeskampf der Bruderschaft ging allerdings
nur ganz allmählich vor sich, hie und da wolil noch von periodischen
Zuckungen neuversuchter Lebensfähigkeit unterbrochen, alx r doclj mit
der stetigen Sicherheit einer zehrenden Krankheit. Mit jeuer der Tradi-
tion eigenen Zähigkeit leistete sie ihr noch fast hundert Jahre Wider-
stand ; in deren Verlauf gerieten Bruderschaft und Ordnung allmählich
m \ crfall und Vergessenheit — Alierdings in gieiciiem Maße wie die
H » i w > a , Neck*rachlffer. J. S
114
Fdnftes Kapitel.
Neekartalbnxdenchaft an Bedeatung yierlor, sefaemen rieb aUmihlkfa du
Lokalsflnfle zu — wenigstens im Veihaltnis cor Brudenebaft — kifif-
tigeren, selbständigen Organismen entwickelt sa baben. Dies zeigt sich
im Verlauf der lokalen Veitsilnng ond Organisation des Neckarschiffer
gewerbes, wie diese neb im IS. Jabrbnndert entwickelten und in das
neue Jahrhundert übergingen.
Daß sieb das Schiffergewerbe im Neckartal auf die verhältnismäßig
kurze Strecke etwa von Heidelberg bi.« Ilaßmersheim mehr und mehr
konzentriert hatte, beruhte auf natürlichen Voraussetzungen, die als
Grundlage historischer Entwickelung sich zu rechtlichen Normen um-
gewandelt hatten. Den Umstand, daß Wald und Öteinreichtum ebenso
wie die relative Armut au Ackerfeld die N» ckartalbewohner — und zwar
gerade die jener Strecke — auf das Schiliahrtsgewerbe hinwies, hatten
die pfälzischen Landesherren in seiner günstigen Rückwirkung und Be-
deutung auf Ansühung und Behauptung des eigenen oktroyierten hoheits-
rechtlichen domimum Nicari erkannt. Sie hatten verstanden diests zu
stärken, indem sie den Tatsachen Rechtsform gaben in den Bruder-
schaftsordnungen und Erlässen, welche die Ausübung des Schiffahrts-
gewerbes im Neckartal von der Zugehörigkeit zur kurpfälzischen Zunft
und von dem in der Pfalz zu wählenden Wohnsits abhängig machten.
Damit waren die gegebenen Verhältnisse eigentlich nur rechtlich normiert,
die Schiffer auf die Orte von Haßmersheim bis Heidelberg beaw. Mann-
heim angewiesen.
In HaOmersbeim, dem 776 erstmals nrkundliefa nacbgewiesenen^
mit der Geschiebte des Domstifts Wonns, des Dentscb-Bitlecerdens,
der Dentscbmeister Eglofbtein, der Gemmingen ond Berliofaingen, der
Poppo Yon Lanffen und Schenk zu Limbuig, Homeck von Horobeig,
Helmstätt, Neydeck, der Hohenlohe und Leiningen verwachsenen alten
Schifferdorf, war schon seit frühen Zeilen die Schifhhrt Haupterwerbe^
queUe der Bewohner, sngleieh auch Hauptursache der verhAltnism&flig
starken Bevölkerung. Hier hatte sich von allen Orten des Neekartals
neben Heidelbeig das Schiffergewerbe am kräftigsten entwickelt, eine
erfreuliche, noch gegenwärtige Brsdieinung, die im wechselwiikenden
Zusammenbang mit der Emsigkeit und Rührigkeit steht, die noch bis
heutigen Tages die Haß mersheimer auszeicbnoi. — Haßmersheim war
auch, wie erwähnt, (zu Heidelberg etwa im Verhältnis von 1 zu 3) an
der Rangfahrt von 1753 und 1784 beteiligt. lüeiauH, wie aus dem
Umstund, daß der eine ßrudermeister der Neckarbruderschaft daselbst
ansässig war, läßt sich auf die immerhin für die NeckarschiflFahrt recht
* 7. Juni 776 mkundUohe BnrahnuQg ia d«r SchenkungsiirkiiiKi« m Kloatar
Lorich.
^ kjui^uo i.y Google
Lokal« Entwickeluog und Organisation des Sdiiffergewerbes. 118
erhebliche Bedeutung des Ortes schließen. In der zweiten Hälfte des
18, Jutirhu Uderts hatte die fortscLreitende schillergewerbliche Differen-
zierung im Neckartäi für Haßmersheim schließlich das detiuitive Er-
gebnis gehabt, daß die Hümpler genannten Neckar-Leichtschiffer —
wie auch der später noch anzuführende Bericht hervorhebt — fast aus-
nahmsios in Haßmersheim ihr Gewerbe betrieben. Dies spricht immer-
hin für einen gewissen Wohlstand der Geiuemde, deren Entwicklung
sich der für die Hümpler günstigen späteren Verschiebung im Neckar-
achiffergewerbe naturgeinäß anschloß. Die Kangschiffer gingen an
Bedeutung und an Zalil zurück und kamen für die Neckart'ahrt selbst
nur noch wenig in Betracht. Die Hümpler dagegen, deren Schiffe und
damit ihre Gewerbekapitalien und Einnahmen sich mehr und mehr
vergrößerten, gewannen an Bedeutung, Ansehen und materieller und
maler Stärke. Gerade für die Neckari'ahrt rückten sie allmähiicb ia
die erste dominifirande Stellung ein, de sind die eigentlichen gewerb-
lichen Vorfahren und Rechtsvoigänger unserer jetzigen Neckarschiffer.
Da diese Hümpler sich hauptsächlich in Haßmersheim konzentriert
btiteii, beseichnete man ihre dortige Organisation, der ca. 50 Familien
iDgehOrten, geradeni als Hümplenanft» den von dort erwählten Bmder-
m«8ter wohl auch als HümplerbradermeiBter; leider ist über diese
Znnft weder dnich Anfseicfanongen noch dnioh Urkunden etwas über-
fiefert. — > Henshafte Männer, die auch gelegentlich sich dem Fanstrecht
nicht abhold setgten, müssen es wohl gewesen sein; hatte doch die
Hafimenheimer Scfaiffeixnnft im Jahre 17d5 60— 60 Hann stark ein
mkbeqnem gelegenes Wehr am Neckar (obwhalb des Eänflusses der Jaxt
am Ihalmer Wörth) konerhand «destruiiet», was naturgemäß sofortige
Fh>teste und Besehweiden der Rdchsstadi Wimpfen und des dortigen
Bitteistifka zur absehbaren Folge hattet Auch sonst mögen die Haß-
mersheimer nicht sonderiich verträglich gewesen sein. Im benachbarten
BOttmgen wurde Frühjahrs 1798 ein Uferbau zum Schutz gegen das
hohe Wasser errichtet, der allerdings den Leinpfad dadurch, daß die
Seile haogcu blieben, unsicher uud, da gerade an jener Stelle der Über-
ritt der Schiffspferde stattfand, die Schiffahrt zu ihrem Nachteil be-
schwerlich machte; als nun der — bei vielen Gelegenheiten als energisch
bewie^icne — Schiffsbrudermeister Georg Fried. Nußhaag am 16. No-
vember 1798 sich beim Neckargrafeuamt beschwerte, leitete man den
Ötreit «von einigen lärmenden und unnachbarlichen Haßmerslu inu-rn
her».* Andrer?eit8 fehlte es ihnen sicher nicht an guten Seiten und
die offene üand für religiöse Zwecke, die den Schiffer heute noch viel-
> G«B«na^LMidfl«M«blv Rarismhe. — ' Wiitb, 8. 23 ff.
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116
üixh amoseidmet, sebiiiit ihaen anob ^amtls Dicht fgMtÜ wa htäm;
das vagieaoi dia Scbenkimgeii an die neae lutherische Qemeiiida: an
10. April 1721 scheokte dk Ehefrau dos MarktsduffiBcs Peter Sehieck
Klara Maria eine Eommnnionskaane; am 20. April 1760 Philipp Heioridi
Schxeck und sebe Ehefrau eine EbrnmunioDskanne mit einem duidi'
broohen silbeinen Löflbldien; am 21. November 1760 der unten mrfllmto
Anwalt Gwrg Adam Schreck und seine £befrau eine silberne und tlbergol-
dete Patene; am 24. Juni 1761 Brudermeister Greorg Philipp Kessler ein
Legat von 86 fl. 20 Kr., weiches in dur Almosenrechnung pro 1766 verwen-
det erscheint, Brudermeister Philipp Schreck am 21. August 1761 auf Tuch
gemaUc 12 Apostel, die sich in der Kirche bciiinden, derselbe auf seinem
Sterbebett 60 Ü.; Schitfer und Kirchenvorsteher Johann Georg Kessler
1771 vor seinem Tode: zur Pfarrei 19 Ruthen Acker an den Leinieo-
gruben, zur Schule 17 Ruthen Acker am Ii ü ekle, 29*/» Ruthen Acker
anl Armenweg. von seinen Erben treulich gehalten'. All diese Stiftungen
hissen einpii gewissen Wolüstand, aber auch bestimmte Familientradi-
tiooeo annehmen. — Aus der mehrfach genannten Scliifferfamilie Schreck
ist es in jener Zeit ein Mann, der in seiner Vielseitigkeit und rastlosen
Tätigkeit die Kigenschaften seiner Dorfgenossen in ^ich verkörpert, ein
rechter noXurponoc. Im Jahre 1760 bewarb sich der Schiüer Georg
Adam Schreck von Haßmenheim um das Privileg zur Errichtung eines
MarktBchiffes von Heilbronn nach Mainz. Er hatte frtlher bereits
mehrere Jahre an dem einträglicheu Straßburger Bang teilgehabt, ihn
schUeßlich um 800 fl. nn den in der Bruderschaft nicht gerade sonder
lieh beliebten Schiffer Baohert in Mannheim verkauft, eich 1753 ver-
geblich um einen neuen Rang beworben, und beiog nun als Anwalt
reichUche Sportein. £r machte vor alkm iQr sein neues Untemehmen
geltend, daß bei der mit allzu grolkn (1) Sohififen ansgef&hrtoi Banf-
fahrt sich die Verfrachtung oft monatelang veraOgere und darum banpt^
sachlich Expreßgut vielfacfa mit der Achse oder auf dem alten Bivalen,
dem Idainstiom, geflihrt werde. Der um das Privileg angcigang^nen
kurpflUiiBchen Regierung war die Hauptfrage fflr die erentueUe Kon-
Session immer, ob sie dem oxario principis ersprieOlicfa, in swdter Unle
folgten die Bedenken, ob damit nicht andere Privil^ geecbmfilert und
Gewerbetreibende beeintrftchtagt würden, erst in letster Linie kam dssm
schließlich das Verkelusinteresse und dasjenige des Supplikanten in
Betracht TätsäcbUeh setsten audi die Bangfohrer alle Hebel eines
durch keine kameradschaftliche Rücksicht beirrten Einspruchs in Be-
weg ung und erst nach langem Hin und Her wurde 1761 die Errichtung
von 2 Marktsclnüea aui iü Jahre genehmigt, gegen eine jährliche
»"Wirth, S. 67.
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Lokale Entwickelaog tmd Organisation dea 8cbiifergewerbes. 117
Abgabe von 50 fl. und Kautionsleistung* von 1500 fl.; dabei wurden
ihm ß!:enau Fahrplan und Taxe etc. vorgeschrieben. Die neuen Markt-
ecbillü, die mit den alten kaum viel mehr als den Namen gemein
haben, waren nur für "Rei.-endo und Waren in kleinen Paketen oder
solche von Eile bestimmt, -o daß ßie in ihren Funktionen etwa den
Laüdpost^va^ell oDtsi rachen. Die Schiffe verkeliiten, wie das im An-
hang abgedruckte Kautions-Instrument ergibt, von Heilbronn nur bis
Mainz in direkter Fahrt; ßie waren auf lange Zeit die letzten, die
Kaufmannsgüter auf Neckar und Rhein ohne Überschlag führten.
Unterm 4. November 1761 hatte Schreck dem Heilbronner Magistrat
seinen firlaabnisschein vorgel^ft, mit der Bitte um die Erlaubnis zur
Mietang einer Stube in Heübtonn, Öffnung des Stadttors zur AVinters*
leit um VsB Uhr am Tage seiner Abfahrt, Platz in der Kürche für ihn
und sein» drei Leute, zur Eän- und Aasladung in NotfiÜlen an Sonn*
tagen vor und nach dem Gottesdienst. Er erhielt nun auch vom Heil«
booimer Magistrat die £riaabnifl zur ikiichtung der Marktecbiffe; gleich-
nttig gestattete der MagistFat ibm — unter Verwektmg seines Kirohen-
stoUgesnchs an die P&tfpflege — die Emmietung in ein Pkrothaus
und dm eigenen Herd (mit der Bedingung seinen Bedarf an Wdn in
Heilbflonn zu kaufen), femer die f&r Notftlle erbetene eventueUe Sonn-
tsggjadnng, Ofinnng des Tors am Tage der Ab&hrt des Schiffes um
^/•8 Ubr zur Winterszeit statt zur üUiohen 8 Uhxstunde; dagegen wurde
ihm jede Handelsefaaft und Spedition verboten und ihm zur Verbind-
fiefakeit gemaeht, dem Kranenmcisteaf seine Frachtbriefe und SchiflEiB-
register zur flrbebung der ordnungrao&ßigen Abgaben Tonnkgen. —
Sehreck mag sieb wohl allzu rflhr^ und geschftftetüehtig gezeigt haben,
oder die ihm für die Ladung von Kaufmannsgütern gesteckte Grenze
war zu eng, um den Betrieb rationell zu gestalten, vielleicht war man
auch m SchitfcrkreiscTi dera uberr^igeiidtiii Berutsgeuubbcu, der sich
nicht m das Schema traditioneller Betriebsformen einpassen wollte,
neidisch und mißgünstig; kurz, seine freundnachbarlichen Kollegen von
Hflßmersheiro wie aus dem ganzen Neckartal machten ihm das Leben
so sauer und setzten ihm mit Klagen, daß er mehr Kauiuiann.sgüter,
als man ihm erlaubt, führe, mit Beschwerden bei Regierung und
Bruderschaft, sowie den entsprechenden Bestrafungen durch diese der-
art zu, daß Schreck — wohl nicht ganz freiwillig — bereits 1769 vor
Ablauf senier Eriaubniszeit vorzog, um Absolvierung vom Marktschiff
einzukommen. Inzwischen aber hatte dieser «in jeder Beziehung ge-
aehiokte und tätige Mann» der auch der ganzen Gemeinde in vielen
' i)ie Kaationmarkniido iolgi im Anhang.
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118
FOnftefl KapiteL
Dingen von Nutzen war», sich bereits nach einem neuen Erwerbeiweig
umgeselif n. Er beabsichtigt« schon im Jahre 1767 eine Wetzstein-
schleife zu errichten und iülirte in einer dahingehenden Eingabe an
die Regierung vom 11. Dezember 1767 aus: «seither hätten die Tyroler
das Land mit Wetzsteinen zu 6 bis 12 Kr. das Stück vei*sorgt, er wolle
ebenso wohlfeile nnd bessere Steine liefern: überdies bezahlen jene
Tyroler der Regierung keinen Zoll, weil sie in ritterschaftlichtn Orten
ihre Nied erlapr hätten und, von da aus ilire Waaren ins Land sdunuggelt^n.
Im Haßmcrshciiner Kevier. im Deutschherrischen, befinde sich zu diesem
Zweck ein ISteinbrucii. Wenn er jedoch auf seine Kosten eine Schleif-
mühle baue, so müsse er auch verlangen, daß den T}'rolem der Handel
verboten werde, dagegen wolle er jährlich 75 fl. Bestandgeid an das
Ärar bezahlen, wenn ihm das Privilegium auf 20 Jahre erteilt würde.»
Als die kurfürstüche Hof kammer sich durch eineAugenscheinskommission
von der Richtigkeit der Angaben überzeugt hatte, aber den Tirolern die
Handelserlaubnis nicht eher entziehen wollte, bis die neuen Wetzsteine
nach Qualität und Quantität erprobt seien, erbaute Schreck auf dar
Jaxt bei Neudenau seine SchleiDoiikhle und erhielt, als er die Tüchtige
kdt seiner Steine durch Zeugnisse von Kaufkaien aus Gundelaheiin,
Mannheim, Eberbaoh, Jaztfeld und Wimpfen nadiweisen konnte, im
Jahre 1770, nachdem er — wohl mit in dieser Auseiehi — nn Jahre
zuvor die Marktsebifferei au^iegeben hatte^ das verlangte Privil^. —
Biese anseheinend mehr biographischen Notizen wurden hier mit Ab-
sicht eingestreut Die Zunft- und Bekriehsordnungen nftmlich, die auf
die Beruisgruppen der Schiffieihrttreihenden nach außen hin und unter-
einander wohl einen differenzierenden, nach innen aber einen noeh
mehr nivdlieraiden E^uO ausübe mußten, wirkten in dieser fetateren
Eigenschaft b^reiflicherweise einer Bntfidtung individuell ausgeprägter
PersönUchkeiten nur enlgcgon. Mehr noch als jetzt hatte diese regu-
lierte Ebenmäßigkeit der Arbeits- und LebensbedinguiigeD, die jede
hervorruLendo Gesciiailäiut iiiigkeit durch Zwangsmutel strafbar und un-
mogiich machte, eine gewisse intellektuelle und gt^wcrbliche Mittelmäßig-
keit zur beabsichtigten Folge. In einer Zeit solch stark entwickelten
zünftlerischen Gewerbezwangs, der nach einer uniformen Gestaltung
von Gewerbe, Betrieb und Einkommen unter den kastenartig geschlosse-
nen engei t II IJerufsgonossen als dem in letzter Linie Erstrebenswerten
tendierte, — bedurfte es daher vor allem einer stark entwickelten Energie
und eines überra{?pnden Intellekts, wollte einer diese nivellierenden
Schranken zu einer freieren Entfaltung wirtschaftlicher Betätigung durch-
brechen. Weil uns aber solche Individualitaten in der Geschichte der
Neckarschiffer aus den genannten natürlichen wie beruflichen Gründen
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Lokale Kolwickelong nod OrganiMfcum des Schiffergewerbes. 119
so selten begegnen, wurde hier dieser Fall ausführlicher erwähnt. Zugleich
eröffnete sich aber auch bei Kennzeichnung dieses fähigsten Repräsen-
tanten der Ortsbevölkerung von Haßmersheim ein gewisper Eiubhek
in dap Gemeindeleben des S( hiii'erortes, er wird noch erweitert und ge-
winnt erat recht sein wirtschaftliches Keiief durch folgende Notiz eines
genauen Ort«kenners. «Die geringe Morgenzahl der Gemarkung und
die überaus zahlreiche Bevölkerung des Ortes uiußt^ schon frühzeitig
die Haiimersheimer zu anderweitigen gewerblichen Unternehmungen
treiben; besouders finden wir diesen Trieb in den Jahren, in denen die
Schiffahrt aus mwcherlei Ursachen wenig oder gar keinen Erwerb
hat>.^ — Das gesamte G«meindelebeii Ha0in«rabeiiDi» das durch diese
nidit seltenen Perioden geschäftliofaen Rückgangs, vor allem aber auch
aus natürlichen, in dem allzu tomperamentvolleii Flußcharakter begrün-
deteo Ursachen einen uniegehnäßigen Weseoasng aufweist, eigab sich
sehoa damab gleichsam als das Produkt aas den Beaiehungsii der
Bewohner cum Neckar. Im günstigen wie ungünstigen 8mn. Wie
der Neckar ihnen die Nahrung gab und wohl Überhaupt die Ursache
der starken B«?ölkerung ist, fixrderte er von ihnen doch auch manch
Opfer, «wie wenn der Plufi, fUr die Dienste, die er dem Ort leistet^
auch seinen Tnbat abverlangte».' 80 hatte im Februar 1788 der «wütende
Eisgang und unermefiliche Wasserhühe» die nach flSeilbronn führende
Mess^ und Qeleitstraße gänzlich ruiniert und unbrauchbar gemacht» so
daß sie von der Gememde neu hetgesteUt werden mußte; die Straße
sowie ein der Weinbeige war in den Neckar gerateeht und die
Sefalifiüirt und damit die Schiffer in ihrem Erwerb wurden stark be-
«intr&chtlgt; die Schififer kamen bei diesem Hochwasser mit 22 Nachen
den Leuten im Ort zu Hülfe, wo die Kelder und Wiesen, Häuser und
Straßen nach Ablauf den Wiisdcrs voll Unrat iageu^ — Zalilrtich bind
vor allem die Menschenleben, die der Neckar durch Ertrinken endete;
allein nach den evangehschen Kirchenbüchern waren es von 1725—1860
69 solcher UnglücksfWe, meist Schiffer und deren Angehörige betreffend*.
< mih. — * Wirtfa, 8. 2&ff.
* Vfitih, 8. 97. Z. B.: den 80. NoTember iit Johann Chriitoph KeHlw, ledig,
d«r am 11. dctfelben b«i Heabraon Im Ve^ar crbank» beeidigt wodAD, 8ft Jahre
alt; am 16. April 1741 fiel der 25jährige ledip« Bohn des Oeriehtsmann Georg
Schmin d;ihier am nRtf.rriipnstns? aas dem Schiff in den Neckar und ertrank, wurde
erat nach 22 Tagen gefunden, hierhergebracht und begraben; am 17. April 1748
fuhr der 33jährige Sohn doa Fischers Conrad Goos in einem Nachen von Heilbronn
ab, wahrend der Arbeit lerbrach die sogenannte Fureb, worin das Rader liegt, er
fid in den Neckar nnd wtil wegen eehnellen Lauft des Scbiffee niemand helüBn
komkte^ so motte er ver Sehwester nnd SchwegWi die im SehiJE» waren, ertrinken,
weide aber ent naeh 8 Wochen bei Hoebbaueen geftinden; am 6. iTuni 1768 fiel
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120
Fünftes KapitaL
I
Sie Bpiechen deutlich Ton der Geftbrlicbkeit des Beroftfl. Dodi Mcb
außerhalb desselben drohte den Schiffern Gefahr; so durch Stetn-
fwhlag in dem am Hünerberg bei HaOmersheiiu angelegten Steinbmch.
Diesem Berge wandte sich der Gewerbefleiß der Haßmersbeimer mehr-
fach zu, indem sie, besonders zu Zeiten ungünstiger SchiffalirtsvcrLalt'
nisse, diesen und andere Ausläufer des Muschelkaikgebirges nach Ertrag
bringenden Produkten durchsuchten. Im Jahre 1728 wölken «einige
Haßmersbeimer EniwoLner die im Jahre 1292 entdeckte und gegen das
Stift Neuburg über verborgene Goldader untersuchen, wmdeu aber ge-
nötigt, mit großem Schaden wieder abzuziehen».* Beaouders nachdem
teils an der Oberfläche hegenden Gips gruben die Haßmersbeimer viel-
fach auf ihrem eigenen Boden am Hünerberg, Allerdings ohne be-
sondere Erfolge, bis im Jahre 1807 unter der Leitung des erwähnten
Schifferbrudermeisters Nußhaag eine Gesellschaft sich formierte, die
außer ihrem rein geschäftlichen Interesse durch Verdrängung der aus-
wärtigen Produkte den Zw«ck verfolgte, das Geld möglichst im Lande
zu behalten, zugleich aber möglichst viel Menschen Arbeit zu schaffen.
Wie Brodermeister Nußhaag in seiner Bitte an das Finanzdepartement
angab, würde dadurch cdem landarmen, ao ataik bevölkerten HaikM»>
liekn» ein großer Verdienst zugeführt. Das sei am ao afttiger, als die
€k]idffidirt sdüeeht gebe, die Sohiflbr halbe Jafaie lang m Hause sein,
dadurcih auch der sehädUche Mülfiggang überhand nebme.' ^ tthm-
hmof/L mafiten die bändele- und sebiflUutsvemiobtenden nafioleonisciMn
Kii^ — von Plünderungen, wie 1798, ganz abgesehen — Haßmen-
beim besonders hart treffen nnd der Ort kam damals in drückende Ar-
mut, so daß Vogt Keßler, Nußhaags Schwiegersohn und Nachfolger
in der BrodermeisteTwflide, am 16. April 1812 die Regierung bat, die
Georg Kühale, 24 Jahre ah, iin Beifein spines Vatera l)ei Neckarsuim vom Schitf in
den I^eckar, ertrank, wurde jedoch erst nach etlichen Tagen gefunden; am 27. Aa«
gast 1778 fiel Johann Georg Keßler bei seiner Thalfahrt von Heilbronn hierher iMhe
am sogeiiaiuitoD neuen Neckar bei Unteieiaeabeim dnrdi einen Fehltritt ins Wass«,
wurde erst nseik 2 Ttiguk sm dsmselben Orts gsAindsn und hisr betrdigt, i6 Jahis
alt; am 8. Septen bcr 1795 fiel der 17jährige Sohn des Sdüflbrs Jacob Kühnle von
hier bei einem Anfall von Epilepeic unter der Tleidelberper Neckarhrücke in den
Fluß, ertrank daaelbst und wurde in Neuenheim beerdif^t; Hm 4, August 1796 ver-
unglückte im Neckar bei Jaztfeld Schiffer Friedrich üoo, wurde hierher gebracht
und beerdigt, 44 Jahre alt; am 2. Märs 1797 iat bei Wimpfen Jobann Wörgel von
hiar, als «r des Nsdits flbsr dsn Neckar rsiten woUt^ Tom Pferds sefUleB, ertranken
und wurde am 4 AprU bei Gundelaiieiin gefonden, S8 Jahre alt — Dieee S^epiele Be-
statten zugleich hie und da einen geringen Einblick in den SoibiffiJirtBbebieb.
> Antiqoarioa der Keckar-, Main>, Hoeei- und Labnstreme ▼an J. H. Bietbeini,
Frankfurt 1781, S. 139.
* Wirth, S. 34.
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Lokale Eotwickelang und Organisation des Schiffergewerbes.
m
Oberaeds- und Waasenolktttke von IMooels Dach HaOmerabdm su
Terlegen, «wodurch das doppelte Anhalten hier und In Neckardz nnd
somit viel Zeit und Geld erspart werde; auch würde durch das Zoll-
pereonal der Gemeinde ein neuer Erwerb zugeführt. Die 2n0 Bürger
starke Gemeindo eniiihrto :-ich auch damals von den 51 Schiffern, da
aber auch die Schiffer nichts verdienten, die meisten Schifle. die rao-
natlich 33 Kr. Schätzung bezahlen müßten, wegeu Maiigeib an Geschäft
im Nw^kar verfaulen mußten, so ist auch der übrige Ort übel daran.»
Diese Bitte um Verlegung der Zollstätte wurde zwar als unvorteilhaft
abgeschlagen, doch hatte sie den Erfolg, «daß die Steuern für die SchifT-
fahrt nach dem damaligen Nahrungsstand hembgesctzt wurden».^ —
Wenn der LokalhistoriogKiph Wirth , der als Pfarrer in Hußmersheim
hier besonderen Anspruch auf Zuverlässigkeit erheben dürfte, mitteilt,
daß in Haßmersheim seit 1809 eine eigene Zunft bestand^, so ist wohl
richtiger anzunehmen, daß sich die alte in den Kriegszeiten an der
Jahrbundertswende aii%elö8t und sich, als man eine Neubelebong Ton
Handel ond Schififahrt erwartete, wieder neu formiert hatte.
Ein wesentlich anderes Bild, als hier in diesem fast ausschließ-
lichen Schifferdorf, gibt die Entwickelung des Schiffelgewerbes in Eber-
bach, ein Bild, das in seinen Hauptkontaren bereits mehrfach gezeich-
net wurde; sein lebhaftes Kolorit findet ee in dem gerade über die
Eberbaoher VerhAltniaBe recht anafiOhrlicben unten angeftkhrten Beridtte.
Y<m attan bestand in Ebertiaefa neben der FldOer- noch eine «Flacher-
sanft oder HaoheiEeDa»; die dort irofanenden WaeMrleate gaben s«^
unprOngüdi nor mit Flöflen nnd Fischen ab. «Diese Fiaofaer sdiaflten*
ddh nach ond nach Ladeschiffe an, mit denen de den Neckar anf-
mid abfiihren nnd gegen den Strom Ton Menschen sieben ließen. Diese
TiSdiwchHfe worden von Jahrzehnt an Jahrzehnt immer gröikr gemacht,
die Nachenitthier worden besonders in dem firanzteischen Kriege, wo
de viel Qeld verdieoten, immer wohlhabender, so daß sie selbst nnn
nidit mehr den Strom anMrts Ihre Nachen zogen, sondern sie dnreh
Pferde ddien ließen.» Diese ausnahmsweise günstige Kriegswirkaiig
gerade für diese kleinen Gewerbetreibenden erklärt sich leicht daraus,
daß, während die großen Handelsfrachtschiffe still lagen, diese kleinen
Nachen für Personentransporte, Fouragiercii , Lieferung von Lebens-
mitteln etc. häufig und geschickt zu brauchen waren. — «So wie die
Anzahl dieser Nachenftihrer anwuchs, auch Nichtfischer sich diesem
Gewerbe unterzogen, daher manche Verhältnisse eintraten, die ein ge-
meinscliafthches Interesse aller Nachenführer bezweckten, so glaubte
' Wirth, S. 38. - » Wirth, S. 19.
* Am einem Bericht im Archi? des Besirkaamte Eberbacb.
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in
FftnllM Kapital.
mao angemessener so sein, wenn sie die Naehenf&hier des Amies Eber
baeh in dnen ZunÜTerband träten.» Bereits im Jahre 1764 hatten sich
die Eberbaeher NacbenfQlu^ von der dortigen Fischeisnnft separieiMi
wollen xmd waren um eine besondere Znnftordnung eingekommen, doch
seheint dies nicht snr AusfÜhraDg gelangt su sein, da auch in Znkonft
immer nur von einer gemeinsamen Zunft die Bede ist. Da sie nun
aber vom Landesherm, im Gegensatz zu der Fischerens, deren Artikel
von dem jeweiligen Regenten bestätigt wurden, «auch keine besonderen
Zunftartikel erhalten huttuD, liatte das Amt Ebcrbach mit der Zuölioi-
muiig der Zunftältr^ten einige Normen entworfen, nach welchen die
Partikulier-Nächler-Zuuft- Verhältnisse bestimmt wurden>. Diese Separat-
normen vom Jahre 1791, sowie die «Eydes-Forraulen und Fischer-Enz-
Ordnung der Eberbacher Fisclier, Naehführer und Schiffbauer-Zunflfl»
aus Karl Theodors Zeiten in emer — vielleicht gleichzeitigen — Kopie
vom Jahre 1789 pind als cZunft-Artikel der Sc hiüerzunft in Ebtrbach)
nehst den späteren Zusätzen von 1804 und erhalten^; sie folgen
im Anhang wörtlich mit Ausnahme derjenigen Artikel, die nur epczial-
gewerbliche Betriebsvorschriften für die Fischer sind. In diese Zunft
wurden die Fischer, Nächler und Schiffbauer aufgenommeD, alljährlich
wurden unter Vorsitz des Amtes die Jahrestage abgehalten, wobei die
vorgefallenen Bilgen «gethädiget», junge Meister aufgenommen wurden
etc. Der Ertrag aus den Zunftgeldern belief sich für die Landeeheir
Schaft beiläufig auf etwa 50 fl. jährhch. Die Fartikularzunftbestimmnqgen
regeln in der Hauptsache das Xjehrliogs-, Qeselien- und Meisterwescn,
fiziecen in Zusatsartikeln von 1804 die Strafe für das gegenseitige un-
berechtigte Benutcen der Fahrzeuge und machen schließlich gegen die
Beschftftignng ungelernter SchiflwtJiglfthner und unzünftiger Nftohler
energisch Front Aus einem später mit Bleifeder hinzugefügten Artikel-
entwurf ergibt sich, daß die Jungmdster die Voriadung der Zunft-
genossen zum Jahrtag zu besoigen und för den richtigen VoUsug even-
tuell selbst zu haften hatten. — Haupitransporlgut fttr Eberbach war
noch nach wie vor das Holz. Oer lebhafte Holzhandel loun da-
mals nicht so ausschließlich den Flößern zu gute, da der Motbr
transport zu SchiflF eine wachsende Bolle zu spielen begann. Noch
1730 war der Großhandel allerdings noch vorwiegend in HSnden
der Flößer gewesen. Aber das Steigen der Holzpreise erlaubte auf
Transportkosten mehr aufzuwenden und ermöglichte im Jahre 1762 zu
Mannheim eine im Verhältm» zur Preiserhöhung des Holzes steigende
Preisdifferenz zwischen geflößtem und geschifftem Holz von l4®/o. hx-
^ Im Beüts der ächiffergenossenacbaft Eberbacb.
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Lokale Entwickeiung and Organieation dea Öchiifeigew«rbe8. 128
folgedessen vollzog sicli eine allmähliche Verschiebung zugunsten des
Scbiffstrangporte, die mit einer wachsenden Differenzierung innerhalb
der Hoizgewerbe Hand in Hand ging. Aus früher angeführten UrFaehtn
hatten sich die Verhältnisse in Eberbach schließlich dahin entwickelt,
daß im 18. Jahrhundert fast jeder Eberbacher Holzhandel trieb^ nebst
BonFt noch einem Gewerbe. Um sich die lästige Kleinkonkurrenz vom
Ilals zu schaffen, hatten die vier großen Häuser, die sich im 18. Jahr«
hunciert im Kberbacher Holzhandel herausgebildet hatien, die ßohr-
mÄüD, Bussemer, Leitz und Knecht, im Jahre 1744 den Versuch durch-
nueteen gewußt, daß jedes Nebengewerbe den Eberbacbem Holzhänd'
lern mboten wurde. Da die große Zahl der kleinen Gewerbetreibenden
ohne ein solches nicht auskommen konnten, hätte ein solches Verbot
im Erfolg einer Monopolisierung dee Holzhandels zugonsten der ge-
nannten vier Großhändler gleich kommen müssen. Indessen ward be-
reits 1750 auf allgemeine Vorstellungen das ungerechtfertigte, überdies
nur auf Grand nnsatrefEmder Dsisteliungen erwirkte Verbot widerrufen.*
Der Zwischenhandel mit Holz war und blieb verboten mit der jetzt
immer weniger in Betracht kommenden Ansnalime, daß, wenn ein
Hclzgewerber durofa den niedrigen Wasserstand verhindert war, seine
nennhnndert Rheinholz, das Bheinmazimum für Flößer, in ein Floß
zu binden, er den Besti ikUs er nicht mehr als ein Hundert betrug,
an einen SdiiflSar verkaufen dürfte. Die vier Großfinnen waren daher
auch auf große Waldkiufe bezw. Pachtungen angewiesen und bildeten
zu diesem Zweck 1786 unter sich eine Holzkompagnie, um einen großen
Mainzer Wald zu kaute*. Als sis dann (1788) versuditen, den ganzen
Neckarholzhandel in Kompagnie zu bringen, wurde ihnen dies mit
Rücksicht auf Eberbachs Kleingewerbetreibende, als gegen die Floßord-
liUDg verstoßend, verboten. Aus den Klagen der Eberbacher Holz-
gewerbor im Jahre 1793, daß sie alles Holz IJößeii müssen, weil die
preußisch-österreichische Armee ihnen alle Scbifie weggenommen hätte*,
geht hervor, daß um jene Zeit nochmals Floße zum Transport ver-
wendet wurden. Doch geschah dies nur vorübergehend und war durch
besondere Umstände veranlaßt ; nicht minder deutlich ergibt sich daraus,
daß der Schiffstransport als der gewöhnlich angewandte zur Kegel
geworden war. Der mehrfach angezogene Bericht von 1 802 erteilt auch
über die Eberbacher Holzgewerbschaft genauere Auskunft und erwähnt,
daß sie für diese Flöße nach Proportion der Anzahl einen «sicheren»
Beitrag' der Neckarbaukosten über sich nehmen, den sie unter sich
* Haosratti.
* Wnrdm kein» FlOJIe eiogelwiiden, so sahlte die Hol^gewerlwcfaaft niehto so
daa Bankflflton, Bondern nur m jedem Zaafl^ehMteg da Leggcld Ten 8 fl. — Naeb
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FOnftei KapitoL
wiwlar ausgeschlagen und im gansen g«li«fiBit hatten; wenn dieeer Be-
neblt dann fortfiUirt, «Mlich werden diese Floße itat kaum wieder ge-
bunden werden», so hal dem die Tatsache nnr redit gegeben, daß im
19. Jahrhundert, in dem dann auch konaequeoterweiae das Vertrat,
Frachtschiffahrt mit Holzbeförderung zu verbinden, aufgehoben wurde,
nur noch ao wenig ßrennholzflöße den Neckar befahren, daß die Schiffer-
bcvülkeriiiJL: in Ebsjrbaeli sicli aD.sclicinend dctseu überhaupt nickt mehr
zu eaUiimeu vveiß.^ — Hand in Haud mit dem Kückf^aDg des Floß-
transports ging in ursächlicher Wechselwirkung eine Zunahme derSchiÖÄ-
betriebsmittel, die durch fortlaufende Vermehrung in ausreichendem
Maße sieh dem aufblühenden Holzhandel zur Verfügung: stellten. Auikr
dem Holzhandel hatten sich in Eberbach überhaupt Handel und Ver-
kehr durch Märkte und Krämer zu hebeu beguonen*; dadurch wurden
gleichzeitig wiederum die Aussichten für die Schi flahrtsge werbe lohnen-
der. Dieses, ursprünglich nur durch einige wenige Nachenführer ver-
treten, wies noch im Jahre 1754 nur 2 Hümpier, dagegen 20 Nöchler
in Eberbacb auf. Letztere, die, mit den Neckar-Gerachern in die
oben erwähnte gemeinaame Zunft ausammcngcschlossen, nicht der Heidel-
berger Bruderschaft, sondern eben djeeer lokalen Fischerzunft angehörten,
heachwerten sich damals über die awei Hümpier, daß sie ihnen die La-
dung von Frucht und Wein zu unrecht wehrten.' Die Yorwiegend m
£berbaeh wohnhaften Nachenführer, deren Gesamteahl nach Ba-
lidii späterhin auf das Drei- bia ViecfiMshe der anmeist in Haßmeta-
heim wohnhaften gamplor angewachsen war, begannen in Bälde dieaot
beieüa eine nur durch atrenge Beetimmungen noch niedeigehaUaBS
Konknirens an machen. Sie ertrugen es nur unter fortwährenden
Beiberaien und Beschwerden» daß die Hflmpler aie Torast ihre Ober»
l^nhflit nnr um so drfiekendar fOhlen ließen, je mehr auf die Hflmpler
selbst hinwiederum der Druck der Schiffer ansgeAbt wurde. Disse
Diffiarsnien kamen nadi SOüähiiger Daner (1774) au erneutem offienem
Ausbruch au einer Zeit, da in Eberbach und Neckargerach suaammen
41 Nachenftkhrer waren; dieam wollten die Heidelberger und Haflmera-
heimer HUm^rfer nur Holz und Baumaterialien etc. gemlA der inswisdien
etwas außer Übung gekommenen Rangordnung von 1753 zu verfrachten
geben. Waren die Nacliuiifiihrer zwar inzwischen auch in jeder Weise
erstarkt, so doch bei der drtihendeu Monopolisierung des Holzhandels
auch stärker gefährdet. Als daher zur Erledigung der 1764 begonnenen,
luit kurzen und langen Unterbrechungen bis 1770 fortdauernden Strei-
Hausrath betrug«ii 1781 pio hundert Holt bei TS IL 51 Kr. Geaamtkoftm ditt Neckar-
taukoaten 12 Kr.
1 HMsratb. — ' Weifi, S. 129. * üenerai LaadiWftrchiv Karlarohe.
üigiiizea by GoOglc
LokAlo Entwickeliiiig oad OifaoiMtlcm dee SchiffexsewerbM. ni
tigkeiten und Beschwerden^ in diesem Jahre endlich ein Vergleich- den
Hader, wenn auch nicht beendete, so doch abschloß, ^ben beide Teile
nach, beide unzufrieden einander grollend. Bald gab es auch wieder
neuen Hader. Er knüpfte an den Kompetenzkouüikt zwischen dem
Neckargrafenamt Heidelberg und der Amtkellerei Eberbach cm. Letz-
tere erblickte nämlich mit der nervösen Eifersucht des Schwäciieren
darin, daß die Eberbacher Nachenlührer fortan sämtlich persönlich zum
Bradertag in Heideiberg erscheinen mußten, argwöhnisch die Grefaliren
einer Jurisdiktionpschmftlernng.' In der Tat unterstanden auch die
Eberbacher Nachenführer und Fischer rechtlich nicht dem Neckargrafen-
amt, wie sie auch ohne dessen Zutun zünftig verpflichtet wurden und
überhaupt mit der Heidelberger Broderaohaft nur in loiOBter organischer
Verbindung standen; in Zunft- wie in Frarebach«!! waren sie dem Orta-
amt, der Ämtskellerei, unterworfen.
In dieser Beziehung zum Neckargrafenamt nehmen die Eberbacher
und Neckargeracher Mitglieder der Zunft eine Sonderstellung ein, ähn-
Hefa jener der Hirschhomer und Neokarsteinacher Nächler- und Fischer-
Binfi Aoeh deren Mitiglieder waren der Heidelberger Jofiadiktion nicht
unterworfen ond erschienen gar nicht oder nnr anenahmsweiae auf dem
HtideUieEger Bradertag.
Bie Hirsohhorner hatten, nachdem ae an Mainz zurttekgefiülen
waren, unterm 12. Juni 1736 in der Zeit der Hochflut merkantUutiaoher
BflC^ementierungeo, da mit der Hebung dea Handels naturgemäß audi
der Sduffidirt das ataatabevormundende intereeae eich suwaadte, auch
ZunftartilceL von der knimainaiachen Regierung ecfaalten. Sie ac^len
Ifitte des 19. Jahrhunderte in Hiiacfahomer Schififorkreiaen noch gut
erhaltatt vorhandtti geweaen aein^, dotdi fimd eich über Veableib und
hätth kmne Spur. Aus einem am 18. August 1737, also bald nach
der Artikelverleihung begonnenen Zunftbuch * ist aus den höchst spär-
lichen registerartigen Einträgen für diese Zeit kaum mehr zu ersehen,
als daÜ die DeuaiifzunehiDeuden Mitglieder früher bis etwa 1792 bei
olleüer Lade erschemen mußten, daü ferner in den Kriegsjahren 1807
bis 1811 die Einträge fast ganz verschwinden und daß die über die
längste Zeit nur als Fischerzunfl bezeichnete Organisation der Schiffer
und Fischer ab 1813 vorwiegend nach erstcren genannt wurde.
über die Neckarsteinacher Zunft fließen infolge der eigenartigen
öteUung, die sie vertragsmäßig g^enüber der Neckarbruderschalt ein-
* Ganenl'LandMarcsbiv Kwlsmhe. — * G«iMraMjind«Mrcbiv Karlsnüi«.
' General-LandMardiiT Karlirnhe.
* Bdueiben im Darmstttdter Archiv.
* Jm fiMits d» Bflisenneisterei Hirschhorn.
üiyiiizeQ by GoOglc
IM
Fanfte« Kapitel.
nahmen, die Angaben schon etwas ergiebiger, wenn auch ünmeElim
noch 8i»Sdidi genug. Die d<Mrtigen Schiffer, 1605 noch im Bnuier
Schalteverband, hatten sich von diesem bald losgerissen und ak Kiuv
pfalz gestfltast auf sein domiDium Nicari oppoDierte, sich im Jahre 1788
gütlich verglichen. Damit war den Neckarateinaohern ihre Stellung
außerhalb der Bruderschaft verbürgi und fortan ein dauerndes Hiiidemii
für eine iäckeiilüs einheitliche Orgunisatioo des Scliitiergewerbes im
Neekartal geschaffen. Die Neckarsteinacher Schiffer, ursprünglich 7 an
Zaiii, vermehrten sich rasch, unterboten und verstümmelten überall die
Frachten in allen Häfen und überließen es den Übrigen, die schwere
Neckarbauküstenlast zu tragen. Nur zu bald mußte die pfölzische Re-
gierung den mit dem 1728er Vergleich begangenen Fehler, der jene
Ausnahmestellung rechtskräftig sanktionierte, einsehen Sie sachte ihn
nun auf alle Weifp, bald durch Repressalien, bald durch gütliche Ver-
einbarung wieder gut zu raachen. Aber alle Versuche, so auch der
des Jahres 1764, den alten Vergleich aufzuheben, scheiterten an der
Hartnäckigk^t der Neckarsteinacher, denen ihre Territorial-Herren aas
PartikularismuB dabei snr Seite standen. Hier in Neckarsteinach
hatten sich nämlich am längsten und ausgeprägtesten die Symptome
der alten Gewerbeverfassung erhalten, welche die Schiffahrt als Fron
zum Transport der territorialherrlichen Güter und Produkte ausüben
ließ. Dem entsprach es auch vollkommen, daß die dortigen Schiffer
grachtschiflEahrt nur ausnahmsweise und, wie es auch der 1723er Vei^
gleich bestimmte, nicht gewerbsmäßig betrieben. IValich leigten sie
sich, wie erwähnt, durchaus nicht abgeneigt, den berufinnäfligen Fracht-
Schiffern gelegentlich ins Handwerk su pfuschen. Auch sie waren
Nädiler und, wie alle dieses Berufs, gleichzeitig mehr oder minder noch
Fischer. Sie waren in einer eigenen Fischer^ besw. 8chi£fot<nnft ongani*
siert, von der ehi mehr als dflrftig geführtes Nebenbuch, ckleines Zunftr
buch» betitelt, erhalten ist.^ «Dieses Buch hat die Flschersunft erkäuft
im Jahie 1777, 12. April.» Es ist dies nur ein Rechnung^buch, dessen
bis zum 29. September 1823 reichende Einträge ebenso sporadisch wie
in der Mehrzahl unerheblich sind. «12. April 1777 hat sich die Fischer-
zunft geschlossen, wie sie ihren Einzug in den Schwab ncn vollenthed
so solle von Zunft wegen auf jeglichen Meister eine Maß Wein dan
zwey Kreutzer brod kommen und solle die Zunfft 14 Tage nacli dem
Einzug zahlt werden.» «Am 3. Februar 1790 haben wir bei Herrn
Scherer zur Bestreitung zu Zunftkösten lehnweis und bar zu banden
geschossen erhaldeu 180 fl. schreibe iiundertacbtzig Gulden, solches
* Im Beoits dar Bflrgerincj«t«rci Neekantoiiudi; ihm sbid IbJgande EaMgß
wtoxuaoMCk»
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Lokale Entwickeloog und OrganiBation dea Schiffeixewerbes.
127
Gapital versprechen wir benebst 5 procent vom Hundert in guter gaiig-
bahrer Münzsorten an wiederum abzuzahlen. Jobann Bock als älterer
Zunftmeister. Johann Christian Heylmaun als junger Zunftmeister.
Jakob Heylmanii Christian Bock, Geor^ Hornbläser, Georg Forreider,
Heinrich Nollert, Georg Bock, Guttlriecl Estoreicher, Georg Hormuth.»
Der damals geliehene Betrag wurde der Grundstock für eine 1823 auf
464 fl. I3^'2 Kr. aDgewachsenc ö( huld bei (Herbergs-lVater Scherer
bezw. dessen Naclifolgcrn. Sie erhielt sich Jahrzehnte hindurch unbe-
zahlt und überdauerte sogar die großen politischen Verändern ngon, die
zu Beginn des neuen Jahrhunderte Neckartal und Neckarsteiuach und
damit das dortige Schififergewerbe betrafen. Damals wurden von den
Orten des Neckartals, in dmen SchifiTer wohnten, Heidelberg, Schlier-
bach, Ziegelhausen, Neckargemünd und Neckarhäuserhof badisch, der
jenseitige Neckarhäuaerhof, Neckarsteinach und Hirschhorn hasflisch,
Eberbach, Neckargerach, Diedesheim, Neckarelz und Plaßmersheim lei-
ningiseh. Der badische Ho&at Gaam, Mitglied der Schififahrtskominis-
non, du ebenso tfttiger wie eneigiaoher Henr» ließ es sich alsbald an-
gdegeD ma unter dem NeckanMhlfifefgewerbe Itli Ordnung nnd Unte^
werfung anm Zweck eioheiilicber Oiganisation zu sozgen. MnGte es
doch schon dämm das Haupibeetieben sein, alle ficemden Schiffer vom
Necbur m wdiftngen oder den pfillziBcheD Scbi&brtsanordnnngen su
imterweifen, weil man in den ersten Entwickdangsetadien der Mann-
heimer ^teditaon Heübtonn die Möglichkeit abschneiden mußtOi eich
anderer als der badischen Schi£for an bedienen. Qanm wußte die Neckar-
salmer und Hirsdihomer an die Bruderschaft zu feasehi, und die An-
gUederung der leiningischen Schiffer war durch die bald erfolgreiche
Mediatisierung dieses Kleinfürsten hinfällig geworden; nunmehr konnte
es sich nur mehr noch um die Neckarsteinacher handehi. Endüch ge-
lang es dem liciiien Werben (iaums, unterstützt durch tätliche Repres-
salien seitens der badischen SchiÜer, zwischen Hessen und Baden im
Jahre 1808 einen Vergleich zum Abschluß zu bringen, wonach alle,
welche größere Schiffe als zweibördige Nachen führten — es waren 1 1
an Zahl — , der Heidelberger Neckarbruderschaft einverleibt wurden ; die
anderen bildeten — soweit sie nicht den freiwilligen Beitritt zur Neckar-
bruderschaft vorzogen — weiter ihre eigene Zunft auf Grund des Ver-
gleichs von 1723. Im ührio^en wurde für die Neckarsteinacher und
Hirschliorner Wasserieute, soweit sie der Brudersciiaft angehörten, eine
besondere Innungsabteilung beschlossen mit einer eigenen Gerichts-
person, die dem Brudenneister sowie der Mannheimer Schiffahrts-
kommission unterstand. Dieser hessische Gerichtsmann, der zwischen
Neckarsteinadi und Hirschhorn alternieren sollte, wurde einer gleich-
üiyiiizeQ by GoOgle
198
FflnftM KapitaL
sdtig neuemcbteten diitteii BrudermeisteFei in Neekarg^mflnd W' •
geteilt^ wohin aefa in der Folgeadt der Schweipanki des Selii£EBdurt8- i
Wesens von Heidelberg ans stromaufwärts konsentrierte.
In Heidelberg waren nm die Ifitte des 18. Jahrhunderts noch
weitaus die meisten Qroßscliiffer des Neckartais ansäOig. Eine Zunft»
redinung von 1757^ fahrt bei Verseiehnis der Leggelder (Schiffer j
30 Kr., Hümpler 15 Kr.) in Heidelbei^ 21 (Haßmersheim 11) Schiffer
und 1 1 (in Haßmersheim 33) Hümpler auf; auch die große Anteilsquote '
der Heideiber t^er an dun Raugurduungen von 17ö3 und 1784 liefert den
Beweis. Aber die Folgen des Krieges, das Brachlitgen von Haodei und
Verkehr traf die großen Fracht- und Marktscbille natürlich am scliw ersten.
Mit der wachsenden Konkurrenz durch die französischerseits begünstigten
Schiä'er vom Rhein verloren die "Raugschiffer an Bedeutung und auch
an Zahl gingen sie allmählich dadurch zurück, daß sie sich nach der
aul blühenden Handelsstadt Mannheim hinzogen. Die Verlegung der
Residenz nach Mannheim und dauu nach München hatte Heidelberp
Verkehrsentwicklung schwer geschädigt. Aus all diesen Gründen erfuhr
das dortige einst so blühende und wohlsituierte Schiffergewerbe einen
wirtschaftlichen Rückschlag, von dem es sich nie wieder erholte. Den
ersten empfindlichen Stoß zu diesem Verfall hatte die Zerstörung der
Heidelberger KomiiagnieschüTe durch den Eisgang von 1784 gegeben.
Die Zahlkraft der emzelnen Bangteühaber war durch die Aufbringung
der Mltiel zur Erbauung der so zugrunde gegangenen Schiffe erschöpft
und 80 mußten sie zum Neubau Kapitalien als Kompagnieecbuld auf-
nehmen, deren jährliche Zinsen aus gemeinBanier Eaefle beasahlt wurden
und sor Zeit der scblecbten Verdieneto in den nAcheten Jahrzehnten
nur um so drückender auf den Scbififem lasteten. Der durch die Natur
gewalten in jenem Jahre den ScfaifEUirttreibenden Heidelbefgs verursachte
Schaden soU sich auf 12 Schiffe und Nachen In dner Schadenshöhe
von 4600 fl. behrafen haben', wobei allerduotgp die relativ bochwertigsn
Eompagnieschiffe nidit miteinbegriffen, vielmehr nur die Veriuste an
sonstigen Schiffen und Nachen gemeint sem dtirfien. fiine andeie Folge
jener Hochwasser war fflkt die Schiffer die Anlegung der FluBseile bei
Heidelberg, die eine Erhöhung der Beitrage für die Unteibaltungskoeten
nach sich zog^ Von nachhaltigeren Folgen war es, daß nach eben dioeom
* General'Laodesarehi? Karlsmli«^ Ziiiiftnefattiug«n von 1765, 1758^
1776, 1777.
^ GenendtabtUe aber dto Teranacbten Bflacbidigiuigfn im atAdtudien ikrdiiv
HeiUeiberf,'.
* lusbesondere wurden mit ÄusQuUung gUnstigev HoiabAndelako^junk turen
das Floßgeld von 1 fl. auf 10 fl. erhöht.
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Lokale SnlwiekaloBe vaA Ot^ßaüuAoa, dM 8ebifl!ngew«rb«t.
1«9
ßfToßen Eisgang von 1784 der Heidelberger Schifferzunft im Jahre 1786
(lag gesamte Terrain links und reelite vom Mannheimer Tore, soweit das-
sclbe früher zu Festungswerken gedient hatte, zur Anlage eines Winter-
halts von der kurpfäizisclicn Rep^ierung geschenkt wurde; der Schiffer-
zmü war aber das Unternehmen zu groß und sie gab es darum mit
der nämlichen Verbindlichkeit an die Stadt weiter, die beiläufig über
3 Jahrzehnte hindurch sich damit begnügte, die Pachtzinsen dieses Terrains
einzustreicheo. Beim Übergang Heidelbergs ao Baden wurde diese Wintcr-
hafenanlage von der Schifferzunft wieder angeregt ; es ergiiig daraufhin
ODterm 27. Mai 1803 ein höchster Erlaß, wonach Sereniasimus «der Stadt
Heydelberg einstweilen von den befragten Qüteru das zur Anlegung eines
Winterhalts zur Sicherang der Schiffer gegen die Gefahr eines Eisgangs
erforderliche Terrain abtreten» wollen. ^ Dieser Erlai} wurde durch Stadi-
latsbeschluß vom 16. Juni 1803 der Scbifferaunft mitgeteilt. DerStadtr
ist stand durch Überwosung der Res^erangsbeeehlfksse und eigene An-
Ordnungen In reger Bedehung su der fiehiffennmft Von dieser Heidel-
beiger Zunft ki ein seit 1782 (bis 1857) geführtes Zunftbuch vorhanden.*
Auch hier scheint, ihnlicb wie in Neckaisteinach, die Begulierung der
ZonftvermOgensverh<nisse wie überhaupt die beginnende Belebung dee
Scfaiffei^ewerbes in jenen Jahren zu einer Neuanschaffung und Neuein-
licfatung eines Zunftbucfas gefOhrt su haben. Der erste Eintrag* lautet
wMicfa: cDa Ebe Ehrsame Fischer Zunfifc aihie Unterm 4ten Merta
1780 also unOerm Herbeigs Vatter Hemi Gottlib Held durch Em auf-
genommenes Capital ä 280 fl. Sage zwey Hundert Treißig Gulden dem-
selben verschuldet worden und zwaren mit diesem aufgenomenen Capital
den vorigen Adam Abraham (iißcr welchen wir obgemeltes Capital
Schuldig gewesen damit abgezaiet haben. Da nun dermalen obgedachter
Herr Held uaiierer Zuufft angezeiget wie daü er das vorgeliehene Capital
d&niialen benöthiget aey Mann mögte ein Solches Capital nebst Entressen
abtragen. Wie man sich also genothiget Sehe dieses Capital anterwertha
auf zu Nehmen, welches also unterm Heutigen Dato als d. 9. Dctzbr.
1782 von den Gricherschen Bubiileogelder gegen Ein iustcrment von
Sainbtiic'hor Znnfft unterschrieben in Empfang gcnomen Jährlich ad fünft'
procendo per hundert Richtig Empfangen, und Bogkicli unßren Herbergs
Vatter obiges Capital benebßt Entressen Richtig abgetragen wogegen er
uns den Ihme gebenen schuitschein Eztrahiret und solchen Schuitschein
in der Zunfft Lad rar Einsieht jeden Zunfitgenossen zeigt.
* Im Haideiberger Joonial 24. Septamber 1845, Kr. 268, aacli Aktmt im Heidel-
bflger itftdtiBchcn Archiv.
' Heidelberger etädtiichei Archiv.
Helmao. WcckMacbiffer. L 8
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180
Fünftes KapiteL
Da wir swaien von obgemelciteii Gricherischen BubllleiDgeltem S50 fl.
Sage zwey Himdart fiinfitzig guHen aufgenomen haben tun Bestrmttung
sonstigen Kösten gäntzlich zu tilgen welches also richtig geschehen und
Uebrige außgaben mit quitungen bemercket befunden werden. Heydel-
berg d. Ö. Dctzbr. 17 82.
pmota
ESner Bhnamen Fischer Zonfit Herr Halt das Gapital ad 230 fl.
an Enteressen vor Ein Jahr 9 » 12 Kr.
an Kuckfitentigen schulden 10» 4>
Summa 249 > 16 »
Mithin dem Herrn Vatter alka abgetragen und annoch heranß Bmp&ngen
44 Er. welche £r m Bechntmg zu bringen hat Der Zunfit MeLster
Joh. Martin Ackermann und Martin Ueberle.»
Die Vermutung, daß es vorher in den Zunftaufzeichnungea an
Ordnung gefehlt habe, wird noch bestibrkt, wenn im folgenden Jahre
(1783) bei der jfthrlichen Aufrechnung der Stadtdirektor in Vorachlag
bringt, cob nicht der Zunfilb zum Nutzen dn Mitklied derselben das ambt
als Zunffkscbreiber anstatt dem dantzer welcher es zeitheio ▼ersehen um
die Gebühr, und dennoch nichts in der Ordnung nodiret». Dem Vor-
schlag wurde zwar entsprochen, doch wohl nur auf kurze Zeit^ denn
bereits vom 0. Januar 1798 findet sich ein Empfangasdiein über 5 fl.
als Zunftschreibereigebühr per 1797. Im gleichen Jahre 1783 wurden
übrigens durch Beschhiß «einer gantzen Zuiilft den beiden, älteren und
juiigLicii, ZiiuÜtiucistcrn auH der Zalil der Mitglieder noch 4 Deputirte
zur besseren Unterhaltung der Ordnung bei der Zuuti't beigegeben».
Von diesen zwei ersten Einträgen abgesehen, enthalten die folgenden jener
Zeit ausnahmslos ledigUch das Register über die neuen Zunftmitglieder,
Aufdingungen, Lossprechungen etc. Die Gebühren waren Hamals, wie
sich aus den Einträgen ergibt, folgende; wer sicii nach seiner Vtrhciiatung
bei der Zunft mit seiner Frau einkaufen will, z»h\t^ cdieweill sie Beyde
teill au der Zunfft geiiabt» 5 fl. 5 Kr.
dagegen cdieweill seine kein Theill an der Zunfft hat». 13 » 5 »
War einer noch ledig, so zahlte er nur 3 » 5 »
die nach dem eigenen Zünftigwerden geheiratete Frau,
falls sie kein Teil an der Zunft hat, mußte mit . 10 >
bei einer eventuell. Wiederverheiratung eine sweite Frau mit 5 >
bezw. falls sie ein Zunftkind, mit 2 *
eingekauft werden. Waren beide c fremd in allem »,80 wurden 32 » 15 »
war er unverheiratet und ein Fremder .... 16 » 5 »
ein Kind, welches cehe er zünftiii; worden auf die Welt
kommen», wurde mit 30 »
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Lokale fintwickelaog tmd Orj^sation dea Schiffergewerbes. ISl
eingekauft. Für das Auf dingen waren 15 fl., davon die Hälfte mit
7 ü. 30 Kr. cfür die Herrschaft» zu mlilen, für das Lfcdigsprechen von
einem Meistersohn 1 fl. 30 Kr., von einem Fremden 1 fl. Nach einem
Eintrag von 1796 wurde «aufgedungen auf 3 Jahr lernend, fürs erste
Jahr gibt der Meister dem lebrjuogen 20 fl., fürs zweite 25 fl. und
dritte 30 fl ». Es ist das übrigens das einzigemal, daß darüber ir[^end
welche AilL'alieii c^emncht sind. Im übrigen Ifißt pich an? dem Zonftlmch
kaum mehr als dit stete Wiederkehr beatimiiitor Familiennamen ersehen,
denen man bereits bei früheren Aufzeichnungen begegnet ist und noch
beute begegnet*. Die Zunft faßte die Fischer und Näcbler zusammen,
Berufe, die meist in Arbeits und Berufsvereinigung miteinander vee-
bunden waren. Bei den Näcblem mag damals wohl bereits die Personen-
beförderung den Waren transport überwogen haben, zumal fieidelbeig
als Handelsstadt allmählich an Mannheim einsubüßen begann, was es
an Fremdenverkehr gewann. Geigen eine bedauerliche Begleiterscheinung
haaptsächlich dieser Personennacben erließ das Neckargrafenamt im Jahr
1796 eine behersigens werte Verordnung', «daß jeder Schiffer oder Fischer
onter der schwersten Verantwortung verbunden sein solle, die auf die
flotisn, schiffe und nachen laufende oder nut letitere fthiende Kinder
ohne unterschied von diesen für solche so gefUhrlichen Orfchen unver-
sOglich und sogar auch, wenn es notwendig sein sollte, ohne Rückdöht
auf die alteniiülaigcn Vorwflrfe unvernünftiger Eltern, mit schlflgen ab-
zutraben». Als unterm 83. Januar 1799 die kurpfUsische Begiemng
dagegen Einspruch erhob, «daß nch verschiedene Zttnfte dgenm&ehtig
anzumaßen begannen, junge angehende Meister gegen Ansetzung einer
gswissen Geldsumma von Haltung der Wanden und Mutbjahre zu be-
fielen »^ als ferner untmi 18. Februar 1800 der Heidelberger Stadtrat
in einer ausführlichen Verordnung gegen MiObräuche, die bei den Heidel-
berger Zünften eingerissen waren, einschritt, mag wohl auch die Heidel-
berger Fischer- und ScliiÜerzunft einer strengeren Kevision und Kontrolle
unterworltin worden sein. Eine tiefergehende lieorganieation stand ihr
aber erst infolge der sich damals vollziehenden — später noch behan-
delten ~ Reorganisation des Schiffergewerbes am Rhein und seineu
Nebenflüssen bevor. Die Ortszüufte durften sich seitdem nur noch mit
lokalen Angelegenheiten befassen. Außer dieser sachlichen Begrenzung
hatte aber die gleichzeitig erfolgte Errichtung gesonderter Gilden für
Rhein- und Neckarschiffer dort, wo beide Berufsarten vertreten waren
> Z. B. die Fiseher nrke, die alt iolclie befeits 1489 enrUkiit sind und deren
dner, aUerdinfs der leiste, heute noch das Ftscbereigewerba in BeidelbeiK belreibti
* Bei den Fiscberzunftakten im städt. Archiv Heidelberg.
• Vgl. Kberbeeber FiachenonftaitUi«!, 8ei»aimtotdaiuig 1791, Art 4.
L.icjui^L.ü cy Google
132
Fttnitea Kapitel.
— das w«r aber nur in Heidelbeig — eine völlige AaflOmiDg der Ibitttr
esBenhannonie In Standeenntendiiede stur Folge und diese Dllferensiening
mußte das gemmnsame schützende Dach der Ortszunft zersphttern. Man
trug sich im Schöße der also gespaltenen Heidelberger SchifFerschaft mit
dem Gedanken, unter AufhebuDg der allcu Heidelberger Zunft zwei ge-
8onderto einzurichten, doch wurde dieser weitere Zerreibungsprozeß er-
freulicherweise noch verhindert. Ein Beschluß des Mannheimer Neckar-
kreis-Direktoriums antwortete unterm 3. Oktober 1811 dem Stad tarnt
Heidelberg auf seine diesbezüglichen Berichte vom 1. März und 26 Juli
folgendes*: «Bei den embenchteten Umständen und der in dortiger Siadt
bestehenden Verfassung erkennt man die Tüchtigkeit und Zweckmäßig-
keit an, daß die in Heidelberg anercsessenen Schiffer in einen Verband
vereinigt bleiben. Die nähereu Verhältnisse, unter weichen dieser Ver-
band hinkünftig existiren wird und seine Beziehungen zu den angeord-
neten gemeinschaftlichen Bhein- und Neckarschififergilden müssen bei
der demnächstigen inneren Organisation der eben gedachten Gülden,
welche dermahls noch nicht so schnell vor aich gehen kann, ihre weitete
Bestimmung erhalten. Bis dabin findet man für räthlich, statt det von
dem Heidelberger Schifferstand angetragenen £tablirung zweier getrennter
Innungen f^r die dortigen Rhein- und NeckaEBcbi£fer die bisherige gemein-
schaftliche SchifiElorznnft in der Eigenschaft einer Ortssunft^ welche sich
nur mit den Lokalangelegenheiten der Schiffer, keineswegs aber mit den
durch die VerfQgung vom 3. Jnly a. pr. an die gemeindschaftlicbe Rhein-
und resp. NeGkaISchiffe^Gilde verwiesenen Gegenstanden su be . . . .
hat . . . die jewdls nOthigen Vernehmung der Buigerschaft oder Kund-
machung obrigkeitlicher Anordnungen dient, einverstanden noch bestehen
zu lassen, jedoch in der Art» daß hiemit für die Hddelberger Schiffer
keine grOßo« Belästigung erwachse, als der bisher bestandenen VerfiusuDg
und Rechnung angemessen ist, weshalb dieselben mit solchen Gebflhren,
welche sie an die allgemeine Rhein- und Neckar-Schi ffer-Gilde-Cassa ab-
zutragen haben, nieht auch ziigli ich zur Ort-Zunü Casse unzuziehen
bind .... Hiernach ist auch die bclmidigkeit dos Friedrich Dörzcnbach
und der übrigen neu recepirten dortigen Gildgenossen zu bemessen.»
Danach scheint die Krise in der Heidelberger Zunft nicht weniger eine
pekuniäre als organisatorischer Natur gewesen zu sein. Das läßt sieh
vor allem aus den auf Grund obigen Beschlusses erlassenen Neube-
stiraraungeu etc. ersehen, die in der Zunftrechnung vom Jahre 1812
enthalten sind. Nach dieser war die Zunft — wohl haupts&ch-
lieli iiiiblge der Kriegsjahre und schlechten Geschäftsgangs — mit
* Ueidelbeiger «tidt Archiv, Zuoftakten. — * Nicht su entciffern.
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Lokale Entwiekelaiig imd Qrgaaitatiojo dM 8chiff«rg»werbaB. 188
150 fl. nvi Kiipital verschuldet und war suicli mit der Stubenmiete etc.
IQ Rückstand. Zum Zweck der Sanierung wurde u. a. eine besondere
Umlage angeordnet, die. wie sich aus dem angefügten RevisioDßbemerk
der Behörde ergibt, nur einmal erhoben wurde. Diese Bechnung illu-
striert diesen SanierongspioseO ivie überhaupt VerhftltDisse und Zustand
der Zunft:
Heidelbeiger SehifferZunftareehnung,
gefühlt vom 1. Januar 1812 bis 1818 (mit Blei in 1812 verbessert)
durch Heinrich Dorz und J. Friedrich Dortzenbach,
derzeit Zunftmeister.
Einnahmen pro 1812.
An Meisteigeld
ffiervon gebfihreft kraft Articol 3
gnädigster Herrsehaft . : . 0
Kaeh hohem Beeehluß desGroß-
henogL Directoriums des
Necka]^KIeißeB No. 20866 zar
Tilgung der noch bestande-
nen Sdinlden isS folgendes
erlassen worden fl. Kr,
a) ein Fremder zahlt . . 20
b) wenn ein Fremder oder
unzünftiger, oder ein Witt-
wer eine unzünftiize Frau
zum i len, 2teu und Sten
mal Heurath, die Hälfte 10
c) wenn beide Zünftig sind
zusammen ..... 5
An Zünftig gewordene
1) Joseph Forschner— Allein 5
2) Georg Dörzenbach nebst
Frau 10
3) Johannes Hafner nebst
Frau ...... 10
4) Jacob Dörzeubach —
Allein 5
ö) Fried. Knörzer nebst
Frau, tmmd ... 20
Sa."6Ö
Ausgaben pro 1812.
An Ausgaben laut beiliegenden
Quittungen.
1) Stubenzinnß fiOr das Jahr
1812 2.30
2) Zinnfien 150 fl. Cap. für
das Jahr 1812. ... 7.30
3) lElr AosEumfen bey der
Versteigerong .... 12
4) für einen Soholdschein . 39
5) Zmnß von 160 a Capi-
tal für die Jahre 1810
und 1811 und für dieselbe
Jahre den Stubensinnß
per Jahr ä 5 fl. . . . 25.—
6) für Frantz Romel vom
Jahr 1811 von Actio Re-
ceß mit 14.8
7) desp^leichen für Jacob
Arnold vom Jahr 1810 22.4
8) dem Zunft Diener pro
1811 ö.—
9) dem Zunftschreiber pro
1811 5.—
10) Abtragung von fünfzig
Gulden an den Obenl »* -
nnauten Capital von 150 Ii. 60. —
» für Zunftechreiberey pro
1812 und 1813 . . . 2.24
Summa 134.27
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134 Fflaltot KipilaL
An yenteiebten RAqoissiteii. Auf Befehl und In^g^nun
1) mehrere Mmdels . . 13.27 BSnem Fremden Atmen und
2) einen Schrauck . . 7.40 ▼erunj^tteklen Matroeen > 1»
3) eine Kant 6.30 ^.12
4) verschiedeneHandschuhe 48 An Besoldungen.
8b. 27 26^ ständige Rechnuugs-Ab-
hörgebühr 1.30
An Auflag Geld denen beiden Zunftmeistern 2.—
von 56 fl. 4 Kr. ä 43 Mann ^^"^ Zunftdiener .... 2.-
p. M. 1 fl. 18 Kr. 2 hl. ^«"^ Comi^si(m Diener . . 30
hkrvoneindbezahltdSMann Herberge Magd . . ^ ^
& 43 & 2 Er. 2 hl. Snmma 7.a0
ODzahlbar dnd 10 Mann ä > ^ a u
uuAMuuM w*»»» *v MEmäMu m süDsüge Ausgaben.
18 fl. 3 Kr. 4 hl. j^i^^ Mannheim
fllnd daher in Rechnung m zwey nach Neckar-
bringen 48.2*/* gemünd 4.—
Summa aller Aufgaben.
laut Quittungen fl. 184.27
einem Matroeen 1^
an Besoldungen 7.30
an Reisen-Kosien 4.—
Bumma 146.9
hievon die Einnahmen mit . 126.27^4
behalt Rechner zu gut . . . 25.41*/4
Ferner ist eingegangen laut Ver-
gleich mit Andreas Köhler und
in Rinnahm bu bringen . . 22. —
und Bechner zu gut behalten 3.41*/«.
Angehört und von den anweeenden Zunftgliedefn für richtig ane^
Icannt » tmd wird dabei bemerkt, daß die Auflage um deOwiUen nur
einmahl erhoben worden seie, weil die Umstände der Zunft sich in-
zwischen gebößert haben. Der Accise ad 74 H. 22 Kr, 4 hl. vom
vorigen Jahr ist zwar uicht in Summa, — aber theilweiß in dieser
Rechnung richtig verausgabt. Heidelberg d. 16. Febr. 1812.
Großh.*" Directorium
(unleserlich)
Heinrich Dorz
Geoig Adam Dörzebach.
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Die UmgesUltnngen za Beginn dee 19. JabxbonderUi.
135
Daß aber die Umstände der Zunft, wenn auch gebessert, doch so
bald noch keine völlig gesunden waren, ergibt sich aus einem Zahlungs-
befehl des großherzoglichen Stadtamts Heidelberg vom 18. Februar 1816,
wonach «da die in der Anlage verzeichnete (11) Schiffer ihre jährliche
Beitrage zur Tilgung der noch vorhande nen Sclniidi]i der hiesigen Schiffer-
muk» nicht geleistet, gegen sie, «wenn innerhalb 3 Tagen keine Zahlung
erfolgt ist, ohne Weiteres mit der AuspiUndung, soweit es der Schuld-
betrag erfordert, voranzufahren» ist. — Die Heideiberger Zunft war nach
alledem gänzlich herabgekommen ; um sie noch zu halten, hatte es der
starken Hand und energischen Führung der Behörden bedurft. Über^
haupt zeigt dch allgemeiD in der nächsten Zeit, daß all die altersschwachen
Zündeinrichtungen, sollten sie fortan kein Hemmnis für die Entwickelang
der Schififeigewerbe bedeuten, der Stfttie nnd naehditteklich gefOhrten
Anfiueht der Behörden bedoiftea
Sechstes Kapitel.
Die Umgestaltungen zu Beginn des 19. Jahr-
hunderts.
Der Krieg der zweiten Koalition war im Jahre 1801 mit dem
Frieden zu Luueville geendet, das alte deutsche Keich damit tatsäch-
lich vernichtet, Der borüchtipfte Oeheimartikel des Friedens von Cam-
poforniio (La navigation du Rhin soit liltre pour la repubiique fran^aise
et les ^tats de l'Empire eitues sur la rive droite de ce fleuve) war nun-
mehr überholt, indem Kaiser und Reich in die Abtretung des linken
Bheinufers willigten: der Fahrw^ des Rheins (d. h. die Mitte des
Flusses) bildete die Grenze zwischen den französischen und den deut-
schen Landen, der Rhein mußte für die Schiffahrt französisch werden.
Die pfälzischen Schiffer sahen sich damit definitiv um einen Erwerb
gebracht und maßten gldohzeitig mit Aigwohn und Schrecken be-
obachten, wie sich der Warenzug sum großen Tdl den Main bis Milten-
beig stromauf sog und Ton da per Adise nach Heilbronn ging. — Sie
gaben sieh darum die erdenkliofaste MQhe, jetit, wo sich Handel und
Verkehr neu zu gruppieren schienen, bei dieser Neuverteilung nicht
TQUig zu kurz und um ihr Brot zu kommen. Man rekonstruierte die
BangsebifGiliri Toretet in 13 Biliig«D, von «Imn auf H«d«UMKg 6,
ManDhdm 5, HaGmenheim 2 traftn; gkicbaeit^ membute man mit
den Spediteuren und Kaufleaten zu Heilbfonn eine Fkachtherabnrtim ng
und swar ftlr die Schiffer von Mains bis BeUbronn su Berg Yon 1 fl.
auf 50 Kr. (yon Frankfurt 1 fl ), zu Tal von 40 Er. auf 80 Er. (mi
Frenkfort 40 Kr.), för die Hflmpler Yon Mannheim bia Heflbromi an
Berg von 17 Er. auf 16 Kr., zu TU von 10 Kr. auf 7 Kr. Dem
wollten sieh indes die Hfimpler nieht fügen, ihr Strftuben wird begreif-
lich erscheinen angesichts ihrer folgenden Kostenberechnung für eine
Huiijpelnachenreise von Mannheim nach Ileilbronü. selbst wenn man
in Rechnung zieht, daß sio als durchaus übertneben nachgewiesen ißt;
3 Mann k 14 Tage ä 10 Kr — 1400 Kr. Ä 7,-^
für dieselben und für Haliterer fleisch > 1,10
Brot für die ganze Keise > 4^ —
Bier » 5, —
Zugemüs, Salz, Pfeffer, Holz, Qrünes u. dergl > 5, —
f&r Tagelöhner zum FrühstOck pio Tag 12 Kr 2,48
Seile auszubessern und Garn » 2, —
Stallmiete für die Pferde und Hal&eiter in der ganzen Reise » 10,48
Fahr- und Brückengeld > 1,^
Hafer zur ganzen Reise » 8,15
Mieierlobn, StaUgeld, Zefaxung und Tiinl^d » 20,40
1 Vmpanngaul von Neckarstelnaeh bia an Haarlafi ...» 2,80
für Steue^ oder Scbiff^ann zu ganzen Heise > 5,36
Tbglohn ftkr 2 Männer auf 14 Tbge k 16 Kr. »7,28
SobiffeceiBeiki und sonstige Garätsobaft auf dieasc Beve AIk
gang » IB,—
in HjeUbronn f&r Krahnsfumeistar und Wai^gknecfat ...»
Steuetmann T^^ji^ pro Tag 30 Kr. » 7.^
fl. 105,51.
Zieht man in Betracht, daß der Hümpltii bei voller Ladung und
günstigem Wasser 300 Zentner, bei mittlerer Ladung nur 200 Zentner
führte, also Lei einem Frachtsatz von 15 Kr. nur 75 fl. bezw. öü fi.
für die Bergreise einnahm, so ergibt sich fast zwingend die Unhaltbar-
keit der Berechnung, aber auch mit etwa gleiclier Sicherheit, daß der
Hümpler höchstens doch nur ganz wenig verdietu u kountö und seinen
Gewinn vor aiiem in der Talreipe lierausholen mußte, keinesfalls aber
einen seinen ArbeitB-, Zeit- und Kapitalaufwand überraSßig lohnenden
Verdienst geliabt haben dürfte. Doch standen sich gerade in jener Zeit
die flümpler verhältnismÄßig immer noch besser als die Rangschiffer.
Denn eine starke Konkmrens, die den Bangschiffem zum ItafibleiLer-
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Dto ümgeflt<ungen so Begioii des 19. Jahrbunderta.
187
«Mliflui war, bot dm Hümplem eine mteüballe Geschftftsgelegenbeü
Die Iblnier Scibiffer diflngtm sich nftmlich dank der mehr geeefaickteii
ib leditagttnAßeD IhterpretieniDg des 1749er Vertrages immer mehr auf
dnt Neckar. Amt Gnmd des Artikels 17 des Lnneviller Friedens, der
in Bestätigung des Artikels 16 des Friedens von Campoformio (En atten-
dani toutes les Communications et relations commerciales seront retablieg
dans l'etat oü elles ^taienl avaiit ia guerre) bis zum Abschluß eines
iraiizösisch-deutsch-öst^rreichischen Handelsvertragß die Handels- und
VerkebrsbeziehuDgen auf den status quo ante brachte, führten die
Miüüzer Schiffer vom Friedenserlaß, also Anfang 1801, bis zur späteren
Errichtung des Mannheimer Stapels im Jahre 1808 die Neckargüter
durch Umschlagen von ihren größeren Rhein- auf die kleineren Neckar-
schiffe, Kaufmannsgüter auf diesen HuinpelHchiÜen direkt bis nach
Heübronn.^ Der Vertrag von 1749 war allerdings auch pclion zn\'or
maDnigfaiiig von kurmainzischer Seite verletzt und dadurch sogar ein
kammfirgerichtlicher MandatsprozeO veranlaßt worden, durch dessen Ur-
teil vom 9. Oktober 1796 der Vertrag besonders in Anaahung des zweiten
Aitikela bestätigt wurde. Allein in der Hauptsache wurde der Vertrag
sogar in den ersten Jahren des Krieges noch boobachteft und nur seit
jenem Zeitpunkt durch die mainziscfaen Schiffer vernachlässigt, als sie
die Abtretung des linken Rheinnfers f&r wahzseheinlieli und endlich
ftr g/smik hielten.' Im Vertrage von 1749 venichtete Eurmaios, wie
M 10 einer der zaUrdohen Beschwerden und Elagscfarifien pfiUzischer
Sdttffnr in- damaliger Zeit und awar einer Eingabe der Mannheimer
ScUffeminft vom 80. Beeember 1802* lautet, «für anne Schiffer nach
$ 6 auf die ganae Neckarfahrt, nfimlich den Transport aller Gfiter,
«eiche Ton Fzankfrurt und Mains bis nach Heilbronn verführt werden,
Wiehe den pfiUslBclien Sdiiffem nur alleni tlberlasaen bleiben tollen. . ,
Stets noch wird das Stapelreeht au Mains ausgeObi Unteidessen haben
die Mainzer Sdnfibr wohl zwei Drittel der Neekarfahrt an sich gezogen,
wohin sie ohne alles Hindernis zum entschiedenen Nachteile der pfäl-
zischen Schiffer die Waren verführen. Nach § 4 und 5 soll nur jenen
Schiffern gegenseitig eine Rückfraclit zugestanden werden, welche an
die beiderseitigen Ufer mit geLuienen Schiffen in der Hinfahrt kommen;
so streng in Mainz hierauf gesehen und gehalten wird, so wenig be-
achten die Bestimmung die Mainzer Schifler. Sie landen mit leeren
bcliiüen bei den pfälzisciien I^adeplätzen, um dort Warenladungen ab-
zuholen.» Der daraus .sich eigdteude Verlust für die pfälzischen Schiffer
war noch dadurch um so schwt rer, daß <zur Rheinfahrt alle Neoknr-
Kangschiffer und Hümpler wegen der Verschiedenheiten des Wassers
> Zdler, & lOfi. ~ » Hob], Handakten. - * Mobl, HaadsktMu
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138
Sechstes Kapitel.
und der Handlangswciae flue Sefai&einriehtiingen mit schweren Koeten
getioflto battm und besoDders drückt auch you daher miBm Geedl-
Bchaft noch eine schwere Schuldenlast», wie es in einer Eingabe des
Brudermeisters Nußhaag und der Rangschiflfer an den Fürsten von Lei-
ningen vom 8. März 1803 lieißt.' ünd weiter «Wir habeji oliijehin
durch den letzten Krieg uriendlich verloren; so manchen Erweibszweig
die ersten Jalire desselben auch eröffnet haben, so doppelt nachteilig
waren die folgenden, da man das unrülimliche System befolgt hat,
unsere Schiffe und Nachen uiieütgeltlich zu Rhein- und Neckarbrücken
zu benutzen, sie von Freunden und Feinden passjeren zu lassen und
uns zu ewigen Fronfuhren zu mißbrauchen, während Handel und Wan-
del gänzlich gehemmt und in die nürdhchen Gegenden Deutschlands
geflohen waren >. Ohnehin sind der Klagen schon mancherlei, weiche die
sämtlichen rheinpfälzischen Schiffer gegen die jetzigen französischen und
besonders gegen die Mainzer Schififer aufinistellen haben. «Unser Unglfick
— heißt es in der Eingabe der Neckarrangschiffahrt von Heidelbei^ vom
9. März 1 803 an den Markgrafen sa Baden — war selbst durch den Friedeos-
schluß nicht geendigt. Schon vor und gleich nach demselben suchten die
auf der linken Bheinseite wohnenden Schiffiar, ineUeicht ohne Wissen ihm
Begisfung sich der Schiffahrt des Stromes allein an bemächtigeD, sich we-
nigstens solche Vortefle mid BegünstigongSD zu vsrachafTen, die uns jede
Konkiunrenz mit ihnen erschwert und ohne Abänderung in der Zukunft
gewiß unmOglidi macht Nun steht sogar unserer eligentlichen Neckar-
schiflGdirt noch v<m einer anderen Seite eni neues IfiOgescfaick bevor,
welches zugkidi in unsere ganze bisherige Verfiissnng einzugreifen und
sie sinnlich auftulösen droht»
Mit diesem neuen schweren Mißgeschick waren die DÜferensen
mit den nunmehr leiningischen Schifferuntertanen gemeint, derentwegen
der für den 4. Marz 1803 angesetzte Brudertag und alle Abrechnungen
et<'. hatten verschoben werden müssen. Seine letzte Ursache lag in
dem Reichsdeputationshauptschluß, der nach mehljährigem schmach-
vollem Schachern und Feilschen endlich soeben unterm 25. Februar
1803 zu Regensburg zustande o^rkommen war und folgende für die
weitere Entwickelung der Neckarscluffahrt höchst bedeutungsvollen ter-
ritorialen Veränderungen zur Folgt Ii alte: die freie Keiclisstadt Heil-
bronn kam zu Württemberg, Neckarsteinach und Hirschhorn wurden
hessische Enklaven, die am Neckar gelegenen rechtsrheinisch-pfälzischen
Oberämter Heidelberg und Ladenburg nebst Mannheim kamen an Ba-
den, das am Neckar gelegene pflÜziBcbe Oberami Mosbach an den
* IHewi Zitate am Mohli Amdmktan, Anatflge ans den Akten dm Lendvdf-
teiieiidits HeHlmnin.
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Die ümgestal taugen 2a Beginn des lä. Jalirhanderts.
189
FQnten von LdningeD. Nonmelii waren also am Kaokar GebiekB^
berren: der Markgraf yon Baden, der Herzog von Wflrttemberg, der
Landgraf von Hessen-Darmstadt, die Herren Hoch- und Deutechmeister»
der Ritterkanton Odenwald und der Kiirst von Leiningen. Besonders
durch den Anfall des Oberamtö Moebach an Leiningt n 1 ei^^es^nen wir
hier in den nächsten Jahren noch einer kurzen NacLblüte partikula-
ristischer Kleingteaterei mit ihrem ganzen Aufgilot von Hoiieits-
anp|>rücben, daa nur durch die politische Unfähigkeit zu mehr oder
minder kraftlosen Demonstrationen verurteilt blieb. In unmittelbarer
Folge dieser Aufteilung der Pfalz ergaben sich lür die Neckarschi tiahrt
alsbald Wirren pohtisch-rechtlicher Natur. Sie konzentrierte d sich zu-
nächst in der Frage, ob die vom Heidelberger Neckargraten aait i r-
g^enden Verordnungen für Leiningen nicht etwa territoriale Eingnüe
in die landesherrhchen Hoheitsrechte zu bedeuten und zur Folge baben
würden, sowie ob durch sie nicht die Gefahr einer übermäßigen, em-
seitig badischen InteieflseDbevorzugung zu befürchten stünde. Bereits
1801 bereiteten sich solch partikulftre Streitigkeiten zwischen Leiningen
tmd der Mar^graftcbaft Baden ^r. Bas Neckaxgrafenamt Hetdelbeig
hatte nntenn 27. September 1802 dem Scfaifferbnidenneister In ^iß*
mssbeim die beJden marfcgrftflich-badflnachen provisaiiscben Besite*
sq^resfongspatente vom 16. und 24. IX. csnm Anschlagen eommnnidiei
und ihm aufgegeben, aur CSonservirang der Qerechlsamen auf dem
Neckaratrom rOeksichtUch des Herrn Marggrafen den Schiffeietand an
Hafimeraheim auf der Znnftstabe davon benachiichtigen zu hissen >.
Der Bnidenneiater wußte sich wohl niehi recht an helfen, ward bei
eemem Amtakeller so Neekarelz vorstellig, was nachfolgenden BescUnO
d» leiningischen Regiening vom 11. Oktober 1802 zur Folge hatte:
«Da durch die ZeiLheiluiig der Rheinpfälzischeii Landesherren auch das
bisher dem Durchlauchtigsten Churhause Pfalz Bayern von wegen der
Neckargrafschaft ausschließUch zustehend gewesene Obereigentum des
Neckars und die daraus füesendc Liuides- und Hoheitsrechte dergestalt
denen Regenten zugefallen, daß jeder derselben sich ihrer soweit der
Neckar ihr Gebiet durehstiümet, ausschheßhch bediene und dieselbe
au9ül>eii kann, mithin hierdurch alle einseitige Verordnungen des Chur-
furstüch Rheinpfälzischen Neckargrafen-Amts zu Heydelberg in dem
diesseitigen territorio unzulässig sind, so hat fürsthch Leiningisches Amt
zu Neckarelz den Schifferbrudermeister zu Hasmersheim, sowie allen
Schiffern and Hümplem in diesseitigen Landen die Annahme und Be-
folgung aller solcher einseitiger Befehle und Verordnungen gedachten
Neckargrafenamts emsUich zn untersagen geruht».^ Zum Zweck der
* AtehlT 6m Besirlnaiats £berbseb.
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140
Sechstes Kapitel.
Regelung und Oriexitierang forderte aas obiger VenmhMsimg die cFfiist-
lieb Lemingensche zur Civilbedteergreifung gnädigst yeiordnete Com-
QUfldoD» auch das Amt Eberbach auf, «Aber das bisherige VerbSltnis
der SchiffTahrtsangelegenheiten auf dem Neckar der dfes&Us atwgeflbten
von denen landesherrlichen Rechten und Zustftndigkeiten gegen Be-
nachbarte emzuberichten, auch mit ZuziehuDg erlahrtner und mit dem
Verhaltiiis genau bekannter Bchiffer, gutachtlich die geeignete Vorschläge
zur Erzielung des vorgedachtcu folgeus thtbaldiget anhero gelangen zu
lassen». Dieser Bericht vom 27. Oktober 1802. der im (stellenweis ge-
ringfögig verstümmelten) Kuuzept vorliegi, ist im .Anhang teilweise ab-
gedruckt. Er ist verhältnismäßig objektiv und auf Grund sachver-
ständiger Auspalen abgefaßt, und gibt mit einem summarischen Rück-
blicke i^nf^leich ein anschauliches und — bis auf wenige sich aus diesen
Ausführungen von selbst korrigierende Angaben — auch zutreffendes
Bild von dem Schiffahrtsbetrieb und der Verteilung des Gewerbes im
Neckartal, seiner örtlichen Bedeutung und beruflichen Differenzierung.
Gleichzeitig bringt er aber auch die unsichere politische Konstellation
in ihrer Rückwirkung auf die Neckarschiffahrt zum treuen Ausdruck.
Dies alles zu einem Zeitpunkt, der eine politische und wirtschafUiehe
Cäsar für die BotwickeluDg der ScbtfßBLbrts- und Schifferverhältpisse im
Neckartal bedeutet und sich daium lu Beginn einer neuen Periode
iBr sie SU kuxser Umsohau an der Sdiwelle des neuen Jahrhunderts
dgnet.
Im folgenden Jahre hatte das Obeiamt Heidelbeig als ehemalig
selbstfindiges Neckaigfafenamt — unbekOmmert um die leiningscheii
Absichten — den gewOhnlidien Schiffbrudertag sunftcfast auf den
31. Februar 1803 festgesetzt und alle Schiffer und Hd^gewerber mH
dem Bedeuten vorgeladen, gleichseitig dn gerichtli<A attestiertes Ver-
ssidbuisdes gegenwärtigen Nachenstandes mit einzuschicken, um danach
die vom Brudermeister in Heidelberg zu eihcbeiidcu Neckarbankosten
zu regulieren und repartieren. Aber es erschienen weder die Schiffer aus
Hirschhorn liochfürstUch dariubtädtischen Gebiets, noch die von Lei-
ningen, und letzteres gab nochmals eigens bekannt, daß Schiffer wie
Holzgewerber auf keinem Schifferbrudertflg in Heidelbf rg^ wenn sie auch
gleich wfirdon vorgela<leo werden, erscheinen, vielmehr jeder Vorfall
oder fremde Einsehreiiung, welche dem diesseitig landesherrlielien Kechte
über den Neckar Eintrag tun könnten, angezeigt werden sollten. Zur
Strafe für il)r Nichterscheinen wurde den leiningschen Schiffern eine
Strafe von 22 Keichstalem auferlegt, zur Zahlung innerhalb 14 Tagen
und cbei fruchtlos umloffener Frist mit Real-Arrest bey Betretong
auf dem Badischea Territorium, um die Stiafe sn ezequiien be-
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Die UngMtoltaQgen ca Bcgiim des 19. Jahrbundorto.
Ul
droliet»*. Damit waren die gegenseitigen Repressalien zwischen Baden und
Lemingen begonnen. Sie fanden ihre Fortsetzung, als im nuciisten Jahre,
diesmal allerdings nur Deputationen der Bruderschaft, ins Karmeliter-
kloster wieder zum Schiü'erbrudertag bei Verinöi lung der m den Bruder-
schaftsartikeln festgesetzten Strafe vorgeladen wurden, um das zum Teil
noch rückständige I^egegeld und die Bnukostoiibeiträge zu entrichten.
Leiningen reagierte prompt mit einem entsprechenden Verbot an seine
Sdiiffer und das kurfürstliche Neckargrafenamt lud in einem Schreiben
?om 16. März 1803 die fremdhernechen Zunflmeisier und Vorstände
der Schiffer, Fischer- und Holzgewerbe -Zünfte an persönlichem Er-
scheinen vor, andernfalls man das «Ausbleiben ab einen Verzicht auf
den Heidelberger Schifferzunftsverband annehmen, somit dieselbe aus
d«r Ldsie der Znnftgenossen ausstreichen und ein Verzeichnis der Nicht»
anchienenen zun kuifEtrotlidieii Hofrat der Badenschen P&lsgrafsebaft
einsenden wetde^ um wegen der Ladung im dieeeeitigen Tezritoiio za
Beig and M Tal und (da keinw nicht anstoßender Nebenetrömleizunfi
Bbeinreclit anstehet) aneh wegen der BheiDscbiffahrt die geeignete Vor
bhrangw und Gommunieationen mit den Beteiligten pflegen au können».
Die leiningischen Schiffer, die sich wohl dem Verbot ihres Gebiets»
hauen gefügt hatten, erklärten übrigens, sich ohnehin <aur Frivatbe-
lechnung und Ausgleichung mit ihren venBchiedenen SchifißüirtsgeDOssen
in dem Markgrftflich Badenschen Gebietsteil beieitwiilig». In einer
JSinii^De yom 8. Mftrz 180S stdlten sie dem Fürsten von Leiningen vor,
daß es das Interesse der Neckaraferstaaten erfordere, einträchtig zu sein
und sich über die Schiffahrtsverhältnisfie zu verständigen, baten auch,
ihnen den Anteil an dem Heidelberger BiuderLag wieder zu gestatten.
Die Vorstellungen begründeten sie aber namentlich durch Hinweis auf
die Gefahr, welche die NeckarschifFer ohnehin laufen, von den Mainzer
Schiffern zugrunde gerichtet zu werden, und durch die bereits von
letzteren ausgeübten Eingriffe in ihre Rechte. Aber erst als Lemingen
pich in fseinen territorialen Hoheitsrechten durch eine kurbadischer-
seits abgegebene Erklärung nicht länger mehr bedroht fühlte, ward den
leiningenschen SchilTern wieder die Beteiligung am Brudertag gestattet.
Allmählich entschloß man sich dann, zum Zwecke der Regelung der
gegenseitigen Ansprüche und obwaltenden Differenzen besondere Ver-
gieichskommissionen einsusetzen. Man hatte für den 28. Juli eine ge-
meinschaftliche Konferenz in Heilbronn anberaumt. Indes war nur
der württembergische Kommissar sich einzufinden geneigt; die badischen
und leiningenschen Kommissarien zogen die diplomatische Panaoee
* Akten hiena im AreblT dm BestrlmiBts Eberbach.
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142
Secbftes Kapitel.
dilatorischer Politik vor, sie schützten teils Mangel an Instruktionen,
teils andere dringende Geschäfte vor und trugen auf Verschiebung der
Konferenz an^
Indes mußte gerade das Zusammentreffen der Differenzen mit den
leiningenschen Schiffern auf der einen, den Mainzern auf der anderen
Seite eine alsbaldige Reg^luiig der Neckarschiffahrtsverhältnispc als
dringend notwendig erscheinen lassen. Der gegenwärtige Zeitpuokt
war für diese Regelung hef^onders günstig, indem sie sich jetzt im An-
schluß an die gerade gleichzeitig für die RheinschiÖ'ahrt durchhcratene
und geplante Oktroikouvention erledigen ließ, ja ohnehin hätte durch-
geführt werden müssen. Am meisten drängten die Schiffer selbst auf
das aus doppelten Grüaden Unumgängliche. cAUe diese und ähnliche
kränkende Beschwerden unserer Rhein* und sogar zum Teil unserer
Neckar- und Main-Schiffahrt können nur in dem jetzigen Zeitpunkt
oder werden nie gehoben werden, jetst wo nach dem aUgemeinen Staats-
reebUicben und au Begensbui^ besondeia angenommenen Qmndsati
der Rhdn ein den beiden padsderenden Nationen gemdnscbaftlicher
Fluß sei, folglich auch die Schiffahrt nach genau gldchen Rechten für
bdde und ohne Vorliebe fflr eine Rheinseite oder dne Stadt auf der
linken Sdte oder nur auf eine gewisse Strecke des Weges r^goUert
werden soll» In ihrer Eingabe vom 9. März 1803 äußerten die
Schiffer ihre Ansicht fOr die kQnftige Gestaltung und Regelung der
SchifiUirtsverhäHmsse dabin: «die bisherige Gesellscbaft der Neckar^
rangschiffer, wovon 10 dahier zu Hddelberg, 6 in Mannhdm und 4
zu Haßmersheim im Leiningenschen wohnen, sowie die G^Uschaft
der Hürapler oder jene, die mit kleinen Schiffen fahren, nicht wohl
zu trennen, daß vielmehr die Kaijgordnung als das eiiizi*;e Mittel
zur Bezahlung der gesellschaftlichen Schiffbau- und Kriegsschulden
wieder genau einzuführen und zu beobachten, daß femer die zwischen
den Rangschittern und Hümplern. zwischen diesen und den Nächlern
und Fiscliern bezeichnete Grenzlinie der Gereclil.<airjen und Arbeiten
wegen drs' Interesses des PuMikums und besoiuiers wegen Sicherlieit
der den bcüiftern anvertrauten Kaufraannsgüter beständig zu respec-
tiren, die Anzalü der Ran^schilfer und Hüuipler nicht zu vt rniehren
und daß zur Besorgung aller dieser und verwandter Gegenstände die
Errichtung einer gemeinschaftlichen Kommission das zweckmäßigste
Mittel sein würde». — Über die Stellung der Haiidelskreise zur künftigen
Schiffahrtaregßlung orientiert eine gleichzeitige Eingabe der Hdlbronner
Spediteure vom S.März 1803; narli Darstellung des Interesses, welchae
Bayern jetzt habe, den Main wie den Obenrhein zu begünstigen, &hxe&
* Zeller, S. 104.
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Die Umgeataltangen in Beginn des 19. Jahrhonderta.
148
sie fort: «Um so wichtiger muß es daher sein, diesen (hadischen Hof)
durch zweckdienliche Vorschläge in das Interesse der Neckarschiflfahrt
zu ziehen, solchen zu veranlassen, strenge Polizei unter den Neckar-
sowohl als liangschiffern herzustellen, billige und den Zeitumständen
angemessene Frachten mit Zuziehung Württeml»» rgs zu regulieren, oder
aber, wenn alle alte Formen aufgehoben werden äollteu, es dahin ein-
zuleiten, daß es der Heilbronner Kaufmannschaft freistehe, zur Abholung
ihrer eigenen und der ihnen als Spediteurs zur Besorgung überlassenen
Güter selbst wählende Schiffer nach Mainz abzufertigen und mit diesen
sich über die Fracht zu vereinigen, wie solches auf allen Ladungsplätzen
ohnehin eingeführt und immer der Kaufmannschaft allein überlassen
istt.^ — In diesen ganz im individualisüschea Sinne gehaltenen Vor-
Schlägen filr den Fall, daß «alle alte Formen aufgehoben werden» wirft
bereits die große Entwickelung gleichsam ihren Schatten voraus, die
damals als die BefreLong der BheinschifiEiBÜirt einsetzte. Sie wird uns
in ihren Hauptzügen zunächst hier zu beschäftigen haben.
Bereits der Reiehsdeputationshanptschluß besagte in Art. 39: tAUe
BheiniOlle weiden aufgehoben, bloß Bingangsgebfihrra und ein Schiff-
fiihrta-Octroi bleiben vorbehalten».
Von dem Ertrage dieees Oktroi wurden nach Abzog der Ver
wsltongskosten von der deutschen AnteüshftUte der nach Bestreitung
der strombautechnisehen Unteriialtskosten übrige Best» «cur Eigftnsung
der Dotation dee Hemi Kurfürsten Erzkanzlers» bestimmt, und diesem
war zugleich cvon dem Reich mit Einstimmung dee Kaisers die VoU-
nacht übertragen worden, mit der französischen Regierung alle allge-
meinen und besondere Anordnungen in Beziehung auf das Schiffahrts-
Octroi abzuschließen, bloß die Genehmiguijg des Kurlürsten Kats vur-
behalten». Kraft dieser Vollmacht kam unterm 15. August 1804 die
«Octroi-Conveutiou» zusLande, der am l. Oktober gleichen Jahres eine
Nachtragskouvention folgte; vom Kaiser in Vollzug e:esetzt wurde sie
er?:t am 1. November 1805. Von den in ihr behandelten zwei Haupt-
gegeuständen wurde die Oktroi-Administration dahin croieLrelt, daO eino
Abgabe von 2 frcs. bei der Bergfahrt, von l^/s frcs. bei der Talfahrt
für jeden Zentner Ladung an einem der aui jedem Ufer bestimmten
G Orte erhoben wurde ; in Köln und Mainz wurden Freihäfen errichtet,
die Schiffe wurden lediglich der Kontrolle der Oktroibeamten unter-
worfen. Hier konmit indes vornehmlich nur der andere Hauptgegeu-
stand der Konvention in Betracht : die Einrichtung der Rheinschiifabrt
Der Rhein wurde für die Schiffahrt, entsprechend der örtlichen
Verschiedenheit des Flulkharsktors und der dadurch bedingten Grüßen*
^ Mobl, Aossüge ans cl«i Akten tte« Laadvajgt«igeti4shtB Uailbronn.
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144
SeohslM Kapitel.
yerhaltiÜ806 der Scbiffis, dmoh die Haaptotationaorte Blains und KOh
in Obei>, Mittel- nnd UntoniNin ^teUt; in diesen beiden fitetiomn,
'die alle passierenden Schiffe anlaufen maßten, wurde der Unvchla;,
ebenso der Rangturnus beibehalten. Der Schiffahrtsbetrieb wurde durch
die Oktroikonvention (Art. 19—21) in die große und die kleine Schiff-
taiirt eingeteilt. Die große oder Handelsschiflfahrt berechtigt zum Güter
transport von einem Stationshafen zu dem andern und darüber hinaas,
sie vollzieht den Verkehr der Transitogütor unter, von und naeb den
Aus- und Einladehäfen des Rheins; ihre Ausübung war den neu zu
formierenden Schiffergilden iu Köln uud Mainz anvertraut und von der
Zugehörigkeit zu diesen abhängig. Die kleine Schiffahrt hat die «wechsel-
seitige Verhaltnisse der Häfen und Lander zürn Zweck, welche so ge-
legen sind, daß bei ihrer Kommunikation das Schitf die beiden Haupt-
stationen nicht zu passieren nötig hat». Die Vorschriften rücksichtlich
der Schiffahrtsstationen und Schiffergilden erstrecken sich nicht auf die
kleine Schiffahrt. Dieser letetere Begriff wurde bald dahin erweitert,
daß ihr aucli die Handelswarentranaporte ▼on besw. nach dm swischen
den beiden Stationsorten gelegenen Häfen sugespirochen wurden. Die
Schiffer zerfielen je nach dem von ihnen ausgeübten Betrieb in Groß-
und Eleinschiffer, vom Geeicbtepnnkt ihrer Oiganiaation betrachtet, in
Gilde- and wilde oder freie Schiffer. Von den GildeBchiffem wurde ver*
langt» daß de 1) die Landessprache lesen und schreiben können, 8) Eigeo-
tOmer eines fIClr die jewei^ge Stromsteecke geeign«ten Fahneugs nnd
3) sdbst als Stenerlente fahren, 4) durch Reehtschaffenheit des Zatnueoi
des Handelstandes würdig sind. Anßerdem war eine der SehifiqgirOße
entsprechende Kaution zu leisten. Wer die Bedingungen nicht erfüllen
oder sein Eigentum an einem geeigneten Schiff nicht nachsuweisen ver-
mochte, durfte nur als patentisierter Setsachiffer ftür Witwen oder ver-
hinderte Mitglieder der Zünfte fahren. — Am 13. August 1807 ward
die ministerielle Billigung dem Entwürfe der Gildeordnung zuteil, nun-
mehr konnte die Durchführung beginnen. Durch Ankündigung vom
1. März 1808 seitens des Geneiaidirektors des Rheinschiflahrts-Oktroi
wurden alle ivlii mscliiffahrt betreibeuden Schider aufgefordert, sich in
die zu Maniz und Köln aufh'egenden Gildelisten einzuzeichnen, voraus-
gesetzt, daß sie die erforderhche QuaütÄt für ihre Person und das Schiff
nachweißen konnten. Die Liste lag in Mainz vom 10. März bis 10. Juni
1808 auf uud wurde dann unterm b. Oktober gedruckt und verüliont-
licht.' Man hatte dabei noch eine Unterteilung der Gildesch liler vor
genommen, indem man diejenigen Großschiffer, weiche die direkte Fahrt
> Oeneral-lAndesarchiv Kariüruhe.
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Die ümgMtftltiiDgttii sa Baginn des 19. Jmbrbimderta.
145
zwischen den beiden Stationshäfen und den Endpunkten am Oberrhein
und in Holland besoigten ohne unterwegs aus- oder einladen zu dürfen,
von denjenigen soDclertr, die den Transport von den Stationshäfen nach
den Zwischenhäfen betric bi ii Le tztere, Intermediär- oder Zwischen-
ßchiffer genannt, wurden unter fortdauernden Reibereien von den ersteren,
direkten Schiffern mögliehst auf den Rang und die Berechtigungen der
Klein8chi£fer berabgosetst. Bei der Mainzer Schiffergesellschaft waren
200 Personen eingetragen, davon sich 104 (unter ihnen kein Pfälzer)
für die direkte Fahrt meldeten. Von den 70 als Intermediärschiffer
eingetragenen hatten sich 26 (ebenfalls kein PiUlzer) für die Mittelrheiii-
strecke Mainz — Köln, 44 für die Oberrheinstrecke StraOburg— Mains ge-
meldet, und unter diesen wohnten (neben 7 am Frdatett, 1 ans Sehreck,
3 ans Germttsheim, 6 aus Worms, 3 aus Gernsheim, 1 ans Oppenheim)
12 EU Heidelberg, 1 an HaOmersheim und 10 zu Mannheim.^ Diese
pfiüziacben Intermediflnchiffer waren nichts anderes als die froheren
Rangechiffer der RangiSihrtsgenossenschaft, die seit den Eriegqahren
unter den Bingrifibn der Mainzer Schifier trotz wiederholter Belebungs-
venuche der Auflösung nahe war. Als aber mit der Oktroikonvention
anch fSr die Schiffahrt Ordnung und Begelang sich üemd, ging man
daiaa, sicfa neu zu formieren, und die Rheinrangschiffer des Neckar-
ialee, die bisher mit den Neckarldchtscbiffem in der Heidelberger
Bruderschaft vereinigt waren, trennten sich von dieser und bildeten
zusammen mit sämtlichen rechtsrheinischen Schiffern von Kehl bis
Mainz im Jahre 1805 zu Mannheim eine einzige für sich bestehende,
von anderen Zimften unabhängige Schiffergilde, welche aus zwei Ab-
teilungen (der über- und Niederrheinischen) mit Sitz in Freistett bezw.
Mannheim bestand. Jede Abteilung hatte einen besonderen Vorstand
aus einem Hauptschiffer und zwei Deputierten unter Vor^^itz des badi-
schen ScbiffahrtHkommissärs. Allj?ibrlich am Dreikoni^stag fand der
Bchiffertag statt, dem Bevollmächtigte beider Abteilungen beiwohnten,
wobei der Hauptschiffer über die Kassenführuug etc. Rechnung legte.
Die seit dem Oktroivertrag zessierenden Zoll Vorrechte und andere Ab-
gabebeg^Dstignngen der früheren Ranggenossenschaft waren auf die
Gilde übergegangen. Aus Mannheim und Heidelberg gehörten ihr 24
Schiffer an. Sie arbeiteten dringend auf eine definitive Regelung des
' General-Landesarchiv Karlsruhe, «. a. Eckert, S 43r «Rirhlmfl" al« lirrrtcur
g^^ral de l'octroi de navigation wftiilte als Mitglieder des Ver-svaltungsbureaus für
Mains dorch Schreiben vom 14. Ii. 1808 pour la rive droite: FraoQoia Rummel de
Heideibers, Goillflaiime Kimpel de Canb, Martlii ScbnellbMfa de Hantthdoi» als
(tappteaataa poor la Hve droite neben einwn Mahner Scbilbmeiater den Pierre
Binmig de Maanheim».
E»tm*a, MkaadMflbr. l 10
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Sechstes Kapitel.
Rheinscliiffeigcwerbes hin. Durch dieOktroikonvention, die alle frOheren
Verträge außer Kraft setzte, war für die Schiffer zu beiden Seiten des
Rheins gleiches Schiffahrtsrecht angenommen. Die pfälzischen SchiÖer
wurden unter Aufliebung der Verträge von 1681, 1749 und 1751 von
der Straßburger ivoule völlig ausgeschlossen und mußten die Necka^
guter, die ihnen zuvor allein zustanden, mit den Mainzer Schiffern teilen.
Obendreiu wurde ihre zweckmäßige Gildenverlassang, die Einheit und
Ordnung in den Schiffahrtsbetrieb des Oberrhems brachte, von der
französischen Stationshafenbehörde in Main/ in jeder Weise angefeindet.
Schließhch löste ein Beschluß vom 26. Noveuiiier 1808 die Mannheimer
Schiffergilde auf und wies die einzelnen Glieder an, sich in die Mainzer
Schiffergesellscliaft einzufügen. Damit waren die Rangschiffer des
Neckartals definitiv zu Rheioschiffem geworden; Neckarscbiffer im
engeren Sinne waren fortan nur noch die bisherigen, Hümpler genannten
Leichtsciiiffer. — Auf den Neckar, wie überhaupt auf die Nebenströme
und ihr Schiffergewerbe wirkte die Oktroikonvention zunächst nicht so
tief und mehr mittelbar ein. Artikel S2 lautete: «Die Beetimmongen
der g^nw&rtigen Oberembmft k<(nnen nicht so verstanden werden,
als wenn sie sich auf die Schiffahrt jener FlQsse ausdehnen, welche m
den Rhein sich ergieflen, sei es auf der rechten oder der Unken Seite
dieses Flusses». Gleichwohl fiel als erstes der völligen Bevolution und
Neuordnung im Schiffithrtswesen und der territorialen Umgestaltung des
Neckartales die Institution des Neckargrafenamts sum Opfer. D e ss en
Funktionen und Kompetenzen hatten sich ohnehin im Laufe beeondeis
der letzten Zeit wesentlich — und durchaua nicht eu seiner Stärkung —
gefindert Nun war damals gerade zu rechter Zeit der hisherige Neckar-
graf von Wrede, der Vater des späteren bayrischen Feldmaisehalls,
gestorben; das Amt blieb unbesetzt und wurde durch VOTfügung
vom 27. Dezembbi' 1804 sistiert. Die polizeiUche Aufsicht über
die Rhein- und Neckarschiffahrt wurde der jeweiligen Schitfahrts-
kornmissiun in Mannheim übertragen. Die Fhinktionen des OberzunU
meisters dagegen, die den Heidelberger Landschreibem in Reaiuuiou
mit der Neckargrafen-.TurisJiktion zugestanden waren, wurden von dieser
geschieden und damit blieb dem Neckargrafenamt nur nocli ein blasser
Schatten der ursprüugüch mit ihm verbundenen Machtfiiile. Wesent-
lich Ursache zur Absohaffimef dieser alten, obsolete Hoheitsrechte
reprä-oentierendeu Institution waren die Kontroversen und Differenzen,
die anknüpfend an die rechtliche Natur des Neckargrafenamts sich aus
der politischen Neuaufteilung der Neckartalländer ergeben hatten. Be-
sonders Leiningen ^ war es, das als Besitser des Amtes Mosbach, soweit
* SSeller, 8, 80.
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jQte UmgeBlaltangen sn Beginn d«s 19. Jahrhand«rta. 147
es vom Neckar durchflössen wurde, auch die Hoheit über den Fluß
und mit ihr das Geleiterecht beanspruchte, obwohl die Ausübung der
Neckarholieitsrt eilte init dem Neckargrafenamt verbunden war. Heil-
bronu bemühte sich jetzt als württembergische Stadt mit um po ^tujIm rem
Kacbdrack, nach fruchtlosen Protesten durch RepressaÜeu, den Verzicht
Leiningens auf Ausübung dieser Hoheitsrecht« zu erreichen. Das gelang
eist» als Leiningen nach dem ftanzösisch-österreichischen Kriege des
Jahres 1805 durch den Frieden von Preßbui^ im Jahre 1806 unter
badische Souveränität kam. Baden liatto seinerseits schon früher und
jetot auch auf dieser Strecke schon aus politiscben Zweckrücksichten
gq^über Württembeig, seinen Bbeinbiind-AUüerten, auf die Ausübung
seiner dem reehtlicb unbaltbaren dominium Nicari entsprungenen Ho-
heitszechte veizichtet Wie die Sistierung des Neckargrofenamts zeigte,
hatte mit dem Mantel aucb der Hersog feilen müssen. Nur die partielle
Recfatsnaehfolgerin, die Mannheimer SchifiFahrtskommission, konnte sich
oiclit enthalten, yon der ihr gewiwdenen Gerichtsbarkeitsbefugnis er-
giebigen Gebrauch zu machen. Schon im September 1806 hatte cde die
von einem Mannheimer Schiffer gegen einen Heilbronner Kaufinann
angestrengte Klage (er hatte wegen eines Wafenmankos 31 fl. 45 kr.
Fracht einbehalten) angenommen und das Oberamt Heilbronn unterm
29. Dezember 1806 aufgefordert*, «den Beklagten anzuhalten, die be-
stimmte l^Vacht ohne Schmälerung an den Klager zu entiichten oder
des Bek lugten allenfalisige Emwendungen mittels abgehaltenen Protokolls
an Herrn H. Gaurn einzusenden». Dieser Hofrat Gaurn, ein energischer
Heißsporn, war damals der inspirierende Geist der Neckar v^erkehrspoiUik
und badischer Schiffahrtsoffiziosus. Obwohl in einem unterm 16. April
1807 zwischou Württemberg und Badeu abgescbiosst neu Htaatsvertrage
im § 47 auf alle gegenseitigen Staatsdienstbarkeitsr* ( lile Verzicht ge-
leistet worden war-, wollte Gaurn in «einer anderen fStreitsache, ein
Manko von ö Pfd. Katfee betreffend, im September 1807 das bei ihm
angeklagte Heilbronner Handlungshaus ohne weiteres vor die großher-
zoglich Badische Schiffahrts-Commission in Mannheim ziehen und mit
Aiiest- Anlegungen verfahren».* — Selbstverständlich war es nicht das
minimale Objekt, noch viel weniger die prinzipielle Behauptung eines
ideellen Hoheitsrechtes oder gar ein hochentwickeltes Rechtsbedürfnis,
HS die Mannheimer Schifiahrtskommission zu ihrem rigorosen Vorgehen
veianlaßte. Die tieferen und eigentlichen Gründe lagen in der von ver>
stimmenden Beibungen zum erbitterten Kampf gesteigerten Bivalität
Heilbronns und Mannheims. Im Grunde war es eme Rivalität zwischen
' Zellflr, 8. 81 ff. — « Z«U«r, 8. 81 ff. - < ZeUer, 8. 81 ff.
10*
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148 Sechstes KapiteL
»
den damals um die wirtschaftspolitische Hegemonie ringenden Doktrinen
des Liberalismus und Merkantilismus in ihrer praktischen Anwendung
auf die Verkehrspolitik. Auf der einen Seite Heilbronn, der alte mit
schwäbischer Bedächtigkeit schreitende, aus politischer wie wirtschaft-
licher Ohnmacht erst in der württembergischen Lrcitung allmälilich neu
erstarkende Speditions- und Umschlagsplatz am einen Ende der Neckar-
schiffalirtsstraße zum Unternecknr. Auf der andern Seite stand Mann-
heim, der Speditionsplatz am au leren Ende zum Rhein, mit pfälzischer
Rührigkeit vorauseilend, von kemerlei traditionellen Institutionen belastet,
dank der tatkräftigen Fürsorge Badens rasch bei der Hand, für die
wirtschaftlichen Neuentwicklungen in Handel und Verkehr profitable
Verkehrs- und Speditionsformen su finden und ne — nur m bald för
das zurückbleibende Heilbronn — anzuwenden. Dieeer lange verhaltene
wirtschaftliche und politische Antagonismus, nun durch die Neuord-
nungen im Schiffahrtswesen zu Jahrhundertbeginn neu entfacht und
von den geschäftigen Händen interesaierter Spediteure, wie enefgisäier
Regiemngsbeamter geschürt, leuchtete jetst bei jeder Gelegenheit ]»sfate^
loh auf und brachte d^ erregten Qemttter in eSne Siedehitze, die in einer
Anzahl wäßriger Streitschriften ~ allerdings nur sum Teil — verdampfte.
Der Koordinationspunkt aber, von dem ans aUe diese fieberhaft vibrier
renden Nerven in Erregung gesetzt wurden, war die geplante Srricbtnng
eines Stapels in Mannheim.
Durch die Betiiebsordnungen von 1753 und 1784 hatte ach mit
dem Wachsen der Schilfotypen in jahrzehntelanger Übung zu BlannheuD
ein natttrlicher freiwilliger Umschlag von Schiff zu Schiff ausgebildet
lliiii obligatorische Rechtsbasis für einen Landstapel zu verleihen, wollte
Baden bei Gelegenheit der neuen lilieinsclnilahrts-Orgauisation sich nicht
entgehen lassen, zumal die Mannheimer Kaufleute alle Hebel einer ge-
schäftseifrigen Propaganda in Bewegung setzten. Dieser Stapel in Mann-
heim konnte naturgemäß nur zum Schaden Heilbronns erfolgen, und
deshalb erklärte bei der ersten Nachricht von diesem badischen Projekt
die württembergische Schiffahrtskonnnission in einem Schreiben vom
10. Februar dem Hofrat Gaurn, «daß ein solches Unternehmen in
geiner Wirkung einer neuen Zollauflage älmiich sei und den Reichs-
gesetzen ebenso sehr, als den besonderen Verträgen Kurwürttembergs
mit der Kheinpfalz entgegenlaufe». Merkwürdig und wohl nicht ganz
offen war die Antwort \ cdaß Baden bei dem Besitz der Häfen Schreck
und Kehl kein direktes Interesse für die Neckarroute habe, sondern
diese nur noch als Nabrungazweig der Untertanen in Betracht komme.
1 Zellert 8. 104 ff.
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IMa Umgestaltong«!! za Beginn des 19. Jahrhunderts.
149
Bei der Aufhebung des Mainzer Vertrags sei das ehemalige Verbot der
Spedition in Mannheim von selbst hinweggefallen, daher von badischer
ßeit-e nichts als die Aufhebung dieses Verbots erfolgt sei; von einem
gezwungenen Abstoß in Mannheim aber sei nicht die Rede, der Hand-
lung sei völliger Spielraum gelassen, die waren nach Gutljrtindon zu
iüstradieren, dem Schiffer ebenso uneingeschränkt, seinen Weg zu wählen,
auch dürfte es schwerlich Badens Vorteil angemessen sein, in Mannheim
einen gezwungenen Abstoß zu begründen, dieses hiefie seinen eigenen
Vorteil nicht kennen.»
Die Verhandlungen hierüber wurden durch den Ausbruch des
östcrreieluflch-französischen Krieges unterbiochen. Durch den Fliedens-
abschluß von Preßbui^ wurde Leiningen, wie erwfthnt, dem GFoßberaog*
tum Baden einverleibt, nnd damit wer dessen Interesse an der Neckar*
schifiahrt im Gegensats za den vorstehend angeführten (von Gaum auch
bereite froher^ Offentlieh vertretenen) Anschauungen nur nodi ge-
wachsen. Die Angekgeohflit kam wieder in Fluß durch eine Eingabe
des Maimser Sebiflforstandes, der sich unterm 82. September 1807 an
die Oktroi'Generaldirektion wandte: da die bisherige Einiicditnng des
l^nsportes des Neckaigutes mit den durch die Oktroikonventi<m von
1804 fttr die Bheinsehifbhrt getroffenen Anordnimgen unverelnbarlich
imd fflr die KheinflchifiUirt höchst nachteilig sei, möge man eine Ver-
ordnung erlassen, wonach die Rheinsehiffiar die nadi Heilbronn und
der dortigen Gegend bestimmten Güter nur bis nach Mannheim zu
tr£Uisportiereii hätten und nach richtiger Ubergabe derselben an dortige
Spediteure aller weiteren PjCsorgung und Verantwortlichkeit von ihrer
Seite gänzüch überhoben würden.* Gaum, der dieser Eingabe vielleicht
nicht ganz fem stand, hatte, nachdem im Dezember 1807 die Organi-
suiiriDsurkunde der Rheinschiffercnlde erschienen, in einem Schreiben
Vom 28. Dezember 1807 dem Heilbronner Magistrat mitgeteilt', «daß
der Schifferstand in Mainz den Antrag gemacht habe, den Warenabstoß
nach Mannheim zu verlegen und er selbst beauftragt worden sei, nach
dem Wunsche der Oktroi-Generaldirektion sich mit den Hnndelskam-
mem in Mainz und Straßburg wegen der Frachtregulierung in Verbin-
dung zu setzen und die DilßBrenzen wegen der Neckarschiffahrt, ins-
besondere wegen Heilbronn auszugleichen». Als daraufhin in Mann-
heim gepflogene Unterhandlungen sich zerschlugen, erschien am 4. Fe-
bruar 1808 die badische Verordnung, welche die auf dem rechten Rhein«
ofer bel^nen Zwischenhäfen Mannheim, Schröck und Freystfttt fttr
imsschHelttiohe Em- und Ausladeetationen des badischen Oberrheins er-
> Bünerkiiogeii, 8. 128. — * Mohl, Handakteo. — • ZeUer, B. 108 ff.
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150
Sechstes Kapitel.
Uftrto, dem Schiffer sowie dem Handelsmamoi oder Spediteur alle aaderai
weilmi VeriadtmgeQ bei einer Strafe von 60 Beiehatalem verbot, aeUnt
den Landtraneport der Güter, welche von dem Rhein kommen, oder
auf dem Rhein weiter verführt werden sollten, anf diese drei Hftfen
beschränkte, und den Güterfuhrmann, der einen anderen Weg ein-
schlägt, mit einer Strafe von 10 Reichstalern bedrohte.^ Auf eine An-
frage Heilbronns, ob die«e Vf r idnung auch die nur von Schiff zu
Schiff übergeladenen Neckargüter betreffe, erging die Antwort', daß
diese Anordnung zurzeit keinen Einfluß auf die direkte Fahrt habe,
bloß den längst bestandenen Winkelverlad ung^en und Verschleppungen
mit ihren nachteiligen Folgen und Kf^llisioDeo mit den Nachbarn be-
gegne. Unterm 17. März 1808 erging alsiLmn die großiiorzop^lich ba-
dische Regierungsverordnung, die Mannheim zum Stapel- und fcSpeditions-
platz machte. Diese Verordnung fand im Mai des gleichen Jahres ihre
erstmalige praktische Ausführung, als Mainzer und andere Schiffer zum
Ausladen ihrer Neckaigüter in Mannheim gezwungen und die^e duicb
Mannheimer Kaufleute weiterspediert wurden. Daiuit war der Mann»
heimer UmBchlagstapel eröffnet. Seine Gegner, vorab die Heilbronner,
setzten zähe den Kampf fort und suchten ihn nach Kräften in d&
öffentlichen Meinung, besonders aber in der Handelswelt zu diskredi-
lieren. Die badische Regierung sab sich infolgedessen za naohstebender
Erklärung veranlaßt, die unterm 17. Juni 1808 in affentlidien Bl&ttem
erschien und bei aller unschwer kenntlicfaen offiziellen SchOnftirbuQg
doch das Wesen der Sache wobl erkennen läßt:
«Da man zuverlässige Nachricht erhalten hat, daß Vefsucbe ge-
macht werden, die zu Mannheim getroffene neue SchiffTahrts- und
Speditions-Einrichtung filr die Neckargüter durch nnricht^ Darstel-
lungen in einem gehässigen liebte zu zeigen und auswärts dem Com-
merz nachteilig zu machen; wobei vorzüglich Cireularien, welche von
einigen Mannheimer Handelsleuten unrichtig abgefaßt worden sind,
dazu benutzt wurden, dieser neuen Einneiitung den Anstrich einer
StappeUAnlage und Zwangs-Anstalt zu geben; so findet man sich zur
Abschneidung aller im Finstern schleichenden, durch Privat-Interesse
geleiteten Mißdeutungen zur oflSciellen Erklärung veranlaßt, daß, wenn
Sr. Könje:liche Hoheit der Giui.h 'rzog^ von Baden gnädigst geruht ha-
ben, unterm 17. März d. .T., dem Mannheimer Handelsstand die >Spe-
dition ausschließlich zu überlassen, diese Spedition blos das Neckargut
für die Station von Mannheim bis nach Heilbronn betrifft, und weder
Stapel- noch Zwan^ Abstoß in dieser höchsten Anordnung liege, da
' ZeUer, 8. 108 ff. - > ZeUer, 8. 110 fi:
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Die Umgestaltungen zu Beginn des 19. Jahrhunderts.
151
die Natur dea Abstoß oder den Überschlag von dem KheinschifFer, der
den Neckar nicht passiren könne, auf den Neckarschiffer eriordere, der
auch seit 1753 existire. — Die ganze Abänderung beruht daher darin,
daß die von den Pfälzischen Rangsr-hifTern früher selbst besorgte Ver-
sendung ihrer bis Mannheim verbrachten Güter duro)i den Neckar, dem
Mannheimer Handelsstande unter der nämlichen Spediiionsausdehnung^
wie solche in Heilbronn besteht, übertragen worden sei. — Bei dieser
durch die neue Ordnung der Dinge notwendi<^ gewordenen Einrichtung
ist die Spedition von Mannheim nicht der Hauptzweck, sondern bloß
das Mittel die dem Neckarstrom gedrohte dringende Gefahr der gänz-
lichen Verödung abzuwenden, zugleich ist auch dafür gesorgt woiden,
daß der Handelsmann Sicherheit für seine Güter erhalte, der Transport
beschleunigt und den diesseitigen Untertanen des Neckartales ihre
Nahnmg erhalten weide, tmd daß endlich auch die Frachtkosten in ein
billiges Verbaltoiß gesetzt worden seien. — Hierdurch glaubt man
die Ansichten gehörig berichtigt zu haben, und da man widdich damit
beschfiftigt ist, den zur Spedition erforderlichen Voirichtungen die mOg-
lichste Vollkommenheit sn geben, dabei alle Begiilative und Ordnungen
(Jübntlicfa werden bekannt gemacht werden, der Güter^Eigentümer also
immer in dem Stande erhalten wird, selbst klar zu sehen, und seine
Berechnungen machen zu können, so kann es wohl keinem Zweifel
nnlerliegen, daß die Vorteile der damaligen Einrichtung gegen die
Tenge, auch wenn ihr Fortbestand nnter den neuen Verhältnissen mög-
lich gewesen wfire, sieh von selbst auszuzeichnen. 9
Blit dieser vom merkantilistischen Geiste erfüllten Maßnahme steht
im vollen prinzipiellen Einklang und in wirtschaftlichem Zusammen-
hang die Zollprämienpolitik für die MannlK irni-r Spediteure, die der
neuen Einnclituug erst die Möglichkeit und Siclitrlieit der Durchführung
gewährte. Zum VersUtndnis muß um weniges zurückgegriffen werden.
Kurpfalz besaßt vor 1784 neben zwei ßheinzollstätteri, Oppenheim und
Mannheim, die zwei am Neckar gelegenen Neckargemünd und Necknr-
• iz; hier wurde die Verzollun^^ (bis 1766 zu Berg per Zentner, zu Tal
per Stück, wie ja auch ähnlich die Frachten zu Berg nach dem Ge-
wicht, zu Tal pro Schiffsladung reguliert waren) pro Mainzer Zentner
vorgenommen. Die Zollsätze betrugen für
i GenarAl-LsadesarGbiv.
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SeebilM KiqiittL
pro
mitbin an beiden
Zolktntt»
ZoUstatten soMinn
10 Kr.
20 Er.
4 >
8 »
3 >
6 >
2 >
4 t
Sn, Eisen und anderes schweres Gut
1 »
2 >
Doch blieb schon vur 1784 oin Drittel der Ladung offiziell unverzollt,
während in der Praxis noch größere, wenn auch wechselnde Zollboiii
fikationcn gewährt wurden. 1784 wurden dann die Zölle von Kurpfalz
im Verein mit Württemberg reguliert, zugleich wurde das ÜberöclilaL^-
geld in Mannheim für die auf 1500 Zentner festgesetzte Ladung der
Neckarrangschifte auf 12 fl. normiert. Der Zollsatz an den kurpftllzischen
Stationen wurde duruals pro Zentner Gut ohne allen Unterschied der
Qualität auf IV 2 Kr. bestimmt, wobei aber die Hälfte der Ladung zoll-
frei blieb. Es wurde — natürlich wieder nur für die Kangschiflfer —
seitens Karpfalz von der gansen Ladung von fieilbronn bis Mannheim
Ctr
ein Zoll erhoben, der sich nach folgender Formel: 1^/^ = 3
per Zentner bestimmt. Diese nrsprflnglich nur anf vier Jahre ?.ur He-
bung des Neckarbandels geschlossene wArttemberg-pfftlziache Zollkon-
vention wurde am 28. August 1788 auf weitere acht Jahre prolongiert
Bei der wirtschaftlichen Deroute der 1790er Jahre kOnnen Übrigens
fortwährende ZoUdefrauden nicht überrasdiend sdn; sie üHhiten im
Jahre 1793 zn einer verscfafiiften Verordnung, daß kOnftighin alle
Sehiffer, Hflmpler und NachenfUhrer, auch Marktschiffer bei der Zoll-
stätte anfahren und sich melden sollten. Die Zollkonvention war bis
1796 in Kraft; seit 1797 bestand kein neuer Vertrag, doch erklärt ein
ESrlaO der badisehen Schifbhrtskommission von 1808, daß obwohl «die
ehemaligen Neckarrang- V^hältnisse schon während des Krieges sieh
aufgeloest hatten »V dennoch die den ehemaligen pfUzischen Neckar-
rangschiffem im Jahre 1784 eingeräumte Vergünstigung rücksichtlich
der Kranen -Waggebühr und Verzollung durch den Neckar bis zum
Jahre 1808 (seit 1804 für die erwähnte Rheinschitfergilde) fortbestand.
Jetzt aber, im Frühjahr des Jahres 1808, bei Eröffnung des Mannheimer
Stapels setzte Baden die vor 1784 geltenden Zollsätze wieder in Kraft^
aber für die ganze Ladung. Ausgenommen waren die durch Mann-
heimer Spediteure besore^ten Güterversendungen; dies ergibt sich aiH
der unterm 2. Mai 1808 von der badischen ßegierong und Kammer
' Geaeral-Landeearohiv.
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Di« UmgMtAltoojjen zu Beginn de« 19. Jahrbondert«.
153
des Niederrheins wegen der NeckarschifFahrt erlassenen VerordnuDg.
Diese sa^^t^ unter Beziehung auf einen Beschluß vom 23. Apnl 1808,
«daß 1) die bisher noch nachgesehene Zollfreiheit für die bestandene
Hälfte und ein Drittheil der Ladung soll auft^:ehoben, auf jeder Neckar-
Zoll-Siätiun die ganze Ladung tariflmaßig bei Fremden wie bei Ein-
heimischen aus dem Grunde soll verzollt werden, und bei der durch
die Zeitumstände herbeigeführten Unterbrechung der direkten Fahrt
von Mainz und Frankfurt nach HeiJbrono und der dadurch notwendig
gewordenen Spedition in Mannheim dieses Geschäft dem Mannheimer
Handelsstand privativ vermöge Entschließung vom 17. Mürz 1808 über-
tragen seye, für daaselbe aber und zur ürhaltung des Gleichgewichts
mit den ftbrigen ooncurrirendcn Routen, sowie für die Neckarwaseer-
Leute, aus besonderer Rücksicht, weiter bestimmt sein soll; daß 2) wodxi
der passirende Schiffer durch Vorlegung seiner Frachtbriefe auf den
NeckanoUstationen nachweiBe, daß die GOter-YerBendoDg duieh Mann-
hehner ^[leditenre geechehe, von solchen Gütern provisorisch der ZoU
vom Gentner fein Gut blos Vit Krenser, vom Centner Mittelgut 8 Pfen-
nig und vom groben ^/i Kreuzer erhoben werden solle. Von dieser
VenoUungsarfc 8) noch sor Zeit die sogenannten Acddens-Gelder aus-
genommen sejen, wegen deren es vor der Hand, bei der auf jeder
Zoll-Station bestehenden Einrichtung noch sem Bewenden behalte*
Unter dieser angegebene, betrftchilichen Neckansoll- Verminderung ftlr
die Mannheimer- und Besugs-Güter werde die Fracht von der Großh.
Badischen Regierung von der dermaligen Frankfurter Ostermesse bis
zur Herbstmesse von Mannheim bis Heilbronii, zu ßtrg von bisherigen
31 Kr. auf 23 Kr., von Hcilbronn zu Thal bis Mannheim uuf 17 Kr.
vermindert.» — Damit waren nun die Zölle an der ganzen Neckar-
straße, da sie jetzt auch in Mannheim erhoben wurden, für Feingut
4^li Kr. per Zentner, mittel 2^/* Kr., grob 1^/is Kr., allerdinir^ nur für
die von Mannheimer Spediteuren verladenen Güter. Das Resultat dieser
Zollprämienpolitik entsprach durchaus der bpabsichtigten Wirkuncr. Als
eine wesentliche und unerläßliche Bedingung der ganzen Stapeleiiirich-
tung ermöglichte nur sie es, deren eigentlichen Zweck zu erreichen,
das Ziel, den Speditionsbandel des Neckars in die Htlnde der Mann-
heimer Kaufleute aunsuhefem. Bei den gewährten Vergünstigungen
sah man sich nunmehr getwungsn, diesen seine Transporte zu ttber^
trsgen.
So hatte sich die im Geiste des deutschen Partikularismus
wurzelnde Zwangsstapeleinrichtung Mannheims durchgesetzt, im Wider-
' Zeller, 8. 151,
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154
Seobates Kaplt«I.
spiraeh SU der von den revolutioDiereDden Ideen des fiansOeiflciheD
IndiTidnalismoB getragenen OktroSEonTentbn, auf die eich HeUbronn«
Foideningen nach Mer Schifbhrt stetsten. Aber m» dieser Kampf
beileibe kein rein dokbinftrer, vidniehr höchst praktischer war, so
war es im Grande auch nicht das Prinzip des absterbenden Met-
kantilismus, das hier über den auflebenden Liberalismus einen letzten
Sieg davontrug. Viel eher war es das rührigere Element MaiiLihciii.s
und die energischer geleitete Verkehrspolitik ßadens, die tiber das
bedachtsamere Heilbronns und die mattere Württembergs auf die
Dauer die Oberhand gewannen. Keine Prinzipien-, eine Machtfrage war
damit entschieden. War es doch schließlich kaiun mehr ale die ver-
kehrswirtschaftliche Situation, die Mann heim s( lion im Seibsterhaitungs-
trieb zwang, sich hier einer raerkantüistischen Waffe zu bedienen.
Und sicherlich waren es auch bei Heilbronn nur prakti£c})c and keine
ideellen Motive, die es veranlaßti>n, hier die Forderungen des Wirtschaft-
hchen Individualismus zu den seinen zu machen«
Gleich nüchtsni>piaktische £rwigungen waren ea, die HeUbionn
bestimmten, sich der Interessen der Schiffahrt anzundimen, wfihrsnd
Mannheim — mit nachhaltigerem Erfolge — um das Wohl der Spedition
bemüht war. — Die Stapelemzichtung hatte hier mit Notwendigkmt
Interessengegensfttze zwischen Spediteuren und Schiffern zum Teil vw-
scharfen, zum Teil neu herbeiführen mtlssen. Die Leichtsohiffer, die
bisher direkt vom Rheinschiff in ihr Neckaxschiff übergeschlagen hatten,
kamen nun, da sie ihre Waren vom Spediteur zum Weitertransport c^
hielten, in eine gewisse Abhängigkeit. Dazu kam, daß dio eifaeblidM
Frachiherabsetzung für die Schiffer nicht ohne schwere wirtschafUiche
Folgen blieb und daß die Neckarschi f Tal irt, von einer kurzen Pause
wahrend der Friede ii.-^jahre 1801 — 1805 abgesehen, durch die politischeu
Wirren jeder Art, vor allem auch durch die handelspolitische Kontinen-
talsperre 1806, hart in Mitleidenschaft gezogen worden war. Die Schä-
digungen aus politischer Ursache wären für die Schiffer noch schhmmer
gewesen, wären sie nicht von dem Schicksale, zur Grande Arm^e ein-
l erufen zu werden, das so viele Landeskinder körperlich und wirtschaft-
lich ruiiiii rte, durch besondere Verordnung bewahrt geblieben, Bereits
im Jahre 1804 war durch Erlaß vom 14. Juni die Befreiung d< r Sühtie
der Neckarschiffer a militia verordnet worden, soweit^ sie nicht, wie die
Heidelberger ßürgersöhne «von dem Milizenzug nach den Städtischen
Privilegien ohnehin befreiet sind». Unterm 17. September Id07 erging
> SohrfM^ on <^.PH Kurfürstl. Stadtrats vom 5. JuU 18(K «D dto dortig«
Schifferztmit, Zooftaktea im atlldt. Archiv Heidelberg.
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Die CJmgwtaJtQiigen iq Be^nn d«8 19. J«lirbtiiid«rto.
155
dum an Edikte daß «alle Flößer and ihre gelernte Gehilfen, alle bei
dem Holländer Holzhandel Jahr aus Jahr ein gebrauchte wirkliehe
Arbeiter, alle wirkliehe Schifisberren, Sehifibmeisier und Steuermänner
iach jene fitimpler ,xmd Nachenführer, welehe in die Kategorie der
SdiiffidieneD gehdren, soweit eie niebt in einer die Bedlirfiiia des Strom-
hindeb überstdgenden Masse vorbanden sind (nicht aber bloße Mit-
Mhite, Floß" und Schifisknecbte) miliszugfrei» sein sollen. Anlftßlicb
dieses Ediktes wurden in der nfiebsten Zeit über das Scbifferpersonal
Angaben erhoben, ans denen sich eigibt« daß die Hnmpler oder Leicht-
icbiffer damals je einen Schiffer, meist den eigenen Sohn, dauernd bei
lieh auf dem Bcfaiff hatten, fOr den der ScbifiUienr zugleich mit der
Kaution haftete. Dies waren, wie man sie m Anlehnung an die durch
die Oktroikonvention geregelten RheinschiffahrtsVerhSltnisse und im
Gegensatz zu nur vorübergehend beschäftigten Schifftagslöhnem oder
Knechten nannte — die eigentlichen Setzschiffer des Neckars, die nach
der Anziennität in die Reihe der Hümpler etc. einrückten. Sie wurden
zur Vermeidung aller Verwechselung; mit den Rheinsetzschiffem und
aodrerseits den Neckarschiffsknechten offiziell unter dem i^amen Neckar-
setsschiffer oder Steuerleute patentiert. —
Wiilireud nun für die Kheinschirter aus dem Neckartal die tief-
gehenden wirtscliaftlichen Wunden, die ihm die Politik geschlagen,
wenigstens zum Teil durch die gewerbliche Regelung der Oktroikon-
ventiou und der anschließenden Maßnahmen geheilt wurden, hatte diese
Neuregelung die Situation für die Neckarleichtschifier, die Hümpler,
etatt gebessert nur noch verechliramert. Denn, abgesehen von den
eehftdigenden Nachwirkungen des Mannheimer Stapels, hatten die llümp*
ler, die früher, unter gewissen Einschränkungen, noch den Rhein hatten
zum Teil befahren dürfen, durch die Oktroikonvention als Nebenströmler
das Rheinreoht völlig verloren. Diese für sie äußerst nachteilige örtliche
Begrmszung im Verein mit all den anderen bereits behandelten Ur-
sseben versetste den Hümplerstand in eine wirtschaftlich bOchst prekäre
Lege und dieser Druck mußte naturgemäß am bärtesten auf den Haupt-
plats der Hümpler, Haßmersbeim, lasten, dessen Schiffabrtstreibenden
am meisten von allen im Neckartale um jene Zdt litten. Um ihrem
Ort wieder einige Bedeutung au verleihen, versuchten sie 1810 — aller-
dingB vergeblich — Haßmersiielm als Vorort fOr die neu su errichtende
Neokaigilde zu gewinnen.
Inzwischen hatte sieh nämlich in der Organisation des Schiffer-
gewerbes im Neckartal eine neue Wandlung vorbereitet, eine Wandlung,
die der alten Neckarbruderscbaft definitiv das Leben kosten sollte. —
i Gonexal-LaadeaarcbiT.
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156
Seciistes Kapitel.
Infolge ttDer franzOsisdien Muiisterialverfügung, wdefae neae Grenibe.
BtimmuDgen fiber die große nnd kleine SehifBihzt ftnf dem Bhein er-
ließ, hatten sich die badischen Schiffer, die eich sftmtlich fOt die kleine
Schiffahrt erklÄrten, im Dezember 1809 von der gemeinschaftlichen
Mainzer iScliilfergesellsciiaft lusgelöbt und sich von neuem in einer
besonderen Gilde vereinigt. Diese Gilde, deren Sitz Mannheim war,
gliederte sich in zwei Abteilungen, die oberrheinische und nieder-
rheinische, die von Kehl bis Schreck bezw. von K( hl bis zur badisrhen
Landesgrenze ihren Bereich hatten; letzterer waren auch die Heidei- |
berger Rlieinschiffer zugeteilt. An der Spitze standen ein Obervor- i
ßteber, sowie zwei Deputierte vom Oberrhein und vier vom Niederrhein;
die Leitung und Respizierung dieser Gilde unterstand dem Stadtamt
Mannheim bezw. der Oberleitung und Aufsicht des Neckarkreie-Direk-
toriums. — Zu gleicher Zeit mit der Errichtong dieser Mannheimer ;
Kheinschiffergildc mußte man naturgemäß an eine Reorganisation der
Heidelberger Schiffsbruderschaft schreiten. Diese war, seit im Jahre
1803 noch alle Schiffer und Hümpler des Neckartalcs dem Brudertag
angewohnt hatten, in rapidem VerfoU und war durch das AusscheidfliL
der Bheinscbiffer der Anilösnng nahe gekommen. Man entschloß sich
daher txun Zweck einer grflndliehen Neor^gelnng des Güdenweseu,
entsprechend der in Mannheim errichteten Rheinschififocgüde, eine be-
sondere Neckarscfaiffeigilde fOr sämtliche Neekazschiffer des inzwischeD
versinigfcen Großherzogtunis su formieren. Als deren Vorort worde
nicht Heidelberg, scmdom Neckargemünd gewählt, das f&c diese Bren-
tnalität hennts zwei Jahriiunderte zuvor in der Ordnung von 16ü5
einmal voi^esehen war.
Far den 23. August worden Bradermeister und Gericbtspersonen
zur Erstattung mündlicher Gutachten nach Neckargemilnd berufen, wo
in Gef];enwart des dorügeu Oberamtmanns die einzelnen Vorschläge
protokolliert und die «provisorische Gildeordnung» für die Neckar-
ßchilTer festgesetzt wur de. Das bemerkenswerte Schriftstück folgt im
Anhang:. Sie wünschteii «alle insgesamt, da die eigentlichen Schiffer in
die Rhem^ilde übergetreiku seyen, daß die Neckarscliiffergiide in zwei
Klassen, neinlich in jene der Humpier als die erste und jpDe der
Nachenfiiln or als die zweite Klasse eingetheilt werde» (§ 1). Den Hümplern
wurde allgemein jede Schiitahrt auf dem Neckar gestattet, dagegen
privativ der Transport der Kaufmannsgüter und zwaj^ jener zwischen
Mannheim und Heilbronn nach einer Umfahrtsordnnng vorbehalten;
ferner durften sie Beisende und deren Effekten vom Neckar aus nach
dem Rhein bringen und auf rliesem Brennholz, Baumaterialien und
Gips transportieren. Dem Wonach der Nachenführer, gennge Quanten
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Die Umgestaltungen zu Beginn dea 19. Jahrbunderto. 157
Ka\]fmaiinsgüt€r auf TcilstreckeD laden zu dürfen, wurde Liuf Wider-
spruch der deputierten Hümpler nicht wilifalirt (§ 2). Schließlich ward
die Grenze so abgesteckt, daß den Nachenfübrem erlaubt war, «der
ersten Klasse als Leichtßchiffer zu dienen, sodann auf dem Neckar
rohen Gipps, Brennholz, Baumaterialien, Haußrath, altes Eisen zu trans-
portieren und Brennholz und Bauroaterialien, dnnn rohen Gipps auf dem
Rhein zu verführen (§ 3). Die QuaHfication bestand: für die erste Klasse
im Besitz eines geeigneten Fahrzeugs von 450 Centner Ladefähigkeit
zu Berg, 800 Centner zu ThaX (zweite Classe 150 Centner zu Berg und
300 zu Thal), Vermögensnachweis von iDOgesomt 1600 fl. (zweite Classe
260 fl.), Nachweis der für Transport und Ladung erforderlichen per-
sönlichen Eigenschaften und 500 fl. h^^pothekaiischer Kaution» und
schließlich, «daß sie noch keine Handlung verübt haben, die ihnen
das Zutrauen des Handelsstandes entzo|^n hat» (§ 4, 6). Dem Amt
und BruderschaftsvorBtand lag eine Piüfungspfficht der Qualifikation
ob (§ 6). Kin sonst qualifisierter Schiffer konnte mangels Kaution in
die zwdte Klasse angenommen werden und csollte ihm auch das m,
dieser CSasse geeignete Fahrzeug fehlen», als Setsschifi^ patentiert
werden, zur Vertretung dienstverhinderter SchijOfobesitzer (§ 7), Ins-
besondere auch der Witwen; diese konnten sich auch durch einen als
fthig zugdassttien Sohn vertreten lassen (§ 8). Die Zahl der Gildegheder
wurde gegen Neuaufnahmen geschlossen, bis die Hümpler auf 60, die
NachenfQhrer auf 160 sich vermindert haben würden (§ 9). Für die
Aufnahme von NeiimitgUedern wurde euie gt-uaue Ordnung für beide
iCiassen festgesetzt 10). Als unmittelbarer Vorstand wurden zwei
oder drei Brudermeister (1810 je einer aus Eberbach, Haßmersheim und
Neckargemüud) und sechs oder sieben Gerichtspersonen oder Deputierte
bestimmt; von letzteren nniI3tr t iner immer aus dem Ilessischen, aus
Hirschhorn bezw. Neckarsleinacii, sein. Der Vorstand wurde von den
GOdegliedern aus ihrer Mittp gewählt und war vom Amt zu bestätigen;
er hatte folgenden Wirkungskreis: 1. Einschreibung der Lehr- und
Geselienvertrfige, 2. Erteilung der Lehr- und Gesellenbriefe, 3. Gesellen-
prüfung, 4. Qualifikationsprüfung neuer Qildeglieder, 5. Schiedsgericht
zwischen Schiffsmeistern, zwischen diesen und dem Personal, und bei
Streitobjekten bis 10 fl.; das Amt bleibt Berufungsinstanz, 6. Regierungs*
organ für Publiziemng und Durchführung der Ordnung, insbesondere
7. Durchführung der Gildeordnung. 8. Das Beste des Vereins und die
Reehte S. K. Hoheit als obersten Herrn des Neckars zu wahren.
9. Der zu Neckaigemflnd in dem Amtsitz wohnende Brudermeister hat
die Kassenverwaltung, Einziehung und Ausfoignngen, letztere nicht
ohne Anweisung des Schiffidirtsamts. 10. Die Brudeimeister sind hau-
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158
MirtM Kapitel
kostenfrei und beaeheiif ebenso jede Geriobtopenon, jfthdu^ 10 fl.
(außerordenfUehe Bemfihnngeii besonden). Der Bradefmeisterrechner
besiebt yom ersten Tausend des Geldeinnahme 3 %^ von jedem weiteren
1 ^lo; abgesehen von den Floßgeldem, von denen 6 Er. Zahlgelder nnd
zwar 4 Kr. für Bechner und Brheber, 2 Kr. IQr den Kontrolleur, gegen-
wärtig den Eberbacher Bnidermeister, bewilligt wurden ($ 11). Vor-
stand und GildegÜeder wurden feierlich in Pflicht geDommen für den
Großherzog von Baden 12), dem sie als oberstem Herrn des Neckars
zu dienen und zu tblgen mit guten Schiffen bereit sein müöaeii (§ 13).
Aufnahmebedingung war auch Absolvierung einer dreijährigen Lehrzeit
nebst ordnungsmäßigem Einschreiben, Aufdingen und Lossprechen (§ 14).
Kontrakihrüchige in Dienst zu nehmen war bei Strafe und eventuell
Schaden er.satz verboten f§ 15). Wochenweise Verdingung war mit
KücksK ht auf ärmere taglöhnende Schiffsmeister dem Personal verboten
und nur halb- oder ganzjährige gestattet (§ IG). Keiner durfte bei
Strafe mehr als ein Fahrzeug besitzen (§ 17). Die Fracht von Kauf-
mannsgütern wurde festgesetzt für die Strecke Mannheim-Heilbronn zu
Berg auf 28 Kr., zu Tal auf 20 Kr. per Zentner, leichte Waren 6 Kr.
höher. Für Teilfahrten war zu Berg bis Neckargemünd V«» Eberbacb
^/ft, Neckarelz die ganze, zu Tal bis Eberbach V*« Neckargemünd ^/s
und Heidelberg die ganze Fracht zu zahlen. Bei Einwinterung mußte
bei Berg- und Talfahrt bis Neckargemünd Vollfracht gezahlt werden
(§ 18). Die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers war bei Strafe und
Schadeneisatz gefordert (§ 19). Unerlaubte Wegnahme oder vonfltK-
liebe Entwendung von Fahrzeugen war bei Strafe verbotoo (| $0);
ebenso der Verkauf tian8ix>rtunbrauchbarer Fahrzeuge bedebungzweiae
der Traneport mit ihnen (§ 21), unlauterer Wettbewerb (§ 22), Über-
accordierung (§ 23), Obeigriffe der Nachenf&brer (§ 24), Überladung,
die schiffahrtgefiUmlendee Überbordwerfen hervorruft (§ 25), ebensolche«
Auslegen von Fischgeräten (§ 26), ungebübrlicfaee braiehungsweise be-
trügerisches Verhalten an den Zollatadten und ZoUdefirauden (§ 27).
Die Strafgelder fielen zumeist Henschaft und Braderschaft zu und
zwar meist zu gleichen Teilen, nur von den von Überschreitung dsr
Ladungsmarken ausgesetzten sollte der Denunziant beziehen (§ 28).
Die Aufnahraegelder in die Gildeklassen waren genau abgestuft (§ 29),
ebenso die jährliclien I^ggelder (§ 30). Die zweite Klasse hatte in der
Regel die Huiih' der ersten zu zahlen, so auch zu den Neckarbaukosten-
Beiträgen, die jähriicb auf dem Brudertag bezahlt und wieder neu fest-
gesetzt wurden; zu ihnen hatten auch die Holzgewerber und Flößer,
fVruule den Neckar hefahrende Schiffer und die zur Rheiugilde ge-
hörigen SchiÖer beizutragen (§ 31). Kheinschiüer durften nur mit
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Die Umgeetaltangen zu Beginn des 19. Jahrbonderta.
159
Reisenden und deren Gepäck den Neelrar befabren, beziehungsweiee mit
dem Mannheim-Heidelberger Marktschijßf (§ 32). Jährlich wird unter
dem Vorsitz des die Lcituiig der Gildegeschäfte führenden Amts zu
Neckargetnünd ein Gilde- oder Brudertag abgehalten in Aiiweöeiihtiit
von Gildevorstand und sämtlichen, wenn niclit giltig verhinderten
Gildegliedem ; hierbei wird die Gildeordnung jedesmal verlesen, die
üiiderechnnnn^ absolviert, die Jahresumlage festgesetzt, Frevel gerügt,
im Interesse der Gilde Beraiungen und Anordnungen vorgenommen.
Den (JiMe^lu lern liegt bei Strafe Anzeigepflicht ob (§ 33). Rechnungs-
auszug und Strafanteil sind der Herrschaft zuzustellen (§ 34). S. K. H.
dem Großherzog von Baden als oberstem Herrn des Neckars bleibt
eine eventuelle Änderung der Ordnung vorbehalten (§ 36). Dies im
wesentlichen der Inhalt der Gildeordnung. Im Gegensatz zu deo mit-
geteilten ältesten Ordnungen fehlen die die Oigauisation als soziale
GemeiiiBcbaft verbindendeii Momente; im Gegensatz zu den mit-
geteilten späteren Ordnungen fehlen die Details der Betriebsregelaiig.
Die den Bhein befahreaden Sebififer vom Neekar sind völlig ausge-
schieden und darin liegt auch ein« der Haaptonteracheidungepunkte
von der alten die gesamten Schiffer des Neckartals umfassenden Brader-
sehaft. Diese hatte sich auf territorialer Qmndlsge erhoben, wflhrend
die Gilde sich als schlichte BenifsordxAmg darstellt. Daß die Gilde
oaeh Neekargemünd verl^ besiehungaweise dort neu errichtet wurde,
ging Hand in Hand mit der neuen Verwaltungsoiganisation. Diese
tlbertmg deiujemgen Amt, in dessen Bezirk die Sohiffergilden ihren
Beeits haben, auch ihre unmittelbare Leitung und Aufeicht und yerhand
durch Verfügung vom 3. 7. 1810 unter gleichzeitiger Auflösung der
Schiffahrtskommission das Neckargrafenamt mit dem großherzoglichen
Amt Neekargemünd. Diesem Amt wurden alle das Schiffahrtswesen
und die Stroiopolizei betreffenden Angelegenheiten unterstellt und alle
Schitier wurden der dort zu organisierenden Gilde einverleibt. Damit war
nicht nur die faktisch ächon seit Jahren entschlummerte Bruderschaft
auch rechtlich zu Grabe getragen, nicht nur der Schwerpunkt der
Schiffahrt im Neckartal nunmehr definitiv von Heidelberg fort und —
allerdings nur vorübergehend - nach Neckargemünd verlegt worden,
vor allem war damit auch eine einheitliche Schiffahrtszentrale geschatien,
die man, wie auch die Ordnung zeigt, hinreichend mit Kompetenzeu
ausgerüstet hatte, daß sie der vorwiegend den Behörden zugewiesenen
Aufgabe einer Aufrech terhaltnng des Schiftergewerbes gerecht werden
konnte. Daß man in Neckargemünd auch gewillt war, des neu zu-
gewiesenen Amtes mit allem Nachdruck zu walten, zeigte sich unter
anderem, als im Jahre 1813 sieh von neuem in einem letzten Aufflackern
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I
160 Sechstes Kapitel.
verglimmenden Pardkulaxumiis ein Kompetenntrait zwiaehen Baden
und dem mediatinertem Hanse Letniag^n besQglich der Hoheitareehte
an der Eberbacher Znnft und über deren von der Neckargemtlnder
ZIentrale unabhängige Organisatfon entspann. Die früher erwähnte
Eberbacher Zunft hatte nämlich unter Ltiningens Auspiziea bisher
neben dem allgciu einen großen Bmdertag noch einen besonderen für
die dortigen Fischer und Nachenführer gehalten. Und die Erbacher
btikamen nun wieder partikuläre Beklemmungen, sie könnten etwa bei
der Aufnahme in die Zunft wie überhaupt in ihrem Erwerb gegenüber
den Großlu iv Oirlich ßadischeii (sie selbst rechneten sich demnach noch
nicht zu li;\(leiil) zurückgesetzt werden, als das Amt Neckargemünd
die Abhaltung der Separat-Zimfttage unterm 2. Januar 1Ö13 nicht
länger gestattete.^
Ganz besondere und zahlreiche Schwierigkeiten hatte das Neckar-
grafenamt in Neckargemünd bei Ausübung seiner Polizeifunktionen
in der Unterdrückung von Unregelmäßigkeiten bei den MarktacbiffeD.
Diese Marktschif^B, die seinerzeit anch von den Beetimmungen der
OktroikoDvention angenommen waren, hatten ala das verkehrswirtschail*
lieh am höchaten entwickelte Schiffahitainatitnt mit der Aufaichta'
behörde anch am meisten Berahrungen nnd begreiflicherweiae Retbangen.
Dbrigena war hier inaofem eine Änderung erfolgt, als im Jahre 1809
an Stelle dea biaheiigen Marktacfaiffea eine Waaaerdiligence von Manii-
heim nach Heideibeig getreten war. Bei dieaer Oelegenheit kam
die Mannheimer Schifferzunft, die» wie überhaupt der ganze dortiga
Scfaifferstand, durch die Kriegsjahre auch aehr zurückgegangen war,
um Nachlaß der vom biaherigen Marktschiff erhobenen Pacht von 178 fl.
45 Er. ein; diese Pachtsumme wurde nicht erlaaaen, dagegen erhielten
sie die Genehmigung zur Errichtung der erwähnten Waaserdiligenoe
von Heidelberg nach Mannheim.
Aber alle Energie der Beamten und der weitestgehende Regieruugs-
protektiou Ismus konnte der Schitialirt nicht ersetzen, was sie durch
die politischen Verwickelungen und kriegerischen Ereignisse dieser
Jahr© einbüßen mußte. Wie auf dem Rhein stf>ckte der Verkehr auch
auf dem Neckar seit 1809 immer mehr, um in den Jahren 1812n3
Bcitiru Tiefststand zu erreichen.- Die gesetzliche Regelung der Schif-
fahrt und des Schiflfergewerbes durch die Oktroikonvention und die
anschließenden Maßnahmen war damit bedeutungslos und unwirksam
geworden. Wae der napoleonische Wirtachaftspolitiker der deutschen
Binnenschiffahrt an zweckmäßigen, von altem Zwang befreienden
> Akten im Ak^t des Bexirksamts Eberbadi.
« Bekert, BhetoechtflUiit, & 67.
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Die poUtiMlM and wlrtaefatlUiditt Entwiekeliuig 1815—1842.
161
Neueitirichtungen gebracht, wurde, ehe es sich noch recht entwickelt,
durch des großen Korsen kriegerische Unternehmungen wieder ver-
oichtet. Und es war «ein eigentümliches Geschick, daß der wirtschaft-
liche Vorteil, wie ihn die der französischen Initiative entstammenden Ver-
kehrsgesetze jener Zeit unfehlbar in sich schlössen, dank den damahgeo
politischen Verwickelungen gerade während der Zeit der fränkischoi
Henschaft nur wenig fühlbar worde».^
Siebentes Kapitel
Die politische und wirtschaftliche Entwickelung des
Verkehrs und der Verkehrsformen auf dem Neckar vom
Wiener Kongreß 1815 bis zur Neckarschiffahrts-Ordnung
1842.
Die kriegerischen Ereignisse der Jahre 1812 und 1813— 1815 hatten
den allmächtigen französischen Einfluß auf politischem und wirtschaft-
lichem Gebiet iu Deutschland gebrochen, ^ur der lüiein, jetzt «Teutsch-
lands Strom, nicht Teutschlands Grenze», blieb zum Segen der deut-
schen Schiliahrt von den Fesseln, die ihm Frankreich gelöst, auch
fernerhin befreit. Allerdings machten die eingetretenen politischen und
wirtsc liärtlichen Veränderungen eine gesetzliche Neuregelun?^ nolweudig.
Nachdeni bereits durch das: la navigation sur le Rhin aera libre iu
Artikel 5 und durch dm geheimen Artikel 3 des Pariser Friedens die
Freiheit der deutschen Flußschiffahrt ihre pnnzipielle Garantie erhalten
hatte, wurde sie auf dem Wiener Kongreß endgültig geordnet. In der
Sitzung des 24, Februar 1815, der nämlichen, in der die Einsetzung
der «CSentaralkommission für die Rheinschiüiihrt» beschlossen wurde,
einigte man sich auch dahin, auch für die Schififcdirt auf dem Main
und Neckar SpezialkomtniaBk>neii aus Vertretern der Uferstaaten zu er-
nennen.' Da indes der württembergische BevolhnAchtigte Sch?nerig-
kellen machte, sich mit einer Spesialkommxssion am yereinigen, wurde
m der Sitsung Yom 28. Februar 181& beschlossen, ihn sur nichsten
Bitnmg der Genetalkommission einzuladen.* In dieser (8. Mftns 1815)
verlangte er Aufhebung des Mannheimer Umschlags und möglichste
* Eckert Rbeinscbiüabrt, S. 53.
* JÜttber, & 86. - * Klflber, 8. 106.
Bttimfta.MtAMMlilSte. I. U
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m
Siebenles Kapitel.
Herabsetzung der Aiii^^aben. Der badische Bevollmächtigte, der sich
wejf^en der Abgaben seine Erklärung bis zum Eintreffen der erbetenen
Informationen noch vorbehielt, wollte die für den Main fixierten Grund-
sätze auch auf den Neckar angewandt wissen. Es wurde die Auf
hebung des Mannheimer Umschlags beschlossen, Iniregen forderte Baden
dies gleichfalls für den Heilbronns. Der württembezgische Bevollmflcb*
tigte glaubte die Erfüllung dieses Verlangens zusicbern zu können.
In einer badischen Notc^ des Barons Berckheim yom 4. M&rz ISlö
wurde die AnerkennuDg folgenden Grundsatzes zur Bedingung gemacht:
cQue sang nulle restriction tont droit de reUtehe quelconqne ^bli ma
le Neckar aera aboli et qu'ü sera libie tant aux Btgets des trois 4tatB
qu'& touB oeux qiii ont le droit de navigaer sur le Rhin, de navigner
librement sur cette rivi^re, dans tonte son dtendne, en ee aonmettant
toutefois auz räglementB de polioe que la navigation de cette mhn
exigera d'4tablir de möme qa*en payant les droits de perception qui
sont fixte et qu'on t&chera de r^ler autant que faire se pent d'aprte
cenx qui existent sur le Rhin». Hessen-Darmstadt, dessen Zustumnuug
noch fehlte« erklärte diese nachträglich (Sitzung vom 14. Mflrs 1815)
und machte nur bezüglich der Zölle seinen Entscheid vom Eintreffen
der jedenfalls zu.stimmendeu Instruktionen abhängig.* Der hessische
Bevollmächtigte erhielt in der gleichen ISitzung den Auftragt, einen
Entwurf zu einem Artikel über Main und Neckar mit den Vertretern
der anderen uferstaatlichen Souveräne zu vereinbaren; er legte ihn in
der Sitzung vom 16. März 18 15 vor. Bei dieser Gelegenheit verlangten*
die Vertreter Hollands und Preußens, daß die Tarifsätze der Main- und
^^eckarzöUe deuen des Kheintarifs möglichst angenähert und keine
höheren als diese erhoben würden. Die Vertreter der Uferstaaten er-
klärten fiarauf, daß man von diesen einen Verzicht auf diese bedeuten-
den Einkünfte um so weniger fordern könne, als die Kosten für die
Unterhaltung der Wasserstraßen im schifin^aren Zustand sehr beträcht-
lich seien; jedenfalls wollten sie, soweit es die Umstitnde erlaubten,
einer Annäherung der Abgaben auf ihren Flüssen au die des Rheins
Rechnung tragen,* Der ausgearbeitete Entwurf^ weicht nur unwesent-
lich redaktionell von der definitiven Fassung ab. Nachdem schließlich
in der Sitzung vom 20. Märs 1815 der württembergische BevollmAcb-
tigte das EinyerständniB seines Monarchen mit der Aufhebung Ton
Umschlag und Stapel auf Main und Neckar (wegen der Zölle erwartete
er noch Instruktionen) hatte erklftren lassen, legte der preufiisclie Eon-
greßbevoUmfichügte v, Humboldt (1) auf Grund der in den Spenal-
' Klüber, S. 198. — » Klüber, S. 212. — » Klüber, S. 218.
* Klaber» 8. 227. - » Klftber, 8. 228. - • Klaber, 8. 282.
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Die politiMOM and wirtecbaftllcbe £nfcwlck«lung 1815-1842.
168
lron)ini!*.?tioneo angenommenen Bestimmungen eiueu Entwurf über die
Schüiahrt auf Main, Neckar, Mosel, Maas und Scheide vor.* Zur
Diskussion gestellt wurde er mit einigen alsbald vurgenommenen Än-
derungen nngenommen und in der Schlußsitzung vom 24. März 1815
in seiuer nunmehr definitiven Fassung vorgelesen, genehmigt und
unterzeichnet.* Als unmittelbares Ergebnis des Wiener Kongresses für
die Neckarscbifiabrt eigftben eich folgende Resultate: 1. die Schiüahrt
auf dem Neckar bis zar Mündung desselben genießt dieselbe Freiheit
nie sie die Wiener KoDgreßakte für den Rbein bestimmt (la Iibort6 de
]a navigation teile quelle a 6t6 deteroUDÖ pour le Rhin est ^teudu aa
Neckar Artikel 1). 2. Stapel und gezwungene Umscblagaiechte sind aufzu*
heben, jedem qualifizierten Schiffer steht es £rei, den ganzen Neckar
txL be&bren, wie ee lür den Khein in Artikel 19 voz^eeehen ist (aucune
isaociation ne pouna ezeioer nn dioit ezdosif de navigation Artikel 21).
3. Die bestehenden Neckanftlle sind nicht zu erhöhen, sondern auf den
Stand von 1802 zu setzen (foomettent au oontraire de les diminuer
dans le ess, qu'ils excöderaient actneUement les taiifs en usage en 1802
juaq[a'au taux de cee tarift); eine Belastung durch neue Auflagen darf
nicht stattfinden, dagegen ist eine Überemkunft Über einen dem Bhein-
oktniitarif analogen Tarif ehemOglichst anaubahnen. Wfiren die Besul-
tate des Wiener BLongresses nicht eben nur zu lange kaum mehr als
Postulate geblieben, deren Durchführung Mißwollen auf der einen,
mangelnder Nachdruck auf der anderen Seite hemmte, üo hätte als erste
wesentliche Konsequenz lür die Neckarschiffahrt die Aufhebung der
Stapel zu Mannheim und Heilbronn folgen müssen.' Daß aber gerade
diese Aufgabe noch auf Jahre hinauö unter heftiger Polemik nicht ge-
setzmäßig vollzogen wurde, daran tru^ vor allem Baden beziehungs-
weise Mannheim die Schuld Bc^neithcherweise wollte man sich hier
nur schwer dazu verstehen, den eben erst so mühsam errungenen Vorteil
sich mit einem diplomatischen Federstrich einfach wegdiktieren zu
lassen. Anders lag der Fall bei Heilbronn; wollte dieses seine wirt-
schaftliche Bedeutung als Speditions- und Handelsplatz nicht ganz
verlieren, mußte es sich 4 tout priz den Geboten des Wiener Kongresses
willfährig aeigen, sei's auch nur, um Mannheim durch sein Beispiel zur
Nachfolge zu zwingen. Die württembergische Regierung nahm sich
dieser Sache um so mehr an und vertrat die Aufhebung der Stapel um
80 enei^scher, als sie ja sich taglich an Stuttgarts eigentlichem Hafen
m Cannstatt yon den Wirkungen des Stapels überzeugen konnte*
> Klfiber, S. 239. — > KlQber, S. 251.
* Die bei Jedan AnlaZ sieh infknid« Rivilitit war andi anf dam Wi«ii«r
XMigraB bei Bwratuag über AbiebaStaDg dea Keiner UniidilagatapeJa sntace getreien.
11*
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16i
Siebentes Kapitel.
Hier liatte sich selbst nuch nach dem Ausbruch des Revolutionskrieges,
solange dieser noch nicht auf den schwäbischen Schauplatz hinüber-
gespielt war, eine regelmäßige Verbindung erhalten. Fast jeden Tag
fiilir ein Schifif ab, das neben Laiidesprodukteu besonders italienische
und österreicliische Güter führte, während es als Rückgüter haupi-
sächlich Kolonialwaren brachte. Der Absicht des Cannstatter Magistrats,
die Spedition, als 1803 die Pachtzeit von Reinhard Gsell & Co. ^iblief,
ganz freizugeben, war nicht entsprochen und deshalb der Kontrakt init
der SpeditioDshandluDg unter Erhöhung der Pacbtsumme auf 550 f1.
jährlich erneuert worden. Aber in den nächsten Jahren, als angesichts
der Kriegsnot das Blut in den deutschen Verkehrsadern stockte, ging
auch die Gannstatter Schiffahrt, die sich im Jahre 1810 nur noch auf
den Transport des heirschaftliehen Holzes von Neckarems nach Berg
beschiftnki haben soll, immer mehr inrück, zumal als sie seit 1808
unter der doppelten Lest einer Transportverzflgerung und Veitemerung
durch den Mannheimer und den Heölbronner Stapel schwer danuedsr-
gedrflckt wurde, bis sie schließlich völlig zusammenbrach.^ Wtkrtfeem-
beug, das berdts seit 1808 fortgesetzt w^n Aufhebung des gezwungenen
Umschlags in Mannheim reklamiert hatte, verlangte nun, gestfttzt anf
die Wiener Konvention, von Baden die Aufhebung des Stapels zu
Mannheim, der ebenso wie die Heilbronner kflnstlich angelegte FloO-
sperre der auch für den Neckar vereinbarten freien Schiffahrt entgegen-
stand. Baden machte nun seinerseits die OtTnung des Neckars in
Heilbronn zur Bedingung, da die freie bchillahrt zwischen Cannstatt
und Mannheim bis dahin durch die Mühlwehre in Heilbronn unter-
brochen, in eine obere und untere abgeteilt und das Ausladen der
Schiffe erzwungen wurde. Güter, welche von Mannheim in Heübronn
angekonniit n und nach Cannstatt bestimmt waren, mubten auf Karren
an die Wagen geführt und von da zurück in die bei der Neckarbrücke
liegenden oberen Schiffe gebracht werden. Schließüch machten sich
Baden und Württemberg durch einen eigenen Staatsvertrag verbindlich,
den Stapelzwang in Heilbronn und Mannheim aufzugeben. ZunAchst
wurde seit 1818 von Württemberg die öfifoung des Neckars vorge-
nommen; der Heilbronner Hafen wurde am 17. Juli 1821 eröffnet und
der Wilhelmskanal , der soweit geschwellt werden konnte, daß die
Neckarschiffe erster Größe bequem passieren konnten, 1819 vom Ober
baudirektor Oberst v. Duttenhofer und dessen Sohn mit 200000 fl.
Staatskosten vollendet*
> Pfidr, 8. 188.
* Dattenhofw, Naefariditen von dem WilhetaDsluma] von HfliibKKin *. N. 1827.
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Die poiUtiBcbe and wirtachaftUche Eutwickelang 1815-1842. 165
Als die württembergische Staatsregierung gleichzeitig auch zwischen
Heilbronn und CanDstatt 9 Floßgassen mit Schleusen versehen ließ,
war wohl die Verbindung zwisclien dem oberen und unteren Neckar —
zum Schaden der Heilbronner Kaufleute, die damit einen Teil ihrer
Spedition verloren — hergestellte Aber um die von Württemberg an-
gestrebte direkte Schiffahrt vom Khein in den Neckar bis Cannstatt
und umgekehrt zu ermöglichen, mußte nunmehr auch der Mannheimer
Stapel fallen. Und Baden hatte es gar nicht so eilig damit Weder
die Drohung mit einer Bundearatsklii^ noch Eingaben der Neckar-
schiffergüde an die zweite Kammer um Aufhebung des Mannheimer
!^tapels Yom 27. Juni 1821 oder spätere erfolglose Konferenzen, die in
HeideÜMiig am 20. Oktober zusammentraten, vermochten Baden zu
bewegen, in diMom Damespiel mit der württembeigisoben B^erung,
nachdem es deren Position in Heilbronn genommen, seine Dame zn
opfern, die von liannhelm aus nach dem Neckar wie dem Bbein hin
das Feld beharrschte. Dank der Bfihiigkeit der dortigen Handelswelt
begann Mannh«m gerade damals sich immer mehr zn entfalten mid
gerade aach f&r den fiheinhandel an Bedeatong zn gewinnen. Nicht
zum geringen Teil auf Kosten von Mainz; dort zeigte man sich trotz
der Wiener Beschlüsse gleichfalls wenig geneigt, seinen Stapel auf-
sageben und danüt den so lange b^aupteten Schlfissel zum weiten
oberdeutschen Wirtschaftsgebiet so leichten Kaufes zugunsten Mann-
heims aus den Häiiduii zu gebeu. Mannheim aber, das den alten
Gegner Heilbronn nunmehr definitiv abgeschüttelt hatte, durfte in
diesem neuen Kampfe mit dem mächtigen Rivalen auch seinerseits
sich seines Schildes nicht entblößen. Nur zu berechtigt war darum
auch die Interpellation in der württerabergischen Kammer der Ab-
geordneten vom 25, Mai 1820: ob es auch gewiß sei, daß Württem-
berg nacli hergestelltem Neckarkanal bei Heilbronn auch an der freien
Neckar und RheinschiÜahrt teilnehmen könnte.^ Hieran hatte Württem-
berg ein um so größere? Interesse, als es durch Herstellung der Grau-
bündenerstraße nach Mailand, klein. Bernhard und Splügen mit Hülfe
seines Heilbronner Kanals in ausgedehnte neue Verkehrsbeziehungen
treten konnte. Wtlrttemberg war auch gerade damals mit allem Eifer
bei der Idee einer Verkehrserschließung des Landes durch den Neckar
und diese hatte ein Aufboren des Mannheimer Umschlages zur Vor-
bedingung. Wie Hofirat Kau, das bayrische Mitglied der Rheinzentral-
^ Uiiber II, S. 5. In den ersten o'/j Jahren passiorten die Schleuse 1740
leere, 3180 beladene, im gansen 4920 Schiffe mit 950298 Zentner Kaofmaonagtlter
and Produkten.
* SebwalilMslimr Merkur, 38. Mti 1820.
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16«
Siebentes Kapitel.
koTtimission am 16. Juni 1818 seinem Ministerium mitteilte, interessierte
sich der König von Württemberg ungemein für Beseitigung der Hinda:-
nisse auf dem Neckar und man beabsichtigte die Neckarfahrten mit
den Rheinyachtfahrten (beschleunigt gehenden Schiffen) in Verbindung
zu setzen.* Die württembergisclie Regierung bescliäftigte sich sogar,
wie Staatsrat von Weckerlin in Beantwortung jener Interpellation er-
wähnte, bereits mit Entwürfen über die Schifl'barmachung des Neckare
bis in die Gegend von Mürtingen oder Neckardeir/mi^en. Um so
lähmender war die Wirkung, daß Baden, wie der wurttcmbei^ische
Gesandte in Karlsruhe unter anderem am 6 November 1819 berichten
mußte, «darauf beharrte, jene Zwangsanstalt nicht eher absnschafien,
bis die Aufhebung des Stapeis zu Mains und Köln bewirkt, sein würdet.
Die württembergiflcherseits wiederholt angeregte Einsetzung einer Schiff'
fahrtskommission zwecks Regelung der Neckarverhftltoisse wurde von
Baden abgelehnt mit der Begründung, «vor allem müsse die Scbiffiilirt
auf dem Rheine als dem Hauptetrom im Beinen sein, ehe von einer
SchiffahrtskommissiDn fOr einen Nebenstrom die Rede sdn kOmie; denn
wenn sufolge der ausdrücklichen Bestimmungen der Wiener Schiff*
fahrtskonvention die polixeilichen Eänriditungen auf den NebenstrOmcn
jenen auf dem Rhein 00 yiel nur immer mOglich gieieh sein aoUen,
00 muß man diese notwendig vorerst kennen, ehe man jene Itlr die
NebenstrOme des Rheines denselben anaupasaen imstande ist».* Bndlidi
nach etwa sehnjährigem Drängen Württembergs um Erfüllung der
Wiener Beschlüsse gab Baden schließlich nach und hob — mit infolge
individualistischerer Strömungen im eigenen Lande — durch Erlaß
vom 15. Februar 1827 mit Wirkung vom 1. April 1827 den l;< zwungenen
Umschlag auf dem Neckar bei Mannheim auf. Damit trat zugleich
auch eine entscheidende Wendung zugunsten der Erfüllung des anderen
Postulats der Wiener Konvention ein : indem dieses jedem qualifizierten
Schiffer die freie Neckarfahrt garantierte, forderte es im Principe die
Aufhebung der Necknri^ilde. Beg-ünstigt durch die hessisch- badischen
Eifersüchteleien rtickte dieses Zu l miturgemäß wesentlich näher, als die
Aufhebung des Mannheimer Umschlags konsequenter^veise die Frage
ergab, ob den Neckarschififem dadurch das Befahren des Rheins er-
öffnet und damit etwa die Ladung von Kolonial- und Kaufmannswaren
in dnem Zwischenort zwischen Mainz und Mannheim gestattet w erdw i
sollte, oder ob durch die Oktroikonvention den Neckarschiffem nach
wie vor das Befahren des Rheins verboten sein sollte. Diese Prinzip-
frage wurde daduich akut, daß dne Anzahl Neckarschiffer nach Auf-
> SchsDi^ HftinBCbifiiaift^ 8. 16. — • Uobl, HtndekteD.
Digitizca by Liu..- . «v.
Die poUtiMli« und ^rtacbaftlksbe Bntwidnliuig 1815— 1842.
167
bebung des Mannheimer UmsohlagB durcb die also geöffnete Verkehre-
ecbleoee auf den Rhein drängten. Diesmal wurde Hessen in allen
Stücken die treibende Kraft zu einer Überschreitung der bieherigen
tftiunÜchen Begrenzung der Neckaietrecke und zur Überwindung der
gegebenen Oiganisationeschranken, also zu einer Emanzipiemng von
der Neekaigilde. War diese immeifain wenigstens zum Teil auf den
Trammern des ebemala von der Eurpfalz ausgeübten HobeÜBrechtes
auf dem Neckar, das Baden als Beofatanaobfolger nunmehr für sich in
Anspruch nahm, basiert, so war doch dieses Recht schon nach der Rheiu'
bundsakte nicht weiter, als das badische Gebiet reichte, auszuüben.
Als nun Leiningen und Heflbronn als selbstfindige Staatsgebilde yon
der kunterbunten südwestdeutschen politischen Karte und damit auch
von der partikularistischen Arena verschwanden, lag nichts näher, ^s
daß sich interterritoriale Schwierigkeiten mit Hessen ergaben, das bei der
politischen Neuaufteilung zu Julirhundertbeginn im Besitz von Neckar-
steinach und Hirschhorn war. Die dortigen Schiflfer waren durch den
Vertrag von 1808 wohl der allgemeinen Neckarschiffer-Organisation bei-
getreten, aber die Einverleibung erstreckte sich nur auf den Zunftverband
und ließ die hessische landeeherrhche und territoriale Gerechtsame un-
beriihrt. Als daim zwIscIk n Hessen und Baden Differenzen wegen des
Neckargrafenamtee sich ergaben, wünschte Hessen in Konsequenz der
Wiener Beschlüsse auch seinerseits eine Regierungsvertretuug beim Bruder-
tag zu haben, indem es davon quasi den ferneren Verbleib der hessischen
Schiffer im ßruderschaftsverband abhängig machte. Vor allem aber tat
nach Fallen des Mannheimer Umschlages Hessen, dem Baden s])äter
nur zögernd und ungern folgen mußte, den ersten Schritt zur Erscliließung
der Rheinfahrt für die Neckarschifier, indem es noch 1827 einem Neckar-
steinacher Schiffer (Bock) als erstem ein Patent als Kleinschiffer des Rheins
erteilte. Dadurch sah sich Baden vor die Altemative gestellt, entweder
die Konkurrencierung der badischen Schiffer durch die hessischen eren-
toell auch württembergischen zuzulassen, oder» wollte man dies verhüten,
auch an die badischeh (ca. 60) Neckaischiffer Bheinschiffeipatente zu
erteilen, damit aber eine Übersetzung der Rheintour herbeizuführen, die
bei dem F<»tbestand -des Mainzer Umschlags und der dadurch einge-
tretenen Unordnung durch Verschleppung der Touigüter doppelt drückend
wirken mußte. Hessen, das in diesem Moment die Situation beherrschte,
nutzte nach Krftften die für sich so überaus günstige Konstellation aus,
im Besitz von Mainz und andrerseits der Neckarsteinacher Exklave zu
sein, indem es hier mit seinen Neckarschi fiern auf dem Rhein vordrang,
dort den badischen Schiffern den Kückzug abschnitt. Baden aber und
seine Schiffer suchten vergeblich zwischen Scylla und Cliarybdis hiiidurch-
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168
BiebentM Kftpitol.
zula\nereii. Man dachte anfangs daran, die hessischen Schifter dnreb
Repressalien fem su halten» wies darauf hin, daß die VerleihoDg ¥on
Rheinschifferpatenten an sie, die doch Mit^'lieder der Neckargilde waren,
ein Novum und laat absurd sei, und daß sie damit billigerweiae von der
Neckartonrladung m Berg in Mannheim, der eintrftgUcbBteo iür die Neckar-
Bchiffer, aasgeecbloBsen gehörten; waren de doch flberbanpt bisher wohl
Gilde*, aber als Steinnllchler nie Tonrmitglieder gewesen, und diesen
letzteren stand ausschlieOlicb das Recht für den Transport von Kauf-
mannswaren za ; die hessischen Schiffer aber traten erst damals (1827)
in die Reihe der FrachtschiffiBr des Neckartals em. Wfthrend sieh Heesen
nun energisch weigerte, wenigstens den vertragswidrigen Umschlag in
Mainz für die badischen SchiflSv, wie man es badfoehemsits als eine
Art entschädigende Kompensation forderte, in Fortfall zu bringen, durften
die patentierten hessischen Schifler vorerst noch unangefochten die MauD-
heimer Neckarbrücke frei passieren, während die badischen Schiffer, die.
ohne ein Rheinpatent zu haben, trotzdem mit Ladung von Gernsheim und
Oppenheim etc. kamen, bis 15 fl. Strafe zahlen mußten. Verschlagener-
weise half man sich zuerst damit, daß sich die badischen Schiffer nur als
Schiffisführer pfiteiilit rtt r hessiöcher Bchitler «^^ericiti ii ; aber die badischen
Verwaltungsbehörden durften und konnten auch nicht diesem gelnneenen
Maskenscherz gegenüber, den sie durchschauten, ein Ausfe zudrücken.
Eingaben der Haßmersheimer Schiffer mußten erfolglos bleiben, da sich
das badische Ministerium des Äußeren augenscheinlich selbst nicht zu
helfen wußte und in seiner Verlegenheit die Angelegenheit nach be-
währtem Rezept vorerst dilatorisch behandelte. Die Schwierigkeit lag
immer in Mainz. Denn da der Mainzer Stationshafen in seiner Bedeu«
tung für die Mannheim-Mainaer Gioßtourfahrt noch fortbestand, ergab
sich die Gefahr, daß die zahlreichen neu hinzukommenden Rheinsehiffer
— die badischen Neckartourschiffer drängten coute quo coute den hea-
sischen auf den Rhein gleichfalls nach — den Transport als Kleinsdiiffer
über die Zwisehenorte Oppenheim, Gemsheim etc. leiten und durch diese
Verschleppung der Berggtlter aucb die pfiUzischen Rheingroßscbiffar am
ihr Geschalt brachten. Zwar suchten, als die patentlsierten neuen kleinen
Schiffer damit iÜr die Rbeinschiffkhrten als Rivalen in Betracht kamen,
die Mannheimer Intermediflr^Toursehiffiar dem zu begegnen, indem sie
selbst die Verladung nach den Zwischenorten Übernahmen. Damit] war
aber die Tatsache nicht aus der Welt zu schaffen, daß durcli den Beginn
eines direkten Verkehrs Mainz Heilbronn dk Kheingroßschiffe Mannheim*
Mainz wie die Neckartourschitte Mauiiheini-Heilbronn in Tätigkeit und
Erwerb lahm gelegt wurden. Bei den Kheinschiffero wirkte dabei vor
allem noch ungünstig mit, daß sie, betiouders die kleinen, durch Ein-
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Ditt politMcbe and wirtacbaitUcbe Entwickelong 1815^1842. 160
fÜhrang der Dampfschifiahrt auf dem Rhein mehr oder weniger rniuiert
wurden*. Blieb dies auch den Neckarschiffern erspart, so waiiii doch
aaf dem Neckar durch Öffnung der Mannheimer Sperre für die Schiffer
derart willkürliche Verhältnisse eingetreten, daß tatsächlich seit April
1827 die regelmäßige Raugschiffahrt zwischen Mannheim und Heilbrouu
aufgehoben war. Nicht durch eine Verordnung der badischen Regierung,
sondern durch die Willkür der einzelnen Schiffer, welche die Mannheimer
8^)editeiire» die Tielfach Zünglein an der Wage waren, zu bestimmen
woßten, ibnOD die vorzugsweise Ladung zu geben*. Ebenso war es dann
aber auch nicht die — lediglich zustimmende — badische Regierung,
die Veianlaasung zur Wiedereinführung der Rangfahrt im Jahre 1829
gab, sondern der Umstand, daß, während einzelne Neckarschiffer immer
2U ton gehabt hatten, andere wochenlang in Mannheim liegen und
dennoch veigeblich auf Ladung warten mußten'. So wurde unterm
& September 1829 su Neckaigemttnd eme neue Neckarsehiffahrte-Tonr-
Ordnung' festgeeetEt von Vertretern des HaudelsvorBtandes zu Mann-
heim und sämtlichen TourBohifPem, die, 1824 66 an Zahl, jetzt auf
50 beschränkt wurden. «Daß die Kaufinannsgflter so wie in froheren
Jahren auch fernerhin in der Tour von den Neckarschiffom von Mann-
heim nach HeÜbronn geführt werden sollen», war, wie die im Anhang bei-
gefügte Ordnung besagt, der allgcmeuie Wunsch. «Das ganze Schiff-
fahrtswesen sei in der größten Unordnung und sämmtliche Tourschiffer
als auch der Handels- Vorstand zu Mannheim äußern wegen dem neuen
Wasserzolltarif den Wunsch, daß wiederum eine Ordnung in der Neckar«
Bchiüahrt hergestellt werde.»
Dieser neue Wasserzolltarif, der die Neuordnung auf dem Neckar
herbeiführte, war es, der die Aufhebung des Mannheimer Umschlags,
mit ihr zum wesentlichen Teile die bisherige Erfüllung der Wiener Be-
schlüsse auf dem Neckar auf dem Verwaltungswege wieder rückwärts
redressierte, indem er gerade auf deren drittes Postulnt nm Zoliherab-
setzung zur fixierten Höhe, allerdings eben nur partiell, enigmg. Nach
den Wiener Beschlüssen hatten die Zölle auf dem Neckar auf den fcJtand
von 1802 herabgesetzt werden sollen. Baden hatte gegen eine Ermäßigung
bisher noch immer eingewandt, daß jene fUr den Neckar gegebenen Be-
schlüsse erst dann ihre Anwendung f&nden, wenn die Verhältnisse der
Rheinschiffahrt zuvor geordnet sein würden. Unter diesem Vorwand
wurden die Zölle nicht auf den Stand von 1802 herabgesetzt, sondern
sogar seit Aufhebung des Mannheimer Umschlags noch in höherem Be-
trage als 1816 erhoben, nämlich, im Qegensatz zu der bis dahin noch
■ Eckert, 8. 81ä. — « Hohl, HmdakteD. - * Moh], Haadskten.
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170
fiiebentM Kapital.
aoB der Zeit vor 1784 den Raii|;8chiffeni gewahrten Drittelkttnsiing, in
vollem ZoUbetrage. 1802 und noch 1808 wurden von dem swischeo Frank-
furt und Maine eineredta und Heübronn andrerseitB veikelirenden Schiffen
von der halben Ladung zu Neckargemflnd und Neckareis je Vit Kr.
per Zentner von der ganzen Ladung erhoben, dagegen jetzt von Baden
an jeder der drei ZoUstätten, Mannheim, Neckarelz und Neckargemünd
von feinem Gut 4, mittlerem 3, ordinärem 2, Erz und anderem schweren
Gut 1 Kr. Man hatte dieses Verfahren, das mit den aDgcführten Be-
ßtiuimungen der Wiener Konvention m Widerspruch stand, nicht obue
Sophisterei mit der Fiktion zu rechtfertigen gesucht, daß die um 1802
von den Neckarrangschiffern erhoheuen Zollbetrfige nur für diese pri\n-
legierte Klasse von Schiffern eine vorübergehende Ermäßigung der eigent-
lichen Zollgebühr seien, wie sie vor 1784 erhoben und jetzt noch Rechteas
war. Weil diese Position unter dem Drängen von Hepsen und Württem-
berg aber immer unhaltbarer geworden war, vor aiiem al er um durch
die Erm()gHchuug einer differentiellen Behandlung den badischen Schiff-
fahrtsinteressenten unter die Arme zu greifen, erließ 1829 Baden die
Verordnung, welche den WasserzoH in als Wasserweggeld und */$
als TransitzolJgebübr trennte. Danach brauchten alle Güter, welche auf
dem Neckar ein- bezw. ausgeführt oder von einem Orte des Landes in
ein anderes gebracht würden, nnr das Waeserweggeld, Qetreide und Wein
aber, die auf dem Neckar exportiert würden, auch nkht einmal dieaes
SU entrichten; dicgenigen durchgebenden HandelBgAier dagegen, welche
in ein unter Aufsicht der Staateverwaltung stehendes Lageifaaus in Msim-
heim zur Niederlage oder Spedition gingen, nur '/s des IVensitsolls, zu-
zfiglich des Wasserweggeldes. Durch diese Mafiregel wurden die Wa88e^
Zölle auf dem Neckar wohl ganz erheblich ermftfiigt, aber doch nur für
die Güter, die nach Mannheim adressiert diesen Platz wieder als Umschlag
passierten. Damit begünstigte man aber ganz absichtüch die badischen
Schiffer; die Neckartourschiffer Gerichts- und -Gildeglieder hatten in einer
Eingabe im November 1828 mit dem Schreckgespenst aller Peuplierungs-
Politiker, der Auswanderung badischer Schiller nach Hessen (wohl kaum
iiii Kratjlj gedroht. Mau wollte ihnen nun wenigstens die andere alte
Gerechtsame der Tourschiffer, eine besondere Zollvergünstigung retten,
nachdem die hessischen Scliiffer, für die man sich hiervon gleichzeitig
eine erfolgreiclie Srbiidiguug erholfle, kraft ihrer jung erworbenen Patent-
VüUmaehten unentwegt und rücksichtslos in die so behutsam gehegten
Vorrechte der privilegierten badischen Tourschiffer eineriffen. Aber auch
die neue Zollvergünstigungsmaßnahmc erwies sieb lürs erste wenigstens
als ein ledighch immer weitere Kreise erregender Schlag ins Wasser,
Insofern nämlich die höheren Wasaensölle den heesischen Schiffern von
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Die politische und wirUcbaftiiche Entwickeliing 1815-1842.
171
den Warenempfängern in der Fracht überwiegend rückvergütet wurden;
dadurch verbUeben den badischen Schiffern schüeßlicli nur noch ver-
einzelte Neckarbergfrachten, deren Kosten sie durch Talfrachten nicht
wieder einbringen konnten. So kam es endHch im Jahre 1830, haupt-
t^acliluh mit Rücksicht und in Erwartung auf den baldigen Abschluß
und die definitive Koaelung der Kheuischiffahrtsangelegenheiten zu einem
Kompromiii zwischen Hessen und Baden Hessen verstand eich dnzu,
geinen SchiflTern den Transport von Kuulmannewaren zu untersagen,
nahm hiervon aber die Salztransporte aus, derentwegen die hessischen
Schiffer gerade mit den Salinen akkordierten. Mannheim hatte damit
tatoftcblich wieder ganz Charakter und Funktion einer Umschlagstation
angenommen und hessische wie württembeigische Schiffer sollten wieder
wie früher ausgeschlossen bleiben. Letztere hatten seit Eröffnung des
Neckars hei Heilbronn sich immer aktiver an der Schiffahrt beteiligt;
als sie nun im Frühjahr 1831 mit dem Gannstatter Handelsstand Ver-
tiflge fiher eine direkte Fahrt Cannstatt-Mannheim abschlössen und hier
laden wollten, wurde ihnen tatsftchüch vom Hafenverwalter nicht gestattet»
dafi sie Ladung erhielten. Ifan hielt also jetzt gerade so weit, wie vor
den Wiener Beschltlssen. Als dann im Sommer 1831 (am 10. August)
^ und «war infolge der Befreiung der Verschifiung in Bayern und Hessen
nach WOrttomherg vom ZoUbeischlag — durch Erlaß des badischen Finanz-
mimsterB alle Gttter, die von badischen Spediteurs und mit badischen
Sdiüfem versandt wurden, gänslich von den NeckanßUen befteit wurden,
wibrend die direkt transitierenden den vollen Tarif wie früher entrichten
mußten, so war, durch diese differentielle Behandlung mit der Prämie in
Höhe des gesamten Retorsionszolles von 5 Kr., Umschlag und Tourfahrt
noch eine letzte Stütze gegeben. Allerdings waren gerade bei dieser Maß-
nahme ihre VVnkungen durchaus entgegengesetzte.
Im Juli und August 1831 war es, daß sich auf dem Rhein und
daran anschließend auch auf dem Neckar die großen Umwälzungen voll-
zogen, die endlich enie Ausführung der Wiener Beschlüsse bedeuteten
und nach fast 30jährigem Ringen für die deutsche Binnenschiffahrt die
großen freiheitlichen Prinzipien, gegen die man sich so lange liinter Stapel
und Zunft verbarrikadiert hatte, zum siegreichen Durchbruch bracliten.
Am 17. Juli 1831 trat die am 31. März 1831 abgeschlossene Khein-
'schiffiihrtsakte in Kraft. Deren hier in Betracht kommende Bestimmungen,
die auf dem Rhein und seinen Nebenflüssen den freien Verkehr begrün-
deten, folgen im Anhang im Wortlaut; die Hauptpunkte sind folgende:
Art 42: Zur Rheinschiffeihrt weiden nur solche Schiffer zugelappon die
sich über ihre Kenntnisse ausweisen, wobei jeder Uferregierung die Maß-
regeln für diesen F&higkeitsnachweis ttherlassen bleibeii. Die von der
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Siebenies Kapitel.
Landesobrigkflit ftusgesiellten Patente berechtigeD, von dem Punkte an,
wo der Rhein schiffbar wird, bis ins Meer die Schiffahrt auszuüben. Unter
der großen intermediären und kleinen Schiffahrt gilt deshalb kein recht-
licher Unterschied. Art. 43: Der zur liheiüschiil'uhrt zugelassene Schifffi-
patron oder -Führer darf nirgendwo gezwungen werden, wider seinen WiUen
zu löschen oder seine Ladung an Bord eines anderen Schiffes zu bringen.
Alle Rechte, Privilegien und Gebniudic, die mit dieser Bestiirunnrig direkt
oder nidirekt im Widerspruche stehen und in den liheinluifc n oder toiiBtwo
in den Rhein oder bis ins Meer entAveder zum Vorteile einer Schitier-
gilde und um die unter ihnen hergebrachte Rangfahrt zu begünstigen
oder aus einem anderen Grunde hergebracht waren, sind ein für alle
Mai abgeschafft und dürfen, unter welchem Namen es immer sei, nie
wieder eingeführt werden. Das gleiche gilt von den mit dem Rheine
in direkter Verbindung stehenden Flüssen. Art. 44: tAUe bis jetzt noch
bestehenden Schiffergilden und Zünfte sind aufgelöst» .... 'Art. 45:
«Die Zahl der Rbeinschifferpatrone oder -Führer ist nnbeetimmt. Sofern
ihnen das Reckt emgerftomt wird» auf den in den Rhein sich eigießeaden
NehenBtrOmeo, als den Neckar, den Main, der Mosel und der Maas, in-
gleichen auch anf der Scheide die Schiffiüui aussnüben, sind gegenMitig
auch die dortigen Schiffspatrone oder -Führer auf dem Rheine snaulassen.
Sie beweisen alsdann nur, daß sie auf einem dieser Nebenflüsse zur Schtff-
fahrt berechtigt sind.» Art 48: Frachtpreise und Transportbedingungen
bleiben der freien Übereinkunft von SöhifiiBfÜhrer und Versender über-
lassen und beiden die Auswahl des Schiffers bezw. der Ladung. Art. 49:
«Zwd oder mehrere Handelsstädte können gleichwohl mit emer beliebigen
Anzahl Schiffspatronen oder -Führer, die sie zu ihrem wechselseitigen
Verkehre für nötig erachten, \' ertrage auf eine bestininite Zeit abschließen,
hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfalut und Ankunft und andere
in ihrem Interesse liegende, mit keinem gebietenden oder verbietenden
Gesetze im Widerspruche stehende Bedingungen feststellen und also eine
Rangfahrt einführeu, welche dem Handelstand billige Frachtpreise
und den Schiffspatronen oder -Führern, so oft sie in einen Hafen ein-
laufen, eine baldige Rückfracht sichert». Art. 50: Jedem Schiffer bezw.
Handelsmann ist die Anteilnahme an dieser Vereinigung freigestellt; für
die Dauer ihrer Zugehörigkeit, die mit Smonathcher Frist für Jahresschluß
kündbar ist, sind sie aber an die Innehaltung der Rangordnung gebunden.
Änderungen dieser dispositiven Bestimmungen unterüegen der Geneh-
migung der Landesbehörden. Art. 51 : Rangfahrtsverträge unterli^n
nach Form und Fassung nur den überhaupt für Verträge dieser Art
yoigesehenen Landesgesetzen.
Durch die Rheinscbifiahrtsakte, mit der die SdufiEsigilden in
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DI« poUtische und wirtaohaftUohe Eotwiokelaiig 1815—1842. 178
Köln und Mainz aufgehoben wurden, war nun endlich auch der Mainzer
Stapel gefallen. Dieser stand als Hindernis einer redlichrn Durch-
führung der Wiener Beschlüsse auf dem Necknr bisher entgegen, da
die Durchführung auf dem Rhein für Baden nicht zu unrecht als die
uuerläßHche Vorbedingung gelten mußte. Den BestimmiuigdQ der
Wiener Konvention von 1815 auch auf dem Neckar Geltung zu ver-
schaflTen und die Schiffahrt danach zu regulieren, Heß sich nun Würt-
temberg mit verstärkter Energie angelegen sein. Unterm 16. Juni 1831
beantragte Württembeig die Regelung nach dem Vorbilde der soeben
in Vollzug begriffenen Blieiinechiffahrteakte. Baden, dem in Art. 32
deiBelben das ZoUrecfat auf dem Neckar ansdraddich bestftligt war, er-
Uftrte sieh auch im Oktober zu einer gemeineamen Beratung über ein
Neckanehiffabrtereglement bereit und die drei Neckamfostaaten traten
nunmehr in Veriiandlung, um eine fiQr ilxre Untertanen gleichmäßige
Rcigelnng vorzunehmen. Im Frfihjahr 1833 hinnen zwischen Baden,
Heesen und Württemberg die Vorverhandlungen ittr Erlaß einer Neckar^
schiffiüirtaordnung. ESn erster Entwurf dee Jahies 1832, der Freihäfen
für Mannheim und Heidelberg plante, enthielt in Art 10 die grund-
legende Bestimmung: Unter den Hümplem und Nachenführern besteht
kein rechthcher Unterschied. Die Zuhi der Neckarschiffer ist unbe-
stimmt. Zur Erlangung des Patentes .sollte eine Fahrzeit nuf dem
Neckar von drei Jahren als Junge, vier Jahren als Knecht, vier Jahren
als Setzscliiffer oder Oberkutcht, iil.so im ganzen 11 Jahre, erforderüch
sein. Nach Art. 12 sollten, da der Art. 45 der lihemschiffahrtsakte,
dt ri Neckarschifferu die Ausübung der Schiffahrt auf dem Rhein ge-
stattete, gegenseitig auch die Srhiffor der Rheinuferstaateu auf dem
Neckar zugelassen werden. Rangfaiirtsabkommcn zwischen Handels-
Btädten und Öciiiffern sollten nach Art. 15 gestattet sein. Art. 24 trug
den nicht seltenen Wareudiebstählen auf den Schilfen Eechnung, indem
er den Neckarsohiffem den Handel mit Kolonialwaren bei einer Strafe
von 10 Khthlr. und eventuell Patententziehung verbot. Unberücksichtigt
in diesem Entwurf blieb jene alte Institution, die in den neuen Kähmen
sich nicht einfügen ließ, das Neckargrafenamt; wegen seiner hoheits^
rechtlichen Abkunft war ee Heesen und Wfirttembeiqg schon lange ein
Dom im Auge, indessen setzte die Schifferschaft seinen Fortbestand als
scbifhhrtspolizeiliche Zentralbehörde durch. Bei Übersendung dieses
badischen NeekarschiffahrtBordnungs-'Entwurfee an den kgl. württem-
bergischen Bevollmächtigten in Neckarschiffiihrtssachen, den Obeljustiz-
xat Zeller, hatte der badische BevoUmächtigte Freiherr von Lindheim
nBlerm 13. August 1832 sich veranlaßt gesehen, ceines weiteren in dem
Entwurf nicht aufgenommenen Punktes, nämlich des bisher bestandenen
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174
Sfobentes Kapitel.
Neckargrafenamtes, welches gewölinlich der großherzogliche Beamte m
Neckargemünd versehen, zu erwälinen. Die Kompetenz dieser Stelle
war seit unfürdenkliclir'n Zoiten allgemein dahier anirk;uiiit, dali si^^
nicht nur die Aiim legenheit der Schifferznnft, wozu außer den badischen
und hessischen früher auch die wüxttem bergischen Schiffer g-ehörten, zu
leiten, die Zunftlasten auf die einzelnen Glieder zu repartieren hatte
und dergleichen, sondern daß sie auch über die unter den Öchitfem
vorgekommenen Streitigkeiten ohne Rücksicht auf die Lokalität, wo
solche vorfielen und ohne Rücksicht darauf, welchem Staat die Parteiea
angehörten, jeweils Entscheidong erteilte; wenn auch der Wirkungs-
kreis dieser Stelle in der Folge namentlich durch das Aufhören des
Znnflverbandes kleiner wird, so ist man doch diesseits im unbestrittenen
Besiis derselben und ihre Fortdauer bleibt für die Schiffahrt auf dem
Neckar noch in mancher Beziehung you Interesse. Man behftlt sich
daher yor sowohl hieigegen als andi rficksichtlich anderer Punkte» die
etwa noch im Laufe der Unterhandlungen zur Sprache kommen dOrilen,
Zusfttze SU dem Entwurf in Antrag zu bringend > — Der badiscfae Entr
wurf wurde im November 1832 von Württembeig und Heesen, die
solidarisch vorgingen, abgelehnt, und da Baden sich noch immer unter
Vorwänden weigerte, hinsichtlich der Neekarzt^Ue den durch die Wiener
Konvention von 1815 beschlosseneu Status von 1802 herbeizuführen,
wurde Ende 1832 von Württemberg, das sich vergebens um die Regelung
der polizeihchen Anordnungen auf dem Neckar und der Zollerhebung
bemühte, der Bevollmächtigte Zeller nach KarlsruLe gtiaiidt', um Baden
hierfür ein Ultimatum zu stellen; «andernfalls werde man die schon
längst angekündigte nur allein aus besonderen Rückbichten gegen den
großherzoglichen Hof l>isher aufgeschobene Beschwerde bei der Bundes-
versammlung oicht länger zurückstellen». Die dann tatsächlich l ei der
Bundesversamnihmsf erfolgte Beschwerde Württembergs und "Hessens
«wegen alsbaldiger Erütlhung der com missarischen Verhandlungen tut
Regulierung der NeckarschiflPahrt und wegen sofortiger Herabsetzung
der auf dem Neckar gegenwärtig erhobenen ZoUsfttse auf den im Jahre
1802 in Übung gewesenen Tarif» erwiderte Baden untenn 17. Juli 18B3
in einer umfassenden Denkschrift.
Zu gleicher Zeit hatten die zolleinigenden Tendenzen, die in jenen
Jahren das Fundament für einen nationalstaatlichen Zusammenschlufi
Deutschlands legten« greifbare JResultate zu zeitigen begonnen. In Zu-
kunft entwickelt sich nun parallel und in innigem Zusammenhange
mit der zollpolitischen Einigung der deutschen Einaelstaaten auch ^
* Mobl, Hradakteo. — * MoU, Uandakten.
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Dfo poUtiadie und wirtMdiAftUebe Entwickelong 1815-1848. 178
interterritoriale Einigiincr r!e^ deutschen SchifFahrtswesens. Württemberg
und Hessen waren durch die am 1. Januar 18B4 eintretende Vereinigung
des preußisch-hessischen und des bayerisch-württembergischen Zollver-
bandes zollgeeint. Dieser Zollvereinsvertrag vom 22. März 1833 erklärte
in Art. 15: «Die WassenOUe oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen
mit Einschluß derjenigen, welche das Scbiffsgef^ treffen (Bekognitions-
gebühren), sind Ton der Schiffahrt auf solchen Flüasen, auf welche die
Bertimmungen des Wiener Kongresses oder besonderer Staatavertrfige
Anwendting finden, ferner gegenaeittg nach jenen Bestimmangen za
entrichteD, inaofem hierflher nichts heaondeMS venibiedet wird. In lets-
(erer Hinsicht wollen die contrahierenden Staaten, was insbesondere
die Sehifiahrt auf dem Rhein und dessen Nebenflttesen hetrifit, nnver-
xQgJich in Unterhandlung treten, um au einer Vereinbarung su gelangen,
iniblge deren die Ein- und Durcfhfuhr der Erzeugnisse der sftmtlichen
Vereinshuide auf den genannten Flüssen in den Schiffabrtsabgaben mit
stetem Vorbehalt der Bekognitionsgebtihren, wo nicht gana befreit, doch
mOglichat erleichtert wird. Alle Begünstigungen, welche dn Verdns-
Staat dem Schifßfthrtsbetriebe seiner Untertanen auf den eingangs ge-
nannten Flüssen zustehen möchte, sollen in gleichem Maße auch der
Schiffahrt der Untertanen der anderen Vereinrisiaaten zu gute konitnen.
Auf den übrii^n ii Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongu ßakte
noch andere 6 Lau vertrage Anwendung finden, werden die WasserxöUe
nacli den privativen Anordnungen der betreffenden Regienmgen er-
hoben. Doch Bollen auch auf diesen Flüssen die Untertanen der con-
trahierenden Staaten und deren Waren und Schifisgefaße überall gleich
behandelt werden.» — War dit-^c Vereinbarung, soweit sie die Zölle
betraf, auch für den Necicar, auf dem weder Hessen noch Württem-
berg solche erhob, vorerst ohne praktische Konsequenzen, so konnten
diese doch nicht ausbleiben, wenn — worauf man mit vollen Segeln
hinsteuerte — Baden sich anschließen würde. Württemberg hatte^ im
Separatartikel 7 zu dem Zollvereinsvertrag von 1833 den Vorbehalt
gemacht, zu einem Anschluß Badens erst nach Abschluß einer Über-
einkunft bezüglich der Neckarachiffahrt seine Zustimmung geben zu
können. Bei den Verhandlungen in Berlin verlangte Baden' die Über-
tragung des BheinsoUtaiifs auf Main und Neckar, aber mit der Maß-
gabe, daß die Schifibgebühr in allen FftUen, der volle Wasaersoll nur
von Transiigfltem, dagegen von allen Vereina-Ausgangs- und -Eingangs-
gtitem sowie von den lediglich im Innern des Vereinsgebiet sirkulierenden
nur V* cles WasseraoUs erhoben werde. Preußen konnte und wollte
• Sehanc, MaliMchUbhrt, S. 107 ff. - • Schuif, Hainaebiffahrt, 8. 107 ff.
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176
Siebentes Kapitel.
sich nicht zu weitergehenden Konzessionen als Bayern, Württemberg
und Hessen gegenüber verstehen und so trat schließlich Baden in seinem
Anschiußvertrag vom 12. Mai 1835 mit Geltung vom 1. Januar 1836
dem Zollverein bei^, für nenie Rliemzölle ganz, für die Neckarzolle mit
*/3 ihres Betrages, noch nioht aber für die Main^ölle.* Und während
man die Lösung der Mainzoiifrage noch verschob^, beeilten sich die
Necicaruferstaaten, trotz der damals höchst ammosen Verstimmung
zwischen Baden und Württemberg, für das nunmehr zollgeeinte Wirt-
schaftsgebiet durch fii^lung der NeckaczOlle den erforderhchen Ver-
kehrsweg zu eröffnen und dienstbar zu machen. Am 30. Juli bezw.
15. AugQBt 1835 schlössen Baden, Hessen und Württemberg eine Kon-
vention zu gemeinschaftlichfir und einheitUcher Regelang der Neckar-
Bchiffahrfe^ wonach die Bestimmungen der Bheinscfaiflshrtsakte ün all*
gemeinen auch auf dem Neckar und etwaige VeiSnderangen dea jSlidn-
Zolltarifs jeweilig auch auf den Neckaizolltarif Anwendung finden sollten.
Hauptzweck war aber eine VeieinfachuDg und Heiabminderung dv
Oebtlhren. IKe alten, bereits 1839 in der Hauptsache auf ein FOnfldi
herabgeeetzten badischen NecfcarzOUe — Württemberg und Heewn
machten auch fernerhin von ihrem ZöUrecht keinen Gebraaeh — wurden
nach dem System des Rhein-Oktroitarife derart umgebildet, daß die
ganze Gebühr per Zentner 6 Kr. zu Berg und 4 Er. zu Tal betrug
und entweder zu V« Mannheim, Neckargemünd und Neckarelz oder
an der ersten passierten Zollstätte im ganzen erhoben \\uT(]e. Audi
hier kam für dieselben Güter wie auf dem Rhein der Zoll nur nni ' *
[Vji bezw, 1 Kr.) und Vso ('/lo und Kr.) zur Erhebung. Für die
Güter des freien Verkehrn ermäßigten sie sich gegenüber Bayern, Würt-
temberg, Preußen und Hessen laut V' ertrag^ um Die 8ciiiffs- (Rekug-
nitions-) Gebühr wurde nach dem Khem-Oktröjtarif jedoch nur von
befrachteten Schiti'en von 6f)0 Zentner Ladelahigkeit und zwar auch
für je eine Berg- oder Talfahrt nur einmal erhoben. Nur bei den ein-
trägHchen Holzzöllen wurde der Zoh noch für jede der drei Neckarzoil-
ettttten vorläufig nach dem Stande von L802 erhoben. Der neuen Zoll*
> Badischea Rogierungsblatt 1835, ^ir. 5. *
* IMe Einkllnfle Badem «a WeweneilAQ (eiif Bhein, Heia and Nedcn) be*
tragen damala:
m TrI so Betg Im gtnien
l'?l'J'>2 n. 53921 fl. 175843 fl.
146 780 » B5887 » 212667 .
M3551 . 66214 » 209765 »
152064 > 65836 » 217 900 »
146062 » 65321 > 211380 •
Ku 1829/30
1830/31
1832/33
1833/34
1834/35
Kiraoh, Die Zoll-
uaJ IMcheverwaltuiig
im GroßherzogtaiB
Biwlen, 8.253.
• ficfatas, MaiaaehilbbrV 8. 110 ft
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Die poUtiMte und wirtodMlUiehe BBtwtefceloag 1815-184S.
177
fibaniokunft^ ^ m 1, Oktober 1835 in Kraft trat^ trag ein neuer im
Jahie 1836 an^B^beiteter Entwurf der Neckanebiffahrteordnnng mi^
58 Artikeln Rechnnog, über den in den nächsten Jahren unter meh^
ÜMihen AbänderuDgen beraten wurde. Oer endlich dann unterm
L Juli 1842 xuetande gekommenen Sehifiahrtsordnung für den Neckar
lagen die unvertnderien Zolleätse von 188& augrunde, nur die Hohs-
lOUe bUeben auch diesmal noch einer gemdnsohaftlichen BegeluDg
vorbehalten, die 1845 geluDg. Inzwischen war auch in einem Vertrage
mit Frankfurt diesem im Jahre 1837 von Baden in bezug auf den */s
Zolluachiali die GieicbsteiluDg mit den anderen ZoUvereinsstaaten zuge-
sichert worden, wogegen badische Güter aus Rhein-, Main- und Neckar-
h&fen vüiii Praiikfurter Mainzoll befreit wurden.
Alle diese Zollerleichterungen hatten alsbald zur beabsichtigten
Folge eine erfreuliche Befruchtung und Hebung des Necknrverkdirs.
Was hierzu aber vor allem mit beitrug, waren jene Schitfahrtsorgani-
stitionen, die einen regelmäßigen geordneten Warenverkehr wieder her-
beiführten nnd gleichfalls im Gefolge der Rheinschiffahrtsakte kraft
deren Art. 49 zur allgemeinen Durchführung gelangten. Der von Hol-
land her den Rhein hinauf eindringenden, Beurt genannten Organisations-
form lag eine freie YereiDbaning einer Anzahl Schiffer mit dem Handels-
stand eines beew. zweier Orte angrunde; weder Schiffer noch Kauf-
lente waren zum Beitritt gezwungen. Von der früheren Ranggenossen-
sehaft, von der die Beurt in gerader Unie abstammte, behielt sie das
Tuniusprinzip wohl bei, jedoch modifiziert durch Aufhebung des Mono-
polazwangee bei fidcultativer Form dee Zusammenschlusses aber obli-
gatoiischer Betriebsform; sie hatte dadurch vor jener den Vorzug jeder
penOnlicb kündbaren Vereinigung vor zwingenden Verordnung.
Indem sie aber gerade hierin die Möglichkeit dner Begründung oder
Forifühmng oder Aufldeung gewShrlmstete, je nachdem das eine oder
andere wünschenswert oder zweckmftOig eisdnen, förderte sie das In-
teretse und Vertrauen von Schiffern und Kaufleuten zueinander, die
sie in die persönlichen Beziehungen gleichberechtigter gegenseitiger Ab-
hängigkeit brachte. Gleichzeitig führte sie damit, duß sie aui beiden
Seiten eine nur — bei den Schiffern durch getroffene Auswahl — be-
schränkte Anzahl von Küiitrahenten verband, wenn aucli noch in be-
f^cliriüikter und umkleideter Form das Grundprinzip unscrt-r wirtschaft-
lichen Organisation, die individuelle Verantwortlichkeit in das Schiffer-
gewerbe ein. Deren stimulierende Wirkung schwächte sie aber gleich-
zeitig voi^ vornherein wesentlich ab durch den ordnungsmäßig geregelten
Umtrieb innerhalb einer eng begrenzten Fartizipantenzahl. Die«e blieb
damit vor rücksichtslosen Ausschreitungen einer entfesselten Konkurrenz
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178
Stebenlea Kapitel.
bewahrt, wie solche früher trotz oder gerade wegen des monopolisierten
numerisch übersetzten Rangfahrtbetnelu s zurzeit Verkehrs wirtschaft-
licher Hochkonjunkturen nicht hintanzuhalten gewesen waren; wo sie
nun aber doch in der Konkurrenz verschiedener Beurteil untereinander
sich einstellton, wurden diese schädlichen Wirkungen durch die koiiegiaie
Solidarität zunächst auf mehrere gleichmäßig und darum für den ein-
zelnen nicht so empfindlich abgewälzt. Durch den Turnus wurden die
Leistungen der Schiffer quantitativ begrenzt und zugleich deren Absatz
an einen fixierten Kreis von Kaufleuten einer bestimmten Handels-
yerbxndung organisiert. Da auch eine gleichfalls einheitliche PreiB-
rogulierang vorlag, bot sich auf der Seite rein geschäftlicher Betätagong
immer nur ein recht eng begrenztes Feld, das sich auxn Zweck giOßeiw
Bentabilität auf anderem Gebiete nur durch besonders geeignete Be-
triebsmittel, wie vorteilhafte nnd^ besonders nutsbare Schifbtypen, spa^
same Schonung der Fahrzeuge und detgleichen um ein geringes ervtt-
tem ]ie0. Demgemäß sind die aus der neuen Betnebsform rssultMmi*
den Fortschritte för die Schiffer nicht so sehr auf der geschäftfichsD
wie technischen Seite, schließlieh aber und vor allem emeherisdMr
Natur. So bemühten sie sich auf der einen Seite ihren Beirieb teeh-
nisch mOglidist zu vervollkommnen, indem sie durch Anschaffung and
Benutzung geeigneter Schiffstypen, die größer als die bisherigen Neckar-
schiffe, kleiner als die großen Rheinschiiiü waren, cmeu intensiven Um-
trieb in kürzer* ri Turousfristen herbeiführten. Auf der anderen Seite
aber naimien, je mehr sich mit tiein örtlichen auch ihr intellektueller
Gesichtskreis erweiterte, ihre Zuverlässigkeit und Küln igkeit, die sie vor
einem eventuellen Ausschluß aus der Beurt bewahren mußten, ihre Ge-
wandtheit und Umsicht, die ihnen das Vertrauen und die Kundschaft
des Haudelsstundes erwerben bezw. wahren mußten, und schließlich auch
ein gesund entwickeltes Solidaritätsgefühl zu. Das wirkte erzieherisch
und zugleich wirtschaftlich nachhaltiger und günstiger als der stramme
Egoismus aus der Zeit züuftlerischer Konkurrenzregelung. Vor allem
aber soll im Gefolge der holländischen Betriebsform, durch den direkten
Verkehr mit den holländischen Häfen und persönliche Beziehungen mit
holländischen Schiffern und deren Lebensgewohnheiten, damals audi
hoUttndische Beinlichkeit und Ordnung in die deutschen Schiffe einge-
zogen sein und geleitet von ihnen ein Wesen, «dessen in keinem zoll-
amtlichen Begister, in keiner Schiffsliste gedacht wird: das Weib begann
als neuer Genius nautarum eine Bolle zu spielen». Mit der Frau des
Herrn kehrte an Bord ein besserer Geist der Ordnung und Sparsamkeit
in den fahrenden Haushalt ein, der nun den Händen der Schiffi^nngen
und Knechte entzogen werden konnte. Die alten Roheiten, die leidit'
I
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Die pditiflelM und wirtodMUUcbe Eatwickdang 1815-1842.
179
sinnige Behandlung von Geld und Gut auf rauschender Fahrt machten
einem anständigeren Ton, einer sorgfältigeren gewissenhafteren Wirt-
schaft Platz, die auch den anvertrauten Waren zu gute kam^ — Am
Neckar ging die Errichtung der ersten Beerten von Mannheim aus, das
schon Ende der lö20er Jahre» hauptsächlich aber nach Erlaß der Rhein«
echifiahrtsakte von 1831 an mit Heilbronn, Cannstatt, Köln und später
auch mit Holland in direkte Verbiodung trat. Ihm schlössen sich bald
auch Heilbronn und Cannstatt an, das, seit 1830 badisohe Schiffer mit
Erfolg direkte Probefahrten nach Mannheim unternommen hatten, immer
mehr in den direkten Verkehr auch nach dem Rhein hin eingriff, lütte
der dOer Jahre bestanden «wischen den Flätsen am Neckar nnd denen
am Rhein bis nach Amsterdam und Botterdam hinab solche regel-
mftßige direkte Beurt&hrten. Sie hatten sich der Teilnahme der besten
Schiffer, allgemeiner Sympathien besonders in Handelskreisen nnd da-
durch reichlichen Zuspruchs zu erfreuen und dies obwohl die neue
Reehtaform der Organisation als Vertrag, im Gegensatz zu den einseitig
erlassenen fr(iheren Rangordnungen, diesen neuen Rangfahrtsschififem
durchaus kein privatives Anrecht anf den Gütertransport zwischen den
einzelnen Plätzen zugestand, vielmehr auch jedem anderen Nichtkontra-
henten, Schiffer oder Kaufmann, die freiwillige Wahl bezw. Ausübung
des Transportes anheimstellte. Für die direkte Kangfahrt zwischen
Mauuheim und Heilbronn war ein mehrfach zum Teil unter Änderungen
erneuter Vertrag abp^eschlossen, wonach eine von beiden Städten zur
Hälfte zu ernennende Sclütierzahl mit einer Bergladung von 800 bis
900 Zentner bei einer fiinftägitren T^adezeit in Mannheim gegen eine
einmalige Provision von Kr. von 50 Kilo am Einladeort zu einem
Frachtsatz von 11 Kr. (außer Zoll) zu Berg und 10 Kr. zu Tal die
Reise in höchstens fünf Tagen zurückzulegen hatten. Nach Mainz hatte
Heilbronn bereits Ende der 1820er Jahre eine direkte Beurtschiffahrt
eingerichtet; als aber in den nächsten Jahren Mainz von den beiden
Plätzen, welche die mit der Rheinschiffahrtsakte geschaffene Situation
auszunutzen wußten, von Mannheim auf der einen, Köln auf der an»
deren Seite in seiner führenden Stellung in der Rheiuschiffahrt abgelöst
wmde, hatte der Handelsstand Ende 1884 yoigezogen, mit Köln für
das nächste Frühjahr eine direkte Beurtfahrt vertragsmäßig einzugehen
und die Rangschifiahrt der Neckarschifier nach Mainz mit Ende des
Jahres eingehen zu lassen. Dieser Vorgang erregte alsbald die Auf-
merksamkeit und Besorgnis der bayerischen Interessenten am Main, die
durch ein Sehreiben des Geh. Regierungsrats Nau vom 18. Dezember
* Eckert, Rhein BchifTahrt, 8, 244 ff., di^ ersten Worte aus Sohirges, der Rhein-
Strom, S. 77, utiert. Ü'ber Bearten siehe auch Schanz, Mainscbiffahrt, 8. 56 ff.
IS»
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180
Siebentes KapiteL
I
1835 an das bayerische Staatsministerium aufmerksam gemacht, nach
vergeblichen Gegenvorstellungen der wiirttein bergischen H^eruug aach
ihrerseits sieb um eine direkte Verbiruliiug ijjit Köln bemühten. Jeden-
falls war es aber, wie der erwähnte Bericht besagt, «den Handelsplätzen
am Neckar die von jeher ebenso gefUhrüche als tätige Rivalen der
Handelsplätze arn Main waren, wirklich ^eliinjren, einen beträclitliebeii
Teil des Speditions- und TransithandelB aa sich zu ziehen, der früher
Eigentum der Mainplätze war».^
Neben den Zoliennäßigimgen und dem direkten geregelten Schiff-
üahrtebetriebe war es vor allem noch ein dritter Umstand, der an der
Hebung der Neckarschiffahrt mit Erfolg mithalf und gleichzeitig noch
einen weiteren wesentlichen Punkt aus dem Programm der Ebcinschiff-
ikfaitaakte, nämlich durch Auflösung der Neckaigilde, zur Erfüllung
brachte. Durch die Wiener KongreOakte und den Pariser Frieden
wurde bestimmt, daß jeder Staat Ar Unteiiialtoog der Iräpfade und
für Offenbaltung der ScfaiflfahrtsstraOe des Bbdnes und seiner Neben-
flösse für die in sein Gebiet fiallende Flufistrecke zu sorgen habe. In-
folgedessen begann sieb die Staatsitoorge auch der Wasserstraße und
dem Ufersehuts des Neckars zuzuwenden, dessen Baukosten bis dahin
durch die Beiträge der Bruderschaft bestritten worden waren. Diese
waren aber doch nk^t imstande gewesen, den Neckar in einem, dem
wachsenden Verkehr entsprechenden Stande zu erhalten, und «im Anfang
dieses Jahrhunderts war die Schiffahrt auf dem Neckar durch mangel-
hafte Leinpfade und mannigfache Hmdernisse in der Wasserstraße selbst,
vor allem durch geringe Fahrtiefe sehr erschwert und sie konnte oft
nur während einer kui-zen Zeit Jahres betrieben werden».* Die ba-
dische Regierung trat also hier ein ziemlich verwahrlostes Erbe an, als
sie im Jalire 1816 den Neckar in den Staatstiußbauverband aufnahm
und zunächst ein Drittel der Kosten für die RHumnng der Wasserstraße
auf die Staatskasse übernahm, die in den Bezug dvr XeckarzuUe ein-
getreten war. */3 der Kosten wurden noch weiter von der Gilde be-
stritten. 1823 trat insofern eine Änderung ein, als fortan bis 1830 die
Kosten f(Ur Unterhaltung der Leinpfade und Räumung der Wasserstraße
zu ^/s aus der Wassorzollkasse unter Heranziehung der GildenbeitrSge
und zu */> ^8 der Flußbaukasse bestritten wurden; an diese gingen
von 1831 an unter der Wirkung der Rheinschiffahrtaakte und der Zoll-
änderungen auf dem Neckar di^ Leistungen der Nedraizolikasse eben-
falls über.' Die von 1817 bis 1830 aufgewendeten Betrftge lassen sieh
■ Schans, MaÜMCblfMirt» 8. 67. — * Beitrlge nur Bjdfognpliiek 8. 108.
* BrntrSge sor Hydiographie, 8. 108.
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Die poUtifloht und wirtscbAftUcbe £atwi6kelaiig 1815—1842.
181
weder im einzelnen noch der (k'samtöumme uacli fests teilen.^ Nachdem
aber so der Staat alle erhebliclieii FInßbaukosten auf die Staatskasse
übernommen hatte, bot die Einimhme an Floßgeldern auch noch für
auderweite Verwendungen der Gilde hinreichend Mittel, so daß sie be-
greiflicherweise die bisher noch erhobene Umlage ÜSa Neckarbaukosten,
die sich pro Schiffer je nach der Qröße der Falirzeuge auf 2—6 fl. be-
lief, aufgab und die Unterstützung verunglückter Schiffer etc. ans den
Floßgeldern bestritt; diese Abgabe, welche der Schiffergilde von den
Flößern mit 18 Kr. für das Gestör Tannenbols iind 4 fi. dO Kr. für das
HoUftnderflotß entrichtet werden mußte, wurde erst 18dd sistiert und
fortan von der WassertoUkasse erhoben; ihr wurde bei Auflösung der
Schiffiargilde, mit der man den Best abgereohnetv der disponible Kassen-
voirat von 1002 fl. 2 Kr. fiberwiesen, w&hrend das Inventar der Gilde
der Flußbaukasse anfiel Die Neokarschilforgilde, bei deren Gildenkasse
die Beiträge dio Ausgaben fflr Zehrungen
die Gesamt- fOr die bei H«ltang des Brodertags,
eiBBahmen Keckir* Be w ldnngen, DÜton, V«>
iMIlkOfltMl ^kOBgMl «te.
1831 856 fl. 67 220 fl. 34 720 fl. 13
1832 713 > 9 — 276 » 3
1833 1928 t 21 591 > 48 818 > 24
betragen hatten^, hatte damit auch ihren letzten Zusammenhalt ver-
loren und nach langem Todeskampf endlich das Zeitliche ges^net.
Sie nicht weniger als die mit der Kheiuschiffahrt aufgehobenen Rhein-
schifFergilden zu Köln und Mainz «waren Produkte einer Zeit, welche
die Uuhaltbarkeit der überkommenen Verhältnisse richtig erkannte, sich
aber dennoch scheute, die altehrwürdigen Berafsorgaiiisatiouen vöihg
zu beseitigen und daher nur danach trachtete sie ihrer schärfsten Aus-
wüchse und Unsittea sa entkleiden».^ Was die Neckarschiffergilde vor
denen des Rheins ausgezeichnet und unterschieden hatte, der finanz-
wirtschaftliche Zweck, war mit der Übernahme der Strombauten in die
staatliche Verwaltung hinfällig gew^den. Die Auflösung des Zunft-
verbandes war zugleich mit der Übernahme der NeciEarbai^osten durch
den Staat erfolgt Dieser nahm noch im nftmliohen Jahre 1836 eine
eisfanalige gründliche Untersuchung^ der Scbifiahrtshindemisse auf dem
Neckar vor und sengte teils durch Felsensprengungen (bei Heidelberg)«
' T.snt rinnr Original-Zusammen stellang der Äufwendongen der gjoßherzogl.
badischen Fiußbaaverwaltong für die TTnterhaltang und den ScbiflEsaasbau fBr dea
Neckar von der Zeit 1881 bis eioschlieiilich 1900.
* Oenenü-Landesarchiv Karlsruhe. — ' Eckert, B. 28$.
* Bcftrtge sor Hydrographie.
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182
biebentes Kapitel.
teils durch Ankauf von Ftsehi^ehreii und Anlage von Zdlenbanteii in
den nächsten Jahren mit nicht anerheblichen Kosten fSr deren mög-
lichste Beseitigung; freilich konnten vorerst nur die allerschlimmsten |
Schäden abgestellt werden und die Neckaröchiöer setzten durch Vermitt-
lung der Haßmersheimer Brudermeisterei, die gleichsam als Zwischen
stelle für die bauliche Behandlung des Neckars fortbestand, ihre Klagen
fort. Immerhin war es doch ein weiteres Glied in der Kette günsiiöfer
Momente, die dt r Neckarroute zum Übergewicht über die des Mains
verhalfen. Sie trat tu hier durchaus nicht zußlllig zusammen, sondern '
im inneren Zusammenhange eines wirtschaftlichen Aufschwunp^e?, der
nach der langen Kriegsperiode am Anlang des Jahrhunderts nicht aus-
blieh und sich auf dem Neckar seit Anfang der 182(^r Jahre geltend
SU machen begann. — Hierher gehörte vor allem auch das wachsende
Interesse, das die württembergiache Begiening mehr and mehr der in
der Kriegsperiode heruntergekommenen Wasserstraße zuwandte. Waren
ihr früher durch das reichsstädtische Heilbronn die Hände gebunden, '
80 suchte sie jetzt erst onmal dieses Hindernisses für eine freie Va> !
kehrsentwickelung sich zu entledigen, dies Zwischoiglied swiscben Msdh* |
heim und Cannstatt auszuschalten und Air den Neckarhandel au erdbi^eD.
Deshalb l^;te Württembeig den Hauptwert auf eine gründlidie Krank-
tion der oberen Neckarstrafle, um diese auch für größere Schififo passierbar
SU machen und damit eine direkte Verbmdnng yom Rhein nach Stutt-
gart und weiter hinauf zur Donau zu ermOglichea König Wilhdm |
^n Württembeig ließ, als man in den 30er Jahren dem Gedanken einer
Kanalverbindung des Keckare mit der Donau nfther trat^ fOae ebie evea*
tnelle Kanalisierung des Neckars Vorstudien vornehmen, doch faßte die
im Jahre 1834 zur Begutachtung eingesetzte Kommission das Ergebnis
eingehüiider Erhebungen dahin zusammen, daß zur Verbindung des
Neckars resp. Kheins mit der Donau und dem Bodensee die Anlage |
einer Eisenbahn wünschenswert sei.^ Daß Kuiug Wilhelm trotzdem den
Plan, der schon seit Jahrhunderten bis heutigen Tages ein Liebiings-
gedanke württembergischer Wirtschaftspolitiker und einer Reihe tatkrftf- 1
tiger Fürsten des Landes war, nicht so rascl! nufgab, beweist die im Jahre |
1838 auf seinen Befehl von seinem kretär F. L. Lindener vorgenom-
mene Übersetzung der Schrift Chevaliers; «Die Eisenbahn im Vergleich
mit den Wasserstraßen», die im Verlag des um die deutsche Zoileiai-
gung und Schiffahrt in gleichem Maße verdienten Cotta erschien.^ —
Das Interesse der württembergischen Regierung kam dem von der ganten
wirtschaftlichen Konstellation bedingten Verkehrsaufschwung der w
' Haber, 8. 8.
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Die poUtiacbe und wirtschaftliche KntwickeJusg 181Ö— 1842.
188
ödeten oberen Neckarschiffahrt wesentlich zu statten, mit ihm dem
Cannstatter Haodel, der durch die Herstellung des Heübrouner Wil-
helmskanals reichlich gewann, was die dortigen Kaufleute mit einem
Teil ihrer Spedition verloren. Sehr günstig war dabei für den Cann-
statter Verkehr, zumal als dann ancli noch der Mannheimer Stapel fiel,
die bayerisch-württembergische Zoiieinigung von wie überhaupt
im Anschluß daran die Bildung des deutschen Zollverbandes. Der
Cannstatter Verkehr, der zu Berg 1820/21 noch 5500 Zentner, 1827/28
erst 8805 Zentner betrug, war 1828/29 bereits auf 30189 Zentner an-
gewachsen, wie aus der folgenden Aofttellang hervoig^t^ Danaeh
kamen in Cannstatt an
im Jahf«
SebifllB
KraltaBaniufgatar
sais
SIeiDkofa
1831
88
5600
7000
1692
5569
10800
18S8
3592
12600
1684
3519
20100
560
1825
8600
11800
1280
1826
5299
9100
2067
1837
8808
7200
2580
1688
8805
18800
2870
1629
80189
11800
8800
1680
119
89280
2977
8000
18S1
128
40604
7774
8000
1832'
84
41246
8259
3000
1833
143
54246
12473
4000
18B4
174
51474
8588
4000
1885
878
109657«
18175
4000.
Über den dainali^en Hafenverkehr Cannstatts sagt ein Bericht vom
Jahre 1^31 «seit dem Jahre 1820 bezog das mit der Kgl. Salzfaktorei
beauftragte Handelshaus G. H. Keller dahier ans der Saline Clt mens-
hall jährlich 8-— 10 000 t. Ctr. Salz, welche zu Schiff ankommen. Zu
Thal gingen an Kaufmannsgütern nur zutaUig jährlich etwa 50 Ctr.
über Heilbronn ins Ausland und zwar bisher stets nur ala Ausgangs*
gatb 0ie Hauptfracht liefert der bedeutende Bretterhandel; an Brettern
werden seit dem Jahre 1820 ungefähr 25000 Stück jährlich nach den
Bbeiogegenden ausgeführt.» Im Verkehr zwischen Mannheim nnd
1 Darstellang der Verhältnisse der oLeren NeckarHcbifiTabit aach dem Zustand
im Mai 1836 init Peziehung auf die noch erforderlichen VerbenemiigeB d«r Waeser-
atnOe Wh Cannstatt. Cannstatt 1836. S. 15.
* Wegen Schleusen baus bei Marbach ging ein Xeil^der GQter zu Land nach
Cannstatt.
« Außerordentlich 48000 SBentoer Tthtk naefa Oetemicb.
* Berieht de« ObenoUverwalten Dietter bei den Uolüaehen Handakten.
Digiiizca by Liu^.' .
184
Siebentea Kapitel.
Cannstatt zeigte sich ein entsprechender Aufschwung, als nach den
ersten mit Erfolg gelungenen direkten Probefahrten badischer Schiffer
(1830) eine direkte Verbindung zwischen den beiden Städten, und mit
deii Beulten eine Umgestaltung der bisherigen Betriebsfornieu eintrat.
So lange man in Heilbronn umgeschlagen hatte, kamen die Mannheimer |
Güter erst nach 3 Wochen in Cannstatt an. Nunmehr langten sie, i
da die Bergfahrt von Mannheim bis Cannstatt etwa 7 — 9 Tage dauerte,
schon in 10 Tagen dort au. Bereits 1835 betrug der Bergverkehr in
Cannstatt, abgesehen von einem nach Osterreich bestimmten Ausnahme- '
posten von 43 000 Zentner Tabak, an Kaufin annsgiitern 66 000 Zentner,
au Salz 13 175, an Steinkohlen 4000 Zentner, während die Talfracbt
an Brettern sich auf 300 000 Stück belief auOer größeren Posten Öl
kuchen, Escherich und bisweilen Kaufmannsgtttem und Wein.^
Cannstatt nahm mehr and mehr an dem direkten Verkehr teil
und da den badischen Schiffern 7oUe Rückladung an Breitem garantiert
werden konnte, war es dem Cannstatter fiandelsstande ermöglicht, nur
noch den kleineren Teil von Heilbiomi, giOOteotelk von Mannheim und
den Rheinhilfen su bedehen. Da aueb su Tal von CSannstatl nach HeSl*
bronn immer weniger verschifft^ vielmehr fl»t das Doppelte direkt naeh
den veisehiedenen BheinbAfen befördert wurde, paaäerten die Schiffe
und Traneporte zum großen Teile su Bei|; und Tal den HeUbrooner
Kanal, ohne umzuladen oder ansuhalten. Damit war tatslIcUicb der
Heilbronner SpeditionsbaDdel auf dem besten Wege, völlig ausgesebaltat
zu werden.' Wenn trotsdem die Yerkehrezahlen HeUbronns in jener
Zeit nicht nur keinen Rückgang, sondern einen außerordentlich starken
Zuwachs aufweisen, so liegt es vornehmlich daran, daß der Heilbronner
Handelsstand, ohne alle Hoffnung auf die Spedition aufzugeben, in
weitschauender Erkenntnis der Saclilage sein Hauptstreben mehr und
mehr auf Erhaltung und Ausdehnung seines Eigenhandels richtete.
Gerade in den nicht nnsrünstigen 1830ern Jahren konnte dies aber bei
enieiii weiten kaufkräftigen Wirtschaftsgebiet als Hinterland den inten-
siven Bemühungen tatkräftiger und angeschener Kaufleutc nicht allzu
schwer werden. Diesen kommerziellen Intentionen kam auch hier wieder
wesentlich die bayerisch-württembergischeZoiieinigung von 1828zuHülfe,
ebenso die energischen Bemühungen der württembergischen Regierung,
den Neckarhandel zu heben und ihm vor dem mit alter Zähigkeit
konkurrierenden Mainhandel den Vorrang zu verschaffen. HeilbronD,
dessen Beig- und Talgüterverkebr am dortigen Kranen (ohne die Güter,
vön denen nicht eine Kranengebühr nach dem Gewicht erhoben wurde)
* Babttr, 8. 6. ~ * Haber, A 8.
.-L,d by Google
Dto pottÜMb« und wirtaehAftUcbe fintwickelang 1815—1842.
185
sich 1550 auf 2640 Zentner, 1700 auf 7620, 1790 auf 104 520 Zeiitner
belaufen haben eoUenS bezog« zu Berg 1823/24 8ü(i ZeDtner, 1827/28
63700 Zentner, 1828 29 103 700 und zu Tal im gleichen Jahre 72 700,
gleich im ganzen 176 4O0 Zentner. Diese Verkehrsfrequenz steigerte
Bich unter der mehrfach genannten Mitwirkung günstiger Faktoren im
D&cbsten Jabrzebut auf das Dreifache, wie aus der folgenden Aufstel-
lung henrcireefat, die für die Jahre 1836 — 41 die Verkehrsentwickelung
am Neckar a& der HafeDfrequens HeilbroDDs wie auch CannstattB dar-
steUt*
Von Cannstatt Von Heilbronn
nach .Aneland nach Heilbronn in« Ausland
Fahrz. Ztr.
74 25872
108 84848
1. JoÜ
Fahrz. Ztr.
18bÖ/o7 317 125846
87/88 857 186874
XiÜMideij. 88 «7 178515 108
88 648 176886 115
40 660 169209 46
41 682 225658 48
FfthfT;.
525
617
758
Ztr.
2ü;i566
25878«
12708
17688
823
820
206310
228581
Im
ganzen
Fahrz. Ztr.
916 355284
1077 398129
1878 468198
1689 444180
1529 388222
1600 471868.
Vom Aoaland
nach
HoilliNiiiii
FAn, Ztr.
JnU 1836/87 724 243990
87/88 975 299851
Kalen-
dwjdir 88 1060 800014
89 1811 870480
40 1275 294815
41 1408 818474
nach
Fab», Ztr.
312 186896
806 104815
581 161945
677 184218
649 169774
790 208092
Von Heilbronn u. Saline
nach nach Im
Oannstett GaDOitatt ganaea
Fahn. Ztr. Fabn. Ztr. Fahra. Ztr.
25 5582 56 20901 1117 407611
25 4465 88 26714 1891 485845
21 4919.
24 2612
12 2652
4 1099
80 88965
87 28018
58 19460
48 12815
1692 491148
1999 480267
1994 486701
2250 540480.
Was aber den Neckarverkehr vor allem befruchtete und dieser
Route vor der des Mains tinen neuen Vorsprung gab, war die im
Jahre 1840 durch weitsichtige Heilbronner Kauf leute eingerichtete direkte
Beurt mit Rotterdam. Am 5. Juli 1840 traf das erste Neckarschiff
(Sclutier Friedrich Heuß aus Haßmerslieim) mit in Kotterdam geladenen
Waren in Heilbronn ein*, bereita bei Wimpfen vom Heilbronner
Handelaetand und der ganzen HaOmersheimer 8chifferschaft feierlichst
empfangen.* Diese Hollandfahrer brachten von dort zu Berg: Kaffee,
Öle, Stockfische, Baumwolle, w&hrend sie zu Tal Getreide und Salz und
auf eigene Rechnung Holzwaren führten.^ Im Jahre 1841 verkehrten^
naeh HeUbioon von Rotterdam 65 Schiffe, 115 Nachen mit 42520
* Haber, S. 3. — ^ üach Huber, ö. 5. — » Württembergischea Jahrbuch 1Ö41.
« HalMr, a 8. — * Wirth, S. 19. * WrlSb, 8. 19.
* WOftteDb«i|iMbeB Jfthrboah 1841.
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186
Siebentes Ksi»itel.
Zentner, Ton Amsterdam 18 Schifie, 22 Nachen mit 8854 Zentner, ▼od
Heflbronn und Cannstatt naoh Botterdam und Amsterdam 25 Schiffe,
36 Nachen mit 18547 Zentner. Ein regelmftßiger nnd pflnktUefatt
Betrieb, wie er seitdem mit Holland bestand, wäre anf der langen
Strecke indes mit den alten Betiiebsmitteln des Pferdesags und auf
dem Rhein hauptsächlich mittelst Segels unmöglich gewesen, zumal bei
der raschen Entwickelung der Eisenbahn die WasserstraL^eD nur durch
Verhilligung ihrer kostspiehgeren Fortbewegungsart sich noch koukiir-
renzßlhig erhalten konnten. Dank der auf dem Niederrhein aber be-
reits eingeftlhrteu Dampfschiffahrt war es schon den ersten Holland-
fahrern ermöglicht, unter Benutzung der Kheindampfschieppboot-e in
22 Tagen bis nach Heilbronn zu gelangen, also in einer Zeit, die früher
etwa allein für die Neckarbergreise ausgereicht hatte. — Naturgemäß
konnte die Einführung dieser Rheindampfschleppschitfahrt, die in Mann-
heim endete, nur dasu beitragen, Mannheims Speditionabandä and Be-
deutung noch mehr zu heben. In Mannheim hatte man an&ogs be-
sorgt, durch Aufhebung des alten Stapelzwangs wesentlich an wirt-
schaftHcher Bedeutung zu verlieren. Diese BefUrchtang hatte sich jedoch
erfireulicherweiBe bald als grundlos erwiesen; denn während nach Auf-
gabe aeines Umschlags nach 1831 der Mainzer Handel, wenn ancb
an&ngs nur scbrittweis, surftckgii^, hatte Stnifibuigs Bedeutung sich
rasch verloren und Mannhdm hatte sich, b^gOnstigt von seiner glück-
lichen Lage als nunmehriger Endpunkt der riieinischen Handelsschiff'
fahrt, tatsächlich aus einem gezwungenen zu einem natürlichen Umschlag
entwickelt. Durch sdnen Anschluß an das süddeutsche Eiaenbahnnefat
und durch die in innigem Zusammenhang damit sich auf dem Bhdn
rasch zn einer ungeahnten Blüte und Bedeutung ent<ende Handels-
schiffahrt sollte sich Mannheim zum größten deutschen Binnen-
hafen entwickeln. Ohne einander Konkurrenz zu machen arbeiteten
sich Eisenbahn und Schitiahrt in die Hände. Zugunsten aber auch
dank Mannlieims, das unternehmende Kaufleute und fremde Kapitalien
an sich zog nnd den Verteilungsjjrozeß der Güter übernahm, als der
Großhandel und die Spedition nach dem Innern Süddeutschlands und
der Schweiz sich kräftiger entwickelte. Um den wachsenden Verkeiirs-
anspnirlK D zu genügen, wie auch um Handel und Verkehr immer mehr
über Mannheim zu leiten, erbaute Mannheim seine seitdem wiederholt er
weiterten und vergrößerten Kheinhafenanlagen. Als im äpätjahr 1839
ein 80 niedriger Wasserstand war, daß geladene Schiffe mit vieler Mühe
die seichte Neckarmündung passieren konnten, war man genötigt den
Neckarschififer Schnellbach mit 1800 Zentner Ladung am 21. November
in den fast vollendeten neuen Hafen einfahren zn lassen, womit deeaen
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Die politische und «irtaehftftlictie £atwickeiang 1815-1842. 187
Eröffnung tatsächlich vollzogen wurde. Am 17. Okiober 1840 folgte
die festliche Einweihnnt^ ^ des neuen Mauiilifcuner liafenö. Er erwies
sich als ein Haupthebungsmittel für den dortigen Schiffabrtsverkehr.
Seine Güter- Ein- und -Ausfuhr, die sich anfangs der 1820er Jahre nur
erst auf ca. lOüODt behef, stieg 183G auf 2(3 000 t., 1846 auf 139000 t,
1856 auf 2Ö2 00Ü t. und erreichte nach 40 Jahren 1876 583000 t.« —
In Mannheim war es bezeichnenderweise auch, wo die dortigen Beurt-
Schiffer, von denen die direkte Linie gewerblicher Vorfahren über die
iDtennediärschiffer und Rheinschiffer-OUdeglieder zu den Rang&hrem
von vor 1784 führt, in beachtenswerter Anpassung an die neu ent-
wickelten Betriebsverhältniaae auf dem Rhein die Dampfachififohrt sich
dienstbar maditen, die im Abrigea die Bhejoschiffer mehr oder weniger
nmiierte nnd die Benrtfahrten auf dem Bhein in den nftchsten
Jahrzehnten stim alhnfihlichen Bückgang nnd eohliefilich zom Ein-
gehen brachte. Durch Erbauung eines Sehleppdampfera wandelten
sie ihre BanggenoBsenschaft im Februar 1843 in die heut noch als
Aktiengesellechafl florierende Ifannheimer DampftchleppschiffidirtBge-
seUschaft unter gemeinsamer Beteiligung dortiger Kaufleute und ge-
wftblter BeurtBchiffer um; in ihre Beurt wurden nur 90 Schiffer auf<
genommen, mit der Maßgabe, daß nur die bei der Gesellschaft als
Aktionäre Beteiligten die regel mäßigen Beurtfahrten zugewiesen er-
hielten.' Daß im Jahre 1842 der Ilandelsstand in Mauniieim rait der
niederländischen DaiiipfschifTahrtsgesellschaft einen Vertrag abschloß,
der diese zur Stellung der für den Rheintransport nötigen Dampfboote
verpflichtete, hatte zur Folge, daß alle oberrlitinist hen Schifte Güter
von Rotterdam und Atiistirdam nach Mannheim um 4 Kr. billiger als
die bisherigen S g< Ischüte und in viel kürzerer Zeit, n&mlich in 4—5
Tagen, bringen konnten.* —
All dies trug naturgemäß wieder dem Neckar neue Vorteile vor
dem Maine zu, insbesondere war dies durch die direkte Holland Verbin-
dung, um die man sich bei den Maiuschififern bislang noch ohne
dauernden Erfolg bemüht hatte.* Die bayerische Regierung hatte schon
Mitte der 1830er Jahre angenommen, daß bei Einrichtung der Schnell-
fahrt zwischen Köln und Marktbreit es möglich werde, den höchst
wichtigen TransiUiandel zwischen London und Osteneich ftir die Main-
Btrafle au gewinnen; die Maiostraße aei die gerade und küraeete, daher
auch die wohlfeOste, indem auf derselben der Zollsentner von London
Uber Köln und die Mainplätae nach Wien in 30—40 Tkgen su 6 fl.
9 Er., dagegen aber Holland und KOln den Neckar hinauf ohne Schnell-
* Baroggio, Geschieht« Mannheim 1861. — * Haber, 8.4. — * Eckert, 6.258.
« Sobani, Msinschiffabrt, & Iii. — • Scbans» 8. IR
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188
Siebentes Kapitel.
fahrt in 45 Tagen zu 6 fl. 52 Kr. geliefert werden könne.* Diese Er-
Wartung hatte sich indessen nicht erfüllt, und als das Jahrzehnt zur
Neige ging, ventilierte inan \vi(ui( r lebhalt den Rückgang des Transports
auf dem Main gegeiiüber dem des Neckars * Neben dem viel besseren
Zustand der Straßen in Baden und Württemberg, dem Wegfaii der
Wege- und Brückengelder und dem geringen Betrag der Fßasterzölle
wurde als Hauptvorzug des Neckars vor dem Main der bedeutende
ZoUnacblaß auf ersterem betrachtet. Offizielle ErhebuDgen über die
Transportkosten auf Main UTid Neckar im Jahre 1842 bestätigten den
Vonprung der Neckarroute. DauAch stellte sich z. B. die Kaffee&acht
von Rotterdam nach Regensburg um 8—10 Kr . nach Augsburg nnd
'MQncben um 12 Kr. auf dem Neckar billiger, boUändiacher Krapp von
Rotterdam nach Österreich über MaiiDbeim— Ulm um 12 — ^14 Er.
billiger als auf dem Main über Kitzmgenr— Begenebnig.* An liafer
zeit aber reobnete man
von Rotterdam auf dem Neckar auf dem Main
bis Regensburg . . , 26—27 37 Tage,
bis Auersbiirg .... 22 38—39 »
bis München .... 22—23 38—40 >
wübrend mngekebrt von Regenabnrg nach Rotterdam bei einer Fracht-
erspamis von 9 — 10 Kr. die UeferEeit auf dem Neoicarwcg 25*/t, über den
Main 27 Tage betrog.^ Zu Beginn der 40er Jabie gingen bernis die
Bezüge an rober Baumwolle für die BaumwoUspinneieien sq Aogabnig
und Kaufbeuem über Mannheim und Cannstatt^ ebenso die Bezüge
der Augsburger Tabak&briken an rohem Tabak; auch Osterreiehfl Be-
züge an Kolonialwaren und Maschinen aus Holland und Belgien gingen
über ManDbdm-OannstatMJlm.^ Zu Anfang der 1840er Jahre ist, um
die Verkehrskonstellation knapp zu skizzieren, der Neckar ein mindestens
ebenbürtiger Rivale des Mains, der Schwerpunkt seines Verkehrs zieht
sich mehr und mehr landeinwärts, Heilbronn verliert seme Bedeutuni;
als Umschlageplatz für die nach Cannstatt und darüber hinauy be
stimmten Güter, dafür gewinnt Cannstatt als Endpunkt des direkten
^ äebanz, & 64.
* Scbans, S. 114. Am 15. Juni 1839 brachte der Korrespondent von und fQr
Deustchland ans der Mfincbener politischen Zeitung einen Anfsats, datiert vom Lech,
nher den Rfickgarp: der Mninronte gegenüber der Meokamwte. HofiratNaa ■cfaidrt«
den Artikel mit Bemerkungen dem Ministerium.
* Schanz, S. 114.
« Schanz, S. 114. 2$. Juni 1889, Nr. 176 obiger Zettong Artikel m Kiteiogen.
* Bebani, 8. 114. Baridit einae Miltenbttigtr Spediteon aa dM iMtjriMhe
Fhuumiiiiiiiteziiiiii 1. September 1845,
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Dto politiicbe und wirfMbaftUcfae Entwickelnng 1815-1842.
18»
Wasserverkehre mit dem Ausland. Die Neckarschiffahrt beginnt sich
in direktem Verkehr mit Niederrhein und Holland zu einer bis dahin
nie gekannten wirtschaftlichen Blüte zu entfalten, betruchtet vor allem
auch durch den sich gewaltig entwickelnden Rheinverkehr, der sich
mehr und mehr von Mainz aus in den neuen Hafen der seit 1840
auch mit Heidelberg bahn verbundenen, juDgkräftigen Handelsempore
Mannheim rüekwärts konzentriert.^ Eine wenig günstige naturgemäße
Konsequeox dieser Verkehrsentwickelung und der freien SobifiEahrts^
konkurrenz, der unabweisbaien Voraussetzung für erstere, war die auf
dem Neckar henrschende gewerbliche Rechtlosigkeit Man hatte die
alte Form zenchlagen, ohne rechtzeitig für den Ersatz za sorgen, und
in Ermangelung rechtmäßige Ordnung ging dieser wirtschaftliche Bruzeß
nicht ohne Störung var sich, in einer Zeit^ die für die Neckarschiflkhrt
em Inteixegnum bedeutet; es war eme Art Fauatreeht entstanden, hei
dem nur der Stftrktte sein Recht fand, wfihrend die Beamten bald ihre
Inkompetenz» bald den Ifangel an Instruktionen und Verordnungen
Torsehütsten. Es riß eine allgemdne Unordnung und Unsicherheit im
Schiffidirtswesen ein, zum Teil durch firemde Eindringlinge, die sich, als
man der Gewerbefireiheit die Schranke Öffnete, mit dieser eingedrängt
hatten. Vor allem aber fehlte es an jeder Institution für die Ausbildung
der Jjehrlinge etc., und das wurde bei dem Zudrang der zahlreichen
maDgclhaft vorgebildeten und <i:oscliulten allgemein peiulicli euiplunden;
deshalb wurde von den Schitlern in einer Petition vom 5. Mai 1839
vor allem ein Befähigungsnachweis gefordert. Dies gerade beim Schiflfer-
gewerbe mit vollem Rerlit. ist doch kaum ein anderes Gewerbe so gefährlich
wie dieses bei Ermangelung der erfordorhchen nautischen Beftihigung und •
Kenntnis, ist doch kein anderes aus diesem Grunde für uneincegchränkte
Go Werbefreiheit so wenig geeignet, ja im Interesse der uilgemeinen
Sicherheit so unmöglich. Trotz der zwingenden Notwendigkeit einer
Rechtsordnung für den Schiffahrtsbetrieb auf dem Neckar und trotz des
allgemeinen Drängens danach rückten die diesbezüglichen Verhandlungen,
nachdem auch der zweite Entwurf den Naclilmrregierungen von Baden
1837 unterbreitet und von ihnen abgelehnt worden wnr m:r langsam
vor. Die Schiffer selbst hatten und bezeigten das größte Interesse an
einer endlichen Sicherung der Schiffahrt auf döm Neckar durch wieder-
holte Petitionen der Brudermeisterei und des Sefaiffahrtsgerichts in Haß-
mershdlm an die zweite Kammer der Landstfinde vom 21. Juni 1836 und
vom 19. August 1887.
Bndlieh einigte man sich auf Grund eines wfirttembergischen
Qegenent Wurfes von 1938 auf einen neuen dritten Entwurf, welcher
* 8cb«iis, 8. Ii 2.
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190
8l«bent6s KftpltoL
der in Karlsruhe tagenden Kommission der drei Uferstaaten im No-
vember deR Jahres 1841 vorgelegt und endlich dort am 1. Juli 1842
ratifiziert wurde. Grundlag:^ inul Aiifn^abe dieser neuen cNeckanrhiff-
fahrtsordnung» gibt ihre Einführung an, wonach «im Hinblick aul die
Bestimmungen der Wiener Kongreßakte über die Flußschiff-
fahrt und um diesen BestimmUDgen auch auf dem Neckar
vollständige Anwendung zu verschaffen die Neckaruferataaten
beschlossen haben, auf der Grundlage der zwischen ihnen be-
stehenden die Neckarscbiffahrt und den Neckarzoil betreffen-
den Übereinkunft vom 30. Juli resp. 5. und 15. Aoguet
1885, nach deren erstem Artikel die Bestimmungen der Bhein-
Schiffahrtsordnung vom 31. März 1831 im allgemeinen anch
auf dem Neckar, soweit er schiffbar ist, angewendet werden
sollen, eine NeckarschifiTahrtsordnung zu vereinbaien». Dieeer ihr
Charakter als Staatsvertrag, der c nicht ohne allseitige Einwilligung soll
abgeändert werden dtixfen», untersdieidet sunädist fonnal diese — im
Anhang in ihren wesentlkfaen Bestimmungen abgedruckte • SdnJf-
fahrtsordnung von allen früheren einseitig von einer Ijandeer^|ierDi^
für ihre Schiffer erlassenen und ebenso einseitig aufzuhebenden Ver-
ordnungen. Inhaltlich ist sie gegen diese unterschieden, indem sie nicht
nur das Schiffergewerbe (wie die Bruderschaftsordnung) oder nur den
Schiffahrtsbetrieb (wie die Rangordnung) regelt, sondern das ganze
Schiffahrtswesen des Neckars in jeder Organisation, Funktion und Relation
umfaßt, in getreuer Analogie zur Rheinschiffahrtsakte, der sie in ihreu
wichtigen Bestimmungen zum Teil wörtlich nachgebildet ist. Von der
Schiffahrt auf dem Neckar im allgemeinen und von dem unter den
Neckaruferstaaten hierfür verabredeten Zugeständiiis;sen handelt der
erste Titel, der mit dem leitenden Grundsatz begiuut: «Die Schiffahrt
auf dem Neckar soll völlig frei sein» (§ 1). Die Neckaruferstaaten ver-
pflichten sich, für ihre Gebietsstrecke Wasserstraße und Leinpfad auf
ihre Kosten instand zu halten (§ 2). Heilbronn, Cannstatt, Mannhdn,
Heidelberg werden Freihäfen (§ 3). Eine differentielle Zolibebandlung
zwischen den auf dem Land- und den auf dem Wasserwege die Zoll-
grenze passierenden GKitem findet nicht statt« ebensowenig in Ansehung
der Nationalität, bezw. Herkunft von Schifler, Fahrzeug und Fncbt
(§ 7). Mit den Schiffahrtsabgaben, bei denen fibrigois an Stelle des
Regals mehr und mehr das GehQhrenpiinzip tritt, und den Mitteln, sieh
von deren gehöriger Entrichtung zu überzeugen, beschftftigt sidi ein-
gehend der zweite Titel, der bezüglich Art und Höhe der Abgaben die
V^nbarung von 1885 unverändert belftfit (§ 8—86). Auaföhmngs-
beedmmungen über die «Anwendung der in den einseinen Neckamfer
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IHe poUtiBdM nad wirtaebaftliche Entwickdung 1815—1842.
191
Staaten gelteiiden Steuergesetze auf die Neckarschiffahrt» schließen sich
im dritten Titel aii (§ 36 — 41), im wesentlichen Siehemngsmaßregeln
gegen Zollschmuggel und Sclileichhandel. «Vom Hechte die Schiffahrt
auszuüben » handelt der vierte, vor allem bedeutsame Titel (§ 42 — 45)^
der ftlr den Befltbigungsnachweis der Landesuntertanen geeignete Maß-
regelQ zu ergreifen den einzelnen RegieruDgen überläßt; nur werden
diese «künftighin in der Regdi keinen als Schiffer annehmen, der nicht
drei Jahre als Schiffsjunge, drei Jahre als Schiffsgeselle (Knecht) auf
einem Neckarschiff in Arbeit gestanden, zwei Jahre als Setzschiffer oder
als Oberknecht den Neckar befabren hat und sich durch Zeugniaee
floinar Scbifibherren über aem gntea Betragen und aeine Tauglidikeit ans-
lairaiBen». Danach genügte alBO znr aeibetfindigen Auaübung dea Schiflfer*
gewerbea auf dem Neckar ein Führnngs-, Befthigungs- und Verwen-
dungsatteet über im gansen achtjährigen Schiffahrtsdienat (der erste
Entwurf wollte elf Jahre) ^on selten der Sehiffeherren. «Unter den
großen, mittleren und kleinen Schiffern [Rang- oder Tourschiffam,
Hfimplem und NachenfÜhrem) findet hfaiaichtlich der Ausübung der
Schiffahrt kein rechtlicher Unterschied statt. Alle noch nicht aufge-
hobenen Schiffergilden und Zünfte sind aufgelö.st. Die Zahl der Neckar-
schiffer ist unbestimmt» (§ 42). Numerus clausus, gewerbliche Klassi-
fizierung und Zwaugsorganisatiou sind damit beseitigt. Wie nach
Art. 45 der Rheinschiffahrtsakte die Neckarschiffer auf dem Rhein,
werden gegenseitig auch die Schiffer der Rheinufers malen auf dem
Neckar zugelassen (§ 44). Bezüglich der «Frachten und Rangfahrten»
bringt Titel V die in der Rheinschitfahrtsaktc Art. 43 und Art. 48 — 52
niedergelegten Grundsätze über Aufhebung aller ümschUiLc, freie Ver-
einbarung zwischen Schiffer- und Handelsstand über Frachtpreise und
Transportbedingungen, Einrichtung freiwillig vereinharter Rangfahrten
ohne zwingende Kraft Dritten gegenüber in den Art. 46—49 fUr den
Neckar zum Teil wörtlich zur Anwendung. An «polizeilichen Vor-
schriften zur Sicherung der Schiffahrt und dea Handela» enthält der
VI. Titel solche über Zulassung und Prüfung neuer Fahrzeuge (§ 51),
Haftbarkeit und Pflichten des Schiffers (§ 64 und 55). Überladen in
andere Schiffe (§ 56) und, um die Ladung vor systematischen IDieb-
stahlen zu schätzen, der Handel mit Kolonialwaren ist verboten (§ 57).
Die «Erledigung der StrafX&Ue und der streitigen NeckarschiffahrtBan-
gelegenheiten» wird in Titel VII besonderen Zollrichtem, auf die ein
Teil der Rechtafunklionen der froheren Neckargrafen überging, vor-
behalten (§ 62), die «Beaufsichtigung der Neckarschiffahrt Überhaupt»
je einer von den drei Regierungen in einer nahe dem Neckar gelegenen
Stadt einzusetzenden Zentralbehörde (§67). AuiSerdem sollten alle drei
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198
Acbtee liLapitel.
Jahre Kommiesllre der drei Regierungen in Mannheim zusammentreieD,
«um, wie die gegenwärtige Schift'ahrtsordnung in der abgelaufenen
Periode gehaiidliabt werde, zu prüfen, von dem Zustande der Neckar- ,
Schiffahrt, ihrer Zu- oder Abnahme Kenntnis zu nehmen, die allen- '
fallsigen Beschwerden des TLituklö und Schifferstandes zu hören, die !
Mittel zur Beseitigung etwaiger Gebreclun gerneinsam zu beraten und
Verbesseruugsvorscbläge hiewegen an ihre Regierungen eiuzureiciien»
(§ 68). Der einzige Artikel f>9 des VIII. Titels bestimmt über den
Vollzug der Sciiiliahrtsorduuug, daß diese am 31. Tage Daeh erfolgler i
Auswechselung der Ratifikation in Vollzug gesetzt werde. Am 25. Fe-
bruar 1843 trat durch badisehe Verordnung vom 31. Januar 1843^
die neue «Neckarschiffahrtsordnung» in Kraft. Über zehn Jahre nach
der vorbildlichen Rheinschiffahrtsakte, fast drei Jahrzehnte nach den
Beschlüssen des Wiener Kongreaaes brachte sie diese endlich auch auf
dem Neckar zur Durchführung, nachdem yier Jahrzehnte covor be-
reite in der OktroikonyentiOn die Prinzipien niedergelegt wann.
Achtes Kapitel. :
Die lokale und berufliche Differenzierung
des Neckarschiffergewerbes zurzeit der Durch-
führung der Wiener Kongreßbesclilüsse
1815— 1867.
In stetem wechselwirkenden Zusammenhang mit den nationalstaat-
lichen Einigungstendenzen auf wirtsciialtlichem und pülitisebem Gebiet,
ermöglicht und gefördert durch die umgestaltenden Fortschritte der
Technik, erleichtert und geregelt durch eine Verkehrsgesetzgebung, die ]
liberalen Prinzipien mit Maßen Rechnung trug, hatte sich in der Zeit
vom Zusammenbruch des alten bis zur Wiedererrichtung des neutu
deutschen Reiches auf den deutsciien Wasserstraßen eine Verkehr?ent-
Wickelung vollzogen, die eine völlige Umbildung der alten, in jeder Hin- ^
sieht unzulänghchen zu neuen, den wachsenden Wirtschaftskörper an-
gepaßten Betriebsformen zur Folge hatte. Damit aber zugleich eine
völlige Umgestaltung dee Scbiffahrtegewerbee, die dch nicht ohne tieftte
> GroAbenogl. BaditclMS Staatt- vnA Bttgiamngiblatl» den 15. Febrav 1481.
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DId lokale und berafJich« Difli»MU(i«niiig 1815—1867. 198
Einwirkung auf das benifiichc Leben der Schifrahrttreibenden vollziehen
konnte. Diese teils dir» kte, teilR mittelbare EiowirkuDg der Verkehrs-
entwickelung auf das Scbiliergewerbe des Neckars, die bei dem bisherigen
genereilen Überbhck nur berührt werden konnte, macht aber spezielle
Einblicke erforderlich, schon wegen der bereits augedeuteten, sich nun
mehr und mehr dtuchsetzenden beruflichen wie lokalen Dififerenderong
des Neckarschiflfergewerbes im 19. Jahrhundert.
Ihren Ausdruck findet dieser fortsohreiiende zweiseitige Differenzie*
niDgBprozeß in der Verteilung d^ Schiffergewerbes über die einzekieNeckar>
orte und auf die einzelnen SchiflfegidOenklaBBen. Über die eiste gibt eon Yer-
sdchnis der Gild^Ueder vom Jahre 1818 erwOnsobten An&cblaß. Da-
nach waren
Bttnpler
HaehenfOhver
in Neckarsulm . .
. . 1
» Wimpfen . . .
. . 1
1
» Haßmersheim
. . 47
1
» Biedesheim . .
1
> Neckargerach
11
» Eberbach . . .
. . 1
58
» Hjncfabam . .
13
» Neckarhausen
2
» Neckaisteinach .
12
t Diedelsbeig . .
1
> Neckazgemfind «
. . 13
M
> Ziegelhaasen . .
. . 2
6
» Sclillerbach . .
6
» Heidelberg . .
. . 1
19
» Neuenheim . .
2
66
189.
Vergegenwärtigt man sich nun, daß die Rheinschiffer des Neckartales,
die in der Mannheimer Rheinschiffergilde eingegUedert, also hier nicht
mit aufgeführt sind, sämtlich in Heidelberg waren, so ergibt sich in
jroßen Zügen das folgende Bild: sämtliche größte und etwa ebensoviel
kleine (^/lo eämtUcher) Schiffer waren in Heidelberg, wo die mittleren
völlig fehlten. Die große Masse der kleinen Schiffer befand sich zur
Hftlüe in Eberbach, das sie allein vertraten, zur andeien Hälfte in Neckar-
gemünd, das damals sehr gewonnen hatte und es von 1 bis auf 12
Neckartourschiffer gebracht hatte. Die die mittlere Klasse tmd eigent-
lichen Neckarschiffer repräsentierenden Tourschiffer, wie man in zeitge-
mäßer FranzOsierung die Bangschiffer des Neckars (Hümpler und Leicht-
sdhififor) jetst vielftdi nannte, waren snm weitaus größten Teil in Haß-
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19i
mersheim. Auf die Tourfahrer des Neokara, deren 1^24 fHi waren, traf
in Zeiten wirtscbnttlicbeii Druckes alle 10 — 12 Monate, auf die Tour-
fahrer des Rheins dann alle ir> — 18 Monate eine Fahrt, (tlbr r die da-
maligen Schiffstvpen siehe Anmerkimfi^>) Die ;;rol.Uen Neckarschifte
fuhren um 1818 bei vollem und mittlerem Wasserstande nur mit einer
Ladung von 900 — 1000 Zentuei' zu Tal, von 600 Zentner zu Berg. Im
Jahre 1823 gab es am Neckar 231 Schiffer, denen 225 Schiffe c^ehörfeen',
und wenige Jahre später z&blte man 226 Scliiffer mit 248 Schiifen, davon
19 mit einer Ladefähigkeit zwischen 100 —300 Zentner, 120 zwischen
300 und 600, 59 zwischen 600 und 1000, 42 zwischen 1000 und 2000
Zentner^. Etwa 2 Jahrzehnte apftter wurde das damals größte Schiff
zu Haßmeraheim auf 2600 Zentner gwicht; bei hohem Waner konnte
es 3000 Zentner annehmen' und fuhr mehrfach so bis nach Beühtonn
hinauf. In Oannatatt, wo in den 1820er Jahren auf der Strecke nach
Heiibronn die Schiflfe bei gutem Wasser 260—300, bei geringem ICD
bis 120 Zentner laden konnten, soll nch 1848 ein Sdiiff von 2000 Zent-
ner im Bau befünden habend
Eine augenscheinlich halbamtliche Zusammenstellung* aus dem
Jahre 1845 gibt für die württembergischen Sohiffar sowie die des untereo
* Nach der von H. Hennuin, GeneraleekretSr der ZentnlkommlMion tBr die
Bh^nscfaiSUiit ni Miini, 1820 herftoflgegebeiieii cSammlung dar mit dem B ei c hideiMi-
tationshaaptscblafi Tom 25. Februar 1803 in bezng anf Rheinhandel and Schiffahrt
erschienenen Gesetae, Verordnungen und allgemeinen Instruktionen»: «Beachreibung
der Schiffe. Main- und Neckar-Ka\ifrnannwgütt»r-Scliiffe. Spitfor, Rader und Streich-
Behellige, ilumbler oder Hümbler genannt, «um Teil wie <lie oberrheinischen Sohiffie
gebaut (d. i. von 1500 ä 3000 Ctr.), Neckamachen von 300 a 500 Ctr. Die Main-
und Neckaracbiflb sind ▼on ebenao sterkem Ben wie die Bheiniebiffe und hAben
wgar weit ecbOneres Gebots, en dnigea sind die hinter«! Stdtan mdir itQnipf and
die Kiala Iwifiai dämm oben weiter rat ala bei den grllfiaren obenhalniaehan
Schiffen. Die Neckarschiffe führen dn Schober- oder Schubersege! zu Baig, weldiai
zwar 'iie holHindiacho Form hat, aber dndi davon «n (Tr"ßt' und Starke sowie an
wetfentilchcn Kigenschaflen verschieden ist; es dient auch zum Decken der GGter;
sie haben ein paar Stränge zum Landen zu Thai und eine Zugleine tu Berg.
Ruderschellige, dieselben sind in der Bauart leicht, alle in der Schiffalade oben
offen nnd nnr in der liinteran atampf analanHanden Halb^ worauf die Sttaidiinder
liefen, mit einer kleinen Ki^flte ▼eraabw.»
* Eckert, Bheinschiffahrt. — * Heimann, Sammlung etc.
' Meidinger: Die meisten Neckarschiffe wurden in Mannheim gel)aut, jährlich
an 100 RchifTfn nnd Nachen, auOenleni Schiffsban noch in Kherbach, Neckarfteinach
und Ntckäigeniimd, in Horkheim war nur SchiffBausbesaerung, Haümerabeixa trieb
keinen Schiffabau.
* fiaidaiberger Jonmal 86. September 1844. Oaa anacheinand ainfUche Vap
nnakript vom 20. Fabraar 1845 befindet aicb bei FlacharannfUkten im Stadtnvdiiv
Heidelbaig.
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Die lokale und barafUehe JMffertiudenmg 1815^1867. I9S
Keckartais folgende Zahlen. Danach befanden sich im Ts^^eckartal von
Cannstatt bis Mannheim ca. 335 Schiüaineister im Besitze von Fahr-
zeugen, welch letztere sich verteilen auf
alle württembergischen Orte 40
Ilaßmersheim löO
Hietesheim 7
Neckargerach 30
Eberbach 130
Hirschhorn 56
Neckarhäuserhof . ... 10
Neckarsteinach 120
Rheinbach 9
Neckaigemünd 102
Zl^gdhkiiaeii 28
Heidelbeig mit Scblierbacb 60
NeckaihatiBeii bei Ladenbuig 6.
8Snd diese Zahlen auch wohl kanm viel mehr als aonähemde Schätzun-
gen, 80 dürften m doch als relative Vergleichszahlen untereinander
etwa zutreffen. Die ach in den allzuvielen abgerundeten Zahlen ver-
ratende Ungenauigkdt durfte mit darauf zurftckzufOhren sein, daß die
Schiffiar neben fluen groflen Sehiffsn meist mindestens noch einen grOfieren
oder kleineren Nachen bei sich führten (nach obigen Angaben pro Schif-
fer i. D. 2^4 Fahrzeuge).
Bei der von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt im
Jahre 1857 veranstalteten Erhebung über Anzahl und Verteilung der
Neckarschiöer ergaben sich folgende Resultate tlber die Schüfer, welche
a) Rhein- und Neckar b^diren:
Gesamt- Schifie 1000 3500 6000 durch-
Schiffer Schiffe lade- bie bis hia und eefanittUch
fthii^eit 999 8499 5999 mehr p. Schiff
Baden 167 311 800884 S08 91 11 1 967,4
Hessen 59 99 76749 83 16 — — 775,2
b) nur den Rh^ be&hran:
Baden 41
61
80650
61
502,6
im ganzen 267
471
408283
352
107
11
1
866.8
davon
Baden 208
372
331534
269
91
11
1
891,2.
Die Größendifferenz zwischen badisohen und hessischen Schiffen
erUirt sich daraus, daß letztere — und zwar fast sftmtUohe Neckar-
UP
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196
Achtes Kapitel.
Btdnaeber — iu jener Zeit berats zum weitaus größten Teil siini Stain*
transport dienten und dementsprechend einen kleineren Schififetyp auf-
wiesen. Solche Größendifterenzen der Fahrzeuge und im Anschluß
daran Streitigkeiten über die Abgrenzung der den einzelneu Größen-
klaßsen zufallenden Transportarten verschärften naturgemäß nur noch
die alte zum Teil in Verschiedenheiten des Volkscharakters, zum Teil iu
solchen der Erwerbsverliältnisse begründete GoLi;ensätzlichkeit der oberhfllb
in Haßmersheim und Eberbach und der weiter unterhalb in Neckar-
gemünd, Heidelberg:, Neckarsteinach etc beheimateten Schitfer. Diese
Gegensätzhchkcit zieht sich duK Ii die gaiizo CJeseinchie der Neckarschiffer
bis auf den heutigen Tag hindurch wie ein Leitmotiv, das bald furioso
vom Chor der betreffenden Lokaikorporation als Kampfparole ertönt,
bald jocoBO in den SoH gegenseitiger Spottreden undNeckereieDLaiukliiigt
Gemeinsam und in dieser Übereinstimmung aus den bewegenden
Tendenzen der Zeit heraus nur zu erklftrlich ist den venchiedenen
Orten des Neckartals, in denen das Schiffergewerbe sich mehr und mehr
konzentrierte, das hier rascher, da bei kttnstlidier Hemmung langsamer
sich vollziehende Schvinden der praktischen wie antoritattven Bedeatong
der gewerblichen Korporationen. Die in den Wiener Beschltaen im
Prinzip scharf formulierte Gewerbefrdheit war der Nagel zum Saigs
auch der Schifferzünfte am Neckar. Daß sie sich wenigstens zum Teil
doch noch so lange und lAnger als die gemeinsame Neckaigflde ge-
halten haben, verdanken sie einmal eben ihrer Bedeutungslosigkeit in
verkehrswirtschafUicher, und das bedeutete in der wesentliehsten Hm-
sicfat. Die andm Ursache war folgender aus der Not zur Tugend er
hobener Umstand, Den Lokalzünflen kam ihre wachsende eigene
Unzulänglichkeit als gewerbliche Organe durch die über sie hinwegschrei-
tende Verkchrseutwickelung und Gesetzgebung zur peinlichen Erkennt-
nis. Von der fortschreitenden gewerbefreiheiüichen Durchsetzung des
Schifferstandes gedrängt und geschreckt von der Perspektive auf die
bis zur gänzlichen Bedeutungslosigkeit lu raligi simkene, in ihrer früheren
Form als Bruderschaft einst so bedeuiungsvolle Neckar.<c'hiffergilde
Zd^^i [1 die Lokalzünfte sich von der unhaltbaren gewerblichen Position
in i lir und mehr iu die Reserve eines wirtschaftliehen Rückhalts für
iiire Mitglieder zurück. Damit und durch Wahrung und Betonung
rein lokaler Interessen näherten sie sich ihrem sozialen Ausgangspunkte,
dem sie sich nie so entfremdet hatten wie die Berufsorganisation der
Neckarbruderschaft und -Gilde. Deshalb waren sie aber auch einer in-
■
dividualistischen gewerblichen Entfaltung nicht so Ifistig und schädlich
wie diese und wurden, -uLleich wohl in Anerkennung ihrer nicht un«
günstigen wirtschaftlichen Position, yon den Behörden besser und
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Hl« lokale and berafUche J)iffez«nu0niiig 1815^18^.
197
läDger gelitten. Mocliten die Gildemitelieder immerhin nach Ireier Aus-
übung des G€\verl)es trachten und dieses Bestreben durch Auflösung
iiirer crewerblichen Korporation von höchster Stelle im Geiste der Zeit
sakrosanktioniert pehen, moclite die Gilde von Hessen und Württemberg
als badische Institution immerhm im Sinne einer mterterritorialen Gleich-
berechtigung angefeindet und zum schließhchen Ende geführt werden:
die Zänike wahrten mit Zähigkeit ihren Lokalcharakter partikulärer
Observanz und ließen dch von den Ereignissen da draußen in ihrem
phlegmatischen Schlendrian durehaus nicht irritieren. Soweit nicht eben
die räurohche Ausdehnung des Gewerbebetriebes auf den Rhein auch
hier Wandol B(diafite und, indem de zu lokalen Unterschieden führte,
vom Rheine ans das SolidaritätsgefÜbl durch den Mangel an Interessen-
gemdnacfaaft xersetzte. Diejenigen 8chi£fer, deren Gewerbebetrieb eich
in den Grenzen des Neckartals hielt, blieben gewerbefreiheitlichea
Tendensen, die fiOr sie yerhältnism&fiig nur geringe Vorteile mit siefa
führten, am Iftngeten fem; je weiter aber der Bemf die Schiffer dnes
Oitee von diesem wegführte, desto weiter entfernten sie sich auch von
ihrer heimischen Organisation und wandten sich der nenen oiganisierteD
Betriebslbnn der ifaemisehen Beurt 20.
Diese Entwickelungen machen sich naturgemäß besonders deutlich
bemerkbar in einem Neuland schiffergewerblicher Entfaltung, wie es
am oberen Neckar mit Aufhebunf> des Heilbronner r:ne^c'lilagcs durch
den dortigen Wilhelmskanal sich cröühete. Durch dic^un war eine
direkte Verbindung zwischen Ober- und Unterneckar hergestellt. Sie
hatte zur baldigen Folge, daß auch oberhalb Heilbronns sich für das
Schitfergewerbe Erw^erb.smögüchkeittri eröffneten, die weder die dortige
Uferbevölkerung, noch weniger die württembergische Regierung schon
aus rein kommerziellen Rücksichten geneigt war, ohne weiteres den
badischen Schiffern zu überlassen. Mit der wachsenden Verkehrsein-
beziehung Cannstatts hatte sich am oberen Neckar allmählich ein selb-
stSndiges Schiffergewerbe entwickelt. An die rudimentären AnfUnge
mehr lokaler oder kurzstreckiger Nachenfahrten anknüpfend gliederte
es sich an die noch besiehende Cannstatter Zunft Verfassung. Auf Antrag
dieser mit den Fischern noch zunftgeeinten Schiffer sollte bereit? 1822
swischen CSannstatt und Heübionn wieder eine xegehnftßige Marktschiff-
fahrt von 1—2 Schiffen dngericbtet werden» die am Dienstag von
Oannstatt und am Freitag von Heilbronn abgehen sollte; der Frachtsatz
sollte per Zentner m Beig 18 Kr., za Tal 12 Kr. betragen.^ Der Heil-
bronner Handelsstand indessen, der sich für den Neckarverkehr durch
1 Akten, wllrtSembagiadief MiniBterium dw Innein.
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Achtes Kapitel.
die beiden Endpunkte desselblBn, doich Manolieim und Cannstatt, nicht
vollende ausgestaltet wieaen wckllte, sträubte sich mit aller Macht gegen
diesen Vorstoß auf dem Wege zu einer direkten Sehifi&verbinduDg
Mannheim-Cannstatt Im Zusammenhang mit dem wachsenden Vct-
kehr hatte um diese Zeit die auf dem unteren Neckar eingetretene,
ruckweis sich vollziehende Befreiung von den alten gewerhliclien Fesseln,
nun dio trennende Unterbindung im Jahre 1821 gefallen, auch auf den
oheren Neckar sich zu übertragen begonnen Unter Aufhebung der
Rangordnung unter den dortigen Schiffern setzte t^ich hier etwa von
Mitte der lö2üer Jahre an a\ich die Freigabe der oberen Neckarschiff-
fahrt durch. Durch Art. 10 der württemberj2:iBchen Gewerbeordnung
vom 22. April 1828* und Art. 1 des gleichdatierten Zusatzc^epetzp« wnrde
die Zünfligkeit des Schiffergewerbes beseitigt und die «Einrichtung von
Schififalirtegewerben» von Einholung eine^; polizeilichen Erkenntnisses
abhängig gemacht (Art. 124).^ Doch bald machten sich auch hier die
Nachteile einer uneingeschränkten Oewerbefreiheit bemerkbar. Si«
führte bei dem damaligen rapiden Verkeiursaufschwnng jener Strecke
zu KonkurrenzausschreitQngen und -Keibungen. Man sah sich schließ-
lich zu einer berechtigten reaktionfiren Konseesion an das Zwangsptinzip
genötigt. Nach zehigShrlger, gewerbiicber Deswganisation entschloß
man sich am 1. Mai 1838 zu Gannstatt einen gesellflchaftiichen Veran
mit einer den Zunftvereinen analogen ISniiditung auf Grund des
Art. 130 der revidierten Gewerbeordnung vom 5. August 1836 zu bilden.'
Man verband damit zugleich den nicht unweeentiichen Nebenzweck,
«daß durch den Vorstand jenes Vereins allenikllsige unterthfinige Gesuche
wegen Verbesserung der Wasserstraße, w^gen Hilfe bei Erschwerungen
der Schiffiüirt ins Ausland (hierunter war in erster Linie Baden zu ver-
stehen, mit dem Württemberg gerade damals bezüglich der Nedcar*
Schiffahrt trotz oder infolge der schwebenden Unterhandlungen auf sehr
gespanntem l'uße stand), überiiaupt alle Gegenstände, in weleiien sich
die Schiffer an das hohe Ministerium des Innern zu wenden veranlaßt
sehen, vermittelst des Kgl. 01)eramts Cannstatt an hochdasselbe ge-
bracht werden dürfen».^ Die Statuten dieses Gesellschaftlichen Neckar-
Bcbiäer-Veremä» entbehren deshalb nicht eines besonderen Interesses,
1 WOrttembergiecbee Begierangiblatt 8. 287 ff.
* Die £rteiluDg des letiterMi erfbigte durch das Bezirksamt, weldiem der Ge>
werbeinhaher oder «lesMen WerkfQhrcr pemäß § 25 ti'^r «Instruktiofi fi'ir Hie Asr
wendunR der allgemeinen Gewerbeordnunp vom 0. Juni 1828» ihre Befanigung even-
tuell durch eine Trüfung Uarzutun hatten. Niihere Bestimmnngfen über die Bei-
bringUDg dieses Bef^igungsnacbweieea finden sich in § o2 S. der Instruktion vom
12. Jininr 1880.
' Akten Miniaterinm d«e Innern Stuttgart
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Die lokale und berof liehe Differenzierung 1815—1867.
199
mal sie, in der Übeigang^t vom gewerblichen Zwang zur Freiheit,
OD Faktkren mit beiden Tendenzen Teriaten und bald «ich an zttnft*
lerieehe Institutionen anlehnend, bald mit liberalen Bestimmungen
vorwärts tastend, im kleinen deutlich die gewaltigen ringenden beiden
großen Wirtschaftstendenzen jener Zeit widerspiegeln, als deren Produkt
sie sich unkugbar bekennen. Der erste Teil der Statuten handelt «von
dem VOrstaud und Brudermeister» und bestimmt in § 1, daß ein in
launstatt wohnhafter, von den Verhältnissen der Schiffahrt genau
nnterrichteter Mann vorstehen solle, welcher je auf drei Jahre gewählt
wird. Es wird demselben nach § 2 für das teclinisehe Facli ein von
den Schiffern ebenlaJis zu wählender Brudermeister beigegeben. Der
Vorstand hat den Vorsitz, protokolliert die Beschlüsse, besorgt die Ein-
traten und hat bei außerordentlichen Zwischenfällen mit Erlaubnis des
Oberamts Cannstatt die Generalversammlung einzuberufen (§ 3, 4); er
hat weiter die Befugnis, durch Verweise oder durch Geldstrafen bis
zum Betrage von 1 ü. 30 kr., welche in die Vereinskasse fließen, gegen
Mitglieder vorzugehen (§ 5). Übereinkünfte der Schiffer mit dem
Handelsstand zu bewachen, zur Erfüllung eingegangener Verpfliohtungen
anzuhalten, dagegen aber auch die Sehiffer in ihren Angelegenheiten
mit dem Handelsetand möglichst an unterstützen, (§ 6) ist weiterhin
Saehe des Vorstandes. Bei Ein- und Ausschreiben der Jungen, Aus-
ikdlung von Zeugnissen, Gutachten Über Beschaffenheit der Fahrzeuge,
bd allen Verrichtungen, in welchem technische Gegenstände vorkommen,
ist der jeweilige BrudermeiBter beizumehen. Der zweite Teil, der sich
mit den allgemeinen Verbftltnissen des Verems beMt, bestimmt, daß
jeder württembeigisidie Neckarschiffer, welcher gegenwArtig das Gewerbe
betreibt, eingeladen und zum Emtritt in den Verein befugt sein solle
(§ 8); ebenso kann keinem konzeesioniarten württembergischen Nedur-
MfaiffiBr, welcher in der Folge einzutreten wünscht, die Aufhahme ver-
weigert werden, wenn er sich der revidierten Gewerbeordnung gemäß
fttr seine Person oder für die seines SchiHühi ers über die gegebenen
VorschniteD ausgewiesen hat oder durch PrüiüDg ausweist (§ 9). Die
Mitglieder geben sich das gegenseitige Versprechen, sich namentlich auf
der Fahrt auszuhelfen gegen den gewöhnhcheu Lohn (§ 10); bei Ab-
rechnangsstreiti8:keiten untereinander fungiert der Voräiiind als Privat-
s liiedsrichter (§ 11). Bei gegenseitiger tSchiL'ligung durch Zusam?nen-
'^tüß steht es ihnen frei, den Vorstand als Schiedsgericht eventuell unter
Beiziehung eines dritten zu berufen (§ 12), Fahrtpolizciliche Vorschrift
war es, Boten vorauszuschicken (§ 13). Die Taxe beträjjt 2 fl., für dm
Brudenneister 1 Ü. (§ 14). Wenn auswärtige Schifter sich dem Urteil
des Schiedsgerichts unterwerfen, so gelten dafür die gleichen Bestim-
Digiiizca by Liu^.' .
200
Achtes Kapitel.
mangen (§ 15). AnslflndiBche Schiffer können indes snrQckgewieflfln
werden (§ 16). SdiiffsjuDgen sind in die Listen einzatragen nnd nach
beendigter Lehre yom Yorsteheramt, wenn äch dasselbe Ton ihrer guten
Aufführung und ihrem Portschritt überzeugt, m ihrem besseren Port-
kornmcn und zur Sicherstellung ihres späteren Brotherrn mit Fähigkeit-
imd Sittenzeugnis zu versehen (§ 17). Wird ein Schiflerknecht oder
Junge wegen Diebstahls entlassen, so ist Anzeige bei dem Vorstand
zur weiteren Publikation zu erstatten (§ 18). Dem Schiffsknecht ist
bei Entlassung von jedem Schiffsbesitzer ein Zeugnis zu geben, ohne
dessen Besitz kein Knecht von einem anderen Dienstherm in Dienst
genommen werden soll (§ 19). Beteiligt sich ein Schiflsherr beim Dieb-
stahl, 80 erfolgt sein Ausschluß (ij 20). Zur Deckung kleinerer Aug-
gaben, Unterstützung verunglückter Schififer oder deren Familien wird
eine Vereinskasse gebildet, zu der vorläufig jeder beteihgte Schiffer
von jeder Bergfahrt nach Cannstatt, sei es in Kaufinannsgütem oder
Produkten, 35 Kr. entrichtet (§ 21). Später eintretende Schiffsbesitzer
haben für die Aufnahme 5 (\., jeder Junge für Ein- und Ansscheiden
und Zeugniaausstellang 1 A. 30 kr« an die Verein Fkasse su zahlen
(§ 22). Über eventuelle Unterstützung entscheidet der Vorstand (§ 23).
Alle drei Jahre findet eine allgemeine Versanunlnng statt, hei welcher
das Beste des Vereins beraten, neue Voisteher gewihlt nnd Bochnung
«bgekgiwitd. Eta •vwitaeUet A«M od« tWh«a wird
oder letsterer eventuell einem Reservefonds tiberwiesen (§ 24). — Dieser
zonftartige Verein, dessen Zweck neben der cKommunikation mit in-
und ausländischen AmtsbehOrden in Besiehang auf die Neekarsdiifl^
fahrt», die cErhaltnng besserer Ordnung im Sch i ffergewer b e» war,
basierte auf dem territorial ausschließenden Prinxip nnd sSmtHehs
wtbrttembeigische Schiffer von Osnnstatt bis Gunddsheim (oberbalb
Haßmersheim nahe der badischen Grenze) gehörten ihm an.
Auch die Schiffer Heilbronns, die früher von der Heidelberger
Neckarbruderschaft so vielerlei Schwierigkeiten zu erfahren hatten, \^ al f n
der oberen Neckarschifferzunft beigetreten. Bereits im Jahre 17G3 auf
Grund des Vertrages zwischen Württemberg und Heilbronn vom Jahre
1715, wonach ^auch beliebt worden, daß zumalen nun er.st machenden
Anl'uiig der Schiffahrt pro nunc nur 1 Heilbronner Srliifler den Neckar
hinaufzufahren admittiret», war ein Heiil)roDner Schitier durch «Kerzen-,
Bruder- und Beisitz-Meistere der Schiffer- und ibiFcher-Zunit-Hauptladen
allda» in Cannstatt aufgenommen worden^ Doch waren es immer nur
wenige gewesen, die, als Heilbronn zu Württombeig kam, naturgemäß
* Heilbronner titadtordiiv.
i^iy u^L^ Ly Google
Die iokftie QDd berufliche Differeozieraiig 1815— 18ö7.
901
stromaufwärts ihren korporativen Anschluß suchten. Um die Mitte des
19. Jahrhunderts «waren nocli vor wenigen Jahren drei Schifler, jetzt
ist aber um noch einer da, aber ein ttlchtiger — Im übrigen machten
die Will Ueinbergischen gleicli der Schiffahrt am oberen Neckar eine be-
gchleiiuigte, dann allmählich wieder zurückgehende Entwickelung durch.
Noch 1829 beurteilte sie eine gewiß kompetente Stelle: «Unsere (würteni-
bergische) Schiffer, besonders die in Horkheim, sind mehr Laudbauern
und bekümmern sieh weniger um die Schiffahrt, wenigstens wollen Rie
nichts von einer Fahrt in den unteren Neckar wispen sondern nur den
Neckar zwischen Heilbronu und Cannstatt befaluren, beschweren sich
aber dem ungeachtet sehr darüber, daß die badischen Schiffer es zu-
irail«n wagen, Güter direkt nach Cannstatt zu fahren» ^ In demselben
Jihra trafen wQrfctembergische und badische Schiffer ein < — allerdings in
seiner Geltung nur vorübergehendes — Übereinkommen, wonach Heilbronn
beiden ais Schiffahrtsgrenze bestimmt wurde. Bei dem Schiffahrtever-
trag zwischen Heilbronn nnd Mainz im Jahre 1834 befanden ach anter
den zwdlf Benrtfabrem nur swei wttrttembergtflche, denen nach § 15
nntersagi war, iigendeine Ware sa laden, welche ihre Bestimmung
fiber Heilhronn hinaus habe." Im Jahre 1836, in dem ein Beoriver-
tng Bwisehen Gtonstatt und Mannheim zustande kam, waren an der
Neckaischiffahrt oberhalb Heilbronn bis CSannstatt aufler ea. dreißig
badisehen Schiffern ans den Orten HaOmersheim, Eberbach, Heidelberg,
Neckargemtknd, Ziegelhausen und zwei hessischen Schiffern von Hirsch-
horn und Neckarsteinach, 18 wflrttembogiscbe Schiffer beteiligt und
zwar ans Cannstatt 1, Hofen 4, Neckarems 4, Benningen 1, Horkheim 6,
Neckarsulm 1. Außerdem waren es zwei Schiffbauer zu Horkheim und
Neckarwaihingen und eine große Zahl an dieser Neckarstrecke wohnen-
der Wirte, Bäcker, Metzger, Seiler, Teerbrenner und Holzhändler, die
indirekt von der oberen Neckarschiffahrt^ lebten. Tin Jiihre 1847 be-
teiligten sich an der zwischen dem Cannstatter Handln n frs vorstand und
der Mannheimer Handelskammer vereinbarten Beurt aus Haiinjeisiieim 9,
Eberbacb 2, Liudaeh 1, Neckargemünd 1, Horklieim 2, Ziegelhausen 1,
Besigheim 1, Obertürkheim 1, Cannstatt 1 Schiller; an der im Anschluß
errichteten besonderen Nebenbeurt, nach der seit 1843 Lmhvif^shalen
genannten Kheinschanze, über die früher ein großer Teil der Zwischen-
schifferei ging, aus Haßmersheim 2, Neckarems 2, Neckaigemünd 1,
Neckargartach 1, im ganzen 6 Schiffer.^ An den für 1853 eingerich-
> Meidinger, 8. 26. — « OberinspekUon Heilbronn an Mobl, Noveniber 1889.
' Mobl, Handakten. — « Dantellong der VeriiiltniMe ete.
* Mobi, Handakten.
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208
Acht« KafiÜel.
teten Beurteil (siehe ADlage) swudien G^alatt und Mannheun wam
aus HaOmenhdm 6, Neekaigemflnd 8, ZicgethanseD, Horkheim, Neckar-
enu und CamiBtatt je 1 Sdiiffer, an der gleiehadtigen Beort swiachea
Cannatatt und Köln aua Haßmersheim 4, Neckanmhn 2, Horkheim 1
Schiffer betosligt. — Der Rückgang der Sehü&hrt mn die Jahrhmidert-
mitte infolge der drohend heranwaehaentei Konknxrans der Eisen-
bahnen und der dadurch schwerer ins Gewicht faUenden Zollbelastoog
der Wasserstraße machte sich auch am oberen Neckar in schweren
wirtschaftlichen SchadiguDgen des doiügen Schiffergewerbes und der
sonst indirekt beteiligten Gewerbe fühlbar, wie ein Cannstatter Bericht
von 1850 zeigt: «Jeder Schiller hat auf der Hin- und Herreise zwischen
Heilbrönn und Cannstatt mit dem Aufenthalt auf beiden Plätzen ca.
230 Ü. Auslagen, und wenn wir anstatt der seitherigen Zahl von weit
über 400 Schiffen nur 300 derselben für das Jahr nilimeu, so macht
der Gesamtbetrag 69000 fl. oder auf 400 Schiffe 92000 fl., weiche in
die I^äiide von Wirten und infolge davon in diejenigen von Wein-
gärtnern, Bäckern und Metzgern fließen; femer sind dabei beteiligt
Seiler, Sattler, Schmiede, Schiffbauer, Pferdeverleiher und Schneider,
Schuster, Tagelöhner, Gemüsehändler etc., gewiß Leate, denen die Ent-
hehruDg dieses Geldes schmerzlich wäre. Wir haben auch eine Ansah!
württembergischer Schiffer, welche mit ihren Familien auf der Wasser-
atraße ihren Unterhalt finden und die diurch das Aufhören der Schiff-
fthifc verdieiwtloe würden^.» Das Schiffeisewerhe am oheran Neckar
befand dch, kaom ehe ea noch adne mögliche Entwi<^nng erradii,
schon im vollen Rückgang nnd die wOrttembergiache B^gierang mvOte
auch dieamal auf die Venrirklidinng ihrer phmmftflig gelMerten Hoff-
nnng auf HeianbUdnng einea eelhatftndigen wOrttembeigiBdien SehiffBr-
gewerbea am Neckar verachten.
Andauernd am günstigsten hatte aioh daa SchifiUirt^geweibo in
HaOmeraheim entwickelt Hier existierten bei Errichlong der neaen
Ordnung (1810) 40 mit Schiflbn yenehene Gxldeglieder, sowie noch .16
ohne solche, aber mit Tourgerechtigkeit ; ihre Zahl hatte sich dann noch
vermehrt, besonders als im Jahre 1817 infolge der Mißernte sowie der
Kälttj und Nässe des Vorjahres eine große Hungersnot entstAud, zu
deren Abhülfe viele 1000 Malter Frucht von Danzig und Rußland, be-
sonders nach Württemberg auf dem Neckar gingen^. Nachdem über-
> Mohl, Hsndakten.
« Wirtfa, 6. 89. Dm Pflmd Brot kostete ia lUfimmfasiiii im Monat Joni 1817
12 Kr., das Maltor Spols sn noon Simori 18 11., das Kom wa 8 Sloiori 28—80 IL,
Haber 11 iL, im Mai kostete das Simeri Kiitolbln 1 fl. 30 Kr. Viele Mooflcfaen,
boeondori aoa dem booaehbarton Werttomboig, wandorton nach Amerika an«.
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Die lokale uud berufliche Difierexmerung 1816—1867.
203
dies von den Heidelbergern die großen Schiffer sich nach dem Khein
und nach Mannheim zurückgezogen und nur die kleinen Nächler zu-
nickgeblicbcii \saren, hatten sich die Haß mersheimer, die gleichfalls zu
dem Neck argem ünder Brudertacf den ßrudernieistcr mit den Gerichts-
leuten ihre 1809 ihrer restaurierten Zunft eutsaiultf n. mehr und mehr
zu einer prävalierenden Stellung im Neckarscbitldf^e werbe emporge-
schwungen; bereits 1817 hatten «ie beschlossen, die Errichtung eines
besonderen Neckargrafenamtes in Haßmersheim oder die Anghederung
desselben an das Amt Mosbach — allerdings vergeblich — zu bean*
tragen* Zu Beginn der 1830er Jahre ist jedenfalls Haßmersheims
Stellimg als Vorort der Neckarschiffer bereits als vollzogene Tatsache
a]isiud[ieii. Die große NeckarschitTergilde hatte schon längst jede ße*
deotuDg wloren, als die dortige Zunft sich noch wohl bei Kräften
ballen konnte nnter Leitung einer eneigiseli und mit Verständnis fOr
die an me herantretenden neuseitigen Anforderungen gehandbabten
Bradermeiaterei. Deren Fortbestand als Zwischenatelle swiscfaen dem
Sduffiugewerbe und den haupteftcUieh wasserbauteohniaofaen Behörden
IBr Untersuöhxug und Begutachtung von Flufikonektionen, Unter-
suchung und eilige Hfilföldatung bei SohifibunMen wurde noch Ende
der dOer Jahre regierungsseitig in emstliche Erwägung gezogen.^ Nach
der schließlichen Auflösung der Zunft bildete sich auch hier im Jahre
1840 eine neue Schifferinnung — jedoch nur als Vereinigung fOr arme
und kranke Schiff« mit einem Vermögen von ca. 1000 fl. Der Elin-
tritt kostete 5 fl., der jährliche Beitrag für jeden 48 kr.*; die Aufnahme
erfolgte durch das ßezirksairit Mosbach. Dieser von jeder gewerblichen
Bindung so weit entfernte reine UnteiHtüizungdcharakter der neuen
Innung wird sehr wohl begreiflieb, vergegenwärtigt man sich, daß vor
allem Haßmersheimer Schiffer die Beurtfahrer waren. Deren Ge-
werbebetrieb war aber durch den Beurtvertrag genau geregelt und
eignete sich auch kraft seiner geschäftsiutensiven Natur und seiner
räumlich entwickelten Extension am wenigsten zu einer Amalgamieruiii:
mit den alten Zunflformen. Führte doch gerade die dortigen Schitier
ihre berufliche Tätigkeit am fernsten in die Welt hinaus. Fuhren sie
dann den breiten Rheinstrom von Holland heimwärts, schwellte wohl f^in
freiheitlicherer Wind ihre Segel als in der Enge des Neckartals und ihr
Gesichtskreis mußte sich mit der Ausdehnung ihres Gewerbes auf den
fihein hinaus bis nach Holland mehr und mehr weiten.
Diese intellektuelle Ausbildung unterstfitete nur die weitere Ent^
1 Akten, Mimsteritun dee loneru.
s Wiiih, 8. 90. DieM lehr wohl ungenaue, nnkimkolHerbai« Jahiesausgabe
macht Wiith.
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904
Achtes Kapitel.
Wickelung, welche die Habmersheimer Schiffer an die Spitze des Neckar-
schiff'ergewerbes stellte. Wo fortan in diesem ein Fortschritt sich voll-
zieht, übernehmen die Haßmerslieinier Scliiffer die Führung. Wie sie
bei den Beurten die ersten und meisten Schiffer stellten, waren sie es
auch, die mit der Vergrößerung ihrer Schiffstypeu, wie sie für einen
der Verkebrsentwickelnntr entsprechenden rationellen Beirieb nolw erulig
wurde, den Anfang nmeiiten. Haßmersheimer Schiffer, Friedrich Heuß
und Heinrich Staab^, waren es, die als erste die direkte Schiffahrt nach
Holland, damals noch ein nautisch nicht geringes und unerprobtes
Unterfangen, wagten und, von der Menge umjubelt, vom Heilbronnw
Hflndclsstand und der Haßmersheimer Schiflferschaft schon bei
Wimpfen aufs feierlichste empfangen, im Frühjahr 1840 die ersten
Rotterdamer Güter direkt nach Heilbronn führten'; Haßmereheimer
Schiffer waren es, die im Jahre 1841 aus Köln mit dem größten Schiff
(des Schiffers Lndwig Henß des Jüngeren) von 8486 Zentner LadeAbig-
keit nnd der größten wirklichen Ladung (Schiffer 6. L. Schmitt) von
2191 Zentner in Heilhronn eintrafen'; ein Haßmerdieimer Schiffer war
es schließlieh, dem das um die Mitte des Jahrhunderts grüßte auf
2600 Zentner geaichte Neekarschiff gehörte, das bei hohem Waaser
bis SU 3000 Zentner geUiden aufwftrts bis nach Hdlbronn fOhieo
konnte*; und diese Schä&größen sollen nadi 1852 noch auf 6 — 10000
Zentner gesti^n sein.* Schon im Jahre 1847 waren in Haßmersheim
24 Schifife von über 1000 Zentner, davon 5 von über 1600 Zentner
Ladeföhigkeit. Aber kaum geringer als der Typ wächst auch die Zahl
der Haßmersheimer Schitie, wurd^ii sie Mitte der 40er Jahre noch auf
etwa 150 geschätzt, so gibt etwa 15 Jahre später eine ebenso nur un-
gefähre Angabe, die aber für alle Fälle ein außergewöhnhches An-
wachsen f rkrnnen läßt, die Zahl der großen und kleinen auf Rhein
und Neckar verkehrenden Schiffe auf etwa 300 an, die den im [ranzen
73 selbständigen Schiffern des Ortes gehörten. Diese Schiüer gehörten
nur zum Teil den Beurten nach Mannheim. Mainz. Köln, Holland, Heil-
bronn und Cannstatt an; andere fuhren nicht als Beurtscjüller auf dem
Rhein und seinen Nebenflüssen. Trauriges Zeugnis von dieser beruflichen
Tätigkeit der Haßmersheimer geben die vielen Todesfiüle dorchErtrinken.*
> Wiitb» a 19. — * Wirtfa, 8. 19. — * WflrttamlMffgiMhM Jahrlmcb 1841, 8.416k
* Meidinger, S. 26. — » Wirth, S. 20.
« Wirth, S. 29 und 30. Am 1. April 1831 ertrank bei Höchst am Main f!er
Schiffer Franz Staab von birr im ! wurde in Bmubach beerdigt; am 24. Dezember
1833 ertrank bei Ziegelbauten (irr 4-^iahriere Scbiffsreiter Jakob Wagner von Haß-
meräheim, am 12. Apnl lb6ö ertrank im 2<<eckar bei Cannstatt der ledige Schi£Dii-
kneehl B«qjaiiii]i KOhnle von hier; «n 5. Febroar 1887 ward« bei M iadel B hi i m ,
Amt HosbMfa d«r Lrtchnain des 8chidbkii«ebto PbiUpp BOhringer von hier ans dem
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Die lokale und berofliobe Differentierung 1815—1867.
205
Bb bandelt sieh wohl durchweg um entwickelte Arbeitskräfte, die
ihren Familien und der Gemeinde verloren gingen. Daß die Zahl der
nicht dem Schüler beruf AngehörigeD, die im Neckar üiren Tod fanden,
kaum eine geringere ist, sei nur kurz erwähnt Welche Bedeutung
für die Gememde das Schiffergewerbe hatte, läßt sich leicht daraus
schließen, daß der Ort fast ganz aus iSeiiittern bestaiid, cworunter sehr
wohlhabende >.^ Eine neue Erwerbsquelle schien sich übrigens den
Haßmersheimern zu eröünen, als dip badische Regierung, veranlaßt
durch die Auffindung der Salinen in Ü Henau, Jaxtleld und Wimpfen,
in den Jahren 1822/23 auch in Haßmersheim, wie in Rappenau, mit
Erfolg iSalzbohrversuche anstellen ließ, die in Haßmersheim eine 6 ^/^
salzhaltige Quelle zutage förderten; da aber die Bappenauer Quelien
sich ergiebiger leigten, stellte man den Versuch ein, zum Leidwesen
der eattiUuchten Haßmersheimer, «denn gewiß wäre bei der Nähe des
Neckars und des schi&zeichen Ortee Haßmersheim, wodurch die Abfuhr
sehr erleichtert worden vftre, diese Quelle filr den Staat und für den
Ort von großem Natsen gewesen».* Von den Ereignissen der Jabie
1848 und 1849 blieb auch HaOmeiaheim nicht nnberflhrt» das nach
dan allgemeinen Notstand^abien Anfiuig der 50er Jahie nur durch
bald darauffolgende sehr günstige Schifiahrtsrerbfiltnisse vor nach*
hsltigenderein Sofafidigungcn bewahrt blieb.' Aia aber su Ende der
öOer Jahre auch der Verkehr auf dem Nedcar mehr und mehr aurftck-
ging, sanken mit ihm die ökonomischen Verhältnisse der Schiflfor und
dar Gemeinde, so daß die Schiffer, die gerade damals die Bestim-
muDgen f&r einen neu sich gründenden Schififorverein erfaidten, in einer
anieuten Bitte, wie sie bereita 1847 getan, um Abänderung ihrer zu
hoch fixierten Gewerbesteucranlage einkamen. In dem nächsten Jahr-
zehnt trat, wie überhaupt im Neckarschi£fergewerbe, uucli m Haßmers-
Neckar gezogen; am 8. Dezember gitnclieii Julirea verunglückte im Neckar i)ei
MArbauh Uurcb Umstoß des I^acLenä und wurde nach 10 Tagen bei Neckareulm
gefimdan der Schiffer Heinrich Staab von hier; am 4. Desember 1842 ertrank im
Hbeia, indem er doroh ein ScblSiMeU geaehleiMtet winde» in Ostrich bei Eltville
d«r 4Sjahrig6 Sdüffer Job. HmI Mdßig; am 86. Oktober 1849 ertrank der 25Jihrige
ledige Schiffer Friedrich Schmitt in der Schleusenkammer zwischen PUodtraheim
Qnd Kleiningersheim; am 26. April 1845 wurde im Neckar bei Heilbronn ertrunken
gefunden und dort beerdigt der Schißstaglöhner Martin Müßig; den 19. Oktnbpr 1847
ertrank bei Nockiirgemün^l und wurde hier beerdigt der Schiffer Georg Martin
Franz MfiBig; am IS. Mai 1858 wurde bei Neckarzimmern im Neckar tot aufge-
fnoden und hier bewdigk d«r 42jährige Schiffer Q^vrg Adtm Moßig; am 18. Joii
INI ertnunk bei HeckannllhlbMli der 8Sjlbiige ledige SehUnwaer Jotuum Beofl
and wurde hier beerdigi.
> Meidingw, 8. 98. - • Wirtii, 6. 35. — » Wirtb, 8. 38.
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M6
Acbtaa Kapitel.
heiiii mit dem BückgaDg des Veikebn und der wegen der Babnkon-
kuirenz notwendigen FhushtredozieruDg eine Stagnation ein.
In den Verhältnissen der Eb erb ach er Wassergewerbe hatte sich
seit Beginn des 19. Jahrhunderts insofern tine Wandlimg vollzogen,
als der Holzhandel immer mehr in die Hände der Schitfer überging;
die verscliifiPte Ware wurde w^en ihres raschen Transports vor der
geflößten bereits vielfach bevorzugt und um so viel höher beMhlt, daß
die höheren Schiftstransp utkosi» n Jatiei herauskamen. In gleichem
Maße wie die Breunholzflöüerei, die Ix reits /.u Ende des vorigen Jahr-
hunderts im Nachlassen war mehr imd mein einging, in demselben Maße
bemächtigten sich die Schitler des Holzhandels, so daß «Schiffer und
Holzhändler fast als zwei unlösbare miteinander verbundene Begriffe
erschienen Aber die gewerblichen HoffiiODgen, die ihnen hier er*
blühten, machte die Politik zu nichte. Die hessisch-badischen Differenzen
in den 1820 er Jahren mußten sich für Eberbach aus zweifachem Grunde
besonders fühlbar machen. Einmal hatte von allen NeckorBchifferorten
Eberbach noch den meisten Eigenhandel. Der kam natOrlich den
dortigen Schiffern zugate. Als er aber infolge der nngOnslagen zoll-
politiacfaen Verhftltnisse zurückging, Tcrai^gte mit ihm auch für die
Eberbacher Schiffer eine sichere Erwerbsquelle. Dazu kam noch als
sweiter Grund, daß die Neckarsteinacher und Hirschhomer Sehiffex,
die gerade damals, b^^Onstigt durch die hessische Begierung, sich der
Fraohtschiffahrt zuwandten, niemandem mehr Konkurreos machte als
den Eberbachem, mit deren Schifibn besw. Nachen die ihrigen etwa
die gleiche Größe hattoti. Wahrend sich aber die größeren Scbifo,
die auch die wirtschaftlich kräftigeren waren, wohl durohhelfen konnten,
waren es die Besitzer kleinerer Fahrzeuge, die in jener Zeit um ihr
Brot und vielfach auch ihr Schifi' kamen. So ging die Zahl dvr selb-
ständigen Schiffer von zirka ÖO auf 60 zurück*, und im Jahre 1832
war durch den wirtschaftlichen Rückgang die Eberbacher Schifferzunft
so stark übersetzt, daß etwa von 150 Mitgliedern zirka öO oiine eigenes
Fahrzeug waren und sie, die früheren Meister, sich um Anstellung als
SchiffsmalTüseu bemühten; auch das vergeblich, da die uuentf^eltlichen
Schiffsjungen ihnen vorgezogen wurden. Mau verhandelte im ÖthuUo
der Zunft, wie diesem Übelstand wohl abzuheilen wäre, und einigte sich
schließlich auf den Vorschlag, statt den numerus clausus bei den
Meistern einzuführen, besser in Zukunft keine Lehrlinge mehr anzu*
stellen. Dadurch konnte man zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen,
den beschäftigungslosen Meistern Arbeitsmöglichkeit 76rachaffen und
>Über dtase Sberbidier VwlilltniMe riebe Weiß» B.851.
* Weis, &261.
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Die lokAltt und berafUch« IHffereiuienmg 1815—1867.
807
den gftwerhlicliHn Nachwuchs stauen. Mao wollte diese Maßregel vor-
erst während dreier Jahre in Anwendung bringen, docii wurde diesem
Beschluß* die obrigkeitliche Genehmignuß: versagt, zumal ja für das
ganze Neckarznnftwesen das letzte Stündlem nahte. Allerdings gerade
der Eberbacher Zunft war noch eine Gnadenfrist vergönnt, da ihre
Schiffer an der großen Handelsschiffahrt nicht so stark beteiligt waren
und am starrsten an ihrer überlieferten Korporation hielten. Von dieser
«Eberbacher Fischer- und Nachenfübrerzunft» ist das Meisterbuch, seit
1835 gefuhrt, erhalten von dessen stereotypen Einträgen einer heiaus«
gngiififoii sei: <G«flcheh«a Eberbach, den 20. JAnner 1835. Vor ver-
sammelten Znnftvorstande erscheint J. H. D. . . . von hier und 1^ ein
Dekret des Gioßherzogl. Bezirkaamtee dahier vom 1. Juni 1834 yor,
wonach er als Meister sor hiesigen Schiffer nnd Fiscbescsunft ange-
nommen wurde. Infolgedessen wird derselbe hier als Meister ein-
getragen mit dem Bemerken, daß er seine Wandeijahre gehörig erstanden
habe und eines Meisters Sohn seie. Bei offener Zunftlade wurde der
selbe auch die Zunftartikel gehüng augewiesen. Als eines Meisters
Sohn hat er in die Zunftkasse haar su bezahlen Meldgeld 1 fl., Seiler-
geld 30 kr. Zur Beglaubigung (Unterschrift).» Der Nlchtmeisterssohn
mußte außerdem für Meisterannahme 10 fl., wenn er eine Meisterstocfater
geheiratet, nur 5 fl. zahlen ; die Schiffbauer, die der Zunft gleichfalls
angehoiteii, 1) rauchten die 30 kr. Seilergeld nicht zu erlegen. Von ihren
Privilegien machte die Zunft starken Gebrauch. Als solches war ihr
im Jahre 1826 unter anderem auch das Hecht zugestanden worden^,
mit ihren am Ufer haltenden oder im Neckarstrom 8ich befindenden
Falirzeugen jeden Reisenden über denselben setzen zu dürfen, außer
wenn er sich in der N^he der ordentlichen Überfalirt aufhalt und durch
den ordentlich aufgestehten l'archer ül^eriiefahren werden kann. Mit
der Aufnahme neuer Zunftmitgiieder waren sie nicht weniger peiDh< h
als andere. So hatten sie z. B. im Jahre 1832 einen Hoizgewerber,
der Jahre hindurch auf dem Neckar Holzhandel betrieben, weil er das
Schifferbandwerk nicht professionsmäßig und zünftig erlernt, die Auf-
nahme verweigert, damit auch die Erlaubnis, sein Holz selbst führen
zu dürfen. Sie stützten sich darauf, daß der Kachenbesitzer, welcher
nicht Mitglied der Neckaigilde oder Genosse einer Schiß^erzunfl war,
nicht berechtigt war, «seine dgenen Ptodukte oder Handeisartakei auf
dem Neckar sn verftüiren, sondern er mußte sich gelernter und paten-
tiaierter Schiffer bedienen».* Doch gelang es auch in diesem Fall, das
1 Akten des Ministeriums de« Innern.
* Im Bedte nnd Getarandi der SehiffaKgenoneneeh«ft Eberbscb.
* Betirkaamt Eberbach, Akten. -~ * Akten, Betirkeamt Kberbech.
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S08
Achtea Kapitel.
FachgewiBsen der Zunft duidi Zahlimg ^er «DispeDsaiioDstaze» von
10 fl. eiosiucbläfem und drei Jahre daxanf war der Betreffe&de, der
vom Oberamt angenommen war, berdts Meister der Znnft. Jeder an-
gehende Meister mußte drei Jahre lernen und drei Jahre statt der
Wanderschaft als Knecht dienen; wenn «er sich aber über die ErskjhuDg
seuicr Lülir- uiid UcciiLs«iK nstjahre nicht gehörig ausweiiien kann\ so
wurde er mit seinem Gesuch zurückgewiesen*. An der Spitze der
Zunft standen drei Zunftmeister, ein Altester, ein Zweiter und ein
Jüngster, sowie ein — in jährUehem Turnus zum Teil ausscheidender
— Vorstand, von dessen Mitgliedern sechs aus Eberbach und je euier
aus Rockenau und Neckargerach waren. Die Schiifer dieser Orte waren
gleichfalls Mitgheder der Eberbacher Zunft und nahmen an deren einmal
jährlich abgehaltenen Rechnungsjahrestag teil, während die Eberbacher
Mitglieder noch bei drei ferneren Quartalsgeboten tagten. Hierzu wurden
sie in die Zunftherbeige durch die «Jungmeister», jüngere Mitglieder,
die in jährlichem Turnus in ihrer Funktion wechselten, persönlich ent-
boten. Sie beteiligten sich indes, da sie zum Teil aaswArts auf Waaaer'
reisen waren, nicht sonderlich rege an den Versammlungien. Diese
waren infolgedeBsen mehrfisch nicht vollzählig und wurden darum un-
Yenicbteter Sache wieder entlassen. Die Funktionen der Quartalsgebots
erschöpften sich zu Beginn der 40 er Jahre* in der Mitteilung amtUcher
Yerofdnnngen an die Mitglieder, Aufdingen und Lossprechen und
Nenauftiahme von MitgUedem. Gel^ntliche Streitiglniten zwischen
ZunftmitgHedem kamen wohl auch zur Sprache. Am 2. Juli 1843
wurde auf dem Vierteljahrsgebot der einstimmige Besdünß ge&ßtk «in
Berücksichtigung der yerdienstlosen Zeiten und der außerordentUch
teueren Lebensmitteln» ans dem vorhandenen Easseyorrat, bestehend
aus dem laufenden Vermögensvortrag imd den Zunflrevenüen, einem
jeden Zunftmitghede 1 fl. 30 kr. zu verabfolgen; dieser Beschluß wurde»
als indessen wieder ein ivas;5eu\orrat vorhanden, 1847 erneuert. An
Einkünften bezog die Zunft damals 30 fl. Pachtzins von den Neekar-
wiesen, die ihr als Zuoftschleife gehörten, ferner 276 fl. Pacht vuai
c Montagsschi ifer», dera Montags zu Tale lahrenden Marktschi tfer. Dieser
ging gerade damals iu ( lurr Kiiiü;abe vom 4. Juli 1845 die Zunft um
Nachlaß der Pachtsuiiiine an, weil er von den auch seitens der Kauf-
leute begünstigten Landtoureii zu starke Konkurrenz habe. Dem Zunft-
rechner, der das Vermögen verwaltete, standen für die Kechnungs-
führung 10 fl. und für die Rechnungsstellung ö fl. jährlich zu. Der
* Protokolle der Zonft von 1814 sn Ut war Oogenwoit im fiwiti d« Fbchei^
genonenoebafk Eberbscb.
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Die lokale und berufliche Differenxieruxig 1815—1867.
gemeinsame Besitz von Zunftverraogen und Liegenschaften und der
gerne] IIS aiiie Nutzuugsbezug aus den Revenüen, sie waren es, die hei
den Zuuftmitgliedem die S? lidarilät festhielten und der Zunft aus haupt-
sächlich finanziellen Rücksichten einen Fortbestand sicherten, dessen
sie ciob au i Grund ihrer verkümmerten gewerblichen Funktionen kaum
zu verselieu gehabt hätte. Die Neckarschiffahrtsorduung vom Jahre
1842 dekretierte in Art. 42 wohl die Aufhebung aller Zünfte, aber wie
anderwärts beeilte man sich auch hier durchaus nieht mit der Auf-
hebung. Nur unterbheb, nachdem am 15. Januar 1845 die Schitler-
zonftsvorstände letztmalig verpflichtet worden waren, die Aufsicht der
Verwaltungsbehörde über die Korporation, die sich bei dem viertel-
jährlichen Gebot vom ö. April 1846 im Protokoll als «Schiffergeeell-
Schaft» beoeichiiet. Aber erst am 13. Januar 1848 kam die in suspenso
gelaaseae Angelegenheit zum definitiven Austiag; das Protokoll dieses
Jahrtages lautet: «Vor dem seitherigen Vorstand der Schiffer dahier
kam hti dem beute abgehaltenen Jabrtag zoi Sprache, daß, da die
sdtber bestandenen Schifferzünfte geeetslich aufg^oben^ die bis jetzt
aber bier bestandene Schiflferznnft liegenschaftliches Vermögen und
Aktt^en bssttse, wegen deien Verwendung Bestimmungen su treffen
nnd; femer auch Ereignisse vor&Uen, wo es fdr sSmmtliche Schife
von Vortfadl ist, wenn mdirere zusammenhalten und Arbeiten yor-
nehmen können, die emzehien eine UnmögHchkeit sein muß, oder von
ihnen nur mit Aufopferung von ungehenren Kosten vorgenommen
werden können, es ntmmehr an der Zeit sei, hierüber Bestimmungen
ins Leben zu rufen, die obige Nachtheile beseitigen, das Vermögen
erhalten und sämmtiiche Schiffer in eine Korporation zu vereinigen,
die einige Ähnlichkeit mit der früheren Zunft besitzt, deren Vorsteher
das Interesse der Gesellschaft jeweils vertritt. Nach gehöriger Berathung
wurde vorbehaltlich der Zustimmung saijuntlicher hiesiger fechiÜer be-
schlossen: 1) Sämmtiiche öchiffer vereinigen sich von heute an zu einer
Gesellschaft, die € Schiffergesell seh aft» heißt. 2) Ais Statuten werdeu
die trüberen Zunflartikel zu (irunde gelegt, angenommen und gelten
für jedes GeselJschaftsmitglied, welches sich hiernach vorkommenden Falls
zu benehmen hat und sie als Kichtschnur annehmen muß. 3) Röthigen-
falls soll Qenehmigung der Staatsbehörde eingeholt werden.t Nach
Abfassung des obigen Beschlusses ließ man sämtliche zahlreich er-
schienenen Schiffer vortreten und machte sie mit dem Inhalte desselben
wdrtlich ablesend bekannt. Nachdem dies geschehen, ließ man jeden
nach gepflogener Berathung unterschriftlich seine Zustimmung unter
den Worten «fttr» oder tdag^gen» geben oder versagen. Vor der Unter-
Schrift wurde noch bemerkt^ daß bezüglich der Vorstandsglieder eine
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210
Achtes Kapitel.
Ändening in der Art emtrete, daß der Vontand aui weniger Pmmen
zu bestehen habe^ da diese hinreichend die Inteieesen der GeeeUsebaft
an vertreten imstande seien. Die Zahl derselben wurde auf vier Vor
standsmitglieder sogleich festgesetzt, die per Jahr 2 fl, aus der Gesell*
schaflskasse als Belohnung erhalten. Oleich früher blieben jedoeh die
drei sogenannten Zunftmeister, die den früheren Gehalt beibehalten.
Die Wahl derselben ge^ciiieht ebenfalls wie früher bei der Zunft der
Schiffer. Die Wahl der Vorstand8rr"Htij;lieder wird in der Art vorge-
nommen, daß alljährlich ein Mitglied durch das lx>s austritt und fOr
den Austretenden die Gesellschaft ein anderes Mitglied durch allgemeine
Wahl wählt. Bei der nun folgenden Abstimmung waren 77 e dafür»,
niemand «dagegen». Damit war der Übergang von der ge\s erl)iichen
Zunft zur wirtschaftlichen Genossenschaft endgültig vollzogen. Als
nächste konsequente Wirkung führte dies die Separatiou der Neckar-
ger ach er Schlfifer herbei. Deren Interessengemeinschaft mit den £ber-
bachem wurde als eine rein berufliche mit der neuen Korporationsform
wesenihch erschüttert. Das Protokoll vom nächsten Eberbacher Bech-
nungstag sagt darüber bereits im folgenden Jahre unterm 18. Januar
1849: «Vor dem Schiffergeeellschaftsvorstand erschienen heute mehrere
Schiffer von Neekargerach mit dem Vortrag, es falle bei ihnen mandie
Regelwidrigkeit in Bezug auf die Neokarsehiffahrt von einzelnen Schiffern
vor, wodurch es notwendig wurde, daß bei ihnen em Vdrstand gewihlt
würde. Diesen Vorstand hätten sie bereits gewählt und zwar 1) Carl An-
ton Hermann jg. als Vorstand, 2) Kilian Hermann als Zunftmeister und
3) Jakob Seek als Jungmeister. Sie stellen daher die Bitte, diesen Akt
durch den hiesigen Vorstand niederschreiben lu lassen. Diesem Ver-
langen, ohne daß hiermit Bechtssugestfindnisse seitens der hiesigen
Schiffergesellschaft gemacht werden, hat man hiermit entsprochen, den
Akt niedergeechrieben und wäre die verlangte Abschrift hiervon den
Geracher Schillern zuzustellen.» Mit dieser Verselbständigung der
Neckargeracher Schiffer hörte das enklitische VerhäUniö aui, in dem
sie bisher zu den Eberbachern gestanden. Sie betonten seitdem ihre
neugeschaffene Stellung nachdrücklich. Die Entwicklungstendenzen des
dortigen Schiffergewerbes, die dieses von einer quantit^ neprligeable
heut zu einem höchst bedeutsamen Faktor im Neckarschi Ii erge werbe
uetiihrt haben, zeigen sich in ihren Anfängen bereits damals deutlich
im folgenden fiesitzatand Neckaigeracbs an wenigen, doch reiaüv großen
SchiÖ'en:
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Die lokale und beraflicbe Ditferenzierung 1815 — 1867.
211
1857 wiMn q^a^^ OesMikäide- bis bis im
SdUffiar lUiiglrait 999 8500 Darchschiütt
Neckaigmch 8 14 13728 Ztr. 9 5 980,6 Ztr.
Eberbaeh 66 107 69708 » 92 16 861,4 >.
Diese Eberbacher Zahlen mit ihren geringen Schiffsgrößen bieten
ein nicht mioder getreues Spiegelbild der skizzierten historisclien Ent-
wckelung; wir erkennen darin die Eberbacher Nächler friiln ror Zeiten
wieder, wenn immerhin auch die dortigen Scbifter sich inzwischen ver-
größert hatten. Neben den aufgeführten patentierten Schiffern bestanden
in Eberbach etwa noch 50 kleinere Schifier, die nicht so in der großen
Frachtschifffthrt als in gelegentlichen mehr lokalen Transporten, in
Fischerei und ÜbersetsEon etc. ihren Erwerb hatten. Ohne diesen Unter-
schied aber gehörten sie der Schififergesellschaft an. Deren rein wirt-
schafthches und nicht gewerbliclies Gepräge trat noch schftrfer hervor,
als eine Neuregelung durch die badische Qewerbeoidnmig vom 20.
tember 1862 eifotderlich wurde. Diese stellte unter Aufhebung der
Zunftvecfassong und aller bisher bestandenen Innungsrechte (Art. 26)
Aber die Verwendung der Zunft- und InnungsvermOgen Normen auf
(Art 27). Nun war ja wohl die Korporation der Eberbacher Schiffer
alsIZonft rechttidi angehoben worden, tatsftohlicfa aber hatte sie dessen-
u ngeachtet, wenn auch unter verftnderker Beseichnung als Sohiffingesell-
Schaft und mit teüwdse veränderten Funktionen, fortbeetanden, im Be-
dtae eines VeimOgais von mindestens 2800 fi., bestehend m Liegen-
schaften, Faiiniissen, auOenstehenden Forderungen und Eassenvonat
Es entstanden nun Zweifel, ob die Schiffergesellschaft, der im Jahre 1861
68 SchifTsbesltzer und 36 sonstige Mitgüeder und Meister, im ganzen
104 angehörten, als Zunft aufzuheben sei und ob § 48 der VuUzugs-
verordnung zum Gewerbegesetz, der die finanzielle Abwickelung bezüg-
lich der Zunft vermögen nach ihrem Stand vom 15. Oklol.er 1862 den
Bi /irksämteru unterstellte, auf das noch vorhandene uad nicht unbe-
deutende Vermögen der Schilfergeseils? haft Anwendung habe. Man
tiit>5!chied sich, das Zunftvermögen, das bis dahin in ungeteilter Ge-
rn eiuachaft unter Verwaltung des Rechners geblieben war, nach Gewerbe-
gesetz Art. 27,2 zu behandeln und es einer auf Grund des Art. 24 aus
der Öchitfergesellschaft zu bildenden gewerblichen Genossenschaft zu
überweisen. Dieser Umwandlungsprozeß bot die Möglichkeit, den Fort-
bestand der Korporation und die Erhaltung des Vermögens für ihre
Mitglieder zu sichern. Die SclüfifergesellschAft hatte sich wohl anfangs
überhaupt dagegen gesträubt, als «Gewerbegenossenschaft von Schiffern >,
wie sie ihre Rechtsform bezeichnete, sich den die Zünfke betreffenden
Artikeln des Gewerbegesetses durch Zunftanfhebung zu unterwerfen;
14*
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212
Achtes Kapitel.
Bie weigerte sich demgemftO auch über ihren Vermögensbestand vom
15. Oktober 1862 (nach Vollzugsordnung Art. 48) Rechnung zu legen.
Doch bald mußte sie eiuselicii, daß hier Widerstand auf solch schwacher
Barijb unwirksam war. Sie fügte sich schheßlich, als ihr das persönliche
Wohlwollen des Eberbacher Oberamtmannes Jägerschmitt Mittel und
Wege zeigte, die eine AuHüsimg ihrer Korporation umgingen. Dem-
gemäß faßte man auch auf dem Kechnungstag am 13. Januar 1863 den
Beschluß: «Man wolle, da nächstens Statuten entworfen und in Aussicht
stehen, daß unsere Gesellschaft ganz neu gebildet werden soll, wozu das
Großherzogliche Bezirksamt dahier hilfreiche Hand bieten will, nur 2
Jungmeister wäiilen und die anderen Wahlen und Ernennungen bis
dahin aistieren^. Die Schiffergesellschaft wurde auf Grund des (rewerbe-
gesetzes Art. 24^ am 31. Joli 1863 als gewerbliche Genossenschaft
restituiert. Unterstützung uuyanchuldet ins Unglück geratener Genossen-
schaftsmitgüeder, Förderang gewerblicher Zwecke und in bezug auf die
Schiffahrt, sowie diese selbst in allen Teilen, gehörige Ausbildung der
Liehrjongen, Oberwachen der SchififogeeeUen und Annahme der Belischifier
waren Zwe^ und Angabe der OenoBsensehaft. An ihre Spiiie trat ein
auf 3 Jahie zu w&hlender Vorstand aua 8 Ifiigliedem und 3 Ersati-
männem, dem die innere Verwattimg und die Vertretung nach außen
oblag; 2 Jungmeiater blieben gieidiaam ale Genoesenaohaftsdiener nach
der Reihenfolge des Eintritts aus den jangsten Wochentagsmit^edem
aufgestellt; sie laden au der alfjfthrHehen QeneFslverBammlang die Ge-
nossenschaftsmitglieder ein. Das vorhaadene liegenscfaaftiiche VermO^
kann und darf nur durch förmlidie öffentUehe Verateigerung in F^t
gegeben werden. Das MitgUedschaftsrecht wurde so festgesetzt, daß
jedem Bürger und Schiffer der Stadt, der eigenes Fahrzeug besttrt und
den Bestiminunp:en der Neckarschiftahrtsordnung Genüge leistet, das
Recht des Eintritts zusteht. Der neu angehende Schiütr geUuigt zum
Eintritt in die Genossenschaft, wenn er das Bürgerrecht in Ebtrbach
angetreten oder erworben hat, oder wenn er nach Neckarschiftahrtsord-
nung § 42 nach dreijähriger Lehrzeit drei Jahre als SchiÜtrgeselle und
zwei Jahre als Oberknecht oder SetzschilTer den Neckar befahren hat
und den Ausweis über Tauglichkeit und eutes Betragen durch Zeugnisse
des vSchillsherrn erbringt. Als Enitrittstaxe zahlen die Söhne von Ge-
nossenschaltsmitgliedern ö tl., alle übrigen 10 fl. ; davon abgesehen haben
alle Mitglieder gleiche Kechte und Pflichten. Difieienzen unter ihnen
' Verbindangen voa Gewerbetreibenden rar Pdiderong gemeineeiner gewerlH
lieher Intereeaen verwalten «le fteie Vereine ihre Angelegenheiten eelbeHndig. 8fe
erlangen, wenn eie die RnetMtignng ihrer Sat2un;:pn von seiten der Regienmg ei^
wirkeut ale gewerbliche Qeno o e ene cbaflen den Charakter der Jorietiicben Fcteoo.
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0ie lokfüe und beraf liehe Diffemuiemng 1815—1867.
213
über Schififahrts- und Genossenschaftsangelegenheiten kommen erst vor
den Schiedsspruch des Vorstands und dann erst vor den ordentlichen
Richter. Der Austritt kann alljährlich erfolgen; Ausstoß erfolgt bei
ebrverletzenden Vergehen (Diebstahl, Unterschlagung, Fälschung. Betrug,
Bettel) und peinlicher bezw. Arbeitshausstrafe über 6 Monaten. Unver-
schuldet in8 Unglück geratene Mitgheder haben Recht auf Unterstützung.
Sinkt die Mitgliederzahl auf 10, so wird die Genossenschaft aufgelöst, das
Genossenschaftsvermögen aber nicht an die Mitglieder, sondern an inter-
konfessionelle gewerbliche oder milde Stiftungen für die Stadt Eberbach
verteilt Der Rechner erhält 10 fl. jährlich für Ausfertigung von Lehr^
briefen, Aufnahmescheine von Lehrlingen etc. je 1 fl. 46 Kr. Das verfüg-
bare Vermögen behef sich nach vollzogener Abwickelung auf 1929 fl. 45 Kr.
Für deren nutsbiingende Verwendung zu gewerblichen Zwecken bot sich
glflidudtig eine günstige Gelcigenbeit Besexte am 8. Januar 1856 wurde
bom Jahrestag «Beratung über EMihtung eines Hafens zum Schutz
der Fahrzeuge im Winter gepflogen, da bei dem ietsten unvermuteten
fiSflgange mehrere Schiffe stark besöfaftdigt wurden, und für zweckmftßig
«achtet, eine Kommission aus mehreren Schiffern zu ernennen, die den
Gegenstand beraten, die n<ytigen Schritte einleiten und im Interesse der
Schiffer die Erledigung herbeifOhren». Im Verfolg dieses Beschlusses
war im Jahre 1860 die Eberbacher Sdiiffersohaft bei der badischen
B^erung um Erbauung eines ^Hnierhafens emgekommen. Begünstigt
durch seine natürliche Lage, etwa in der Mitte zwischen Mannheim und
Heilbronn, sollte er die fühlbare Lücke ausfüllen, die sich daraus ergab,
daß bei der allmählichen Vergrößerung des Scliifistyps die großen Schiffe
nur schwer und auch nur unter Beschädigung, überdies nur init vielen
Mühen und Kosten aufs Laud auf die «Schleife» gezogen werden konnten,
während andrerseits die beengte Elsen /.mündung bei Neckargemüud und
der nnudcrwertige Winterhalt in Heululberg ihrer beschrankten Kaum-
lichkeit wegen kaum in ßetraclit kamen. Man war somit auf die beiden
einzigen größeren Winterhäfen für die Neckarschiffe in Mannheim und
Heilbronn angewiesen; das hatte aber die den Schittern rnnteriell un-
günstige Folge, daß sie den Verkehr frühzeitig einstellen mußten, in
der steten Befürchtung, der Winter könne ihnen so rasch über den Hais
kommen, daß einer der beiden Endpunkte nicht mehr rechtzeitig zu er-
reichen wäre.* Die Stadt Eberbach stellte für den neuen Hafen das
Gelände unentgelthcbsur Verfügung. DieSchiffeigesellFchaft, nunmehrige
Genossenschaft, aber machte sich verbindlich, zu den Kosten für Ab-
tragung des Hafenbassins per Kubikmeter 1 fi. bar zu bezahlen; die
Gesamtleistung der Sohifferschaft betrug schließlich 1176 fl., die aus
' £• abttwinterten. im Winter 1857/58 Fahnrage mit mm Ladefähigkeit:
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214
Achtes ILapitel.
dem bei der Umwandlung der Genossenschaft zur Veiiüguug stellenden
Kapital beglichen wurden. Der mit ca. 2ÜiK)0 Ii. vom Staiit erl aiite
Winterhafen für etwa 100 Öchiäe, dessen Unterhaltung gegen Überia.^Fun i:
der ITafengel)ühren die Stadt übernahm, wurde iin Winter 18f>5't!(i m
Ht trieb gesetzt. Er verschlammte indes bald und hat die {jcliegten Er-
wartungen nie ganz erfüllt, liegt auch heute noch recht im argen. Wie
die Schiü'ergeseUschaft bezw. •Genossenschaft den Hafenbau ins Leben
gerufen und in jeder Weise gefördert hatte, machte sie sich bald nach
ihrer Restituierung um das Eberbacher Schiffergewerbe dadurch verdient,
daß im Jahre 1864 auf ihr Gesuch zu den bestehenden Prüfungskom-
missionen für Erteilung von Bheinschifferpatenten am Neckar außer in
Mannheim and Haßmersheim noch eine weitere in Eberbach ^ffiiet
wuide; von Eberbacher Schiffern beeafien damals 39 Neckar-, Bhem-
und IiCainschifTerpatente nur bis Maini, 38 Bheinachifferpatento bis hu
Meer, von Neckaigerachem 10 Rhdnschiflerpatente bis ins Meear. Auch
für das Bberbadier Schiffergewerbe waren die 60er Jahre solche gewerb-
lichen Stillstands und wirtschaftlichen Rückgangs. Durch rficksichtslose,
weil angebundene Konkunrenz wurde dies noch ffihlbarer und nfthrte
so zu emer Zeitj da die Gewerbefreiheit allgemein proklamiert ward,
eine stiUe Sehnsucht nach der alten, im rosigen Lichte der Vergangen»
heit idealisierten Zunft.
Die hessischen Schifferorte Hirschhorn und Neckarsteinach waren
dank der gewerblichen Kechtsunsicherheit hu 2. und 3. Jahrzehnt
durch die Erteilung von liheinschifferpatenten an dortige Schiffern ans
ihrer bescheidenen Stellung als mehr oder minder unbedeutende
von Ztr.: 75—800 800-
-500
600-1500
> 1500-
-8000
8000
Dttinpf-
8a.
n. mehr.
boote
in Mannheim
3
8
21
5
4
I
42
23
14
71
20
5
133
26
22
92
25
9
1
175
Wiat6r 59/60 Mannheim^ .
20
25
67
17
4
133
» 58/59 Heilbronn« .
8
14
42
20
4
88
Mannheim 2 Winter . . .
23
38
88
22
8
1
175
HeQbroiui 2 Winter . . .
26
28
118
40
9
216
Mannheim und Heilbronn
raeammeii 9 Winter . .
40
61
201
62
17
I
891
* Winter 58 59 wnr die Schiffahrt in Mannheim nicht geatiblaeeen.
' Die Zahlen für 5!) 60 liPf»en nicht vor.
Aus dieser Taiielle geht gieielizeiUg hervor, daß ilamal» etwa diu Hälfte der
Sehiffe von 500-^1500 Zentner Ladeffttuigkeit hatten, wobei man allerdings tiMli
viid in Beraekrichtigang sieben mfleeen, daft von den am RcimatKwt flberwJntemdeo
Schuren die Zahl der kleineren TieUelcht fibarwi^gea wird.
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Die lokale und berufliche Differeiisiening 1815—1867.
215
Fischer und SteinnHchler plötzlich und rasch mitten in die ersten Keihcn
der Frat'hteehiäer eingerückt. Diese günstige Entwickelung hatte Hirsch-
horn mit Neckarsteinach geteilt, allerdings nicht in gleichem Maße,
denn in Feiner rnhigen, last träge zu nennenden Art vermochte es mit
dem rührigen Fortgang Neckareteinachs nicht Schritt zu halten. Die
Hirschhörner Zunft bestand noch bis 1843 fort; in diesem Vollzugs-
jahr der NeckarschiffahrtsordnuDg, als deren Opfer sie wohl fiel, findet
sieh, nach einer größeren Pause in den gewerblich so ungeregelten
Zeiten der Jahre 1822-34, der letzte Eintrag in das Zunfthuch vom
20. August 1843. An Zunftgebühren waren bis dahin erhoben worden
i&r Aufdingen und Lossprechen je 6fi., Meisteigeld 30 fl., wozu noch
je 1 fl. Waefa^geld nnd Bineelueibgeld ksmen. Indes bereits nach
wenunn Jahren, als die sflnfüensche Reaktion vielerorten gerade in
Handwerkerkreisen sich geltend machte, drang dietWogong dnrch,
daß im Scfaififowesen eine Zanft mehr noch erforderlich und notwendig
sd als hei jedem anderen Handwerker, und hereits 1848 petitionierten
die Schiffer Hirschhorns, die damals 82 eigene Schifie heeessen hahen
soUenS um Neueinftthrung der Ztmft*.
Neckar stein ach seihet, dessen Ruderschellige genannte, haupt-
sftchlich für den Steintransport hestiinmte Fahrzeuge in der GrOße etwa
zwischen den zweibördigen Nachen und den Hümpelschiffen standen
and entsprechend dieser Größtiiabstufuiig zu den Neckarbaukosten^
jälirlich ca. 2 fl. — zwischen 1,30 fl. und 3 fl. — beisteuerten, hatte,
von den angeführten günstigen gewerbepolitischen Umständen und eigener
Rührigkeit abgesehen, das auiiäilige Anwachsen seines Scliiffsparkes
weniger dem in langwierigen Differenzen den Toui schiffern abeeningeuen
Transportzuwachs zu danken als vielmehr in erster Linie seiner so
günstigen natmlichen Lag»» nohe dun dort an beiden Ufern des Neckars
an prachtvollen roten F< J.'^ wänden sich hinziehenden Steinbrüchen.
Deren rote Sandsteine fanden bei der Zunahme massiver Bauten und
dem Beginn gründücher Flußkorrektionsbauten etc. zu jener Zeit leb-
hafteren Absatz als früher und konnten dementsprechend eine wachsende
Zahl von l^ransportmitteln lohnend beschäftigen.
Diese natürlichen Vorzüge teilte Neckargemünd mit ähnlich
gfinstigem Resultat für den Aufschwung seines Schiffergewerbes. Ihm
kam obendrein noch die Verlegung der Schiffahrtsbehörden xugute, die
sich an die mit der politischen Verftndemng geschaffene neue Verwaltungs-
Oigamsation anschloß. Mit der Errichtung der dritten Brudermeisterei
in Neckazgemünd, später der Angiiederung des Neckargrafenamies und
' Meidinger, 8. 26. — ' Großherzogl. Archiv Darrusiadt.
* tiie hattea von 1764—1802 inagesaiul 14651 fl. 55 kr. betragen.
Digiiizca by Liu^.' .
816
AchtAs Kapitel.
vor allem der Verlegung bezw. Konstihnening der Neckarschiffergilde
hatte das Neckargemüuder Schiflfergewerbe an Zahl wie Bedeutung und
EiuHuß erhehlich gewonnen. Die Bedeutung Neckaigeuiünds. das auch
im Schid'bau zahlreiche Hände beschäftigte und durch den natürlichen
für die Schiffe des Ortes ausreiclienden Hafen der Elsenzmündung be-
günstigt war, ging erst dann zurück, als etwa gleichzeitig nni der Ver-
legung der Neckarzollstätte nach Heidelberg im Jahre 1843 auch die
in Neckargemünd geschaffenen Schiffahrtsinstitutionen mehr und mehr
außer Wirksamkeit traten. — Eine juristisch nicht unintereRsante Fort-
führung fand bis in die 80er Jahre die dortige alte Bchifferzunft in
einer eigenartigen Vereinigung Neckargemünder Schiffer, welche ein
dingliches Gesamtrecht auf Benutzung eines Grundatüoks für Schiffahrts-
zwecke fortführten. Die Zahl der Grenossen war auf 46 beschränkt;
zugelassen wurden zunächst die ursprünglichen Nutzungsberechtigten
und deren Nachkommen je in einem Gliede, eventuell andere Schiffer;
die Genosaenschaft und ihre Nutzungsrechte waren unwäufierlieh^
In gleidiem Maße wie Haßmerahaim ala Vortfft des Neckaiachlffef-
gewerbes sich eine Stellung geschaffen und behauptet hatte, verkf
Heidelberg, seit die Bheinschiffer nach Mannheim tendierten und
die Neckaigilde in Neckaigemünd errichtet wurde, ftr die F^rachisdiiff-
fahrt sdne Bedeutung. Die großen Schiffer gingen allmfihlich auf den
Bhein und ee blieben in der Hauptsache nur mehr die kleinen Nfichler
übrig, die als Fischer im Nebenberuf wesentlich Nutzen aus der Per-
sonenbeförderung der Fremden und Studenten zogen. So konnte audi
ihre Zunflorganisation Ton der in äst NeckarscfaiffabTtsoidnung im
Jahre 1842 ausgesprochenen definitiven Aufhebung aller Schifferzünfte
verschont bleil)en, deren Spitze nur gegen die FraclitschifTer gerichtet
war. Diu Heidelberger Schiller- bezw. Fischerzunii, wie sie nuiuüehr
wieder häutiger hieß, die zu Beginn des Jalirhunderts noch lSlt> eine
schwere organische und materielle Krise durchzumachen halt«, scheint
von den gewerbel'reiheitlichen Tendenzen, die für die Schiffahrt gerade
damals in Wien wieder exakte Gr lalt gewonnen hatten, unberührt,
zum mindesten doch unbekümmert gewesen zu sein. Sin ühto vielmelnr
ihren gewerblichen Terrorisrnus auch weiterhin ungeschwaciit, auch
gegen jeden nicht das Schiffer- oder Fischergewerbe ßetreil>enden, aus.
sofern er nur den Neckar mit einem Nachen befuhr. So wurde unterm
3. März 1816 jemand «unter der Bedingung als fiacherzünftig ange-
nommen, daß er kein Geschäft, das in die Zunft eingreift, treiben will,
sondern bloQ seine in seinen Gütern erzeugte P^dukte über das Wasser
* Qiwke, Die QMUMseiMcbaftstheorie and die Bechtsprechoiic^ 1887, 8. 58.
ReiGbogericbtientaQheidiiiig vom 4. November 1881.
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Die lokale and berufliche Differensierong 1815^1867.
317
z« filhren sich schriftlich verbindlich macht*», und ein Anderer wird
ciui i-'T. De/ember 1829 «auf seine Ansuchung auf diese Coudition auf-
^jeiioiümt n, daß er verspricht für sein Landgeschiift einen Nachen zu halten
ulme in die Fischerei einen Eingriff zu thuu, welches hierdurch Unter-
zogener bezeuget und dabei sich auch noch erkläret, daß er auch in
keine andere Wassergeschäfiten keinen Antheil haben zu w ollen sich eben-
falls verbind lieh TTiacht^»- Für die erhobenen Zunftgebühren sei fo;rr( r,(les
Beispiel eines unzünftii^t n Fischerpaares angeführt: «Peter Dosch Bürger
von Schlierbach nebst seiner eheliclien Ehefrau eine geborene Ehsabetha
Schifferdecker von Ziegelbausen wurden als beyde fremd anheute den
31. Mflrz ld34 zünftig eingcflohridben und sablt ao die Fischerzanft
ine Iblgt:
die Hlllfte dea Meisteigeldes ä 30 fl. 40 mit 15 fi. 20 kr.
für die Todenbabr und Leicfaentach 20 kr.
fOr das Geschenck 45 kr.
an Anfdinggeld 7 fl. 80 kr.
an Lossprechgeld 1 fl.
Summa 24 fl. 55 kr.>^
Die Gebühr fUr Totenbahr und Lmebentnch weist als eine Art
Sterbevarsioherang darauf bin, daß auch hier die Mitglieder mit be-
sonderem Leichengepränge seitens der Zunft bestattet wurden. Eine
Rückzahlung des Zunftgeldes an die Witwen, die gewöhnlich in der
Zunft verblieben, findet sich nur einmal in einem Ausnahmefall vei^
merkte und zwar dem Aufnahmeneintrag vom 14. November 1841 an-
gefügt, wonach der Betreffende «einige Tage nach seiner Annahme un-
glücklicherweise ums Leben gekommen, indem er durch ein Sdl in
den Neckar geschleudot wurde. Auf die Bitte der binterlassenen
Wittib wurde nach Zunftbeschluß vom 16. Jänner 1842 das vor kurzem
bezahlte Annahmegeld a 24 fl. r)5 an die Wittib wieder zurückgezahlt
Es ist dies der letzte Eintrag v<»r einer Renovation, deren Zusammen-
treffen mit der Neuregelung des Neckarsehiffahrtsweseus sicher kein
zufälliger ist. Vielmehr darf man annehmen, daß man die Zunft' fortan
nur unter genauer Kontrolle und Instruktion seitens der Behörden
fortueatehen heß. — Inzwischen Ijatte Her gesamte Heidelberger Handeis-
stand in den Jahren 1B35 — 1843 unermüdlich die für den Heidelberger
Schiflahrtsverkehr und damit auch für sein Schiffergewerbe liöchst be-
deutsame Verlegung des Neckarzollamtes nach Heideiberg betrieben und
es schließlich trotz des Sträubens von Heilbronn und besonders I^eckar-
> Heideiber«; itadtArddr, ZmO&jwix, — « HeidelbeiV) stadt Axdiiv, Zmfümeh.
* Heidelberg, Stadt ilrdiir, Zanftbneh.
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218 Achtes Kapitel.
geniünd, das damit wieder einen Teil seiner Schiffahrtsbedeutung ver
lor, durchgesetzt, daß es am 15. Mai 1843 nach Heidelberg verlegt
wurde. Der Umfang des Heidelberger IIcUirlelR war nämlicli nicht be-
deutend genug, um direkte Befrachtungen ganzer Scliiüe hautic zu er-
möglichen, und man hatte geglaubt, die Neckarzolistätte wiirde den
Schiiiern «selbst wider ihren Willen Veranlassung geben, hier anzu-
legen, also den Abstoß und die Aufgabe leüweiser Ladungen erleichtern».
Die Hoffnung scheint berechtigt gewesen zu sein, wie sich aus den
Verkehrsziffern des neuen Heidelbeiger Neckarzollamts von 1844 er-
gibt. In diesem Jahre worden im ganzen an der Zollstätte 15940
Fahrzeuge zoUpflichtig behandelt, auf denen sn Tal and Beig transpor-
tiert Warden:
Zollfreie Inlandagttter Zollpflichtige ßumnui
(auÜer Holz) Aoslandspllter
waren im ganzen . 3033204 Ztr. 131976 Ztr. 8165180 Ztr.
davon in Heideiberg
aus- u. eingeliefert 22000 » 9400 > 31400 >
Der Heidelberger direkte Verkehrsanteil betrug also immerhin
nicht mehr als ca. l ®/o. Bei Verlegung des Neckarzollamts hatte sich
die Stadt, die au einer Verbesserung ihrer Verkehrsbeziehungeu wohl
interessiei-t war, allerdings, wie es Hessen und Württemberg zur Be-
dingung machten, zur Vollendung des dortigen Sicherheitshafens ver-
pliicliten müssen. Dieser Hafen, zu dessen Erbami ng die Ruidt bereits
um die Jahrhundertwende verpflichtet war, der dann aber trotz eines
monierenden Ministerialerlasses von 1Ö03 augenscheinlich und vielleicht
mit Absicht in Vergessenheit gekommen war, harrte nämhch noch immer
seiner Vollendung. Die Stadt zeigte sich auch jetzt noch nach Ver-
legung des Zollamts wenig geneigt, ans Werk zu gehen. Die Heidel-
berger Schifferzunft wandte sich deshalb mit einer Eingabe im Jahre 1844
an das Ministerium des Innern, indem sie unter anderem ausführtet
«Dadurch nun, daß die Neckar-Zollerhebung^-Stelle hier ist, finden sich
natfirlich immer mehr und mehr Schiffe suaammen und es wird daher
das Bedürfnis des Hafens für den. Winter, wo die Schiffe durch Prost,
Eingang etc. in ihrem Lauf gehemmt und somit genötigt sind, sich einen
sicheren Zufluchtsort zu suchen, wie dieselben seither einen solchen in
Neckai^münd durch ISnlaufen in die Elaenzbaeh fimden, immer dringen-
der». Auf Veranlassung dieeer Eingabe und auf Grund weiterer Infor-
mation erging ein Ministerialerlaß' vom 27. Juni 1846 mit der Weisung
* Konsept im HeidelhMger ttldt Andiiv*
* HeideÜMiser Journal, 25, 8«pt«mb«r 1845.
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Diu luk^le und berufiiciie DiilereuKieruiig 1815 — 1867.
219
an die großhenoglicfae ZolldirektioD : «Wir glauben, daß ee genügen
wird, wenn von doti aus dem Gemeinderat sä Heidelberg die BeedUeti-
nigung der Hafenarbeiten dringend empfoblen nnd bemerklieb gemacht
wird, daß die baldige Herstellung des Hafens nicht allein im Interesse
des Schiffahrtsverkehrs sehr zu wünschen sei, sondern daß auch nament-
lich die Verlegung des Wasserzollamtes von Neckargemünd nach Hei-
deiberg von Württtüiberg und Hessen seiner Zeit mit in der Voraus-
setzung zugegeben wurde, daß für die sichere Unterbringimg der Nct kar-
schili'e in Heidelberg die nötige Fürsorp;e getrofifen werde, daß daher
eine längere Verzögerung der Hafenarbeiien leicht den Antrag der
beiden anderen Uferregieruugen auf Ziirückverlegung des Wasser/. ill-
amts nach Neckargemünd zur Folge haben könnte, um welche sich
ohnehin schon die dortige Siadtgemeinde mehrfach und dringend ver-
wendet habe». Dieser Scliieckecbuß wirkte und der Hafen w urde doch
gebaut. — Die Neuordnung in der Heidelberger Zunft vollzog sich
in zeitlicher Koinzidenz mit der im Frühjahr 1843 in Kraft tretenden
Neckarschiffahrtsordnung und machte sich äußerhch durch eine Cäsur
im Zunftbach und die übersichtiicbere Neueinrichtung desselben in
Bcmen EIntrftgen kenntlich. Nachdem bereits im Jahre 1894 eine Er-
mftßignng der Gebühren eingetreten war, kommt nunmehr mit der
Ftoklanuerung der Grewerbefreihelt für die Schiffer auch die Lossprech-
gebahr von 1 fl. in Fortfiill, so daß fortan der junge Meister mit seiner
Frau, wenn beide zflnftiger Herkunft^ an Einkaufsgeld 4 fl., für die
Bahie 20 Kr., für das Gesobenk 45 Kr«, im ganxen also 5 fl. 5 Kr.
bd der Au&ahme zu zahlen haben. In Zukunft wandten sieb in-
folge der Gewerbefreiheit auch andere Ftofessionisten dem Wasser-
gewerbe zu und wurden unbeschadet ihrer mangebiden Vorbildung
gegen entsprechendes Entgelt in die Zunft aufgenommen. So wurde
z. B am 16. Mai 1858 ein Schlierbacher Meisterssohn, «welcher die
Schuhmacher Brofsjon erlernt li.itte und nun hejibsichtigt das Gewerbe
seiAes Vaters als Fischer fortzusetzen, auch zu diesem Berufe die Tochter
eines hiesigen Meisters zu heuraten, unter der Bedingung als Meister
auf- und angenommpn, wenn derselbe für sich und seine künftige Frau
in unsere Zunitkasse ein erhöhtes Einkaufsgeld von IG fl, 2.") Kr. be-
zahle». Bereits im nächsten bommer konnte der einer alten, heut noch
bestehenden Schitierfamilie entstammende Schnhina< h« r-Apost^it, der so
reumütig in den Schoß des Schiffergewerbea zurückkehrte, sein Wort
einlösen und «vor versammelten Zunftausschuß» erklären, «daß er seine
Flau, welche eine Meisterstochter sei, zünftig aufnehmen lassen wolle;
man hat demselben sofort entsprochen und die gesetzliche Einschreib-
gebühr mit 2 fl. 30 Kr. in die Zunftkasse in Empüaug genommen». —
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220
, Achtes Kapitd.
IMe Zunft war ihrem Ende nah, als gewerbliche Korporation der Schiffer
hatte sie bereits längst ihre Bedeutung verloren. Wurde sie auch noclt
offiziell Schiffer- und Fisclierzunft ^renannt, so higen ihre Interessen und
ihre in jeder Weise reduzierten Funktionen doch nur mehr auf fischer-
gewerblichem Gebiet. Es ergibt sich dies deutlich aus den Manuskripten
der Zunft, die mis den letzten Jahren vorliajulcn sind und uns diesen
degenerierenden Ert rn |uhrliundertlanger Traditionen in seinen letzten
Zügen zeigen. Im Frülijahr 1859 waren durch persönliche Eröffnung
seitens des Zunfitdieners noch «die Mitglieder des Sechser- Amtes resp.
Zunft-Ausschusses» ins Zunftlokal entboten worden; \m der untenn
20. März dieses Jahres abgehaltenen Zunftversammlung wurde dann
unter anderem beschlossen, «zor Deckung der obschwebenden Bedörf*
nisse eine einmalige Umlage von 24 Kr. von jedem zünftigen Meister
zn erheben und diese Umlage ist unterm 31. MArz vom grofiherzogUchen
Oberamt dahier genehmiget worden». Aus dem za diesem Behuf« auf-
gestellten Hebregister eigibt sich folgender damaliger Bestand der
Zunft, es waren in Heidelbeig 88, SehHerbach 45, Keuenheim 8, Ziegsi-
hausen 5, Feudenheim 6, Neckarhausen S, Seckenheim 2, Summa 107
Qanzzflnftige, sowie femer 12 Halbzflnftage, im ganzen 119 Zunftmit-
glieder, die aber zum überwiegendsten Teil kaum mehr als Fischer und
Nfichler waren. Insbesondere gilt dies ausschließlich yon den von
Heidelbeig stromabwftrts Wohnenden, bd denen man zum Zwec^
der Umli^^rhebung der Mitteldienste eines Neckarhaosw bischer-
meistere durch Schreiben vom 16. Mai versah. Denselben finanziellen
Nöten, vielleicht aber auch einer eingebürgerten Falschrechnung mag
wohl auch seit 1859 die Zuuftgebühr ihre Erhöhung um 1 fl. verdanken.
Mit dem Zunftrechner und Sclireiber, der pro Monat 1 fl. erhielt, kam
man auch auseinander; man warf ihm Betrügereien vor, worüber er
f?ich in dem Bewußtsein hinwegsetzte, daß «die ganze Hetzerei aus
meiner nächsteu Nachbarscliaft kouiiut». Solche Tragikomik des Aul-
lösungsprozesses iiui'rrt sich in einem nicht minder unwtirdigen Gezjlnk.
das sich in einem iSpezialtall über die im aiigemeinen völlig vernacii-
lässigte Ijehrhngsausbildung erhob. Man beschränkte diese im wesent-
lichen darauf, die Lehrlinge, um ihnen rechtzeitige Freisprechung zu
sichern, bei der Zunft aufdingen tat. lassen, und überließ ihn und seine
Ausbildung im übrigen wohl sich selbst. So war die im Jahre 1859
von einem Zunftmitgliede aufgestellte Behauptung in ihren Motiven
kaum unbegründet, ces sei nicht nötig, daß von selten des Zunftvor-
standes den fretgesproohenen Lehrlingen eine Urkunde hierflbar (Leh^
hiief) bebftndigt werde, sondern es genOge hinreiehend, wenn der Lehr-
moster dem Lehrlinge eine Beurkundung über zurflckgeleigte Lehrzeit
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Die lokale und berof liehe Differensierang 1815—1867.
S21
aiustelle». Die entgegenstohdode maehtbewoßte AuffassuDg des Zntifl-
Vorstandes zeigt sich in seiner Stelluuguahme in dem obenerwähnten
Streithandel mit einem Zunftmitglied, tweil er seine Lehrjungen hat
aufdingtü lassen und hat ilm nitiit in seine GeschaUeu genommen, er
hatte gleich nachher mit anderen Kameraden gefischt, und hat seinen
Jungen bei seinen Eltern gelassen, und wenn J. U. keinen Jungen in
seinen Geschäften aufnehmen will, soll er auch keinen aufdingcn lassen,
denn der Vorstand der Zunft kann nicht jede Woche zusammen kommen
um Jungen aus und ein zuschreiben; es handelt sich am meisten um
den F H. es geht seine Lehrzeit vorüber und wenn die Zunft nicht
will nmß er nach lernen was er beim J. U. versäumt hat*V — Und
in der gleichen Angelegenheit sagt ein Jahr später unterm 30. Juli
1862 eine cgehorsamste Erklärung des Vorstandes der Heidelberger
Fischerzunft»: «Ich erkläre hiermit, daß W. U., J. St. durch ihr Ver-
heiraten gänzlich unzünftig sind und das nach Fischerordnung Art. 3
und Art. 10 die schon in Strafe verfallen sind, und daß sie als nicht
Mi^lieder der Heidelberger Fiacbenunft keinen kleinen NacbeQ so
bedienen haben, auch das gehört zor Fischerzunft und wenn Albert U.
schon Meister kt und MitgHed der Hddelbeiger F. Z. ist, so hat er
sieht mehr Beeht wie andere Meister und hat für die beiden unzttof-
tigen fltr W. U. und J. St fttr ein jeden ein Gulden kosten an die Zunft-
kiBse zu entriehten, was jedesmal vom QroOherzogliehen Oberamt be-
stttigt worden ist».* Es ist dies das letste, heut nur um vier Jahr-
sehnte surQckliegende Sdiriftstück einer bereits im 15. Jalirhundert
naebgewieseneu Korporation, der man angesichts dieses Abgangs kaum
wird eine Huftne nachweinen können. Was ihrem Paralysesustand ein
verdientes Ende machte, war die 1862 m Baden in Kraft tretende Ge-
werbeordnung, die alle Zünfte aufhob. Nachdem im letzten Jahrftioft
die Zunftannahme merkwürdigerweise in 80 Jahren die größte Zahl
^ OD 27 neuen Mitgüedern aufwies, erfolgte im Jahre 1862 am 12. Bep-
tetüber in einem, psychologisch etwa als eine Art Torschlußpauik zu
deutenden Andrang, die Aufnahme von noch drei Zunftmeistern.
Dieser letzte Eintrag ist bereits von anderer, bureaukratischer Hand ge-
schneben und im Gegensatz zu den bisherigen, die Unterschrift der
Sechse tragenden, nur mit derjenigen des Zunft Vorstandes, des der
Ältesten Fischerfamiüe entstammenden Leonhard Fries, versehen; man
vermutet die Eile, mit der man ein Ende wünschte. Während der
' Gehorsamste Erklttmng des Vontaadee der Heidelberger FitdienanA an
du Oberamt vom 29 Jtili 1862.
* iieidelberger aUiitiflchea Archiv» Fiflchmuuftakteo.
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222
Achtee Kapitel.
(jOjfthrigen FanktioQ dieses ZimfkbiicfaeB waren als Zunftmitglieder ein*
getragen und aufgenommen worden \ in den Jahren
1783-
1787
13
1823-1827 13
1788-
1792 20
1828—1832 16
1793-
1797
25
1833—1837 24
1798-
1802
13
1838—1842 12
1803^
1807
14
1843-1847 12
1808-
■1812
13
1848-1852 20
1813-
1817
12
1853—1867 12
1S18-
1822
14
1858—1862 27
im ganzen 260
ferner wurden au^edungen Mgesprooben
1848—1847 4 10
1848—1852 6 23
1853—1857 5 8
1858—1862 6 7.
Bei (]pn in den Jahren 1843 — 1862 erfolgten Meistereintragungen (ein-
schlieüiicli Lediger und Nachtrögen von Frauen etc.) waren von den
Fällen, in denen die betretfenden Angaben nicht fehlten (ca. 95 °/o),
bei den neuen Meistern: zünftiger Herkunft 84, 5 ®/o, nicht züniliger
16, 5 °/o, bei deren Frauen: 23, 2 »/o zünftiger, 76, 8 ®/o nicht zünftiger
Herkunft. Während von den Männern nur einer nicht vom Zunftorte,
nämlich von Haßmersheim, war, kamen ihre Frauen, etwa zu einem Drittel
(die Angaben fehlten hier in etwa 33 ®/o) von auswärts und zwar vielfach
von nSheren Landgemeinden. Der allmähliehe gftnsUcbe Ver&ll der
Fischer- und Schiffennnft ist m charakteristisches Symptom fSir den fOUi-
gen Bückgang des Heidelbeiger Wasselgewerbes, das einst das bedeutendste
und ftUuende im Neckartal gewesen. Mit der Entwicklung der Stadt
in industrieller Hinsicht hat sich eine RückentwicUung dieses alten
Gewerbes vollzogen; die Ftachtschiffer schieden aus, und der Rest
bestand und besteht im kittuen auch heut noch aus Fischem und
NachenfOhreru, die sich auf den Personentransport bei Spazierfahrten'
oder Überfohrten etc. beschrftnkra. Für Fortentwicklung oder auch nur
Fortbestand der Frachtschiffer konnte ihnen Heidelberg weder die bei
dem VLihahnismäßig hohen Standard of life erforderlichen günstigen
Lebensbedingungen wie die kleinen Orte des NeckarlaLs bieten, noch
war, um dortigen Schillern dauernden Erwerb zu sichern, sein Eigen-
< Eine sUtistische Verwertung der Eiatnsmg war wegen der hloflgen Uiige-
nanvkeiten and Ungleifihmafiigkeitan nicht angingig.
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JDie £ntwickeiaiig und ZollenÜastang der Neckarschiffahrt Stt
handd bedeatend genug. Die BrOffitrang der Bahnlinie Heidelbeiig-
Mosbaoh am 2S. Oktober 1862 und mit dem gleichen Tage die Auf-
hebung der NeckaizoDstttte in Heidelberg gaben gemeinsam dem fOr
das dortige Schiffergewerbe so wesentlichen Schiffahrtsrerkdir Heidel-
bergs wohl aocli den Rest.
Neuntes Kapitel.
Die Entwickelung und ZoUentlastung der
Neckarschiffahrt seit der Neckarschiffahrts-
Ordnung bis zur Neugründung des Reiches.
Was einer rationellen Ausnutzung der Neckarwai'serstraße wie einer
lohnenden regelmäßigen Verbindung von Neckar und Kheiii noch immer
hindernd im Wege stand und daher dringend nach einer Keform ver-
langte, war die immer kostspieligw und unxulänglicher werdende Be-
triebeweifle bei der Bergfahrt durdi S^l und Pfeideaug. Diese Erkenntnis
mnfite sieh auch den KeekarschiffahrtsinteresBenten desto unabweiabarsr
aufdringen, je mehr man sich dazu entschloß, bei der Gestaltung und
Einrichtung des Neckarschifliüirtswesens an Stelle der früheren finanawirt-
flcbaftlichen jetzt verkehiswirtsdhaMche Prinzipien und Institutionen
tteten zu lassen. Ang^chts der durch die unemgeschrfinkte Gewerbe-
und Vwkehrsfreiheit eingerissen^ Unordnung bemdhto man sich, dem
Verkehr geregelte Bahnen und geordnete Formen zu wdsen.
Die Einführung der Dampfschleppschiffahrt auf dem Rhein, die
für deren emporblühende Endstiition Miiimhemi so erheblich zur Ver-
kehrsbebung beitrug, bedrohte Heübronn mit einer Isolierung vom Groß-
handel. Um zu diesem den Anschluß nicht zu verlieren und dann auch um
die Nef karronte an (ins vielmaschige große rheinische Verkehrsnetz an-
knüpien zu können, ^loiclizeitig um den aufblühenden Ei^enhandel weiter
entfalten, den .Speditionsliandrl wicdor kralligen zu köDüeii, entschloß
sich der Heiibronuer Handelstand angeaichts der drohenden Cu fahr, auch
auf dem Neckar den billigeren und schnelleren Dampfbetrieb einzuführen.
Damals übernahm Heilbronn zum erstenmale auf dem verkehrstech-
niscben Gebiet die führende Holle, die es bis heutigen Tages bewahrt,
und zu seinem eigenen Vorteil wie zum Segen der Keckarscbiffahrt
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224
^ieuntes Kapitel.
enorg^h durdigefOlirt hat. In gleichem Maße wie Maimhuim immer
größeren Wert auf die Bheinaehiffiüirt legte (eine Politik, die ber^ m
Anfang des Jahrhunderts an maßgebender Stelle in ErwUgung gezogen
worden war), in gleichem Maße behauptete Heilbronn für die Neckar-
schifrahri die dominierende Stellung; WürUeniberg wurde der Haupt-
interessent an der Verkehrsentwicklung, während Badens Interesse hin-
fort in erster Linie der PchilTahrttreibtiidei) Bevölkerung des l^eckartals
galt. Wenn nun aucli das lutereöse des Neckar Verkehrs mit dem der Neckar-
schifl'er meist Hand in Hand geht, so ergeben sich bisweilen doch daraus,
daß die Neckarschiffahrt entsprechend von zweierlei Gesichtspunkten be-
trachtet wird, die meist, aber doch nicht stets, zusammenfallen, prinzipielle
Gegensätzliciikeiten, die dann zu guusten des einen und zu des andern
Ungunsten ihren unvermittelten Austrag finden. Angeregt durch die im
Sommer 1816 erfolgte erste ßefahrung des Rheins durch ein englisches
Danipfboot hatte bereits im Jahre 1817 Kaufmann Ludwig Bruckmann
durch den Schlosser Bruckner dort eine Dampfmaschine erbauen und auf
ein kleines Boot setzen lassen, mit dem im Sommer 1817 Fahrten zwischen
Hdlbronn und Sontheim gemacht wurden, .Versuchsfahrten, die bald
wieder emgestellt wurden, als sich die Maschine als su schwach erwiest
Als die Dampfschiffahrt sich rasch auf den großen deutschen QewSsseni,
auf Rhein und Bodensee Mitte der 1820er Jahre, 1838 auf der Donau
einbürgerte, auch im gleichen Jahre das erste Dampfschiff den Qsean
durchquerte, ging man aUmfthHcfa auch daran, die techniseben Schwierig-
keiten zu lOsen, die dem Dampfboot engere WasseistiaOen im stärkeren
Gefiille zu Berg und niedrigeren Wasser zu Tal für die Erbauung solcher
Dampf boote entgegensetzte. Ein französischer Mechaniker und früherer
Maler, Gache üis ame, errichtete, finanziert von dem reiclien Marquis
de la Roche- Jacquelin, in Nantes eine Fabrik; seine wegen ihrer Kon-
struktion «Inexplosible» genannten Personendampfer wurden im Jahre
1837 auf der Loire, und als sie sicli hier bewährten, durch Graf Kessequier
in Metz im Jahre 1839 auf ^Tosel und Meurtlie eingefülirt. Hier U i nie
sie der Heilbronner Kaufman 1 1 K arl ]{euü sen. kennen, der seine Mitbürger
auf diese Fahrzeuge aufmerksam machte, <durch welche man von Württem-
berg schnell zum Rhein gelangen kann». Nachdem er in einem Aufsats
vom 23. Mai 1838 im Heilbronner Tageblatt zur Bildung einer Aktienge-
sellschaft zur Einführung der Dampfschiffahrt auf dem Neckar au%eforderi
hatte, bildete sich in Heilbronn ein Komitee dafür, das die Regierimgen der
drei Neckaruferstaaten, die damals gerade über eine definitive Regelung
der Neckarschiffiahrt verhandelten, auf das Projekt aufinerksam machte
' NotiMn Aber dl« DuapftKSidiNhxi auf dem Noekur von dem SUdtidudtfaeifiaa
Tietot in Hdlfaroim, Wftrttemb. ialurb. 1844^ 8. fl86 folgende:
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Oto £at»ickelaqg vnfl ZoUeDtlastang der NeckarMhifikbrt 1843— 1S71. 225
und um dessen Förderung bat. Nachdem eine noch im Jabre 1838
im Auftrof^e der württpmbergischen Regierung durch den Straßenbau-
inspektor ^eeger ausgeführte gründliche Untersuchung des Neckars ein
für die Einführung der Dampüschiffahrt günstiges Besultat ergab, forderte
das Komitee auf Grund der von ihm entworfenen provisorischen Statuten,
die ÖOO Aktien ä 200 il. vorsahen, unterm 20. August 1839 mit Erfolg
tarn Beitritt auf. Bereits unterm 6. Oktober 1839 konnte sich die neue
Äktiengesellschail konstituieren, der später am 27. Oktober 1841 vom
KOnig von Württembeig öffentliche Anerkennimg verliehen und der ge*
setdicbe Sehuts zugesichert wurde, wie auch der Qroßherz«^ von Baden
ihieu Deputierten in Karlsruhe die besten Zusieherungen gab. Durch
Vermittelung des Grafen Bessequier, der aus Dankbarkeit itlr die seinen
Eltern als Emigranten in den 1790er Jahren gewährte Aufnahme den
Heilbronnem bereitwillig zur Hand ging, wurde bei OAche zum Preise
von 80000 Fr. ein Dampf boot bestellt, das bei einer Belastung von
7000 £ilo nur 35 Gentimeter Tiefgang haben durfte. Das Dampfboot,
das den Weg von der Loire zum Rhein auf den franzOeisdien Kanälen
in drei Teile zerl^t zurücklegte, langte am 7. Dezember 1841 in Heil-
bronn an unter Böllerschüsseu und Zujauchzen von Taus^onden, die aller
OrUan an das Ufer geeilt waren, um das neue unerhörte Schauspiel zu
betrachten. Nachdem dieses erste Boot «Wilhehn», das auf der Fahrt
von Mannheim nach Heilbronn einer technischen zufriedenstellenden
Untersuchung unterzogen worden war, nm 9. Dezember 1841 von der
Gesellschaft übernommen worden, beschioii die Cieiieral Versammlung kaum
acht Tage später, ara 16. Dezember, bereits die Anschaffung eines weiteren
Dampf bootes zu 20 Pferdekräften für 78000 fr. Am 7. März 1842 traf
es von Nantes aus in Heilbronn ein und wurde am 29. April des gleichen
Jahres vom württembergischen KOnig, der das größte tätige Interesse für
da.«? neue Verkehrsmittel zeigte, zu einer Probefahrt benutzt. Zur Reserve
für die beiden andern täglich verkehrenden wurde von der Generalver*
Sammlung am 29. Juni 1842 die Anschaffung eines dritten Bootes zu
30 Pferdekräften beschlossen, das, für 84000 fr. gleichfalls bei Gäche
gebaut, am 4. August 184d in Heilbronn dntiaf. Zur Finanzierung des
Unternehmens übernahm die Stadigemeinde Heilbionn, die sich gleich
an&ngs mit 60 Aktien beteiligt hatte, weitere 25 Aktien und auch
die königliche Regierung 76; beide leisteten für die ersten 10 Jahre
durdh MinisteEialerlaß vom 8. Marz 1843 bezw. Stadtratsbeschlüsse vom
19. Januar, 16. März und 23. März 1843 für ihre Aktioi auf den Divi-
dendenbezug Verzicht, soweit die Dividende für die privaten Aktienbe-
sitzer weniger als 4 Vo betrug. Die verkehrsgesetzliche Regelung und
Einpassang des neuen Betriebes in die soeben neug^oidnete Neckar-
Digiiizca by Liu^.' .
226
kennte« Kapitel.
scliiÜahrt wurde alsbalci vorgenommen. Schoo die Neckarschiffahrts-
Ordnung von 1842, die mit den Institutionen der alt^n Zeit gründlich,
fast restlos aufräumte, führte gleichzeitig, halbzauoiid uocli, den Motor
der neuen Zeit ein, indem sie die Regierungen dafür sorgen läßt (§ öl),
daß «dem Haudelsstande alle Vorteile gesichert werden, welche die
Dampfschiffahrt zu versprechen scheint». Unterm 18. Juli 1845 erging
dann die «Verordnung, die Fahrt der Dampf- und Segelschiffe betreffend».
Der Betrieb selbst regelte sich, seit im Jahre 1843 die ursprünglich nur
bis Heidelberg geleiteten Fahrten bis nach Mannheim ausgedehnt worden,
in der Weise, daß von den drei Dampf booten an jedem Morgen eins
von Heilbronn ab bis nach Mannheim und an demselben Tage wieder
nach Heidelberg führ, und am nAchsten Tsge nach Heilbronn zurück-
kehrte. Sie legten die Strecke su Tal mit Aofenihalt in 8 — 9^/i Stunden,
ohne solchen m V^A^Vf* zurück, zu Beig infolge des starken, wenn
auch durch zweckmäßige Wasserbauten erleichterten GefUles mit Auf-
enthalt in 12—13^1 Stunden, ohne solchen in 11 — Wft Stunden. Durch
die Ausdehnung der Fahrten bis nach Mannheim war den Ftesagieren
die vielfach benutzte Gld^nheit g^ben, durch Anschluß an die Shein-
dampfer der Kölner Gesellschaft, die nachmittags 4 Uhr von Mannhehn
abgingen, von Heilbronn nach Mainz und von da mit der Eisenbahn
nach Frankfurt a. M. in einem Tag zu gLkiijj,i ii , Frachtgüter konnten
durch Übereinkunft mit der Kölner Gesellschaft von Köln binnen 3,
von Mainz binnen 2 Tagen in Heilbronn eintrefien, so daß man begreif-
licherweise für wertvolle und eilige Trsm--] uite sich fortan der Dampi Uaote
bediente. Das neue VerkelirsinsLiiut, dessen Entwicklung und Betriebs-
einzelheiten aus den naehfoigendeu Aufstellungen her%''orgelien, machte
dadurch, daß es in so kurzen, die hestehendr'.i \^erkehr8verliältnisse revo-
lutionierenden und den bisherigen Beförderungsmitteln unerreichbaren
TransiK.rtfnsteu funktionierte, denjenigen Schiffahrttreibenden Konkur-
renz, deren Gewerbe es war, in regelmäßigen Fahrten Personen und
eilige Güter zu transportieren. Das waren die Marktschiffer, die sonst
wöchentlich zweimal mit Personen und Gütern nach Mainz u!id Frank-
furt und wieder xurück gefahren waren, nun aber dem in solcher Waise
überlegenen Transportmittel weichen mußt^ und mit Einführung der
Dampfschiffahrt, die sie erübrigte, gerade wie auf der Strecke Frankfort-
Mains eingingen ^ Sie waren aberzunftchst auch die emsigen, die von
dem neuen Unternehmen direkt geschftdigt wurden', wflhrend im übrigen
* Meidinger, S. 27.
* Man wird aber auu nicht annehmen liQrftüi, liaü die Dampl'hoote den Marivt
•chiffen den aoeb Ar JeMge Zeit, mn wieviel inalir Ar die damalig«^ baMditlicfaau
Peraonenverkahr yon sirka 28000 entsogeii faabaa. Vielmehr hat man
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Die £ntwiek«)iuig and ZoUentUMloqg der Neclumcfaiffahrt 1848^1871. 227
(Ue alten Retriebsmittel und V' erkehrsformen diircli den neuen Dampf-
großbeti-ieb nicht nur keine Einbuße, sondern im Gegenteil durcli die
im üefolge der Dampfscbiüalirt sich vollziehende, wacheende weitere
Belebung der Keckarstraße vorerst nur Förderung erfuhren.
ZuBammeoBteUung des Biigebnisses der Fahrten mit den 3 Neckar^
dampfbooten Im Jahre 1844.
Zahl der führten
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28885
29482
18
6652
8358
47
82741
Vor allem trug daa neue Verkehrsinstitiil seinerseits noch weiter
dazu bei, im Verein mit den direkten niederrheinisclien Schiffahrtsver-
bindungen der Neckarorte, den Vorsprung unserer Wasserstraße vor
«ich tn verge^»nwarlipet!, «l«ß iii ()i<'8er Zalil mit enthalten sind und Bie znrn größten
Teile auamaehen: all Jene, <ler»Mi KeiKehist ins Nec kartal durch daa betjueme TranB-
portmittel erweckt oder gesteigert wurde und die nur zu gern die Gelegenheit be-
natsten, auf «iiier romantiflchea Fahrt dardi dM Nvi^artal den BtannenerregendeD
teebnieciien Fikitsduritt bewandem und xngletch beoatxen wxt kOnnea. FSr die
ffichtigkeit dieser Annahme nnd dsfttr, dall das neue Vetkebrslastitnt keinem rein
wirlachaftVuheQ Bedttrfiiis seine Freqoene verdankte, dafttr sprechen neben dem
««päteren Rilclcpun^ vor allem ruich die mit ilci Witt^^rnnir ««chwankenden Verkehrs-
zahlen, die in dem angeführten Jahre 1844 infolge der unfünsiii^en regnerischen
WiiteriiuLT desselben einen Rücltganj,' und zwar im Hauptreineujonat .\uKn.st einen
solchen von 865 Personen gegen das Vorjahr aufweisen, wtihreud andererseits der
Motiat MU, der von der Wittemng begtknstigste dieaea Jahres, gegen daa Voijahr
eine Mebrfteqiiena von 474 Personen aafvelst.
IS»
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228
Neantee. Kapitel.
der Mainroute zu vergrößern. Im Gegensatz zu der dort rückläufigen
Verkehrskonjunktor sind am Neckar die lö40er Jahre die Verkehrs-
Tal.»
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17535
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28385
1016
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2915
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1845
219
16608
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25978
1412
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4835
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27424
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1846
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10100
27572
1862
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6920
29577
2075
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1848
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19675
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3163
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32123
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33766
29077
1849
248
18010
6725
24735
3511
2941
2580
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30498
1464
31981
24946
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295
21500
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30667
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2909
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89520
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1851
404
27422
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50869
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1852
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14278
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12418
18397
61672
4859
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^«49
1854
310
25498
12806
38804
8491
6003
10275
16278
86454
4621
41105
35316
Die Neckardampf boote luden 1854
an Gütern
zu Tal
10 Berg
Ztr.
Ztr.
in Heilbronn
5621
» Neckarek
102
83',»
» Bberbadi
280
848
» Hflidelbers
4885
> Mannheim
4077«/»
» Ludwigshafen
947
ZtteatDmen
6008
10275
1854 hatten von den Paesagieren ta Tal
Fahrkarten gelöst
I. Ka
jüte
II. Ka-
jOte
Zosam-
men
tn Stnttprart oder bei
Auawauderunge-
Agenten
za Hdlbroim
407
SS51
1
6607
6580
7214
8871
mithin ftahren von
Meil brenn ab
auf Zwi'BchenfiUtio-
nen kamen hinzu
2758
1455
13327
7958
16065
9413
Zusammen
4818
21285
25498
günstigsten; besondera aein Talverkebr war ~ wohl hauptsIlcUlch in-
folge der Salinen — rasch aufgeblüht und dem des Mains überlegen«
w&hrend sein Bergverkehr immerhin nodi um ziika 5 — 700000 Zentner
surückblieb.' In einer Eingabe dee Würzburger Handelsstandes votn
März 1845 wird es als Tatsache hingestellt, daß infolge der höheren
Frachtlöhne der Güterzug für Mittel- und Übermain bereits uui den
* Schni, 8. 178.
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Die Entwickelang and ZoUentUstang der Neckarachifffthrt 1848—1871. 229
eigenen Bedarf und den des Nordosten Bayenu beechräukt, dagegen
der OBfeneichisdie Gütenng samt den für den Süden und Westen
Bayerns, Mannheim nnd Ulm zogefaUen sei^; und in einem Bericht
vom 21. Febmar 1843 an das Herreehaflsgericht, in dem der Markt-
brater Handelsstand sich über die Rangschiffer nnd ihre Willkür be-
klage und möglichst billige Frachtsätze forderte, «werden die bisherigen
Ilaugschifiahrts vertrage mit den MainschifFern als Ursache betrachtet»,
daß sich ein so beträchtUclier Teil des Güterzugs dem Neckar zuge-
wendet hat, daß der Ilaudelsstand von Marktbreit genötigt war, zur
Unterhaltung von Niederlagen in Heilbronn und Mannheim * zu schreiten.
Die Verkf iir-lage wurde für den Neckar noch günstiger, als nm der
württembergischen Staatskasse zmn Zwecke weiterer Verkehrserleicliteriiiig
vom 1. August 1H45 an für die Güter, welche auf detii unleren Neckar
zu Berg infolge der Verträge von 1835 dem badischeu Neckarzolle zur
ganzen Gebühr von 6 kr. per Zentner unterlagen, das heißt für die
Güter notorisch ausländischen Ursprungs, '/s des an Baden entrichteten
Neckarzolles oder 4 kr., für Talgüter zur ganzen Gebühr aber die Hälfte
des NeekaxzoUes von 4 kr., also 2 kr. znrückveigütet worden.* So
betrogen im Jahre 1^45
die If ainieUe, die HeekanöUek OilÜBfeiix
Talfahrt ohne Rück- |
veigütung 1
Berefiüirt ohne Rück' \ ,o ^
vetgütung i ^^-^^ ' ^
Beigfidirt mit Bück- J ' 14 , 2 » 12 * *
veigtttnng J
Selbst nach der Mainzollordnung von 1846, die in Rückwirkung
des Neckaranftchwungs erfolgt war, standen die Neckanölle noch
immer gOnet^er; denn wenn die ZentneigebÜhr, die auf dem Mahi
jetzt nur noch 6*/4 kr. betrug, audi der des Neckars von 6 kr. sehr
genähert war, so hatte diese doch durch die Rückvergütung von 4 kr.,
bezw. durch die Drittelerhebung einen schwer einzuholenden Vorsprung.
Auch die Rekognitionegebübren wiesen erhebliche Unterschiede zugunsten
des Neckars auf. Wflhiend sie hier nur einmal und zwar an der Ab-
fahrt bezw. erst passierten Zollstätte erhoben wurden, kamen sie auf
dem Main an jeder der fünf Mainzollstätten zur Erhebung. Zusammen-
addiert ergaben^ die Rekogniüonsgebühren bei einer Ladefähigkeit des
Schiffes
10 kr. 4 kr. 6 kr.
12 >
& Schans, S. 101. — « Seliaai, 8. 85. — * Hohl, & 2. Sebaiw, 8. 108.
« Sebani, 8. 103. — • Schuu, 8. 181.
230
Neuntes Kapitel.
800 1000 IfiOO 2000 2fi00 8000 8500 4000 4500 5000
von Ztr. bis bis bia h\a bis bis bis bis bis Und
1000 1500 2000 2500 3000 8500 4000 4500 5000 mOxr
a. d. Neckar
seit 1842 ti. -.01 1.24 2.06 2.48 3.30 4.12 4.M 5.30 6.18 7.—
a. d. Main
Mit 1846 fl. 1.40 8.80 6.- 8.- 11.— 18JI0 16.- 18^ SL- 28.—.
Ihren zifferaraäßigen Ausdruck tindet die so günstige Verkehrs-
enlwi< kelung in den detaillierten Verkehrszahlen der drei HaupthHfen
am Kei kar. In Carni^t;i!t zt'i>^t der Im ru\ eikelii- seit Anfang der 182üer
Jahre bis Mitte der Mcr eiuo steiige, dauu mit Inkrafttreten der ver-
kehrsfördemden Zollverträge und der Vereinbarungen der Neckarufer-
staaten eine rapide ruckweise Bteigerimg, die 1847 ihren Höhepunkt
erreicht, um bereits in den zwei näc^hsten Jahren jäh wieder abzufallen.
Etwa die gleiche, wenn auch nicht so steile Verkehrskurve weist Cann-
statts Tal verkehr auf, der Milte der 1830 er aosscbUeßlich, Ende der
40er, als inzwischen der Transport an Kaofmamifigütern von 100 Zentner
bis auf 40000 Zentner angestiegen war, noch zu aus Brettor£racht
bestand. Dieser Bretterhandel war von Cannstatt landeiowärte nach
Ulm erst im Jahre 1835 durch den tätigen Kaufmann Keller m Cann-
statt ins Leben gerufen worden, der zu einer sehr billigen Fracht
(20 kr. per Zentner für eine Weglänge von 18 Stunden per Achse durch
gebirgiges Land) die Bretter nach Cannstatt kommen ließ und dagegen
den Fuhrleuten Rückfracht in Kaufinannsgfitem, Salz etc. zu einem
besseren Preise verschaffte. Die meisten Bretter die zu Land, zu-
meist von Ulm eintrafen, wurden von Cannstatt aus zu Schiff weiter
befördert. (Siehe Tabelle Seite 243.)
Fast völh'g aufgehört hatte der direkte Schiffahrts verkehr zwischen
Cannstatt und Heilhronn, wie sich aus den Verkehrszahleu Ileilbronns
für 1847/49 ergibt Der Verkehr mit Mannheim weist im Gegensatz
zu Cannstatt von 1847 — 49 zu Berp: nur einen geringen Rückgang, zu
Tal sogar eine weitere Zunahmt auf, die jenen überwieg:t. Wie sieh
in diesen Jahren der Verkehr Ileilbronns mit den verechiedenen Plätzen,
mit denen es in direkter Verbindung stand, im einzelnen verteilte,
zeigen folgende Zahlen.
Die Haupteinluhrartikel in Heilbronn waren 24547 Zentner Katfee,
59652 Zentnf r raffinierter Zucker, 3381 Zentner Rohzucker, 8589 Zentner
Reis, 6432 Rum, Arrak. Branntwein, 6420 Öl in Fässern, 4244 Harze,
3697 Soda, 5583 Farbhölzer, 4380 Baumwolle, 7920 Eichenrinde,
4431 Blei, 9784 Eisen gewalzt und ;::eschmiedet, 7433 Eisengußwaren,
73L66 Steinkohlen, 78189 Qetreide Weizen. Die Hauptausfuhrartikel
waren: 68860 Gipsmehl zum Düngen, 61606 Sägewaren, Bretter,
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Di« Eotwietolang and SBoUeaflaataag dtet N«ek«n«hiffidirt 1848-»187l. 281
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Neuntel Kapitel.
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Die Entwickelung und ZollentaMtang der NeckarRcbittahrt 1843- 1871. 288
11)393 Bruchspäne, 15681 Ölkuchen, 2878 Ölsaat, 1862 Papier, 2155
chemische Fabrikate, 8Wi Bleiweiß, 796 Pottasche, 5555 St^in.'^alz,
1002 Getreide, 1160 MerkauLilgüter, 406 Instrumente. I84ti betrug der
Versand Hcilbronns au Steinsalz bereits 11564 ZeuUier, 1847 16280
Zentner. Das Salz, daä auf der Achse von Wilhelmsj?liick bei Schwä-
bigeh-Hall nach Heilbronn kam, war meist für die Sodalal rikpn m der
Rheuigegend bestimmt. Weit mehr Salz zum täglichen Gebraucli, so-
wie Koch-, Vieh- und DüDgeaak ging jedoch von Wimpfen um üh^r
Mannheim in den Rhein und Main. Weiter den Rhein hmab, über
Koblenz hinaus, konkurrierte dann das westfälische öalz. Die NeekHr-
salinen produzierten damals: die Wimpfener Saline jährlich 22Ü0Ü(),
Rappeomi 120 000, J&xtfeld Friednchshall 100000, Oflfonan 70000
^tner.
Wenn in Mannheim der direkte Rhein-Neckarverkehr zu Berg
sowohl wie zu Tal in den Jahren 1847 — 49 einen Rückgang bie fast
auf die Hfilfte anfweiat« so drückt aich hierin der Eänflofl der in Mann,
heim mfindenden neaerbftuten Biaenbalinen sowohl äla Zufnlirwege
wie als Konkurrenten aus. Vor allem aber auch die wirtschaftliche
Krise jener speziell in den Nedkamferstaatsn so bewegten^ Jahre.
Doroh diesen Verkehrarackgang war sie auch im Schiffergewerfoe akut
geworden.
Insbesondere auf dem Rhein war die Lage der Segelschiffer eine
immer ungflnstigm geworden. Auf der einen Seite hatten die wohl-
organisierten kapitalkräftigen Großtmtemehmungeu dw Rheinschififohrt,
die sich in jenen Jahrzehnten gebildet hatten und über Schleppdampfer
wie eigene große Trauäportticiiitle verfügten, «den Wirkungskreis der
1 Die innerpoIitiMben EnngniaM der Jahre 1848/49 fttfarten in der UmgebimB
Gberbachs, deflteo Bflrger alcb iiir Bflrger^-ebr oiganisierteD, aaf dem Wege nach
Birschborn tn einem, allordingf nnblutigen Znsammenetols /wiRchcn den Reiclif«
trnppen, die zum tlberflptznn über don N<?<'k:tr Neckarj^erarhor ScliifFer requiriert
batten (nach mündliohci AuHkuaft einew dernfelbeii), und den mit der Oilenburger
Büi;gerwehr vereinigten Oberbachem (Weiü, ö. 198 ä.\ wobei diese noch, ehe en recht
tarn Kampfe kam, fiflchtilagf kehrt maohteo und von den Eberbacber Abgeordneten
(nr NationalTenMiinilimi^ nebet wenigen Büigno und Schiffern in Sicberheit ge-
bndit wofden. Sie kehrten auf ünnragen nach Bberbaeb mrttek und gaben so
Haftmenhein aaf dem Bathaas ihre Gewehre ab, von wo diese später den Reichs»
tnippen ausgeliefert wnrden (Weiß, S. 198 S.). — Tn Heilbronn hipß, nicht ohne
Chürakteriatik für die Verquieknng pnlitischer Ideale mit dem techniscb» n Fort-
schritt, das 1842—1851 erschein t ndc, in iler dortigen lebhaften demokratischen
Bewegung führende Tageblatt: « ^ eckardampfscbiff» (Dürr, S. 339). — Der Sprecher
der demokratiieben Tomgemeinde Rodolf Flaigg, der Dichter du anibebenerregen-
den cBUder aoa dem Ptoletariat»« wer epllterhin DampftGhiffabrtakapiUa auf dem
Neckar (Dflrr, & 842^
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2S4
Nwintos Kapitel.
Segelschiliahrt bald so sehr emgeschränkt, daß die MeiirzuhJ von iboen
einen ihren I^istungen entsprechenden Reingewinn nicht mehr erzielen
konnten; sie befanden sich den Schiffahrtsgesellschaften gegenüber in
einer ähnlichen Lage wie die Handwerker gej^enüber der siegreichen Fa-
brikindiiRtrie».^ Auf der anderen Seite hatte der Konkurrenzkampf mit
der Eisenbahn notwendigerweise zai Kraclitherabsetzaugeu führen müsßen.
Bei diesen konnten sicli die Öegelschiffer, die kein V ermögen zAizulegon
hatten und ohnebin schon durch die FrachtverbilHgong der Remorqueurc
ruiniert wurden, nicht behaupten, im Gegensatz zu den großen Schiff-
fuhrtsunternebmuDgen, bei deneo dies weit eher möglich war.'' Auf
dem Neckar war den Schiffern wohl die Konkurrenz der Großbetriebe
erspart geblieben und auch die Dampfschiffahrt, die auf dem Rhein
die Schiffer mehr oder minder ruinierte, hatte sieh im weeentlicben
nicht als schftdlicher Wettbewerber gezeigt. Dagegen erwies flieh die
von Idannheim aus landeinwärts gebaute Eisenbahn von nun aa sk
ein geilUirljeher verkehrsentsiehender Rivale der Neckarschiffahrt, be-
sondeiB ab mit EStOffnung der Eisenbahnlime von Mannheim nach
Bruchsal viele Güter dorthin per Bahn al^;estoOen wurden und dann
mit fVachtwagen auf dem abgabefirden Landwege (bezw. später seit
18Ö3 direkt per Bahn bis Stuttgart) nach Württemberg befördert wurden.
Bereits 1847 waren darum die Neckarschiffer um Herabsetzung da
Gewerbesteuern und vor allem um Erniedrigung der Neckarzölle ein-
gekomnjen. In den folgenden zwei Jahrzehnten ist die Signatur der
Neckarschiffahrt die Konkurrenz durch die Eisenbahn und, zu deren Ab-
hülfe, die allmähliche Erleichterung und schließlich gänzliche Aufhebung
der Neckarzölle, die von sdleu Interessenten gefordert wurde. Diese
Forderunp^en um Aufhebung aller Binnenschiffabi tsal 'gaben und Be-
seitigung aller einem freien Verkehr hindcrliclien RinnLhtiiugen wurden,
wie allf^ freiheitlichen Postulate derZeit unter der Fia^^u der emigen Nation,
aus allen deutschen Flußgebieten auf der in Frankfurt tagenden National-
versammlung erhoben. Diese beschäftigte sich eingehend mit dem wich-
tigen, seit Franioeicbs gouvernementaiem Einfluß, also bereits ein halbes
Jahrhundert, in allmählicher Lösung begriffenen Problem des FlußzoU-
Wesens und der Freigabe der Binnenschiffahrt. Zahlreiche Beschwerden
und Anträge der Schiffer und vieler sonstiger Gewerbetreibenden, des-
gleichen von Uferbewohnem aus allen Orten am Rhein und seinen Neben-
1 Eckert, S. 347.
' Es gärte selbst nnter den Rheinschiffern; an mehreren Orten griffen Schiffs
lieber, Halfterftr, Hafenarbeiter die D9mpf«r}i!f'p]ior, dip ihnfn ihrp FinVOnfte
Bch malerten, tätlich an, so daß Kapitäne und Steuerleute sid) energisch wehren
mußten (Eckert, a 827).
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Die Bntwickelung und ZollentUstang der Neckarschiifahrt 184B— 1871. 285
flüsBcn. waren, bedeckt mit vielen tausend Unterschriften, an die National-
versammlung eingegangen und von dieser dem volkswirtschaftlichen Aus-
scliiiß /.uf^estellt worden. Diese Beschwerden richteten sich tree^en die fer-
iifre Zulassung der ßemorqueurs und der Schleppkähne aut dein Rhein^
ferner gegen mehrfache Übelstände, welche die Flußschiftahrt lienimten. So
wurde unter anderem die Rektifizierung des Neckarfahrwassers gefordert.*
)n einer c Vorstellung an die deutsche Nationalversammlung abseiten vieler
Handelsvoistände und Schiffahrtskorporationen in Städten an der £lbe,
Weser und Aller, des Rheins, Mains und Neckais und der Donau»
überreichten am 21. Mai 1848 Handelsvertretungen von 32 der haupt-
sftßhlich beteiligten Verkebisplfttze Deutschlands der Nationalversammlung
einen eneigiBchen Protest gfigiecL die Weitererhebnng der FlnüzOlle mit
dem dringenden Ersncfaen, die Veisanunlung möge das Frinnp aus-
sprechen, dafi die Fortdauer der auf den deutschen Strömen und ihren
Nebenflfissen durch deutsche Einzelstaaten yom deutschen Verkehr bisher
erhobenen Zölle und Abgaben mit der Nationalfteiheit nicht yerembar
nnd solche daher baldtunlichst su beseitigen snen.' Der volkswirt-
schaftliche Ausschuß der konstitnierenden Nationalversammlung über-
reichte den vereinigten Regierungskommissfiren einen Gesetzentwurf
die Aufhebung der Flußzölle betreffend, ebenso Entwürfe von Anträgen
bezüglich der in die Reichsverfassunp aufzunehmenden Bestimmungen
über die WasserzOlle. Danach sollten Erhaltung und Verbesserung des
Fahrwassers dem Reich obüegen, ebenso sollte die Regelung der Fluß-
zölle reichsgesetzlich erfolgen und zwar sollten die Uferstaatt n berechtigt
sein, AViiSiserweggelder zu erheben, welche von der Reichsgewalt in der
Art (♦ stLicsetzt werden, daß jeder Uferstaat nicht mehr erhebe, als zum
Frsatz der regelmäßigen Verwendung erforderlich ist». ^ Die Kouiinissäre
der badischeu und württembergischen Regierungen, für die m erster
Reihe die Neckarverhältnisse in Betracht kamen, fixierten in einem
Resum^ vom 21. August 1848 ihren teils abweichenden Standpunkt
dahin, daß sie zwar «die baldige Beseitigung der auf dem Schiffahrts-
verkehr lastenden Abgaben für sehr wünschenswert halten, mit Bück-
> Unter aaderem riditete ein Komitee der rbeiniBcken äegelschiffer an die
Natianalveminmlniig einen Appell, in dem vom cKampf dee wlidteliebenden Mittel-
■tendee gegen die Geldaristokratie dee 19. Jahrhnnderta», dar cArbelt gegen das
Kapital», gßgwn die cachiffahrttreibenden Handdalente im Dimete Mammons» die
Rede war. Sie verlangten nicht weniger als den Untergang aller Aktiengesellschaften,
d;ifl Vftrbot von niu^^rtransporten mit Hülfe von Dampfern, Konfisziening der Remor-
quenre aln Btantseigentum, ZuHammenfasauDg aller Schiffahrttreibenden zu einer Innung
mit Befähigungsnachweis (Borgiun).
* Kommissiousbericht vom 1. September 1848. Mohls Handakten.
* Eckert, 8. 805. ^ « Mohl, KommissioDsberieht» d. 81. Aogoat 1848.
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236
Neuntes Kapitel.
sieht auf die FinanzverhäJtnisse der beteiligten Staaten jedoch es als
eine billige f'orderung ansehen, dalÄ der Vollzug niciit tiüiier beginne,
als die Reichskasse imstande sein wud, den zu übernehmenden Ver-
bindlichkeiten nachzukoumien». «Da die von der Erleichterung derFluß-
schiü'ahrt zu erwartenden volkswirtschaftlichen Vorteile durch die Her-
stellung möglichster \'< rkt^bislK ilint im Innern Deutschlands wesentlich
bedingt sind», verlaugten sie, daÜ die Gnindbestinimucgen hinsichtlich
der deutschen Zolleinigimg in dem Reichsgrundgesctz festgestellt wurden.^
Zwar waren mit Autiösung der Nationalversammlung auch die prinzi-
piellen Beschlüsse über die Regelung der Binnenschifißahrtoabgaben f&r
den Augenbück zugleich mit der Keicbsgründung illufloriscb geworden.
Aber gleich dieser und im imieren, auch zeitlichen Zusammenhang mit
ihr fanden sie in den nächsten Jahrzehnten ihre etappenweise Durch-
führung. Jede Station auf dem Wege zur nationalstaatlichen Einigung
¥rird gleichzeitig zu einer neuen E«tappe derZoUbefreiung darFlußsehifEihrt
Für die Neckaisofaiffahrt war mswischen die Konkuirens der
£isenbahn in ein weiteres gefthrUches Stadium voigerücfci Es handelte
sich um die Fortführung der badischen Bahn und deren Anschluß an
Württemberg. Mit anderen Worten um den Tülligen Aushau emer
direkt von Mannheim aus ins württembergische Land nach Stuttgart
mit der Neckaistraße konkurierrenden BahnUnie. Die wflittembeiglsche
Kammer der Abgeordneten hatte unter Genehmigung des Vertrages
über den EisenbahnanschluO an Baden beschlossen, «gegen die Staats-
regierung die Erwartung auszusprechen, daß sie alle ihr zu Gebote
stehenden Mittel in Anwendung^ lMin;^^en werde, um die Konkurrenz-
fähigkeit der Straße, die von Mannhenn zu Wasser bis Heilbroun nach
Bietigheim führt, mit der Eisenbahnlinie Mannheim-Bruchsal-Bietigheini,
namentlich in dem Pralle, wenn sie durch exceptionelle Tarifsätze in
Bad in oder durch andere Begünstigung der Linie Mauuiieim-ßruchsal
gestört werden sollte, wiederherzustellen)». Gleichzeitig beschloß die
Kammer zu erklären, idaß nach ihrem DafQrbalten nach Vollendung
der fraglichen Verbindungsbahn die Neckarschiöabrt faktisch nicht
mehr belastet sein sollte».* Die erste Kammer trat dem Beschlüsse bei
mit dem Bemerken, daß die gänzliche Abschaffung der Keckarzdlle
den Verkehr mit der Wasserstraße von und nach Heilbronn sehr er-
leichtern und der Staatekasse das Opfer der Bückvergütung ersparen
werde.' Diese Rückvergütungen wurden württembergischerseits alsbald
vom 1. Oktober 1851 an* aufgehoben, als, mit Bücksicht auf die neue
» Mohl, Handakten. — ' Protokolle der II. Kammer, 28. Mai I8al.
> Piolokolle der L Kammer, 10. Jani 1851. Mohl, 8. 9.
* StutHUueiger 1861, N. 228.
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Di« Entwiekelaog md ZoHentlaatoiig d«r NeekuKhiffahrt 1848^1871. 887
badisch-wQrttembeigiscbe Bahnverbmdmig, sowie infolge einer Herab-
Beteang der BheinsOlle und einer nenen MainsoUermäßigong» Baden
den Neekanoll za Berg zar ganzen Gebühr von 6 zuerst auf 4, dann
naeh einer Berichtigung der Berechnung auf 3%o Kr., den Neekarzoll
va Tal zur ganzen Gebühr von 4 auf 3, dann auf 2^1« Kr. vom
1. Oktober 1851 becw. 8. November 1852 an herabsetzte.^ Die für die
Neckaiacbiffohrt nngüDStige Folge war, daß die Berggüter jetzt den —
allerdings ermäßigten — vollen Neekarzoll von 3*/io Kr. ohne Bück-
vergütung, also tatsSchlich *®/io Kr. mehr als vor dem 1. Oktober 1851
bezahlen mußten, und ebenso die Talgüter mit 2'/io Kr. um '/lo Kr.
mehr als bisher.'* Die Folgen machten sich erst bei Eröfihung der
neuen bis Bietigheim fortgeführten Baliustrecke am 1. Oktober 1853
recht fulilbar. Mit dem Eintritt dieser Wettbewerbung mußte die Last
der Neckarzölle eine ganz andere Bedeutung gewinnen, als sie bis dahin
hatte, solange die Nef k?\r8chiffahrt nur mit dem teuerem Landtransport
auf Chausseen zu livaiisieren hatte. Mit der Eröffnung der Eisenbahn-
konkurrenz wurden die Neokarzölle notwendig ein schweres Gewicht in
der Wagschale zum Nachteile der Schiffahrt/
Für die Güter, welche der Heilbronner Eigenhandel oder dessen
engeres Hinterland empfing und versandte, blieb allerdings der Wasser-
transport billiger und konkurrenzfähig. Dagegen für die Güter, deren
Bestimmung oder Herkunft das Innere Württemberga war, also für
den Verkehr Cannstatts, Stuttgarts und den Durchgangsverkehr nach
der Schweis nnd den Donanl&ndem, erwiee sich die direkte Biaenbahn-
Verladung von Mannheim naeh Stuttgart und darüber hinaus als vor-
tdlbafter als der WaBserumweg über Heilbronn/ So berechnete Hohl
' Mohl, S. 2. Schans, S. 21& — * Mohl, 8. 2. — * Hohl, £ii«abe 1856.
* Genau detAillierte Berechnim*jen für Waflser- und Bahntranffport, speziell
ffir die Neckarroiite tinden sich in deui von Moritz Mohl verfaliten s» hr ausführ-
licheo, die gen&mle Kheiuscbiü'abrt unter dem Gesicbtapunkt der Baliul<oDkurrenK
mitbebandelnden c Bericht der yolkswirtscbaltl. Kommtflsion der Kammer der Ab*
gMwdneteii tlber sirel Oesncfae der WandervenAnunlang der Oewerbeveniiw nnd
d«t Handlmigavonrtaiidee m Hdlbroiin om VerwendoBg bei der UnigL Begiemac
fQr Erhaltaqg der gefährlicbcn Neckancbifbbrt», ausgegeben 20. Aognet 186d. Mohl
liatte, wie er selbst anf&hrt, «in mehreren zom Teil Monate dauernden Aufenthalten
in Heilbronn in den letzt verflossenen Jahren fiowie vielfach in Cannstntt nnd bei
L-iner Reihe der angesehensten HandlnnK>^li:Luser in 8tntt{?art Über diesen Gejjen-
Btand eine große Menge der zuverlässigsten Auskünfte und iSotizen gesammelt nnd
bei allen mit dem Sebiffsihrtiverkehr betcbftftfgtiii Peteeneti, iubemidere aber
KanfleBten, Fabrikanteii» Speditenien, Gtttttbeetitlem, SehUTem ete. aieb daillber
zu unterricbten bemttht». Das dieibesOglicfae mnfiiiigreiche Material oaiiier in der
konigl. BIbUollwIc Stattgart befindliehon Haadakten wurde voni Verfaaaer tfngebeiid
benotet.
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in detaillierten Angaben die gesamten Transportkosten för Kaffee bei
Wasserverladung bis Heilbronn und dort anschließendem Bahntransport
nach Stuttgart auf 30,15 bis 3B,65 Kr., bei direktem Bahntransport
von Mannheim auf 3l*/8 bis 32®/i Kr.; als Besoltat ergab sich, daß
z. B. in Kafi'ee die Zufuhren von 50400 Zentner im Jahre 1852 und
49 238 Zentner im Jahre 18&3 auf 34 408 Zentner, der venoUte Versand
zu Lande von 23 177 und 20 192 auf 7166 Zentner im Jahre 1864 su-
rückgingen. Die Abnahme der Kaffeetransporte in Heilbronn von zirka
16 000 Zentnern war lediglich auf die Ablenkung des zur Weiterspedition
bestimmten Kaffees von der Neekarstraße zu rechnen, zumal Heilbronns
Eigenverbrauch in den zwei Jahren ganz erheblich zunahm. Bei raffi-
niertem Zucker lagen die Frachtverhältnisse hinsiGlitlich der beiden
Transportw^ ganz wie beim Ka£fee, und ähnlich weist auch das Vei^
kehrsergebnis einen Rückgang des zur Ausladung in Heilbronn ein-
treffenden raffinierten Zuckers von 81530 im Jahre 1852 und 77 257
im Juhre 1858 auf 51 548 im Jahre 1854 auf, darunter des Zül!i ;i[vti
bezw. imtei' Zollkontrolle anlangenden, d. h. der von Holland kuoinu-n-
dün, bezw. nach der Schweiz bestimmten Sendungen von 14 128 im
Jahre 1852 bis auf 673 Zentner, dementsprechend des zu Land von
Heiibronn verladenen von 13855 im Jahre 1852 und 17 213 im Jahre
1853 auf 843 im Jahre 1854. Für Rohzucker war der direkte B;ihn-
tranßport bei 24''/8 bis auf 2GV'« Kr. Transportkosten noch gunstiger
gegenüber 25,78 biß auf 29,38 bei Benutzung des Neckars. Für Baum-
woUe betrugen die Kosten des direkten Bahntransportes 24*/« bis 26**»
gegen 26,15 bis 29,66 auf der Neckarroute Dementsprechend gingen
die Baumwollverladungen von Mannheim seit Herstellung der Brucbsaler
Bahn auf diesen Landw^ über, und die Ankünfte der zur Ausladung
bestimmten Baumwolltransporte gingen in Heiibronn in den Jahren
1862^54 von 58299 und 55285 auf 29945 zurQck, darunter an soll-
bfizer d. h. von Holland direkt eingehender, meist zum Babnversand
beetinunter Ware von 49674 und 46718 auf 10983 Zentner; die anf
dem Landw^ weiter transportierte Baumwolle betrug 1852 25186,
185$ 24006 und 1854 7100 Zentner und auch diese geringen Mengen
wftren dem Neckar nicht mehr zugeftdlen, hätten nicht eisenbahntech-
nische Schwieiigkeiten eine volle Ausnutzung des neuen Schienenweges
1853 noch wesentlich behindert. Allein an Baumwolle gingen die Zu-
fuhren zu Ber^ von 1852 bis 1854
in Heiibronn .... von 58299 auf 23945
in Cannstatt .... von 28571 auf 182
im ganzen von 8G870 auf 2(il27,
also innerhalb von 2 Jahren um 60000 Zentner zurück. Von solchen
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lüe fialwickelaiig imd ZoltontiMlaiig der NeekanehifiUiit 1843— 1871. 239
Hauptartikeln abgesehea, erlitt die Waaserroute merkliche Einbuße vor
allem an wertvollen Transportgütern, deren hohe FluiSversicherungs-
kosten eine Konkurrenz mit dem Schienenweg gims ausschlössen So
betrugen die Bezugskostea für Indigo via HeilbrODn 46,80 bis 50,30 kr.,
dagegen via Mannheim nur 53*/8 — 34'/8 kr. — Wenn trotadem, wie
sich aus der folgenden Aufstellmig über die in Heiibronn aus-
und ungeladenen Güter (ohne Dorchgangaverkehr) von 1843 — 1854
eigibt, Heiibronn eine weaentliehe Zunahme aeinea Beig- and Talve^
kehra seit Erüffiinng dea BSaenbahngüterverkehia von und nach Heil*
bionn aufweist, und swar zum Teil in genauer zeitlicher Parallele zu
dar 1848 von Hdlbronn bis Süßen, 1860 bia Friediichahafen, 1853 bia
Braehaal erfolgten FortftÜinuig der AnadiluObahn, die Heiibronn zu
einer günstigen Verkebrazentrale erhob, ao hat diea mehrfache, günstig
zusammenwirkende Ursachen, die daa Zahlenergebnis zum Teil erst in
rechtem licht beleuchten.
(Tabelle siehe folgende Scitt.)
Das Anwachsen der direkten J lolhuidbezüge steht zunäc hst ni
wechselvvirkendem Zusammenhang mit der noch stärkeren Abnahme
der Bezüge hus den anderen rheinischen Häfen. Gerade weil diese
letzteren nach Stuttgart, ins Obeiiand, nach Bayern und der Schweiz
besliminien iSpeditionsgiiter sich von der Neckarroute abwandten, machte
dfci- Heilbronner Handelsstand alle Anstrengungen, um seine direkten
V^erbinduugen mit Holland zu erhalten und heben, alle seine Bezüge
aus Holland direkt durch die Heiibronn -Holländer Bqurt gehen zu
lassen und den Abstoß der Güter in den Rheinhafen nach Mögücbkeit
zu vermeiden. Ein wesentlicher Teil des Zuwachses des Schiffahrta-
verkehrs von Heiibronn ent^t Yor allem auf dessen gesteigerten Konsum
und £iigetthandel, insbesondere auch auf seine dank der EisenbahnvOT'
bindung gestiegene Fabriktfttigkeit. Allein die Hafenankünfte Heilbronns
an Steinkohlen stiegen von ca. 74000 Zentner 1843 auf ca. 9&000 Zent-
ner 1848, ca. 127000 Zentner 1850, ca. 318000 Zentner 1854; von
letzteren war fast die Hälfte für den Bedarf Heilbronns bezw. dessen
Absats aufe Land bestimmt, so daß einschl. des Konsums der dicht
unteihalb Heilbronns gelegenen Fabriken, deren Bezüge nicht durch
den Hafen gingen, Heilbronns Sieinkohlenbedarf kaum unter ca.
300000 Zentner betragen haben dürfte. Für Heilbronns Talverkehr
bedeutete vor allem die vermehrte Spedition von Salz aus den benach-
barten Salinen nach dem Rhein eine erhebliche Verstärkung; sie stieg
von 505 Zentner lS44bisl846 auf 11631 Zentner, IHoO auf 25737 Zentnei,
1853 auf 41 79G Zentner. 1S54 auf 180 173 Zentner. Ancli die Verschif-
fung an Ölkuchen stieg durch die günstigen Kisenbalmzufuhren Heil-
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NeaatM Kapitd.
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Die Enlwickelang und SHoUeniiMkiing Uer Neduuncbifliahrt 1843—1871. S41
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242
lieuates Kapital.
broDDS von 23764 Zentner im Jnhre 183Ü, 1860 auf 39518 und 1864
auf 62170 Zentner. — Der Ilauptteil des Zuwachses von Heilbroun
ging aber auf Kosten der oberen Neckarschiffahrt und der Spedition
von Cannstatt, dessen Verkehr damals seinen Todesstoß erhielt. Der
Güterverkehr zu Bere ging auf den ])illigeron oder bei gleichen Trans-
portkosten jedenfalls doch schnelleren Schienenweg über; für die TaJ-
ladung, die unm<»glir]i ohne Rückfracht für die Rentabilität des .Schiff-
fahrts Verkehrs ausreichte, fehlte es dadurch an hinreichenden Tran«-
portmitteln, so daß die Güter zum Teil auf dem Laudwege bis na^b
Heilbronn gingen, und von dort aus erst den Wasserweg benutzten.
Der direkte Verkehr fieUbronns mit Cannstatt beschränkte eich nach
beiden Richtmigen auf ein Mindestmaß von Gütern. Die Zufuhren
und Verladungen Cannstatts gingen vielmehr direkt von bezw. nach den
Rheinhäfen imd Mannheim. Cannstatts Beigrerkehr machte, wie nach-
folgende Zahlen xeigen, In den Jahren 1843—1855 eine Kurte, aus*
gehend von ca. 3S4000 Zentner, durch, deiwn Sduitelpunkt 1847 mit
561 000 Zentner erreicht ist, wahrend der absteigende Ast \m 132500 Zent-
ner im Jahre 1866 surückftibrt; an diesem Rückgang sind vor aUem Stein-
kohlen beteiligt, die jetst in großer Menge in Heilbronn in Eisenbahn-
wagen umgeladen und weiter transportiert wurden, und von 147 147 Zent-
ner im Jahre 1847 auf 76780 Zentner im Jahre 1854 zurQckgingen.
(Tabelle siehe folgende Seite.)
Cannstatts Talverkehr, der von 1B47— 1855 auch um 136000 Zent-
ner, um mehr als ein Drittel zurückging, hatte vor allem an mangelnder
Schiffsgelegenheit, speziell für den Bretterhandel der Cannstätter Spedi-
teure zu leiden. Das hatte zur Folge, daß diese noch weiter einen
Teil der ohnehin schon zum großen Teil seit der Bahneröftnung »iuekt
bis Heilbronn gehenden lUerbretter, die die Cannstatter Speditions-
handlungen als Rückladung von Ulm bisher bezogen Imtt. ii, für den
Schiffsverkehr verloren und in Flößen auf deni Neckar herabtloÜteu,
So ging allein der Schitistransport nn Brettern von 308241 Zentner,
1846 bis 1854 auf 106403 Zenkier zurück und der ßrettermarkt zog sich
mehr und mehr von Cannstatt nach Heilbronn zurück, zumal sich
dort noch ein bedeutender Bretterhandel aus den Wäldern der Um-
gegeud ausbildete, «ein Handel, welcher teils in den Händen von Heil-
bronner Bretterbandiungen war, teils in der Fonn betrieben wurde, daß
Schiffer die Schnittware, deren sie für ihren Handel Neckar- und Rhein-
abwärts bedurften, bei den Sägemühlbedtzem su Hall etc. bestellten^».
Auch Cannstatts Talveiscbifiüng an Mtdil- und Bausteinen, die sich
' Mühl, a so.
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Die £ntwickelai^ and Zollentlaatung der MeckArscbiffabrt 1843—1871. 243
Oaoxiitatt
von 1851—54 vod 30415 bis auf 64456 Zent-
ner reichlich verdoppelten, wären, eben so
wie in Heilbroun, noch bed^uti nder gewesen,
hätte OB nicht wpf^en der mit der Bahn-
erüthuing verrnigerlen Bergtransporte an
j^chiti'eu zur Tailaduag gefehlt. — Der ge-
samte Ndokarrerkehr wurde von Moiitz Mohl
in seinem Bericht an die Kammer von 1855
dahin beurteilt, «I. daß die Schiffahrt cu
Berg nach CaiiDStatt zum grOfiereiiTeile zu-
gnmd^gerichtei ist, daß namentlich die
Beigtnuasporte in Zacker» Kaffee, Baumwolle,
Twisten, Eisen, Drogerien, Rdhtabak, IVan
n. 8. w. nur noch einen kleinen Teil ihrer
früheren Blüte haben, insbesondeie aber seit
ErSflfbung der Brachsaler Verbindungsbahn
ganz gesunken sind; und daß die Schiffahrt
von Oannstatt zu Tal darunter, wenn auch
Dicht in gleichem Gnde, doch ebenfalls
sehr Not leidet, daß daher die Verschiffungs-
gelegenheiten zur Ausfuhr in Cannstatt sehr
abgenommen haben ; 2. daß m Heilbronn
zwar aeit Eröllnung dvv Nordbahn die Schiff-
fahrt zu Berg und zu Tal um vieltH mehr
zugenommen liut, als sie in Cannstatt ab-
genommen hat, daß aber mit der Eröffnung
der Bruchsaler Eisenbahn eine Wendung
zum entschiedenen Nachteil des Heilbronner
Schiflfahrtsverkehrs in Kaufmannsgüter ein-
getreten ist und namenthch die Spedition
den Neckar hinauf nach Heilbronn und
von da per Eisenbahn durch beinahe alle Rubriken durch entweder
aufgehört oder sich noch auf ein geringes vermindert hat. Wenn die-
selbe nicht ganz aufgehört hat, so verdankte es die Neckarroute nach-
weisbarer Weise hauptsftchlich dem Umstände, daß die Umlegung der
badischen Schienengeleise zeltweise den Verkehr auf der badischen
Eisenbahn beeehifinkte, und daß bei einem starken Ottterandrange in
Mannheimes mitunter schneller iRSrdert, wenn man einzelne Partieen, Spe-
ditionsgttter in Mannheun einschifft und den Neckar herauf nach Hdlbronn
oder Cannstatt gehen l&ßt, was aber eben keinen regelmäßigen Schiffahrts-
verkehr begrOndet, mit welchem einer Wasserstraße allein geholfen ist.»
II*
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54
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18S787
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844
Neuntea Kapitel.
Daß diese ungunstigü Eutwickelimg von den Nächstinteressierten.
von Schiffern und Spedition bhaudel, nicht nihig mitangeseben wurde,
versteht sich angesichts der für sie vitalen Bedeutung dieser Vorgänge
von selbst. Als Gegenmittel erschien ihnen eine Ermäßigung bezw.
völlige Aut hebung der Flußzölle, wonach sie mit allen Mitteln dränirt^n.
In der Tat wäre h(A Erlaß der Neckarzölle der Wasserwt^g wenigstens
hinsichthch der Transportkosten wieder konkurrenzfähig geworden; der
VorspruDg der Bahn Verladung wäre bei der Mehrzahl der Frachtgüter
dadurch wieder ausg^iicheD worden. Denn die badischen Neckarzölle
betrugen von Gütoni zur ganzen Gebühr zu Tal 2,7 Kr., zu Berg
3,8 Kr., wohingegen die Schiffer für die Neckarstrecke bis Heilbroim
an Fracht zu Tal 8 Kr., zu Berg bei direktem Transport aus dem
Rhein nur 8^'^) l^^i EioladuDg in Mannheim 9 Kr., bezw. in letzterem
Falle im Jahre 1855 wegen der hohen Haferpreise mit einer Teuerungs-
zulage 10 Kr. erhielteD. Das gleiche Mißverfaftltnis zwischen Schiffs-
fracht und Zollbelastung bestand föt die vom Rhein verladenen Güter;
so waren 1854 die Güter zur vollen Gebühr von Rotterdam bis Heil-
bronu mit 25*/iq Kr. Rhein- und NeckarzöUen belastet, wogegen die
Schiffsfracht für diese Strecke z. B. für Rohzucker 36Vt, Kaffee 39*/io,
Baumwolle d9^/io Kr. betrug und 1855 wegen des durch hohe Hafer
prdse verteuerten Schleppzolls um 2 Kr. per Zentner au%ebessert
wurde. ^ — In beweglichen Klagen kamen die Schiffer um Aufhebung
der Abgaben an Zöllen und Rekognitionsgebühren auf dem Neckar ein
UDil führten im wesentlichen zntrcttcnd, wciiu aueh m hegreiflicher
Übertreibung in einer Eingabe von 1853* die wirtschaftlichen Folgen
des Rückgangs bezw. des vollen Eingangs der Neckarächiffahrt auch
für die anderen Gewerbe an. der zu einer Verannnii£r des Oil( nwalds
führe, insolern die Neckarsch iii'ahri vielen Sagemülilcn im Odenwald
Beschäftigung gebe und die zahlreichen Gipsgrnben am Neckar niit
denen am Main nnd Mo^^el konkurrenziahig mache; vom Fortbestand
der Öchiffalirt sei unch derjenige zahlreicher Öchift'sreiter, Schiffszimmer-
leute, Nagelschmiede, Seiler, Bäcker, Metzger und Wirte längs des Neckars
abhängig, die Schiffer selber seien aber bei Aufboren der Schiffahrt
ruiniert, da dann ihre Fahrzeuge nur noch ihren Holzwert hätten. Zu-
treffend wohl, indes ein herzlich schwacher Trost war der Bescheid':
<£s liegt einmal in der Natur solcher alle gesellschaftliohen Verhältnisse
omgestaltoidai Erfindungen des menschlichen Geistes, wie die Bisea-
bahn, daß sie dem einen Teile giebt und dem anderen Teile nimmi,
und ihrem Binflusse kOnne sieb kein Mensch entnehen; allem so weit
> Mohl. S. 4. — * Großhen. Archiv Dwmttadt. Mohlt Bandakten.
* Hohl, Handaklaii.
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Die Entwickelung and Zolleotlastong der Neckarschiffahrt 1843—1871. 245
die Möglichkeit gegeben ist, nachteilige Wirkungen für ganze Klassen der
Bevölkerung zu paralysieren, so weit würde gewiß jede weise Regierung
hiezu die Mittel iu die Hand t^ebcn » Im übrigen aber erledigte die
badische Regierung die Eingabe damit, «daß die Erfahrung wohl lehren
müsse, ob die Neckarschitiahrt unter der Mitbewerbung der Eisenbahn
leide und ob daher die erbetene Erleichterung sich als Bedürluis wirklich
«weisen wird . Diese Erfahrung hatte, wie die Schiffer später in einer
TOD Moritz Mohl abgefaßten Eingabe von 18Ö6 mit gutem Recht in
bitterer Erkenntnis der Ltage sagen durften, cuns nunmehr im Laufe
von dritthalb Jahren nur allzu eindringlich belehrt, daß ttnsm Besorg-
nisse leider nicht unbegründet waren, und wir sehen, wenn uns eine
sUergnIldigste Enthebung von der Last der Neckarzölle nicht zu Teil
werden sollte, dem sohneil zunehmenden Ver&ll der Neekaisehififahrt
und der wichtigen Nahrungsquellen, welche Iftngs des ganzen badiscfaon
Neckars von der Sehiffahit abhängen, mit betrühendster Sicherheit ent-
gegen». Indes war Baden zunächst weder fiClr eine Srmäßigang noch
für einen völUgen Verzidit seiner Neekarzölle zu haben, deren Ertifig-
nisse nur sehätzungsweiso daraus zu entnehmen sind, daß insgesamt
auf d«i badischen NebenflOssen, und zwar auf dem Neckar, Main, der
Kinzig, Murg und Enz und dem Rhein von Basel bis Konstanz
die Lasten der Rpst
Eiuiiahmen Verwaltungskosten Reineiauahme
1842 141 Üü7 Ü. 81Ü2 fl. 131 814 Ü.
1847 156 727 . 7073 » 149654 .
1858 119890 > 5812 » 114078 »
letztere im Durchschnitt der Jahre 1846/57 130491 fl. betrugen, wobei
ein großer Teil dieser bedeutenden WasserzoUeinnahmen fraglos auf den
Neckar entfUlt^ Jedenfalls standen die badischen Neckarzolleinkünfte
— im G^nsatz zu den Bestimmungen der Wiener Kongreßakte —
in keinem Verhältnis zu den relativ geringen Aufwendungen für die
Unterhaltung der Wasserstraße und Leinp&de, die nach den steten Klagen
der Schiffer recht im argen lagen und «die badiscbe Neckarwasserstiaße
zum Muster einer solchen, wie sie nicht sein soll'», machten. Baden
konnte sich dabei nur zum Teil auf die BrklSrung im SchluOprotokoll
III 1
t RegeniMr, der Stwtthaiiihalt dea GroftbenofiftamB Baden. Karlorahe 1868.
Fflr dw Rhein betrugen;
die Kinnabmen Lasten n. Verwaltnngskoaten Beineinnahmen
1842 »4884 66479 28404
1847 98000 84627 8373
18Ö8 130098 124061 5812
• Mohl, Handakten.
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246
Neunte Kapitel.
zur NeckarschiH'ahi t Ordnung vom 1. Juli 1842 stützen, wonach die
Neckaruferstaateii, i ädern sie sich «in Art. II der Schiffalirts-Ordnung
zur Tnstandlmltuug des Strombettes verbinden, danut keine weitere Ver-
bindlichkeit eingehen, als sie in Hinsicht auf den Rhein nach Art. 67
der Rheinsrhiffahrts- Ordnung den Rheinuferstaaten obliegt und daß
darum namentlicli auch eine Hinwegräumung der im Strombett berind
liehen Felsen auf Grund des Art. keineswegs verlanj^t werden könne».
Im Gegensatz zu dieser rem liuanzwirtschaftlichen Ansnützung der Neckar-
straße von Seiten Badens sollte Württemberg durch Erleichterung der
badischen Zollbelastung auf dem Wege einer entsprechenden Rücky»>
gütung aus der würitem bergischen Staatskasse seine früher schon be-
kundeten erheblichen vcrkehrswirtschaftlichen Interessen an der Necka^
Straße von neuem auf gleiche Weise einsetzen. Nur jetzt insofern in größe-
rer fiskalischer Selbstverleugnung, als es ja galt^ mit württembeigischen
Staatsmitteln badische Binkflnfte anszugleidien, mit dem sdüießlidiMi
Endzweck, der fiskaliscben wflrttembeigischen Eisenbahn auf der Strecke
Heilbronn-^tuttgart beew. auf der badiseh-württembetgischen Bahn bli
tm Grenze die Qtttertransporte zugunsten der privaten Neekarscbiflbhrt
zu entziehen. Mehrfache Eingaben, so der «Wandervenammlung der
Gewerbevereine an die hohe StändeTersammlung um ihre Verwendung
bei der königlidien Staatsr^erung fär Erhaltung der gefUhideten Nedcar
Schiffahrt» vom 12. Juni 1854 und des cHandlungsvorstandes zu Heil-
brenn um landständlscbe Verwendung bei Königlicher Staatsregierung
für teilweise zu erneuernde Wiedererstattung bezahlter badischer Neckar-
zolle aus Staatsmitteln» vom 31. März 1854 bezw. 24. Mai 1855 legten
der wOrttembergischen Regiening die Weitergewilhruns: der ZoUrückver- ■
gütungen nahe nnd die volkswirtschaftliche Kommissiun der wiirttem-
ber^isrhen Kammer formulierte durch Moritz Mohl in einem Beruht
über die letztgenannten Eingalu n vom 20. August 18f>5 die Anträtje an j
die wiirttemberc;isebe Staatsrr-ieruiig daliin: «1) Die hohe Kammer wollt 1
der K. Staalsregiorung die Bitte vortragen, bei den deutschen Rhein-
uferstaaten die dringendsteu Schritte zu thim zu dem Zwecke, daß der
Rhein womögHch nach dem Vorgange Hollands von WasserzöUen und
Bekognitionsgebühren ganz befreit, jedenfalls aber die RheinzöUe von
ausländischen Gütern auf ein Minimum herabgesetzt und von den Er-
zeugnissen des Rhein.s und seiner Nebenflüsse ganz aufgehoben werden»,
was nach dem bestehenden Vertrage mit Baden die entsprechendeo
Erleichterungen der Neckarschiffahrt von selbst mit sich bringen würde;
2) «die hohe Kammer wolle die E. Staatsregiemng ersuchen^ sieh von
der badischen Staatskasse aber die Einnahmen an NeckarzöUeo und
über die von denselben auf die Neckarwasserstraße verwendeten Kosten
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Die Entwickelang and ZollenUMtoog der Keckarfchiffabrt 1843—1871. 247
Kenntnis zu yenchaffen, und wenn ein Mißverliältnis zwischen beiden
sich ergebe, im Sinne und Geiste der Wiener Cungreßakte auf Herab-
setzung der Nec'kaizülle oder auf die Ausführung solcher Arbeiten zur
Verbesserung der Wasserstraße zu dringen, welche den Einnahmen an
Neckarzöllen entsprechen; o) wolle die Kammer die K. Staatsregierung
bitten a) für die in dem Eisenbahntarif in Klasse II gesetzten Gep^eii-
stände au dem Neckarzoll zur vollen Geliühr von 3,8 Kr. dem Gesuche
der Rittsteller entsprechend ?ß Kr. m vergüten; b) für andere Güter
zur vollen Neckarzoligebühr von 3,8 Kr, eine Vergütung von 1,8 Kr.
eintreten zu lassen und c) für Thalgüter zur vollen Gebühr von dem
vollen NeckarzoU zu 2,7 Kr. je 0,7 Kr. per Zentner zu vergüten». Hkr-
durch würde im wesentlichen der Zustand wieder hergestellt sein, wie
er durch Verfügung des K. FinaDsministeriums vom Jahre 1851 auf-
gehoben wurde. — lodee konnte die wQrttembeigieche B^eruDg sich
vor allem auch angeatchts m^rgugtigeD Fmandage hkiaa nicht
entschließen, zumal als 1857 die schwere wirtschalMiche Kriats eintrat.
Diese im Zusammenhang mit einem starken Wassermangel jener Jahre
suchte auch die Neckanchiflhhrt schlimm heim. Insbesoiidere hatte
der Dampfschiflbhrtsbetrieb darunter su leiden, der ohnehin wegen der
wachsenden Bisenhahnkonkurrenz immer weniger lohnend wurde. In
dem ▼erkefaisgttnstigen Jahre 1847 hatte man sieh sur Anschaffiing
eines vierten Dampfbootes entschlossen, das unter Beteiligung der Stadt
Heilbronn mit weiteren 25 Aktien im Betrage von 5000 fl. 1848 in Be-
trieb gesetzt wurde. Als im Juli 1848 die Eisenbahn vou Heilbronn
üach Stuttgart erüiluet wurde, konnten also täglich zwei Dampfschiffe
von Heilbronn nach Heidelberg in 6 — 7 Stunden, bei hohem Wasser
in 5 Stunden und von Heidelberg zu Berg ebenfalls zwei Boote abfaliren;
von letzteren verließ das eine morgens um 6, das andere nachiuiftags
z\nBcheu i inul 'i Ulir Heideiberg und blieb auf der 12 — 13stündigen
Fahrt nach Heiibronn in Neckarelz libor Nacht. 1852 wurden dann
zwei weitere neue Neckardampfbootr in Hctrieb gesetzt, die ohne bezw.
mit Aufenthalt in 5 bezw. ö Stunden abwärts, in 9^1^ bezw. 10*/« Stunden
aufwftrts die Neckarstrecke bis Heilbronn zurücklegten. Die Bergfahrt
war tlnr^'h ihre lange Dauer gegenüber der ebenso raschen wie in der
landflchafUich Bchöuen Umgebung angenehmen Talfahrt im Nachteil;
diesen suchte die Dampfsclnffahrt^eseUschaft fUr den Personenverkelu*
durch einen geringeren Beförderungseatz zu Berg wett zu machen. In-
des wurden trota dieses Preisunteischiedes die Neckardampfboote für
die Talfahrt von der doppelten bis dreifi&chen Peisonensaht als wie für
die Bexgfohrt benutat Das hatte zur Folge, daß die Boote sowohl
durch das Gewicht der Personen, wie das bis au swei Zentner frei be-
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248
NnitnteB Kapit«l.
förderte Gepäck der Reisenden, zumal der damals dieses Verkefais-
Institut in großer Zahl benutzenden Auswanderer, zu Tal viel mehr be»
lastet und darum zu Berg darauf angewießen waren, sich durch ent-
sprechende billigere Frachtsfttze größere Transportmengen zu sichern.
Auf diese Weise erklärt es sich, daß die Dampfbootfrachten auf dem
Neckar* im Gegensatz zu allen anderen Wasserfrachten für Personen
sowohl wie für Güter zu Berg l)illiger waren als zu Tal, und zwar für
gewöhnliche (Jüter stromab 24, stromauf 20 Kr., für bestimmte volu-
minöse Gegenstände stromab 36 Kr., stromauf 30 Kr. Dazu kamen
dann noch die Neckarzölie hinzu, sowie Speditionskosten Itu" diejenigen
Güter, die vom Rhein versandt bezw. dorthin bestimmt auf dem Neckar
zxun Zwecke beschleunigter Beförderung Dampfkraft benutzen maßten
und, da die Schleppdampfer und Güterdampfboote des Kheins wegen
ihres Tiefgangs auf dem Neckar nicht Yerkehreu konnten, anderetsdis
die Personendampfboote des Neckars an diesen gebunden waren, in
MAfinKHpm bozw. Heidelberg darch die Hftnde von Speditenren gehen
mußten. Um die damit verbundene Verteuerung und VeRögernng,
die angesichts der Bahnkonkurrenz besonders schwer ins Gewicht blisn
mußte, SU vermeiden und die Rheintransporte mit eigenen Dampf booten
ohne Verndttlung Dritter besorgen zu können, ließ die Neckardampf-
scfaifEüirtflsgeseUschaft 18d8— 54 in Heilbronn durch GAebe für den Rhein
ein dsemee Dampfkransportschiff nach dem Vorbilde der auf der Loire
verkehrenden bauen, das nicht als Schlepper ftr andere Schiffer dieneD,
sondern die Güter, und zwar ausschliefllidi solche im eigenen Schifib*
räum laden sollte. Bei seiner Probefahrt 1854 von Köln bis Mann-
heim benöticrte dief<es I^amptsichifF beladen 54 Stunden, von Mannheim
bis Heilbroiiu 22 blüyden. im ganzen von Köln bis Heilbronn 76 Stun-
den reine Fahrzeit, und im Jahre Ib^o ua^'h einer Abänderung und
VerisLarkuiig des vSchifies bei einer neuen Probefahrt von Köln bis
Mannheim mit 2UÜ0 Zentner Ruhrkohlen 40 Stunden, von Mannheim
nach Köln mit 1500 Zentner Eisenbahnschwellen 16 Stunden. Mittelst
dieses Dampfbootes, dessen Fahrt zwischen Köln und Heilbronn zu
Berg f), zu Tal 2 Tage beanspruchte, konnten Transporte von Rotter-
dam nach Heilbronn in 8 — 9 Tagen ausgeführt werden. Vorerst wuroto
dieses GüterdampfschifiT, das im Mai 1865 in r^;elmäOigen Betrieb ge-
setzt wurde, 7imi Transportdienst zwischen Köhl, von wo es alle 5 Tage
abfuhr, und Mannheim und Ludwigshafen verwendet. Bis dahin henr.
von da aus wurden die auf dem Neckar snm Dampftiansport bestimmteii
Güter mit den gewöhnlichen Personendampfbooten der GeeeUschaft
» Frachtenliste pro 1856 in der Anlage abgedruckt.
Die Entwickelang und Zollentlastung der Neckaracbifiahrt 1Ö43— 1871. 249
vde bisher befördert. An die Einäleliuii^ dieses Güterbootes und die
Einrichtung eines regehnäßigen Gütertransportes zwischen Köln und
Heilbronn knüpfte die Gesollschaft auch für ihre eigene, durch die
Bahnkoiikurrcnz gefährdete Entwickelung ihre Hofloungen und noch
185G berichtete der Neckardarapfschififahrtsinsiiektor ^: «Wir können bis
jetzt mit uTiPoren Einnahuaen so ziemlich zufrieden sein, da die Aus-
wanderung wieder etwa? lebhafter geworden ist, im allgemeinen glaube
ich jedoch kaum, daß die Danapfschiffahrt auf dem Neckar erhalten
werden kann, und wird es uns wie der Maindampfschiifahrt ergehen,
d. h. wir werden suchen, so lange wie immer möglich die Strecke auf
dem Rheine bis Köln auszubeuten. Unser Güterboot macht bis jetzt
gate Geschäfte und ist das überhaupt der Anker, an dem wir uns
noch festhalten». Indes vermochte auch diese Neueinridktung im wirt-
flchafUiehen Rückgang der nüchsten Jahre das Untemehmen nicht über
Wasser zu halten. Zum wesentlichen auf der unsicheren Grundlage
eines Luxus- und Reisehedürfhisses basiert, mußte es natuigem&ß unter
den schwierigen Zdten besonders leiden. Bei EiOffiiung der Eäsen-
bahnstreoke Bietigheun — ^Bruchsal im Oktober 18&3, wodurch Bahn-
verbindungen zwischen Stuttgart und Heidelberg in etwa S— 4 Stunden,
swischen Stuttgart und Mannheim in etwa B*/«— 4*/« Stunden heige-
Btellt wurden', erfuhr das Unternehmen sofort einen erheblichen Rück-
gang seines Personenverkehrs. Die Gesellschaft sah sich schon 1857
iX^nötigt zu licjuidieren und die Verwaltung der Neckardampfschiifahrt
ging im Dezember dieses Jahres gegen eine Bofriedigungssumme von
56000 fl. an den Staat über.* Dieser wollte damit ein immerhin aus-
!>iltluii!j;sra]]iges Wrkehrsiustitut nicht einer wirtsehnft liehen Konjunktur
ofilVrn und es für ofünstigere Zeiten dem württeni bergischen Interesse
erhalten Erst als das Unternehmen aucli infolge der Eröffnung der
neuen dem Neckar parallelen Bahnlinien in den 18t>Uer Jahren immer
unrentabler wurde, stellte der Staat, der die Neckardampfschiflfahrts-
inspeküon mit der Bahnhofsinspektion vereinigt hatte, 1869 den Betrieh
völlig ein. — Auch dem anderen organisierten Betrieb der Neckar-
8Cbi£fahrt, den Rangfalirten, setzte der Wettbewerb der £isenbahn ge-
meinschaftlicli mit der wirtschaftlichen Ungunst hart zu. Direkte regel-
mäßige Schiffahrtsverbindungen, Beurten, bestanden mitte der 60er
Jahre von Heilhronn und Mannheim aus außer nach den rheinischen
H&fen nach Holland mit Rotterdam und Amsterdam; Cannstatts Beurt-
verbindnngen nach dem Rhein gingen dagegen nur bis Köln. Die
ScbifEer der Heilbronn-HoUftnder Beurt konnten zu Tal, ohne sich mit
' An Horits Mobl, Hand&kteo. — * Mobl, Beriebi - * Dflrr, S. S67.
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850
Neuntes Kapitel.
Dampf schleppen zu lassen, die in den St^hiflfahrtsverträgen mit dem
Heilbronner Handelsvorstand vorgeschriebene Lieferzeit von höchstens
15 Tacken bis Rotterdam einhalten. Zu Berg lieferte die Beurt Heil-
bronns Warenbezüge von Rotterdam in der Kegel in 13 — 15 Ta^en;
sie fuhren im zehntägigen Turnus ab Rotterdam und ließen ihre Rfint:
schiffe, die in Mannheim v>>u Bord zu Bord lichteten, (hierzu brauchten
sie 2 Tage, für die Fahrt von Hauptschiff und Lichtemachen etwa
5 Tage), zu Berg auf dem Rhein in etwa 8 Tagen bis zur Neckar-
niündung mit Dampf schleppen. Dies besorgte seit 1853 vertrags-
mäßig für sämtliche Rangschifife ein allein für das Schippen der Heil-
bronner Rangschifife von den hoUändischaD Häfen und yon Köhl bis
sur Neckarmündung bestimmter Remorqueor, cHeilbronn». Er war
Eigentum der für diesen Zweck Yon Kaofkuten imd Baiigsdilffem ge-
gründeteu HeUbionner Damp&ebleppschiflhhrts-Gesellachaft. An Sdilq)p>
lohn bezahlten die Schiffer yon Rotterdam bis Maanbeiro lO^t fl* pw
Last TOD 40 Zeutner, d. i. 15,75 Kr. per Zentner, 1855 wegen gestie*
gener Steinkohlenpreise fl* per Last, d. i. 0,75 Kr. per Zentner mehr,
also 16Vt Kr. per Zentner. Mit RCLcksicht hierauf wie auf die durch
Teuerung der Lebensmittel und Hafeipreise erhöhten Rittlöhne auf dem
Neckar bewilligte der Heilbronner Handelsstand im Beurtvertiag ftr
1 855 den Rangfahrem der Holländer Benrt eine Frachtzulage von 2 Kr.
Die Frachtsätze der Rangfahrten für die Gütertransporte wurden för
die Ncckarstreckc für die Bergfahrt mit 8*/t Kr., für die Talfahrt niil
8 Kr. berechnet, die als Neckarfracht zu den Frachtsätzen der Mann-
heimer Rheinschlep})schiffahrt hinzugescb lagen wurden; bei Amster-
damer Gi!t< I II trat fiir die Bergfahrt ein Zuschlag von 2 Kr., für die
verhält IUP II läßig seltenen Tal Versendungen duiiegen von 5 Kr. hinzu.
Zu den ordentlichen Frachten und WasserzoUen kamen für die Trans-
portkosten außer Versicherungsspesen vor allem noch verschiedenerlei
Frachtzulagen in Betracht. In erster Linie Pegelzulagen wegen niederen
Wasserstandes; für die Rheinstrecke wurden sie auf gelieferten schhft-
Uchen Nachweis über die in Köln und am Oauber- Wörth angetroffenen
Pegebtände auch den Neckanangschiffern nach Maßgabe der filr die
größeren Kheinschiffe voigesehenen Sätze veigtttet, fttr die Keckarstrecke
nach dem Heilbronner Pegeistand» und zwar, wegen der untereinander
erheblich abweichenden SehiffsgröOen, unteracfaledlich für die vearsdue- !
denen Beurten, sdt 1854 von Cannstatt jeweils in der nämlichen Höhe .
wie von Bianiüieim auf dem Rhein und Heilbionn auf dem unteren [
Neckar. Äußer diesen relativ häufigen Pegelsulagen traten eventuell. I
wenn auch naturgemäß seltener, Winterzulagen für den Gütertransport ,
in der UDgttnstigen Jahreszdt vom 15. November bis 15. Februar ein;
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Di« Entwickelang und ZoUentiastuiig der ^^eckarscbiffahrt 1843—1871. 251
feruer als Entschädigung für in besondüren Fällen durch Einfrieren
oder außerordentliclie Verhältnisse etc. entstandenen Spesen und 8c hädi-
gungen: Verwinterungskosten; schhoßlich auch Entschädigungen für
aiißerur 1( iiUiche Unkosten und in vereinzelten Fällen auch Teuerungs-
zulagen üben angeführter Art.*
AU diese Zulagen alu r waren nicht imstande, den Kangschitlahrts-
betrieh auf die Dauer rentabel zu erhalten; besonders den Holländer
Beurten fehlte es an entsprechender Talfracht und ihre Neckarrang-
schiffer mußten gewöhnlich für eigene fiechnung Bretter zu Tal laden.
Überhaupt bestanden die TalladuDgen in Heilbioim, ebeiUK) auch die
in Cannstatt hauptoftchlich in Robprodukten und solchen anderen
Gütern, bei denen es weniger auf Schnelligkeit als auf Billigkeit
ankam und nur bei sehr niedrigen Frachtsätzen konnte auf weitere
fintfeniungen em Abaata edblgen. Dieae Rohprodukte, ebenso Bau-
steine, Gips, Brenn- und Bauholz, Sehnittwaren, Rinde und Lohe,
Stein- und Holzkohlen, FeldfrQchte, Knochen, Ölkuchen, Esdie-
ricfa etc. WBiea nun aber nicht Gegenstand der Rangsohifiahrts-
verirftge. Hiervon kamen für die Beig&hrt des Neckars vor allem
in bedeutenden Mengen Steinkohlen in Betracht, wfthiend andere
dieser Güter, soweit sie nicht wie Getreide, Ölsaat und Sämereien
je nach Ernte und Konjunktur, bald zu Tal, bald zu Berg gingen,
größtenteils Talfracht waren. Da die Rohprodukte massenweise ver-
laden wurden und die Schiffer daher nieiil lange auf volle La-
dung zu warten brauchten, es sich überdies vorzugsweise um Tal-
verladungen handelte, die ohne besondere Schleppkosten als Rück-
frachten erfolgten, waren ihre Frachtsätze naturgemüli m der Regel
um %deles billiger als die der Ranggfiter. 8ie wiirrlen nicht wie jene
alljäiiriieh durch Verträge zwischen Rangfahreru und Kaufmannschaft
für ein ganzes Scbiifahrt^jahr geregelt und in gedruckten Frachtlisten
' Beseichnenr! für die den Renrten wesentliclie, der Kontineentiernne; sich
nftberade nivellierende Auagleichsteixien^ ist eine Bestimmung tibei dip \'t rtcilnng
des Fracbterlöses. Danach hatten die Kangschiffer, wie au8 dem im Anhang iolgen-
den Beartvertnig GannftUtt-Kölii 1858, Art 11, hervorgeht, von den eine fea^Matite
Mindeelietotiuig Qbonteigenden Tnnsportqotnten einen beetimmton ProcentMts des
auf diese entfeilenden FVeehtorlOMe an eine gemdnteme Kaaae ebtufBhren, en-
gnnefeea der Jene Mindestladung nicht erreichenden Schiffer, denen auf die am Trane-
portqaantnm bis r.n jener Mindefftladung fehlenden Mengen eine FrarhtentscbAdigung
in ^Ificher Höhe des di(^ Einzahlungen hpstimmf^nden RRtze?» vpr^'Hot wf^rde. Der
mit Ende der SchitiahrTeperiode v^rhleiljende Ka88enr''Bt gelangte an sümtliche
Kaiigscbiiler der Beurt pro capite zur Verteilung. Außerdem mußten die Schiffer
an beiden Bradeleplitna ea die KaiMen der mit ihnen Inmtnbiernkden Handela-
etlnde je eine Abgebe snr Bestreitaog der VerwaltnogakoBlen, Foftl etc. erlegen.
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252
Neunte? Kapitel.
bekannt gemacht, sondern außer dem Rang von Fall zu Fall in privater
Übereinkunft zwischen Versender und Schiffer vereinbart. Damit waren
sie allen Wecliselfallen von Nachtrage und Angebot unterworfen; in
Zeiten starker Getreidetransporte, mit welchen die Ki<2:entün)er pressierten,
um nicht durch einen verspäteten Transport die Konjunkturen zu vt-r
säumen, konnte es sogar vorkommen, daß man für solche Transporte
höhere Frachten bezahlen mußte, als die Beurtlrachtsätze von Kauf-
majiusrnitem bt-trugen. Das Haupttranspnrtgut an Rohprodukten für
die TaÜadungen nach Holland war aber überhaupt keiner Fraclitver-
einbaruug unterworfen; die Rangsehitier luden aus Mangel an sonstiger
Rückladung in der Regel Bretter auf eigene Rechnung. Dagegen waren
auch von den Gütern der Holländer Beurt in Mannheim und Heilbronn
einzelne wie Eisenbabuschienen und Steine aller Art (diese Güter auch
bei den anderen Mannheimer Beurten), ebenso femer auch bei allen
anderen Kaugfabrten Getreide, Rohschwefel etc. einer besonderen je-
weiligen Fracbtvereinbaiung mit den Schiffern vorbehalten. Weiterhin
aber erfolgte notwendigerweise dne Vereinbarung von Fall zu Fall för
jeden einseinen Transport Ober den jeweiligen Frachtsatz swiachen den
Partiknlittschiffern, das heißt all denjenigen Schiffern, die sich nicht
für ein Schiffahrtsjahr einer bestimmten Benrt angeocfaloeaeii und also
durch keinen Schiffahrtsvertrag an £änhaltung bestimmter Ftechtsfttze
gebunden waren, und solchen Kaufleuten, die sich gleichlidk diesen
Vertragen nicht angeschlossen und damit auch nicht an die Benutzung
der Rangfahrtsschiffe und deren Frachtvereinbaruugen gubunden hatten.
Abgesehen von den hiermit verbundenen Unterbietungen erlitten aber
auch die Tarifsätze der Beurten nicht selten noch durch Rückver-
gütungen, Nachläst^e und Überdukünlte Ermäßigungen, die. ob sie nun
den Spediteuren oder — eventuell durch diese — größeren Abladern
zugute kamen, jedenfalls aul Kosten der Rangschiffer gingen und deren
ohnehin kargen Verdienst noch schmälerten. Vor allem aber gab die
Eisenbahnkonkurrenz den K-uugfabrten in<^besondere auf dem Rhein
damal.'^ den Todesstoß; sie gingen dort rasch dem Verfall entgegen,
so dali bereits 1862 du Bericht der Zentralkommission für die Rliein-
schiffahrt sagte, «sie bestünden nur mehr dem Namen nach». «Die in
früherer Zeit eingerichteten BangÜBhrten der Segclschiffer sind zuua Teil
eingegangen und werden da, wo sie noch bestehen, nur mit Mühe er-
halten, Eisenbalm und Dampfschiffahrt haben dan Interesse des handel-
treibenden Fublilnims für die Rangfahrten und deren relativen Wert
sehr verringert. Mit dem Eingehen dieser Fahrten wird das letzte ans
der VcHTzdt herstammende Band genossenschaftlicher Oiganisation des
Scgebcfaifferstandee, der nur noch mit den größten Anstrengungen, oft
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Die ^atwickelung and Zoilvotlastung der Neckarschiffftbrt 1843—1871. 258
ohne Verdienst und nie mehr mit erheblichem Gewinn sein Geschäft
betreibt, üerriaseu.» — Besonders unan;E:pnehm hatte sich für die Rang-
fahrt^n auf dem Rhein auch die Konkurrenz und häufige LJnter-
bietungeii der Nebeiiisuömier brnu ikbar gemacht. Sie hatten sich auf
Gruud der durch Art. 45 der iilieinschiffahrtsakte den Schiffern der
Nebenflüsse, also auch denen des Neckars zugestandenen wechsel-
seitigen Gleichberechtigung in die Rhein fahrt eingedrängt, und befuhren
auf Grund ihrer heimatlichen, in den Anforderungen nicht so strengen
Patente auch den Rhein. Da es nvuif auch mangels der erfordeilichen
Vorsicht bei ihrer Annahme, auch sum Teil unbeföhigteii und un-
kundigen Leuten gelang, Ladungen nach den Rheinhöfen zu erlangen ^
und sich — abgesehen von ihrer GemeingefUhrlicfakeit als Schifisführer
— auch UnzutrSglicfakeiteu mit solchen nicht genügend qualifizierten
Nebenströmlem eigaben, beschloß die Zentralkommission im Jahre 1865,
daß in deigenigen Uferstaaten, denen ein oder mehrere Nebenflttsse
unterstanden, die für ErteQung von Rheinschifferpatenten erforderiicfaen
Bef&higuugsbedingungen auch für diejenigen Schiffer Geltung haben
sollten, welche Patente für die Nebenflüsse nachsuchen, sofern sie zu-
gleich auch den Rhein befahren wollten; nur die Stein, Holz und andere
Rohprodukte fahrenden fikshiffer, die in der Regel den Nebenfluß be-
fahren, zuweilen aber auch an nahegelegenen Rheinorten ihre Ladung
absetzen, blieben au.^gmüiuujeii, insofern sie bis zum nuclisieu Khein-
zuilaint ein Patent auch zu minderen Bedingungen erhielten. Den-
jenigen, deren Patent nur aul (ion Nebenfluß lautete, sollte die Aus-
dehnuns: für den Rhoin ausdrücklich vermerkt werden.* Daß <lie für
die NebenlUi-^sr des Kle ins erteilten Patente auch zur Schiö'süilirung
auf dem Rhein berechtigten, wenn von dem zuständigen Rheinufer.
Staate auf dem Patent das Vorhandensein der Voraussetzungen für die
Erteilung eines Rheinschi ft'erpatentes bescheinigt waren, bestätigte auch
die revidierte RheinschifFahrtsakte vom 17. Oktober 1868, die den zur
Rheinscbifi^rt gehörigen Schiffern, das heißt den zur Führung der
Flagge eines der Kheinuferstaaten berechtigten, gleichmäßige Behand-
lung mit den eigenen Rheinschiffern zusicherte.' Die Verschärfung der
Bedingungen, die nunmehr auch für die den Rhein befahrenden Neckar-
schiifer in Wirkung trat, hatte außer ihrer autoritativ -erzieherischen
Wirkung, den Zweck, die Sicherheit der Bheinfahrten zu fördern.
Neben einem weiteren Fortschritt auf dem zur einheitlichen
Regelung des rheinischen Schiffahrtsgewerbes hatte sie auch den schließ*
liehen Erfolg, daß mit der wachsenden Schwierigkeit und damit ge-
> JSckert, 8. 889. — < Eckert, 8. 2S9. — * £ck«rt, 8. 865 ff.
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NeoDte« Kapitel.
steigerten Beweiskraft des BeföhiguügsDachweisee den noch vorhandenen
Anliängern des zünftlerischeii Ausbildungs- und iVufungswefcns auch
diese letzte Waffe gegen die Schiffergewerbefreiheit entwunden wurde. —
Iii/Avischen war aucii auf dem Wege zur vöUigen ZoUentlastung des
Neckars ein wesentlicher Schritt vorwärts getan. Der letzte Anstoß
ging dabei auch diesmal vom Main aus. In üblicher Parallel bewegung
zu der dort erfolgten Ermäßigung der Rehiffalirtsabgaben, gleichzeitig
im Hinblick auf die jüngst eingetretene Herabsetzung der iitiemzölle,
wurden die Neckarsch ittahrtsabgaben durch badische Verordnung vom
20. Februar 1861 bedeutend ermäßigt» indem die volle Gebühr von
3,8 kr. zu Berg, und 2,7 kr. zu Tal, sowie die Viertelsgebühr zu Beig
von 1^/t kr. ohne Unterscliied auf den einen einheitlichen Bats von
1 kr. per Zentner gebracht wurden; dieser war auch weiter au den
drei Hebestellen zu je ein Drittel zu eatrichteo, taha er nicht bei der
ersten alsbald fürs Qanze erlegt worden war. Dadurch war der Neelou'
wieder nm einen halben Kreuzer im Zoll günstiger gestellt als der
Ifain.^ Außerdem aber wurden auch noch die Scfaiffsgebühren auf dem
Neckar unterm 30. September 1861 von
von 50 kr. 1,24 fl. 2,06 fl. 2,48 fl.
auf 30 » 1,00 » 1,30 » 2 »
ermäßigt und für Kalirzeuge von über 2500 Zentner LadefiLliigkeit ein
Satz von 2.30 11. festgesetzt. Unterm 27. Januar 1862 schloß dann
Baden mit Bayern einen Vertrag wegen Herstellung einer Eisenbahn-
verbindung von Heidelberg nach Würzburg. Sie machte in ihrer Strecke
von Heidelberg nach Mosbach der Neckarschiffahrt unmittelbar Kon-
kurrenz, war aber auch für die Mainroute gefithrlich genug, daß man
sich dort zu einer abermaligen Zollermäßigung veranlaßt sah. Auge-
sichla dieser doppelten Gefahr, die auch die Neckarschiffer von neuem
wegen Aufhebung des NeckansoUs und der Schiffagebühren, eventuell
wegen schleuniger Ermäßigxmg und wegen Aufhebung der Zollstätten |
Neekarelz und Heiddherg petitionieren ließ, entschloß sich Baden, die
Neckarzolle von Kaufmannsgfltem überhaupt au&ugeben. Durch Ver-
fügung des großherz, badischen Finanzministeriums vom 23. September •
1862 sollte €von dem Tage an, an welchem die Eisenbahnstrecke
zwischen Heidelberg und Mosbadi dem Güterverkehr geüfihet wurde:
1. die Erhebung der Neckarzölle zur ganzen, ein viertel und ein 20M
Gebühr von Gütern aller Art (Brenn-, Bau- und Nutzholz ausgenommen)
aufhören und 2. das Neckarzollamt Heidelberg aufgehoben werden, wo-
gegen die nach den seitherigen Vurschriften in Heidelberg zahlbaren
I Schttis, a fiSO.
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Die Entwickelting und Zolleatlüstiing der Neckarüchitfabrt 1843—1871. 255
Neckarholzzölle bei der Neckarzollstätte Mannheim zu entrichten sind,
sofern das in Heidelberg aufs Wassi^r gebrachte oder dort vorbeiver-
führte Holz auf der Fahrt Mannheim berülii t.-* Die Eröffnung der Balm
erfolgte am 2o. Oktober 1862; seitdem bestanden die badischeii Schiffahrts-
abeoben auf dem Neckar nur noch a) aus der Scldffsgebtilir von be-
frachteten Schiften mit mindestens i\{)0 Zentner Ladefahi^jkeit und b) den
Holz/olkn mit ^/s Erlaß für Zoll venu isländische Erzeugnisse. Baden
opferte an seinen Neckarzöllen damals etwa 12(>00 fl : die HolzfloßzöUe,
die man beließ, weil die Flößerei der Balmkonkurreuz gewachsen blieb,
brachten noch ca. 15000 fl., die Kekognitionsgebtihren, die als Äqui-
valent für Unterhaltung der Leip&de fortbestanden, ca. 3000 fl.^ Id63
betrag der NeckaizoUertrag'
7.a Berg su Tal im ganzen
in Neckarelz . . fl. 233,49 10429,50 10663,39
» Mannheim . . t 2100,16 8354,02 10454,18
im ganzen ... > 2334,05 18783,52 21117,57
*
Wflbrend die Neekaniferstaaten auf Gnind einer gemeinsamen
Strombereisung bezüglich des Neckars 1863 ein Obereinkommen trafen,
wonach als wünschenswert überall eine kleinste Fahrwassertiefe von
0,6 m vereinbart wurde, bemühten sich Schitterschaft und Ilandels-
atand unausgesetzt um völlige Aufhebung auch noch der letzten Zoll-
überreste. Was sie noch nicht zu Wege l)rachten, gelang auf einem
unerwarteten Wege, auch diesmal dank der nationalen Einif^un^.
Nach Art. 8 des badischen Friedensvertrages mit Preußen vom
17. August 1866 sollte die Erhebung der Rheinschiffabrtsabgaben,
sowohl der Schiffsgebührt' n als auch des Zolls an der Ladung,
auf dem Rhein vom 1. Januar 1867 an aufhören. Da nach Art. 3
des zwischen den Neckaruferstaaten abgeschlossenen Vertrages von
1835 Veränderungen des Rheinzolltarifs jeirals auch auf dem Neckar
Anwendung zu finden liatten, wurde demgemäß auch die Erhebung
der Abgaben von der Schift'ahrt und der Flößerei auf dem Neckar bei
den badischen Neckarzollstätten ])eginnend mit dem 1. Januar 1867
eingestellt, was durch £rlaß des badischen Finanzministerinrns vom
29. Dezember 1866 bekannt gegeben wurde. In einer Bekanntmachung
vom 6. MArz 1867 wurde gleichzeitig die mit Württemberg ausge-
tanacfate diesbezQgliche MinisterialerklArung entsprechenden Inhalts
vom 18. Febraar 1867 veröffentlicht^ wonach Baden und Wflr^mbeig
vom laufenden Jahre an anf alle Abgaben verzicfateten, 'Württemberg
aach auf diejenigen Abgaben» die es auf dem Neckar, sei es als Ent-
^ G«iMffsUaDd68«i€hlv. — • Sehsiif, 8. 281.
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I
256 Meuntet« Kapitel.
Schädigung für Fischerei und ähnliche Berecbtiguiigeu oder als Eolgeii
für die Benutzung von Vomchiungen und Anstalten bezog, die in
diesen verschiedenen Gewässern angebracht sind und ganz oder teil-
weise der Flößerei oder Schiffahrt dienen. Nachdem Preußen und
ebenso Hessen gleichfalls vom 1. Januar 1867 auf Erhebung ihrer
Rhein- und Mainschiffahrtpabgaben verzichtet und sich sämtliche Uler-
Staaten im ZollvereinigungRvertrag vom 8. Juli 1867 verptlichtet hatten,
die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebtihren auf Flüssen mit Ein-
schluß de^eoigen, welche das Schifisgei^ß treffen (Bekognitionsge-
bühien), yon der Schiffahrt auf aoichen Flüssen, auf welche die Be-
stimmungen des Wiener Kongiesses oder besondere Staatsvertrfige
Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen m
entrichten, wurden durch die revidierte Bheinschiffahrtsakte vom
17. Oktober 1868 auch auf dem Rhein alle reinen Sehififohrtsabgabeo,
Bekpgnitionsgebühren wie Oktrois, endgültig abgeschafft, die künftig-
hin weder 7on irgendwelchen Schiffen oder deren Ladungen, noch ?on
den Flößen erhoben werden durften. Durch kaiserliche Verordnung
vom 19. Februar 1871, datiert vom Hauptquartier Venailies, hdrte
sehließliidi mit dem 1. Mirs 1871 auch auf dem Neckar die in Württem-
berg noch geltende Erhebung der nach § 1 des Gesetsea vom 1, Juni
1870 über die Abgaben von der Flößerei unzulässigen Abgaben auf,
die Württemberg 1864 an eine Anzahl Neckarflößer für 17000 fl. über-
lassen und 18ü7 zurückzukaufen sich geweigert, vielmehr bis zu deren i
Pachtublauf 1S77 in W nkung zu belassen bep^onnen hatte. — Daniel
war endlich völlige Freiheit auf dern Np( kar hergestellt, die Wiener
Kougreßakte von 181Ö in ihren Konsequenzen durchgeführt, der letzt«
Rest mittelalterlicher Verkehrspolitik vom Neckar verschwunden. Seit-
dem ist der Neckar frei von allen .Scliiifahrlsabgaben. Auf ihm wie
auf allen deutscheu natürlichen \V'asserstraßen dürfen Schiffahrtsab-
gaben nur für die Benutzung besonderer zur JBirieichteruüg des Ver-
kehrs bestimmter Anstalten erhoben werden, gemäß Art. 54 der Ver-
fassung des deutschen Reiches vom 18. April 1871, nach deren Art. 4,9
der «Flößerei- und Schiffabrtebeirieb auf den mehreren Staaten ge-
meinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die
Fluß- und sonstigen Wasseraölle der Beau&ichtigung stttens des Reichs
und der Gesetzgebung desselben unteili^en».
■ I owe». ! »
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257
Anlagen.
1.
Ordtnung der Schiffleuth, Humpier undt Plötzer deß
Neckherthals.
(Erneuert den 18. Aprilis ao. 1605.)
Wir Friderich von Qottes gnaden Pfaltzgraff bey Rhetn deß Heyl.
Römischen BeiöhB Erts Trachsäß und CbuxfÜnt Hertsog in Bayern —
Bekennen ond thnen kundt offenbafar biemit Nachdem durch Gottee
deß allmftchtigen gnädige Schickung und Vorsehung, daß Schiffiraiche
Wasser der Neckar aus dem Berteoglhumb Wurtenbeig bles &st mitten
in Unßer Ohuriiirstenthumb, der Pfalz am Kbcin, fließen und lauffen
thut uff welchem den Menschen zuguthen allcrhaiidt wanen zu LJnder-
haltung Menschlichen geschlechtvS und nothwendiger Commerden zu
Ber^' und Thal in schieffeu, Hümpehiachen flößen und ander gefahrten,
können geführt werden, dafür die Inwohner des Neckarthals Gott dem
Herren benelu n auderii seinen Gottlichen wolilthaten billig danckbahr,
bevorah die Rchifl Iputhe und alle, die sich deß ^jetalirts gebrauchen fried-
lich Einig vnd in gutber Ordnung viider einander seyn sollen, welches
dan die alte Schiffleutlie und Humpier vor hundert und mehr Jahren,
wie dessen noch briefiliche schein vorhanden seindt, betrachtet vnd nicht
allein gutbe Ordnungen vnder eich mit Hulff der hohen Obrigkeit vnßerer
geliebten vorfahren der Pfaltzgraffen und Churfursten, angerichtet, son-
dern aach under ihnen eine Vertraulichkeit und Bruderschafift angeordnet
und gehalten, deßgleichen Zu erhaltung weeg und Steeg aus ihrem säckel
etlich gelt susanunen gelegt vnd gestiftet.
DIeweilen aber von so langen Jahren hero die gefiüle bey denen
Nachkommen sehr abgangen und jetziger Zeit seyenden Schiffleuthe,
Hümpler unnd fl(^ßer des Neckarthals erhebliche Ursachen gewohnnen
sich wiederumb Brdederlich und «inhelliglich ausammen zu thun, und
dahm autraehten wie weeg und steeg an und im Necker gebauet guthe
Ordnungen under Ihnen und Ihren nachkommen gepflantset und Ihre
von denen Uhralten Schiffern Ihren vor Eltern gesamblete und hinter-
Belmttii, lie«k«nGih1Slv. L IT
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258
Anlagen: BruUerechaAtf-Ordnuug 1M5.
lasseue gefalle wieder in liebtigen gang und weßen gebiacht und fol-
gents gegenwärtigen und zuktknflfcigen Sehiffieathen yermebxet und ge-
handbabt werden möchte auch darauf Unß umb Confirmation und be-
stättigung angeregt ihrer Ordnung underthänigst angelangt und gebetten
und wir dieüem nacli .solche Ordnung durch die ünaem ersehen an
orthen und enden, wo es nothig erachtet corrigiren und verbessern lassen,
auch befunden, daß dieselbe sowohl zu Handhabung Unßerer her^
biacliten RegaHen und gereehtigkeiten uö" dem Neckni Strohm, alß audi
Ihnen denen Schiffrrn und gemeinem nutzen zum besten gelangen und
gereiclien thue, Alß habrn wir Ihnen m ilireni suchen und bitten Gnädigst
wihlzufahren kein bedenkens getragen, conlirnnren, bestattigen und geben
Ihnen demnach vielbemelte Ordnung hiemit und in Krafft dießes brieffs
für unß, unßere Erben und nachkommen, und wollen, daß Sie dabey
geecbützei und gehandthabt werden, allee dergestalt, wie underecbiedlicb
bemacb folgen thut.
1.
Setzen und ordnen demnach ftkr daß Erste, daß zween Biüder
Meister, alß ein Jeder Herrn Scbiffinann au Heydelberg und noch einer
von denen Schiffefn und Humplem yerordnet werden solle, die nicht
aUein die alte Zinß und Gfllthrieff vermittels eines inyentaiy annehmen
richtig machen vnd einsamblen, auch ordentlich verrechnen, sondern
auch uflF gemeine Schifffarth und dieße Ordnung guthe achtung geben,
und solche, So viel an Ihnen auch mit ilulil L nßer alß der hohen
Obrigkeit und unßerer ÄüibUeuthe und Diener handhaben sollen. Wer
sich uü" daß Schiffer gefährt begeben und in dießer der Schiffleuthe
BrüderschaflPt einlassen wolte, der oder dieselben sollen nicht angenohmen
werden, Sie eeyen denn Ehrlichen Herkomniena von redlichen Eltern
gebühren, deß Neckarstrohms vnd geföhrts von Jugend ult" oder soui-t
wohlerfahren siel: vun Ihre Persttlm Ehrlich und fromm verhalten, auch
in zwev hundert gülden eygcnth um blichen Vennügens und das auch
solches wen es vonnöthen mit glaubwürdiger gebührlicher Kundtschaifl
darzuthun und zu beweißen seye.
2.
Zum andern welche nun geholirter und jetzt gesetzter gestalt be-
schaifen seind, die sollen sich auch jeder Zeit mit guthen Schiffen,
pferden und allem andern Zugehorungen Zeug und geschirr gefast
macheu und halten, damit Sie zu Vorderist unß und Churfurstl. Pfaltz
alß obersten Herrn des Neckers Ihren Landesfursten [und Scbutzherm
mit Ihren Schiffen und geschürr zu jeder Zeit so tags so nachts nach
notturlft dienen können, wie von uhralters hero jeder Zeit ufiT den
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Anlag«a: BrudersduLfU-OrdnuiiK 1605.
259
Schiffern und Humplern gebräuchlich herkon)men iat und Sie schuldig
zu thnn seindt, dermaßen, daß wir und Unßere Ambtleuthe und Diener
die biehun uäseheus haben sollen und befelcb tragen ohne Klag seindt.
3.
Zum dritten die weil eine Zeit hero bev denen Schiffern und ab-
sonderlich denen Humplern, pich eine llnordnnuf^ und in)ennaß ereyguet
hat, daß deren in der anzahl sehr Viel worden, und so eines den andern
rlardurch verderbet, auch einestheils des Schifffahren nicht geübet oder
erfahren seind, und Wir dan dessenthalben vor dießem benantUch den
vienehenden Marty deß Sechszehenhundert und dritten Jahrs ein gewisse
anzahl geordnet, wie viel Schiffer und hümpler uff dem Necker zu fi\liren
erlaubt seyn solle; Also lassen Wir es noch bey solcher vernr Ineteu
ahnzahl bewenden, und nehmlichen sollen hinfüro nicht mehr als drey
und Tirtzig Schiffern und Hümpler uff dem Necicer zu fahren geduldet
werden, alß
Im Ambt Moßbach
m JagiBtfeld Einer
zu Necker MOhlbach Biner
zn Haßmenbeim Zwey
zu Hoehbaußen Einer
zu Neckar Eitz Zwey
zu Diefesbeim Einer
m Obrigheim Einer
zu Mortelstein Einer
zu Bin;iw Drey
zu Guttenbach Einer
zu Gerich Vier
zu £berbach Vier
Im ambt Heydelberg
zu Hirschhorn fttnff
zu Steinach zwey
zu Neckargem üud acht
zu Heydelberg Sechß
Jedoch die Jenige so jetzo bereits vor obiger ünßerer Gnädigsten
Verordnung und Satzung mit Schiff und geschirr versehen und* das
waaser gebrauchen, nicht gemeinet, sondern sollen dieselben so lang
fortfahrt bis sie selbsten abgehen und soU kein neuer Schiffmann oder
Hümpler ins kunfftig über bestimbte anzahl angenohmen, noch Dune
zu ÜEthien verstattet werden» Es seye dann durch einsten abgaug eine
IT»
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Anlagen: Bruiierechafis Ordnung 1605.
Stell erlediget, uff deiuelbeii Fall soll eines Schiffinans oder Hüiiq)lei8
söhn oder da keiner yorhanden, der Tochtermann der in dieOer Bmder-
schafft und der Schiffahrt tüchtig ist, den vorzug haben, Jedoch soll
imfi unliLnüiiiiuen seyn nach gelegenheit auch einen frCDibd« n und ge-
liugstimb eilahrenen zu bedenckhen und zu benennen, in maßen auch
solches obgerührter unßerer Satzung und Ordnung i&verleibt ifit
4.
Zum Vierten damit nun auch weeg und Steeg und der schiffleuthe
Ordnung, wie im eingang (iießer gedacht wurden, umb so viel mehr und
besser erhalten und dieße Brüderschafft fortgepflantzet werde. So sull
hinfüro ein jeder Schitter und Hümpler der in dieße Ordnung und
Bruderschafft vorgesetzter malun uffgenohmen wird, denen geordneteü
Bruder Meistern, zu t rkanitüng der Zunffl uft' der Schieffleuthe Jahrliche
Zusammenkunttt, davon ein sonderer Articul folgen wird, erlegen nebmb-
lich ein Schiffmann Zehen Gulden und ein Hümpler fünff Galden,
welehee die Bruder Meister ordentlicher weiß veoecbnen sollen.
5.
Zum fünfften welche nun also angenohmen and in dieße Zuntit
und Bruderschafft gelassen werden, die sollen auch gebührliche Pllicbt,
wie in anderen Zünfften auch leisten, der Ordnung und allen gebotteD
und verbotten zu gehorsamen.
6.
Nachdeme -mm Sechston merklicher Vortheil eine gute Zeithero ge-
8pulii-et werden, dali bicßweilen zween Schiffmänner und Hümpler ge-
meinschafft haben, auch mehr Knecht und Pferd nicht ludten, denn so
viel Sie zu einem Schiff oder Nachen betürfftig seind ; jedoch aber und
nichts desto weniger uff zwey Schiff oder Nftchen, alß ob jeder ein Sou-
derUch geiUhrt hette, ein Holtz außtheilung daß Brennholtz uff den
Rhein zu verführen sich unterstehen auszubringen und auch je zu /eiteu
also forththeilhalfti^er weiß erlangen, so solle solche Gemein^chafft liie-
mit abgeschafft oder verbotten seyn, wehr darwieder handelt der soU
uff dem Jahr der Kugtag derbaib nach erkentnus gestrafft werden.
7.
Zum Siebenden, befindet sich otitnialil und Sonderlich zu kleinen
Wasserzeiten, daß so wohl die Humpier und Schiffer in Verführung der
Maueisteine, die führten und weege an und im Necker verwüsten in
dem« Sie sich underwdlen überladen und wen Sie uff dünne waass
kommen, die Stein saro Tbeil wieder auß dem Schiff werffen, walcbe
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Anlagen: Bruderschafta-Ordnung 1605.
961
dem Dachfahrenden Schitier mcicklichLii schaden und unheyl geben,
solchem nun für zu kommen und daß sich jeder männighch dessen unib
so viel mehr zu enthalten wisse, Soll ein jeder nicht mehr laden denn
seyn schiff imd nachen ertragen und der Strohm forthtreiben kan, im
fall aber emer oder der andre Schiffer oder Humpier hierwneder handelte
und dadurch anderen nachkommeiiden gefahr und Schaden zAifügte,
der soll dießer BruderschafiH zur Stundt zehen gülden straff vorfallen
seyn, die durch die Brudermeister verrechnet werden sollen und noch
darzu schuldig seyn deme der deßwegen schaden erlitten denselben
nach erkendtnos der Zniiffl Meister und Zugeordneten zu kehren
nnd SU wenden.
8.
Zum Achten, hat man auch klagen von Jnn- und anßlindiaehen
vernehmen, daß die Handels und andere wandersleithe, von denen
Schiffern und Hflmplem übemohmen werden, dadurch die Kanff- nnd
gewerbe-leu&e uraach nehmen« entweder andete weeg und atraOen, auch
den Mayn zugehiaochen oder von denen Handthinu^an zu laaeen,
weldier nicht aUem denen Schiffleuthen selbeten zu sdiaden nachfheil
und undergang gerachet, Sondern es geschehen auch Unß ahn Unßeien
Z5!len abbrach und groiSe Sdimehlerungen deiselben, alß solle hinfbhio
und biaa Wir alß hohe Obrigkeit eine gewiesae Ordnung der tax hirin
setEcn oder machen, Ein Jeder Schiffer oder Humpier mehrere fiaefat
nicht fordern dann gebreuchJich gewessen und herkommnis ist.
9.
Zum Nennten soll ein Jeder so in diese ZunfFt und Bruderschafft
angenehmen ist. Er seye Schiffer Hümpler oder wie die nahrneu haben,
in Unßern gescluxtFten, So und wenn er von Hoff, von der Canzley,
ambtieuthen, Hoffkel]er, KastenmeiRtcr oder andern unüern befehlhabem
beschieden wird gelirnpamb willig und geflüssen sein, gewahrsam fahren,
uffwarthen, kein raaaß noch Zeit fürschreiben oder unwillig wiederainns
seyn, noch mit fluchen sich erzeigen wie hievor wohlgescbehen, damit
Unß unßeren Käthen, Dienern und andern kein schade entstehe, alles bey
Straff nach Unflerer ermäßigung und dan zu der Braderschafft abtcag.
10.
Zehendena soll kein Schiffer» Hümpler und anderer wia auch ihr
gesind niehts veruntrewen, abtragen, entwenden von deme waß Ihnen
dngeladenf Es seye firnoht, wein, waar oder waß es wolle, sondern trsw-
lieh nnd uffiecht wieder liefern nichto yerwttsten, verfUsehen, noch be-
aehftd^n, da aber einer oder der ander nicht ordenthofa zu gentige
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S62
Anlagen: BruilerschattB-Ordnang 1605.
wieclerliefci t soll er den abgang und Verlust zu erstatten schuldig seyn
auch uff den fall abtragens oder cntwendens, verfalschens und Ver-
wüstung mit ernster straff nach befind ung von Unß, der hohen Obrig-
keit auch Bruderschafft angesehen werden.
11.
Zum Eylfflen, dieweil die Holtzgewärber de? Neckerthals, Eben so
wohl alß die schicffleuthe des Neckerstrom bs, wpcl; und steep gebrauchen,
und selbigen auch zugleich zu erhalten schuldig; Alß sollen dieselben
uff dießer Brüderschafft Jahrtag auch erfordert werden und Sie durch
einen gemachten anOschuß zu erscheinen schuldig seyn, und sieh ver-
bosserung der weeg und Steeg auch der Contribution halber mit dnander
gnthlicben yeigleichen damit die weeg zu rechten und kleinen wassere-
zMten gemacht und erhalten werden, waß dan von Schiffern imd flößero
oontribiurt wird» daß sollen die Beyde Brader Meister in Ihrer Redmimg
in Innnahmb setKen and waß verbaot wird, in Anßgab mit liebtlger
Uiknnd veirecbnen.
12.
Znm ZwOlfiten. Ist vorkommen daß die Fischer nffioEi Neckfaer mit
belegung der angel, legschieff, reißen und anderen Instromenten wie die
genant werden mögen, die Schifffabrten Leinpftden, weeg und Steeg vc^
wüsten und versperren, sollen dieselbe sich dessen auch gäntdich ent-
halten und da einer oder mehr fischer herwieder thaten mögen die Schiff-
leuthe oder fiößer dieselben bey jedes orths benambten anbringen, solle
der Verbrecher der gebulir gestraül werden.
13.
7j\im Dreyzehenden. Wan einem SchiflVnaiin oder Huin|>ler sein
Schill oder Nacben zu abgang genetlie und zum gefährt nicht mehr zu
gebrauchen und untauglich were, solle er zu vorkommung schaden'^ und
Unglücks, daß Schiff oder Nachen m dießes Neckerthal nicht verkauffen
und wen es schon einer kauffe, soll demselben demnach icht was dario
zuführen gantz und gar nicht gestattet werden, wer hiewieder thite,
der soll nach der Verordneten von dießer Bruderschafft erkenntnis ge- |
strafft werden. '
14.
Zum Vierzehenden finden sieh merckliche vortheilhafitige Ungleicih
heiten in Schifft und Nachen daß nehmlich die Sehiffleutbe und
Humpier sich understsnden kleine und halbe Schiff und Nachen so-
richten sulassen und nichts destoweniger von dem gefthrt eben die
Schififracht und Lohn fordern und nehmen alß ob es gpuitie und gnile
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AnlifMi: Bradtnch«fti>(>rdaiiiis 1605.
Sdiifb and Nachen wSm, welebM n»dit allem Unß und Chor Pfidte
flondcm auch Ifanniglich, die deß geftbrts bedOrffen adifidlich und
einem Betrug gleieii ist» So edlen aolehe Ueine oder halbe Schiff und
Nachen abgeechaflt und Keines mehr zu maehen gestattet, Sondern
Sdiiff and geecfalirr gehalten werden wie von alters uff dem Kecker
herkoounens bey rnmcffdung fbnfif gülden Stnff.
15.
Zum funffzehenden wan ein außländischer Schiffman oder Hump-
ier guther oder waareu uff dem Necker es were zu Berg oder Thal zu-
führen sich unterstehen würde, soll der Schiffraaa Ein gülden und der
Hümpler Ein halben Gulden der Bruderschafft verfallen und Schuldig
seyn, denen Brudermeistern aleobalden zuerlegen, die Es in Innahm
verrechnen sollen, Jedoch Fürsten und Herrn getÄhrt hiriu ausgenobmen
oder waß sonsten gefreyte gütter wehren.
16.
Weil man aber zum SecbOzehenden befindet daß einesiheÜB Hump-
ier dem alten Herkommen entgegen sich unterstanden gen FranckfurÜi
zu fahren, Meßgüther einzuladen und zu Berg zu führen dahero die
Sehiffiar mercklidien abbruch haben und die Schififfabrten geetummelt
werden» welche man bey untaer Hoffhaltnng nicht enü>ehren kan,
und aber vor wenig Jahren nodi auch yor alters hero jeder Zeit der
Gebrauch gewesen, daß die Humpier weiters nicht den biß gen Woimbs
und Maints fahren dörffen, Fhichtj Wein der orthen au Oppenhdm
auch anderer orthen emgeladen, Alß sollen die Humpier sieh dessen
hiniSro enthalten und weiters nicht üthien, den von alters heikommens
und keine Meß- und Kauffknannsgütter cinladeo, es s^e denn, daß kein
Scfaiffmann yorhanden, aißdann mag Er, so idel et flttüen kan einladen,
aber gen Ffurth in die Meß zu fahren, ist nicht herkommens, in
maßen sich auch niemals in Glaidts Registern befindet, daß Sie der-
gleichen Meßgütter geführet, bey Siraü zelien gülden.
17.
Zum Siebenzehenden soll auch kein Schiffman oder Hümpler
mehr waaren, es seye waß es wolle, zuführen uffnehmen oder dingen,
den Rein Schiff oder nachcn wohl ertragen und fortbringen mag auf
daß flenen Handels oder anderen Leuthen kein Schade wiederfahre und
ein anderes auch Ladung habe und etwas verdienen mögen auch kein
Schiffman oder Humpier dem andern in sein geding stehen oder davon
abstechen es seye heimblich oder öffentlich, mit geringer Fracht oder
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264
Anltgen: BradmchalttOrdDiing 1805.
wie es were, wofern er das nicht thäte und schaden seineahalfaen ent-
stünde solle Er schuldig sein den schaden dem Jenigen, deme es wieder-
fahren, zu kehren und solche h^ der Zonfft der BrudeffBcha£Ft ab*
tragen, Folgends auch im Fall einer den andern von Geding abiringten
und weniger Fracht nehmen wtlrde^ soll derselbe der Zunfit sehen
gülden erlege a.
18.
Zum Achtzehenden ist auch wohl geschehen, daß die Schilf er und
Humpier ahn denen Zollatätten sich unbescheiden verhalten entweder
den Zoll mit angestüineu Fluchen und Gotteslästem auch ubel wünschen
denen Zolldienern und andern erlegen oder aber die waaicn zu ver-
hehlen understehen und also die Herrschafft betriegeti, so solle eui jeder
Schiffer und Humpier sich dessen enthalten und jeder Zeit ahn denen
Zollen sich bescheiden erzeigen, gütilich abhandlen den Zoll mit guther
Müntz erlegen und dahin sehen, daß er friedlich abscheide, Wehr
diessem puncte zu wieder thäte, der mag es bey der Herrschaft abtragen,
so guth als er kan, und solle von der Zunffi. der Bruderschafit auch,
nachdem er verbrochen, gestraflEt werden.
19.
Zum Neuniehenden, wan es in Winters Zeiten in grofloi Biß-
gehen ist, und der Schiffer oder Humpier forth&hxen muß, oder W€steiB
nicht fortkommen kann, solle es bey den alten flerkommen verbleiben,
daß nehmlidi wen der Schiflman oder HOmpler hieß gen Mannheim
mit dem Schiff kombt, gebOhret ihm die halbe Fracht, wen er biß gen
NeckergemOnd kombt mit dem QefUui und naehen die gantse Fracht
20.
Zum Zwanzigsten, dieweil nicht allein ein anfang Sondern auch
eine gewisse Zeit zu dießer der Neckerthaler Schitfleuthe Ordnung seind
und der selben Znniii Dnider schafft wißUch gemacht und verküadt werden
nauß, uff daß ein Jeder Zurecht erscheinen möge, ulü ist geschlossen, daß
obvermelte Schiffer, Humpier oder Flößer jährlich uff St. Thoma deß
Heyligen Apostelstag zu Heydelberg oder Neckergemünd früher taeszeit
uff der Scbiffleuth Znnfft (Hier der Statt EÄthhauß oder in einer otfenen
Herber^^ os vor gutli ;ingeselien wird zusammen kommen, llire Mängel
und Verbesserung der weeg und Steeg vorbrinL!:ea, darßuß sehließen,
auch was rugbahr ist, einen jeden insonderheit rügen und anzeigen
sollen, alles bey Ihren pflichten und ayden, damit Sie unß und der
ßruderschafft verwandt seindt, da aber einer oder der ander nicht uff
den Tag zu kommen vermöchte der solle bey seiner Obrigkeit ragen
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Anlagen: BraderadiillB-QrcInang 1905. 865
mid die sndfire «bgoordnete iolcbes wlirifiÜicfa der Zunfifc fttrbringen,
andi damit die Zvmfft gleich wohl erhalten werde, (dan jeder eich deeaen
BODfit gebrauchen mOehte) So eoU ein jeder anßbleibender (der keine e^
heUlohe Ursach von KraneUieiten oder nötbigen Hermgeeehäfft hette),
Eio Sehiffinann Ein gülden, ein Hümpler oder ein Flößer oder Schiffer
der eine außtheilung ahn garthenholtz hat (die Knechte die nur schemel
fuiiien birin außgescbieden) einen halben gülden der Zunüt erlegen.
21.
Zum Einundzwantzigsten, wo einer oder mehr ein rüg verschwigen
hatte, die (er) nicht auff dem Jahrttig einbracht und doch hemaeh offen-
bahr oder klagsweiß vorkommen würde, der oder dieselbe sollen gleich
dem Verbrecher der Ordnung nach und je härtter gestrafft werden.
22.
Zum Zweyundzwanzigsteu damit es nun desto richtiger und ordent-
licher zugehe, auch dieße Ordnung umb so \iel gehandiiabt werde, so
sollcD sechß Ehrliche verständige und bedachte Öchitfer oder Hümpler
aus der Bruderschafil oder Zunfift alß gerichts Persohnen gezogen und
denen beyden ßrudermeistern zugeordnet werden, die über nlku rügen
und vorfallende mängel erkautnus thnn und die Ordnung gebührlichen
ernstes handhaben, alles bey Ihren püichten und gewissen, wie Ehr-
lichen leuthen gebtüiret
23.
Zun DreyiindswanzigBteii, auff daß nnn auch Vnfi nnd Chnr-
Pfidts dieflorths wie in andern deigleichen Znnfft- nnd Bmderschafit-
Ordnungen auch die gebühr und nehmfich das halbe theil der Straßen
ge&Ken nnd die Ordnung umb eoViel steiffer gehandhabt werden. So
soll ein Jeder Unßer Landechreiber zu Heydelberg, der ohn das von
altere daß uffiB^en im Nedrorstrohm, wie inngldchen die Fischer zu
klagen und bescheid zu gewarthen gehabt, Bey angeregtem der Schiff-
leuthe Jahrsti^ erscheinen die Ordnung Jährlich vorlesen und folgends
diö Ragen ergehen lassen, dieselbe, sarabt wie hoch ein jeder ver-
brechender gostrailL wird, beschreiben und Vdö unßeren halben Theil
von denen strafien einziehen und verrechnen.
24.
Zum Viernndzwantzigsten, weilen eine nothurflPt dabin 7.u sehen,
daß dio 7aiüÜI und Ihre Bruderschatit umb so viel mehr zunehmen,
weeg und Steeg auch andere nothwendige Außgaben erhalten und ge-
liefert, daneben auch etwas vortheils ahn zehrung der frqren Persohnen,
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AnUgen: FrftehtrTua für das Mai«lc4Miilf 1716.
alß LaDdtsehmber, Brodermfiister gehabt werden mOgea, 80 soll «in
Jeder SchifFer od« FlOfier Emen hsl\mi guldeo und ein Hümpler «d
QHh eines i^den su einem Jeden JahnU^ erlegen, welcher gedachte
Brodermeiater auch «nsiehen und in Speele jeden mit nahmen vor
rechnen sollen.
25.
Zum Fiinffundzwantzi^sten soll «gleich nach gethanen Rügen und
erlegten jährlicher Steuer geldt die Bindermeister Rechnung vom ver
schienenen Jahr in beysein eines T.andtschreibers zu Heydelberg und
fjantzer Bruderschatli abgehört werden, waß für luäiigel vorfallen, die
selben verbessern und die alte Bruder Meister denen Neuen liefern, da-
mit alles in guther richtiL^keit erhallen, und guthe Ordnung, einigkeil,
und friedleben unter dießer Zunift gepflantzet werde.
26.
Zum Sechliuudzwauzigsten, wo etwas mehrer notwendigem an
dießer Ordnung zu verbessern oder etwas ab-zupchatien wäre, wie dan
jetzo im anfang nicht alles so reitf und umbständlich betrachtet werden
kan, waß sich künfftig begeben und ereignen möchte, daß soll alles bey
unß, Unßeren Erben und nachkommen stehen, wie wir onß denn auch
dieße Ordnung und confirmation derselben su mehren, zu münden
oder gar absuthun vorbehalten.
Zu Uhrkundt versiegelt mit unßerem anhangenden Secret Geben
und geschehen zu Heydelberg den achtzehenden April im Jahr nach
der gnadenreichen geburth Jesu Chiisti ISntanfientsechiSrandertandfbnfll
2.
Fracht-Taxa für das Marek-Schiff 1716.
Fracht-Taxa
was in denen Chu^Pj^t2ischen Mardc-fichiflfen von Orth su Orth zu
führen f von Persohnen sowohl als Gütern und Kauffmanns-Waaren ;
SU bezahlen Schuldig seynd.
Nach Maynts zu &bren / gibt die Person wie folgt: fl. Kr.
Ladenburg — 5
Mannheim — 10
^JSr* "leim ' ; ; ; : : : I *
Oppenheim — ^
Mayntz — ÖO
Und ein gleichmäßiges zurück.
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Anlogen: Fracht-Taxa für das Marek-Schiff 1716.
von Heydelbeig biß
nach
von H<ydelbeig aus /
biO naeh
Neckartremünd . . .
Hirschhorn ....
Eberbach
Neckareitz
Gundeisheiui und Wimpti'en
Neckarsnlm und Heylbronn .
TTiebey dienet zur Nachricht / daß jedem Reisenden / so-
fern £r gelbsten mitfahret / «in Reiß-Kuffert oder Mantel-Sack
von 25 Pfand schwer / frey und ohne Entgeld mitgenommen
werden solle.
Vom Gnt / weLches die Maick-ScbiflSBr yenollen mtaen /
9cSi besohlet weiden f imd zwar von jedem Gentner
Mfl"ibf>im
Wormbs
Oppenheim
Gernsheim
Mayntz und Franckfhrth
Ein gleiches wieder zurück.
Von einem gantzen Quartei-Thron ; so in 6. biß 7. Cent-
ner bestehet
von Franckfurt und J Heydelberg
Mayutz / biß nach ( Heylbronn
Von emem halben Qoariel aber | so in 3. ä 4. Oentner
bestehet
von Franckfurt und | Heydelbeig
Mayntz / biß nach | H^lbronn
Von einer Tonnen Beiger-Thron / in diitthalb Gentner
bestehend
von Franckfurt und j Heydelberg .
Mayiitz biii nach ] Heylbronn
Von einem Centner Krtz
von Franckfurt und J Heydelberg
Ma3nitz biß nach | Heylbronn
Von einem Gentner Blcfy
von Fianckfiirt nnd | Hqrdelberg . . . ,
Maynts biO | Heylbronn
Von einem Gentner Hering oder Lapperthon
von Franckftirt und | Heydelberg
Mayntz biß 1 Heylbrunu
fl. Kr.
— 4
— 8
— 12
— 18
— 24
— 30
— 6
— 12
— 18
- 80
3 —
4 30
1 30
2 15
1 ~
1 40
— 18
— 30
— 24
— 36
1 —
2 —
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268
Anlagen: Fracht- Taxa fttr dsB Marek -Schiff 1716.
Von mm euem Ofen groß oder 1dm
von Fraiickfurt und r Heydelberg
Mayntz biß nach { Heylbronn
Von einem Hut oder zwey Säck Salts
von Frauckfurt and f Heydeibeig
Mayntz biß ( Heylbroim .....
Von einem Centner 6a( überhaupt zu Thal
von Heylbronn biß Hayntt und Fhmekforth
von Heydelberg aber
biß eben dahin
Von einem boltz in 5 und 6 H&uth Leder
von Neckanteinach
und Neckaigemünd
Vom Gentner Zcdl-freyen Gut
Kannheiin
Wormbs
GemBheim
Oppenheim
Maintz und Frankfurtb
Ein gleiches zurück.
Von Gentner ZoUbarem Out
Neckarelz und Heylbronn
Von Zollfreyem aber . .
Und ein gleiches lurflck.
I biß Ifayntz und Fraakforfli
von Heydelberg auß
biß nach
fl. Kr.
1 12
2 -
1 12
2 —
— 36
- 24
1 40
— 4
— 8
— 12
— 16
— 20
von Heydeibeig biß
nach
- 20
- 15
Von ZoU-£reyem Wein
Mannheim
von einem Rheinischen
Fuder von Heydelberg
auß biß nach
von Heydelberg aber
biß nach
von Heidelberg biß
nach
Wormbs und RheindOickheim .
Oppenheim
Mavntz
Franckfurih
gleiohes snrück.
Neekarels
Heylbronn
Ein g^eichea lurdek.
Von Zoilbarem Wein
Neckareitz ....*...
Heylbronn oder Neckarsulm
Zurück eben eo viel.
2
3
4
5
7
3
4
5
7
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Anlagen: Frtcbi-Taxa für das Marek-Schiff 1716.
fl. Er.
IMayütz zu Thal 16 —
Und biß Frauckfurt 18 —
Zu Berg von Mayntz 18 —
Und von Franckfurt 20 —
Noch TOB ZoUbahfem Wein
von Heydelbeig aoß | Maynte 12 —
von einem Fuder biß Franckfürt . 16 —
nach Ein gleiches xurQck.
Von 100. Stock loben OebBea-Hftut
von Mayntz und [
Franckfurt biß I Meckaigemttnd und Neckarsteinacb . 20
von 100 Stück j
Schmabl Häut aber ( Ebendabin 16 —
Von einer ßheinischen Ohm Oebl
_ , 1 Heydelbertr 1 —
von Worms biß „ ^ „
\ Heylbronn 2 —
Von einem Wagen Glas
von Heylbronn biß { Mayntz und Franckfart 9 —
Von einer Kisten Glaß / so in 2500. Scheiben besteht
von Heydeibeig biß | Maynts und Franckftirt 1 30
Von einem ordiiiaiie Keiß-Faß
von Heylbronn biß j Mayntz 4 —
nach \ Franckfurth 4 30
NB. Von Heylbronn nach Heydeibeig gesehieihet die Abfahrt
woebentlich 2. mahl / als Dienstags morgens umb 8 Uhr / und Samb-
Btags gleichfiedls um diese Zdt. Von Heydeibeig aber wöchentlich nach
Mayntz am Montag und Donnerstag jedesmahl firfih morgens umb
7 Uhr. Von Mayntz gehen jede Woche auch 2 ab / nach Heydeibeig
und Heylbronn / nemblich Mitwochs und Sambstags froh umb 8 Uhr.
NB. NB. Wer sich nun dieser Gelegenheit bedinen will / kan
sich bey dem in Heylbronn hierüber bestehen Factorn / Tii. Hrn. Ge-
01^ Friderich Pfeil / zu Heydelberg aber bey dessen Coiiiijiissario oder
Öubstituto, weicher im güldenen Schitfgen logiret / anmeiden.
H«jdelbeig bey Johann Mayern Hof- and Univenitatfl-
Buchdruckern ; 1716.
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270
Anlaj^eo: 8ohlfier«C)rdiiung C«iuiBtait 17 Id.
3.
Schiffer- und Fischer-Ordnung^ (Cannstatt) 1719.
Von Gottes Gnaden Wir Eberhard Ludwig, Hertzog zu Würtem-
beig und Teclc, Graf zu Moempelgardt» Herr zu Heydenheim, etc. Der
Röm. Kayserl. Maj. des Heil. Römieeben Reiche, und des LObL Sehwft-
bisdien Crayses General-Feld-MarBcha]!, auch Obrister über diey Regi-
menter zu Roß und Fuß, ele.
Thun hiemit kund und zu wissen:
Demnach unter dem Beystand des Höchsten, in Unserm Hertzogthum
und Landen, der dardurch laufende Neccar- und Entz-Fluß bw^te etlich
Meilwegs, nemlich von Cannstatt und Vayhingen bis Heylbronn, Schiff-
bar gemacht worden; Daß Wir nicht nur deneigenigen Schiffern, So
sich darauf gebrauchen lassen werden, eigene Ordnungs-Puncten nnd
Freyheiten gegeben haben. Sondern auch, nachdem die Fischere om
Re^on, Emeuer- und Verbeeserung ihrer Ordnung onterthSnlgst ge^
betten, dieselbe mit denen Schiffiam in eine Zun£ft zu bringen, dämm
für gut angesehen, damit die Fischere nach und nach die SchiflBnhrt
erkmen, mithin dieselbe hiemflchst von lauter einheimischen Unter-
thanen und nieht immer ndt Iremden außer Lands anhero gekommenen
P^raonen verseben, die SchifGfohrt auch durch die Eingesessene, und
mit Gütern versehene twter genügsamer Oaution desto sicherer gestellt
werden möge; Weswegen dann Whr dann beiderley Ordnungen hiemit
in Lin \ ülumen brinojen, und zusammen drucken, und also durch den
Druck zu jedermaiiiiö Nachricht pubUciren lassen wollen.
Und folget nun Erstlich
Die Schiffer Oi duung.
Zum Ersten Gleichwie Wir nun die Schitier und die Fischere
bereits in eine Zuntt't eingeworfen, und denenselben beederseits zu einem
Ober- und Bruder-Meister den jedesmahligen Vögten zu Canstatt gnadigst
constituiret haben, also sollen nach dieser ihnen gegebenen Ordnung
wohl und einig unter sich, und gegen andere leben, die nach Gelegen-
heit ihrer Profession vorfallende geringe Spänn- und Irrungen aber,
unter der Directioa ermeldeten Ober- und Bruder-Meisters, mit Beob-
achtung Unsere HerrschaffUicben Interesse erörtert werden. Insonder-
hdt aber wird hiemit verordnet, daß keiner von ihnen Schiffern andei^
wArts sondern allein in unserm Hertzogthum Zünfftig, auch mit keiner
Leibeigenschafit gegen einer fremden Herrschaflt verhafftet, sondern sich
' Ständisches Arctnv Stuttgart, abgedruckt in: SammhiDg derer eentlidMB
tiandwercka-Ordoutigeo dee Henogthttne Wflrieinberg. Stattgart 17S0.
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Anlagen: Schifler-Ordnung Cannstatt 1719.
271
davon loß zu machea Schuldig Seyn, auch So wenig, als einer der in
Knechts-Jahren Sich verheiratet, zu einem Meister in der Zunfft ange-
uommen werden solle.
Zweytens. Geben wir Sowohl denen gegenwärtigen außer Lands
liereinffckommenen, als denjenigen, 80 von Unaern Unterthanen Solche
i^rulession erierneu und tieil)eii wvrden, die gnädigste Erlaubuuß, daß
Sie in Unserm Hertzogthum und landen, wu es ihnpo bequem Seyn
wird, jedoch nirgend, als an denen beeden Scbifireieh gemachten Flüssen
•Sich bürgerlich einlassen, mithin auch die bürgerliche Freyheiten ge-
nießen mögen, deigeataiten, daß Sie
Drittens mit keinen Personal-Diensten als Hagen, Jagen, Wachen,
Boitenlaufen, Lands-Auswahl und deigleichen, auch der würklichen Ein-
quartierung nicht beschwehret werden, hingegen Schuldig Seyn Sollen,
Uns, als Dero Herrscbafft, zu Friedens- und Kriegs-Zeiten, um billigen
Lohn zu fahren. Wann jedoch vierten b Dieselbe liegende Güter e^
kaufen wfirden. Sollen Sie davon die Onera reslia, auagenommen der
wüicUichen Einquartining zu prsestiren gehalten Seyn. Da aueh
Fünfftens Sie Scbiffere, auf der SchifiEiahrt Unserer Beamten HOlff
und Assistenz bedürffen sollten, Soll ibnen Selbige, im Fall der Notb,
in allw^ geleistet werden.
Sechstens Sc^en dieSdiiffer Sdiuldig Seyn, nach verflossenen Zwey
Jahren dasjenige, was an denen, zu Bauung des Wassers, gemachten Krip-
pen, Sand-Bänk, Steinlesen und dergleichen durch Wasser-Güß oder Eiß-
^'änge, zu Schaden kommet, aui liuen Küsten, doch daß liuien, aus Unsern
tiächstgelegenen Herrschaflftlichen Waldungen dai*zu das Holz auf dem
.^lannnen ohn Entgelt abgeiolgi werde, wieder erbauen zu lassen.
Nicht weuiger
Siebendens Nach Zeit Zwey Jaiiren, wann etwa von denen Fel-
*^ichten Bergen oder sonntis^^en große Stein in die Flüsse fallen würden,
Solche niclit allein wegzuräumen, Sondern auch Selbige, andern zur
Warnung, als gleich mit einer Staugen zu zeichnen. Ingleichen
Achtens Die Riß-fiänke, So Sich hier und dar anlegen möchten.
So weit Unser Territorium gehet, doch daß Sie, wann Solche auf einem
iteichs-Stfidtischen oder Adelichen Beziick befindlich, der E^den Solches
vorher anzeigen, nach obiger Zeit der zwey Jahren aus dem Weg Schaffen.
Damit aber auch diejenige, welche denen Schiffern ihre Guter vertrauen
wollen, Sieber gestellt werden; So solle
Neuntens Eüi jeder Scfaiffmann Semer Treue halber, die beh(Srige
Pflichten ablegen, aueh mit Bfiigen oder tiegenden Gtttern Oaution tfaun,
und zwar deijenige. So einen Zwey Börtigen Nachen führt, f&nffzig
Gulden, der So einen Spring-Nachen, hundert Gulden, und der So euien
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Anlagen: Schiffer-Ordnuug Caonstatt 1719.
Hmnpel- oder Iideht-KacheD hat, zwey bundert Golden, atich drey Jalv
in dar Lehr und zwey bis drey Jahr in Knechts Dienston g^tanden,
darzu mit guten Pferden, Schifi' und Geschm versehen Seyn, auch hey
großen Wussern oder Eiß-iiangen Sieb in ktme Gefalir begeben, ingleichen
zu der Zeit, da die 'imuben liliilien, keinen Wein weder auf- noch ab-
führen. Um in dem Zoll ri( litio; zu gehen, haben
Zehendens Die Scliiilere wegen der Waaren, so sie aufgenommen,
Sich mit einem gluubhallten Fracht- oder Lad-Zottel, in was Sorten,
und in wieviel Centuem Seibige bestehen, versehen zu lassen, und gleich
bey der ersten ZoUstatt davon die Zoll-Gebühr zu entrichten; Sodann
zu Beförderung des Transports Sich weiter nicht, als bey der letzte
Zollstatt anzmnelden; £b wäre dann Sach, daß sie besser oben Id dem
Land ausladen, oder nach Passinnig der ersten ZoUatatt» weitere Waaren
und Güter auf nehmen würden, da Sie jedeemala» wo Sie aoataden. Sich
bey dem Zoll-Amt anzugeben, und von weiten aufgenommenen Güten
den Zoll wiedemm darum begr der ersten ZoUatatt abfutragen, bey der,
da Sie Soldiea unterlassen wttrden, darauf gesetzten Zdi*8traf, und daß
Sie noch dann ans der Zun£ft, ohne Hoffnung wieder daiein m kommen,
ausgeschlossen weiden sollen. Wann auch gleich
Eilfftens Mnige Schiffere nur freje Schiff oder rasende Personen
fttbren, sdlen Sie doch bey der Zollstatt, wo Sie ab&bren, und dann
wiederum, wo Sie außer lÄnde fahren, anzulanden, und Sich visitiren
zu lassen verbunden Seyn, damit hierunter kein VortheU mit Waaren
oder Sonsten vorgehen mbge. Tnel nachdenie
Zwülfftens Bei denen Schill- und Floz-Gassen die Müllere be-
stellt, Selbige auf- und zuzustellen. So sollen die Schift'ere. doch nur
allein von einem heraufgehenden Schiff (weil das Hinabgelu nde dazu
g^chlagen worden) ihnen zu einer Belohnung und zwar auf dem Neccar,
von jedem hin- und her zusammen Sieben und Ein halben Kreutzer,
außer dem Müller zu Mtiliihaußen, welcher wegen des Canals St* II-
Fallen ehender aufzuziehen, und länger offen zu lassen, dahero ai> 1
Sowohl von denen Neccar herauf- als hinabgehenden Schiöen mehreren
Lohn, und zwar von jedem hin- und her zusammen fünffzehen Kreutzer,
Auf der Entz hingegen, wo alles viel leichter hergehet, von jedem hin*
und her Sechs Kreutzer, und zwar auch nur von heraufgehenden Schiffen
zu geben Schuldig Seyn. Welches alles jedoch allein dahm zu verstehen,
wann die Schiffer der Mflller Hülff n(Mbig haben, und Selbige wiircklicb
genießen wOrden, da aber solches nicht geschehen sollte, haben Sie auch
nichts zu beeahlen, doch jedesmals die Flotz-Gassen und das Zug-Hänß-
lern, wieder ordentlich zuzumachen, und die Schlüssel den MOllem zo
liefern.
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Ankigeii: FUcber-Ordnong CannaUtt 1719.
273
Dreizehen deus Sollen die Schiffere diejenige Briefe, so Inn und
aus unserer Füratl. Cantzley gehen, wie auch diejenige Briefe, So an
unsere Fürstl. Riithe gtriciitet SeyQi ohne Entgeid auluehmen, und wohl
bestellen. Ingleichcm
Vierzehendens Dci: Leinpfad niclit unnöthig erweitern, be-
sonders aber, ohne Vorwissen keinen Baum an dem Gestaat, außer,
wann einer zwischen dem Leinpfad und dem Wasser aufwachsen würde,
weiter abhaaeo, auch mit ihren Pferden des Waydens, so dann des
Graßmehens vor dieselbe» bey Straf und Eisetanug des Schadens, sich
enthalten.
Fünffzehendens föch des Fischens sowohl mit Hahmen, als
Angels, nnd Schießen, sowohl der Fisdie, als des Wildbrets, wie auch
des Krebsüuigens, bey Straf gintzlich bemfiOigen, solches anch den-
jenigen, so Sich ihrer Schiffi» bedienen, nicht gestatten; damit auch die
Kanflenthe, so Güter auf denen Schiffen haben, nicht verkOrtst werden.
Sollen denen Schiffern so Meß-Waaren führen, vier Tage zum Ausladen
veigünnet seyn, inner welcher Zeit die £aufleuthe von Ankunflt ihrer
Güter Nachricht bekommen, auch Zeit und Gelegenbeit haben können,
Selb^[e zu besorgen, oder besorgen zu lassen.
Und dieses Seynd diejenige Puncten, so Wir dermahlen wegen der
SchifFere auf dem Neccar und der Eutz verordnet, und Solchen genau
nachgelebet haben \\üllt*n.
Hieraul folget Zweileus
Die Fischer-Ordnung.^
Achtens. Die Haupt-Laden Sowolil vor die Schiffere als die
Fischere betreffend, solle deren nur Eine, und zwar zu (Junstatt ange-
richtet .... welcher nachgehende Personen vorstehen Sollen . Ala
1) Wie oben bey der Schiffer-Ordnung öclvon gemeldet, der Ober-
Brudermeister Expeditions liath und Vogt zu Caimtstatt Samuel Friderich
Ramsler, und hinVfinfftief dessen Successore«?
2) Als erster Kertzen-Meister ein jedesinablifrer Fürstl. See-Meister,
und dermahlen Johann Leonhard HeuÜeien, oder in dessen Abwesenheit
ein jedesmaliger Hof-Fischer, und dermahlen Johann Georg Reyh.
3) Als Bruder-Meister, der Schiffmann Sommer zu Canstatt
4) Als der zweyte Kertsen-Meister dermahlen Timotheus Mötsch,
Schultheiß Hessigheim
ö) Als Beysitz-Meister Johannes Traub, von Mühlbausen am Neccar.
Die Partucular-Laden hingegen, sollen folgender gestalten einge*
lichtet aeyn, daß die Eratsre in Unsere Besidents Ludwigsburg; bey
* 48Artikil, hkr anr im AnMag.
B«lm«a. HMfeMidilSte. t. U
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214
Anlagea: Fischw- Vergleich Neckarsteinacb 1723.
weicher sowohl ala bey nachfolgenden Particular- Laden zwey Kernen-
Meister Seyn, und welche unter der Direction der Vögten von denen
Meistern erwählet werden Sollen. Die Andere zu Göppingen, die Dritte
zu Tübingen, die Vierte zu Naguldt.
Die General Zusammenkunfft aber belangend, solle Solche bey der
Haupt Laden alle drei Jahr, und zwar we^en de.« Rrhitfer Stechens aul
den Tag nach Petri und Pauli, wann es kein Sonntag ist, die Particuiar-
Zusammenkünften hingegen» wann es die Nothwendigkeit erfordert und
zwar die Erste von einem jedesmahligen Vögten zu Cantstatt als Ober-
Zunffb- und Bruder-Meister, die Andere ZusammenkunfiPt aber, von jedem
Vogt wo di« Viertels-Laden ist, angesteUt, und bey jener erstlichen die
Ordnmig zu früher Tages-Zdt voigeleeeo, der Durchgang gehalten, und
die Klagen beecbieden werden, so welofaem Ende di^enige Keiater, welche
unter die Hanpt-Laden gehören, mit Planten, und swar entweder Selbeten
in Person, oder per Depatatos, bey Vermeidung einer Straf von aw^
Gulden, au ersolieinen, anbenebst die Kertaen-Meiater, daß sie üue
Beofanungen bey der Genoal-Zusammenkunfft einliefern sollen, anni-
baiten Seynd. —
Zu Urkund dessen, haben wir Uns eigenhändig unteEschriebeo,
und Unser Fürstl. Cantzley- Innsigel hievor drucken lassen; So ge-
schehen, Stuttgardt den Sechsten Julii Anno Ein Tausend Siebenhundert
und NeuQzehen.
Ebeifaard Ludwig / H. a. W.
L, S.
4.
Piachers-Verglich^
zwischen der Ourpflüzischen Schifibbrudersohaft und den Freyherri.
Metteruichischen Unterthanen zu Neokarstttnaeh
3. Juli 1723.
Kundt uudt Zuwissen seye hiermit undt in krafft dieseß Jed»*
männiglichen, wie daß die von Einigen Jahren her zwischen der Cur-
pfÄlz. SLhiflshrnderschaft Eines sodaim denen freyherri. Metternichischen
Unterthanen sambtliclien Fischern, Ein- und zweybdrdigen Nachen-
ftilneren zu Nec karsteinach anderen Theiles, der fahrt halber obge-
schweljto irrungeii und Streitigkeiton auf Interpositiou der rc^pect
Churplältz. Gelieimen-Regierungs uudt Revi^ions EÄthen auch Landt-
Schreibern und Neckargrafen, Herrn von Becker, und Herrn Schümm,
als gnfidigat angeordneten Gomroissarien in der gilt« beygelegt — ab
gethan — undt Täglichen worden, folgender gesialt, nehmbiich £b soUe
> BQi|«rmeliter«i NeekantelDwih.
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FlwühMr-Verglcleh Neekftisfceiiifteh 1798» 875
»
iw», null all kflnftighin. ttDd immerforth denen* Neckar-
gteuweheren Em- und Zweyboidtigen NacfaenftUireren vigore htgus
paeti et traneactionie frey, ohnverweihrtk und ohngehindert eeyn, alles
dasjenige» wafi Bowohl die gnidxge Herrschaft, alO auch die Einwobnere
und Unterthanen za Nedcarateinaeh zu ihrer eigener Hauß Gonsumption
und sonatigen gebrauch nOtbig haben w^en, als FMLehten» Wein,
Ben, Haaber, Strohe, Brenn- und Weingarthsboltz, Baumateralien,
Kohlen, Leuthe, bagage, Haussrath, endlich auch vier bis fünf Bürdten
oder Boitzen Leder, auch 25 — 30 stück rohe ochsen Häuthe aus dem
Neckar auf und abwerths bies Maimheim und Heylbroun ohne die ge-
ringste von Churpfältz. Schiffsbniderschaft dargegen thuende einrede
oder Verhinderniß zuladen und zuführen, jedoch daß dabey kein Uuter-
schleif, wie nur nahmen hol>en mag, von Ihnen Neckarsteinacheren Ein-
und Zweibordtitren Nachenführereu deßlalß gebraucht werde; So viel aber
2*° Die Kaufraannsgüther undt Waaren betrifft, solle deneu Neckar-
steinacheren Ein- und Zweybördtigen Nachenführeren keineswegs ge-
stattet seyu, dergleichen weder auf dem Neckar, noch auf dem Rhein
hm Wormbs, Speyer und Fhilippsbuig, folglich weder au Thal noch
zu Berg dahin oder zurück zuführen, worbey
B*^- Ihnen Neckarsteinacheren jedoch auch obnbenohmen undt
gestattet wifidt» das WeingarthshoU (mit vorbehält des Ghuip<z ge-
bührenden BiaickiechtB) sodann Wein, Früchten undt Faß Ohl, so
eben in einem Zweybdrdtigen Nachen füglich eingeladen weiden künnen
anf den Rhein undt zwaren nach Wormba, Speyer und Phüippsburg
undt in allen am Rhein darzwiaehen gelegenen Orthen ohnbehindert
aus- und einzuladen, jedoch aber dergestalt und also daß Ihnen solche
oacher Ne^aiateinach nur alleinig, und nicht weither zufahren erlaubt
seyn solle, wie dann
4^- Erwehnten Neckarsteinachem Fischeren und NachenfOhrem
auch keinesweo^B erlaubt noch gestattet seyn solle, Schiff oder Uümpel-
uachen weder auf dem Neckar noch auf dem Rhein zugebrauchen oder
zuführen, sondern sollen sich deren von jetzu und immerhin nicht be-
dienen dorfen, wohingegen denen Churpfälz. Schiffleutheu allerluiudt
VictualicD, Waaren, leder und flüchten, aiif^h wie es sonsteu nahmen
haben möge zu Neckarstein ach Ein- und ausladen zu dürfen, alten Her-
kommen gemäß, freystehen undt ohnverwehrt seyn solle. So haben auch
ö^" Umb alles zu seiner ricbtiir nnd Einigkeit zubringen, mehr-
berührte Neckarsteinacher flachere undt lün- auch Zweybürdige Nachen-
fühieie, insonderheit in deren nahmen der freyherrl. Metternich, ambt*
mann Hr. Heimb für die Verflossene undt künftige Neckarbau-Kösten
Drey Hundert Gulden haaren geldta der ChurpfiUtK. Schiffbruderschaft
18«
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S76
▲Blagan: Flaito'VMgliidi NackarstdiiMh 1798.
ein- vor allemahl sn erkgen ondt subesahlen pioiiiittiit, midt diese
Bruderschaft solche Somnuun auch angenohmen, mit dieser darbey
ezprees^ stipuliiier Gtmdition imd Vorbehalt daß Sie NeökacBtoiiiacfaer
Ein- undt Zweybörddge Nachenftdum von allen ferneren der gleicfaen
unkOflton völlig befreyet seyn — mithin mit der OmipflUts. Sehiff-
bradflCBcfaaft keine connezion oder Verwandtschaft haben sondenti da-
von, wie vor alters ao aigetio ondt an Ew^ai Zeiten abgesondert seyn
sollen ondt wollen. — Sollten nun
B**" oftermelte. Neckarsteinacher fischer auch Ein- und Zwey-
bürdtige Naclienführer gegen diesen Verglich und transaction handleu
undt frevlen, so werden Selbige auf jedesmablige Contra venirung zur
straf ihrer fracht, so Sie von denen etwa unzulässig verführenden Wairen
veraccordiren werden, eo ipso verlustiget mithin solche halb vor Gdgste
Herrschaft und lialb vor die Schiffbruderschaft verfallen — , auch Sie
(Joiitraveiiienten solang bieß zu deren würcklichen Erlef^uig in dem-
jenigen Orth, wo Sie in der Chur Pfaitz werden betretteu werden aire-
sUrlich anzuhalten seyn.
Alles getreulich undt ohne gefährde, allermaOen dann beyde tran-
sigirende theile dieses ut pactum bene promeditatum et rem judicialiter
transactam mit gutbefinden obiger Churplaltz. gdgst angeordnete HHn.
Gommissarien in allen dansulen und Puncten, ohnverbruchlich sn hatten,
versprechen und expresse stipuliren mithin dieeee offene Instrumentum
EnrsB GhnrpfoltB. Hohen B^erong nndt Huo Hoohwohlgebohxn Gnaden
(tit:) tmyhrnn von Mettemich sur respectivee gnAd^ster nnd gnAd^
ratihabir- nnd Confirmimng eodiibirt liabsD. So geeehehen Heidelbeig
d. Jttly 1728.
Im Nahmen der Churpf<z. Michel ferst deß gerichts
Schiff bruders« hall des Neekai ihald Philipp Loren tz Kühn des gerichtö
alß gevollmächtigte Brudermeister (L. S.) SHaimb
und gericht. Ambtmann.
(L. 8.) Johann Peter Schreck Friedrich Nollert
Bevollmächtigtei Bruder Meister (L. S.) Friedricii Heihiiaun
Ueorg Heinrich Kftrcher Johannes Bock
Schiffbrudermeister Johann Heinrich Nollert, Fischer
Friedrich Döertzbach * zu Neckher Steinacb
dee gerichts
Daß die hierin vermelte Dreyhundert gülden
als Brudermeister richtig besahlt worden be-
scheine hiermit.
Heydelbeig d. 29ten 8bris 1723.
Georg fieinrieh KAreher.
kj .-L,d by Google
Anl«g«B: B«iäelb«iger Schifferiunft-Ordatuig 1728.
277
Hierüben stehender Verglich nder Transaction wird auf beschehenes
ansuchen von Regierungs We^^ea under hievorgedruckten Cburfüratl.
(jdutziey Öecred hiemit ratific iert. Mannheim den 24^*" May 1724.
Churpfaltz. RegieruDgs Riiths-Präsideiit,
Vice-Preßident, Vice-Canzler, Gebeime
und RegieroDgß'Bäthe
F. W. Gr. HillftBhfthn. Anton von Fiits.
5
Separierte Ordnung der Heidelberger Schiffer-Zunft 1738.
Naobdemo Zeitheio bey allbießiger H^ydalbeiger Fiscber Ziuifit,
wofonter eben&Uß die alldaßig^ Sohiffleathe b^gfiffim fl^d, iwiscfa«!
emaonten Seluff Leaihen tind den«n Flachem viele Stmttigkeiten, Schli-
genfyva und andere Unordnongen aondecfidi anoh daher entstanden,
daß Ehler d«ii andern beachnldiget, ak ob Br Ihme in seine Hand-
thiflrung Eingriff thite, mn diesem Übel aber Torsnkommen, auch
grOtees Unheil su verhüten haben samtliche hies^ Schifflenthe,
Hflmpler nnd sweybortige Nachenitlhier am dienlichsten eraditet, sich
von ermetten Fisc^era zu separiren und eine Besondere Zunffi, jedoch
mit Grenehmhaltung Ihrer Churturstl. Durchlt. oder dero Nachgesetzten
hohen liegioiuiig, unter sich auffzurichten, Dannenhero nachfolgende
Articul zur gnädigsten Confirmatiou untertiiamgst vorscblageD und über-
geben sollen:
1.
Zum Ersteii, wer sich zu allhießiger ScinH Leuthen Fahrwerk be-
geben, und sich in dieße Zunft't einlassen will, der solle nicht ange-
nommen werden, Er seye dann Elirlichen Herkommens, von redlichen
Eltern gcbohren, des Neckar blrohms und Gefährts von Jugend auff,
oder sonsten wohlerfahren, der sich auch vor seine Persohn elirlich und
fromm verhalten, zu dem Ende ein solcher drey Jahr lang bey einem
Schitimann gelernet hal)en, wie gebräuchlich auftgedungen, und iooß
gesprochen, nicht weniger mit einem Ijehr-Brieff verechcn sevn soll,
um sich damit legitimireu zu können, daß Er sich in währenden Lehr-
jahren fromm, getreu und redlich verhalten; Däfern Er aber Eines
hießigen Scbiffmanns Sohn wäre, soll derselbe zwar nicht auffgedungen,
jedoch nach dee Vattere Belieben ledig geeprochen, und mit einem Lehr-
Brieff versehen werden, damit, wann Er sich außerhalb setzen wolte,
Er sieh ebenfidlß i^timiren, und sein fortun desto besser machen mOge.
Bey dem Anffdingen soll em Gedenck- oder Zeugen-I^ninek geceidiet
und bey dem ledig Sprechen dreyßig Kreutser einschieib Geld su der
BnidefBchafift und dreyßig Kreutser der Zun£Et bezahlet werden.
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278 Anl«8«n: Heidelberssr ScbiffemuiA-Onlnang 1728.
2.
Zum Zwevten, sollen alle Jahre zwey Zunlftmeister von der ZiinfFt
erwehlet und wie gebräuchlich von Emern Ehrsamen Stadt-Haht tiahiet
confirmirt werdeo, welche des Jahrs hindurch der Zunfft fleisig vor
stehen, und sowohl die eingenommene Zuntft-Gelder, mit Beysetzung
eines Jeden Nahmens, von deme Sie erhoben weiden, als auch deren
Aaßgaben, mit Specifidalischer Meldung, wohin Sie verwendet, treulich
verrechnen und bey der Auffrechnung den Beoeß, und was sich sonst^n
an ZunfiVSachen bey Ihme befindet» denen neu angehenden Zonffib-
Meistem riebtig auslieffem, und gute ohntadelhaffke Rechnung thun;
die heciBchaSUiche in diefler Ordnung enthaltene Stittff-Gelder aber dem
Schiff Bruder Master, nebet einer Spedfication deijemgen, welche geetrafii
worden aeynd, gegen Sch^ einbändigen, damit dieOer Solche bey ge-
haltenem Schiff brude^Tag, nebet denen allda Menden henscbaffUichen
Straff Geldern aur hießigen GefUlverweaerey befadrend emliefon kdmie.
3.
Zum Dritten. Damit nun diese ZunfltOidnung um ao vielmclir
und besser erhalten und fortgepflantset werde, so soll hinfüro ein Jeder
Schiflmann, Hümpler und aweybortige NachenfOhrer, welcher in diefle
Schiffer-Zunflt auiTgenommen wird, vor eidi und seine Frau, wann Sie
beyderseits Fremdt, nehmUch noch keinen Theil an dießer neu auflfge-
richteten Schiffer- Zu nfFt haben, vai erlegen schuldig scyii Einen Gulden
Einschreib Geld, sodann ein Jedes vier Gulden, zusammen acht Gulden
vor Zunffl Gebühr, und zwantzig Kreutzer zum Leich-Tuch, beneben
Einem gewöhnlichen geschenck zur Zunfft, oder anstatt dessen viertzig
fünff Kreutzer.
4.
Zum Vierten. Da ein Fremdter, der noch keinen Theil an dießer
Zunfft hat, eine Zuntftige Wittfrau zur Ersten, Zweyten, oder dritten
Ehe würde henrathen, und hinwiderum eine Fremde oder ohnzun£ftige
Weibs-Person einen Zunfftigen Wittmann zu obgedachter Ehe würde
nehmen, so soll die Fremde ohnzunflftige Persohn, es seye Mann oder
Weib, der Zunfft fünff Gulden, wie auch 20 Kr. zum Leich-Tuch, die
Zunfftige aber gleichwohl annoch einen Gulden 30 Kr., mithin da beyde
so einander heuraten, zfinfitig w8ren, dieselben susammen drej Gulden,
nebst denen 20 Kr. zum Leich-Tuch und dem Gesehen«^ zu edegen
schuldig seyn. Ingleichen sollen andi diejenige, welche Ihre Kinder
zur Zunffl noch nicht eingekaufit und noch keinen Theil an der Zunfll
haben, vor Jedes Kind einen Gulden Einkauff Geld der Zunfft lu er*
legen s<dkuldig seyn.
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Anlagen: Heidelberger Schifferzunft-Ordnung 1728. fVt
6.
Zum Fünfften. Wann ein Herrn- oder sogenanntes Elinig-Gebott
der Zunrtt zu publiciren seyn wird, so soll Jedesmahl der außbleibende
vier Kreutzer, So aber soi^st ein Gebott, welches der Zunft't Gehorsam
geneonet wird, zu verkundigen ist, und Einer nicht erschiene, soll der-
selbe ein ortb eines Golden zur Straffe der Zunfil eri^en.
6.
Zum Sechsten. Wann Ein ZünflFtiger aus der Zunflft stirbt, es mag
Mann, Frau, oder Kinder neyn, die auf der Bahr getragen werden, so
solle der, oder dieselbe von denen Jüngsten Zunfft-Brüdern getragen
werden, dabey solle ein Jeder ZünfFtiger selbsten, so ferne Er anwesend,
und nicht kranck ist, bey der Leicht Begftngniß erscheinen, btsy Straff
Sechßzehn Kreutzer, so der ZunfiH zn bezahlen.
7.
Zum Siebenden. Alldieweilen sich offters zutrftgt, daß die Schiff-
leutbe, oder Jungen, welche auff ein Jahr oder länger gedinget worden,
zwischen der Fahr- oder Geding-Zeit außer Diensten gehen, and sich
zu einem andern Schiffmanu begeben, wordurch dem Sohifi&nann, am
Mangel dee Knechts, der Jungen, großer Schaden zogefBIget wird; ab
solle kOnfitig m keinem SchifiMmeefat oder Jnngsn geetattat seyn^ ohne
erhebliche Ursache, worffber 1^ sich bey dem Bmder Meister ansnmelden
haben, außer Dienst an tietten, und bey einem andern Schiffinann
Dienste anzunehmen; weldwr Scbiffmaan nun wider dießen Articul
handeln und solchen außer der Zeit ausgetiettenen Knecht oder Jungen
annehmen wird, der soll zehen Qulden zur Straflb halb gnädigster Herr-
sdiaffi, und die andere Hdflte der Znnffl zu bezahlen schuldig seyn,
der Seiiiffknedtt oder Jung aber, w^n seiner Ungebühr, außer Dienst
ab- und fortgewießen werden.
8.
Zum Achten: Soll keiner dem andern einen Nachen oder ander
Schiff-Geschirr aus seinem Schiff, ohne Erlaubnis hinweg führen, oder
nehmen, bey Straff nach Ermäßigung; Es soll auch keiner dem andern
▼OQ deigleichen Geschirr vorsetzUcher Weise etwas entwenden noch
veruntreuen, bey sehen Gulden ohnnachlftfl^ger herrschafiUicher Straff.
9.
Zum Neundten: Weilen sich bißhero zugetragen, daß die ailhießige
Fischer, welche die Fischerey erlernet und sich zeithero damit ern ehret,
axijetzo bey solcher ihrer Handthiemng aliein nicht mehr verbleiben
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280
Anlagen: Hflidelbetfar Schifltononft-Ordnang 1728.
sondern Thoils nicht nur der Fucherey, eondeni auch der xwegrbörtigen
Naehen rieh snr Scfaiffalirt bedienen. Mithin sirayerley HandthieniDgen
Treiben, woidarch denen hießigen Sdiiffleathen, deren Vi^ an der Zahl
eeynd, und noch mehr anwaohßen, eldi auch wegen geringer Fahrt
kümmerlich emehren müssen, großer Eintrag und Schaden zugefiiget
wird, als hat künfiftighin sich ein Jeder bey zwantzig Kthlr. herrschafft-
iicher Straffe mit seiner erlernten Handthiening, nehmlich der Fischer
bey seiner Fischerey, und der Schifiinann bey seiner Schiffahrt zu be-
gnügen, und sich selbiger alleinig zu bedienen, damit der Sciiiftinaiin
nicht von dem Fischer, und dießer nicht von Jenen, in semer Nahrung
beeinträchtiget, noch in Schaden gesetzt werde.
10.
Zum Zehenden. Nachdem sich offtmahlen bey publicirung der
Gebotteu oder sonstigen Zusammenkünfften zutrftget, daß Theils von
denen zünfftigen sich gegen die Zuotltraeister und übrige Vorstebere
der Zunfft nicht nur mit ungeziemenden Worten, sondern auch mit
Flachen und Schwöhren übel aufifführen, als solle der Jenige, welcher
gegen dießen Articul handien wird, nach Eilcenntnis der Zunflt, mit
ohnnachÜLßiger Straff der Zunfft su erlogen angeeehen werden.
11.
Zum Eilften: Solle auch Kemem erlaubt aeyn, weder mit einem
Schiff noch HumpeL-Nachen, vielweniger mit einem zweyborligen Nacben
zu fthren, Er a^e dann suyor allhier Bfliger und Zflnfftig worden,
auch aonaten alle {»raeatanda praeatiret habe, gleichwie ein Jeder Zunffi-
Broider su leialen achuldlg ist. Im widrigen, und ao &me Er adchea
nicht zuvor tbun wflrde, Dune daa Fahren gAntalidi wbotlen und
wideigel^ aeyn.
»«
Zum Zwölfften. Gleichwie ein Jeder, welcher in dieße Zunfft ge-
hörig, nicht allein dießen obbeschriebenen, sondern auch denen in der
Rchiti ßruderschflfft Ordnung enthaltenen Articulen nach ihren darüber
geleisteten Pflichten aiierdmgen nachzuleben hat; also bleibt es eben-
fallß bey ermelter Ordnung, derselben, wie bißhero geachehen, nachzu*
kommen und daraoff zu halten.
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Anfagn; BradMebafla-Ordniiiif 1738. 281
Zunfft oder Bruderschafts-Ordnung samtlicher Schiffleuthe
und Humpier des Neckarthals.
Manniieim deu 21. Februar 1728.
(Aussog.)
Art. 7. — Als man für nötliig erachtet, damit der Kaui und
Oewerbs-Mann in der fracht nicht übernommen zugleich der Lands-
hen schaft der gebührende Zoll entrichtet, nicht weniger der Schiitmann
semen billigen Verdienst erlangen, mithin so wolil der Kauf- und
Handels-Mann, als der Schiffmann sich um so weuij^er zu beschwehren
haben möge, folgende Fracht-Tax-Ordnung zu verfertigten, worüber dann
steil* gehalten und keinem Scbiffmann bei willkürliclier 8traf erlaubt
seyn solle, gegen die Fracht-Ordnuxig mehr, wolil aber weniger zu
fordern, und zu nehm«n.
Folget die Fracht-Tax-Ordnung.
Von einem Zentner Kaufmannswaaren, ingleiohen von Fett- und
^-Waaion, von Fiankfiirtii und MftintE bis Hailbionn . fl. — 48 kr.
Von einem Zentner BSrto von Mains bis Hulbronn . . > — 80 »
Von einem Bheinisehen Fuder Wein ad 6 rheinischen
Ohmen von Ffort und Ifainte bis HaUbronn . . . t 20 —
Von einem eiaemen Ofen von Fiurt bis Hailbronn ... > 2 —
Von einer Tonnen Hering und Lapertan von Fnnkfbrth
Ins Hailbronn > 1 dO
Von einem Zentner Eauftnanns Outh von Frankforih und
Maintz bis Heidelbeig, worunter die Fett* und Ohl-
Wa&ren mit begriffen » — 30
Item vom Zentner Ertz bis dahm > — 20
Von Einem Rheinischen Fuder Wein von Frankfurth und
Maintz bis dahin Heidelberg »15 —
Von einem ( i.scruen Ofen von Frankfurth bis Heidelberg » 1 12
Von Einer Tonnen Heringen und Laperteu bis dahin . » 1 —
Von hundert Stucken rohen oder gesaltzenen Ochsenhäuthen
von Frankfurth und Maintz bis Neckaigemündt . . » 20 —
V^on sovielen Häuten bis Neckarsteinach » 24 —
Von Einem Huth Saltz von Maintz bis Heidelberg . . » 1 12
Von Einem Fuder Wein von Mannheim bis Heilbronn . > 8 —
Von Einem Zentner Guth, ingleichen Fett- und öhlwaaren
von Frankfurth und Maintz bis Mannheim . . . » — 24
Von Einer Rheinischen Ohm öhl von Wonnbs bis Hailbronn > 1 80
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282
Aalifen: Bnul«M(Aslls-Ordiniiiff 1728.
Folgen die Thalfraehten oder das Wasser hinab wftrU.
Von Mnem Oentner Kaufinanns Goth wie soldies Nahmen
haben mapj von Hailbronn^ bis Mainz und Franckforth » — 30 >
V^on Einem iilieinischen Fuder Wein von HailbroDQ bis
Mainz und Franckfurth »15—»
Von Einem Centner Guth von Heidelberg bis Mainz und
Fftirtb »—24»
Von einem Kheioischen Fuder Wein von Heidelberg bis
Mainz und Ffurth > 12 — »
Von einem Boltz Leder von Neckarstein ach und Neckar-
gemünd bis Maintz und Franckfurtb > 1 40 »
Von Einem Zentner Leder von Neckarsteinaoh und Neckar-
gemünd bis Maintz und Ffurth » — 40 »
Was die Zollfreie Güther anbelangt hat sich der Schiffinann, so
deigleieben sa führen bekommt, zu einer bilUgen Fraobi su Tecaftefaen.
13.
— — Und weilen seithero öfters bescfaeheD» daß sowohl die SchifF-
leute als Humpier sich unterstanden von denen fremden Sehi£Q6atea
entweder au Mannheim oder an anderen Orten die Güter za über-
nehmen und Bolcihe nach Heidelbeig oder andentwohin su fOhren,
duzefa welchen TJntefscbleif aber kein Neckar Baukosten becahkt worden;
Als sollen künftighin wann deigleichen Güther yon Anftngs gedachten
Fremden» oder sur Schiffsbmdeisofaaft nicht gebfirigen StdiiSIeaten
übernommen würden, die jenige so solche Guther yon jenen über
nehmen, vor oberwehntee Net^arbaukosten Geld, der Ym Gulden so-
stehen, und dasselbe dem Sofaiffbradennelster sogleich bei Ausladung
der Güther zu bezahlen schuldig und gehalten seyn.
U.
Zum Vierzehenten. Als ebemnäßigj einige zeithero die Guthsr-
Schiffahrt, von theils Humpleren sehr mißbrauchet und von doieD-
selben, die SchifiTrachten, in accordirung eines geringen C^eldes, derge-
stalt verstümpclt und verdorben worden, drili verschiedene Schiilleute
darüber in ganzlichen Abgang der NaluuDg gerathen und ruiniret
worden. . . anerwogen die bei solcher geringen Fracht, mit Schiff und
Geschirr bei der Schiffahrt welche viel zn unterlialtou kostet, nicht
mehr haben subsistiren, emfoiglichoii auch die darauf das Jahr hindurch
angesetzte und zu erlegen schuldige herrschaltliclic Gelder leriier nicht
abtragen k'>iinpn. da doch vor Zeiten denen alten Herkommen nenu.i],
keinem Hümpler weiter alsi nach Oppenheim mit einem Humpel-
Digitizca by Liu..- . «v.
Anlagen: Braderachafta-Ordnung 1728.
883
Nachen zu fahren, nnd bis dahin Wein, Früchten, altes Eisen und
Hausrath zu fuhren verstattet worden, ihnen aber nuumehro wir
hierunter des mehreren angezeiget werden wird erlaubt seyn solle,
weiter und zwar nach Mainz und Frauckfurtli auf gewisse Maas zu
fahren wormit sie sich begnügen und denen Schitfleuten keinen ferneren
Eingriff zu thuen. Inmaßen da man der Schiffleaten mit ihrer Schiff-
&hrt bei Karfontlichen Hofhaltung und zu sonstigem Behuf nicht
entbehren kann, zndeme der Schiffraann zu Meßzeiten mit Auf und
Abf&hnmg des KurfÜnÜichen Meßgeleits und LOßong der Geleitspost
auch andenn onerihns nicht allein beschwehret, sondern aaoh wenn
WD Schiflftnann angenommen wird derselbe noch soTiel als «n Hmnpler
dahin zahlen, dabei alle herrsobaftliehe onera das Jahr bindnroh g?g^n
einem Hnmpler doppelt ertragen muß. Also erforderet auch die Billige
keit daß nnter sol<^en ein Untersehied gemacht werde, damit nun ein
Sdiifißnann bei dem anderen, deßgleichen ein Humpier neben dem
SchifCmann heetehen and seine Nahrang Bochen kOnne so soll hinfdhro
sn Meßzsiten känem ScbifiBmann mehr als ein Sdiiff in die Frands-
forter Meß zor Abholung der Güter zu fahren yerstattet werden, jedoch
ihme zu sothanem Einem Schiff, nach deme sich zu Zeiten seine
Ladung zu etwa einem weiteren erstreken möchte, einen sonst gewöhn-
liciicn und zu denen Pferden gewidmeten Spreng-Nachen zum An-
hang gleichmäßig mit Gütheren zu beladen ohnverbotten seyn. Außer
deme soll er aber kein w-eiteres Schiff nach Frencklurth führen, ehe
und bevor er diejenige Gütber, die er in der Meß eingeladen nach
Heidelherp; oder Hailbronn überbraclit imd geliefert habe. Und wann
dieses besrhehen, als dann ihmc erst erlaubt seyn soll, auf obV>e-
schhebene Weise wiederum nach Franckfurth zu fahren und von neuen
allda Qüther einzuladen, wobei demselben mit seinem anderen Schiff,
dafem er noch mit einem versehen sowohl Inn als anßer der Meßzeit
anf dem Neckar und Rhein zu fisihren, um Etwas zu verdienen ver-
gftnnet seyn solle. Jedoch daß er wie obbemeltet zur Meßzeit mit
diesem zweiten Schiff sich nicht nach Mainz oder Franckfurth begebe,
and allda Güther einlade oder dahin bringe, wer darwieder handelt
soll nach Erkenntnis abgestraft werden. Hingegen soll auch zu Ab-
wendung obgedachtes denen SofaifDeuten von denen Humpleren sowohl
in als zwischen denen Meßzdten zugefQgteo Schadens keinem Hompler
sowohl inn als zwischen denen Mefizelten erlaubt seyn nach Franck-
furth oder Maints zu fahren, und allda Eaufmanns«Güthar emzuladen,
doch soll ihme verstattet seyn allerhandt Frachten, Wdn, altes Eißen,
freye Gtiter und dergleichen nach Speyer, Worms, Oppenheim und
Mainz, und von solcher nemlichen Gattung wieder zurück zuführen;
284
Anlagen: Bnider9cb«ft*OrdnaDg 1728.
nicht weniger wird einem Humpier zugestanden, dafern Ihme einiges
Hausrath nach Franckfurth zu führen veraccordiret würde, dasselbe
also viel sein Hümpel Nnrhen ertragen mag dahinzubringen, auch der-
gleichen Hau8rath neböt altem Eißen von ermelkm FranckfurÜi \^ieder
in seinem Hümpel Nachen zurückzunehmen. Allein Kaiifmannsgritlier
oder dergleichen Güther und Waaren wie sie Nahmen haben mögen,
von Franckl'urth und Maintz wieder zurück den Rhein hinauf zuführen,
Boll ermelten Hümpleren bei hierunter angesetzten Strafe gänzlich yer*
hotten seyn; Gestalten deijenige so dießen Articul vorbedeutetennaßfln
übertretten wird, mit fünfzig Rtbir. ohnnachlässiger Strafe zur einen
Hälfte gnädigster Hertschaft und zur andern Hälfte der Schiffbruder*
Boihaft fXL Bahlen angesehen und selbige m erlogen schuld^ s^yn solle.
Auf daß auch die im Ober^Amt Moeslftcfa befindliche Httmpler
ihren Verdienst von denen Meßschiffleuten haben mögen also wird
ihnen hiermit frei gestellt eine Ordnung unter Bich aufzurichten nach
weicher sie denen aus der Meß kommenden SchilFIeuten ausleichteu
können, jedoch daß ein jeder mit einem guten Leicht Nachen, Knechten,
Pferden und Geschirr versehen seye, damit der Kaiiffmiinn oder Schiff-
mann aus Mangel dessen nicht in Schaden gebracht werde.
Nächstdem soll kein Schiffinaiin oder Humpier dem andern die
Fracht Terstümplen, noch in aocord stehen, oder sonstigan Ein griff
darinn thuen, sofeme der Kanf- oder Handelsmann den Acoocd schon
mit einem geschlossen oder noch wtlrcklioh im aooordiren stttnde, wie
denn der Übertretter in zwanzig Thaler Strafe, halb gnädigster Herr-
schaft und halb der Bruderschaft tn erlegen gefiülen seyn, dardber
noch dem Schiffmann oder Hfimpler, welchem er die Fracht ver>
stümpelt oder abgespannt zu dessen Satis&ction die nemliche Fraidit
die er von dem Oiith hat nebst Erstattung verursachter Kosten heraus-
geben und abtragen soll.
Ferner soll kein Schifi'mann in Gemeinschail fahren oder stehen,
messen ein jeder nicht mehr veraccordiren soll als was er vor sich
selbst getrauet su führen. Im fall aber gleichwohl etwas ohnvermuthet
tlbiig bliebe, so er nicht fahren könnte, dasselbe soll er einem andern
um die accordirte Fracht keineswegs aber um Geld wie bishero ge-
schehen, iUmlaasen; dannhero keiner der mit seinem eigenen Schiff
und Geediiir nicht Tersehen sich unterfongen soll, Etwas m Tersooor-
diieo, und solches einem andern zu TermaUen oder zu verhandeln,
und dieses bei Vermeidtmg zwanzig Taler Straf halb gnädigster Hair-
schaft und halb der Bruderschaft zu entrichten.
i^iy u^L^ Ly Google
Anlagen: BraderechalCA-Ordnang 1728.
285
15.
Zum Funfzeheuten, da sich auch bishero ereignet daß die Fischer
im Neckarthal welche die Fischerei erlernet, und sich zeithero damit
ernähret, anjezo bei solcher ihrer HandthieruDg allein nicht verbleiben,
sondern zum Teil sich nicht nur der Fiacheiei, sondern auch der zwei-
bortigen Nachen zur Schiffahrt bedienen, mithin zweierlei Hand-
tfaierongen treiben, obwohlen sie nur auf die Fischeiei verschätzet und
davon allein die henscbaftliebeD Beechwebiten abstatten; wodurch aber
denen Sduffleaten, Hfimpleran und xweibort^n NaebenfÜhrofeD, derea
vid au der Zahl aeynd und de noch mehr anwachsen, sieh auch wegen
geringer Fahrt kOmmerlidi emfthren mtaen, großer Bintrag und Schaden
lugefugt wird; Als hat künftig taxUx ein Jeder bei swans^ Thaler heir-
Bchaftiich» Straf mit seiner erkmten Handthiemng, nemlich der
Fischer mit der Fiseherei und der Schiffmann, Hümpler oder zwei*
bortige Naehenftihrer mit seiner Scbiffaiurt, was nemlich emem jeden
zukommt, zu begnügen und sieh selber alleinig zu bedienen, damit
ermelte Schififleute, Hümplere und zweibortige Nachenführer nicht von
denen Fischern und diene nicht von Jenen in ihrer Nahrung beein-
trächtiget uücii m öchadeii gesezet werden.
16.
Zum Sechszehnten hat sich ebenfalls begeben, daß ein oder der
ander sich zwar als ein Schiffmann in die Bruderschaft eingekauft^
welcher aber dennoch hernach nur mit einem Humpel-Nachen ge&bren
und dardurcb denen Schiffleuten Abbruch gethan. Als solle inskttnitige
keiner mehr zu einem Schiffinann in die Bruderschalt aufgenonmien
werden, er seye denn zuvor mit einem tüchtigen Schiff und dessen Zu-
behör versehen, und daß es vor ein solches erkannt werde; sodann daß
er mit diesem Schiff zufidiren continnhe; Im widrigen aber, da er da-
von abgeben und vorgedacht nicht praestiren wfirde; so soll er hierauf
seines Einkauf Geldes in die Bruderschaft verlustiget geachtet und ach
wiederum auf» Neue als ein Schiffmann oder Hümpler einzukaufen
gehalten seyn.
17.
Zum Siebenzehenten soll keiner dem andern einen Nachen oder
ander Schiff Geschirr aus seinem Schiff ohne Erlaubnis hinwegführeu
oder nehmen, bei Straf nach Ermäßigung,- Es solle auch keiner dem
andern von deigleichen Geschirr vcfseelicher Weis elwas entwenden
noch Tenintretten, bei zefaen Golden ohnnachUbnlicber Herrschaftlicher
Straü».
Anlagen: Bruderscluilta-Orüuung 1728.
18.
Zum Achtzehen teil. Nachdeme auch zu Franckfurter MeßzeittJü
mit auf und abfüiiruug des kurfürstlichen Meßgeleite verschiedene Miß-
brauche entstandeD, indenic das Geleit unter denen Scliiffleuten der
Ordnung nach nicht gefübret worden, nicht weniger cmer vor dem
anderen, und zwam vor dem CJleits Schiff zu Franckfurth ab- und
nach Heiibronu gefahren, wodurch des Geleits Schiffmann bei denen
Kaufleuten in Mißcredit und Schaden versezet worden; Als solle hin-
füro bei fünikig Thaler herrschaftlicher Stiafe keinem Meß- Schiffmann
erlaubt seyo, vor dem Geleits Schiff weder mit seinem Schiff noch
Leicbt-Nachen nach Hailbroiin zufahren, sondern er soll wie vormalen
gebr&uoblich von Jagstfeid ans dem Geleits Schiff gebührend nach-
folgen, da auch dem alten Heria>mmeii gemftß denen ans dem Ober
Amt Mossbacb depntirten Geleits Beateren bei Anf- und AbfEthmiig
des Meßgeleits Einem Jeden 4 Ellen Band a 4 kr. snr Zieide dea
Pferds von dem Geldts Schiffioiann gerdehet worden, so hat es dabei
noeh sein Bewenden.
19.
Znm Neonzelienten. Gleiehwie som öfteren Klagen Toikommen,
daß die Schiffidmechte oder Jungen welche auf ein Jahr oder lAnger
gedingt worden, zwischen den Jahren oder Gedingszeit außer IKensten
gehen und sich zu einem andern Schiffniann begeben wodurch dem
Sdüfifmann aus Mangel des Knechts oder Jungene großer Schaden zu-
gefügt wird; Als solle ktinftighin keinem Schiffsknecht oder Jungen
gestattet aeyn ohne erhebliche Ursache, worüber sie sich bei dem
Bruder Meister anzunielten haben außer Diensten zu tretten und bei
Einem andern Schiffmann Dienste anzunehmen; welcher Schiffmann
wider diesen Arücul handeln und einen polchen außer der Zeit ausge-
trettenen Knecht oder Jungen annehmen wird, der soll zehen Gulden
Straf, halb gnädigster Herrschaft und halb der Bruderschaft zu be-
zahlen schuldig seyn, der Schiffsknecht oder Jungen aber w^n seiner
Ungebühr, außer Dienst ab- und fortgewieeen werden.
20.
Zum Zwansigsten. Nicht weniger hat man bishero klagbar er
fahren müssen daß Knechte und Jungen denen Schifileutbeu außer
Dien^^t getretten und sich bei anderen Schiff leuten oder Hümplereo
des Wochen- und Taglohns bedienet; hierdurch aber denen beständigen
imd rechten Tsglöhneren, die sich nebst Weib und Kindern lediglich
mit dem Taglohn ernähren — dießfidls auch ihre hecrachafftliehe Be-
schwerten ertragen müssen und darauf verMhfttiet seynd merkUeber
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AnlagM: Fftlctorei-Akkord Hellbroon 1780.
987
Schaden zugefüget worden; Als solle künftighin keinem ohnver
heuratheten Knecht oder Jungen verstattet seyn in deigleichen Wochen-
oder Taglohu zu fahren; sondern deraeibe sich wie gebräuchlich, auf
WH gaiuea oder halbes Jahr zu verdingen. Es wäre dann, daß einee
solehen Kneohts Eltern, Alters halben, ohnvermögend und nicht im
Stand sich zu ernähren, bo jedoch auf Erkenntnis ankommt.
Welcher Scbiffinenn oder Hümplsr nun g^gen diesen aiticnl
handeln und einen dei^leicben Knecht oder Jungen in Woeh- oder
Taglohn annehmen wflide, derselbe soll i^en Qulden ohnnacfalftOlkher
Strafe halb gnädigster Herrschaft, und halb der SchifiTbrnderscbaft zu
eilegen schuldig seyn.
30.
m
— — Hierauf befehlen irir Unsem Ober und Unter-Beamten
unserer beiden Obeiftmter HeidelbeEg und Meßbach gnädigst, daß sie
die hievorbemelte Zunft und Bniderschafts-Genoasen bei dieser unserer
Ordnung schütcen und yerthättigen, darwieder sie nicht beschwehren
noch beschwehien lassen, sondm sie alle bei derselben Punctsn hand-
haben sollen.
7.
Akkord
des ehemaligen Handelsmans Georg Firidiich Rund zu Heilbronn mit
6 pfUzischen Markschiffern wegen Übernahme der Churpfälz. Faktorie.
1730.
Deme nach seine ChurfursÜiche Durchlaucht zu Pfalz uns Endes-
Unterscbriebenen, des Neckarthals Schiffleute, auf unser beschehenes
unterthänigstes Supliciereu abermaleu die hohe Gnade erwiesen, daß
uacli exziiirt vonnals auf zwölf Jahr lang wegen Führung eines ordent-
lichen iMarkschiffs gnädigst ertbeilter Concession sothaner Privilegien so
weiters auf zwölf folprende Jahre gnädigst extendirt, als ist nun zwischen
Herrn Georg Fridrich Rand, Bürger und Handelsmann in Heylbronn,
zu der Facktorie auf- und angenommen, als auch gnädigst confirmirt
gewordenem Factoren, dessen EIrben und Nachkömmlingen, und uns
Markschiffem, zu Beibehaltung und mehrerer Autiiahm dieser Mark-
scfaiffeiey und Verhütung alleiniger, sowohl von den Kaufleuten, als
auch uns Schillern, und der Faktorie selbst entstehen könnenden Klagen
Irrungen und Verdrießlichkeiten folgend höchst ndthiger Contrakt eben-
mäsig verabredet, yerwilliget und getroffen worden, als
Erstens soll der Herr Faktor, dessen Erben und Nachkömmlinge
Zeit währender gegenwärtiger Markschifferey gnädigsten Concession
schuldig und gehalten seyn, sowohl die von uns Schiffleuten zu Wasser
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288
Anlageu: Faktorei-Akkord UeUbronn 1730.
überbringende, als auch zu Lan»i von denen Kaufleuten zu weiterer
fernerer TraDsportirung Ihiiie zugestellt werdende Güthern in Empfaug
und Verwahr zu nehmen solche resjKctive an sein gehöriges Ort auf
alle thunliche Weise und Weg suchen zu beiiirdern, als auch uns
Schiffleuten in die Schiff zu fiberliefeni, tlabei jedesmal eine ordentliclie
Specification über die einladeDÜe Güter mit denen Zeichen und Numens
auch wem 8ol( lie zugehüren, mitzugeben, umb im Falle einige Irrungen
in Ermangelung eines Stück Gutes entstehen würden wiasen zu können,
wer solches empfangen, gestalten doBii solcbeDtnach wegen allen&lk
verlohren gehenden Stück-Gutha, als auch wann allenfalls wider ver
ho£fen durch Verwahrlosung uoterw€|g9 etwaa naß oder übel conditioniri
werden sollte, nicht die Faot(»ei, sondern der Schiffer, der solches
empfangen, dafür au stehen und zu lespondiien haben wird. Des-
wegen nun
Andertens keinem von uns Schiff leuten erlaubt seyn soll, ohne
Vorwissen der Faktorie das geringste Stück Gut weder ein- noch aus-
zuladen. So sollen auch
Drittens bei jedcBmaliger Aus- und Einladung eines Schifls zu
fieilbronn alle und jede Güthere Stuck vor Stück durch dasigen Cranen*
meister Pflichtmäfiig gewogen, darüber Waagscheine gegeben, und dem-
selben für sdne Bemühung von uns Schiffern von jedem Ctr. Kr
gereicht werden, oder falls die herauf bringende Güter von den Ivauf-
leuten zu Frankfurt Selbst gewpgen, denen dießfaUs zugestellten Fracht-
briefen Glauben beigemesBen werden. Wobei nun
Viertens die Factorie Schuldig und verbunden 803^ soll, in
Spedirung deren Sowohl eigenen als andere Güter, einen wie den andern
zu halten, und in der Ladung beforderlich zu Seyn und zvnschen uns
Markschillern keinen Unterschied, Vortheil oder Unterschleif, weder umb
Geld, Gunst, Freund- oder Feindschaft zu gebrauchen. Ebener Gestalt
soll nun auch
Fünftens die Faktorie schuldig und verbunden seyn, die ver-
ordnete und taxierte Fracht von denen auf dem Land hie und dort
und außer der Stadt Heilbronn wohnenden Kaufleute zu fordern und
einzukassiren, solche sowohl von denen ausladenden und an die Faktorie
gelieferten Gütern (sofern solche nicht conditioniert g^efert werden)
ehe und bevor das Schiff von HeÜbronn wieder abfthret» uns Schiff-
leuten haar zu bezahlen, die an andere in der Stadt Heflbronn wohnende
Kaufleute addressiert und gelieferte, als auch wieder von ihnen einzu-
laden hetkommende GOthere aber hat ein jeder Schilfor seme FauM
Selbsten und ohne den geringst zu gestattenden Abzug emzukaasmi
Anlagen: Faktorei-Akkord Heiibronn 1780.
289
und davon accordirte pro Ceulo lediglich m die Faktorie zu bczuhleü.
Dagegen uns solle
Sechstens die Factorie auch gehalten Seyn, einem jeden mit
Ladung abfahrtudeu Schiffer auf Begehren Ii 50 auf die Reise mitzu-
geben und Solche bey seiner retour in Abrechnunj? wieder zu dccor-
dieren, dahingegen wir Schitfleute auch schuldig und gehalten Seyu
wollen, der Faktorie jedesmal die Hand zu bieten, damit dieselbe zu
solch auslegender und uns zum Theil anticipative bezahlenden Fracht
hinviederam geUmgeu möge; soviel aber die anderswo unterhalb Heü-
bxoim, es seye zu Heidelberg oder sonsten an einem Orth unterwegs
eiii- oder ausladenden Güther belangend, da bat ebenfalls ein jeder von
uns Schiffern dafür, und für dießfiRlls überkommende Fracht zu sorgen,
und solche Selbst emsukaasiren. Hingegen wollen wir Markschiffer
Siebentens schuldig und gehalten Seyn bey jedesmaliger Abfahrt
von Mains hinauf zu der Faktorie eine exakte Spedfikation der völligen
Ladung und wohin so ein als anders gehöret p. Postam dnzusenden
auch den Tsg unserer Ankunft zu notifidren, und denen Kaufleuten
in Zeiten davon Avis erthellen zu können und dadurch wegen späterer
Avinerung aHe Ursachen zum Klagen abzosohndden; Desgldchen
wollen wir Schiff leute
Achtens Schuldig und verbunden Seyn, der Faktorie für die
habende Beniuhung, Vorschuß und prompte Bezahlung der Fracht von
allen und jeden, in- und außer der Meß, von Mark- und Meß-Schiffen
zu Heilbronn aus- und einladenden Güthern, sie mögen an die Faktorie
selbst, oder an andere addressirt seyn, Sechs, sodann zu Beitrag und
Behuf deren auf die Faktorie zu halten erforderlichen Bedienten Ein-,
also zusammen Sieben, sage 7 pro Cent/i m bezahlen, und zwar daß
dießfalls der Faktorie erlaubt seyn soll, sothane Belohnung jedesniuhleu
von der Fracht abzuziehen und sich selbst bezahlt zu machen, wonebst
Neuntens der Faktorie erlaubt Seyn soll, für ihre habende viele Extra
Mühe, Brief-Porti, Keis- und andere Kosten denen Kauf leuteu von jedem
Otr. 2 Kr., Sage zwey Kreutzer Provision zu reebnen, und sich von
denenselben nebst Sonstigen Spesen und Unkosten, wann die Güter ins
Lsgerhaus geführt werden müssen, bezahlen zu lassen ; femer auch solle
Zehendens wie vorher geschehen, von einem Jeden aus uns, ver-
stehe von einem jeden Schiff, der Faktorie zur Disoretion jährlich zehen
Sage 10 Otr. Guth franco nadier Heiibronn geführt worden.
Schließlich hat die Faktorie darauf wohl zu achten und festiglich
zu halten damiten daß wöchentlich zu Heiibronn abzufahren habendes
Maricschiff Montags frühe praedse auf den Glockenschlag 8 Uhr ohne
mindeste Verzögerung abtrudle und abfahre.
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290 Anlagen: Markacbifl-Conceaaion 1739.
Auf daß nun aber allen und jeden Clausulei], Puncieu und Con-
ditionen s ) mehr ohnverbrüchlich möge nachgelebet werdeu, als ibt gegeu-
Wärtiger Conti akt schriftlich aufgesezt, in Duplo ausgefertigt, sofort von
allerseits Contrahenten eigenhändig unterschrieben und mit einef? jeden
Petschaft corroboriret und einem jeden ein Exemplar zugestellt wurden,
deren enies ohne das andre jederzeit «gelten solle, auch benehen? aler
Solchen zu mehrerer Bekräftigung von gnädigster Herrsciiait ratüiGireD
und confirmireti zu lassen verabrodet worden.
So goeehehtti Mannheim den 6t«n Martü Anno 1780.
L. S. Georg Friedrich Iluad
Jobann Peter Schreck Bruder Meister
und
L. S. Hannß Georg Gob
Jj. S. Johannes Horst
L. S. Jsaak Kitter und Wnar Johannes Bechert
L. S. Jobannes Biller und Wmr Nikiaua Walker
L. S. Georg Paul Kühn
L. 8. Niklaua Prenner und Jakob Rupp.
8.
Concession für das kleine Markschiff (Heidelberg-Mainz) 1739.
Von Gottes Gnaden Carl Philipp
Pfolts-Graff bey Rhein, des Heiligen Römischen Reichs £rtz-8cbatz-
Meister und GhnrfÜrst m Bayern, zu Gülieh f Cleve und Beig Hertsog /
FQist SU MO18, Qraff m VeLdents, Sponnbeiin, der Marek, und Rayens-
peig, Herr su Ravenstein eto. etc.
Fugen hiermit jedermänniglich jsu wissen, daß Wir zu besserer
EraporbringuTjg des Commcrcii. auch Bef^rdemng deren Passagiers ein
wöchentliches kleines Marck-8cliilf von Heydt 11 »erg biß Mayntz, und von
dar wieder zurück auffrichten zu lassen, gnädigst guth befunden, mit-
hin sothane Concession und Prinlegium Unsere Heydelberp;er imd Mann-
heimer Sehiti Leuihe unter nachfolgenden Conditionibus gnädigst vei^
Uehen haben.
I Soll dieses Marek Schiff in keinem andern Schiff, als in einem
so genannten Humpcl -Nachen bestehen, auch nicht erlaubt seyn, einen
andern Anhäncker, als einen Zweibörtigen Nachen sowohl zu Thal, als
zu Berg mit sich zu fuhren, und sogleich sich nur eines Pferds zu
bedienen, damit bey sich etwa ereignenden Wind, oder andern Zufall,
das Pferd voigespannet, auch die etwa unter Wegs ein< oder aussteigende
Digitizca by G«.jv.'
Anlagen: MarkBchiäT-Concessioa 1789.
291
pMoImeii, damit ein* oder abgeltlhret, die Passagiers aach in dem Marck-
Sehiff mit SteOtmg dee Pferds nicht inoommodirt werden mögen.
n Solle diesen Schiff-Leuthen nicht erlaubt scyn außer denen
Passagiers, einige KauHmauns-Güther, oder andere Waaren, 00 von Heil-
bronn, Stuttgart, aus dem Schwaben Land, oder anderstwoher zum
weitheren Transport aui Heydelberg verschicket werden, bey Verraeydung
20 Keichs Thaler Straff in ihrem Humpei-Nachen emzuladen, und z\x
verfahren, sondern sich
in Nur mit denen geringen Waaren, so etwa von Heydelberg auf
Mannheim oder weitlier, und biß auf Mayntz, nicht weniger mit denen
jeni^en Waaren, so von Mayntz herauf, und biß auf Heydelberg, weither
aber nicht, so dann Butter, Käß, Sauer- Wasser und deigleicbeD Vfl^
schicket werden, begnügen lassen, desgleicheii BoUen sie
IV Keine Wein, oder Früchten, es mögen solche in einer gering
oder gießen Quantität bestehen, von oben herab, oder unten herauf
fuhren, es seye dann su ihrem eigenen Behuff, oder daß sie seLbsten
damit handien thäten.
y SoUen obgemeldte Schifif-Lenthe einen gewiesen Tag und Stund
der Abfidirt yon Heydelberg auf Blannbeim naeher Maynts au halten
verbanden eeyn, und damit so wohl diesem naeher Maynti, als dem
von Heydelberg alle Tag nach Mlimnheim abfabienden Mfurck-Sddff kein
Eintrag oder Abbruch geschehe» au solchem Ende
VI Soll dieses Mayntzer-Marck-Schiff alle Montags Mittags um
12 Uhr von Heydelbei^ biß Mannheim, sodann alle Dienstag frühe ura
9 Uhr von Mannheim auf Mayntz inid von Mayntz alle Dienstag frühe
um 9 Uhr auf Mannheim und Heydelberg wieder zurück fahren, da-
iiingegen solle
VIT Keinem andern Schiffmann oder Humplern erlaubt seyn einen
solchen Nachen wie dieses Marck-Öchiff zur Commoditaet der Persohnen
und Passagiers eingerichtet ist, zu halten, viel weniger weder 2 Stund
vor, noch 2 Stund nach der Abfahrt dieses Marek-Schiff Persohnen hin-
weg zu führen, es seye dann, daß jemand ein expresses Schiff oder
Nachen vor sich dingen wollte, deme es keines Wegs verwehret, sondern
frey gestellet seyn solle.
Vin Sollen sich die Marek-Schiffer bey allen berührenden Zoü-Btädten
anmelden, und ihre Marek-Schiff visitiren lassen, damit der Zoll von denen
mit sich Alhrenden geringen Waaren gnädigster Herrschaft richtig ab-
gefbbr^ werde, bey Straff 20 Beichs-Tbaler auf jedesmahligee betretten.
IX Sollen keine andeire Sohiff-Lenth oder Humpier dieser Bfaiok-
Schiflhhrt, wie sie In dieser Ordnung punetirlieh vorgesdirieben, ver-
huiderliob seyn, bey Vermeydung 10 Reicfas-Tbaler Straff.
19*
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292
Anlagen: Markschiff-Concession 1739.
X Weilen bqr Ertheiluug dieeer CoDceeeion atuklrücklieh wbe-
halten, daß Maidacbiffere zu Maynts, oder unter Weegs keine eehwehie
lYaehi-Güthere außer was Art. 3. bemerket wird, laden Bollen, so haben
sieh Selbige alles Unterscbleiffs su entäußern, mithin zu hüten, damit
mit Hinterlassung der Güther so wohl zu Berg, als zu Thal kein Nach-
theil verübet, fort derjenige Bruderschuffts- Schiffmann, welcher vor, oder
nach der Abfahrt dieses Marckschiffleins in der Ladung begriffen, da-
durch nicht verkürtzet werden.
XI Sollen ersagte Schiff-Leuthe nicht befugt seyn, an selbipen Tag,
wo, oder wann das Heilbronner Marek-Schiff p loco abgefahren einige
Persohneu, oder Kauffmanns Waaren einzuladen, bey Vermeidung 20
Keichs-Thaler Straff.
XII Damit es auch wegen der Fracht keine Difficoltaet abgebe,
so wird solche Folgender Qestalt regolirt, nemliGfa von einer Peraobn
von fleydelbei^ auf Mayntz zu fahren
Biß Ladenburg 5 Kr.
Biß Mannheim 10 Kr.
Biß Wormba 20 Kr.
Biß Gemaheim 30 Er.
Biß Oppenheim 40 Kr.
Biß Mayntz 50 Kr.
Und eben so viel wieder sorack.
NB. Wobey zu merken ist^ daß jedem Passagier, so fem er selbsten
mit fidiret ein Reiß-Goffire und Mantd-Sack nach dem Gewicht etwa m
50 bis 60 PAmd frey und ohnentgelilich passirt, und mit genohmen
werden solle.
Vorn Guth welches^ die Schiffer verzollen müssen
Von jedem Centner von Heydelberg
Biß Mannheim 6 Kr.
Biß Wormbs 12 Kr.
Biß Gernsheim 18 Kr.
Biß Oppenheim 24 Kr.
Biß Mayntz 30 Kr.
Ein gleichmäßiges wiederum zurück.
Vom ZolJfreyen Guth
Von jedem Centner von Heydelberg
Biß Mannheim 4 Kr.
Biß Wormba 8 Kr.
Biß Gemsheim 12 Kr.
Biß Oppenheim 16 Kr.
Biß MayntK 20 Kr.
Und wieder eben so viel zurück.
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Anlagen: Marlusoblff-Conoeflsion 1789.
Was aber die Güther belanget, so nicht nach dem Centner ver-
kauffet, noch nach demselben geführet werden, als da seynd Mobilien,
und dergleichen, hiember Böllen sich die Schiff-Leuth mit denen Handele-
I.^^iithen oder der Waaren Eigeiithurabs-Herren der Fracht hailjer der-
gestalt verstehen, damit sich der Preiß halber mit Fug niemand zu be-
schwehren Ursach haben, und das Commercium gehnndhabet werden möge.
Xm Damit nun aber ailerseithige Marksclulicre in guter Hannoiiie
und Keiner den anderen in Seiner Faiirt oder Ladung beeinträchtige,
80 solle ein jeder dem in der Concession verordneten Tax gemäß nicht
mehr oder weniger Fracht nehmen, ingleichen sich nicht unterstehen
an Kauffleuthe zu Mannheim oder zu Mayntz zu schreiben, auch Sonsten
keinen Untenchleif zu brauchen, wie nicht weniger verbunden Seyn,
auf die bievor gemeldte Puncten den bestimmten Tag und Stunden mit
ihrem Sehiff absn&hren. So 6oU sich auch keiner von dieser Schiff-Lenthe
miter&ngen, einem andern yon der Sehiffar-Zunfft weder su ^•n'rh^"!
noch m Maynts einiges Stfiek Guih einmladen, auch weder duxeh Ver'
ehrung, oder sonsten, wie es Nahmen haben mag, CHÜber an sich m
bringen noch su hinterhalten, ehe und bevor der andere abgefohren S^
wird, und zwar bey 20 Beiehs-Thaler Straff.
XIV Sollen die Marckschiffere, odor ihre Knechte gute Absicht
tragen, daß keine Spitssbuben, Huren, oder anderes verdächtiges Gesindel
eingenohmen, und mitgeführet werde, wann sie es aber aus Unwissen-
heit schüu eingenohmen hätten, und alsdann im Marckschiff es innen
werden selten, sollen sie selbe sogleich raii ihrem Anhäncker- Nachen
auf das Land setzen, welcher von Schiff Lcuthen dawider handien wird,
solle mit 50 Reichs-Thaler, der Knecht aber, weilen sein Lohn nicht
zulänglich ist, mit Verweisuiir; der Schifffahrt oder mit einer Leibs Stratf
ohnnachläPFip: angestlien werden. Es solle auch obgemeldte Schiff*
Lenthe oder ihre Kiieclite
XV Bei großer Strati kerne Flncher oder Sacramentirer geduHen,
auch keine Händel, Zanck, oder Scblägerey weder selbst anfangen oder
anfangen lassen.
XVI Sollen die Schiff-Leuthe vor diese ihnen auf 9 Jahr ertheilte
Concessiou jährlich, und alle Jahr insbesondere zu Unserer OhurfÜrst-
liehen Hoff-Cammer richtig bezahlen funfftzig Gulden, nach welchem
aUen Wir Uns aber schließliehen als dem Cbur^ und Lands-FOrsten auch
Unseren Erben und Nachkommen an der Chur in alle We^ vorbehalten,
dieae Unsere Ordnung, Conceesion und Privil^um auf sutragende Ffille
und B^benbeiten, oder der Sachen etwa erheischender Nothdurfit nach
za minderen, zu mehren, su erleutheren, oder auch gar au&nheben,
und gebiethen und befehlen diesemnach allen Ober- und Unter-Ambt^
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294 Anlagen: Markschiff-Concession 1789.
Leutben, Zoll-Bedienton, SdraltheiOen, Bürgeimeistera and gesamMen
Unseren Angehörigen, daß sie ofPtgedachto Scbiff-Leatlie nnd deren
Gesind bey dieser Unserer Ordnung, Conoeeeion nnd FrivUegio scbtltieD,
handhaben und verthädigen sie anch darwieder keines weegs bdiindem
oder beschwehren lassen sollen, als lieb ihnen, und einem jedem in
particulari ist, Unsere Ungnad und Stratl zu venneiden. Dessen allen
zu walii er Urkund und mehrerer Bekräfftigung haben Wir l 'nser größeres
Churliirstliches Hoti- Cammer -Gantzley-Secret-Insiegel voidnicken und
Eingangs gedachter Schiff-Leuthe gegen ihion unterschriebenen Revers
zustellen lassen. So geschehen Mannheim d( n 21. Angusti 1739.
Chur Pfaltz Hoff Cammer Pracf-ident
L. S. Vice-Fraesident, Director, Vice-
Director, und Räthe.
Diesem nach gereden und geloben Wir unterschriebene allen nnd
Jeden in diesen Gootract Enthaltene Ckusulen getreulich nacluakonimeD,
urkundl. hievor getruckten nnsero gewöhnlichen Pettschafit und Eygen-
handt unterschriffl. Datum ut Supra
Georg Vögler Eldesier Zunfftmeister
Johann Chiistian Bnnuiiscfa Jfingner ZunflInieisAer
Johannes Bacbert
Johan Fdederiefa Brenner.
Sambtlige Haitelbeiger Schiff Leite
Christoph Übeile (Anker)
Nicolans Brenner* (Anker)
Panl Seidennabel (Anker)
Johan (nnleeerlich) (Schiff)
Joachim Grersten Meyer (SchiiiJ
Christian Dörtzbach (SchifF)
Hinrich Schwarz (H S)
Mardin Schwarz (M S)
Philipp Michael Barthiamä (L S)
Georg Adam Schröck (L S)
Andreas Hornung (H)
Joliann Hemrich Kercher (HK)
Johannes Bachert (HB)
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Anlagen: MalfiMr Baeane 1749. 295
9.
Maiswer Recease «wischen Curpfalz und Curmaüu; 174g.
Anssng.
1.
Als nemlicb mid siim Ersten erkennen wir derChurfürat
tu. der PfUte vor nnf A nnsere nachfolger© an der Chur, auch mit bey-
tritt nnsern Hohen Agnaten den Mayntzer Stappel mit seinen ubtrschlag-
und nicderiaags-Eflectibus, und solle solcheo keine behinderung noch
anstand gemachet, sondern selbiger außer Cautestative belassen werden.
4
Viertens solle denen ChnrPftlsn. Schifferen ohnverwebrt, sondern
gäntzl. verstattet seyn, an denen Chur Mayntzn. Uferen, wann sie mit
ladung dahinkoinnien, ohnbeschränckte rückladuugeu einzunehmen,
welches nicht allein auf die ober-Rheinische und Neckarer Schiü'leute,
wann sie zurück zu berg gehen, sondern auch auf die samtl. nieder-
landische wann sie zurück zu Thal gehen, verstanden wird, wann uem-
lieh sie iadung an die Chur-Mayntz. Ufer bringen. Wie denn
5.
Fünftens denen Chur Mayntzn. mit ladung ankommenden Schif-
feren an denen Cliui ricUzn. uferen ebenfalls die ohnbeschränckte ruck-
iadungen zugelassen und verstattet werden sollen. Und da
6.
Sechstens wegen der Nsckar-Fahrt hin and wieder beschwerliche
um- nnd anstände sieh hervorgethan, so seynd wir beydersdts flherein-
kommen, und haben uns verglichen, daß wir der Ertzbischoflf und Chur-
fürst vor üHöere Rhem SchiÜerü vor jetzt und vor beständig auf solche
Neckar-Fahrt verzeichen, und derenselben uns begeben, jedoch der-
gestalten daß dem ErtzstifPt Mayntz allezeit frey gelassenn und ohii-
In bindert bleiben solle, die Chur Mayntz: nachher Mayntz Transporti-
Yvudv C're¢ieil nach eigener willkühr einem Neckarer- oder auch
benötigten Falls anderen Chur Mayntzn. Schifferen zur ladung zu über*
geben. Femer und
7.
Siebendens sollen die Chur Pfälz. Ober Rheinische und Neckarer
Schiffleut das gantze Jahr hindurch und von beständig den Mayn-
Strohm ohubehindert befahren können, mithin illimitirte ladungen zu
bringen, nnd den Mayn zu ihal, und den Rhein zu berg wieder zurück-
ranebmen befiigt seyn, ausschließlichen jedoch deren in das Elsaß und
in die Sehweite nach Straßbuig addreesiite gather, mit dem weiteien
296
Anlagen: Mainzer BeoesM 1749.
Zusatz, daß wann nur ged. Pflilte. Schiffm den Mayn benmter leer,
oder mit keiner völligen laduug zurfickkommen, denenaelben gftntdich
ohnverweluet^ sondern ofangehindert sngelasaen seyu solle, sa Maynta
illimitirte gantze ladungen mid Berg-ladungen, welche, wie nun erwehnt,
nicht in das Elsaß und in die Schweitz nach Straßburg addressiret
seynd. zu nehmen, jedoch daß sowohl in der berg- als Thal-Fahrt die
uberschliigs-gebühren lediglich und allezeit in geld, folghch ohne Xaiuial-
überschlag entrichtet und wegen der Niederlage und Marek-Recht es
gehalten, wie oben articulo tertio erwelnut worden, und der ferneren
Erlänterung, daß die Pfalzische Crescentieu an Früchten, Wein, und
Taback, welelie von Pftlltzn. Schifferen den Rhein zn Thal und den
Mayn zu Berg gebracht, sich auch mittelst Lad- und Fracht-Zettulen,
so von einem Chur Pföltzn. bedienten, daß sie an Chur Pfälzn. Uferen
geladen worden, attestiret seyn, legitimiren werden, als welchen Falls
sie davor zu achten, und sofort ohne weiteren anstand gegen alleinige
entrichtung der Heifite deren sonst gewöhnlichen Stappel-Gebühr sa
allen Zeiten passiran sollen.
8.
Achtens sollen die Eigenthümere derer verführt werdenden Kauff-
Gütheren und Waaren, oder ihre sich legitim irende Sach-\V althere, oder
Mandatarii nicht mehr angehalten werden, sondern ihnen die Freyheit
allerdings gelassen werden, ihren Angelegenheiten in weiterer Befrach-
tung halber eigenen willens und getallens zu disponiren, welches zu
Mannheim auf gleiche weise beobachtet werden solle.
9.
Neuntens sollen die Gfauipftlz. Schiffers in Zukunflft den so-
genannten lauer-Kärchen in Majntz, gleich die GhurMaynts: ea thnn,
sich beständig bedienen, anerwogen nach der Chor Mayntas. Verordnung
diese leute mit Tüchtigen Pferden versehen, su allen Zeiten, nach ihrer i
Ordnung ohnaufhaltlich paiat seyu, und mit einer regulirten billigen
bezahlung sich begnügen müssen. ,
10.
Zehendeu ist hierait verabredet, daü abseiten Chur Pfaltz in Zu-
kui lit kt m anstand gemacht werden solle, daß in denen Chur-Majotzn.
Waldungen befindliche und gefüllt werdende Brenn-Holtz nach Mayuu
gegen alleinige abtragung des Zolls, iugleicheu daa aus besagten Chur
Mayntzu. Waldungen bringende bau- und andere Gehöltz auf dem
Neckar, tiofort auf dem Rhein uacher Mayntz zu verführen, nicht weniger
üigiiizca by LiüOgle_,
Anlagen: Moinser Aecesae 1749.
897
auf den Rhein das unser Chnr PfiUzer landen anderwerte erkaufBrndeR
Breun- und Bau-Holtz, auch Bau Materialien gegen alleinige abtragung
des ZoUö, uiiihiu ohne andeie beachwehrde nacii eigenem Gutfinden
zu transportiren. —
Mayntz d. lOten und Mannheim lOten Februar 1749.
I. Receß.
So seyud zu mehrerer bevestigung, guten Vernehmens,
auch wieder herstell- und Verbesserung des in unseren beyderseitigen
landen bowoI, dann mit unseren Nachbarscbafften habenden Commercii
nur erwehnte Jrmngen durch ersagte Vermittelung unter göttlichem
beystand nachfolgender maßen, jedoch denen in a° i681 mit der Stadt
Straßbuig errichteten Vertrag gantz ohnnachteUig, sondern yklmehr
aUeidingB mit dessen unveirflckten beybehalt gfintdich gehoben und
?or jetit nnd bestftndig yeigliehen werden.
Daß nemlieh die Chiw-Ffiüz. OberlSnaache Schifflente die Helfite
an der Ghnr-Maynsn. F«hrde nach Straßburg in Zukunfit und von be-
ständig haben, mithin es sofort also damit gehalten werden solle, daß
das ganse Jahr hindurch «wischen denen ChnrliCayntm. und bemelten
Ghur FflUzn. Scbiffleuten altemis vidbus soldie Fahrt von Maynts aus
tmtemohmen w»de, iblglichen deijenige Schifibiann, an welchem die
Ordnung zu Fahren ist, nicht allein jederzeit in bereitschafft sich halten,
sondern auch ohnveiziiglich abfahren solle, insobalden er eine gewisse
Ladung erhalten, und überkommen hat, als worüber zu benehmung
allen Streitö und anstands sogleich nach vorgängiger vernebinung bey-
derseitigen Interessenten auch allenfalls anderen ohnpartheyischen Schiff-
fahrt8vei*ständigen zum besten und auinahm dieser Fahrt, und damit
beyden Theilen gleicher nutzen zugehn, vornehmHch auch damit die
dabey interpfpierte Kaufmanosehafften desto schleuniger zu gehabung
ihrer Gütheren und waaren beförderet werden mögen, das erforderliche
r^gulativum gemachet und vorgekehret, auch zu beständiger nachncht
insolches tu beiderseitigen actis hiemächst gebracht werden wird. Und
obu olen uns beyderseits ftey stehet die anzahl deren an dieser jedem
Theil zur HelfEte inskünfftige zustehender Schiffahrt theühabender Sdiiff*
leute SU determiniien, so solle doch jederzeit die redproque Gommuni-
cation von denen hine et inde dasu ernannten und zwaren in ansebung
unßerer des Ghurfttrsten zu Haitz Schiffleute noch weiten dieses ge-
schehen, deßwegen ihrer Tachtigkeit und Sicherhdt die Gantion bey
Ghur Pfillzer Orte-Obrigkdt ndttels inscribnrung ihres (TennOgens,^ als
viel dazu vonnOtrai, bestellet, und solche Ghur Pfalz zu diesem mitgenus
mit eintrettende Sehiffere über die aus gelegenheit sothaner Fahrt sich
Digiiizca by Liu^.' .
998 Aalagm: Halnier BMewe 1749.
begebende vorftlle und Inningen die nntennicfa- tind eotscfaMdung von
der Chnr Majnteer. Obrigkeit ohne Widerrede annehmen, die Eixecation
hingegen des alda anß&llenden Sprache yon Ghur Pfolts verfdget, mid
Bolehe auf allemalige requieition ohne weitere erkanntnne edüeanig er-
folgen, auch übrigens diese Cbur PÄlz. Schiffere denen dieser Fahrt
wegen vorhandene und ferners errichtenden Chur Mayntzer. anordnungen
sich fügen sollen. — — —
n. Receß.
Zum Ersten sollen zu befurderung des CJommerciy in Zu-
kunflt an denen Chur Mayntzn. und Cliur Pßllzn. Zoll-Statten die ent-
richtungen deren Zoll und anderen Gebühren nicht in harten Sorten
nebst dem besonderen agio erforderet, sondeni jede Geldts in land-
läufigem Cours, jedoch mit Außnahm der geringen Bcheid-Müntze, be-
nebst dem herkömmlichen aufwechsel ad 7Vs Kr.pr. Qolden angenehmen
und erhoben, nicht weniger die zuvor üblich gewesene nachsieht dnee
drittek von verzollendem Guth denen ehemaligen Zoll Conferenzien ge-
mftB wieder eingefQhret und beobachtet, auch damit eowol der Kauft-
alfl Sehiffmann w^gen der suentriditenden gebflhmmea sieh damadi,
wie in allen anderen gesichert richten könne, die beyderseitige Zoll-
Botulen nicht weniger die Mayntzer Rhent- und Kaoffhaos-ordnong
und Tax soviel die Gebühren und daejenige, so der Sehiffmann bey
seiner ankunfit und abfiihrt aubeobaehten betrifft hinc inde ein ander
Communidret, und denen Schiffer*2SQnfft6n au ihrer beobachtang sa-
gestellel weiden.
Zweytens solle unter unseren beydereeitigen Ghur Henschafiten die
mutiielle Zoll-befreyung, soviel den gülden Zoll betrifft jedoch unter
jedesmaliger Vorzeigung der von uns selbsten, oder hi unserer ab Wesen-
heit außer unseren Chur Linden, von demc oder denenjenigen, welche
wir solch© besorgungen an unserer statt überlassen, unterschriebenen
Patenten in Zukunfft beobachtet, hingegen wegen der beedcrseitigen
pubiici und uüterthaneu es bey di mjcuigen Gebrauch und herkommen
der Zoll Exigeus halber, wie es hiebevor, invl zur Zeit der vormalig
HerrscbatfUichen gäntzliehen nm tu eilen Zoll- Befreyung Ruh- und Fried-
lich gehalten worden, ee belassen werden.
UI. Receß.
Demnach wir unterm heutigen dato per recessum sepa>
ratum wegen der von Maynts nach Straßburg gehenden Fährde aaf
dem Rhein-Stiohm, wie es von jetast und in Zukunfft damit gebatten
werden solle^ uns vergleichen, und solcher gestaUeo eine abiede ge-
Digitizca by Liu..- . «v.
Anlagen: Tractot swiacben Frankreich» Mains und Pikla 1751.
899
nobrnen, daß zwar dagegen niemand mit Fug sich zu beschwehren
Üreach finden mag, so haben wir der Churfürst von Ffaltz dannocli
übemohraen zn Straßburg das erforderliche besorgen zu lassen, damit
dieser venibrodimg halber dem Erzstifit keine Weiterung zugehe.
DahiDgegeu wir der Erzbi^^ehoff und Churfürst mit Einwilligung
deren wohl- und würdigen, wohl und hoch Edelgebohruen lieben an-
dächtigen Dechand und Capitul unseres Dhom-Stiffts zu Mayntz ver-
sprechen und uns anheisich machen diese allenfallßige angelegenheit
nicht zu erachwehren, und xa behinderen, sondern vielmehr aaf alle
Thiinliche weis su beförderen.
Maynts den lOton und Mannheiin d. lOten Febroar 1749.
10.
Tractat zwischen Frankreich, Curpfalz und Curmainz 1751.
(Auszug.)
Art 2.
Sa Mi^eeiö Trte-Chr^Uenne agr^ la Convention entie les äecteurs
de Mayenoe et Palatin 4 pi^nt regnans du 10 {Mier 1749 et laisse de-
menrer en sa foree tont ee qoi, snivant le oontenu de eette Convention,
tel qn'il a M piodmt et oommoniquö ä la conr de France per le Ministre
F14nlpotentialre Palatine M de Grevenbroieb en langae Fran^oise (ei dont
oopie est jointe au pitent trait4) y est Btiptil4 k Favantage des 1>atelierB
Strasbomgeois, Mayen^ola et Palatine, en tant qae le pitent faraitö de-
finitif n'y d^roge pas ei ä oondition ezpresse.
Art. 3.
Qu' outre les alz semaines de navigation avec chaigement en re-
montani res e r vöcs per TaGCord du 24 May 1681 anx bateliers de Stras-
bomg ponr ehaqne foire de Franofort et dont üs soni en possession ei
joniflsanoe, il soii ced^ el abandonn4 anx bateliers de la ville royale k
Strsabouig enoore nn mois, que le sort a iaii tombsr sor le mois de
Janvier, dans leqnel mois les bateliers de Strasbourg ponrront charger
marchandises tant ä Franefort qu'ä Mayence destinfoi en amont et les
minier de oes ViUes k Stiasboi^, exdonvement de tont aatre balelier.
Art. 6.
Un Traitement ^jgal sera fait ans bateüeia Strasbonigeois Mayen-
9018 ei Palatins par ra^rt anz droits k acqoittsr auz bmeanz de p^t^ges,
tellement qae le batelier Strasbourgeois ne sera pas tenn de payer plus
de droits däns les bnreanz de p^ages des Eleetorats de Mayence ei Palatin,
qa*tm batelier MayenQois oa Palatin n'y paye.
Digiti
300
Anlagen: Kangfahrt»Ordniuig 175S.
Art. 8.
Les bateliers Palatins, de mdme que les MayenQois, ne poummt
He servir d'aulres timoniers, bateliers et valets neceesaires pour remooter
ä Strasbourg, que de Straabourgeois ; ceux ci de leur cote preteroDt aux
bateliers Palatins le ineme aide et secours qu aux Mayen^ois et les trai-
teront sur un pied egal, tcllement que les bateliers Palatins ne payeront
plus que les MayenQois pour balaire de timoniers bateliers et valets et
pour fret de bateiiux servant ji allogt r en remontaut de »Spire h Stras-
bourg. La ville de Strasbourg aura soiii ä ce qn'en aucun tems il ne-
manque de bateaux-d'allege, de timoniers, bateliers et valets pour aider
les bateliers MayenQois et Palatins; que ai cela ariivoit, oes deimers pour
ront 8d servir d'autre aide et eeoouxs.
Fait ä Maiinheim le vingt holt avril Mil sept-Cent GSnqoante e( un.
A Mayenoe le 29 May 1761.
IL
Rangfahrts-Ordnung vom 7. Mai 1753.
Von Gottes Gnaden Wir Karl Theodor Pfalts Graf bey Bhein des
Heiligen BAmisehen Reiche Ertx Schate Meister und Ghnr FOrst in Bayern,
stt Jülich Cleve and Berg Hertzog, Fürst zu Möis, Maiqois zu Beigen
op Zoom, Graf zu Veldeotz, Sponheim, der Mark, und Bavensperg, Heir
zu Ravenstein etc etc fügen gi^igst zu wissen, wasmaOen Uns mehnnahl
zu Vernehmen Vorgekommen, welch große Zerrittung, Viele Mängel und
Gebrechen in dem Neckar-SchifiFahrts-Wcelieu - uud was darmit Ver-
knüpfet — oder anglelig^ist zum Beschwehr uud Ungemach des Handel,
und zum Verderb des Schifferstands, suiuit zum fulgentl. Abbruch uiißeres
Zoll- Interesse, sehr weit eiugerissen, und nicht nur aus Veranlassung des
zwischen der Brudcrs^bafft des Neckarthals und hiesiger Schiffer Zuntft
immer obgeschwebten Slreits enstaiiden, Sondern grußereu theiis auch
daher gewähret, daß die Schiffere nurgenannter beyder Seiten Von dahier
und aus dem Neckarthal in uugeniesseuer Menge so überhäuffl, autf ein
unsicheres Gerathewohl sich an denen Ufferen zu Franckfurth, und Mayntz
einzufinden gepflogen, daß weilen solch-Übermäßig-Zusanm:ieDtreffende
Zahl der Kauff-Fahrer mit genügsamer Ladung baldigst zu Versehen»
die Vorhandene Güther nicht außreicliig. noch ergiebig seyn mögen,
dieserhalb ein Schiffer dem andern bey denen Faktoren, und Speditenxes*
auch Selbst eigentbnmblen Commercianten Voigeloffeu, Von da und
dorten die Neckar Güthere Einer vor den andern hiuw^gzuciehen zo
veisticklen, und zu Veistreihen getrachtet, wes Ends allerley wiedrige
Innnuationes und ungleiche Mittel gebrauchet, HaubtBichlieh die Fracht
zum niedrigsten, und selbsteu unter dem Fahrt-KostenrAoffwand gleich-
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Anlagen: Rangfahrta-Ordoong 1758.
301
sam durch Verstaigerung minus petendo ahgedrungen, und verkleineret,
darob in weitem erfolget ist, daß weder Em noch andt'rer dieser Schifferen
die Erforderliche complete Ladung in Zeit zusammenzubringen Vermöget,
sondern die Mehriste um die benöthigte Ergäntzung zu haben, etliche
Monatb lang an sothanen Ilffercn Terweilet, unmittelst bey so langen
Aufieothalt den B>aclit -Betracht Voraus auffgezehret und nach endlich-
zorückgel^gter Berg fahrt mindest nichts erübriget, da indessen der Han*
delsmann nnd Eigenthümer, denen an Bcbleimiger Überkunfft sehr ge>
legeu, durch jenen schifißschen Verzug mehrere Monathen lang derselben
hat entbehren müssen, Anmit von der Verweylung offtermahligen Schaden
and Verhist erlitten, darüber derselbe verdrießlich, nachhin, wie in der
That sich ergeben, die Sendang der Waaren und Gfltheren gar yom
Strobm abgmffen und auff anderwärtige Weege xu Land geschwinder
ztt erhalten, den Bedacht gewendet. Von welcher Abwendung sodann
sehr merklicher Abbrach unßeren ZoU-EinkQnfilen wiederfUiren, das
schiffische Fabr-Gewerb beneben auch tfiglich in tieffem YerfUl derge-
stalt gesuncken, daß nicht weniger solch-unfler^ Unterthanen diesen
fietrieb wegen Ihnen ab sothanem V^erb sugestoflener Entkrifitung
gar zu verlassen genöthlget worden;
Solch gemein schädliches Unweeßen in vollständig ausreichender
Weiße als Vurliegende NoihwendigkeiL erheischet aus dem innersten
Grund zu heben, haben Wir demnach auff unterthäuigstes Suppliciren
Insonderheit der Bruderschafift des Neckar Thals, gnädigst verfüget, daß
durch eigends niedergesetzte Commission, nechst zuzieh- vernehm- und
erwürckter nieiuisten Vcr Einbahrung sambtlicher Interessenten, deren
Gewerbschafft bierinneu Eintluß und theil hat, eine standhafte Ordnung
womit in Zukunfft der transport deren Güthereu auff dem Neckar in
Miöglicher Geschwindigkeit und guter Sicherung umb büligm&ßigen Fracht
beiiirderet wird, zur folgentlichen Auffnahm des Commerd! sowohl, dann
unOeres Zoli-Regalis begriffen, und errichtet, sofort Uns vorgelegt worden,
die wir dahero durchaas gnädigst genehmen, bestättigen und respeetivö
befehlende verordnen, Inmaßen hiemach beschrieben folget.
Articulus
Erstens wird eine Rang oder Umb&hrt unter der Bruderschaft
des Neekartals und hiesiger Zunfit auf vierzehen tunios aus jetzt er-
sagter Neckartfaakr Bruderschafifc und auff Sechs aus letat-bemeldt-
hiesiger Zunfit dergestalt vestgesetst, daß diese jetst-bestimmte Rang-
Zahl ad Vierzehen, und sechs respectiTä von keiner Seiten überschritten,
sondern von nun an stete fort fixiret seyn solle, damit die andurch
erwerbende Nahrung desto ergiebiger bleiben möge; wofern jedoch in
Digiti
802
Anlagea: RAogfahrtf^Ordouag 1753.
kcmfiligen Zeiten nach gestalt der Umbetftnden aus erheblicher Notb
voran determinirfee Rang Zahl auff einer Seiten zu vermehren stünde,
soll alsdann auff der andern ein Zusatz in Gleichheit beschehen dörileii.
Articulus 2*^"»
Zweytens um alle Zeit tüchtige Sabjecte zu haben und
Verffihrang der Gütheren gedcheret zu seyn soll jeder von der Hang*
Genoflaensebaft eine Caution k 1500 fl. in eigenem fteyen Vennllgn
bestellen, auch sein Schiff and Geschirr nicht nur Ihme ganti Sigoi-
tbumlich, mithin nicht entlehnet» oder von mehreren cosammengefilget
sejm, sondern benebens den Werth von Tausend Qnld«n, nach ohn-
paräieylicher Schätsong haben.
Articulus 3^'°*
"Drittcnpi voran bcr^timmte zwantzig Rang-Genossenschaften hatten
in der Falirt so zu alterniren, daß den Anfang drey aus dem Neckar-
thal machen, demnechst ein Mannheimer, diesem etlidie Neckarthaler,
dann abermahl £in Mannheimer, fort also wechßehreiß aie einander
folgen solen.
Artioolns 4^
Viertens. AUdieweilen gegenwärtige Anzahl derer zur ivauifahrtbe}*
geeigneten Schifferen bey der Bruderscbaffl im Neckar-Thal den oben-
bestimmten Kang-uumerum ühertretten thut, so ist, um keinen davon
gar auszuschließen, die Hepartition nacli dem Alter der Autinahm in
die Zuntl't, und mit billiger Keliettiruug autt' dieses oder jenes in parti-
culari habendes Neben-Gewerb, unter allerseithig durch Unterschrift
ad protocollum Commissionale erklährter Einverständnus in solcher An
geschehen, daß auff Heydelberger Qhedere Zehen und auff die zu
Haßmerßheim befindliche Mitgenossene vier Bftnge sur Zeit ang^tbeiH
wie solche nachstehend benahmüet seynd.
Erster Rang Philipp Michael Bartholomae
2ter Bang Johann Henrich Kftroher
3ter Bang Geoig Eärcher
4ter Bang Stephan Schleullinger
5ter Bang Martin Sefawaxs
6ter Kang Christoph Überle
7ter Rang Andreas Homunjü:
.Sler Rang Paul Seydeunabcl
9ter Rang Heinrich SchwaiU
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Anla^n: Rangfahrta-Ordnong 1788.
808
lOter Hang
llter Kaog
12ter Rang
XSter Bang
14ter Rang
I
15ter Bang
16ter Rang
l
Aus Haßmersheim:
Isaac Ritter
und
Henrich Bechert
Philipp Henrich Schreck
et Georg Friederich Schrecit
Conrad Schreck
Michael Schreck in eigenem und seiner
verwittibter Mutter Nahmen
Feni«r ans Heydelbeig:
Christian Döneenbaeh
et Stephan GrOnsfelder, welche beyde als Herr-
schaftliche Gameial-Schiflfeie mit darab ergiebige
Nahrung veissehen.
Anton Böhl
und
Joannes Sebmid
Rummel
Horst und
Philipp Friedencii Baitholmae
woruach also unter denen Heydelberger Vorgenannten neun Personen
viritim, und sieben in vorstehender Maaß unter sich alternationsweis,
uder wann sie wollen, conjunctim an der Fahrt theil haben, dergestalt
daß bey Ableben eines i^antzen Rangfahrers der nächste in obiger
Ordnung von denen alternirenden oder combinirten Theilhabern allemuiil
omtretten, und des Verstorbenen Wittib oder ^hn vou unten aus in
obiger Ordnung anschUeßen solle.
Wie dann die auff Haßmersheim lepartirte Vier und auff Heydel-
berg zugetheilte 12 Ränge, jeglicher von diesen beyden Seitben bey-
behalten bleiben.
Die übrigens hieroben gewidmete 6 Bänge für Kauffahrende
Sohiffm ans hiesiger Zunfft ssynd naeh dem dngenohmenen Vorschlag
des hiesigen Stadtraths auff benahmbste die alleinig mit der erforder-
lichen TQehtigkeit b^bet, nemlieh:
Christian Bnmatsch
Hartmann Müller
Martin Bippert
Johann Peter Bachert
Joannes Horst
Daniel Weber und
Johann Wilhelm Backo.
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804
Anlagen: Rangfahrts-Ordnong 1753.
Sokherpjestalt repai tiieL ciaü imter diesen sieben Personen sothane 6 Räng
durchgehends circoliren sollen.
Articulus 5*°*-
Fünffteiis um sothane Rang Eintheilung zum enteren Anfimg in
Würcklicbkeit tn setcen, ist weiter folgendes Schema zum Umbgang vest-
geeteUet;
RralAnfl
Pliillnn Ibfi^ltAAl Rfti4lin]inftA
2teD8
■Tntiann HeinriGh Kfircher
WW^0MMnmmMUm AAWAAAAvAA AaMKA^^«'w&
vMmo
fHipiotiAn TtiitnAtflpfi
PYiiHnrt FTnnnAli Ai*7iTCW*t
ßtens
1 rfcTTI in
7tens
Harttnann Müllßr
8ten8
9teQs
Christooh Überle
aa& ao%\/ a/ x./^^v^&av'
lOtens
M^ftrtin Rinnflrt'
1 1 tPTlÄ
a. a. i-Ao
Sx l i V 1 1 v CA O M±\'l linilM
13teiis
Joluinn Peter Bachert
14tens
Paul Seydeunabel
l.Otens
Henrich Schwarz
latens
Fnederich Schreck
ITtens
Joannes Horst
18ten8
Christian Dörzenbach und
Stephan GrOnsfelder
19tens
Daniel Weber, oder Johann Wilhehn Backe in obge-
meldter Wech01ung8 Art
20teD8
Conrad und Philipp Michael Schreck
Eltens
Anton BM und Johannes Schmid
22teii8
Rummel und Horst
Philipp Friederich Barthohnae.
Wann also vorgesetzte zwanzigste Zahl die Umbfahrt geendet, so
kombt es in der künfftig ruckan£uigenden zweyteu Ordnung, primo et
secundo loco an beyde letzte numeros 21. et 22. denen alsdann der
jetzige Numerus primua et sequentes bis wiederum auff Oompletirung
der 20ten Zahl und also stets hin folgen deigestalt daß die sab numeio
21 et 22 befindliehe swey Supemumerari Rflnge denen HiaflinerOheimer
Vier und denen Mannheimer sechs Bangen keinen Abbrach machen,
sondern nur unter denen Heydelbeiger Zehen Bftngen umgehen sollen.
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Anlagen: BanglkhrtoOrdnnng 176d.
906
Articulus 6*^-
Secb-^tens. Jeder fahrgenossener behaltet, wie uechst vorhin ge-
dacht, den ihm(i zugetlieilten Range, und solle darinnen keiner detn
andern Vorgreitien oder überschreitten ; wäre aber einer erkniuckel,
oder in anderer Reyß begriffen, mag er aüsdann seine Tour an einen
anderen aus der Fahrigen ossennch äfft für dießmahl b^gebeo, oder nach
Gathnden mit demselben iauachen, oder m Oompagnie die Fahrt
veniditea.
Articulus 7""»-
Siebentes, damit die zu tbal gewidmete Güthere sogleich in das
Schiff eingeladen werden könnoti, und nicht in das Lager iUlen, wer-
durch dem Eaafi&nann ohnndthige Kosten Tennsacfaet werden, so soll
iudeme Einer m Heilbronn abfehiet, der andere nmb- oder Bangfahrer
sogleich mit seinem Schiff allda beystellen; desglaicheii
Articulus 8^
Achtens muß der zu Franckfiirth oder Mayntz in der Ladung zu
Berg stehender Bangfahrer jedeemahleii seine Ah&hrt acht bis sehen
tflg snvor dem Ton Haillbronn za Thal ahfthrendem Schiffer wissen
lassen damit derselbige sich darnach richte, mn noch vor des erstem
Abfahrt sa Franckforth und Mayntz alsbald wieder beystellen zu
können.
Wer an dieser ohnverzüglicben Benachiiclitig- und Beystellung
säumig ohnmangelhafFt seyn wird, auch wann in der Thal Ladung
Ein liaiiggeiiosseuer Unterschleiff bey dem Factor oder Eigenthünier
/AI gebrauchen sich unterstehen sollte, womit Er die Thalgüthure zum
Hinterhalt für ihne sich zuzuwenden trachten würde, solch Übertrettender
Kauggenossener in ein- wie dem andern Fall solle seines Kaugs für
allzeit verlustiget seyn.
Articulus 9"™*
Neuntens. In der Thallahrt solle der Kangfahrer, wann Er zn
Haillbronn keine gantze Ladung bekombt, unterweegs bis zu Laden bürg
inclusive beyzufahren und seine Ladung vollständig zu machen befugt
seyn, ohne jedoch sich dieserthalb au£Brahalten oder aoff deigleichen
Beyladung zu warten;
In der Bergfahrt hingegen keine andere Güthere als welche nacher
Ladenbuig sofort den Nednr hinauff bis Haillbronn destiniret seynd
einladen d(trflfen, mithin die Mannheuner Güthere, wann ein Neckar-
thaler oder Bfannhelmer Schiffbiann an welchem der Bang nicht ist
allda wartete, diese solchem überlaasen, jedoch mit dem Vorbehalt^ daß
zu BeAKrdarung des Oommerdi denen Mannheimer Kauff-Leuthen, im
H«imAn, lMk«ii«htav. I. SO
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Anlagen: Rangfkhrts-Ordoang 1753.
Fall kein anderer deiglddien Scbifimann vorhanden, eoldier Rug-
fahrer auch die Mannheimer GäÜiere mitaanehmen echnldlg und ge-
halten aeyn aolle.
Wodurd) dann von dch aelbeten folget, daß allen Sebiffleathen
an welchen der tumus nicht ist, eine kleine Reyß von Gütheren zu
Mannheim. Wormbs, und Op]>enheim, wie auch zu Franckfurth und
Mayntz von solchen Gütheren, welche nicht nach Ladeuburg und
Weiler gehen zu machen ohnbenohmen seyn.
Wer von der FahrtgeiiussenschafFt in seinem Rang obigem zu-
wieder handlet, dessen Fraeltt pr mtig von riial oder Berg Gut seyn.
verfallet zur Straff halb unßtrem aerario und hail) der Neckar Bnider-
schafft, in solcher weiß, daß diese HriltVu ^riiitzlich zum Neckarbau
solle verwendet und des Ends der Betrag zum Bruder Tag in Heydel-
berg abgeüeit'eret werde.
Articulus 10°»'»
Zehntens. Zu Zeithen der beyden Franckfurther Messen soll der
jenige den der turnus allsdann betriflt, alt üblicher maßen daa Meeß
Schiff zu führen befugt, und in Ansehung der dießerthalb an ver
wenden-habender herrkOmmlicher Geiaiths Posten au Beetreitlnog der-
selben ermächtiget seyn, hundert Zentner au Belg aber das in gleich
folgendem Eilfften artieulo gescfarincktes Qaantnin laden au dOrffen
und gleichwie ein solcher Gelaiths-SchifBfohrer nicht jederaett eine voll*
ständige Ladung su hoffen hat, weilen Er daranff nicht warten kann,
sondern m tempore des absuführenden Gelaiths-Schifib fortbhren mufl,
so sollen die übrige au Hailbronn nechat voraus in tumo vor&hiende
drey Schiffleuthe mit dem GelaithsfÜhrsr sieh verstehen, au Franck-
furth mit einander abrechnen und wegen der Fracht in gleiche tlieöl
trotten, weßw^;en dann in diesem eben nemlichen Anbetradit be-
sonderen MeeO-Gelds und anderer Abgaben vorbemerckte Überladung
von hundert weiteren Zentner zai machen erlaubet wird.
Dahingegen die fracht der Bergfahrt dem Meßtiibrer allein ge-
bühret.
Articulus II""-
Eilffteus. Auft daß die vornemlicli ali/.weckende geschwinde
Bpfftiderung des tranaports dw Necicar Guther zu Berg, desto sicherer
erreiclieL Nserde, mithin nicht mehr wie zuvor in des S( lullers eigener
Willkühr bestehen möge, auff ohngemessene Ladung lang zu verweylen.
so wird zum Bergfahren von Franckfurth und Mayntz ein Quantum
von Zwölf hundert Zentner solchergestalten bestimmet, daß darüber
nicht mehr dann höchstens dreyßig bis viertaig Zentner, und alles ledig-
lich nur auff einem Boden ohne Anhang anaunehmen dem Bangfühiar
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AalaiseD: Rangfahrta-Ordinuig 1758. 807
erlaubt, davon aber nächst vorangemerckter maßen das Meeß Scbiii' in
80 weit außgenohmen, daß wegen vorbemerckter absonderliche Ursachen
eine Ladung von dreyzehnhundert Zentner machen darff; Würde hin-
ge)^ ein- oder anderer Rangfahrer mehr dann zwölffhimdert und bis
h(kihBteii8 viertzig Zentner darüber eingeladen zu haben befundea, wo*
von bey zeitlichem wagemeister ku HailbiODB Bericht eingezogen werden
sollt daiob soll die Fracht halb unOerem aeiario yedalleD, die andere
Helffte aber su yeckar*Baa Kosten verwendet werden.
Articulus 12™""-
Zwölftens. Nach sothaner LadnngB-maaß soll das Schiff sines
jeden Bang&hrem in der QrOße und Weite eingerichtet, durchaus su-
gesohlet, oder mit doppeltem Boden versehen seyn, auch selbiges mit
sambtlicfaer übriger G^tsdiafft allststs in guthem tüchtigen Stand ge-
halten werden; Wie nicht weniger der Schiffer sowohl in der Thal- als
Bergfahrt zur Sicherheit vor Wind und Sturm wenigst ein Schuts-ge-
borde ohne daß WInd-bord, über das Wasser haben, Und damit in
allem diesem niemahls einiger Mangel oder Contravention einreißen
möge, so wird nach dem Beyspiel wie zu Mayntz ein Schau-Ambt
hiermit angeordnet, welches in zeitlichen Bescher und Nachgänger bei
dahiesiger Zollstatt, sodann von der Fahrtgenossenschaft dies einem
Heydelberger und Mannheimer Zuutftglied bestehet, durch welches so-
bin jede zu Berg kommende Schiffladung wohl besichtiget, auch ob die
gantze Schifferey mit aller Außrüstung verßehen, betrachtet und wofern
Mangel daran wahrgenohmen wird, durch zuziehenden Schittbauer
examiniret, sofort das Befinden und etwaiger Contraventions Fall so-
gleich der Commission angezeiget, mithin bis vorhcro der Be-Schau
geschehen, kein Pfund Guth dem Htimpfler unter iStrati' von 20 Rthlr.
übei^geschlagen werden, solcher Beschau hingegen ohne weiterm Ent-
geldt, und Kosten Beschwehr mit Gelegenheit der VersoUung geschehen
solle.
ArÜculus id»^"^
Dreyzehntens cur dauerhafiten Abstellung deren Ezceesen, welche
in Betreff der Fracht auff vielerley weege an seithen des Kauff- und
Schiff-Manns seither vorgegangen, mcA em beständiger Fracht Tax m
Berg und Thal in billiger Mäßigung und Rücksicht auff die Wasser
Zoll Rolle, innhaltlich nachstehender Specification, regulirt.
FrachtpTaz.
Überhaubt ist erlbfderiidi zu bemercken. daOweilen nachbenannte
Species, als
so*
808
Anlageo: Rang&hrls-Ordnang 1798.
Stocküsch
Farbholte
Jugden
Zinn
• Bley
Alles Eyßenwerck
Tuch und Wolleoballdn
der taxa nicht unterworfen, derwegen von nnrgemeldten Speciebos
der Zentner auff hundert acht Pfund, hingegen was in Stübig VerBchlag
und Fässern verführet wird, sowohl trucken, als naß, davon derZentna ni
hundert viensehen Pfünd zu rechnen, und zu zahlen wftre, ohne daß
der zuvor jeweihlen von denen Factoren und Eigenthumem in Hail*
bronn gelfaaner Abzug der viertel- achtel- und anderer Ffund-Zabl
fernen mehr statt haben solle.
Zu Berg
L) Von einem Zentner Kauffmanns-Waaren mgkichen von Fett und
Ohlwaaren ist zu zahlen.
Von Franckfurth bis Hailbronn, wie in der Bruder-Ordnung
schon von alters her detenuiniret fl. — 48 Kr.
Von Mayntz aber bis Hailbronn > — 45 >
2) Von ein« halben Tonnen Ertz von Mayntz Us Hail-
bronn p. Centner 7A\ zahlen 30»
3) Von einem Rtieiii. Fuder Wein ad (5 ohm von Franck-
tuith un d Mayntz bis Hailbronn » — 20 >
4) Von einem stück Faß ad 7*/« Rhein. Olim aber . » — 24 »
5) Von einem eyßemen Offen von Franckfurth oder
Mayntz bis Hailbronn, und zwar Absalon, und jüng-
stes Gericht, als die größte . * 2 15 >
6) Von ^roß- und mittlerem Waaserkrug » 1 40 >
7) Von kleinerem dito » 130»
8) Für die übrige Offen runder Gattung, wie auch son-
stiges Eyßcn durchaus per Gentner zu 108 ff von
Franckfurth bis Hailbronn » — 45«
Von Mayntz bis dahin »—40»
9) Von hundert Krüg Wasser »6 — »
10) Von einer Tonnen Hiring und Laperdan von Ftanek-
forth oder Mayntz » 3 — »
11) Von einer Tonnen Berger Thran durehaiis von
Franckfurth oder Mayntz > 2 — >
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Anlagen: Raiigfabrte-Ordnang 1753.
309
12) Von einem Fuder Wein von Mannheim bis Haill-
Inonn fl. 10 — Kr.
13) POr ein Btonk . > 12 ~ >
14) Von einer Rhein. Ohm Öh! von Wormbs bis Haill-
brenn, seynd nach proportion der Verzollungs-Gebühr
zu zahlen b2'~-*
15) Vom Zentner Woll, Hopfen und Block ballen von
Frantkfurth bis Hailbronn » » 1 3Ü »
Von Mayntz bis HaillLronn aber » 1 20 »
16) Von hundert stück rohen oder gesaltzeneii Ochßen-
Häuthen von Frauckfortii bis ^eckai^münd . . »24 — »
Von Mayiitz aus »20 — »
Bis Neckarsteinach aber von FraocMurth . . . . »28 — >
Von Mayntz aus »24— »
Von Kuhhäuten hingegen die Helffte des obigen.
17) Von einem Hut Saltz von Fianckfurth bis HaiUbronn » 3 — »
Von Maynts bis dabin > 2B0»
wobey zu bemercken, daß für die zu Nackenheim,
NioEBtein und Oppenheim einnehmende Ladung eben
nemliche vorige Fiadit» wie die Mayntser Ladung
zu zahlen ist
18) Von einer Bheiniaehen Obm Branden -Wem aua
Franckfbrth bia nach Hailbronn * / » 4 30 »
Von Mayntz bia dabin » 4 — »
Von Mannheim bis dahin > 2 16 »
19) Was die Bengfiracbt von Frandcfurth wie auch von
Maynts bis Ladenburg und Heyddberg angehet, ist
die Fracht, es seyen trucken oder Fett waaren zu
zahlen p. Centuer mit » — 80»
20) Hingegen von anderen Waareu bestehend m lianng,
La})erdan, und Berger Thrun aus Fraucklürth und
Mayntz ohne Unterschied p. tonn » 1 10 >
21) Ertz per Centner / » — 20 »
22) Wollen Koppen und Block Ballen p. Centner - . . » 1 — »
23) Otfen, Absalon und junpsks Gericlit ...... 1 30
24) Von anderer Gattung groü und mittel > 1 20 »
25) Von ideinen aber » 1 12 »
26) Von fiyßen, wie auch runden Offen und dergleichen
Gattung p. Centner » — 28 »
27) Von einer Maßel ad 170 fl^ von Frandcfurth, KoBt>
heim oder Maynts bia Mannheim > — 15 »
Digiiizca by Liu^.' .
310 Anlagen: KangfabrU-Ordnong 1758.
28) Vom einem Fuder Wein fl. 15 — Ki.
29) Von Biandwein p. Bhehi. Ohm B 40 »
Zn Th&l
1) Für ein Zeutner von Haillbrunn bis Franckfurth und
Mayntz » — 30*
2) Von einem Rhein. Fuder Wein von Hailbronn bis
Mayntz niid Fraiickfurth » lö — »
3) Von emem CeciDer Hartz Bech, Lorbeer und Entziaa
pp. von Haiübronn bis Franckfurth und Mayntz . • — 24 >
4) Von Zeug oder Leder »—34»
6) Von Wiegel Worcko » — 36 »
6) Von einem gantzen oder zwey halben Fftßer Beiß
per Centner » — 24 »
7) Von einem Paß Fappier per Centner » — 28 »
8) Von einem Faß Zwetocheo, Weinaiein und BalaacheD
per Zentner »->24>
9) Von einem Faß Schmälten fianoo ins Schiff geUefet
per Centner » — 15 »
10) Von emer Eflaten Früchten > 120»
11) Von dner Küsten WetEstem — 40>
12) Von einer Küsten Glaß von 2500 Scheiben und nach
dießer Größe auch die Bunt-GbüMCüsten zu richten,
auff ihre Verzollung bis Mot^^wtt» » 1 20 >
bis IkCayntz » 140»
biß Franckfurth >2-»
IB) Von einer Küsten Sardclitiii oder Fibt Ii ad 1 '/j! Centner » 1 10 •
14) Ein Logel orsoillen ad 3*/« Centner > l 80 >
15) Vor einen Centner Woll Hopfen und Cameel Haar » — 50 »
16) Vor einen Centner Küßhaar » — 30 »
17) Halb l )>dlen Parmesan Käß ad IVU auch P/i Oentner » — 45 *
18) Vor hundert ruhe Kalbfell biü Franckfurth . • . » 6 - »
bis Mannheim » 4 — »
bis Wormbs >Ö — »
19) Vom Rhein Fuder Brandenwein von HaiUbronn bis
Heydelberg » 9 — »
von Heydelberg bis Mayntz » 12 >
bis Franckfurth »18 — »
20) Von einer Biir l Leder von 6 bis 7 Häut, von Neckar-
Steinach oder Neckaigemünd bis Franckfurth. . . » 2 — >
Digitized by Google
Anlagen: Rangfahrta-Urdauug 1753.
811
Zum BeechluO hat In Begebenheit einfanenden Eißgaiigs bey dem
Art. 23 der Neckarthaler alt üblichen Bniderschaffts-Ordnung sein ver-
bleiben, vermög dessen, wann in Wiulerif Z( itun ein großes Eyßgehen ist,
und dür Schiifmaun, oder Hümpfler weitern nicht fortfahren kann, so
solle es bey dem alten Herkc ii iiien, und zwar dergestalt verbleiben,
daß nemlich, wann der Schill mann oder Hümpfler mit seinem Schiff
von Franckfurth nacber Hailbronn tähret, weiter aber nicht, als bis
nacher Mannheim kommet, ihme sodann die halbe Fracht gebühren,
(lafern Er aber mit dem Geführt, und Nachen bis nacher Neckar Ge-
münd kommet, demselben die gantze Fracht zugestanden werden soll,
desgleichen wann ein Heydelberger öchitfmann mit demjenigen Guth,
80 nacher Haydelberg gehöret und Er za Franckfurth eingeladen, weiter
nicht, aU bis nacher Mannheim kommet, soll der Kauff* oder Handeis-
mann die gantee Fracht erlegen.
ArticuluB 14'°"
Vierzehentens Gleichwie das von Franckfurth und Mayntz zu Berg
kommende Schiff mit der obhabenden Ladung auff einem Boden den
Neclcaistrohm bis Haillbronn nicht über&hren kann, sondern bey Be-
rührung des dahiesigen Uffers die GMithere anßgeleichtet weiden müssen,
woiu eigends die sogenannte Hflmpflete angestellt, und nach sokber
Eigenschafft der Zunfit einverleybet seynd, so ist aneh in diesem der
Schiffuih zugehörigem Stück der Ecfordemns die Verbesserung der
unterloffenen Gebieehen dahin verordnet und versehen:
1) daß jeder Hümpfler, der zum Leichten dienet in Anssehung der
für die leichtende Waaren zu leisten habender Fahrsicherheit fnnffhundert
Qiilden drey eigenen Venningens in li^nden Gtithem oder tüchtiger
BuxgBcfaafft zu stellen hat
8) Wie bey denen Schiffleutben der Rang und Umbgang nunmehrs
festgestellet, alßo solle auch dergleichen unter denen Humpfleren ein-
gerichtet werden.
3) der Rangfahiende Schiffmarm solle den Huuiptler ohne Noth
niclit autt'halten, sondern nach Möglichkeit schleunigst au ihm ausleichten,
weswegen
4) der Hümpüer nur höchsteus 2 Tag warten, uud zur Stelle seyn;
wohingegen
5) dem Schiffer nicht erlaubet ist, mit inelir als seinem eigeuen
Sohüf und leerem Öprengnacheu die Bergtahrt zu volllühreD.
6) Sollte sicli ereignen, daß von dato wo der Schiffer den Hümpfler
vorgängig beschreibet, mittler weyle der Strohm so angewachßeo, daß
der Schiffer in seiner Ankuu£Et zu Mannheim diejenige Zahl der Leich-
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812 Aaligoii : ItaBcfiriirMtdBiiiig 1788.
Schiffen nicht nOthig hätte, die Er sayor heachiieben gehabt, Aniiaim
soUe der Schiffer den Hümpfler für die leer xorfickgehfiDde Hümpfel-
Nachen, wie auch fOr seine Fferdi- und aonat^ge Kosten fibeihaubt acht
Gulden Zahlen benebens ein Pferd von demselben in seöne des Schiffer»
Kost abemehmen.
7) (Qr den Leichterlohn bis Haillbronn von der Betg-Ledang solle
der Schiffer dem Hümpfler 10 Kr. für jeden Zentner und all übriges
Gewicht, was die Waag siebet, (ohne Außnahm noch Unterschied der
Gtttheren) bezahlen, Ersterer hingegen die Zoll Gebühr entrichten.
8) für die Thal Fracht von Hailbrocn wie ingleiclieiii von Ne ckars
Ulm, Neckar I2lz und Cumifclsheim bis Mannheim, solle zu aller Zeitii,
Es mag das Wiisser Klein oder Groß, auch die Ladung wenig oder viel
außtragen jedesmahlen ohne Unterschied zwölff Gtilden dem Hümpfler
bezalilt werden, da benebens eben, wie vorhin der öchüt'er den Zoll zu
entrichten hat.
9) Hey anwachßendem Wapper. wo mitlnn der iSehiffer den Hümpfler
nicht nöthig hat, seynd vom Schitter dem Hümpfler, der solchergestalt
leer hinauÜ- und zurückfahren muß, drey Gulden zu vergüthen.
10) darff der Hümpfler diejenige Kauffixuuine Güthere einnehmen,
welche ans bieejger Kesidenz-Stadt Mannheim und übrigen Churpfih-
ziechen Landen nacher Haillbronn et vice versa xuruck hieher gehen.
Deijenigen Gutheren hingegen, so von Mayntz und Franckfurth
kommen, und hieher auch so weiters in das Neckarthal gehören und
spediret werden, solle sich derselbe gants und gar bey Verlust des Zunfil-
Bechts enthalten.
11} Hingegen mögen sie Hümpflsre alle in Woimbs fiibriiäraide
Güthere wie auch Weine und sonsten dnladen doch deigestalten daß
12) Unter obiger Straff des ZunfiPb-BechtS'Verlusts nicht beeondoTB
mit leeren Nachen um Emnehmung sothaner Gütheran nacher Woimbs
&hren, oder durch andere Schiffere, so dieser Fahrt nicht einverabst
seynd, anhero bringen lassen. Es wflie dann, daß gelegentlidi doier Thal-
oder Beig-BeyO dahin käme.
13) Nicht weniger ist selbigen bereits durch den 14ten Articul der
Bruder-Ordnuijg verstattet, allerhand Früchten, Wein, altes Eyßen, Ireye
Güthere nach Wormbs, Oppenheim und Mayntz imd von solch-neml icher
Gattung wieder zurück zu führen, auch daiern ihme einiger liaußrath
nacher Franckfurth zu führen veraccordiret wird, demi-( l})c n al? viel der
Hümpfel Nachen erUagt n mn<i. dahin zu bringen, Bodann eben dergleichen
von ebenermeidtem Franckturlh zun^k zu nehmen.
14) Damit nun in dieser denen iiumplleren Zustehender eiweicher
Gattung die Fahrt dieselbe so wenig, dann der Kauä- und Handelauumo,
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Aulagen: Rangfahrto-Ordnung 17S8.
318
wegen dieefiüls m zaMen habender Fracht beschwehiet werde, So ist
darüber oacb Specificirter Tax beetimmet
Zu Berg
Von Wormbs bis Neckar Mtas, GimdelsheiDi, Wimpffen, Neckars-
Ulm, Hailbronn
1) für ein fiider Wein bis dahin fl. 12 — Kr.
2) für ein fuder Brandenwein »15 — »
3) für die Ohm Öhl » 1 40 »
4) ffir den Zentner I^npchlit » — 40 »
ö) für allerhand Kaufimannsgüthere p. Centner ... » — 30 »
Zu Thal
Von Hailbronn. Neckars Ulm, Giindelsheim, Wiinptten bis Wormbe
1) für liaiilbronn, Neckars Ulm, Quudelaheim bis Wormbs
vom fiider Wein fl. 9 — Kr.
2) für ein fuder Brandenwein »12 — »
3) für allerhand KanflFmannB Waar p. Oentner ... » — 24 >
Zu Berg
Von Mannheim und Ladenburg biß Gundelsheim, Neckars Ulm, Heillbronn
1) Per Gentner fobrichrten Taback . . . . . fl. — 24 Kr.
3) vom Centner loflen Taback »—20»
3) von allerhand Kauflmanns Gütfaer p. Centner * — 24 >
4) ftlr em Woog Eyßen von hundert swantzig sechs Pfund » — 18 »
5) für ein Zentner Unechlit »—30»
6) für einen Eyßernen Offen > 1 — »
7) für runde Ötfen p. Centner »•• > — 20»
8) für ein Rhein, fuder Wein * 10 — >
9) für ein fuder Brüden wein »12 — *
10) für eine Rhein. Ohm Öhl » 1 30 »
11) für einen Zentner Flachß ' . . . » — 45 »
12J für einen ^ntner Wollen » 1 — »
Zu Thal
Von Haillbronn, Neckars Ulm, Jagödieid bis Maunheim
1] für einen Zentner bis Mannheim Kauffinanns Waaren fl. — 20 Kr.
2) iür eine Küste Früchten — 40 »
3) für ein laß Reyß » 1 30 »
4) fOr ein faß Butter zu hundert und dreyßig Pfand . » — 24 >
5) fOr ein fuder Wein Land-Gewftchß > 7 — »
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SU
Anlagen: Rangfahrte-Ordnung 1758.
6) fttr em fadm Wein aufllaiidiwh Gewiehß .... fl. IS — Kr.
7) für ein fiider Bcaodenirain vom Land > 8 30 >
8) für ein ftider außer Land » 17 ~ »
9) für einen Centner Hopfen » l — »
30) für einen ( eiitüer WoU ^ l — »
11) für einen Centner Leinwand bomesiu, und dergleichen » — 45 »
Zu Berg
Von Heidelberg, Neckargennindt bis Neckars Ulm, Wimpffen, Neckar-
KiU litid dergleichen
1) für den Zentner Kaiifl&nanna (iütber fl. 20 — Kr.
2) für ein tüder Rhein. Wein » 730>
3) für einen Eyßemen Offen • — Ö0^
4) für einen runden Offen p. Oentner » — 16 a
5 ftir einen Obm Ohl > ISO»
Zu Thal
Von Haillbronn, Neckars Ulm« Wimpffen, auff Heydeibeig
1) für den Zentner fl. — 15 Kr.
2) fOr eine KOaten Früchten »— 30>
3) fOr ein faß Butter m hundertdrqrOig .... > ^ 80 >
4) fär dn halb faß Reyß 1 12 >
5) für ein fnder Wein Land-Gewftchs » 6 — >
6) flBr em dito aufilfindisohen » 12 — >
7) für dn füder Brandenwein > 730»
8) für einen Zentner Hopfen >— 48>
9) für ehien Zentner Leinwand, Bomessin, Fließ und
dergleichen *— 30»
Articulus
Fuwfzehentens Nachdenie der Rangfahrer mit gesambtor Ladung
angekommen, solle derselbe zwar mit Aiiß- nnd Ablietferung der Gütheren
von dem Spediteur, wie auch von dem Eicfenthümer ohne Noth nicht
auffgehalten werden, jedoch zu Mt ß Ztiten, wo die LaduDgen häuffig
einlangen, und der Spediteur \ielfaliig beschäffli^et ist, fünff Tage aulier
diesen aber drey Täge, ausschließlich des Aukimffts-Tags m beydec
Zeitben, mit der völliger Entladung auazuwarten Schuldig seyn.
Articulue 16*"
Sechszeheutens Jn Aussehung, daß die fuciores und Spediteurs zu
Haillbronn denen Scbifieren nicht nur mit baarem Gtold-Yorscbuß auff die
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Anlagen: Kangfahrtfi-Ürdnung 1758.
815
vordienende Fracht b6fi>rderlich encbeineD, sondern allemabl die Fracht
Gebühr m voliständig-baarer Summe, guten Gelds, dem SchüFer zu
zahlen haben, wordurch dieser von der besch wehrlichen Mühe, bey
denen üHiiiahl entfcintcu rroprietarien die iu-aclit Stuck \veiß emzii-
samblen und darmit oflters lang nachzusehen gÄntzlicii ubtrliobeu ist.
Auch darmit fernerhin die factores und Spediteurs zu Fortsetzung ihres
Fleißes in Ilerhring- und Mehrung des Gewerbs au ff dem Neckaistrohm
ormunteiet erden, ist denenseiben schon aus mehreren Jahren her von
denen SchiÜ'eren freywüiig der Genuß von sech.« zu Meeß- und von acht
zu anderen Zeithen ziehender procento ab jegiicli zahlender traeht zu-
gestanden worden, und alßo bisher gebräuchlich geweßen, gleichwie sich
mm beyde Theile dahin vereinbahret, daü künfftig ohne anfinahm fünff
procento ihnen factoren und Spediteurs abzuieicfaen, hing€|^ denen
Froprietarieo, welche ihre Guthere in Haillbronn selbst ohnmittelbahr
empfangen, und wann deigleicbflD unter denen factoren und Spediteur
aicfa befinden, aothane Procento oder reepee Absog von der fracht nicht
knuBta verstattet flbrigena, wer aua denen &ctors und Spediteurs von
dieser Ordnung eigentbfttig abgehen, Stöhrung bey denen fremden und
ESgenthOmlichen CommerciaDten in dniger Weiß machen, auch die an
sich bring- und verf&hrung anderer ihrer Coneapondenten tentiren, oder
verankasen würden, eo ipso sothanea lugeetandenen procento-Qenussea
verluatiget seyn solle, dabey in weiterem unter einander bedungen, da-
mit die bis anhero von denen Scbiffleuthen übemohmenen franco-Gfitheie
vermieden bleiben, als wodurch der größte Untersehleiff und Ruin deren
Schiffleuthen verspühret worden, so solle ein Schiifmann jedoch wann
Er auch gleich wohlen derley franco Guthere ohne sein Verscluiiden je-
zuweilen übernehmen muß, jederzeit dem alten Herkommen gemäß schuldig
seyn, dem ErapfHnger seine obbestimmte Procento davon ohnweigerlich
zu entrichten, alßo mögen wir es bey dieser Voreinigung noch zur Zeit
gnädigst bewenden lassen, übrigens jedoch alle Uiigehülir gäntzlich bey
Verlust des Zunfft und Rang Rechts vermieden wissen wollen, womit
die SchifTere Innsonderlieit bey Verführung des Hannnlichen Tabacks ein-
ander bey factoren und iiSpediteurs die GCithere zu entziehen sich beflisaen.
Articuius 17°""
Siebenzehentens Wofern Kriegs Lauffe vorfallen und UnOeie Landen
betreffen würden, bey welcher Zeit kein Schiffmann um oben auflge-
woarffenen Tax das Guth übeiftthren könnte, wird bewandten Umstanden
nach, nochat Vernehmung der KaufiEmannschafft der fracht Tax nach
Ziiatand der Zeitben erhöhet werden.
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816 Anlagen; Kaution dee tfaricMshifltani BArmk 1761.
Articulus 18««
AchteehentenB Kan SchiSmaDn solle Waaren zum feylen YeAmS
für sieh und diirmit in Haillbronn su trafiquiren» dahin bringen, weder
Sonsten sich in Handeischafft mischen dörffen.
Articulus 19°""
Neunzeheiltens Desgleichen keinem Schiffer erlaubt seyn diejenige
Güthere, welche au ff den Neckar gehören, von dorten abwerts zu ver-
ziehen, unter Straff, daß der Contraveniendt seines Zunfft und fiang-
Rechts Ipso facto verlnstiget weide.
Articulus
Zwanzigstens und letztens solle die aus hieifdger Zunfft an der
Neckartahrt Theilhabende Mittlem )S8en8chafft alljährlich hey dem zu
Heydelberg haltonden Bruderta^ sich einzufinden und pleich aiidereu
Gliederen der Hniderschafft ihren Beytrag zu denen gemelDsameu Nolh-
wendigkeiten abzustatten gehalten seyn.
Wir gebiethen Solchernnach zum Beschluß und befehlen Kraih
dieses allen und jeden, des Handel- und Schifferstands Angehörigen
und wen sonsten diese Ordnung angehen und betreffen mag, samt und
sonders, derselben in allen und jeden Vorstehenden puncten ohnab-
brUehigen Gehoieam zu leisten und gemäß zu leben, noch damedsr
etwas selbst zu thun oder geschehen lassen, Wollen mitbin daß gegen-
wärtige Ordnung denen Behörden verii:andet und milgetheQeti auch
durch Unfiere specialiter ernannte Commission fort übrige einschlagende
Subaltem-SteUe hierauff genauest festgehalten, und hiemach in fälko
vei&hren werde, Uns aber halten bevor zu aller Zeit nach Befinden
minderen oder mehren, auch sonsten aus bewegenden Ursaehen andent
disponiren zu mögen; deesen zu steter Urkund haben Wir diese fertignng
bezeichnet und Unßer Secret Jnnsiegel beyfügen lassen. So geeeheben
Mannheim d. 7*«° May 1753.
Chur Plaltz Hegieruniis Raths rracsuitut,
(L. S.) Vice Kantzlar, Geheime und Kegioruuge Küthe
Ngrait von Efferen
Cochem.
12.
Kautiosis-Verschreibung des Markschiffers Schreck*
von Haümersheim 1761.
Ich Georg Adaiii Schreck Bürger und Ahnwaldt zu nalinier^iieim.
und mit mir Anna CathanDa meine EhÜche HauUliau thun Inmd ajod
> Sein Siflgel weist im heraldiaeb gekfOnteii Wappnuchild ein FfMbtMfailTwt
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Anlagm: Kantkm de» Markachiffen Schreck 1761.
817
bekennen hiermit öffentlich und in Kratt't dieses Brieffs. für uns und
uiisre Erben, und nachkommen Demniu Ii iler durclileviciiti^ste Cimrfürßt
und Herr, Herr Carl Theodor PfaltzgraÜ bey Khein, des Heyl. Rom.
Reichs Ertz-Schatz Meister und Churfürst in Bayern, zu Gülich, Cleve
und Berg Hertzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Beigen op zoom, Graff
za Veldentz, Spohuheim, der Marek und Ravenspurg, Herr zu Raven-
stein etc. Mein gnädigster Churfürst und Herr mir daß Ptivilegiuro ein
Marek Schiff, von Heylbron biß nacher Mayntz, gegen eine mit f&nfSdg
Qnldeo jährl. zur Churfürstl. Hoclüöblichen Hoff Cammer zu zahlender
Beoognition, yermfig des darüber aaßgefertigten ConceBsionB Brieff, anff
zu lichten gdgat. verotattet, und anvertrauet^ also and dergestaltan, daß
leb ersagtes Marek Schiff biß auff wiederraffen getreulich fahren, be-
sorgen, und verwahren eoUe, deß wegen wir dan Gantion zu leisten,
ans allerdings oblieget, damit auff den fall wann wir beyde SchxOcklsehe
Eheleuth die OhnrftIrBtl. Hochl&blicher Hoffcammer jfihri. schuldige
Reoognition nicht abfOhren, gefliessentlich ein oder die andere dem Gon-
oessionsbrieff einverleibten Condition zum nachtheyl des Churförstl*"
höchsten Interesse nit erfüllen, übertretten oder auch durch uns oder
'iie uusrige von denen uoh zum transport aiiverlrauet werdender Waaren
Eliecten und all anderer ladung etwas entwendet vernachlässiget oder
sonstige Fehler begangen oder verspühret werden soiten, Mann sich alles
Schadens erhoblen konnte — da Ii ich daher mit einwilligiiug meiner
Ehefrau Anna Cathaiina hiermit wissend und wohlbedächtlich mein
aigenthumliches Wohnhauß. samt Scheuer. Stallung, Hoffraith nebst dem
darzu gehörigen obst, Graß, und Baum (lartlien, einseith Georg Eser,
anderseith Georg Vollweyler, gerichtlich taxiret pro 1100 fl. Item 1 Morgen
Weinberg in Hohberg, welcher nur den 30*^ Eyln zun Theyl gibt, ein-
seith Michel RufHer und Peter Peter taxirt pro 400 f). also in Summa
Ein Tausend fünffhundert Gulden, zur würcklichen Caution verschreibe
und einsetze dergestalt daß da sich wieder mein Vermuthen nnd Zuver-
sicht b^ben solte, daß ich mit bezahlung der Jtthrl. Schnldigen recog^
nition säumig oder gar rttckständig bleiben oder etwas es S^e wen%
oder viel dem Herrschafftl*" h(ksh8ten Interesse an wiederhandle, die mir
zum transport anvertrauet werdende Waaren Effecten und anderem etwas
vernachlässige, oder sonst ein fehler verspohiet werden solte, HOchst-
gedacht Ihre Cburfbrstt* Durchlaucht guth füg macht und erwonnenes
recht haben sollen, ohhemeltes aigenthnmliche wohnhauß, samt scfaener,
Stallong, hofficaithffgraß, obst und Pflanta garthen nebst Bhi Morgen Wein-
berg im Hohberg, so welches pro 1500 fl. gerichtlich taxiret ist anzu-
greifien, ohne eine gerichtliche Klag an sich zu ziehen, zu verkauffen
oder sonst damit zu scballeu uud waltcju, so laug und viel biß bOcbtit
318
Anlagen: Kaution des Markschitfers Schreck 1761.
dieselbe gfintzl. Satisfaction erhalten und vollkommen befriediget seyn
werdten, worgegen uns nicht schützen schirmen, noch fristen solle einig
geist noch weit!'' rechten und Privilegien Exceptiuneu Beneficicn (jder
Sonsten wie es nahmen haben, oder erdacht werden mag, gestalten ich
mich deren aller und jeder, dem weiblichen geschiecht zum guthen in
rechten georcineter freyheiten in Specie des Beneficii Senatus Ccin^-ulti
vellajani, wie aucli der authonticae . . . muher, alß deren ich das liiheweib
Anna C'atharnm geoiig^nm verständiget und belehret worden samt der
regul, daß gemeine Verzieht nicht gelten, es gehe dann ein absonder-
licher vorher, hiermit in Krafl't dieses trey^vilMg und in der besten form
renuncire und verzeihe. Alles getreulich und ohn gefelirdt. Zur ürkund
und bekrätftigun^ deflsen haben wir nicht allein aigenhäodig unter
schriebeD, und mit unserem Petschafift bekrätftigct, sondern auch ein
Ehrsames Gericht zu Haßmenheim ersucht, diese Cautions Verscbreibuiig
mit Beytrückung des orths gewöhnlichen Jnsigels za Crorroboriren, und
ihrem Contracts Buch ein zu verleiben, welches dann anch wir Schölt-
heiß und gericht anff sothan geechehenes ansuchen vom geridits Wegien
bezeugen und getban zu haben hiennit bekennen, daß obinserirte untor-
pfftnder jetziger Zeit den werth der Ckution austragen, auch sonateo
niemand yersetzt noch verpfilndt, die mit Caventin Meine Ehefirau. auch
der obangeftthrten weiblii^en Benefiden noch mahlen sattsam verstän-
diget worden, wie auch ersagte Gaventin angelobet und versprochen,
selbige in keinerley weiß femer zu beschwehren so minderen oder zu
verftußeren Dessen zu wahrer bdErflfftigvmg haben wir Schulthdß und
Gericht des orths gewöhnfidienOeridits Jnsigel hiervocigetruckt und dem
Contraetenbueh einveileiben lassen. So gesdiehen Haßmeisheim den
achtzehenden Tag 9^^^ des Ein Tausend Siebenhundert und Ein und
Sechzigsten Jahrs.
(L. S.) Georg Adam Schreck (L. Ö.) Jolüin Leonhardt Dörr Schultheiß
Mareks' Johan georg schadt deß ^erichts
anna catharina Schreckin Georp; Jng^natz leüthner des genchts
Matheß breuch alß der Johaim B. Zimermaun des gerichts
frau Erweiter beistant
Gegenwärtige Caution wirdt auff beschehenes ansuchen deren beydea
Schreckhischen Eheleuth, nachdeme vorhero die Schreckhische I^efraw
und mit Caventin deren dem weiblichen gesclüecht zu gutem in Rechten
verordtneter hier üben in Specie angefiEkhrter freyheiten nochmahlen be-
lehret, auch Solchen in beyseyn ihres beystandts freywillig renuntijret,
hierdurch Von ambts w^gen Coirobonrei l^eokhar Eitz d. 19^ d*»*** 1761
Ghuipfaltz Keller
(Ii. S.) I. 0. Puttbeig
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Anlagen: FfalKbayri^cb-württemberg. Verkrttge 1782/8S.
319
13.
Kommcrzial-Hauptvertrag vom 1 6. Juli 1782 und Nachvertrag
vom 15. Mai 1783 zwischen Pfalzbayern und Württemberg.
(Auszug.)
Hauptvertrag vom 16. Juli 1782.
Artikel IV.
Verbinden wir Uns wechselseitig gey^eiieiTiander aufs kräftigste von
nuT) an imd für allzeit unser gemeinschaftliciies Augenmerk und Be-
mühung vorzüglich dahin zu ncliten und zu verwendpn, damit zum
allgemeinen Besten des Commercii und zur Beförderung Handels und
Wandels, dann zum Besten Unserer beiderseitigen Lande insbesondere,
die seit geraamen Jahren fast gänzlich zerfallene so natürlich und be>
queme Conimunication zwischen den beiden Hauptflüssen dem Rhein
und der Donau durch Unsere beiderseitigen Staaten auf die in den fol-
genden Artikeln näher zu bestimmeiide Art und Weise theils zu Land,
theils und besonders mittels der Neekarschiffiüirt von Mannheim bis
GanDBtatt und vice versa anwiederum aufs neue beigestellt in Aufnahm
gebracht und beständig erhalten, sohin mOgliebst verhindert weiden möge,
daß der Güterzug zwischen besagten beiden Flüssen nicht von Unseren
beiderseitigen Landen ab und auf andere Flüsse und Straßen gezogen
werden möge.
Gleichwie ee nun hiebey bauptsächlich darauf ankommen
will, daß einestheils die zwischen dem Rhein und der Donau Kunden
Land* und Wasserstraßen durch beiderseitige Lande in guten und brauoh-
baren Stand gesetzt und darin beständig erhalten, andemtbeils aber,
daß die tiansitierenden Güter und Waaren in Zollabgaben so weit er-
leichtert werden, als solches zur Gleichstellung oder einigem Übergewicht
gegen andere Gönourrirende routen unumgänglich erforderlich ist, so ist
Art. V
Waö die Straßen vom Rhein an die Doiiau oder aus der Churpililz in
die Pfalz-Neuburg und bayerische Lande et vicf veisa betrifft, verab-
redet und vergüchen worden, daß deren Zug über Cannstatt oder Stntt-
gard sowohl zu Land als auf dem Neckar und von da weiters über
Lauingen von UnsChur- und Fürsten beständig hin heybehalten, und daher
insbesondere von Uns dem Uhurfürsten niemahkn andere mit diesem
Straßenzug in Collision und Ooneurrenz Stehende Straßen weder direkte
eingeleitet oder b^nstiget noch per indirectum auf irgend eine Weise
befördert, von Uns beiden paeiscierenden Kur- und Fürsten aber der
hier festgesetzte Straßenzug immerhin in bestmöglichstem Zustand er-
halten, auch daher von Uns dem Herzog die Neckarschifiahrt von Heil-
bronn nach Kannstatt welche zum Behuf der groben und schweren Güter
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890
Anlagen: PfidsbAyriich wartteinbeiK. Ymttügß 1782/88.
unentbehrlich innerhalb Jahresfrist vollkommen brancfabar heigieiichtet,
beiderseits aber denen, bei der Nedearschiffiihrt von Cannstatt bis an
den Rhein überhaupt etwa vorwaltenden HAngeln und Gebreehen be-
hörig auf den Grand gesehen, sofort abgeholfen und zu solchem Ende
ehestens noch ein besonderer Zusammentritt in Mannheim gehalten und
dabei zug;leich freundschafllich verabredet werden solle, wie die von Uns
dem Churfüi.-lca Seit ciaigcii Jahren von Heidelberg über Sinsheim gtgeu
Heilbronn zu bauen angefangene zweite CiiauBsestralien in diejenige nach
Cannstatt eingeleitet werden kuime oline daü dadurch der in diesem
Artikel bestimmte und convenirte Straßen Direction Abbruch gethan,
oder der nach dem III. Artikel firän/Jich aufgehobenen Nürnbertjer Unter-
Straße einiger Vorschub und Belörderung direct^ oder p. indirectum ge-
geben würde.
Wo übrigens auch in der Folge der Neckarscliilhilirt halb immer-
hin eine freundschaftliche Communicationspflege iint(^ rhulten und ge-
trachtet werden solle, das so yortheilhafte Beneficium tiuminis iür den
transport der Schweren Güter immer brauchbarer und gemeiunützücher
zu ma<^en.
VT.
In Belang der Zollabgaben und einer solchen derselben Bestimmung
auf der in vorstehenden beiden Artikeln bemerkten Route, dann auf
dem Rheine und der Donau wodurch die frachten mit denen auf andern
concurrirenden routen üblichen in eine bestfindige Gleichheit gesetat^ oder
nocli etwas darunter gebracht werden könnten, sind wir übereingekommen,
daß sich die beiderseitige Zoll moderationen oder sonstige fuhrwerksbe-
günsügungen nur allein auf diejenigen Fuhrleute die die Art. praecedenti
bemeikte und convenirte Straßen aus der Ghoip&Is über Kannstatt ge-
brauchen und bey weiterer Heise den Weg nach und über Lauingen
nehmen, verstehen, mithin keinem weder elnheimisoh- noch ftemden,
der sich bey transportirung der aus dem Rhein in die Donau und aus
Bayern nach Kurpfids und anf dem Bbein und Neckar beetimmten Güter
einer anderen mit jenen veiglichenen Straßen über Mannheim H^del-
beig Frankenthal und Eannstatt nacher Lauingen et ^ce ▼eraa in Bm-
litat stehenden bedienen woUte, jemahlen zu statten konmien sollte, als
worauf wir beyde Kur und Fürsten auf das genaueste halten lassen und
einige Zuwiederhandlung den Unsrigen niemal gestatten werden
Kachtrag Mannheims, 15. May 1783.
I.
Nachdem es nun die Haupt Absicht des im abgewichenen Jahre
geschlossenen obgemeldteu Vertrags zu erreichen nemlich um die Artikel
IV und V desselben gemeinschaftlich beliebte Commeicial Route mit
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ADlagMi: PIUsbayriacb'wOiilMnbatg. VerMg« 1782/88. 881
andern Conen rrenz rollten ^leich/.ustcllL'ii oder wo inöjnflicb noch bequemer
und wolilioilör als letztere zu machen, vorderist darauf ankommt, daß
die Schittart von Mainz bis Heilbronn eine verbesserte solide Einrichtung
und Ordnung erhalte, wodurch die Güter schneller an Ort und Stelle
gebracht und gegen Beschädigung möglichst gesichert werden mögen
und zugleich die Wasserfracht gemindert und wohlfeiler werden. 80
werden Jhro Kurfürsthche Durchlaucht zu Pfalzbaiem, was den ersten
PoDct betrifft das in authentischer Abschrift hier beiliegende neue Regle-
ment für die Neckar Rangschiffithrt^ welches Seine KurfÜrsU. Dnrcblaucht
seit einiger Zeit haben bearbeiten, ond eheetens als ein desets werden
pabliciren lassen, innerhalb der weiter nnten art. XI bestmunten Zeitfrist
m ganzlichen Executbn bringen nnd darüber in Zukanft genau halten
lassen nnter dem Vorbehalt In jenem Reglement nach Zeit und Um-
standen Kraft landesbeirlicher Befugniß dienliche Äbftoderungen au
treflbn, welefae jedoch der ari IV V VI des Haupttiackats ausgedruckten
Jntention jederzeit angemessen, mithin niemals zum Naehtheil, sondern
vietmefar zur weitem Aufnahme der durch gedachte Artikeln Aber Kann-
statt oder Stuttgart theils auf dem Neckar, tbeOs zu Ijuid vertragsmäßig
bestimmte route gerekhen solkD.
n.
Die Wasserfracht aber von Mainz bis Heilbronn hingegen wird von
Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht zu PMzbaiem für die Zukunft und zwar
von Mainz nach Heilbronn oder zu Berg auf 38 Kreuzer der
Zentner fein Gut nach Mainzer Krahnen Gewicht
von Heilbronn nach Mainz oder zu Thal hingegen auf 24 Kreuzer
ohne Ausnahme irgend eines articles feetbestimmt, die fracht der mittlem
und scfalecfaten Güter aber nach bisheriger pioposition g^gen die Fracht
von fein Gut gesetzt worden, zu welchem Ende HOchstdieselbe auf die
Art, X des Haupttractats bestimmte Zeit an dene Rhein- und Neckar-
züUen, auch andern Abgaben soviel nachlassen werden, als nOthig ist,
um obige l^Vachten ohne Nachteil des Schifferstandes zu erzielen, wie
dann auch diese IVachtbestimmung und Zollmindemng innerhalb der
nonliohen unten art XI bestinunten Zdtfrist gilnzlich ins reine gebracht
und noch vor Ablauf deradben der Hersogl Württemb. Commerdal-
Gommission legale und bestimmte Nachricht davon ertbmlt werden wird,
bey welcher Frachtbestimraung es sodann in Zukunft ttnsweileu auf vier
Jahre atm uuabanderliclieä Bewendeu haben solle.
m.
Damit aber bei dieser Gelegenheit auch denen zu Mannlieim angeses-
senen Spediteurs ohne Nachtheil des Ck>mm«rcü einiger^ortheil verschafft
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822
Anlacen: Pfidsbajruch*wflnt«iuberg. Verträge 1782^83.
werden möge, wo nemüch diese Ausladung zu Mannheim dem KurAlfsU.
Staats Interesse nicht entgegen wäre, und dkis Kuifüröti. privative Neckar
Schiffahrt« Weesen nicht gefährdet würde, als welches der privativen
Erkenntniß Kurpfalzbaiem hiemit ausdrücklich vorbehalten wird, so soUe
in Zukunft den Eigenthümem der transitirenden Gütern frey stehen,
solche von Maint/, aus mit dem Rang-Schiffe an einen Mannheimer
Spediteur zu addressieren, und durch denst^Ibeu die weitere Versendung
auf dem Neckar, wie zu Lande besoru;t d yu lassen, doch unter dem
nnsdrücklichen Vorbehalt, daß auf enier Seite niemfds einiger Zwang
hieraus entstehen, sondern es jederzeit von dem Eigenthümer abhangen
solle, ob er sich der Mannheimer Spediteurs bedienen oder sein Ont
recta von Mainz nach Heilbrona um die Art. IT bestimmte Fracht durch
den Rang Schiffer versenden lassen wolle ; und daß auf der andern Seite
die Mannheimer Speditoors, wenn die Güter zu Wasser weiter spedirt
werden, solche keinem andem, als dem Neckar Rang Schiffer, auch
Hümbler, wie weit dieselbe nach KurpfUlz. Schiffahrts Gesetsen zur
Schiffahrt solcher Güter berechtiget sind, nach Heilbronn wiederum auf-
geben, am wenigsten aber solche Güter als welche von j^er ftr Neckar
Güter gea<^tet worden, und woranter die sogenannte Rlieiiigüter nidit
gehören, wenn sie sich nemlicfa zur Versendung auf dem Neckar über
Heilbronn und Eannstadt, oder auf der Achse von Mannheim aus durch
die art V des Haupttractats bestimmte Gonyentional route quaUficiien,
dem Neckar gans entziehen, und den Bhsm hinauf in eine dortige Lad-
statt zur Ausladut^ versenden sollen.
V,
Um femer nach der Jntention des Haupt Traetais die zum Behuf
der schweren Güther nöthig erachtete weitere Schiffahrt von Heilbronn
bis Kannstatt mehreres zu erleichtern, si) verbinden sich beide contra-
hirende durchlauchtigst« Kur- und Fürsten, die zu diesem Zweck er-
forderliche Erleichterungen von Seiten der Reichs Stadt litilbrunii (weim
solche an denen zum Vortheil des Comniercii beiderseits maclicnden
Einrichtungen theihichmen will) gemeiD;*chafllich und besonders lik
reduction des sogenannten Durchfahrtgeldes von den Kaunstatt^r Schifttm
nach <1( rjenigen proportion und andern remissionen an denen transit-
abgaben zu bewirken, weiche gedachte Reichs iStadt von Selbsten bei
denen Gutwägen mittelst einer Abgabe von 1 ff. — pro Wagen an-
genommen hat
XI.
Damit nun aber alle diese und übrige in dem Haupttractat zum
besten des Commerdi getroffenen Einrichtungen baldmöglichst den er
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Anlftgen: Neckar-BaosfkhrUKOrdniing 1794.
828
wüDschteD Effect haben mögen, so sollen dieselbe sftmmÜich tmd von
beiden Sttten lAngsteuB mit dem 1. September 1. J. unfehlbar den
Anfang machen.
xn.
Von eben diesem Termin, 1. September 1. J., an sollen die in fine
art X des Haapttractats bemerkte vier Jahre gerechnet mid solang von
keiner Seite nach der Disposition jenes Artikels an sammtlichen ZoU-
bestiinmungen eine einseitige Veränderung gemacht werden, alsdann
wechselseitig sich zu<,rescbrieben, sich iieueilich vereinbiiret, und wo
dieses niclit zu Stande koinmoa sollte, alles, so viel uemlich die beider-
seitige Züilbestinimungen betrifft, und unbeschadet alier übrigen Punkte
des Haupt- Gontracts .sowohl, als gegenwärtigen Nachtrage, als welche
dem ohugeachtet fest bestehen sollen, in denselbigen Stand, wie solcher
vor dem 16. July 1782 gewesen, zurückgeben soiie. — — —
14.
Neckar-Rangfiahrts-Ordnung de anno 1784.
Artikel. Index.
1. Anzahl der Neckar Rang Schiiler.
19. Anhang und deßtalisige ßestraffung.
33. Aiterniren der i\ang Genossenschaft.
3. Brandzeichen an den Schiffen.
16. Beystellen und desfallsige Anzeigung.
Bruderschaffs Tag zu Heidelberg.
3. Compagnie Schiffe» was äe sind.
3. 4. 5. 6. 7. 8. wie sie eingerichtet seyn mnssen.
26 Fracht zu Tal und Berg.
27. Factors ta Heilbronn sollen keine pro Cent mehr sich an-
rechnen dürfen.
31. Fracht-Briefen Yerstümpelung.
8. Gnaden Range und weitere Tomen sollen hesahlet werden.
18. Gelaits Sduff und Befrachtung cessiri
15. Hoilhronner Guter darfen nicht hieher spedfret werden.
29. 34. Humpier, was sie verführeii dOifen.
26.^ Erahnen Geld tdi eine ganse Neckar Rang&hrts Ladung.
30. Krapp Verführung.
2. Ladung ist bestimmet auf 1600 Zentner.
20. 21. Leucht Schiff wann solches der Neckar Rangfahrer ge-
brauchen darf.
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8M
Anlagen: Neckar-R«ngliAbri»*Ordnang 1784.
23. Laager Hauss zu Heilbronn und wie die Heilbroiiut;! Güter
ausgeladen werden sollen.
32. Leichter Lohn.
11. Ordnung zu geschwiiider Transportirung des Gutes ion-
viiid außer den Meßzeiten.
10. Neckar Rang Schiffer, weiches Vermögen dazu erforderet
wird.
2-^. Kang Güter, welclie eigentlich dazu gereclmet werden.
18. Srliinucklcreyeu, was sie sind, und wie sie bestratiet werden.
28. Schiller, außer dem Rang, was sie verführen dörl'eu.
13. Unglücke der Schiffleate und deswegen zu statten kommende
besonderer Touren.
17. Überladungen wie äe gestraffet werden müssen.
33^ UmfahrtB Ordnung.
10. Vermögen das ein Neckar Rang Schiffer haben muß.
14. Vergütung der Schiffleuten wegen den Gütern die nnr ge-
ringe fVacht answecffen.
9. Witwe Touren auch Gnaden BAnge sollen bezahlet werden.
26^ Zoll Ansatz yon den Neckar Bang Gfltem.
35. Zwetschgen Verführung.
Ihro GhurAlistiiche Durohlaueht HOchatwelcber der allmAhlig za-
genohmene Verfiall der Neckarschiffahrth und dea damit verbundenen
Tkansit-Handels schon geraume Zelt her miflfUligat su vernehmen vor
gekommen: haben aus Landes Vfttterliober Vorsorge und unermfidelem
Bestraben zum besten dero gesambter Staaten und des solches Tomebm-
lidi unterstützenden gewerbs vorgäugig der Nachforschung aller biebey
vorwaltenden gebrechen und des zu jenem unfall anlaß gebenden n^ |
Sprungs, forth über die hiergegen anzuwendende ausreichende Hülffs-
und Rettungs-MiLtcl durch \ ei'richiedene stellen gepflogener Gruudhaffter
Erwägung, alsdann dai übtr vorgelegter standtliatlier bedenken den Ent-
wurf der Erneuert- und Verbesserter Neckar Rang Ordnung in nach-
folgenden puncktirlichen Entschließungen zu genehmigen gnädigst
geruhet; daß
Erstlich die dermahhg h^ stell» ndc Anzahil deren Schill leuther
und tht'ilhialit rt n au der Neckar-iiangiahrt nach Rücksicht aufi' die
gewisse Nahrung derf^estalten vestgestellet bleiben, daß Foh:lie ül>er die
jetzt l)estimmtü Zald, der Churfürstlirlier Höchster Willkuhr gut und
besserßndeuden umbstftnden nach jedoch ohnverflknglioh nicht ver
mehret werden solle.
Auff daß nun die vornehmlich abzweckende geacbwinde bs-
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Anlagmi: MM&Ar-IUngfahrta-Ordnang 1784.
835
iMenmg des Transports der Nei^aigaiher su betg desto sicherer Er-
reicheret werde, soll hinkdiiffüg
zwey teils anstatt deren zur Ladung; bishero üblicli geweßenen
sechzehen Hundert Centner, nun meiiru nur iünizehen Hundert Cent-
iier zu laden Erlaubt seyn.
Dritten« sollen zu abschneidung deren vielen bis anher;» g^e-
triebeuen verbottswidrigen Überladungen Sechs CompagnieschiÜ' und
zware von der Heydeiberger Ranggenossenschaft drey, von denen
Mannheimer zwey, von denen Haßmersheimer aber Eins aus Mittelen
deren samhthch daran participirenden Schiffleuthen angeechaöl werden.
Diese schiffe müssen alle Einander in der ArQi ^eich seyn, daß
jegliches acfatsig fOnff der Iftnge swischen der Lad, in der hreite siehen
und ein halben im boden, der baach flElnfliehen ond sieben schuhe in
der hShß haben solle.
Bey dieser vorgeschriebenen breite und länge der Compagnie-
schiff sollen die spaim-Korben nicht in das gebörd laufifen weilen die
schifll' ebender Fäulung bekommen, und nicht säuber genug zu halten
sind. Der gantze boden und die zwey untere gebörd Hollen aucli
wenigstens sieben vierteis Zoll dick seyn, damit .solche schiffe auch in
den Neckar gebraucht werden können, das schiH' auch mit Einem Ein
und ein halben Zoll dicken bord einen halben schuhe ober das Wasbcr
durchgehend zugesohlet werden; aucii sambtlicheg Krumgehöltz sechs
Zoll dick in dem Halß und drey und einem halben Zoll dick über dm
boden seyn. Damit nun solches nach dem Mannheimer iStadtschulie
in dem Maaß zu Erbauende ÖchiH' ohne Unterschied der Güther nicht
überladen, auch zur Sicherheit des Schiffers als vorzüglich des Handels-
standts ftir Wind und Wetter das Ordnungsmäßige gebörd ober dem
Wasser behalten, auch solcher arth also vennuthlich nicht Ueffer als
SimS Schuhe im Wasser gehen möge, so soll es zu mehrerer Veige-
wisserung vorher mit funfizehen Hundert Centoer Stein belastet, dem-
nach die linien vomen hinten und zu Boden seither, mit einem brandt
geeeicbnet werden.
Viertens. Machen sich sambtlicfae Rangschiffere bey Verlust
des Rangs anmit verbindlich, deß Compagniescfaiff zur Michaeli Meß
dee 1784en Jahrs auf den platz zu stellen, worüber dann, und daO es
geschehe von geeigneten Vorgesetzten die auff- und Nachsicht ge-
pflogen weiden wird, und soU. weilen nun
Pünfl'tens diese Compagnieschiff nicht auf eiumahl sondern
reriiiinen weiß bezahlet werden, so hat auch ein Jeder nach denen
accordiert werdende Terminen seineu beytrag sogleich haar zuzuschießen,
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326
Anlagen: Nack«^BMlgftlhlt•Ordmla|t 1784.
wiedrigenfalls der bieranter sftwmgß oder Mangelhaflfte,^ von der Bang-
genosBenschafift auBgeschloesen seyn solle.
Sechste HS. Damit aber auch ein Jeder sieh qualifiebender Bang-
£ftbrer, oder Bangfahreim bey ihrem abieben, Im Fall keinee von ihren
Kinderen ihren Tnmam Ersetzen, folglich das zu denen Compagnie
Schiffen beygeschossene geldquantum nicht verlohren seyn, so ist ge-
nehm, daß auff diesen Fall das vor die Compagnieschiffe vor jeden
Singulum repartirte geldquantum an seine oder ihre hinteilassene Erben
reetitniret werden solle. Dahingcigen hfttte dn jeder neu aufifgenohmener
mit der bestirnten Gantion und hinlänglichen Schiff geiaitechaflten
versehener Kangfahrer den ursprünglichen geldbeytrag zu denen Com-
pagnieschiffen also gleich bey seiner acception ad fiindum haar zu be-
zaliieu, sich auch allen desfalls geinachten Einrichtungen zu uuterR'crtfen.
Siebe ud eil s: Wann aber i.in oder der andere Rangschiffer über-
wießen werden könnte, daß er an einem deren Compagnieschiffen,
einen geringeren oder bemercklichen schaden zugefüpct habe und r^ich
zum Ersatz deBsel})en mittels rcparation oder Hauptbaufs nicht güth-
lich und bereit \villi<^r aDlaLun würde, so solle die emen solchen
SclüfFer nächst k HDnieiuie Raiigfahrt zum Erhohlungs Mittel dienen,
und dor an Compagnif Schiffen einen erweißlichen schaden, wovon der
Nachfaiirende, bevor Er etwas hineinladet also gleich bey selbst Hat!"-
tung die anzeige zu machen, gehalten seyu, veranlassender Schiffer in
solange von dem würckUchen Genüsse der theilhabung ausgescbloF«en
werden bis derselbe die sothaue herstellung deren Compagnieschifien
mit scb wehreu Kosten auff sich nehmende Kanggeoossenschafft gftntzlicb
indemnihiret haben wird. Eben so ist auch
Achtens Edu und der andere Bang£abrer, wenn Er mit Einer Ent-
scbädigungs Reiß, nacli vorgängig ves^^ssetzter Erkanntnuß Jeder Zonfit •
vor die ihrige begnadiget wird, verbunden und gehalten sich eines Com- !
pagniescbiffes aus sdnem antheile zu bedienen und hievon das reguliite '
geldquantum ad fundnm abzugeben.
Neuntens: auff weiteren Vorschlag der Ranggenossensdiafit wer j
nach einer Jeden von der an dieser Fahrd theilhabenden Zunfft ohnbe- j
nehmen seyn solle, nach Maas alter Satz- und Ordnung auch verhfilt-
nußmäßigen antheil ihre bishero mit sogenannten Wittwe Touren be
gnadigte Wittweibere und Schtffere auff sonst bey dieser neuen £än-
richtung angemessene Schickliche arth und weise Jährlich zu Entschä-
digen, mag es naoh alleiseithiger bewilligung sein bewenden dabey hsbeot
daß diesen sowohl als anderen zu einem geraden Rang qualifidrton und
solchen würoklich genießenden Schifferen, welche hierunter auch mit
begriffen seyu sollen, damit sie nicht bis zur verspätheter Tour uoth-
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Anlagen; NedMr-RugftJirta-OfdnnDg 1784.
827
leiden mflSMir» und zwar dnem J^licfaeD aus dem Neekar(]ial jfthfllcben
Hundert galden, und diese Summe in quartal tiieilen mit zwanfzig fOnff
golden, denen von Mannheim hing^en, weiten ihrer eine mehr betiicht-
lichere anzahl als bey Enteren yorhanden ist, viartzig guldeu jedes Jahr
verableichet, somit daiauff bey etwaig näherer Benehmung unter Ihnen
der angemessene bedacht genohmen werden soUe.
Zeh enden 8 omb allzeit tüchtige subjecta zu haben, und wegen
Verfiihrung der güther gesichert zu seyn, hinkünfftig von einem jeden
der BanggenossenschaHt sowohl jetzig als neu zu seiner Zeit in solche
Eiutrettendt n, dermahlen eine Cuution zu Utu.send (Juiden, durcli eigenes
freyes Vermögen in liegenden gründen bestellet, mithin eine bürgschafft-
liche Gewehr von einem anderen oder dritteren geleistet, lücht mehr
gültig gehalten, so auch einer wie der rindere gute taugliche ihme Eigen-
thnmlich zustehende Sclüflgeraithschaitten besitzen, in Mangel ein oder
des anderen aber keineswegs als ein beltüiigter Kangfahrer geachtet, und
zum würcklichen genuß der uuifalirt eingeh t'-* t> werden Solle.
Eilfftens damit die geschwinde Transportirimg deren güthere Er-
zielet, folglich die Kauft" Mannschafft zu mehrerer Versendung auffge-
munteret und angelocket werde, so sollen in Meßzeiten jederzeit drey
Schiffer zu Mayntz und Franckfurth beystellen, außer Meßzeiten aber
jederi^it Einer auff gemelten LadtstAdten sich befinden, welcher sogleich,
wenn Eir seiner Ladung versichei*t, seineu Nachmann durch den bruder'
meister, oder durch den Zunffl Vorstand benachrichtigen, damit der^^elhe
noch vor der Vormannsabfiüirt, wenigstens 6 tag vorher sich auf dem
platz Einfinde, Solte nun dieser Sobiffmann an dem die Reihe, verhindetet
fl«^ so muß dessen Nachfolger sogleich anstatt seiner Emtietten; Solte
Er aber ans geflissenen absichten zu Gewinnung mehrerer thal güthem
oder sonstigen absichten seine abfahrt verzögeren, so soll Er ipso facto
dieses seines Bangs und Tour verlnstiget, und ein anderer Emge-
setzet werden.
Zwölfftens gleichwie aber auch bishero vielfitttige Klagen einge-
lauffen, daß die Scbiffere zu MeOceiten große gelaiths Kosten tragen
müssen, und Solche an sich aüeidingß ohnnöthlg, in deme ein Subalterner
beambter mittels abechickung eines ambts Beuthers solches genugsam
▼ersehen kann, so Ist umb alle bis jetzt üblich geweOene beträchtliche
zebrungen, anscbaffung deren Maschen und sonstige große Kosten ab«
zuwenden, auch zu Vermeidung aller ohne dem im allgemeinen schon
Freywillig Enlbagtei Überladungen, und deren daraus Entstehender unter-
schleiflfen wegen dem gelaithsschiff sowohl als deren übrigen Mcßschiffen
die gnädigste Willens Meynimg, daß bey Transport der Franckfurther
Meßscbiffen außer denen gesatzmäßig herkömmlichen gebübmusseu alle
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888
Anlagen: NaolinrRangftkhrlvOrdaiuig 1784.
gattoDgeu von Neben auflPirand und onieolitmftGiger EOaten venmlaO
bey Vermeidang d«B wieder EKsatases vermieden weiden floUen. wie datin
kflnfitigfain deterley ael- und Batsmftflige gebfibmussen nicbt von denen
Sobiffeien in jMurtieulaii, sondern von denen sambflichen R a ngfahr ettn
naeb denen bestirnten Tumia auffarth und weiße, wie es bey denen
beytrSg zn denen Neckarbau Kteten gabalten wird, per repaititionem
bestritten und bey dem brudertag würddicfaen bezahlet werden sollen,
womit dann alle beyder Meß gelaiths befrachtung berkomlich geweflme
Überladung cessiret, mithin dadm-ch ein jeder Rangfahrer dem anderen
durchauB gleichgehaltLc wird.
DreyzehendeDs : da es nun alu r auch zu Zeiten sich öffters Er-
eignet, daß Schiffere ohne ilir verscliulden in schaden und Unglück be-
Süuders zu Winterszeit verfallen, und es folglich unbillig wäre, solche
allein darunter leiden zu lassen, so ist statt deren bis nun tut ( twaigen
Entschädigung gegönnten mehrladungen über das geordaete ijnantum
verbilliget, daß bey derley vorkonimnuß der beschädigte sich sogleich
desfails bey der ilime vorgeseizun Zunfft, und zwam der Mannheimer
bey der Mannheimer, der Heydelbergcr hei der Heydelberger. und der
Haßmersheimer bey der Uaßniersheimer melden, seinen schaden angeben,
solchen behörend bescheinigen solle, welchemnächst die vorgesetzte oder
geschwobrne der Zunfit diesen gewissenhaft und Pflichtmäßig zu be>
stimmen hätten, wo dann nacligehendts die würckliche Entschädigung
Entweder aus der gemeinschafiUichen Cassa, wenn der Schaden gering-
fügig, ndrr aber wenn er etwa betrfichtUcb seyn sollte, durch eine be-
sondere Tour, welche hingegen denen anderen Rangfiihrts Theilhaberen
zu keinem Nachtheil gereichen dör£fke, nach wiUkuhr und gutbefinden
der Zunffit angedeyhen solle, wobey dann im Fall Einer g^gen die vor-
gegangene beetimmung der veigüthung sich zu beschwehien befogt sn
seyn geübte, ihme ohnbenohmen bleibet, bey jeder geeigneten beihdrde
seine Voratellnng zu machen, wie dann im Fall: wann Eüiem die
oberwehnto besondere Tour zur Vergeltung zugedacht wflrde, jedes-
mahlen davon der GhurfÜistlichen Scfaifiarths Ckmimission die anzeig
zu ihnen w&re.
Viertzehen de na: umb nun hingegen auch denen bisherigen unte^
schleifE(Bn, wann nehmlich zu Mayntz oder Ftanckforth viele nur geringe
Fracht answerffende Güther, als Erts. Hoppolt, Kreite und Erden vor-
handen welche die schifiEleuthe ihres Nutzens halber dem Kauffmanii er- <
liegen lassen, und nur die feinere, mehrere fracht Eintrauf-nde guthere
Einladen, am füglichsten vorzubiegen, und der Kauf! Mannschafll die
befördemug gleichwie bey denen anderen güthem zu verschaffen ist ge-
stattet: daß der schaden, den der Schiffmauu durch diese mindere Fracht
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Anlagen: Neclutr-RangfahrU-Ordnang 1784*
899
Iddet, ihme am Ende dee Jahn bey dem bnideitag durch eine allge-
meine bereebnung mittels Vorzeigung eines FfiichimftOigen anssuges ans
^em Krahnenbucb von denen Übrigen sebiffleutfaen und fhetlbaberen
sehen Kreutzer per Centner vergüthet werden. Diese Vergütliung solle
entweder von der gantzen RanggenoBsenschafft oder aus der noch zu
bestimmenden Cassa geschehen.
Füiitfzelieudens gleichwie es nun auch in weiterem eine dem
Nahruogsstandt deren Schifferen äußerst »chädiiche sache xeithero ge-
weßen, daß die Mannheimer Kauffleuthe und Factors die in das Neckar-
thal gehörige güther nacher Mannheim Spediret, diese demnächst durch
die Hümplere als Mauiilieioier (iüthere wieder versendet haben, so wird
hiermit verordnet, daii alle in das Neckarthal gehörige £rüther, wenn sie
von Mannheim aus den Neckar lunauft" versendet werden, der Verbringer
der Fracht gäntzlich veriustiget, und Solche zum besten iler bruderschaf?l
verwendet werden soll, welches den Mannheimer Kautl'ieuthen wieder-
hohlter dergestalten bekannt gemacht werden solle, daß sie nebst der
Confiscation der Fracht auch in Himdert Keichsthaler straff fUllig er*
kiflret werden sollen, welches aber nicht von feinen güthem, die 7on
denen Mannheimem zu Land verführet werden, zu verstehen, noch auch
auf die von hier aus, jedoch unter begleitung eines' von der in Com-
merdensach Ernannten ohnmittelbahren Commissiou ausgestellet wer-
denden, und der im 8efai£GurtiisweeOen gnädigst angeordneten Gommission
▼oraos sowohl, als anoh naebgehendts bey dem Neckaigrafen ambt In
der yofbcfy&hri bey Heydelberg vorzuzetgsnden hiemAchst an Erstge-
nannte stelle, und zwar von letzterem Orth der genohmenen dessen
Einsieht halber untsrschriebener wiederum Einzulieffersn, oder zu über-
sendenden auff den Nahmen des solche güther befirachtet habenden
Schiffers unter bemerckung der Centnerzahl, audi daß es würcklichen
nach bayem bestirnte Waaren seyn, sprechenden GMificats einigen
bezug haben solle.
Sechzehendens soll der im beysteUen begriffene Raagfahter ver-
bunden seyn, den tag Seiner abfahrt von Mayntz der Heydelberger Rang-
genossenschafFt wissend zu machen, damit sich der dasige zeitliche bruder
MeiBter, oder in dessen abwesenheit ein anderer an der Neckar Riin^ialirt
Theilhabender in Mannheim Eiuimdeu und unter beytritt £mes Maua-
heinier RunugcDossenen auch in beyseyn des beschau amtfts das Ladungs-
quantum eines jeden zu Muunheini aiikoiüineuden ixangtahrers ohne
unterschied in augenschein nehmen, und demnächst prüffen küuue, ob
ein Solcher Mitgenossene nicht etwa über die vorgeschriebene giUntz
Linie das Compagnic Schitl überladen habe.
Siebenzeheudeus würde sich nun der £eü1 einer Überladung Er-
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880
Anlagen: NMlcar'IU»irbhrls-OrdDaiig 1784.
eignen, so soll ein solcher Contraveniendt im Enten übertretungs&ll,
der jedoch allezeit bey der in Schiffiüirthsweesen angeordneten OommiaabD
stir bestitnmung ansiueigen wftre, mit seiner ihnen nftebet treffender
Tour übersprungen, bey weiteren hinkflnfftigeD Entgegen handlung^a
aber platterdings seines Rangs verlostiget werden, wie dann auch
Achtsehendens gleiche beetraffung Eintretlen solle dafem ein
solcher Rangschiffer flberaeugt werden könnte daß er unterwegs Schmuck-
lereyen getrieben, und s^nen gantcen güterlast nicht an den Mannheimer
Kvahnon yeibracht habe, als welchen falls von denen gemeinschafftlicheD
Deputatis fleißig invigiliret, auch genaue Spee- und Kundsf^afit aaft
dergleichen etwa getrieben werden könnende unterschleiffe zu legen wäre,
hierzu kommet Neunzehen dens daß aller von Mayntz aus zu bei^e
gebraucht werden wollende aiiliang, unter welchem vorwandt es auch
immer seyn möge, bey nehmlicher straff verbotten seyu solle, jedoch
aber wird
Zw au t zig st en 8 Einem Rangfahrer, wenn Er mit allzu kleinem
WMHser in dem Rhein befalleu würde gestattet, sich mittels gebrauciis
tiius allerdmgs nOtbigen leichtschiü'ee die Erforderliche aushülffe xu
verschafTen.
Ein und zwantzi^TPtens damit aher auch hiernui allen nnter-
schleiffen vorgebogen, uud denen zum Schaden deren übrigen Rangge-
nossenen Sich einseithig zueignen wollenden vortheilen die Erforderliche
Vorkehr getroffen werde, so ist ▼erordnet, dafi im Fall zu Niederen
Rheins, womach der Schiffer aussuleichten gezwungen wäre, derselbe
das ausgeleichtete guth zu Mannheim allemahl unter der Obsicht deren
bestellten behörden wiederum in das Schiff Einzuladen hätte, und to-
lässig zu ermessen, ob er zu Mayntz nicht überladen habe.
Zwey und zwantzigstens gleichwie aber zu mehrerer gewinnung
deren gflther durch das Neckarthal die Sicherheit deren EauffleatlMn
das Hauptmerekmahl seyn will, diese aber dnreh geftbrlidie Hibnp-
lere sehr verletzet, die gttther unterw^ angegriffen, und acfafind-
licfaer weise beetohlen worden, wodurch dann nichts als Klagen und
Mißtrauen, wie bey denen Kauffleuthen, so auch bey denen Scinfifam
Entstanden, 8o hat ee bey der von Neekargrafen ambtswegen unterai
1^ May 1781 gemachten VeiordnuAg, vermag derselben der sdüffinann
zu Mannheim bey dem überschlagen dem Hflmpler solche Torweisai,
wohl beschauen, und in mindestem anstand vorwiegeD, und darflber
einen Ladungsschein unterschriebener ausstellen soUe, welchem nftdist
der Hümpler vor die getreue überliefferung zu Heilbronn vor sich and
die Seinige zu hafften, allen abgang und schaden zu Ersetzen hätte,
sein veibleibeu, wie dann oben angtruiene Neckargralen ambiiiciit Ver-
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AnUgMi: Nednr'Itaiigfi^rto-OHiraiig 1784.
881
ofdoung ,sam Draek beförderet, und nach vorgäDgiger Publication bey
dem HeiibrODuer Handekstandt, und denen Httmplem auch in das so-
genannte KrahnenatÜblein au Mannheim sowohl als Heilbionn zu jeder-
manna wiaaenacbafit, und nmb die ohnablässige besorgung au Eniehlen
offentfich angeschlagen werden solle.
Drey und zwantzigstena da nun das Lager Hauß zu Heübronn
in zeit von Einem Jahr nach vorheriger mit denen dazu beorderet wer-
denden Schififleuthen ratione loci und der bequemlichkeit zu pflegender
benehmung, und zware geschlossener, von solider Mauer arbeit hei^e-
.«tellt werden Solle, so hat ein jeder Sehiffmann, welcher im Tuino be-
griffen, alsdann jemanden zu Stellen, welcher für die Sicherheit deren
ausgeladen werdenden waaren in dieses laager Ilauß zu Meßzeiten fünft',
außer diesen aber vier tag, ausschließlich des ankunftts tu^ tiurgen und
hafften solle, w-ohin gegen der Hümpler für seine in dem Leicht Nachen
befindliche Waaren, bis sie aufl" dem Krahuen gewogen, und überliL iltret,
alleinig wegen der ricbtigkeit imd ohnverfUlschtheit der güther zu stehen
vorbanden seynd, wes Endts P]r ciann sogleich bey seiner aukunfft die
anzeig bey denen factors thun solle; durch diese sind demnächst die
Güther ohne mindeste Verzögerung und aufifenthalt entweder selbst,
oder durch ihre bediente voraus zu beäugen Scheinigen, ob Etwas Mangel-
hafiies sich äußeret, zu besehen, forth demnächst zu übernehmen. Findet
sich nun hiebey ein wahrer Mangel, so wäre dem Leichtscliiffer keine
Fracht auszubezahlen, sondern solche bis zu gäntzlicher berichtigung
des abgangs Einzubehalten und da auf Solche arth die so sehr einge-
rissene angreift- und bestehlung deren Kaufiinannsgüther jederzeit an
Tag kommen muß, so bleibt es deren Factors ihre ohnabläßliidie schuldig*
keiti und es wird Ihnen hierinnen gebotten von jedem Vorgang sogleich
eine anzsig an das Neckaigrafen ambt zu machen, damit von da aus
auff die bsstiaffüng und lespde ausscbließung solcher gefahrlicher leuthen
der bedacht goiobmen werden kOnne. zu mehrerer Sicherheit solle
auch künffligbin kein Htlmpler abfobren ehe und bevor Er von dem
Krahuen Meister, Nachdeme an diesen noch vorgängig derhalb die be-
messene Verordnung Erlassen werd^ wird, ein Attestat^ dafi die aus-
liefferung richtig beschehen seye, Erhalten hat. — Übrigens hätten
demnächst die Schiffleuthe solch befrachtete güther durch ihren be-
stellten auffseher zu übernehmen, und in dem Laager Hauß, wie oben
schon gemeldet zu bewachen. — Soviel die Fettwaaren belanget, weilen
solche bey schädlicher Witterung ohnmöglich Conserviret werden können,
So hat es bey der schon mehrfältig angeruffenen Neckargiallen anibt-
lichen Verordnung' und derselben 5*®" articul sein völliges Verbleiben,
jedocli sollen die Factors ihre Freunde selbst warneu, damit die Fett-
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882
Anlagen; N6dcAr>IUuiglRbrto>QrdnDn{r 1784.
waaren von ihnen sa solcher Zeit beechiieben weiden, wo sie eolchtr
gefohr nicht auflgeeetdset eeyn.
Vierundzwantzigsteiis: damit aber auch die KauflTleuthe, wie
bishero geklaget worden, deneu Schitflcutlien oder Hümpler keinen ohn-
nöthigen Verdruß und uügerechten abzug machen können, so solle mittels
iiachdruckRamen Neckargpraffcn ambtlichen sclireibens au den Magistrat
zu Heylbronn mit allem Ernst anverlanget werden, dal?s die daselbstige
Waag mit der Mayntzer Conforni gpr?iacht werde, umb hingegen auch
tiie meiste über die lieffernng deren gütlier durch das unrichtige wiegen
711 Mayntz und Heilbroun, wo nehmlicb der achtels Centner gar nicht
augerechnet wird, entstehende anstände zu heben« so sollen
füuffundzwa.nzigstens die Factors an ihre Freunde achreiben
damit dieselbe durch ihre >!ayntzer Factors Kün£Etighin alle Waaren bis
auff den achtels Centner sollen abwiegen lassen, wie dann auch an die
vorgesetzte beide Laadt-Stätte ein schreiben zu Erlaaaen, womit die Krahneo
und Wagen Meistere in jederzeitiger g^genwart deren SchüGTeren die Zentner
Zahl accurat und bis auff das letztere achtel wi€|gen und henahmseo
Sollen; wofür dann auch der Schiffer demnllchst zu stehen und zn
hafften hat — Vornehmlich aber soll in dem Erlassen werdenden
Schreiben bemercket werden, daß alle Güther besonders der Pfeffer baUen.
auff das achtel voigewogen und änderst nicht angenohmen werden Sollen.
— In ansehung der Fracht zu thal und zu berg, dann wegen denen
Verzollungen ist^ jedoch nur als ein einsweüiger lediglich auff vier Jahr
zu machender Versuch.
Sechs und zwanzigsteus: der Clmrlürstlichen Höchsten Willen?
Meynuug gemäß, daß den April des gegenwärtigen 1764"**" Jahrs
anfangend :
alle den Ne(^tttr zu berg von Mayntz bis Heilbroun TranF
portirt werdende gtlthere ohne unterschied trocken oder nassen EigeD-
schafft an Fracht mehr nicht als 40 Kr. per Centner Maynt^er gewicht
zu Entrichten haben, davon jedoch Erta- £rdt- und Kreit«, welche 3
articulen lediglich mit 30 £r. per Oentner angesetzt, auggeinchmeii, vm
jenen gütbem aber
2^) welche zu Franckfurth eingeladen und nach Heilbrann ve^ ■.
führet werden, gleicfam&ffig ohne weiteren unterschied nach obiger be-
stimmung von jedem Centner femerweit 5 Kr. also respte 46 und 35 Kr.
abzugeben, dann
3*'°) von allen Thalgütheren ohn unterscheid trooken oder nassti
Gattung, welche von Heilbroun nach Mayntz geführet werden, von obcc
gesetztem Centner 24 iCr. an Fracht bezahlet, hievon aber gleiclmiaßig
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Anli^^: Neekar-Buigfkhii»<hKl]iOBg 1784.
m
Bclimalte glaß- und zwet8o!ififen welche bey ihrem bisb^lgeil Fracht*
Ertrag bestehen bleiben, ausi^^escliieden biebev soforth
4***) auf den FaJl weiteren Transports zu thal bis Franckiurth der
vorher per Centner bestimmter Fracht — 6 Kr. ohne unterscheid der
Waarcn zogesetzt, damit aber auch der Schififcrstand bey solcher gestalt
mercklieh geminderter FrachtrErtragnus in bestrcitung der wasserfahr-
den nicht außer Stand und in Rückgang versetzet werde.
5^) Der Zollansatz von jedem Centner guths ohne allen unterschied
der qualitaet an denen Churpföltzischen zoll Stationen anfangend von
Oppenheim sodann den Neckaistrohm hioauff nach Heilbionn et vice
Vena anff ein und ein halben Kreutzer beschrftncket, da benebene über
haupt die heifite der gantzen Ladung unverzoUet Erliegen bleibe, eohln
das Ladungsquantum Einer Neckar Rang Reiße, wie vorab
schon beetunmet, KOnfitighin auf funffsehen Hundert Centner vestge-
aetset, diesemnaeh
1^) das Erabnengeld su Mannheim fflr dne eolche gantse Ladung
auff swdlff gülden bestimmet werden solle.
Siebenundswantsigstens: werden denen Factors su Heilbronn
wegen aufhörenden geld Vorschusses keine weitere per Centnm mehr
gestattet»
Achtundzwantzigstens: umb nun auch in der folge denen bishero
so bäuffig getriebenen Sclimucklereyen die einsmalilige steete gräntzen zu
setzen, und denen durch Erbauung deren Compagnie Schiften nebst
denen Ihrigen in einen Neueren Last versetzet werdenden Kaugschifteren,
die von sothaner Fahrd zu verschaüende Nahrungszweige würcksani
zuzueignen, so sollen alle durch die Mannheimer Neckarbrücke jiassirende
güther ohne unterschied schlechterdings zum Rang gerechnet werden;
hievon wären nun zware diejenige, welche wiircklich zur Consumption
uacher He3'deiberg gelioren, auszunehmen, dalj» y ist aber die hedmgnus,
daß diese Heydelberger güther, welche ohne untersch* id von einem oder
(lein anderen schiffer in Maintz odnr Fr:inckfurth Ein^n Lulo?! werden,
nicht weiter als bis an den Mannheimer Krahnen zu verbringen Erlaubet
seyn solle, diese sollen demnächst an den Heydelberger Marck-Schiifer
abg^eben, und durch Jenen an den Orth ihrer bestimmung verbracht
werden» alle übrige Güther aber, so oberhalb Heydelberg destiniret sind,
müsaen ohnmittelbahr von dem Rangschiifer in Mayntz und Franckfurth
angenobmen, verladen und überhelferet werden, zur ausnahm diejenigen
güfhera, welche durch die Mannheimer brück zu bei^ passiren dOrffen,
sollen auch jene^ welche der Heilbronner Marckschiffer, der selbige an
dastgen ufferen in befinchtung nimt, gerechnet weiden, dieser muß sich
aber mit dem aUestat, wie nehmlich jene güther Müncher oder Bfann-
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334
Ankigeo: Neckai^Bang&hrt»OrdnaD£ 1784.
heimer Htadtgütlier seyen, aufiF arth und weise, wie vorhin und zwarn
zum fünirzeljenden bereits verordnet, legitimiren.
Neun und zw anLziG:steu8: in ansehung deren von Worniba aus
bißiiero am Meisten getrieben wordenen initerseliieitiVn, istgenelmi, daß
der schifferstand alle wormbser zu V>erg rrehende Kautfmannsgüthor nicht
mehr sicli zueignen oder transportiren, sondern »Solche dem Hümpler-
stand alleinig überlassen solle, wohingegen aber auch diese Hümplere
sich dahin anheischig gemacht, gedachte Wormbser Kauffinannsgüther
ulcht mehr selbsten zu Wormbs abzuhohlen, Boiidfim solche durch daa
Wormbser Marckschiff nacber Mannheim Spediren, und von dar alsdann
durch das Heilbronner Marckschiff gegea die herkommh'che Fracht
▼on 24 Kr. in Turno Transportiren zu lassen, jedoch bleibt denen
Hümplem, welche mit deneo in der ftlteren umfahrts-Ordnung bestirnten,
und Ihnen Erkubten gfltheren» nahmentlich: Wdn, Esog, Flüchten,
biandtenwein, alt Eysen, fimy güthere, Pagage und gstaiibscbafffeen,
Eme ReiB dahin maohen, die nehmliche güther in der Rflck&hrt mit-
sunehmen, wovon aber das Ohl aus besonderen uzaadien dennahkn
auageschlossen bleibet, welches hingegon keinesweegs von denen Kauff-
manns- nach Wormbs bestimmten ThalgQtfaeren su veiBtehen, als weiche
denen Rangpehifferen alleinig vorbehalten bleiben. — Wer nun gegen
diese Vorschrifft handien würde, soll aus der brudersehafll auBgieeehloeBeD
und auff dem wasser nicht mehr geduldet weiden. ~ Zu vennddung
all ferneren anständen wird dieser articul noch dahin Erläuteret, daß
hierunter alle von Frankfiirth und Majmtz naoher Mannheim und
Heydelberg oder sonsten in das Neckarthal destinirte Kauffnianns^üiLcr
ebenfalls gäntzlicb austre^chlossen, mithin denen Ilüniplereu zu Trans-
purtiren verbotten seyen, aber auch von diesen Stellen die Eingangs
bestimmte güther als Wein etc. zu berg Einzuladen erlaubt seyn solle.
Dreyßigstens: den Krapp, welcher seitb einiger zeit hi unseren
hiesigen ge^a'nden starck ungepflauzet wird, und einen beträchtlicheD
Nahrungszweig für den S<"bifferstimdt ansinHcbet, soll der Scliitferstandt
in denen bisherigen Ladl^tadten Stockstatt, und Gern?lieinj iil »rrnehmen, •
dann bis nacber Mannlieiiu zum bester der Kauimannschalil in einer
besonderen Fahrd außer dem Turno Transportiren, und sich desfall^ |
mit einem Obrigkeitlichen attestat bey dem Mannheimer soll ambt
Legitimiren, zu Mannheim aber aoU solcher hiemäcbst in das Heyl
bfonner Marckschiff übergeschlagen werden, und solcher gestalten in
Turno foulüren.
Ein und dreyßigstens: Ist zu abschneidung aller durch Ve^
Btimpfelungen deren Fnichtbriefien geschehenden nnterschleiffen mit Ver-
abredung deren Heilbionner Factors beschlossen worden, und babeo
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Aal«geii: Neckar RaofffiüirtfrOniiiiuig 1784.
S85
sich dieselbe anlieiöchig gemacht, daß sie die Richtigkeit derenselbeii
am besten Erkennen konnten, im Fall eiiuB unterschleitl's, es betrelie
den Schiffmaun, den Hümpier oder den Kauffmann, sie es nicht nur
sogleich dem Neckargrattenambt anzeigen, sondern auch die Fracht bis
auff nähere Verordnung in deposito behalten wollen und sdlt^ n
Zwpy und dreyßigstens : In ansehung der wegen allzugeringeru
leichter lohn abseiten des Hümpleistandts geregter beschwehrde wird
verordnet und versehen, daß
erstens) der RangpchifTer jedem ihm zu leichten zugehendem Hümpier
allemahl zwey Gulden und swani zu Heilbroxm bezahlen solle.
zweytens) falls aber zu mehrerer befdrderung des Commercii mit«
hin zu folglicher Vermehrung der Nahrung eines jeden Singuli Jhio
Churfürstliche Dchlchk wie jetzo auff eine zeit lang würcklichen
gnädigst bescbehen, an dem Zoll etwas nachlassen würden, so soll
solches bloß m. Verminderung der Fracht und des Schiffers genehmen,
dem Hflmpkr aber an denen ihme zustdienden sehen Knuiar leichter
lohn, und dermahlen Süpulizten weiteren zwey Gulden nichts abgerechnet,
sondern vor wie nach bezahlet werden, würde aber
drittens) durch Kii^ oder sonst betrübte leiten mann sich ge-
nGthiget sehen, die finieht zu erhöhen tmd ta vermehreii, so soll als
dann dem Hümpier seine iWusht mit der Halbecheid Ii proportion eben-
falls Erhöhet, und yermehret werden.
viertens) damit aber auch der Hümpier seines gewinns halber, auch
zum schaden und gefiedir des Kauffnunns nicht überlade, so soll es bey
der vom Neckargrafifen ambt unterm May 1781 gemachten Verord-
nung, welche ebenfalls nochmahls pubhciret werden solle, sein Ver-
bleiben haben.
Drey und drey ßigsteuB; da unterdessen aber auch in denen
vorderen Satz- und Ordnungen der Neckarschiffarth vom 7**° May 1753
und 22**" February 1767 noch fernere articulen begriffen, welche w ie sie
in dieser absiclit Errichtet seind, zur handthabung der bedarlVenden
t!:uU:ii OrdnuTifT «owolil als Euiporbringung des Commercii nach wie vor
olinentbehrlich bei behalten werden müssen, so ist und bleibt darnach
zur Zeit vestgesetzet und bestimmt, daß
n) die Kanggeuoseenschaf^n unter sich nach wie vor alteruiren,
es auch
b) bey dem was in betreff der umfahrts Ordnung articulo 4'^
und 6*° vorgeschrieben, dann
c) articulo 6*" damit kein fahrtgenossener dem anderen vorgreiffe
oder überschreite, verordnet, sein Verbleiben behalten solle. Minder
nicht muß nach dem articulo 7'"''
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336
Anla^: Neckar- Kangfahrto-Ordouug 17^54.
d) indeine Einer zu Heilbronn abf^rt, der andere um- oder Rang-
fahror sogleich mit seinem Bchiff allda wiederum beyöteüeii, wie dann
auch zu folg articuli 8^°.
e) der zu Franckfurth oder Mayntz zu berg stehende ILaugiklirer
Jedesmahlen Seine abfahrt acht bis zehen tage zuvor dem von Heil-
bronn zu thal ubiahrenden Schiffer wissend zu machen verl)unden bleibt.
f) den 9*® artieulum betreffend hat es, wie näiiers bednrifren und
vestgesetzet worden dalxy sein obwenden, daß der zu thal ladende Schiff-
mann mehr nii lii als las qnantuni so ihme zu berg Erlaubet mit Ein-
begriff deren unterwegs guther verladen solle, falls aber mehrere vor-
handen, so hätte Er seineu Naehmann, damit Er beyzeiten beystelle,
davon zu benachrichtigen, wo hingegen denen Heydelberger und Mann-
heimer nicht in Tumo begriffenen Scbüfleuthen nach wie vorhin ohn-
benohmen bleibt, von Mannheim aus Mayntz gOthere dorthin wa
verbringen.
g) gleichwie wegen der Fracht in dem 26**" abeatz gegenwärtigen
Entwurffs Krafil absonderer Churförstlicher gdgeir bestimmung auff eine
gewisse Zeit ein näheres beliebt nnd vestgesetiet worden, So soll ee nodi
2ur Zeit im übrigen nnr nadi dem, was in dem hier einseihligigeD
13*^ articnl der Neckai&hrts-Ordntmg von denen Jahren 1763 nnd 1757
post verba cum besdiluß noch weiters verordnet ist, auch noch ge-
halten werden.
Vierunddreyßigstens anch dem 14^artieul der belobteii Keckar
fahrts-Ordnung soll doch mit deme was dabier in ansehnng ein- imd
des anderen vorwurfib — die Htknplere betreflfond — durch nfibere Qber-
einkunfli beliebt und vestgesetset worden, in all anderem voigeechriebenem
immer nachgelebet werden.
fünffunddreyßigstens. bleibt es ebenmaßig bey der in denen
articulen 17. 18. 19. und 20. gemachter Verordnung, und wird nur
wegen denen zwetscligeü ciii näheres dahin bestimmet, daß ein schiff-
niann, wenn Er Solche auch für sich ErkauiicL, diese nicht Selbsten
befraebttm ilörtle, sondern demjenigen, der in Turuo begriffen ißt, ein-
zuladen hätte.
Mannheim l*«" April 17S4
Churfürstlich gdgst augeordnete SchitfartliR Commission
(gez) A. G. Klein (?) (gez) v. Maubuisson.
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AnlageD: ZonlUrtik«! der 8ebiflbrsuaft in Ebwbedi 1789/1806.
887
15.
Zunitartikel der Schififersunft in Bberbach.
Eydes
fonntden und fischerE&taE-Qidining der Eberbacher Fischer, Nachen-
fOhrer und Sdüff baaer-Znnfft.
Gopirt anno 1789
N. B. Die junge Mäster sind aliemal bey eisten Umstand mit
vorzufordem.
Eyd
für die ZnnflEtmeister.
Ihr N. N. sollet geloben und sch Wöhren Einen körperlichen ayd zu
Gott dem Aliuiächtigen, daß ihr alles wa^ ihr dahier bey Gericht, deme
ihr nun beywohnen sollet, vernehmen und hören werdet, bey Euch be-
halten, niemand etwas Eröffnen, aiu h Euch ruhig still und ordentlich
verhalten, und ülu r die Eiiizit liendf Zunfft Geldere getreue Rechnung
führen und ablegen wollet. Öo wahr Euch Gott helfe und sein hey-
liges Worth,
Eyd
für die Gerichts-Gliedere.
Dur N. N. sollet geloben und Schwöhren Einen leiblichen ayd zu
Gott dem Allmächtigen daß Ihr Bey diesem gencht die vorgebracht
werdenden Eugen Euerem Besten Verstand nach wollet Beurtbeilen und
Kichten, und überhaupt alles das thun, was Einem Gerichts Beysitsem,
Amts und pflichten iiaiber su thun oblieget, und das nicht lassen mn
Einig geschenck, nntcen, . . freund- oder feindachait, getreoliöh und
ohne gefiUurde.
Eyd
Ar die Jungen Meistere.
Ihr N. N. sollet geloben und schwöhren Einen leiblichen ayd am
Gott dem allmächtigen daß Ihr der Euch vorgeleßenen Ordnung in allem
genaoeat nachlebeup und kemem deren voigeschriebenen Articulen Ent-
gegen handeln, sondern alles das thun wollet, was Eudi als sQnftigen
Meifitem sustehet und gebühret, getreulich und ohne geftbrde.
folget
nun die Ordnung an ihr selbsten darauff die ßsoher geloben und
schwöhren
1. Erstlieh: Welcher wasser in der flacher Ents hatt, oder sonaten
des fahrens halben in die Zunfft sich begeben will, soll seine geben,
and darnach au Gott dem allmachtigen schwOhzen, dem durebleuch-
igsten (toten und Herrn Herrn p. p. Carl Theodor Flaltzgraffen bey
Selm All» MMkandüSbr. I. 91
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888 Anlagm: ZnaflMtikel der Scbiffenaaft in Eberb«cb 1788/1806.
Rhein, des Heyligeim Römischen Reichs Ertz-Truchßessen und Chur-
fürsten, Hertzog in Bayern etc: unserem gnädigsten Herrn getreu uud
hold zu aeyn höchst Ihrer Churfürstlichen Duichlcht schaden za waznen,
frommen und Bestes allzeit getreuHch zu werben.
2. Vors andere. Die fischer £atz helffen halten und handthaben,
das Gericht Besuchen, allda Ruegen und fürbringen was von alten her-
bracht gewohnheit ist zu Ruegen und vonubringen.
3. Welcher im Neun Anker auff ordentlich fürgebott am Rechtoi
nicht Erscheinet, der ist nicht allein Unsenn gdgsten Herrn zehn SdiiUing
Heller zur Straff sondern anch selbigen T^;b denen fiscfaem zwey<ig^
Zeche vec&llen, jedoch so ISu nicht ft**iT*«nfi^«ftii^ dafi ihn daa Gehott
begriffen, soll Er b«j Einer Zech gelassen weiden.
4. Znm vierten: welcher des ordentlichen gericfate nidit Erwaiten
kann, und Ein Kanffgeiicht begehret, demselbsQ soUe Emes anff seine
Kosten gehalten werden, daram der Klflger denen Richtem BSnen Imhifi
za bestdleo, und Ehe das nrlheü anQgesagt wird, soll Kläger denaelbeD
Imbiß verfangLu, alsdann welche pardiey der Sachen nnreoht gewinnt^
die soll nnd muß den Kosten bezahlen.
5. Wie Einer uff sein wasser fähret, Es seye gleich selbander oder
dritt, der oder die sollen auch dermaßen unsenn Gnädigsten Herrn
fröhntju, and die Zedi uli der wuhuung geben, sie seyen Erädiieiiüeij
oder nicht.
6. Daß keiner Einen Knecht mit ihm Soll faliren lassen, Er habe
dann zuvor zu der fischer-Eutz gelobt und geächwohren.
(Art. 7 — 19, 20 zum Teil und 21 enthalten spezialgewerbiicbe Be-
stimmungen für die Fischer.)
20. — — — dagegen ist denen Fischern von alters Ein Stüde
Walds gct)en, «o halb Pfaltz und halb der stadt, darauß die Fischer
Holtz, so ihnen zum wasser und fischen vonnöthen hauen mögen ; he
gehren demnach, weil das nächst vergunte Stück verkaufil, daß man
ihnen Ein anderes abzeichnen, geetalthen durch Philipphen von Becken-
dorf Fauthen zu Moßbach zugesagt und bewilliget.
22. Welcher letzlichen in diese Fischer Entz sich begeben will, und
kein Eigen wasser hatt, der ist in die Bruderschafifl, so Er in F&Us
bOrtig Ein halben Gulden, 00 Er aber genta fremd Ein Golden zu er-
legen schuldig Ehe Er angenommen und sum aydt gelassen wirdt, dt
Er aber gar kein waseer nnd kein fischer gewesen, soll Er Zehn Oulden
Erl^n halb Pfidts nnd halb der Brodecschafit, wie HanO Weber andi
gethan nnd solche beaRblet.
(In ftdem ooplae
Hoßfaiann Amtsaohrbr.)
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Anlagen: ZonAarttkel der Scbiffennnft in Ebwbach 1789/1808.
889
Extra ctus
Eberbacher Fischer Gerichts Protocolli d. d. 1^®° Jan. 1791
Wurde nach geschehener TTnifrag mit Amthcher boystimmung ge-
nehmiget folgende Articul für die Nachen führer jedoch nur in Ansehung
der fremden und keineswegs in Ansehung der Meisters Söhne, als welche
bey dem bisherigen Herkommen belaflsen werden sollen feetgesetzet.
1) Soll in Zukunft ein Nachenftihrers LehijuDg an Aufding Geld
aoglfiicfa bey der Annahme als Lehrjung 20 ß. zur Hel^ für die Zunft
und zur endem Helfte for gnädigste Herrscbftfift erlegen, und zwftm
nebst denen gewöhnlichen » 8 fl. vom anfdingeu und ledig sprechen, so
der Zunft allein gehörig.
2) gemeide 20 fl. aufding geld sollen reepecttv der Zunft und
gnadigster Henschafft verfallen seyn, wenn gidch ein Lehijung seine
Lehrjahre nicht aushaltei
3) soll künftig kein sflnftiger Meistor nut einem Lehijungen einen
Lohn bei Straf 20 fl. accordiren, sondern ein jeder Lehijung soll sich
b^ der Wasserfahrt wenigstens zwei Jahr lang ohne Lohn oder onent^
geldflich gebrauchen lassen. In Ansehung des 8^ oder 4**" Lehrjahres
mag ein jeder Meister nach WillkOhr mit den Lehijuijgen aooordiran.
4) Nach uberstandenen Lehrjahren und erfolgtem I^eedigsprechen
soU ein jeder soldieigestalten lediggesprochener Enedit stott des bey
anderen Zünften gewöhnlichen wanderens sich 3 Jahr als Knecht bey
der Wasserfahrt dahier oder auch außerhalb gehrauchen lassen, oder
aber im jedes Jahr statt der Wandorjaliren = 10 11. mithin im Ganzen
30 fl. halb der Zunti't und halb gnädigster HerrschaM zahlen, und anderer
Gestalten nicht in die Zunft als Meister aufgenommen werden; Ein Solcher
jedoch der eines Meisters Tochter heurathet hat nur die Hälfte zu zahlen.
5) da nach der zeitherigen Ordnung ein Fremder an Meister Geld
mehr nicht denn 10 fl. gezahlet, so soll für die Zukunft und vom heu-
tigen Dato an dieses Meistergeld mit 20 fl. vestgesetzet seyn, jedoch auch
mit der beschränekunj^, daß derjenige, so eines Meisters Tochter heu-
rathet, nur die Hälfte zu zahlen habe. Dabey wird jedoch
6) ausdrücklich angemerckt, daß diese unter gesammter Zunftge-
nossenen verabredete und mit obrigkeitlicher beystimmung Genehmigte
Artiokeln die in die Zunft mitgehöligen Schifi'bauer nichts — die Fischer
aber nur alsdann mit angehen, wenn ein Fischer neben dem Fischer*
gewerb augleich das Nachenführergewerb treibet Die allseitige Zufrieden-
heit mit vorstehenden Articuln bezeugen mit eigenhändiger UnterschrifiEt:
Gerichte (hier folgen 5, im Abstend 23, in weiterem Abstend d9 =
67 Namen). In fidem
J. C. Mflller, Stadtr und Zunftschreiber.
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MO
Anlagen: Zonftartikel der Scbiffonanft in Eberbach 1789/1808.
Extractus
Eberbacher Fischer Gerichts jirotocolli d. d. 10**° Jan. l^Ot.
Hierauf wurde, da es nicht seiltiii zu geschehen pti» i^i, daß ein
Nachenfüll rer dem andern von seinem Fahrgeschirr bald dieses bald
jenes hinwegmiurnt, desfalls aber in den Zunft Artikeln nichts bestimnit
ist, nach gehaltener U nilrage hey den Zunftgenossenen mit amUicber
beystimmung diesfalls folgendes beliebt und vestgesetzet.
7) wenn ein Zunftgenossen dem anderen ohne dessen Vorwissen
einen Nachen wegführt, 80 aolld derselbe nach Erkenntniß, wie er diesen
Nachen gebrauchet von der emscblftgigen Obrigkeit and beisitz Meister
befaOreod bestraft, oben so auch den aUenüEUls venmadienden Schadeo
SU ersetzen schuldig seyn.
8) Sollen nachstehende Strafen für die Zukonit fOr das hinweg-
genommene Oeschirr r^guliret und veslgssetst sejyn, als
für eine Striche fl. 4. — Kr.
für eine Freche » 2.45 »
für einen Steeg > 1.— »
für einen Riemen > — .48 >
für ein Hoch > — .45 >
für einen Mast » —.46 >
für ein Stein Steeg . . . . t —.40 »
für einen boordt ..... » — ^.40 » aodano
9) solle dem Damnifieato der Sehaden jedesmalen ab dem hinweg*
genommenen Stuck-Geschirr in dem nemfichen quanto an Geld wie die
Strafen vorstehendermasen reguliret sind, ersetzet werden.
In tidem
€. J. Müller, Stadt und Zunftschreiber.
Eberbaoh am 27«» Jan. 1808.
Wurden bey dem anheut« abgehaltenen Fischer Gericht annocii folgende
Artickel nachgetragen.
10) solle sich keiner unterfangen einen ungelernten als Taglüh nt^r
bey der Schiffarth zu gebr^u* hon wenn nicht ein Meister als gelernter
Knecht dabey ist bei 10 rthir. IStraf.
11) solle kein Zunftgenosseuer einem mit keinem Nachen ver-
sehener Nachler einen Nachen leihen bqr 5 fl. Straf.
12) soll keiner von den Zunftgenossen dem andern in einen Handel
oder Reise fallen bey der mit Rücksicht auf den Handel oder Beiae sa
bestimmenden Strafe.
In fidem
C. J. Malier, Stadt und ZunUschrbr.
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Anlagen: Freiaprechungs- Urkunde 1707.
Ul
(Mit Bleistift daruutej geschrieben :) Beim Znnftgebot hat jeder bei
. . Kr. Strafe zu erscheinen. Die das Zunftgebot ausrichtende Jung-
meister haben dieses Geschäft pünktlich zu vollziehen oder hat die Strafe
dein Bestraften zu ersetzen. Gescbirrausschleifer jeder bei 1 fl. Strafe
au erscheinen.
16.
Freisprechungs-Urkunde' für den Schifferlehrling
Georg Haafner 1797.
Wir endesbenannte der Zeitverordnete Zunft-Meister der löb-
lichen Schiffer-Zunft in der uralten Ghorpfaelzischen Haupt- und Residenz-
Stadt Heidelberg Urkunden und bekennen hiermit daß anfaeute vor uns
erschienen der Ehrbare Georg Haafner von hier gebürtig, des hießigen
Ehrbaren Büi^gem und Stadt-Mitterer Joseph Haafner eheleiblicher Sohn,
welcher uns in geziemender Bescheidenheit zuvemebmen gegeben, welcher-
maflen er bei dabiesigem Bürger und Schiffmann Ambromus Fianek durch
Bwey naeheinander folgende Jahre, die Schifferey fünfüg erlernet habe,
Nonmehro aber sein Glück anderswo za Sachen entacfalossen 8eye ; hier-
m aber einen Lehrbrief und Verhaltimgsschdn von nOthen hätte, um
Sich damit in eiforderendem Falle der erlernten Schiflforey halben 1^«
timiren za kOnnen, mid dahero um dessen Ertbeüung geeiemend angO'
standen. Gleichwie wir mm diesem hilligen Petito keineswegs abhanden
zu gehen vermögt. AlO attestoen und bezeugen wir hiennit^ daß er-
wehnter Georg Haafiier die Leh^ahre behOiend ausgestanden und Solchem-
nach vor einer LiöbUchen Schiffersanft von ersagtem Seinem Lehrherm
frey Ledig und losgesprochen worden, mit dem Gehftngniß, daß er sich
Solche Zeit über fleißig, aufrichtig, fromm, treu und ehrlich, wie es einem
getreuen Lehijungen wohl anstehet und gebühret verhalten habe. Ge-
langet demnach au Männiglich, absonderlich aber an diejenige, welche
der Schitferey zugitliuii, uiisur respectiv^ dienstfreundhches Ersuclicn,
diesem ertheilten Zeugniß völligen Glanben beizumessen, und inehrge-
dachten Georg Haafner seiner ausgestanden Lehr und Wohiveihaiteus
halben, aller Orten vor einen ehrlichen Schiffknecht erkennen, passiren
und ihme zu aUem Guten, sowohl geneigten Willen und Beförderung
angedeyhen alß auch wirklichen Genuß empfinden zu lassen, welches
derselbe nicht allein daukbarlich erkennen wird, sondern wir sind es um
> Urkunde auf Schweinsleder, Kopf swei Handtaschzeichnnngen, davon
eine ein didniMilges Sehifl, die ander«: Anker, Bader nnd Haken «beraiiuuider-
gekreost daiatoUt. Zwisdien beiden der Stempel: <Obnr-Pfk1a*Aoda Papier 80 Kr.».
Die obersten geftperrten Zeilen mit grollen Initialen sind ebenfalls handgetuecht.
Mit Seidenband in Holikapeel «nhangendea grofie« Zonftdegal mitSchiffals MittelatOek.
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842
Anlagen: Berieht des Amtee Eberbach 1802.
einen jeden in dergleichen Occasicm und Begebenhaten der Gebühr nadi
jederzeit zu verschulden willig und geflissen. Deesen sn mehrer Uilnmd
haben wir diesen Lehrbrief mit dem gewöhnlichen SchifferzunflFl Jnsiegel
Corroboriiet, und eigenhändig unterschrieben. So geschehen in derChur-
pfalzischen uralten Haupt- und liesidenz-Stadt Ilcidolberg den 29**" Tag
Monats Septembris des Ein Tausend Siebenhundert Neunzig und Sie-
benden Jahrs.
Og. Rnmcl Bruder Meister Reymund r)()rtzebach
im NahuKii seines Lehrmeieter als anderer Zuntlt-Meister
Ambrosius Fran€k. Johann Peter Köhler
als Zunfit Meister
«
in FiHeni
Scbabeiitz Zunltscbrbr.
17.
Bericht des Amtes Eberbach, die Neckarschiffahrt betreffend,
27. Oktober 1802.
Solange der Churfurstlich. Kheinpfalzische Staat in seiner Int«gri-
taet bestanden, hat derselbe von Mannheim und bis Heilbnmn sich das
Obereigenthiim über den Neckar Zugeschrieben, nnd den von ihm er
lassenen Geseiaen hat sich nicht nur der Pftlzer, sondern jeder andere
auahemsche, weldier diesan Floß benutaet hat, gelBget. Zur Hand-
habung dieser Geeetae imd Schifißarts-Angd^genheit^ und Stiittig^iteD
war in Heidelberg dn beeOndeiee Neekaigrafen Amt nied or g o e otat , das
seit undenklichen Zeiten immer das Oberamt Hetdelbeig beUoidet bat
So wie nun dieses fast am Ausfluß des Neckais in den Bhein miimo
Sita hatte, so war auch selbst in Heübronn ehi Knzpfiüzischer Agent
niedergesetst, der aui Handhabung der Polizey auf dem Flusse und der
Schifibrtsverhältnisse ein wachsames Auge mitiiaben mußte. Was daher
nur immer rechtlichen Bezug auf die Schi£ßarth im Neckar, Polizey,
Neckarbau. Unterhaltung der Leinjitiide etc. etc. hatte, hieng von diesem
angestellten Neckargrafen Amt ab, und jährlich bey dem in Heydelberg
abgehaltenen sogenannten Bruderiage wurden die Frevel von den Bchitf-
leuten und anderen mögen sie von PfÄlzern, Mainzern, Wormsem etc. etc.
begangen worden seyn, gerüf^t, gestraft, die Stmfe Kurpfalz allein ver-
rechnet, die Rechnunt]^ abgehört, und der Beytrag der Neckarhau-
kosten etc. etc. reguliret, lestgesetzet, und von den einzelnen Contc«
buenten beygetrieben.
— — — — — — — __. — _ — — Neckargrafen Amte?.
Die hohe Churpfalz konnte sich auch das Obereigentbum des Neckars
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Anlagen: B«riebt des AniM EborbMb 1806.
848
tun so f&glidhflr swischen Maonbeim and Heilbnun belegen, als sie
mit AnsBchhiß aller an dieaen Fluß stoßendeD, die einaige Landeeberr-
scbaft war, welcbe auf 3 Poncten und aonat nieigenda, nemlich au
Neckereis, Nedceigemfiud und Mannbeim den NeckaizoU beaogen hat
Wk es aber izt gehen werde, da die Kuip&lz awisdien drey Landee*
herrscbaften am Neckar getheUet ist und selbat in Heilbrunn eine
andere LandeeherrschAft eingetreten lat^ stehet zu erwarten, um ao mehr
als jede andere Fremde an den Fluß stoßende Landeshensehaft, welche
bisher Kurpfate als Obeieigenthumsherm anerkannt hat, im Zweifel
stehen wird, wenn ede nicht selbst, z. B. das DeutechmeiBterthum, so
weit der Neckar seine Grenzen berühret, die Hoheit über den Fluß an-
maseu wird, welchen von den sich in die Rheinpfalz getheilt habenden
liohen Häusern als das vornehmste und auf den Handel und die Necker-
scbiilarth den größten Eintiuß liabende anerkennen, und verehren solle.
Auf diesem NeckerfluO ward in Verbindung mit dem RlM'm eine
besondere Schiffarths Ordnung festgesetzt, welche auf die Schiff leute,
je nachdem sie ein Fahrzeug führten, besondere Verhältnisse hervor-
brachte. So giebt es Rangschilfer, Hümbler, zweybordige Nachenführer
und Fischer. RangschifFer waren solclie, welche vom Necker und Rhein
aus nach Mainz und Fiankfurt fahren durften, um dort Waarcn abzu-
holen. Sie wurden deßwegen Rangschiller genannt, weil sie mit den
Mainzern, Wormsern, Speyerern und Straßburger Schiffleuten eine be-
sondere Rangordnung mit Genehmigung beyderseitigen Herrschaften
emgeführet hatten, deren waren 16 bis 18 Range. Ist nun der Schiffer
von Hauß abgefahren, hat in Frankfurt jedoch nicht vollständig geladen,
80 dürfte er in Mainz anlanden, dort von den auf dem Rhein herauf-
gekommenen Waarenschiffern die über Mains nicht heraufdurften, voll-
ends laden, und abfediren. War nun das eiste Rangschiff in Frank-
furt oder Maina geladen ao traf die Reihe das zwdte, dritte Rangschiff,
und das eist geladene durfte keine Ladung weiter ttbemehmen, bis alle
16 bia 18 Bangsehiffe der Reihe nach ihie Rangfarth gethan hatten.
Solange als der Übeirbein noch deutacb war, iat diese Ordnung
der Dmge von allen Herrschaften mittels Vartrag beybehalien worden.
Nur seitdem der Überrhein ftanaOsisch ist, will Frankreich seinen Unter-
thanen ein Vorrecht der Ladung zuwenden, und ea wird nicht mehr
auf die Bangfarth gesehen, sondern es hängt von den Kauf leuten ab,
wem, frani0nfl(dien oder deutschen Schiffer sie flire Waaien zum ver-
führen anvertrauen wollen, wobey zum großen Theile auf die französi-
schen Schiffer gesehen wird, und die deutsche sehr oft leer ansehen,
oder durch langes oil vierteljähriges Hinhalten und warten auf Ladung
in außerordeutüche Kosten versetzet worden.
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944 Anlagen: B«rieht dw Amtes EberlNidi IflOft.
Hier mti0 ieh noch beyfQgoii, daß diese Bangaohiffer meistans auf
dem Bheine ihre Nahrang suchen, nnd sie selten weiter auf dem Neckar
als Heidelberg konmien, indem sie meistentheils in Mannheim aiisladcp,
oder doch wemgsteiia dort leichten. HieBa sind die zwdte Elaase von
Schiffer nemlich die Hümbler bestimmt. Die Htmibei-Nacben ist ein
etwas kleineres Waaren-Frachtsdiiff« als das Rangscfaiff. Mit diesen
werden von Mannheim mid Heidelberg die dort ausgeladenen oder ge-
leichteten Waaien nach [Heilbrunn ^—1 unteren
Neckargegenden yerbracht. Diese Humbel-Nachen, davon es sehr viele
in HaOmersheim, zwey in Eberbach, mehrere in Neckergemfind, Heidel-
berg und Mannheim giebt, haben das ausschließliche JRecht, Waaren
einzuladen und zu verführen, dürfen aber auch alles das fahren, was
die zweybordigen Nachen luhren, jedoch nicht vice versa. Der zwey-
bordigen Nachen mag es im Neckerüiale schier in jedem Orte geben,
jedoch die meisten sind dahier in Eberbach, wo man derer über 50
bis 60 zählet, diese dörfen nie Waaren und dergleichen fahren, aus-
genommen einige Zentner pchwer und wenn sie vor Gegenden vorbey-
kommen, wo dergleichen Hü midier woimen, so werden die Näcliier ge-
zwungen, ihre Waaren abzugeben, und dieFraclit an Hnrabler zu cediren.
Diese? \^orrecht der Hümbler fechten gar sehr die zweybordigen
Nachenführer an. weil erstere, den letzteren blo8 das Holz, Ips, Stein,
Sand, Kalch, Ziegel, Asche fahren und dergleichen erlauben wollen,
und Ihnen das Waaren tran^K>rtieren untersagen, indem doch die
Hümbler nicht nur die Waaren, sondern auch die Artickel, welche
die Nächler fahren, verführen, und letzteren hiedurch ihre Nahrung
Bchw&chen. Wahr ist es', daß wohl 3 bis viermal soviel N Achler seyen,
ehe man die einfache Zahl der Hümbler aehlet, allein wenn man auch
keine Bttcksicht auf das nehmen wollte, was andere Herrschaften in
deren Betreff für Maaßregeln eigniftn, so ist doch im nemlioheii Lande
hierauf zu sehen, daß zum Beispiel die Humbier in Hafimersheim und
die Nftchler in Eberbach und Neckergeracfa einem und dem nemlichen
Herrn zugehOren, und eben deOw^gen k«ne Verurdnung dürfe erlaseen
werden, welche mit dem nemlichen Gegenstand im Ausland nicht glekii-
lautend wflre oder welche den Nftdblem aufholt und die Humbier in
ihrem Verdienst zu ihrem Untergang schwflchen sollte. AEe Kinder
eines und des nemlichen Landesvaters, können sie gleichen Sdiute Ter-
langen, und wenn ein Theil zu vid verlangen sollte, das dem anderen
Theile naohtheilig wäre, so ist von Obngkeitswegen eine Grenzlinie zu
ziehen, die jedem seinen Brwerbsweg deutlich verzeichnet, damit ein
Schiffmann den man Hömbler nennt, neben dem, welchen man Nächler
heüit, bestehen und beyde leben kuunen. Es ist freylich die Zahl der
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AnUgen: Bericht des Amtes Eberbacb 1803.
845
Nftrhler unendlich gröser als jene der Humbier; allein diese haben zur
}>baaung eines Humbcl Nachens ein gröseres Capital nöthig als die
Näcliicr, und wenn jene diesen in allem weichen, odri- diese mit jenen
gleiche Rechte zur Ladung aller Art Frachten iiabeu sollten, so würden
l»ld die Hämbler nichts mehr zu fahren haben, weil wohl die Nächler
in mehreren kleineren Sohitlen und geschwinder die Waaren fortbringen
können, was die Humbier, deren Schiffe tiefpr ins Wasser gehen, oft
nur bey etwas starkem Necker fahren können. Und eben deswegen
mochte es eine schwer zu entscheidende Frage seyn, ob den Nachen-
führern mit den Hömblern ein concurrentes Verladungs Recht zu ge-
statten seyn, so wie diese das Recht der Ladung gegen jene wirklich
ausüben, und eben die Artickel auf dem Wasser laden and führen,
wosa eigentlich nur die Nftchler berechtiget sind.
Ich halte meinem mmiaaßgeblichen [Ermessen nach ]
Frage, ehe man sa dner Entscheidung kommt, in doppelter Rücksicht
betrachtet werden müsse, nemlich vordersamst muß das Verh<niß
welches Humbier and Nächler, als Unterthanen eines «id des näm-
lichen Landeeherm anter sieh, dann welches diese zusammen gsgsn
Aaslinder haben, genan geprttfet werden, fiaßmersheim, Diedeaheim,
Neckerelz, Neekeigeraeh nnd Eberbach lauter leiningiache Ortschaften
nShren sich meistens durch die Wasserfarth, Haßmeraheim mit Humbel-
Nachen, alle übrigen genannten Orte mit zwsgrbordigen Naefaen. Da-
durch daß die Humbel-Nachen nebst den Waaren auch Holz, Stein
und alle die Articlcel &hien, die nur die Nftchler führen dürfen, so
wird die Nahrung der letsteren, deren Ansahl gegen die Hümbler so
unendlich stark ist, Geschwfieht. Es möchte daher wohl ein Billigkeits-
Grand eintretten, entwed» die Hümbler wegen d«i von den Nftchlem
nur geführten Artickeln in etwas einzuschränken oder den Nächlern
eine eingeschränkte Concurrenz mit den Hümblem zu gestatten ; letz-
teres niüchtt' den Inn- und ausländischen Handel um ein merkliches
beförderen, da oft ein Nächlor dem Kaiiimann im Neckartlial seine
nichtsoiiderlich schwere \\ aaren in der Zeit von 8 bis 14 Tagen von
Frankfurt oder anderswoher an Ort und Stelle schatten kann, auf die
er wegen dem langsamen Gang der größeren Schiffe, die ohne volle
Fracht wegen der größeren Konten nicht fahren können oft 3 bis 4
Monate wart* n muß. Diese üntscii« idung möchte auch die ange-
messenste auf dem Rheine seyn, da f>lme dieß jene Rangfarth wie man
oben nachgewiesen hat, in so weit niciit mehr respectiret wird, und es
darauf ankommen wird, ob dem Nachlor au den Auswärtigen Orten
eine Fracht Waaren anvertraut wird, [ — — — — — — be-
sonders beauftragt istj.
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846
Aolagaii: Beriet 6m Amtot ElMrbMh 1802.
Betrachtet man aber die leiningischen Hflmbler ond Nfiebkr
wegen jener von Baden nnd Dannstadt, so wird an erwarten stehen,
ob diese Landesherm die alte Ordnung der SchüEslirt beibehalten
oder nicht Ist ersteres, so mochte es von dieser Seite zu gewagt seyn,
irgend eine Abindemng m treffen, die am unteren Neckar nicht an-
genommen werden dOrfte, woduieh nnr die grOOte Verwirrang im
Scbiffartlis-Wesen entstehen müßte. Wie man änßerlich vernommen,
liaben die Nächler zu Neckergemünd bey Baden ihrem neuen Landes-
herrn eine mit den Hümblern concurrent-Schiffarth iiach^^^ctQcht. Es
wird daher eine poHtische Vorsicht seyn, diese Entscheidung erst ab-
zuwarten, ehe man von hier aus ein weiteres Regulativ festsetzet.
Ehe man in dieser Sache weiters schreitet, wird es nöthig seyn,
auch etwas von den Fischern zu sagen. Die \nerte Gattung: Wasserleute
sind die Fisciier, die nirh mit dem Fischfängen ernähren. Der Necker
ist in verschiedeue Fischwasser und Wehren eingetheilet, die ein Eigen-
thiim gewisser Familien sind und also von einem EigeuÜiuiner auf den
andern übergehen. Je nachdem das Fischwasser groß oder klein, be-
zahlen sie einen Jährlichen Fisch wasser-Zinß an gnädigste Herrschaft,
und erhalten hiedurch ein ausschließendes Recht, in dem Bezirk zu
fischen, so daß selbstgnädigste Herrschaft nicht fischen darf. Dagegen
sind sie gehalten, die Frohnden auf dem Waaser gegen die Fröhnd*
gebtihr zu leisten, und andere Dienste für gnädigste Herrscliaft unent-
geldlich auf dem Wasser sn leisten. Dieß sind also die 4 Gattungen
Wasserleute auf den ( ] einer hohen Kuip&ls
nach einer gewissen Ordnung auf dem Neckar rieh emflhrel hahen.
Diese Ordnung kann und wird durch die Thellung versebiedensD
Abinderungen leyden, die einem oder die anderen Lande nacbtheflig
seyn können; wie möchte wohl dieee so zu leisten seyn, daß den Untsr-
thanen des fürstlichen Hauses Leiningen kein Nachthril daraus erwachse?
Wenn Baden seinen Unterthanen gegen FIremde keinen Voitug ge-
stattet, die Zölle g^gen die Leininger nidit erhöhet^ sondern fiteye
Schiffarth allen eriaubet, so möchte yrM hier nicht gar viel in Betradh
tung SU siehen seyn. Gesdüdst ein Veigehen in eines Landeslerri-
torium auf dem Neckar, so untersucht der Bichter in dessen Jurisdio-
tionsbezirk der Frevel geschehen. Sind die Leinpl&de verfallen so
werden sie von dem Cujus est territorium, besorgt. Wird der Neckar
zu seicht, so muß für die offene Fahrt Sorge getragen werden. Niu
ist hier der Umstand, daß von Heidelberg aus bis Mannheim schier
keine Wasserleute wohnen und dort das meij^te am Neckar 1 auf.
werden muß. Soll nun Baden dieß &iWm btv^irken für alle im Necker
thaie befindlichen Schiöe, weiche den Neckar bis zum Ausfluß befahlen.
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Anlagen; Bericht des Amte« Eberbach 1802.
847
allein besorgen, m möchte diese Zumuihimg doch allerdings stark se^ii.
Ich halte daher dafür, daß diese %ine Sache von einer besonderen bil-
ligen Convention seyn konnte, wo man bestimmen dürfte, daß jedesmal,
wenn ein Hüinbler oder Nächler passierte, derselbe auch eine kleine
]u ( n^uition, wie auf dem Lande das Weg oder Chanssee Geld, geben
müßte, womit die Neckarfarth ofTen erhalten werden konnte Sich zu
Nerkarbaukoeten unbestimmt verptiichten zu wollen, möchte aiierdmgB
für die hiesigen Unterthanen zu gefährlich seyn, da sie Baden fremd
und leicht übervortheilet werden konnte. Hat man doch noch unter
der vorigen Begierung von den Wasserleuten so bittere Klagen wegen
dem starken jährlichen Umsatz der Neckarbaukosten von dem Necker-
grafen Amt zu Heidelberg hören müflflen, ohne daß nur die Waseerleate
TOB dem Verwand etwa? haben wissen oder die Rechnung davon ein-
sehen dörfen, an einer Zeit, wo die meiste doch Pfiüzer waren; was
haben aladaan erat Ansifinder an erwarten? Dann mOgte die jede«-
malige Fsbiih nadi Heid^berg oder Mannheim auch der sicherste Miaaß-
staab seyn; iUirt einer oft den Weg, so mnO er anch oft Weggeld
sahlen, da sonst diese Net^erbaukcaten auf das Schiff ausgeschlagen
waren, das steh oft nur einmal, der andere aber 40 bis 50mal des
Weges bediente. Ffihrt aber Baden ungleiche Rechte gegon Fremde ein,
so ist wohl nichts anderes au thnn, als sich der Schiffiurih auf dem
Necker wegen neme Vereinigung einzulassen, wo der Zoll su Nedcarelz
eiD«n Schuts ftlr die Leininger mit abgeben kann. Jedoch. darf man
sich mit dieser Vereinigung nicht sonderlich eilen, da erst das Betragen
von Seiten Badens abzuwarten stehet.
Eine ganz besondere Rücksicht verdienet der Holzhandel auf dem
Neckar. Sollte dieser nur im mmdesLen gestöret werden, so liegt nicht
nur die Nahrung von so \nelen Schiffleuten, Holzhändlem, Flößer,
Holzhauer, Fuhrleuten etc. darnieder, sondern auch die Eigenthümer
der AValdnngen, wohin auch gnädigste Herrschaft zum grösteu Theile
gehöret, würden in den ärgsten Schaden versetzet seyn. Bis hieher
treiben die Eberbacher den [ — — ] Handel ist bey
dem gar nichts bedeutenden Ackerbau ilir einziger Erwerbszweig.
Sollte nun Traden auf den Gedanken kommen, aus dem Badischeu
den Rhein hinunter den Mannheimern das Holzbedürfuiß zuzuführen,
8o sieht es um das Neckarthal übel aus. Wenn auch dieß nicht ge-
schieht, so konnte dieser Handel auf allerhand Art eine Einschränkung
erleiden, man könnte die jetzige leininger Unterthanen anhalten auch
bey dem schiechtesten Holzmarkt in Mannheim auszuladen, und andere
dei*glelchen ungleiche Rechte einführen, die den Holzhandel in der Folge
miniren würden. Wenn dieser Fall eintretten sollte, jedoch nicht eher
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848
Anlagen: Frovi8ori«che Gildeordnung fUr die Neckarachifler 1810.
müßte durch eine besondere Convention mit Baden diese Einst] iiankuug
beseitigt werden. Bis bieher zahlte da« Klafter Holz bey dem Zt/11 zu
Neckergemüiui u Pfennige, und dann ward es zu Maoubeim oder Hei-
delberg auf den feilen Kauf ausgeladen. Weiter als Mannheim durften
Pfälzer nicht mit Brandholz oline besondere Erlaubniß, die Ihnen auch
jedesmal wriui kein Holtzmangel da war, gegeben ward. Den nem-
lichen Gesetzen waren auch Fremde als Mainzer und Wormser unter-
worfen, im Gegentheil diese durften das urkundlich im Mainziechen ge-
wachsene Holz auf die erf?te Anzeige ohne weiters auf den Rhein ver-
bringen; Es w'äre dann, ein starker Holzraangel selbst in Mannheim
gewesen, wo sie dort ausladen mußten. In diesem Falle war das Holl
theuer, und der Holzhändier beschwerte sich darüber nicht Bonderlich,
da er sein ausgeladenes [Hols so yiel] theuerer verkaufen
konnte, und es ihm wenig daran lag, wer ihm das Holz gut bexahk.
Bis itst wird noch der Holzhandel wie vor der Verändernng da-
Dinge ungestört getrieben, und in so lange kdne StOnmg erfolgt,
möchte irgend eine Anfrage, oder besondere Conventiott noch war Zeit
YOieilig scheinen.
Dieß sind die SchifiBurthsverbfiltnisse auf dem Neekert wdche «nf
höchsten Befehl vom 11. gehorsamst einsende, mit tiefster Ver
ehnmg harrend
£berbach unterthSii^
27. X*« 18Q2. Gehoisamsier.
Amt Eberbach erstattet unter dem 27. X*^ ausführlich gutacht-
lichen Bericht die Neckarschlfihrth betraflSrnd auf hflchsten Befehl vom
11. sub. pres. 14. X*~
HochfOrstlich-Leiningiache
CommissloD.
18.
Provisorische GUldeordnunff für die Neckarachiffer 1810.
Neckargemündt d. 23. August 1810.
Praesentibus
Oberamtmann Herrn Riedel
Brudermeister Odenwald
Keßler
Scheich
Gerichtsleute Heinrieh Schmitt
Benjamin Heuß
Jacob Fridrich
Johannes Dörrschuck
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Anlagen: Proviaoriacbe OildeordBong f&r di« Nedumcbiff« 1810. 849
Jakob Odenwald
Johannes Stumpf
Peter Hormuth
Bei dem heute fortgesetzten Brudertag wurden in Gemäsheit ver-
ehrÜchen Kescriptes des grofib. hocbl. Directoriums des Neckarkreißes
vom 3. V. M. die Brudermeister und Gerichtsleute in ihram Gutachten
aber die innere Organisation der Neckarechiffer Gilde vmommen.
§ 1-
Zuerst erinnerte Man von Amtswegen, ob es nicht räthUch sey,
die Glieder der Gilde in Klassen zu tbeilen, nemlicb nach ihrer Qua-
lität und Transport Befugniß.
iSamtiicbe Vorstands Personen und Deputirte äußerten hierauf:
nicht alle Fahrzeuge der Hümpler seyen von gleicher Größe und iiadungs-
nihigkeit, und aucli nicht alle Nachenführer. Nach dieser LadungsfiLhig^
keit könnten vielleicht 15 und noch mehrere Klassen heranskommen.
So wie es mm unthunUch sey, und zu Jnconvenienzen fOhien würde^
wenn man die Gilde Glieder in so viele Classen theilte, ehen so wenig
wäre ein Grand vorhanden oder erheische das Beste der Bruderschafft,
sie in 3 Classen zu thdlm. Im Grande würen es nur 2 Classen von
Fkhiseugen, nemlicb Hnmpler Nachen und aweibordige Naöben, Hümpler
und Nacfaenfdbrer, die etwas geiingersr oder stärkerer Ladungsfthii^eit
verschlage nichts und könne nicht in Betracht kommen. Sie wünschten
daher auch alle insgesamt, da die eigentlichen Schiffer in die Bheingilde
Übergetretten seyen, daß die Keckarschiffergüde in 2 Klassen, nemlich
in jene der Hümpler als die erste und in jene der Naehenftihrer als die
zweite Classe eingetheilt werda
§2-
Die Vorsteher und Gerichtspcrsc Dcii, welche Hümpler sind, schlagen
vor, daß der ersten Classe, nemlich den Hünjplern gestattet werde,
a) alles Fuhrwerk auf dem Neckar zu treiben, und
b) ihnen ausschließlich vorbehalten bleibe die Kaufmanns Güter
auf diesem Strom zu verführen, und zwar jene, die in Mann-
hfiim und Heilbroim geladen werden nach einer Umfahrts Ord>
nung, die sich nach dem Alter der Annahme richtet, dann
c) Reisende und deren Effecten, wenn Solche an einem Orte des
Keckars verladen worden, auch auf den Rhein zu verbringen
und auf diesem Strom Biennhote, Bau Materialien und rohen
Grips zu veiittbren.
Die Nachenführer, nemlicb jene Deputirte, welche zu dieesr dasse
gehören, sind mit diesem Auftrag der Hümpler nicht ganz zufrieden.
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860 Anlagen: ProviMtfiMhe Gildeoidwng ffir die Neckanchiffer 1810.
sie Ix inerken, daß seit der BesteiiimL^ der Bruderschaft ihre Anzahl sich
auf.^rrMnlentlifli vermehrt habe, ihre Faiirzeugc <;e(!:eTiwärtig auch größer
Seyen und mehr Ladungsftlbigkeit hätten. d:\{> sie jedoch auch leben
wollten, und in einem andern Gewerbe ilireii Unterhalt nicht finden
könnten und daß ihnen der bisher blos gestattete Transport von rohem
Gips, Brennholz, Baumaterialien ihren Unterhalt nicht gewähre, und sie,
wenn ihnen nicht mehr erlaubt würde, za Grunde g^en müßten. Sie
verlangen daher, daß den Nachenfahrem nachgegeben würde, Kauf*
manns Güter in geringer Zentnerzahl in Mannhdm und Heylbronn m
verladen und solche nemUch die au Heübronn geladene wenigstens bis
Nei^ergemünd, und die zu Mannheim geladene wenigisteDa bis Neckar-
ek SU verführen, wodurch auch das Comerce befördert würde, und dem
Ibnen zugebende Vortheil den Hümplem keinen Naebtheü bficbte, Indem
der &U gar oft eintrftte, daß dieHumpler inMannbeim va^d Htilbrann wegen
Mangel an hinlanglicber Ladung Bieb lange aufbalten mdaaen, die Otter
liegen blieben, oder alsdann zu Land Tranaportirt würden, wo dann der
Transport den Hnmplem sowohl als den Nacfaenfübrem entgehe. Gegen
dieses Verlangen der Nachenf&hTer bemerken die Vofstandsperaoneii und
Deputat!, welche HOmpler sind: au Mannheim und Heübronn w&re scfaoa
dafür gesorgt, daß die Eaufinannsgüter so schleunig wie mOglicb be-
fördert würden, indem der Hümpkr, wenn der Fall dringend sey, auch
mit einer Ladung von 150 Zentner fahren müsse. Würde den Nachen*
führem erlaubt werden, Kaufmanns Güter auch nur in geringer Anzahl
zu transportiren, so würdeji diese, da ihre Anzahl groß sei, die Güter
theilen, und zwar in geringer Zentuerzahl jeden Nachen beladen, wobei
sie, da sie keine so große Kosten auf ihr Geschirr zu verwenden hätten,
immer ihren Vortheil Hluden, am Ende mirden keine Kaufinanns Güter
für die Hümpler mehr übrig blieben. Wollte man auch allenfalls darin
ein Auskunfts Mittel suchen, den Nachenfülirem Ladstatiouen zwischen
Mannheim und Heilbronu zu gestatten, so würden die Kaulieute dit
Güter per Axt von Mannheim oder Heilbronu den Nächlem auf diese
Zwischen Ladstationen ziitühren, weil diepelbe immer, da die Nachen-
lührer die Güter wohlfeiler führen würden, und könnten, hiebei ihren
Vortheil hatten, und so wäre denu dem Unterschleif zum Nachtheil der
Hümpler die beste Gelegenheit in Händen g^eben, und die Hümpla
würden hierdurch den Nacheuführern ganz gleich geatellt» wo doch diC'
selben ein ungleich größeres Capital auf ihr Fahrzeug verwenden, und
noch obendrein für die Bewahrung und richtige ÜberUefening der Kauf-
manns Güter Gaution stellen mußten, ihr Gewerb auch weit höher ah
der Nachenfilhier veraehAtrt acfyen.
Eine Vereinigung beider Theile in diesem Punkt war nicht au er
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AaUigm: Piovisoriache GiMeordming für di» NeckflriGhUr«r 1810. 851
zielen. Ferner wurden einhellig Yon den Bradermeistem und sämtlichen
QerichtoleiiteD folgende Artikel TOigeBchlagen.
§3.
Der zweiten Classe, nemlich den Nachenführern soll erlaubt sein der
ersten Classe als Leichtschifter zu dienen, sodann auf dem Neckar rohen
Gipps, Brennholz, ßauuiaterialien, Haußrath, altes Eilien /,u üanspor«
tiren und Brennholz und Baumaterialien, dann ruhen üipps auf den
Rhein zu verfuhren.
§4
Zur ersten Glasse nemlicb jener der HQmpler eignen sich alle bis-
herige Hümpler, welche nachweuen können, daß sie Eigenthfimer eines
in gutem Zustand befindlichen, fOr die Bestimmong dieser Gasse ge-
eigneten Fahrzeuges und seiner Qerftthe sind, daß ihr Fahrzeug eine
LadungsflÜit^eit von 450 Zentner zu Berg, und 800 Zentnor zu Thal habe,
daß sie mit Ebsobluß ihres Fahizengs und dessen Geilltihe t&n Vermögen
von wenigstens 1500 fl. beeizen, daß sie die Fähigkeit inne haben, selbst
das Schiff als Steuermann zu führen, und mit Behandlung der Güter
sowohl als diien urdentlichen Empfang und Ablieferung umzugehen
wissen, daß sie zu Sicherung des Ilandelsstandes für die nchtige Über-
lieferung der \\ aare in quanto und quali eine gewöhnliche Caution unter
Verhypothezirung liegender Gründe von 500 f?. stellen, daß sie endlich
noch keine Handlung verübt haben, die ihnen das Zutrauen des Handels-
ötaudes entzogen hat.
§5.
Zur zweiten Classe, nemlich der NachenfQhier, werden zugelassen
die bisherigen Nadienflihver, die nachzuweisen vermögen, daß sie em
eigenthumliches fflr die kleine Schiffarth geeignetes Fahrzeug und dessen
Gerftth besizen, und ihre Aufitthrung noch nicht Anlaß zu gegründeten
Beschwerden gegeben habe; daß ihr Fahrzeug 150 Zentner zu berg und
300 Zentner zu Thal trage, daß sie ein Vermögen von wenigstens
250 ii. besizen.
§ 6.
Ohne diese Qualitäten soll künftig kein neues Glied in die eine
oder die andere Classe der Gilde an^g^mmen weiden, und ob die
gegenwärtigen Glieder die In Torstehenden beiden §§ bemerkten Quali-
täten besizen soll von dem Amt und Bmderachafils Vorstand genau
untersneht, und die sich nicht dazu eignen sollen von der betieffenden
Classe ausgeschlossen werden, bis sie sich gehörig qualifizirt haben.
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852 Anlagen: Provi«oriacbe Gildeordauiig tOt die li«ckanchiff«r lälQi.
§ T.
Sollte jetzt oder in der Folge der Fall eintretten, daß ein Schiffer,
der übrigens alle zur Aufnahme in die erste Classe erforderliche Eigen-
schaften besäße, nicht die oben erwftbnte Caation stellen kOnnto, so kann
er in die 2^ Classe aufgenomnieD werden, sollte ihm aber auch das za
dieser Cktsse geeignete Fahrzeug fehlen, so soll derselbe ein Patent als
Setzschiffer erhalten, das ihm die Befugniß giebt, an der Stelle derjenigen
Mitglieder zu fahren, welche durch giltige Ursachen verhindert sind,
selbst Qaaa. Dienst za yerrichten, damit die Fahrzeuge immer mit guten
verständigen SchifiFleutben veisehen sind. Diese Setssefaiffsr sotten eu*
gleich angewiesen werden, den Dienst für die Witwen za veiseheD, wie
dies der folgende Artikel bestimmen wird.
S 8.
Die Witwen der Schiflfor, welche bisher die Sehiffiurtfa betrieben
haben, geeignete Fahrsenge nnd die sonstigen Qoalificationen besitsen,
können in die Gilde an^senommen werden, mflsaen aber den Dienst
durch die in dem vorhergehenden Artikel beiddmeten Setsscbiffor ve^
sehen lassen, haben sie jedoch einen Sohn, den der Gilde Vorstand als
hinlAnglicb fthig zur Führung eines Fahneugs eridfirt^ so kann dieser
die Stelle des Setisehiffers auf dem Fahrzeug seiner Mutter vertrettm.
«9-
Da gegenwärtig die Zahl der Gilde Glieder sehr Abersest iati se
sollen keine neue mehr angenommen werden, bis die erste Cüasse, nemlieh
jene der HOmpler sich auf 90 und jene der Nachenfttfarer sUsb anf 160
vermindert haben wird.
§ 10.
Die Zulassung fernerer Mitglieder, nemlich die Aufnahme von Neuen,
soll uach folgender Ordnung geschehen:
In die erste Classe:
a) Diejenigen die bei gegenwärtig erneuerter Einrichtung der Gilde
einpweileu in die zweite Classe aufgenommen oder als Sezschitttr
angestellt worden, oder ferner auf^enuniHK U und antresteUt werden
(siehe § 7) nachdem sie die zur Aufnahme in die erste Classe er-
forderlichen Mittel werden erworben haben.
b) die Söhne äer Schiffer I. (lasse, wenn «ie die bchifl'erei Ordnungs-
miibig erlernt und die in der neuen Gild Ordnung vorgeschriebenen
Bedingungen erfüllt haben, worunter auch die Söhne der lit a be-
merkten begriffen sein sollen.
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Anli^: Proviaoiteelie Oild«ordnoiig IQr die NeekaMclüffer 1810.
858
c) diejenigen fremden, die nach Vorschrift besagter Ordnung die
Schitferei bei einem in der I. Classe stehenden Schiffer erlernt haben,
und die vorgeschriebenen Qualificationen besizen.
d) die Schiffer 2. Cksse nach dem Annahms Alter wenn ne Fähig-
keit und Mittel besixen, die Toigesohriebenen BedingimgeD zu
erfüllen.
In die II. Classe
a) Sohne der Sefaiffer dieser dasse, welche die Bedingungen als
Lehrlinge und Geselle erfUHt haben, und Überhaupi die Aufoahms
Erfordernisse besitsen.
b) diejenigen, die bei einem Schiffer 2. Glaase die Sehifferei erlernt
und das Vorschriftmftßige geleistet haben.
§ n.
Als unmittelbaren Vorstand sollen jeweils angeordnet werden zwei
oder drei brudermeister nach Gutfindeu S"" Königl. Hoheit des Groß-
herzogs als oberster Herr des Neckars und sechs udei sieben Gerichts-
personen oder Deputirte, won oo einer immer aus den Grußh. hessischen
Orten Hirschhorn und Neckaratciiiacli genommen werden muß. Diese
wertlen von den Gildegliedern aus ihrer Mitte gewählt und die taug-
lichsten hievon, nemlich von den [gewählten von dem mit der Leitung
der Schiffahrts Angeiegeuheiteu gdgst. beauftragten Amte bestättigt
Sie beech&ftigen sich
1) mit Einschreibung der Verträge über die Aufnahme in den Lehr-
und Gesellenstand,
2) mit Ertheilung der Zeugnisse iüx die Lehrlinge und Gesellen, welche
ihre Zeit bestanden haben,
3) mit der Prüfung der letzten ehe sie aus einer Gesellen Classe in
in die andere tretten,
4) mit der Prüfung der aufzunehmenden Meister rückaichtUch ihrer
Fähigkeiten,
ö) mit den Streitigkeiten, welche sich mit den Sehilismeisteru in Hin-
sicht der Rangfahrts Ordnung oder sonst, und zwischen diesen oder
ihren Lehrlingen oder ßesellen erheben, im weege der Güte, und
verweisen sie bei fruchtlosem Versuch derselben an das Amt.
Sie entscheiden Streitigkeiten, deren Gegenstand den Werth von
10 Gulden nicht übersteigt, doch so, daß die Berufung hievon
an das Amt statt hat.
6) Sie verkünden die durch das Amt ihnen zugehenden landesherr-
lichen Verordnungen und VerfOgungen der landesherrtiehen hohen
S«tmfta, N«elMiiidilAMr. X. SB
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S$4 Anlig«!!: PioviNffildi« Gildeofdnung fOr die NeAKrachifiBr 1810.
BehOideo und soiigeii zaDficbBt» daß di^e und die amfBdMo
Weiflangen pünktlich befolgt werden.
7) Sie sorgeD hauptsBchlicb, daß die Gilde Ordnung in allen ihren
Theilen genan befoJgt werde und madien, wenn dagegen g^iandett
wild, sogleich dem Amt hievon die Anseige.
8) Sie wahren so viel an Ihnen ist das Beste des Vereins und die
Rechte Sr. K. Hoheit als obersten Herrn des Neckars.
9) Der zu Neckargemündt in dem Amtsiz wohnende Brüden iidster
verwaltet die Casse der Gilde, er zieht alle Gelder ein, und be-
streitet die Ausgaben, darf jedoch ohne Anweisung des Schiffahrts
Amts nichts auszalen.
10) Die Brudermeister sind von den Baukosten frei und jeder von ihnen,
sowie jeder Gerichtsmaim hat füi siiiit' Bemühungen (außerordent-
liche und mit Ausgaben verbundene aust'^enommen) jährlich zeheu
Gulden zu bezielien vorlji haltÜch jedocli der künftig nuti^ fin-
denden Minder- oder Mehrung. Der lirudermeister, welcher Hechntr
ist, bezieht überdies von den Geld-Emnahmen ausschließlich der
Beiträge von den Flößen von jedem hundert Gulden des ersten
Tausend drei, von jedem weiteren Einen Gulden. Von den
Floßgeldem werdm sechs Kreuzer Zählgelder p. Gulden bewilUgt,
wovon der Rechner und Erheber vier Kreuzer, und der Kontroilenr,
gegenwärtig der Brudermeisler in Eberbach, swei Kremer ni
beaehen hat.
§ 12.
0er Vontand und eamtlidie Gilde Glieder werden bei Huer je-
weiligen Aofoahme mittela Eides oder feyerlichen Handgelflbdes Tna
und Gehorsam S' K. Hoheit dem Großhenog su Baden als oberataa
Herrn des Neckars, Wahrung bOchst dessen Gerechtsame, Befolgung
der Gilde Oidnung und aller desfalls eigehenden weiteren Verftigungeii.
Wahrung des Besten des Gildevereins geloben und der Vorstand dies
Geldbnis noch auf die ihm obliegenden besonderen Pflichten ausdehnen.
§ 13.
Sämtliche Gildeglieder sollen vor allem mit guten Sefaifien and
Qerftthe bereit sein, K. Hoheit dem Gioßhersog lu Baden als obenten
Herrn des Neckars zu dienen, und auf Befördern, wolun sie Teilasgt
werden, zu folgen.
§
Keiner soll aufgenommen werden, der nicht drei Jahre bei einem
Hümpler oder Nachenführer das Gewerb gut erlernt hat, jeder Lehrjung.
der Sohn eines Schilimanns ausgeuoiumen, niuii autgediiigt und einge
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Anlagen: Provisorische Gildeordnaag für die ^eckar«cbifier 1810. 85d
schrieben werden. Nach vollbrachten Lehrjahren wird jeder ohne Aus-
nahme lobgespruclieu, und in das Gesellenbuch eingeschrieben. Sowohl
beiin Aufdiugen als Loss|)rt eben wird jedesmal für das Einschreiben
dreißig Kreuzer Gebühr bezahlt.
§ 15.
Kein Jung soll während der Lehrzeit von einem andern als seinem
Lehrmeister und kein Knecht wäiirend der bedungenen Arbeitszeit von
einem andern Meister in Arbeit aufgenommen werden, bei Strafe von
zehn Gulden, die halb gnädigster Hemchaft und halb der Zunft zuzu*
weisen ist, für denjenigen Schiffinann der solchen aufnimmt, vorbehält*
lieh der dem eisten Schiffinann noch zu leistenden Bntschttdigiing.
§ 16.
Keinem Enedit oder GeMUmi soll erlaubt sdn bei einem Meister
wochenweiB zn arbeiten» als wodurch den firmeren Montero, die sich
mid ihre Familien in Tsglohn emfihrm müssen, die Nahrung entzogen
wird« sondern jeder verbunden sein, sich auf ein halbes oder ganzes
Jahr bei einem Meister zu verdingen, unter angemessener Strafe.
§ 17.
Jedes Qüd^lied icann nur in oner Glasse sdn, und darf nur ein
Geschirr führen. IiäOt sich einer begehen, doppeltes Geschirr zu führen,
so soll er das zweitere gleich abschaffen und in eine Strafe von zwanzig
Beichsthaler halb gdgstr. Herrschaft und halb der Bruderschaft gehörig
verfiülen sein.
§ 18.
Gegenwärtig solle die Fracht von Kaufmannsgüt^m ausschließlich
des Gränzzolles, jedoch einschließlich des Zolls und Krahnengelds /u
Berg von Mannheini bis Heilbronn p. Ctr. mit 28 Kr., und zu Thal von
Ileilbronn bis Mannheim mit 20 Kr., von Hoi)feu, Wollo überhaupt von
leichter Waare mit ein« r weiteren Zulage 6 Kr. p. Ctr. erhöhen werden.
Bei zollfreien Gütern soll der Bchiffraann sich zu einer billigeren
Fracht bestehen. Geht die Fahrt nur von Mannheim bis Neckargemündt
so ist die Helfte, von Mannheim bis Eberbach ^/a, von Mannheim bis
Neckarelz die ganze Fracht zu Berg bis Heiibronn zu beziehen.
Geht sie von Heilbronn zu Thal so ist bis Eberbach die halbe,
bis Nückaigemünd '/a und bis Heidelberg die ganze Thalfracht bis
Mannheim zu beziehen. Wann zur Winterszeit die Schiffer in Fort-
BetzuDg ihrer Fahrt durch den Eisgang gebindert werden, und sie er-
reichen noch sowohl in der Bergfahrt von Mannheim aus, in der Thal-
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856
Anlagen: PkOfiMriielw QUdeovdBiiiig für die Medmecliiinnr W.Q.
fahrt yon Hoibfonn den PlaU NeckaigemOiidt, so gebohrt ihnen die
Stacht bis Heilbioiin reepee Manuhwini.
§ 19.
Die Schiffer und ihre Geaiiidte eoUen tod dem, was ihnen mt Ver-
föbning anvertraut wird, nichts verwahrloOen, entwenden, verftlschen
oder beediädigen, sondern es getrenlidi verwahren, und richtig in dem
Zustand und Quantitftt, wie sie es empfangen haben, an Ort und Stelle
abliefern bei nahmhafter Herrsehaftsatiafe und dem Efsals des dnräi
Abgang oder Deterriaiirnng TarursadiAtti Sehadeos.
§20.
Kemer soll dem andern einen Nachen oder sonstiges Geediiir oder
Scliiflbgeriithe (Ane des Eigenthflmers BSriaubniß wegnehmen oder mg-
führen, bei sehen Gulden Hemchaftsstrafe. Wer aber dem andren ein
solches GeechiiT oder Gerftthe gai- vorsezHch entwenden würde, soll an*
gemessene Straffe des Diebstahls zu gewarten haben.
Sollte «hl Schiff oder Nachen sum Transport yon Gflteni, Materia-
lien etc. unbrauchbar werden, so ist es dem EigenthÜmer untersagt, soldieB
im Neckarthal zu verkaufen, andemfallH wird dieses und jenes Glied der
Gilde, welrlits ein solches ruinirtes Geschin kauft mit eiuer augem esseneu
Herrschaftsstrafe belegt werden, auch verboten sein, mit diesem Geschirr
auch nur das Mindeste zu transportireu.
§28.
Wenn em Kauf- oder Handelsmann oder sonstiger Eigenthfimer
von Gfttem, Materialien etc. wegen dem Transport mit emem GÜde-
gliedschen einen Oontract abgeschlossen hat, oder ia Akkord steht, so
soll ein anderes Gilde Glied nicht befugt sein, in des Erstereu Acoord
einzustellen, und ilim die Fracht zu verstümpeln, bei Vermeidung: einer
Strafe von /.ehuii Keichsthalera, und auch einer huheru uuch der Größe
der Fraclit welche halb giKuligster Herrschaft und halb der Gilde zufaileu
soll, über dies soll er gehalten sein, demjenigen ScLiümann, welchen er
hierdurch um die Fracht brinp;* n wollen soviehl zu zahlen als er selbst
au Fracht erhält, und die verursachten Kosten zu erstatten.
§28.
Es soll kein Schiffinann mehr Ladung akkordiren, als er selbst
mit seinem eigenen Geschirr führen kann. Kann er das ihm anvw-
trauet werden wollende nicht ailest luhien, ho soll er es einem andern
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Anlagen: Provitoriacbe Güdeordnung für die Neckwrscfaiffer 1810. 857
(iildeglied übeilasäon, hierüber mit dem EigeiUhiimer einen Transporte-
Accnrd abschließen. Es soll mithin auch keiner der kein eigenes Geschirr
hat, sich unlerfangen, eine Ladung zu akkordiren, und sie einem andern
zu vcrmakeln. Dies alles bei zwanzig ReichsÜialer halb gnädigster Herr-
schait, und halb der Bruderschaft zu entrichtender Strafe.
§ ^4.
Die Nacl lenlührer sollen nichts verführen wa? ihnen gegenwärtige
Ordnung nicht bewilliget, unter jedesmahger Strafe von fünf Gulden
halb gnädigater Henscbafl und halb der Brudeischafl gehörig.
§ 25.
Es ist öfter geschehen, daß besonders bei kleinem Wn^fer die
Schitfleute die F'ahrten und Weege im Neckar verwüsteten, indem sie
ihr Geschirr zuweilen überladen, und wenn sie an niedere Stellen kamen,
Mauersteine etc. zum Theil über Bord weifen, wodurch sie den nach-
fahrenden Schiifleuten merklichen Schaden zufügten. Dies abzustellen,
wird schärfstens untersagt, mehr nicht zu laden, als das Fahrzeug er-
tragen und der Strom allenthalben forttreiben kann. Der hiegegen
handelt soll zehen Gulden Strafe, wovon gdgstr. Herrschaft die Hälfte
und die Hälfte die Bruderschaft za beuchen hat erlogen und den ver-
nrsaofateo Schaden erscKen.
§26.
Die Fischer sollen mit Belegung der Angel, Legscbiff, EeiAm und
andere Instnimente ancli mit Fisohwehren Weeg und Sie^ nicht ver^
wüsten, und den Strom und die Weeg nicht versperren, dieselbe daher
über die gewöhnliche Zeit und außer den gewöhnlichen Orten nicht
•gebrauchen und -anlegen, bei angemessener halb gnädigster Herrschaft
uiid halb der Bruderschaft gehöriger Geldstr&ie.
§«7.
Die ITümpler und Nachenfuhrer sollen bei den Zollstätten sich
bescheiden und höfflich betragen, das zu verzollende Gut jiünktlich ge-
treulich anflehen und die Zollgebühr in guter gangbarer Münz erlegen,
unter angemessener und was die ZoUdefraudation betriüt, unter der in
den Landesgeeezen hierauf schon gesezten Herrschaftstrafe.
§ 28.
Um Unglück zu verhüten, soll jeder beladene Humpelnachen
zehen Zoll, jeder zweibördige Nachen acht Zoll, jedes Windbord fünf
ZoU Bord über Wasser haben, bei Strafe von fünf Golden für jeden
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358
Anlagen: Proviaoriscbe GUdeordnung für die Neckarechiffer 1810.
tiefer g^enden Hümpel and sweibördigen Nachen und bei drei Gulden
für jedes Windboid. Diese Strafe soll bei wiedeilioUeni Vefgehen ver-
doppelt werden Von der Strafe soll dem Denunciant Ein Viertel und
die übrigen drei viertel halb gnädigste Herrschaft und halb der Brudc^
Schaft beziehen.
Zur Bestreitung der Ausgaben der Gilde soll
§ 29.
Bei der Annahme ein Humpier der kein Schiffmanns
Sohn ist 20 fl. — Kr.
Ein Hümpler, der ein Schilt manne Sohn ist oder
eine Meisterstochter oder Witwe heurathet 10 » — >
Ein Nachenführer, der in die CUsse der Uümpier
übertritt 10 » — >
Em neu angenommener Nachenführer, der kein
Sohiffmannssohn ist 10 » ^ >
Der Sohn eines Nachenführers oder der eine Schifif-
mannstochter oder Witwe heurathet, wenn er als Nachen>
fÜhrer aufgenommen ist 5 » — >
zur Geld Gassa erlogen.
§30.
Femer soll jedes Mitglied der Gilde jährlich an Leg
geld bezahlen und zwar
Ein Humpler — a30»
t NaehenfÜhrer — » 16 »
§31.
Zur Bestreltang der Neckarbaukoslen hat jedes Güdegiied jährlich
einoi Beitrag zu entrichten, der auf dem jeweils abzuhaltenden Bruder-
tag von dem die Aufsicht und Leitung der Gilde fllhrenden Grofih.
Amt und Gilde Vorstand nach Bedürfhiß reguhert wird. Die zweite
Classe nemlich die Nachenführer zahlen immer nur die Helfle des Beh
tiags der ersten Classe, nemlich der Hümpler. Die Heidelberger SchiftVr.
welche in der llheingilde sich befinden und mit ihren Schilien nach
Heidelberg fahren, haben, und zwar jeder jährhch 4 fl. die je<loch weno
sich die Baukosten meikhch erhöhen sollten, erhöht werden können zu
entrichten. Die Hoizgewerber und Flößer, welche mit ihren FloGta
den Neckar befabron haben ebenfalls einen verhältnißmäßigen ßeitiag.
wie bisher, zu entrichten, der auf dem Brudertage auf das Stück für
jedes H( linnderüoß und auf das G^tör für jedes Tannanfloß regulirt
werden wird.
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Anlagen: Provüorinche Gildeordnung fOr die Neduuraebiffer 1810.
8S9
Ebenso sollen auswärtige Schiffer, die allenfalls den Neckar mit
erlaubten Waaren (Reißenden und deren Eft'ecten) befalircii wöUen, jedes-
mal für jedes Fahrzeug, wenn sie über die Mannheimer Brücke heraul-
iahren 4 fl. bis Neckargemtindt 6 fl. — und bis Eberbach 8 fl. —
zahlen, zu deren Empfang respfee der Hafenmeister in Mannheim, der
Gildegerichtsmann in Heidelberg, die Bnidermeister zu Neckargemündi
und Eberbach werden beauftragt werden.
§ 32.
Den Rheraechiffem ist*« verboten, mit Ladung auf dem Neckar zu
fahren; ausgenommen Reißende und deren Effekten, auch dürfen sie
das Markschiff' zwischen Mannheim und Heidelberg führen, in welchem
Fall sie aber verhäituißmäÜig zu den Neckarbaukosten beitragen müssen.
§33.
Jfilulich und zwar im Allster, wo die Leate an ihrem Qewerb
nichte venftomen eoU ein Gilde oder Bnidertag unter dem Vorais des
die Leitung der Gildegeadiäfte fühlenden Amts su NeekaigemOndt ab-
gehalten werden, wo die Brudermeister und Geiiehteleute in Person
und so ebenfalls die übrigen GUdeglieder wenn sie keine gültige Ver-
liinderungs Ursache nachweisen zu erscheinen haben.
An diesem Brudertag soll die Gilde Ordnung jedesmal bekannt
gemacht, die Gilde l Rechnung abgehört, cltr Bei traf; fürs künftige Jahr
regulirt, die Rüge aller dieser Ordnung zuwider laufender Frevel vor-
genommen, was zum Besten der Gilde vorzunehmen ist, vorgetragen
und deßfalls das nötige vorgekehrt werden.
Jedes Gildeglied soll gelialten sein die wahrgenommenen Ver-
gehungen gegen diese Ordnung am Brudertag anzuzeigen, bei Ver-
meidung einer angemessenen Strafe, wenn Er einer geflissentlichen
Verheimlichung überwiesen ist.
§34.
Nach abgehörter mid a^justirter Gilde Rechnung boU je4e8mal der
herrgchafü. Gefiülyerwaltung Neekaigemündt ein fidimirker Auasug aus
dereelben, und der .gdgstn. Herrschaft gebOhiende Straf Antheil «u-
seeteOt werden.
§36.
Seinar Kön. Hoheit dem GrolShazog zu Baden ala oberstem Herrn
des Neclnrs bleibt die nach der Zeit Umatflnden nötig findende Ände-
rung dieser Ordnung vorbehalten.
Hiernach bemerkten Brudermeister und Gerichtsleute, daß sie be-
züglich auf die Gilde-Ordnung nichts mehr zu erinnern hätten.
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800
Anlagm: Aoiiiif «m dar Wiener Congreß-AcU 18t5.
19.
Auszug aus der Wiener Coituell-Aote 1815.
Wiener Conj^reß Acte v. Ü. VI. 1815.»
Art 117. Navigation du Rhin, du Necker etc. etc.
Lee röglemens particuliers relatifo k la navigation du Rhin, du
Necker, dn Mein, de la Moeelie, de la Meuse, et de TEecaut, tela qn'ilfl
se trouvent joinia an prtent acte, aiuont la mdme force et valean,
qiie s'Ua y avoient teztneUement meäräfl.
Aitioles concernant la navigation du Khin.'
Art. 1. libertö de la navigation.
La naylgation dans tout le coms du Rhin, du point oü il denent
nayigable jusqu' k la mer, aoit eu deeoeadant» adt eu remontant, een
entitoemeiii Hbre, e4 ne ponna, aous le lapport da oommeioe, ^
interdite ii penonue, en se oonfonnant tontefois auz r^s^emens qui
seront andt^, pour la poliee, d'une mani^ unifoime pour toi» et aoni
&Yorable que poseible au oommeroe de toutes iee nations.
Art. 7. Entretien des cbemius de haiage.
Ghaque ^tat riverain se chafge de Teulvetien des chemina de haiage
qoi paflaant par sou ierritoiie, et des tiavaux n^cessairas pour la
^ndue dans le lit de la rivitee, pour ne faire eproaver aueun obstada
& la navigation.
Art. 19. Abolition des droits de relache.
Les droits d'^tape ayant ^t^ supprimte par Tart. 8 de la Conven-
tion du 15 aout 1804, la mtoie suppression est ^tendue actuellonent
auz droits que les yilles de Mayence et de Cologne ezeroent aous le
nom de droits de relAche, d'öchelle ou de rompre Charge (Umschlag),
de fa^on qii'il sera libre de naviguer sur tout le cours du Rhin, da
point oü il devient navigabie jnsqu'ä son embouohure dans la mer,
soit en remontant» sott en descendant» sans qu*on aoit oblig^ de rompre
Charge et de rerser les ehaigements dans rautre« embarcatioos dans
quelque port, ville ou endnÄt que oela puisse ttre.
Articies sur la navigation du Neckar, du Mein, de la Moselle,
de la Meuse et de l'Eseaut.'
Art 1. Libertö de la navigation.
La Ubertö de la navigation, teile qu'elie a 4tö d^tsnninte pour k
Rhin, est eteodue au Neckar, au Mein, k la Moeelie, k la Meoae et Ii
> Klüber VI, 89ff. - > Klttber 257 ff. — » KIttber lH, 245 ff.
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Anlagea: JNeckarachiffahrU-Tour-Ordnung 1829.
361
l'Escaut, du point oü chacune de 088 riviAfes devient navigable jusqu'ä
sou embüuclmre.
Alt. 2. Droits d*tepe.
Les droits d ctape ou de reläciie forcee sur le Neckar et sur le
Mein, seront et demeureront abolis; et il sera libre ä tout batelier
qualifie de iiHA i^mer sur hi totaiile de ces rivi^res de la meme maiiiäre
que ceite liberte a ete retablie par i art. 19 sur le Rhin.
Art. 3. Flages du Neckar et du Mein.
Les peages taljlis sur ie Neckar et le Mein, ne seront pas nu^-
ment^. Les gouvernemeuts ce-possesseurs de la rive promettent, au
contraire, de lee diminuer dans le cas qu'ils excederaient actuellement
les tariis en uaage en 1802 jusqu'aa taux de ces taxi&.
Iis s'engageut ägalememt ä ne point gSner la navigation par de
nouvelles impositions quelconques et se röuniront, aussitöt que possible,
pour conTenir d'on tüif warn analogue 4 celoi de roctioi aar le Rhin
qae les drooiistanoeB le perme tt root.
Art. 5. Ohemins de halage.
Les dtats riverains des rivitees indiquöes k Tart 1 se chaigent de
l'eiiiretien des ohemins de halage et des travaux n^cessaires dans le
lit des fleuves mdmea, de la manitoe que oela a M taa&b& k TarL 7
pour le Bhin.
Alt. 6. Egalitä des droits.
Los svyeks des tets riysnuns du Neckar, du Mein ei de la Moselle,
joiüront des m&nes droits pour la navigation sur le Bhin, et les sigets
pruflsieos poor ceUe sur la Meuse, que lee sii^ets des teis nverains
de ces deuz decnitoes livitoes eu se conformant toutefois auz r^gle-
iuens ötabUs.
20.
NeckarschiflGüiTts-Tour-Ordnung 1899.
Neckar Gemündt 5. Sept. 1829.
Auf die frühere Anzeige des Neckar-Tourschiffer -Vorstandes, daß
das ganze Schiffalirts Wethen in der gröÜLen l 'nordiiuug acy uud daß
nunmehr wegen dem ucueu Wasser Zoll Tarif säiutliche Tourschiffer als
auch der Handels Vorstand zu Mannheim den Wunsch äußere daß
wiederum eine Ordnung in der Neckar Schiffahrt hergestellt werde,
hatten sich nachbemuinte Personen hier eingefunden, mit welchen fol-
gendes verabredet worden, uud zwar
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862
Anlageo: N«cicai«cliUKibrto*Ti>iiM)ydaiiDg 1829.
a) V0& Seiten des Handelsstaiides su Maluilieim, die Handelsteote
Andrieno und Scholli
b) von 8eiteD der Sdiiffahrt Bradenn^Bter Keßler und Geriebts-
mann Heuß von HaOmendieim. Die Schiffer •Gericfatoleaie
Hormuth und Haffiier yon Heidelberg und die Schiffer Schwan,
Walter und Sdunitt von NeckargemOndt
Die Depnttrten vom Handelsstand in Mannheim zeigten an — daß ee
der allgemeine Wunsch seye, daß die Kaufmannsgüter so wie in früheren
Jahren auch fernerhin in der Tour von den Neckarschiffern von Mann-
licini nacli lloilbronn verführet werden sollen, und deßwegen müssö
mai] darauf bestehen, daß dieses (loschäft nur solchen SchifiTern anver-
traut werde, welche die p^eset/diche Caution p^estellt haben. Hiedurrh
wurde man veranlaßt, <li( \ erliegende Cauiioiis- Urkunde zu untersuchen,
and man hnl gefunden, daß nur noch fünfzig als gültig beibehalten
werden können.
Hierauf wurde man über folgonde Puucle einig :
1) Es solle eine Tourfahrt fernerhm beibehalten werden, welche
ihren Anfang nehmen solle, sobald das großherzogl. Kreis-Directohum
auch über folgendes die hochgefilUigste Beet&tigang werde ertheilt haben.
2) Ladung:
a] 2u Thal soviel der Schiffer aom Einladen in Heilbronn be-
kommt;
b) sa Berg; in Mannheim darf der Bchitfer nicht mehr als 500
Gentner einladen ; soUte aber ein Übereehoß von 100 Centner
oder mehr vorhanden seyn so solle solehsr miier die Schiffer,
die eingeladen haben, vertheilt werden, damit er nieht Hegen
bleibe. Besonders aber sdle darom naofagesoeht werden, daß
der Haffenmeisterei verbotten werde, ein st&rkeres Quantum
einzuladen. Sollten auch nur 4S0 Gentner vorbanden aeyn*
80 muß der Schiffer, an dem die Tour ist, auch diese 460
Gentner einladen. Der Neokarschiffer aber ist beim Fünladen
in Mannheim suerst au begünstigen, weil er sein Schiff in
Heilbronn beisteUen Ymd am Samstag abfiüiren muß.
3) Zu Erzielung einer guten Ordnung solle darum nachgesucht
werden, daß es der Haffen-Meisterei verboten werde, einen anderen
Schiffer einzuladen, als denjenigen Neckarschiller, an dem die Tour ist,
so wie überhaupt alle Güter die in Mannheim eingeladen und nach
Heilbronn bestimmt sind, nur durch die Tourschitier dahin gebrachi
werden sollen.
4) Fracht:
a) zu Thal II Kr. uebst Zollvergütung;
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AÄl««en: Kiieioscliiffahrtfl-Acte 1831.
868
b) zu Berg 12 Kr. nebst Zollvergütung und zwar iii:-:t)laii<z;e, bis
die Schifferschaft im Besitz «Irr Wasser-Zolltarife ist und als-
dann eine weitere Vereinbarung darüber getroffen werden kann.
5) Die dermalen vorhaudene Anzahl von Tourschiffern beläuft sich
auf 50 und weil ein jeder von diesen eine Caution von 500 fl. ge-
stellt hat, so solle keinem anderen Schiffer als einem Tourschitier ein-
gelade j 1 w c r d en.
6) Weil sich früher öfters zugetragen, daß sich Schiffieute
mehrere Veruntreuungen an dem ihnen anvertrauten Gut erlaubt hatten,
so solle, um diesen Diebereien künftighin nachdrückhch zu steuern
und dem HandelBstand mehr Sichecheit zu vencbaffeD, ein jeder Handels-
mann verbunden seyn, sobald er eine solche Venintreuung bemerket,
der betreffenden Obrigkeit zur Bestrafung des Schiffers allsogleich die
Anzeige zu machen, und sobald der Schiffer des Diebstahls überwieeen
und bestraft ist, so aolle er aucb noch in der liste der Tourschiffer
gestrichen werden.
7) £eineni Tourachiffer ist erlaubt seine TouHahrt an einen andern
zu Terkaufeu und degenige der eine solche kauft solle ftnizig Gulden
Strafe in die Neekar-Gildekasse besahlen.
8) Ednem Schiffer ist es erlaubt su einer anderen Zeit als au der-
jenigen, zu welcher die Tour an ihm ist^ directes oder indiiectes Gut
einsuladen und awar bei Vermeidung von 50 fl. Strafe.
9) Der Hafifenmeasterei sowohl als dem Handels*Vorstand in Mann-
heim und Heilbronn sollen YeizeichnlBse über die Tourschifixsr su-
gestellt werden, damit entnommen werden kann, an wekdiem Schiffer
die Ton? Ist
21.
Rheinschiffolirts-Acte 1831.
(Auszug.)
Art. 42. Da die Rhein sein! fahrt viele Krfahrung und Ortskenntnis
erfordert, so werden zu deren Ausübung nur erfahrene Schiffspatrone
oder Führer zugelassen, welche sich über ihre in diesem Stücke er-
worbenen Kenntnisse vorher ausgewiesen haben. — Wer jedoch einmal
zur HheinFchiffahrt berechtigt war, bedarf über seine Fähigkeit keine
weitere Nachweisnug.
Jede üferregierung wird die nötigen Maßregeln ergreife», um sich
von der Fähigkeit deijenigen zu versichern, welchen sie die Rhein-
schiffahrt vertrauet.
Das Patent, das hierüber dem Scbiflbpetron oder Führer von
«einer Landesobiigkeit durch die hierzu verordneten Beh<krden au^e-
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864
Anlagen: Rheinschiffahrte-Acte 1881.
fertigt wird, giebi ihm das Recht von dem Ptmkte an, wo der Bhem
eehiinwr wird, bis ine Meer, und ane dem Meere bis an den gedachten
Punkt die Schiffahrt in GemlÜSheit der Bestimmungen der gegen-
wärtigen Ordnung auszuüben.
Unter der großen, inteimuliareu und kleinen ^chiftalnL gilt des-
halb kein rechtlicher Unterschied. Dcrgleiche Schiflferpatent« werden
nur anerkannten Uuterthanen der Rheinuferstaaten erteilt und die be-
treffenden Sciiilie darin ^enau bezeichnet
Art 43. Der Schiiispatron oder Führer, welchem die Befabruug
des Rheuis verstallei ist, und welcher denselben belehrt, darf nirgend
wo ^ezwun^en werrl( n, wider feinen Willen 2vi löschen oder seine
Ladung an l^ord enies anderen Öciiiües zu ))iiiigen. Daher sind alle
Recht, Priville^en und Gebräuche die mit dieser Bestimmung direct
oder indirect im Widerspruche stehen, und in den Rheinhäfen oder
sonst wo in den Rhein bis in'a Meer, entweder zum Vorteile einer
Bchiffergilde und mn die unter ihnen hergebrachte Rangfabrt zu be-
günstigen, oder aus einem anderen Grunde hergebracht waxen, ein- fOt
allemal abgeschafft, und dürfen, unter welehem Nanitti es immer sei,
nie wieder eingeführt werden.
Sben dannelbe gilt in OemAßheit des Artikels 110 der Wiener
Congreßacte und der ihr imter Nummer XVI angehäugton Artikel amdi
yon den mit dem Bheine in direeter Vcibindung stehenden FiQsseiL
Art. 44 Alle bis jetst nodi bestebfinden Sehiffeigilden und
Zünfte sind au%elOst.
Ihre Aotiva und Schulden werden mit Einwtiknog der landes-
herrlichen Behörden, unter welchen sie ihren Slts haben, liquidirt and
die Schulden von den lebenden Mitgliedern beiichtigt.
Was flbrig bleibt ist gemeinschaftliches Eigenthum dieser Mit-
glieder, welche darQber, msofom es nicht früher auf eine gültige Weise
SU einem anderen Zwecke bestimmt war, nach Willkür YerfOgen.
Art. 75. Die Zahl der BheinschiffiBr — Patrone oder Führer ~
ist unbestimmt.
So fern ihnen da.'^ Hecht eingeriiiunt wird auf den in den Rh^
.Sich ergießenden Nebenstromeu, als dem Neckai', dem Main, der Mosel
und der Maas, ingleiclien auch auf der Scheide die Schiffahrt aus-
zuüben, sind gegenseitig auch die dortigen Sclüffspatrone oder Führer
auf dem Rheine zuzulassen.
Sie beweisen alsdann nur, daß sie auf ^em dieser NebenflüMS
zur Schiffahrt berechtigt sind.
Art. 48. Die Frachtpreise und alle anderen Bedinc^nngeu des
Transportes beruhen ledigüch auf der IreiwüiigeQ Übereinkunft des
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ÄQlagen: Bbeinacbillaiirts-Acte 1831.
S65
Schilbpattüne oder Führers ufid des Versenders oder dessen Committen-
ten, und wie diese unter mehreren Schiffspatronen oder Führern ohue
Rücksicht auf ihren Wohnort, die Walil Ijal'en; so bleiht es dem
bcliiüöpatrone oder Führer freigestellt, eme ihm angebotene Ladung
auszuschlagen oder zu übernehnien.
Art. 49. Zwei oder mehrere Handelsstädte können gleichwohl mit
einer heliebie:en Anzahl Schiffspatrone oder Führer, die sie zu ihrem
wechselstitigeiji Verkehre lür nöthig erachten, Verträge auf eine be-
stimmte Zeit abzuscb ließen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt
und Ankunft und andere in ihrem Interesse liej^ende, mit keinem ge-
bietendem oder verbietendem Gesetze im Widerspruche stehende Be-
dingungen feststellen und also eine Ranglahrt einführen, welche dem
Handelsstande billige Frachtpreise und den Schiifspatronen oder Führern
so oft sie in einen Hafen einlaufen, eine baldige Rückfracht sichert.
Art. 50. In den Städten, wo eine dergleichen RangfiUirt einge-
führt wird, steht es jedoch jedem einzelnen Handeismanne, so wie
jedem 8ehi£&patrone oder Führer frei, an dieser Vereinigung Anteil zu
nehmen, oder seinen Beitritt zu versagen. Hand^sleute, sowohl als
Schiffspatrone oder Führer, welche der Vereinigang dnmai beigetreten
sind, können, nachdem ne drai Monde vorher ao^g^kOndigt haben, mit
dem Ablauf jedes Galendeijahree wieder auflscheiden. — So lange ein
Handebmann zu der Vereimgang gehört, bldbt er verbunden, die
Rangordnung zu beobaehten und darf, dem Vertrage zuwider, seine
Waaien, weder unter seinem eigenen noch unter einem firamden, zu
dem Ende entlehnten Namen in em anderes Schiff verladen; unbe-
schadet der besonderen Verfügungen fremder Oomittenten, welche nicht
zu der Vereinigimg gehören.
Ebenso hat auch jedcSr Schifi^tron oder Fohrer, so lange er zu
der Vereinigung gehört, die Rangoidnung zu beobachten.
Wenn jedoch die Handelsinteressen zweier contrahirenden Städte
eine Änderung der vorstehenden Bestimmungeu iordorn sollten, so
kann solche zwar stattfinden, die Verträge müssen aber in diesem Falle
einer besonderen Genehmigung der respectiven Regierungen unterworfen
werden.
Art. 51. Da die Verträge über die Errichtvm^ einer Rangfahrt,
^^leich jedem unter Privatpersonen abgescliloyseueu Befrachtungsver-
träge, nur diejenigen verliinden, welche darin gewilli<rt haben, und wenn
sie Bedingungen enthalten sollten, welche mit einem gebietenden oder
verbietenden Gesetze im Widerspruclie stehen oder die Rechte anderer
Personen verlct/en, ohnehin ungültig sein würden, so bedürfen sie keiner
andern Form und Fassung, als der, weiche überhaupt bei Verträgen
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I
866 Anlagen: Neckar-Scbitfaiirts-Ürdnung 1842.
dieser Art, nach den gemeinen Rechten deB Ortes, wo sie geBohlcMM
sind, dazu erforderlich ist.
Gleichwohl nehmen die betreffenden Regierungen von diesen Ver-
trägen Kenntnis und lassen dieselben der Ctutralcommission oder m
deren Abwesenheit dem Oberaufseher der RheinBchiflßahrt mitteilen.
Art. 52. Einigen sich zwei Regierungen darüber, daß an be-
stimmten Tagen nnd Stunden ein Schiff von einem Orte abfahren 9oU,
um Reisende, ihr Gepäck, ihre Wageti und auch Waaren an einem
andern Ort zu führen, so liat dieses Schilf gleiche Recht© mit den
übrigen, die den Strom befahren. — — — — — — — —
22.
Neckar-Schiffahrts-Ordnung i.Juli 1842.
(Auszug.)
Schiffahrtöordnung für den Neckar.
Im Hinblicke auf die Bestimmungen der Wiener Congreßacte
über die Flußschiffahrt, und um diesen Bestimmungen auch auf dem
Neckar vollständige Anwendung zu verschaffen, haben die Neckarufer-
etaaten beschlossen, auf der Grundlage der zwischen ihnen bestehenden,
die Neckaischiffahrt und den NeokarzoU betreifendun Übereinkunft vom
30. Juli resp, 5. und 15. August 1835 nach deron erstem Artikel die
Bestimmungen der Rheinschiffahrtsordnong vom 31. Män 1831 im
Allgemeinen aach auf den Neckar, soweit er schiffbar ist, angewendet
werden sollen, eine Neckarschifihhrtsordnung tn verauibaien.
Zu diesem Zwecke haben
Seine königliche Hoheit der Großherzog von Baden
Ihren Ministerial-Director Franz Anton Regenauer p. p. und Ihrai
Kanunerherm und Iiegationsrath, auch BevoUmfiditigfceii bei der
Centralcommisslon für die Eheinscbiffiihrt, Ludwig von fiCettncF, p« p.
Seine königliche Hohen der Großherzug von Hassen und bei Rhein
Ihren Geheimen Rath und Bevollmächtigten bei der Rhein8cbii£Edirts-
Centralcommisrion Carl August Verdier de ia Blaqui^ p. p.
Seine Majestät der KOnig von Wflrttemberg
Ihren Fiuanzrath Willieim Vay binger,
ZU Bevollmächtigten ernannt, und diese sind mit Vorbehalt der hachst^
Ratification iiher nachstehende Neckam^hitlaln ts-Ordnung
die als ein Vertrnc^ nicht olme allseitige Einwiiügung soll abgeändert
werden dürfen, übereingekommen.
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AnJagen: Neckar-Scbifiahrta-Ordnuiig 1842.
867
Erster Titel.
Von der Scliititihrt auf dem Neckar im Allgemeinen und von den unter
den Neckaruferstauten hiefür verabredeten Zugeständnissen.
Artikel 1.
Die Schiffahrt auf dem Neckar — soll von da an wo er schifi biir
ist bis zum Rhein, sowohl aufwärts ah abwärts, und vom Rhein in
den Neckar, wie vom Neckar in den Khein völlig frey seyn und in
Bezug auf den Handel Nicmaud untersagt und keinen andern als den
in der gegenwärtigen Scliifiahrtsordnung festgesetzten Abgaben unter-
worfen werden können, vorbehaltlich der näheren Bestimmungen, welche
die SchiffahrtBordnang enthält
Artikel 2.
Die Neckaruferstaaten machen sich anheischig, eine besondere
Sorgfalt darauf zu verwenden, daß auf ihrem Gebiete der Leinpfad
überall im guten Stand gesetzt, darin erhalten und so oft es nöthig
seyn wird, ohne einigen Aufschub auf Kosten desjenigen, den es an-
geht, wieder hergestellt werde, damit in dieser Beziehung der Schiffahrt
nie einiges Hindernis im Wege stehe. Sie verbinden sieb überdies
jeder für seine Gebietsstrocke, die nöthigen Maßregeln zu ergreifen, daß
durch üühlen oder andere Trieb- und Bäderwerke auf dem Strom,
ingldehen durch Wehre oder sonstige Kunstanlagw irgend einer Art
niemals eine Hemmung oder ein Aufwand der Schiflbhrt verursacht
werde, — — — und daß endlich jedee andere Im Strombett selbst
vorkommende Hindemiß der Sciuffiibrt, sofern dergleichen Hindemisee
von einem Mangel der gehörigen Stromaufdcht und Instandhaltung
des Strombettes herrOhren, ohne Au&chub und auf ihre eigenen Kosten
hlnwegrftumen werde.
Artikel 3.
Jedem Nedurufefstaate bleibt es überlassen, eine oder meiere
Städte längs des Neckarufers zu Freihäfen für den Neckarhandel zu erklären.
Demzufolge werden von der Königlich Württembergischen Regierunj^
Heilbronn und Cannstatt, von der Groüliei zoglich Badischen Regieruiig
Mannheim und Heidelberg als PVeihäfen bezeichnet, wogegen die Groß-
herzöglich Hessische Regierung von der Bezeichnung einzelner Orte als
Freihäfen für jetzt Umgang nimmt, sich jedoch ilire desfallsigen Rechte
für die Zukunft vorbehält.
Artikel 7.
Tn keinem der Neckaruferstaaten dürfen die Güter, welche auf
dem Neckar ein- oder aufführt werden, mit einer größeren Land-
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S68
Anlagen: NeckftHBchlflhbrtoOrdnwic 1842L
Ein* oder Aus- oder Durchgangsabgabe belegt werden, ale Güter d«r
eelbeii Gattung, dk lu Land ankommen oder ausgehen.
Auch darf in Beadehnng auf su Waeeer ankommende oder ab-
gehende Gfiter und auf die davon m entaiehtenden Land -Ein-, Am*
(»der Burchgangsabgaben kein Unterschied zwischen inländischen und
ausländischen Schiffern, inländischen und ausländischen Fahrzeugen
oder zwischen den Häfen gemacht werden, wo die Güter geladen wurden,
oder wohin sie versendet werden.
Zweiter Titel.
Von den Schiffahrtsabgaben und den Mitteln, eich von deren sehOnger
BfUtrichtong tu übeneogen.
Artikel 8.
Wor auf dem Neckar, von seinem AusÜuß in den Khein an bis
zur Badisch-Hesöischen Grünzp iberbuib Heiosbeim, Schiffahrt treibt,
hat unter dem Titel von Schiöahrtgabgabon
1 . eine Schitfsgebühr für jedes befrachtete Schiff von GOO Zentner
Ladungtfiihigkeit oder darüber
2. einen Zoll von der Ladung m entrichten.
Aitikei 9.
Zur Erhebung der fechitisgebühr und des Zolles sind
1. Für die Fahrt abwärts die Zollstätten Neckarek, Heideiberg
und Mannheim,
2 Für die Fahrt aufwärts die Zollstätteu Mannheim, Heidelberg
und Keckareis beetimmt.
Artikel 10.
Die Schiffsgebühr wird nach dem Tarife A, und swar je fOr eine
Fahrt zu Beig oder zu Thal nur einmal erhoben.
Dies geschieht durch die Zollstätte, bei welcher daa Sebiff abfährt,
oder welche es zuerst berührt.
Artikel IL
Der Zoll wird nach dem Tarife B bei jeder der in Artikel 9 be-
zeichneten drei NefkarzoUstätten zu einem Drittel erhoben und zwar.
bei der Bergfahrt von jedem Fahrzeug, das von dort ab- oder
vorbeifährt,
bei der Thpli'ahrt hingegen, von jedem Fahrzeug das dort an-
kömmt oder passirt.
Artikel 12.
Schilfen, die auf einer Fahrt zu Berg 0(icr zu Thal mehrere Zoll-
stätteu berühren, ist gestattet, den hiemach im Ganzen zu erlegendea
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Ankgen: Nedctur-^chUSyutA-Onlniuig 1842.
86»
Zoll sogleich bei der ersten ZoÜBtätte, bei der sie ab- oder Torbeüalireu,
SU entrichten.
Artikel 13.
Artikel 14.
Die Erhebung vorbemcrkler Schitfahrtsabgnbeo gescluoht für aus-
schheliliche Rechnung der GroßherzogUch Badischen Regierung.
Artikel 1&.
Die Neckancbiffiihrteabgaben eollen oiemab weder gans noch
theilweiee verpachtet^ sondern für eigene Rechnung des Staats, welcher
sie zu beliehen hat, durch tOat den Dienst zureichende Boamte er-
hoben wanden.
Artikel 16.
Bei Nachlftssen oder Tarifminderungen durch aUgemelne
Verordnungen aber darf zwischen in- und auslftndisQhen Scfai£fom kein
Unterschied gemacht werden.
Artikel 17.
Artikel 18.
Die Großherzoglich Badische Regieniüg darf die Wasserzollstat teu
nicht vermehren oder verlegen ohue Zustimmung der anderen Neckar-
uferstaaten.
Artikel 19.
Die Erhebung dieser Abgaben geschieht bei Schiffen auf dem
Grund eines Aichscheines und eines Manifestes nach FoniiuJar C. —
Das Manifest wird von dem Schitlspatron oder Führer selbst oder
für denselben von einem Anderen, der jedoch kein Neckarschiiralirtö-
oder Hafenbeamter seyn darf, gefertigt und von dem Schitlspatron oder
Führer unterzeieimet, mag er es seihst abgefaßt, oder sich dazu fremder
Hilfe bedient haben.
Artikel 20.
~ Zum Anlegen bei jeder Zollstäf te ist der Schiffs- oder Floß-
führer selbst dann verbunden wenn er den Zoll für die ganze Fahrt
bei der ersten Zollstätte bereits entrichtet hat. —
Artikel 21-25.
Artikel 26.
Alle den Neckar befahrenden Schiffe sollen geeicht seyn.
Artikel 27—28.
Artikel 29.
Wer die Schiffahrts abgaben unterschlagen hat, wird, neben der
Nachzahlung der nicht oder zu wenig gezahlten Abgabe, nüt dem vier-
fachen Betrage derselben bestraft.
B«Iiii»B, ÜMkancMSbr. I. Ii
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370
Anlagen: Neckar-Schifiahrte-Ordnimg 1842.
Artikel 30—35.
Dritter Titel.
Von der Anweudung der m den einzelnen Neckaruferstaateii gelteodeD
Steuergesetze auf die Neckarschifiahrt
Artikel 36.
Aitikel 37.
Auf jedem Gebiete bestimmt die Regierimg die Häfen oder
LaduDgsplätze, wo es gestattet seyn soll, einzuladen oder anssiüadeQ,
nach ihrem Gutdüsken; jedoch unter gleichen Bedingungen für die
inländischen und auBläudischen Schiifer.
Artikel 38.
Artikel 39.
Wenn ein Schiffer mit einer Ladung einen Theil des Neckais be-
tritt, wo die Hoheit Über den Strom und beide Uftr ungeteilt tod
einem Landesheim ausgeübt wird» so kann er sur Sicheriieit gegen
heomliehe Einftdur nur dasu verpflichtet werden, dielAicken oder sonstigeD
Zugänge su den Waarenräumen verbleiem oder verBiegeln zu lassen,
oder nach dem Ermessen der Steuerbehörde Begleiter an Bord zu
nehmen, welclien die Bewachung des Schilfs und der Ladung obli^;t,
oder sich auch beiden Foniialitiiteii zugleich zu unlerwerfen.
Werden dem Schiffe Begleiter beigegeben, so dürfen diese untiär
keinem Vorwande vom Schiffer eine Vergütung verlangen oder an-
nehmen. Nur soll ihnen der Schiller das nötige Feuer und Licht ge-
währen, auch sie an der Kost der SchillBinaiiuscfuift Theil nehmen
lassen, insofern diese ihre Kost auf dem Schüte selbst bereitet
Artikel 40.
Artikel 41.
Wird ein Schiffer überwiesen, daß er Schleichhandel zu treiben
versucht oder Waaren uii erlaubter Weise ein- oder ausgeführt hat, so
soll ihm die Freilieit der Neckarschiffahrt nicht gegen die Verfolgungen
nach den bestehenden Steuergesetzen schützen. Die außerdem in dem
Schiffe betiudlichen Waaren sollen jedoch nicht in Beschlag genommen
und es soll gegen Ausländer nicht strenger als gegen Inländer ve^
fahren werden.
Vierter Titel.
Vom Rechte, die Schiiialirt auszuüben.
Artikel 42.
Jede Regierung wird die nöthigen Maßregeln er«T©ifen, um sich
von der Fähigkeit deijenigen ihrer Unterthaueu zu versichern, welcheo
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Anlagen: Neckar-ädiifiahrUhOrdnung 1842.
871
sie die Neckarechiffahrt anvertraut, und sie wird künftigliiu in der
Keppel keinen als Schiffte annehmen, der nicht drei Jabre als Schiffs-
junge, drei Jahre alB Seliiilögeselle (Knecht) auf einem Neckarschiife in
Arbeit gestandtii, zwei Jahre als Setzschiffer oder als Oberknecht den
Neckar befahren hat und sich durch Zeugnisse seiner Schiffsherrn über
sein gutes Betragen und seine Tauglichkeit auszuweisen vermag. —
Wer jedoch einmal zur Neckarschi fFahrt berechtigt war, bedarf über
seine Fähigkeit keiner weiteren Nachweisung. Das Patent (Gewerbe-
schein), das dem Schiffer von seiner Landesobrigkeit au^efolgt wird,
gibt ihm das Recht, die Schiffahrt nach den Beetimmuzigen gegw
Wärtiger Ordnung auszuüben.
Die Schilfe sollen in den Patenten genau bezeichnet werden.
Unter den großen, mittkreD und kleinen Schiffen (Rang- oder
Tonrscbiffem, Hümplem und Naßhenffihrem) findet hinBicbtüeh der
Ausübung der Schiffahrt kdn rechtlicher Unterschied statt Alle noch
nicht au%ehobenen Schiffergilden und Zünfte sind au^elüst — Die
Zahl der Keckarschiffer ist unbestimmt
Artikel 43.
Der Staat allein, auf dessen Gebiet der Schitier wohnt, hat das
Recht, das demselben erteilte Patent aus erheblichen Gründen für eine
bestimmte Zeit oder für immer wieder einzuziehen. — Diese Bestimmung
schließt aber die Rechte eines andern Uferstaates nicht aus, den
Schiffer, der eines auf dem Gebiete desselben verübten Vergehens oder
Verbrechens beschuldigt wird, zur Verantwortung: und Strafe zu ziehen
und nach Beschaffenheit der Umstände bei der Behörde seines Wohn-
orts zu veranlassen, daß sein Patent eingezogen werde.
Artikel 44.
Da der Artikel 45 der liheinschiffahrtsorduung den Neckar-
schitlern die Ausübung der Schiffahrt auf dem Rhein gestattet, so
werden gegenseitig auch die Schiffer der Kheinulerstaaten auf dem
Neckar zugelassen.
Sie beweisen nur, daß sie auf jenem Hauptstrome zur Sdiiüahrt
berechtagt sind.
Artikel 45.
Die Überfahrten am Neckar und was sonst zum Verkehr von
einem Ufer nn das p^egenüberliegenile gehört, stehen nicht unter den
Bestimmungen dieser ISchitiahrtfiordnung. Auch wird dieselbe überhaupt
Dicht angewendet, wo die Fahrt eines Schiftes auf das eigene Gebiet
seines Landesherrn sich beschränkt Ein solcher steht allein unter der
Obrigkeit des Landes, wo er sein Gewerbe treibt
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872
Anlagen: ^teckar-Scbiflahrts-Ordnong 1^42.
POnfker Titel.
Von Frachten und Kaogfahrten.
Artikel 46.
Sowie auf dem Rhein (Artikel 43 der RheinBchiffahrtflordnaDg)
findet auch bei der Neckarsohiffahrt ein gezwungener Umschlag der
Frachten nicht statt. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingangeo
des Transports hängen lediglich von der Obereinkunft des Schiffeis und
Versenders oder dessen Gommittenten ab, und wie diesen die freie
Wahl unter allen Schiffern ohne Kücksicht auf ihren Wohnort rastehti
so bleibt dem Schiffer freigestellt, eine ihm angebotene Ladung auszu-
schlagen oder SU übernehmen.
Artikel 47.
Den Handelsleuten an verschiedenen PUtsen ist gestattet, mit
einer beliebigen Ansah! von Schiffern, die sie zu ihrem wecheelseitigep
Verkehr fttr nOtig erachten, Verträge auf eine bestimmte Zdt abcu-
schließen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Ab&hrt und Ankunft
und andere in ihrem Interesse liegende, mit keinem gebietenden oder
verbietenden Gesetze in Widerspruch stehende Bedingungen festsosetaen
und also eine Kaugrahrt einzuführen.
Artikel 48.
In den Städten, wo eme solche Raagfahrt eingeftlhrt wird, steht
es jedoch jedem Handelsmann sowie jedem Schiffer frei, an dieser
Vereinigung Theil zu nehmen, oder seinen Beitritt zu versagen. Wer
einmal der Vereinigung beigetreten ist, kann, nachdem er drei Monate
vorher auff;eküiidigt hat. rmi (U m Ablauf jedes Calenderjahres wieder
austreteu. — Alle diesen beiden letzten Bestiramiiugeii /iiwiderlautendtn
Vertragsbedingungen sind unwirksam. Solange ein Handelsmann zu
der Vereinigung gehört, bleibt er verbunden, die Rangordnung m
beobachten.
Wenn die Ilandelsinterefisen zweier Contrahirenden Stfldte eiüt
Änderung tler voretehendeu Bestimmungen fordern sollten, so kann
solche zwar stattfinden, die Vertrüge müssen aber in diesem Falle einer
besonderen (jrenehmiguug der einschlägigen Kegierungen unterworfen
werden.
Artikel 49.
Die über solche Bangfahrten abgeschlossenen Verträge sind zur
Kenntnis der Regierung zu bringen, bedürfen aber keiner Bestätigung
und keine Regiei-ungsbehörde kann verlangen, daß dieselben durch sie
yermittelt und die Frachtpreise mit ihrer Einwilligung fwtgcactit
I
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Anlagen: lleckar-Scbiffahrta Ordnung 1842. 878
werden. Sie sind jedoch nur soweit wirksam, als sie mit keinem ge-
bieteudeu oder verbietendeD Gesetze im Widersprach stehen.
Arläke] 60.
Einigen sich zwei Regieruugen darüber, daß an bebtiminteu
Tagen und Stunden ein Schiff von einem Orte abfahren soll, um
Reisende, ihr Gepäck, ihre Wagen und auch Waaren an einen anderen
Ort zu führen, so hat dieses Schiff gleiche Rechte mit den übrigen,
die den Strom befahren.
Artikel 50.
Die Neckaniferregieningen werden Überdies durch geeignete Maß-
regeln für die Beft)rderung und den Schutz der Dampfeohiffabrt, sowie
dafür sorgen, daß aller Vortheil, welchen diseeibe zu versprechen scheint,
dem Handelsstande gesichert werden.
Sechster Titel.
Von den polizeilichen Vorschriften zur Sicherang der Schiffahrt und
des Handels.
Artikel, 51.
Fahrzeuge, welche ein Schiffer zum erstenmal zum Gütertransport
gebrauchen will, sollen zuvOrderst von verpflichteten Sachverständigen
untersucht und nur zugelassen werden, wenn sie für den Strom teil,
wofür sie bestimmt sind, tauglich befunden werden, dauerhaft gebaut,
gut calfatert und mit allem nOÜugen Takelwerk und Schiffsgeräthe
versehen, zur Aufbewahrung der Güter angemessen emgerichtet sind
und ihre Scbififomannscbaft aus einer zu ihrsr Führung hinlAnglicben
Anzahl von Peisonen besteht.
Artikel 52—53.
Artikel 54.
Der Schiffer haftet für die überaommenen Güter von dem Augen-
blicke an, wo sie ans Ufer gestellt und ihm als Teile semer Ladung
überwiesen werden.
Artikel 65.
Der Schiffer oder Führer darf ohne dringende Veranlassung, wo-
hin naraentlich die Anschaffung von Lebensmitteln, Entrichtung des
Zolls u. 8. w. gehört, das Schiff während der Fahrt nicht verlassen,
widrigenfalls auf seine Gefahr und Ivosten, wenn auch kein Schaden
hieraus entsteht, wofür er jeden lalls verantwortlich bleibt, das Schiff
von den Wusserzollbeamten oinem Setzsehifler anvertraut wird.
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Anlagen: Neckar-SdiiflUirts-OrdDang 1848.
Artikfil 56.
Wftbreod der Reise dttifen kerne Waaien fiber Bord von eioem
Schiff ins andere geladen werden» nur die Fftlle auflgenommen, wo das
Wasser zu niedrig, wenn das Schiff beschädigt ist oder sonst eine dringende
Gefahr eintritt, welche den Schiffer nöthigt, ohne Anftehnb in lichtsn.
Artikel 57.
Den Neckarschififern ist der Handel mit ColoDialwaaran \m einer
Strafe von fünfzehn (nililrii untersagt. Unabhängig von dieser Strafe
soll in Fällen widerholter Zuwiderhandlung dem Schiffer das Patent je
nach den Umstanden fOr lAngere oder kflnere Zeit von seiner Landes*
r^erang entzogen werden.
Artikel 5H— f^l.
Siebeuter Titel.
Von der Erledigung der Straffälle und der streitigen Neckarschiffahrts-
angelegenheiten sowie yon der Beaufsichtiguiig der Neckarschiffahrt
überhaupt
Artikel 62.
Streitige NeckarschiffidirtBangelegenheiten als:
a) GontraTention gegen die Bestimmungen dieeer SchifBdirtBordnung.
b) Streitigkeiten we^en des Schadens den Schiffer durch die von
Privatpersonen unternümmt-iie il< iiimung des Leinpfades erlitten, sowie
des Schadens, den Schilfer oder Flößer während der Fahrt oder beim
Anlanden verübt haben, werden von dem ZoUrichter abgeurlheilt. zu
dessen Bezirk die Zollstelle oder der Landungsplatz oder überhaupt der
Ort gehört, au dem die Oontraventiou, respective der Schaden verübt
wurde. —
Artikel 63—bü.
Artikel 67.
Jeder der drei Neckaruferstaaten wird zur Erleichterung der wechsel-
seitigen Mittheilungen in allen auf die Neckaisclntialirt bezüglichen
Verhältnissen eine Mittelbehörde l)ezeichueu, die ihren Sitz in einer
dem Neckar möglichst nahe gelegenen Stadt haben soll.
Artikel 68.
Je von drei zu drei Jahren sollen aof den Antrag eines oder des
andern der Neckaruferstaaten Commissflre dieeer Staaten in Mannheim
zusammentreten, um — wie die gegenwärtige SchiffidirtBordnung in dsr
abgelaufenen Periode gehandhabt wurde -* eu prüfen» von dem Zu-
stande der Neckarschiffahrt, ihrer Zu- oder Abnahme Keniitniß lu
nehmen, die allenfidlsigen Beschwerden des Handels- und Schife-
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Anlagen: Neckar-tichiffabrts-Ordnung 1042.
375
standfis su hOren, die Mittel tm Beseitigung etwaiger Gebiechen ge>
mainsBrn zu beiathen und VerbeBsernngsvoncblfige blewegeii an ihre
RigieruDgen emsumcben.
Achter Titel.
Vom Vollzuge der SchiffidurtBoidnimg.
Artikel 69.
Die Sduffahrtsordniing wud den 31. Tag nacb erfolgter Aue-
wechslung der Ratifieationen in Vollzug gesetzt.
So geschehen, Carlsrahe den 1. Juli 1842.
(gez.) R^genauer. von Kettner. Verdi^r de la Blaquiöre. Vayhinger.
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Beilage A.
Tarif der ächiffs- (Recoguitions-)Ge bühr ,
welche von befrachteten Schiffen von 600 Centnem Ladungslahigkeit
und darüber bei der Schiffahrt auf dem Neckar ohne Rücksicht auf
Gattung und Größe der Ladung für die ganze Stromstrecke nur ein-
mal und zwar bei jener Zollstätte erhoben wird, bei welcher das Fahr-
zeug abfährt, oder welclie (las<je]be zuerst berührt:
von 6()() und unter IDOO Gentnern Ladungafähigkeit — fl. 51 kr.
»
lOOf)
»
» löOO » »
1 1
> 24
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» 3000 » »
3 >
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3000
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3500
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4 )
» 54
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»
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5 1
» 36
s
4500
» 5000 » »
6 1
y 18
»
Uentner und daraber
7 1
Beilage B. Tarif für den Neckarzoll
von allen Gegenständen, welche auf dem Neckar verschifft werden
und nicht auBnahiusweise geringer bclepjt sind, wird für den Centner
(gleich 50 Kilogramm) an Neckarzoll erhoben:
Ar die Sfcromstrecke
bei der Fahrt
von
bia
abwärts an der Zoll-
au/wariH an der
1.
der Badipirh Hesaischen
ZoUatfttte ni
Granzeobertmlbileins-
kr.
fl.
kr.
Neckarelz
NeckArels
l«/8
Neckarelc
2
Htid«lberg
H«ldelbeig
1»/.
H«id«lberg
2
8.
HiaabeilD
1»/.
Mannheim
2
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876
Aii]i«flii: NMkM^obiAhfto-OnliuiBK UMS.
AufliMhjnaii:
A. £ia Viertel von obigen Tari&fttzen wird entriditet Ton:
1. Asche (unauBgelaugier)
2. Bruchsteinen (Manenen) Back*
ofensteinen, Mahlsteinen, stei-
nernen Platten, lithographie-
Bteinen, Schleifsteinen, Marmor-
platten.
3. Bierhefe, Weijihefe, Drusen;
4. Bomben (eisernen) Gruoaten,
Kugeln, Kanonen, wenn sie
als altes Eisen zu betrachten
sind;
5. Eichenrinde, Lohrmdei
6. Eisen (altem);
7. Eselssi>iegel (weißem Glanz-
stein) von Mannheimkommend;
8. Galmeierz
9. Gelbwurzel;
10. Getreide aller Art;
11. Grätze von Gold- und Silber
arbeit;
12. Gußeisen in QftQsen, MaMn,
Roheiaen;
13. Homstftcken, Homschohen;
14. Hülaen&dcfaten (getiockneteD)
aller Art und dttnen Gemflaeu;
15. Knochen;
16. Lauge (conzentrirther), Seifen-
sieder- oder alkalischer Lauge;
17. Mehl, Gries und Grütze aller
Art;
18. Malz;
19. Marien plas;
20. Mineraliatt;
21. Pech;
22. Potasche;
23. Kothsteua, Köthel;
24. Sämereien aller Art;
25. Salz (Koch- und Viehsolz);
2G. Schmergel, Amaiilsteinen;
27. Senfsamen;
28. Stahlkuchen ohne weitere Fa-
brikation ;
29. Theer und Mineraltheor;
30. Wau oder Waid.
B. Ein Zwanzigstel des Tarügesetzes wird entrichtet von:
1. Alaunerde und Alaunsteinen;
2. Artillerie-Requisiten, Munition
zu Militargebrauch ;
3. Erzen (rohen) aller nicht be-
nannten;
4. Gebrannten Steinen aller Art,
wozu auch Dachriegel gehdren ;
5. Gyps (gebrannten);
6. Homschabsel;
7. Kalk;
8. Leimleder (nassem);
9. Lohkftsen, Lohkuchen;
10. Mnsehdschaaleii (gemahlenen);
11. Mört^ von Ziegeln und Back*
stdnen;
12. Ochsenblut;
13. Rohr für Tftncher;
14. Sagmehl;
15. Sakabgaug;
16. Salzlauge;
17. Salzwasser;
18. Bchiefersteinen oder Laien;
19. Schweinsborsten (Abgang hie-
von ftlr Salmiakfabiiken);
20. Sdfenfluß;
21. Schwerspat (unverpackt);
22. Steinernem Geschirr;
23. Steuikohlen und Geriß;
24. T&pferwaaren (gemeinen);
25. Torf und Torfkohlen;
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Anlagen : Rangschiffahrtavertrag swisdien OOln und GmiBUtt 1858. 877
26. Turfstoinen (gemablenfin and 27. Vitriolsteineu oder Vitriolerde,
ungemahlenen);
0. Nachbenaonte Ladungsgegenstände sind zollfrei:
1. Bau* und PflABtersteine (unbe-
hauene);
2. Sandsteine Ton abgebrochenen
Gebäuden, rohe und
brannte Kalksteine;
S. Besen;
4. Bretter (iiisohe);
5. DQnger aller Art» als: aasge-
langte Asohe, Abßdle von
Fabriken, Stalld&nger, Gyps,
Mergel a. s. w. ;
6. Eichehi;
7. Eier;
8. Erde (gemeine), Sand, Lehm,
Kies et(\, Töpfer-, Pfeiffen- und
Walke rerde, Sand von Frechem,
Zinn- und Silbersand, Sand zu
feinen Gußarbeiten;
D. Der Zoll von Brenn- und Bauholz wird vorbehaltlich einer ge-
meiDschaftlich zu verabredenden besseren Regolirung nach dem Tarif
erhoben, der im Jahre 1802 bestanden hat.
9. Fische, lebende;
10. Ploß-undSchiffergerätschaften;
1 1. Futterkrftuter, Heu, Oehmd etc. ;
12. Gartengewächse (frische) als:
Blnmen, G^emttse, Zwiebeln
und genießbaree Worselwerk,
Kartoffehi, Rüben u. deigl. ;
13. Geflügel;
14. Enochenabgänge;
15. Knochenmehl;
16. Müeh;
17. Moos;
18. Obst (frisches) wozu auch Nüsse
in Schale;
19. Schilf;
20. Stroh, Spreu, Stoppeln;
21. Tiere (lebende).
23.
Rangschiffahrtsvertrag zwischen Cöln und Cannstatt 1853.
Zwischen dem Handlongsvorstande in Cannstatt and der
CSommission dss SchifflGihrtsverems In Co In sowie den zu Ende anter-
zeichneten Beortschiffem ist folgender SchifflGsdirtsvertrag abgeschlossen
worden:
Artikel L
IMe kontrahirenden Schiffer übernehmen den Dienst der von dem
Handlongsvorstande in Cannstatt und der Commisdon des Schiff"
fahrtsvereins in Cöln eingerichteten Rangfabrt zwisdien den Häfen
Cannstatt und Cöln vice versa und verpflichten sich dazu, die ge-
eigneten Schifie zu stellen. Soiite die obige Anzahl Schiffe nicht aus-
reichen, 80 steht es den beiden ersten Contrahenten frei, nach Be-
dürfniü noch mehrere Schiiier anzunehmen.
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878 Anhg&n: fiftiisMhiflUirlmrtni« swiBehan Ooln and Oaimatott 1868.
Artikel n.
Die Kangfahrt begiimt mit dem 15. Febnuur d. J., wenn dne
frühere Ab&brt nicht erforderlich ist. Dem ersten Schiffo folgt je ven
vienebn su vierzehn Tagen ein anderes in der directen Fahrt noch Odin.
Artikel lU.
Bei Ihrer Ankunft in Cannstatt oder Goln haben die Schiffer
sich sogleich bei dem Handlungsvorstande resp. der Comniission des
SchiffSahrtvereins zu melden und ihre Ladungsmanifoete vonnxeigen.
Die Ladongseeit wird in COln auf sehn Tage festgesetst, Ist das
volle Ladequantum eines Schiffes froher erreicht, so erfolgt die Abfahrt
swei Tage nach dem Ladeecbhisse. Der Commission des SchifGbhrt*
Vereins su G5ln bleibt es im ESinverstfindnisse mit dem Handlungs-
vorstand in Cannstatt überlassen, nach Umstanden auch Zutage
zu bewilligen.
Artikel IV.
Die Schiffer sind verbunden, alle Kaufmannsgüter, welche ihnen
von Vertra^mitgliedern überwiesen werden, in die Ladung aufzu-
nehmen. Von Handlungsh andern, die dem Vertrage nicht beigetreten
sind, sollen nur dann Güter angiiiommen werden, wenn am Schlüsse
des vorletzten Ladetages die Ladung nicht schon durch Güter von
VertragsmitgUedem compietirt ist.
Artikel V.
IMejenigen Güter, welche dem Schiffer m Cöln suerst angewiesen
und eingeschrieben worden sind, müssen auch suerst ui Emp&ng ge^
nommen werden; and ihm solche aber, nach Ablauf eines Tsges von
der Einschreibung an, nicht mit allen erfordedldien Papiereii verseben,
übeigeben worden, so edialten die folgenden Nro., bei welchen dieaes
der Fall ist, den Vorzug; die Schiffer haben daher jeden Abend auf
dem Commissionsbureau ansugeben, welche eingeschriebenen Güter
ihnen noch nicht übergeben worden sind.
Artikel VI.
Alle Güter müssen ftm und gutbeschafito an die Wage gelMBst
und, in so ieme die Fracht nach dem Gewicht besablt wird, auf der-
selben gewogen werden. Dieses Gewicht gilt bei allen über daaaelbe
entstehenden Diff«enxen als Richtschnur. Güter, welche einige ZsH
In dem Hafen gelagert haben, müssen auf Verlangen des SdiifiiBs
nochmal gewogen werden, und die dadurch entstehenden Koeten fidlen
dem Versender sur Last Die Krahn-, Wage- und Werflgebllliresi
werden dem Schiffer nach Vorlage von dem Versender erstattet
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Inlagwa: RanfMfaUhbrtivertng swtodMii COln oad CtaauUM 1858. 879
Aitikal Vn.
Die SU Co In aus der Stadt kommenden Gftter sollen den Schif-
fern an ihrem gewöhnlichen Ladeplätze, die zu Schiff angekommenen
aber kltamsD ihnen, wenn die steuerliche Behandlung kdnen Aufent-
halt ▼emisacht) da Qbeigeben werden, wo sie auf den Werften liegen.
Bntstehen dnrdi die Ein- oder Ausladung ungewöhnliche Kosten, über
deren Vergütung die Parthien sich nicht einigen könuen, so soll der
Handlvmgsvorstand in Cannstatt, resp. die Schiiiiahrtscominission in
Cöln, auf Ansuchen derselben darüber entscheiden.
Artikel Vm.
Den Schifteru wird die sor^t'äitigöte Behandlung der Güter an-
empfohlen, und ihnen noch beöondera zur Pfliclit gemacht, bei Ver-
ladung von sauren, beißenden, giftigen oder leicht entzündlichen Gegen-
ständen die bestehenden hafenpolizeilichen Vorschriften genau zu beob-
achten. Dagegen f rlialten sie von solchen Waren eine Frachterhöhung
von 50 pCt. Sie dürfen ferner weder Stockfischrollen, Fässer oder
Ballen öffnen und deren Inhalt unter die übrige Ladiiiip; verpacken,
ebenso sind sie lür jode Reparatur an trockenen Waren verantwortlich,
weßhalb sie schlecht beschaffene Colli nicht zu übernehmen haben,
oder solches in den Fraehibnefen vormerken lassen müssen.
Artikel IX.
Vor der Ablaiirt zu ('öln hat der Schiffer auJ dem Bureau der
Commission des Schüffahrtvereins sein Manifest vorzuzeigen. Die Ab-
fiahrt muß binnen zwei Tagen nach dem iAdeschlusse erfolgen.
Artikel X.
Jeder Schiffer muß sein Schiff und die ihm anvertraute Ladung
selbst f&hren. Stellvertretung durch einen Ersatsechiffer, für dessen
Handlungen jener stets verantwortlich bleibt^ kann nur in Fallen legi-
timer Entschuldigung und mit Genehmigung des Handlungsvorstandee
zu Cannstatt, resp. der CSommission des Schifffahrtsveceins zu Ooln,
stattfinden*
Artikel XI.
Die Schiffer smd verbunden, mit 1600 Gentner Ladung in Cöln
abxufahren, würden aber solche in zehn Tagen nicht beikommen, so
könnten noch bis su vier Zutagen bewilligt werden. Wiren jedoch in
diesen vierzehn Tagen keine 1600 G^ntner angewiesen, so müßte der
betreffende Schifier auch mit weniger abfahren, wobei indessen ein
Minimum v«i 1900 Oentner festgesetat whd.
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880 Anlatm: RtagßMfMurtMWtirtng zwiMdi«ii Cöbi imd OuiiBtalt 18SS.
Die Schiffer enichten unter aiofa eioe Kasse, in welche em jeder
drei Kreuzer pr. Centner von denjenigen Ladequ«ntam einlegt, welches
1500 Gentner tibenteigL Aus dieser Kasse werden die Sdnfier, welche
dieses Quantum nicht erhalten, bis zu 1600 Centner mit drei Kreuzer
pr. Gentner entsehAdigt, und das am Ende der SchifiTahrtsperiode noch
vorhandene Geld zu gleichen Theilen unter sftmmtliche Beurt-Scfaiffer
verthalt Sie erhalten vom Tage Löschung an gerechnet, in Cann-
statt acht Tage Ladezeit, nach deren Verflnß dieselben abfahre
müssen. Sie haben ihre Reise möglichst zu beschleunigen, sich der
eingerichteten Relais-Bespannung zu bedienen, wenn sie nicht sieschleppt
werden können, und den dießfallsigen Anordnungen genau naehzu-
koramen. Die Lieferzeit von Oöln bis Cannstatt wird für den Zeit-
raum vom 1. April his 1. Oktober zu Berg auf achtzehn Tage, zu Thal
auf 16 Tage, in der übrigen Jalireszcit aber zu Berg und zu Thal auf
zwanzig Taj^e festgesetzt, force iiiaieuir vcsrbehalten. l el yrsclireitung
der Lieferziit kann nach Ermessen des HauJlungsvorstandes in Cann-
statt, re.sp, der ( oinmission des Schifffahrt verein.^ zu Cöln, mit einem
Frachtabzug von zwei Ki'euzer pr. 50 Ko. gealmdet werden. Jetlem
Schiffer wird von dem Handlungsvorstand in (Jauustatt und der
Commission des Schilffahrt Vereins zu Cöln ein Attest über den Tag
und die Stunde der Abfahrt mitgegeben werden, durch das er bei
seiner Ankunft die Dauer seiner Reise nachauwelsen hat.
Artikel Xn.
Wenn nach geschehener Ausladung die Güter in Cöln auf der
öffentlichen Waage gewogen werden und die Schiffer den Vorschriften
des Hafenreglements entsprochen haben, sind dieselben für solche nicht
mehr verantwortlicli, jedoch müssen sie noch zwei Tage nach Aueladung
des letzten Cello für gute Deckung soi'gen, in so fern die Güter nidii
schon in Empfang genommen sind oder anderweitig darüber verfugt
worden ist
Artikel XUI.
Die Schiffer verpflichten sich femer, bei Strafe von 3 Thakr
pr. Centner, kerne Güter mit direet über Cöln hmauslaufendeii Fracht-
biiefen oder Connoissementen oder mit bloO angegebener Beetimmmig,
in Ladung zu nehmen, was hd Cannstatt, mit Ausnahme Stutt-
gart's und Berg's, wo die directe Uebemahme frei steht, ebeofidb
seine Anwendung findet.
Artikel XIV.
Güter an Ordre, über welche swei Tage nach der Ausladung
nicht verfQgt ist, sowie Güter, deran Emj^ftnger am Ausladungsplatse
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Anlagen: Hangscbiffahrtsvertrag zwischen Göln and CaimsUtt 1853. 381
nicht bekaiiut sind oder deren Emj>fang verweigert wird, soll der
Schiffer einem Speditionshause übergeben, welches dieselben für Rech-
nung dessen, den es betrififl, in s öffentliche Lagerhaus zu bringen hat.
Artikel XV.
Für Güter, welche inwendig beschädigt betuudeii werden, sind die
Schiffer nicht verantwortlich, wenn solche äußerhch gut beschaffen sind.
Eisen mit Rost angelaufen wird als beschädigt angesehen, und muß
deßhaib im Frachtbrief Erwähnung davon geschehen.
Artikel XVI.
Farbholz soll an beiden Enden gestempelt sein. Die Schiffer
sind alsdann nicht für daa Gewicht, sondern nur für die richtige Ab*
iieferang der Stückzahl in nnyerletziem Zustande vmntworüicb.
Artikel XVÜ.
Zur Bestreitang dar Verwaltiingskosten des Vereins in Göln
haben die Schiffer von jedem daselbst aus- oder eingeladenen Centn er
Güter, ohne Unterschied der Gattung und ohne Aufrechnung bei der
Fracht, gleich wie die Warenempftnger von allen ankommenden Gütern
einen Centime an die Vereinskasse za entrichten, deren Verwendung
der Commission des SchiffTahrtvereins lediglich anheimgegeben bleibt
Eben so haben die Schiffer zu Bestreitung von Portis, Inseraten etc.
vier Kreuzer von 100 Centner Beiggtttem in Cannstatt zu entrichten,
ohne solche bei der Fracht in Anrechnung za bringen.
Artikel ZVm.
Die Schiffer haben allen Gesetzen und Verordnungen, die Schiff-
fuhrt betreffend, so wie allen bestehcuden und wäliieiid dtr Vertrags-
zeit noch zu ergehenden Zoll- und liaibnordnungcn genaue Folge zu
leisten. Zuwiderliandlungen haben, außer den von den Behörden er-
kannte Strafen, nach Umständen auch Entlassung aus der Rangfahrt
zur Folge. Die Lora 1 Polizeiordnungen sind für den Schiffer wie für
den Ilaudeisstand verbindlich.
Artikel XIX.
Diejenigen Schiffer, welche sich eine Veruntreuung zu Schulden
kommen lassen, werden, ohne Angabe eines Grandes, gestrichen und
sogleich aus der Beurt entlassen.
Ea wird femer zar unabänderlichen Bedienung gemacht, daß die
Schiffaheim Über die Dauer der Einladezeit persönlich in Cöln an-
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862 Anlagen: Kangschiffiihrt«Tertrag zwischen Cöln und Cftnostati 1853w
wesend sein müssen. — Wenn dieses nicht der Fall ist, so hat der in
der Tour folejende Schiffer das Recht und die Pflicht, für seinen Vor-
mann zu laden, und ist alsdann der Säumige der Nachfolgende in der
Ladung. Zuwiderhandlungen werden, wenn ein anderer Schiffer nicht
anwesend ist, das erste mal mit zwanzig, das zweite mal mit vierzig
Gulden, das dritte mal aber mit Entfernung aus der Beurt bestraft.
Nur nachweisliche Krankheiten entschuldigt die nicht persouiicbe
Anwesenheit in Cöln.
Artikel XX.
Wenn die Stuttgarter HftUBer ihre Cöln er Güter von Heil-
bronn aus durch die Eisenbahn zu empfangen wünsehen, so and die
Schiffer vor der Einladung in Cöln dieOlkJlB in KenntniO su eetzcD,
um die Ware danach lagern su können.
Für diese Güter haben die Schiffer die Tazfcacht und elvaige
Zulage bis Heilbronn zu beansprachen , dagegen ftllt den Hemn
Empfihigera der Transport vom Ufer, resp. Schifif ^um Bahnhofe in
Heilbronn, sowie der Eisenbahn zur Last.
Artikel XXI.
Den Schiffern werden dagegen die in dem beigefügten Fraclit-
Tarif — welcher als ein intogrirender Theil dieses Vertrags anzusehen
ist — aufgefiihrten Frachtsätze zugesichert. Die Frachten von Cöln
bis Marbach werden für diejenigcD Häuser, welche dem Vertrage bei
getreten und ausschließlich nur die Beurtschiffer benützen, wie bei der
Mannheimer Fracht, um Vi» Kreuzer gegen die Caunstatter Taxe
ermäßigt
Von deiyenigen Beziehern, resp. Versendern, welche nicht zum
Schifffahrtverem gehören, haben die Schiffer eine Frachterhöhung von
drei Kreuzer pr. öO Ko. in Anspmch zu nehmen. Einzelne oder meh-
rere Colli, welche weniger als 50 Ko. wiegen und nicht zu einer oder
der nämlichen Warengattung gehören, zahlen die volle Fracht von
50 Ko. Voluminöse Maschinerieen sind solche, die fr, acht Cubikfnß
weniger als drei Centner wi^n.
Artikel XXU.
Zulage für Lichterkosten finden weder auf dem Bheine no6tk auf
dem Neckar statt, dagegen werden die Ftachtaulagen von dem Hand-
lungsvorstand in Cannstatt bestimmt und zwar für die Fahrt auf dem
Rheine nach dem Pegel am WOrt in Caub, und für diejenige auf dem
Neckar nadi dem Pegdl des Wilhelmkanals in Heilbronn.
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Anlagen: RangschiffahrtoTertnig zwiAchtsn Cöln und Cannstatt 1853. 868
Für das Jahr 1853 werden vergütet:
bei 4' und weniger in Caub 2 kr.
» 3' und weniger in dto. 3 »
» 2' 6" und weniger in Heilbroou 2 ki*.
» 2' 3" und weniger in dto. 3 »
» 2' imd weniger in dto. 4 >
Artikel XXin.
Denjenigen Sehiffern, deren Ladesohluß auf den 15. November
und spfiter ftUt, wird «ne Wintenolage bewilligt, deren GiOße bei der
Ankunft in Oannetatt m beetinunen ist Unter dies» Zulage tmd
jedoch Einfinden oder durch außerordentliche YerhiUftniflee veranlaßte
Aufenthalt, die etwaigen Kosten der Aus- und Einladung und Lästerung
unterwegs nicht verstanden, welche durch glaubwürdige ß( Icgu nach-
zuweisen und bei der Bergfahrt durch den Handhingsvur.staud zu
Cannstatt, bei der Thalfahrt von der Commissiou des Schitifahrts-
vereins zu Cöln festgestellt und von den betreffenden Interessenten
besonders vergütet werden.
Diese Beweisstücke müssen bei der Ankunft in den resp. Häfen
sogleich übergeben werden ; ein späteres Nachbringen ist nicht zulässig.
Entsteht eine Unterbrechung der Reiee durch höhere Glewalt, so haben
die Schiffer sowohl dem Handlungsvorstande au Cannstatt als der
SchifiBEahrtecomnuasion zu Cöln sogleich schriftliche Anzeige darüber
zu machen.
Artikel XXIV.
IMejenigen Haudlungshäuser zu Cöln, welche zum Schifflfahrts-
vereine gehören, und diejenigen zu Cannstatt, welche diesem Vertrage
beitreten, sind verpflichtet, die Rangordnung zu beobachten, und der-
selben zuwider ihre Ware weder unter ihrem eigenen noch unter einem
fremden, zu diesem Ende entlehnten Nauioii in ein anderes Öchitl' zu
verladen, unter Strafe eines Drittels der Fracht zu Gunsten desjenigen
iiangschilfers, dem die itadung entzogen worden.
Artikel XXV.
Bei etwaigen Differenzen iswischen den Verladern oder fimpftngem
und den Schiffern über die Bestunmungen dieses Vertrags soll der
Handlungsvorstand zu Cannstatt, resp. die Oommission des Schiff-
fahrtsvereins zu Cöln, vorbehaltlich der Berufung an die competenten
Behörden, in den F&Uen, wo nicht ein anderes bestimmt ist, entscheiden.
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884 Anlagen: RaDgaebüIiüirteYwtiig sirfMbeii OoId and GannttAtt 1858.
Artikel XXVI.
Die Schiffer beben allen Anordnungen, welehe im Laufe des Vor
tragsjahrs in Bezug auf die Rangfahrt vom Handlungsvorstand zu
Cannstatt und der Commissiou des Schifffahrt Vereins zu Cöln nöthig
erachtet werden sollten, genaue Folge zu leisten, und unterwerfen sich
bei Zuwiderhandlungen gegen die Besiimmungeu dieses Vertrags für
diejenigen Fälle, wo nicht bereits Strafen bestehen, einer conventioneilen
Strafe von fünf bis fünfzig Tbalern, bis zum Ausschluß aus der
üangfahrt
Artikel XXVÜ.
So lange die Cöln er Beurtßchitfer von Heilbronn er Franco-
Gütern eine Aufbesserung von einem Kreuzer erhalten, treten die
Cannstatter Beurtschifler in den gleichen Genuß von frauco nach
Cannstatt gehenden Gütern.
Artikel XXVm.
Die Dauer dieses Vertrags ist bis Ende des Jftbies 1853 festgeeetzt;
sollte jedoch ein Monat vor A1)lauf des Jahres keine Aufkündigung e^
folgen, so soll derselbe für das folgende Jahr, und so yon Jahr zu Jahr,
fortbeeiehen, bis die Aufkündigung erfolgt.
Vorstehender Vertrag ist in eo vielen Abschrifken, ala Parthieen
Bind, ausgefertigt, nach Vorlesung and Genehnügnng onterBchriebeD,
und jeder derselben ein Exemplar davon bebftndigt worden.
So geMfadHm «I Oann.Utt. ^
» t » Cüln,
Der Handlungsvorstand zu Cannstatt:
G. Hartenstein. Heinr. Keppler. E. Botacker.
Die Commissioo des Schifffahrtvereins zu CChi:
Heek.
Die Rangschiffer:
1. Louis Klee, von Haßmersheun, Scliiti' «Fortuna».
2. Johannes Heck, von Neckarsulm, Schiff «Die Linde».
3. I^uis Herrmann, von Neckarsulm, Schiff «Neptan».
4. Heinrich Klee, von Haßmersheim, Schiff «Bellona».
5. Heinrich Staab, V(m Hafimersfaeim, Sdiiff «Leopold».
6. J. G. Klee, von Hmkheim, Schiff «Freundschaft».
7. Friedrich Klee, von HaOmeisheim, Schiff «Java».
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Anla^n: RangichiffahrtaTertrag zwiachen Cöln and CannBtatt 1858.
Taxfri
Frachten
kr.
Alaun 34
Amarilsteine M
Ambose M
Anis 3ß
Antimonlum M
Arak und Rum 26
Arsenik 38
Asphalt M
Bandwaaren ^
Baumwolle in gepr. Q-Ballen 34
1 > ungepr. » 36
> > 0-Ballen . . 36
Blech 34
Blei . 34
Bleiröhren 34
Blei- und Kremserweiß . . 36
Bleizucker 34
Branntwein 36
Braunstein 34
Bücher 3ß
Cacao 36
Kaffee 34
China 3fi
Cichorien 36
Citronen und Orangenschaalen 3ä
Cochenille 3fi
Colophonium 34
Confitüren 3S
Corinthen 36
Cremor tartari 38
Curcuma 36
Draht 36
Droguerien, schwere .... 34
> leichte .... 38
Eäsen, MasBeln 34
» Schinen 34
» geschmiedet u. gewalzt 34
Eisen- und Stahlwaaren . . 36
Heiman, NeckanchUfer. L
c h t e n.
zu Berg.
Elephantenzähne ....
Erde
Erdenwaaren
Erze aller Art
Essig
Farbholz, blau und gelb in
Stücken
Farbholz, andere Sorten . .
» in P&cken u. Körben
> gemahlen . . .
Farbwaaren, schwere . . .
> leichte ....
Federn
Feigen
Fischbein
Fische, gesalzene
Flachs
Flüssige Waaren in Fässern .
> » in Kisten und
Körben
Früchte, nicht benannte . .
Gahnei 34
Galläpfel
Garn
Gewürze, nicht benannte . .
Glätte
Glas, in Kisten
» hohles in Kisten u. Körben
Glaswaaren, verpackt . . .
Gummi
Gyps
Haare
Hanf
Harz
Hausenblase
Häringe
Häute, gesalzene
» trockene
2ß
•
386 Anlagen : RangschiffabrLavertrag
kr.
HirschhorD, gemahlen . . . M
Holz, Gedern, Mahagoni u.a. w. M
Holzwaaren, verpackt . . . M
Honig 3ß
Hopfen 38
Homer, verpackt 3ß
» los aß
Indigo
Ingwer 38
Kalk M
Käse m
Kleider 38
Knochen 31
Kuoppern 3fi
Kork 38
Krapp 34
Krämerei 38
Kreide 34
Kupfer, rohes in Blöcken . . 34
> » > Scheiben 34
Kupferwaaren 3^
Kupferrot 34
Lackmus 3fi
Leder 38
Leim 38
Lichter 38
Lohrinde 38
Lumpen 3fi
Mandeln M
Manufacturen 38
Maschinerien, voluminöse pr.
ÖQ Kilo 51
Maschinerien, nicht voluminöse 34
Materialwaaren, nicht benannte —
* schwere . . 34
» leichte ... 38
Mehl 34
Mehlwaaren 3fi
Menning 34
Messerwaaren 3t^
k'ütchen Göln und Cannstatt 1853.
kr.
Messing M
Messingwaaren 3ß
Mineralwasser 36
Moos 3E
Muskatnüsse and Blüthe . . 38
Nägel 34
Nelken 3&
Oel 3fi
Oel, Cocus- Palm- und andere
feste Oele M
Oker U
Orleans 3i
Papier . • 36
Parf[imerien 3^
Pech 34
Pelzwaaren 3b
Pfeffer 36
Pfeifen
Piement 36
Poltasche 34
Potüot 34
Porzellan 38
Prünell 2^
Quecksilber 38
Querzitron 38
Raukarden 38
Reis 34
Rhabarber 38
Ried und Rohr 38
Rosinen 36
Rübkuchen 36
Sämereien 36
Safflor 38
Sago ^
Salpeter 34
Sah 34
Sand U
Schellak 36
Schmälte 3i
Schmelzüegel ^
AoUgen: RangschiffahrtoTertrag iwiechen C6\d ond Cannstatt 1853.
387
kr.
Schroot M
Schwämme 38
Schwefel, verpackt . . M
» los 34
Schwerspat M
Seegras 38
Seide und Seidewaareii . . 38
Seife 3ß
Soda M
Spiegel in Rahmen .... 38
Stahl M
Stahldraht 3ß
Stärke M
Steine, Schleif- und Wetz- . M
» Schiefer- M
* Lithographie-, los . . M
> verpackt 34
» Marmor- und desgl.
Platten 34
» Marmor- und desgl.
verarbeitet .... 34
Stockfische, in Rollen . . . 3fi
» los M
Südfrüchte 38
Sumak 34
Syrup M
Tabak, Carotten 3ß
> -Blätter in Fässern , 36
» »in Körben und
Päcken . . . 3fi
* »in gepr. Ballen 36
» -Stengel, gepreßte . . M
» » ungepreßte . 3ß
> geschnitten u.Cigarren 3&
» gesponnen u. Oanaster 36
Talg 36
Terpentin 36
kr.
Thee 38
Theer 34
Thran, Berger 36
Thran, andere Sorten ... 36
Tuch 38
Twist 36
Uhren 38
Umbra 34
Vitriol 36
Vitriolöl 36
Wachs 36
Wachaleinen 38
Waid 36
Wau 38
Wallfischbarden 38
Wein m Fässern 36
> > Kisten 36
Weinstein 34
Wismuth 34
Wolle 38
Wollenwaaren 38
Wurzeln imd Kräuter ... 38
Zimmet 38
Zink 34
Zinn 34
Zitron 38
Zucker, Lompen 34
> Melis, Candis verpackt 34
» Farin- 34
» Stampf. 34
> roher 34
» Melis, in losen Broden 34
Alle nicht besonders tariiirten
Artikel:
schwere 34
leichte 38
d by Google
868 Anlagen: Kangscbiffahrtsvertrag zwischen Maanbeiin und Cannstatt 1853.
Wasserfölle
von CSsln Ins Oamutatt: ytxik GiiiiislAtt bii OOln:
fttr Gftter mr '/i OebOhr
p. KUo 50
kr
kr.
ausländische üüter, über
ausländische Güter . . .
12\i»
Emmerich eine;etret^n .
25»/io
inländische Güter . . .
über Aacheu eiiiij;0treten .
18
ausländische Güter mit di-
inländische Güter mit At-
rektem Begleitschein p.
6»/io
20'iio
inländische Qüter ohne Ai-
test
11
ab Coblens, «islftndiBohe
Güter
IS'/io
ab Coblenz» iniAndische
Von Cöln bis Cannstatt:
' für Qfiter zur V« Gebühr
pr. Kilo 50
^- 1
analftndiBche Guter, über Emmerich eiDgetreten . .
24.
Rangschiffahrts -Vertrag zwischen Mannheim und Cannstatt
1853.
Zwischen dem Handdntande la Mannheim, veitreteD durch die
QroßhenogUche Handebkammer daselbst^ dem HÜidelntaiide ra Oano-
atatt, vertreten durch den Handlunga -Vorstand daselbst and den n
Ende nnterzdchneten Neckazsdiiffem ist folgender Bangwchlffahftewr
trag abgeschlossen worden.
Artikel I.
Die unterzeichneten badischen und württember£:ischen Schiffer
übernehmen die VeröchiÜuü^ aller zwischen Mannheim uiid Canü
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Anlagen: B&ogacbiffabrtovertrag zwischen Mannheim and CaunsUtt 1853. 889
statt tn verführenden Handelsgüter, mit Ausnahme von Eisenbabn-
schinen, Maßein und rohem Schwefel, welche der Fraclit- Vereinbarung
überlassen bloibea, und verpflichten sich die zur ununterbrochenen
schnellen Beiurderang solcher Güter nöthige Anzahl iSchiit'e zu .«teilen,
wovon in Mannheim jederzeit zwei im Hafen bereit liegen müssen.
Artikel Ii.
Die Schüler sind verbunden^ alle von den diesem Vertrage heipje-
tretenen Handluogphäusem, zur Verladung angemeldeten Handelsgüter
ungesäumt zu übernehmen, und dürfen andere Güter nur m dem Falle
beiladen, wenn das in Art. 9 festgesetzte Ladequantum von lÜOU Ctr.
an Stückgütern in 6 Tagen ihrer Ladezeit nicht beikommt; in diesem
Falle hat der Schiffer mit 600 Ctr. den Hafen zu TorlaoieQ; es wird
demselben dann ein weiterar Tag eingeifiomt, um Mx noch andere
Güter außer dem Hafen zu verachafifon» von welchen er Obrigens die
in Art 18 Yoigesehene Abgabe von einem halben Centime pr. Ctr. mit
Ausnahme der Kohlen, welche frei sind, in Mannheim zu entrichten
hat; die Abfahrt muß aber jedenfalls am achten Tage stattfinden.
Im Fall das Quantum der cur Ledimg bestimmten Gfiter stAiker
sein sollte, als die kontrahiraaden 8diiffer solches sn befördern ver-
mögen, so Terpflichten sie sich, die erforderlichen Hfllftschiffer sa stellen
und die Güter anter Huer — der Contrabenten — Verbindlichkeit anf
Reiche Weise schnell fortsoschaflBni.
Bei Verfeblnng gegen diese Beetimmuigen verfiUlt der betreffende
Schiffer in eine Strafe von dreißig Gulden, welche im Wiederholungsr
falle auf fflnfzig Gulden sieh erhöht, und außer diesem wird die
GromMrü. Handelskammer in Mannheim auf dessen Gefelir, Veranir
wortlichkeit und gegen Ersatz von etwaigem MehraufWande die er-
forderlichen Httlfsßchiffer in Ladung legen lassen.
Es wird ein durch das Scliiftalirt.^-Commissariat in Mannheim
geführtes Rangregister erölliiet, nach welchem sich die betreffenden
Schiffer genau zu richten haben, und wer sich nicht zu gehöriger Zeit
mit seinem Fahrzeuge einfindet, verwirkt sein Recht auf die ganze Tour
und wird mit dreißig Gulden gestraft.
Der Ertrag dieser Strafen fließt zur Hälfte in die Kasse der
Handelskammer in Mannheim und zur Hälfte in die Schiffahrtskasse
in Cannstatt.
Artikel lU.
Jeder der unterzeichneten Schitler muß, wie es eich von selbst
versteht, ein für die zu befahrende Stromstrecke geeignetes, in allen
Thailen solid eingerichtetes, sorgfältig gedecktes und mit allen Gerätb-
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390 Aulagen: Rangsuhiffiibrtsvirtrag zwittcbeo Mannh^m and CannataU 1853.
sofaaften venehenes SclufF nebit deo zam Dedran dflr Wmn nöihigeD,
betheerten Deektllehem eigenthttmlich b«8ifeieii.
Artikel IV.
Dom Sebite werden die Waren in Mannheim , wenn sie ans der
Stadt oder von den Dampf booten kommen, am Orte der TOfflfi^i^pg.
sonst aber am Orte der Ausladung im Rhein- oder Neckarhafen cur
Obemahme gestellt, die Hinsohaffting der auf einem von der Einlad-
Stätte entfernten Theü des Werftea lagernden Waaren an das SchifT
liegt dem Schiffer auf eigene Koßten ob, und soll dabei die möglichste
Schonung für die Waaren, entweder durch Tragen oder Benützung ge-
eigneter KarrfcD, angewendet werden
Wenn von den zu verladenden Gütern kein neuer amtlicher
Wagschein vorgelegt werden kann, müssen sie auf Verlangen des
Schiffers noch einmal gewogen werden und zwar auf Kosten des Ver-
senders. Diese Forderung des Schiffers darf vom Versender unter
keinerlei Vorwand zurückgewiesen werden.
Artikel V.
Von dem AogenhUcke an, wo der Schiffer die schriftliche An-
weisung angenommen und die Verwiegnng des Gutes stattgeinnden bat»
bleibt er dafür verantwortlich.
Der Schiffer darf femer bei Fflnf Gulden Strafe ftUr jeden ein-
zelnen Fall keine Güter in Ladung nehmen, bis die Anweisungen daiu
auf dem Sdufiffahrts-Commiseariata-Burean in Mannheim eingesduieben
und mit dem Commissaiiatsstempel Teieeben worden sind. Bei wiede^
holten Zuwiderhandlungen g^gea diese Bestimmung unterwerfen sieb
die Schiffer dem Ausschluß ans der Bangfiüirt
Artikel vi.
Dem Schiffer ist die soigfiütigste Behandlung der Güter stieog- '
stens anbefohlen, und wird ihm ausdrücklich sur FSicfat gemacht,
Sfturen, beißende, giftige oder leicht «ntifindficfae Gegenstände in ein
besonderes Fahrzeug su laden* Leceage bei flüssigen Gütern kann den
Sehiffem nur dann cor Last gelegt werden, wenn bei der Beaiehligung
dureh Sachventfindige, vor dem Aualaden, ihnen irgend eine Kach-
ÜBSigkeit voisuweifen ist. Farbholi soll an beiden Enden geatempeh
sein und die Schiffer sind nur für die Aniahl der unmletiten Stück»
verantwortlich, nicht aber für den Bfanoo am Gewicht. Letaleres güt
auch bei nicht verpackten Stockfischen. Für innetliehe BesohftdigungeD
sind die Schiffer nicht verantwortlich, wenn die Güter äoßerücb gut
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Anlafas: BaagichJilWtarIwertrag zwiMbea ICannhctim und GiDoitott 1858. 891
besebaffsn geliefert werden, sufler wenn der Beweis vorliegt^ daß et-
waige BeeoliSdiguDgen wfthiend der Reise durch Sorgloeigl:«! des
Schiffers stattfinden. Das NachfthreD der Bretter und OieUe im
Wasser an den Seiten des Schiffes ist streng untersagt
Artikel VIT.
Für die ausgeladenen Güter haften die Schiffer so lange, bis die
ganze Parthie, /u der sie gehören, auf dem Ufer lie^t und gewogen ist,
den Faii ausgenommen, wenn der Adressat früher darül>er verfTigt
haben eollte; kommt das Gut theilweise an und will der Empfänger
über das AuegeladeDe verfügen, so hat er den Schiffer zavor davon in
Kenntniß su setsen, damit dieser dem Abwiegen anwohnen Innn.
Artikel Vm.
Die Schiffer haben sich bei ihrer Ankunft in Mannheim bei
dem beireffenden Commissaiiat soglddi an mdden und das jedesmalige
Ladeqnantom genau ausugeben; ebenso ihre Bfanifeste Torsuzdgen und
ihre Frachtbriefe in das Register dntnigen sa lassen. Daß dieses ge-
sehaben ist^ dsrAber hat sich der Schifo jedeemsl eine Beurkundung
durch des SchiffTahrts-Commissariai ausfertigen zu lassen und solche
bei seinem Eintreffen in Cannstatt dem Handlungsvorstande daselbst
vorzulegen. In Mannheim fertigt nach Löschung und geschehener
Nachwiegung der Güter der Hafen-Commissür die Frachtkarte aus und
läßt durch seinen Beauftragten die Frachtgelder für die Schiffer ein-
ziehen, wofür derselbe '/'4 Kr. pr. 50 Ko. zu beziehen hat; die gleiche
Gebühr bezieht er für das Anweisen der Ladung und Ausstellung
des Manifestes.
Artikel IX.
Das Ladequantum zu Berg ist auf 1000 Centner festgesetzt und
sobald diesee erreicht ist, wird die Ladung geschlossen. Bei Mangel
an Gütern sollen die Schiffer gehalten sein, mit 600 Gentnem abzu-
fahren, wenn sie sechs Tage gewartet haben. Qüter, welche der
Schiffer bereits eingeladen hat» können demselben nur gegen Rttck-
eratattung der £in- und Wiederausladungsgebflhren, so wie der gehabten
Kosten, wieder enteogen werden.
Artikel X.
Den Schillern ist ein eigenmächtiger Ahstoß oder Umsatz der
Güter unterwegs streng verboten und jeder Zuwideriiandeinde wird
neben Frachtverlust aus der Tour gestoßen.
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892 Anlagen: Rangschiffahrtsvertrag zwiflcben Miuaaheiin and Gannst»U 1853.
Artikel XI.
Die Sebiffer mHiM ihie Rdse von Mainnheim nach Cann-
statt, vom Tage der Ab&hrt zn Berg, vom 1. April bis 1. Oktober
in 7 bis 8 Tagen, die übrigen Monate, während der Dauer des Beurt-
Vertrags in 10 Tagen bei \3 Frachtverlust vollenden, und um den Tag
ihrer Abreise zu Consta tiren, erhallen sie lo Maua he im einen von
dem Hafen-Commissär ausgestellten Abtahrtsschein, den sie bei üirer
Ankunft in Cannstatt dem Handlungsvorstande vorzuzeigen ver-
bunden sind. Aufenthalt durch höhere Gewalt kann die SchiÖer allein
entschuldigen, worüber sie siel» jedoch durch schrifllic lio amtliche At-
teste auszuweisen haben. Ferutr tiud sie verbundt ii, ilire Ankunft in
Cannstatt daselbst, in Stuttgart und Berg denjenigen liäusern, für
weiche wie Güter besitzen, sogleich anzuzeigen und ebenso haben sie
dem Handlungsvorstande in Cannstatt, unter Aulgabe der Hänper,
für welche sie befrachtet sind, un verweilt Anzeige zu raachen, wenn
ihnen auf der Reise ein Unglück zustößt, oder sie durch höhere Gewalt
an Fortsetzung derselben gehindert werden. Im Unterlassungsfälle bei
einem Gulden Strafe zum Besten der Schififahrts-Casse in Cannstatt
Die Lieferzeit der Thalgüter ist von dem Tage der Abfahrt in Cann-
statt auf 6 Tage, unter gleiebttt Bestimmungen wie so Beig, festgesetzt.
Artikel XU.
Den Schiffern ist das Vorfahren unterwegs streng untersagt, und
die Zuwiderhandelnden wt rden das erste Mal um zehn Gulden und bei
Wiederholung um das Du})peltc bestraft, welche Strafen von Seiten des
Handlungs Vorstandes in Cannstatt eingezogen werden, wobei noch
bestimmt wurde claB. wenn Mannheimer Kangschiöer mit Schitiern
anderer Plätze /.WL^luich m Cannstatt eintreffen würden, solelx schon
in Heilbronn zu loosen haben, weiche zuerst ans Aus- und Emiaden
in C'annstait kommen. Es ist den Schiftern unbenommen, für die
einzuhaltende Bergfahrt wie seither zu loosen, sie sind dagegen ver
bunden, nach der Nummer des Vertrage in den Kanal einzufahren, wo
sie dann zu Thal ebenfalls nach ihrer Nummer befrachtet werden und
in dieser Reihenfolge abzufahren haben. In Mannheim sind dieNum-
mem anf gleiche Weise einzobalten.
Artikel XIII.
Die Schiffer haben ailen Gesetzen und Verordnungen genaue
Folge zu leisten und sind für die Besorgung d< r Zoll-Furinahtaien ihrer
Ladung verantwortlich, Zuwiderhandlungen haben außer den von den
betreffenden Behörden erkannten Strafen nach Umständen die Entlas-
sung aus der Kangtahrt zur Folge.
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Anlagen: Rang0chiffAbrt«vertjii^ zwischen Mannheim und Cannstatt 1853. 393
per 60 Ka
Artikel XIV.
Die Frachten werden für das Jahr 1853 7,11 Berg
von Mannheim bis Cannstatt für gewöhnliche Güter
auf 17 Kr.
von Mannheim bis Marbach auf l5*/i Kr.
zu Thal von Cannstatt nnrh Mannheim auf 10 kr.
von Eröifnung der Öchiü'fakrt an bis zum 15. November
festgesetzt.
üeber die Fracht von voluminösen Gütern, wie Masch inentheile
und Hausratb, sowie Kepskuchen, Borde, Gyps, altes Eisen, femer die
unter Artikel 6 angeführten Güter, haben sich die Versender mit den
Schiffern m verstttndigen.
Wenn der Adressat während der Reise veränderte Verfügung über
seine Güter treffen sollte, so hat der Schiffer bei Erhalt derselben unter-
halb Heilbronn die Heilbronner, in und oberhalb Heilbronn
aber die Gann statter Fracht anzusprechen. Verwintarungs- und Ver^
wissemngsMe machen hierbei eine Ausnahme.
Artikel XV.
Güter nach Berg und Stuttgart zahlen für den Transport bis
Cannstatt gleiche Fracht, wie die dahin bestimmten. Der Eigen-
thümer kann solche in Cannstatt in Empfang nehmen, oder vergütet
dem Schiffer einacfaließlich */t Kr. Bohlwök^bübr in Cannstatt für
das Verbringen nach Stuttgart 4 Kr., bei Tiansit-Out städtische
Kosten von 2 Kr., für Abhiden lind Platzapesen besonders; nach Berg
3*/« Kr. per 50 Ko. In Berg und Stuttpjart sind die verzollten
Güter an das Magazin des Empfangers zu liel^rn.
Artikel XVI.
Diejenigen Schiffer, welche vom 15. Nuvtiübcr bis 15. Februar ni
Mannheini in Ladung liegen, erhalten eine durcli den llandlungs-
vomtand in Cannstatt zu bestimmende Winterzulai^e. Diesell»«^ findet
auch statt, wenn sie vor dem 15. November in liadung koinnion, aber
erst nach diesem Tage abfahren, jedoch nur unter der Redingung, dali
die frtiherc Abfahrt durch noch nicht vollständig eiian;:te Ladun»^',
nach dem regulirten Minimum oder durch höhere Gewalt, worüber sie
sich aus/Aiweisen haben, verhindert wurde.
Die Winterzulage wird nur für diejenigen Güter bewilli^d, welche
während der dießfalls bestimmten Frist an Boid kommen. Für Güter,
nach dem 15. Februar geladen IWt sie weg.
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SM AotAnen: RuigMblfflibrtomlrig swiidiMi MaimMm und OiniMtalt 18S8.
Artikel XVR
Sollte 66 im Lanfe dieeee Jahres nOibig sein, m den Fmohteü
Abänderangen zu treffen, so werden dieselbeD unter Zustimmang der
Großherzoglichen Handelskammer in Mannheim und dem Hand*
lungsvorsüinde in Cannstatt unter Zuziehimg der daselbst anwesen-
den Schiffer neu geordnet.
Artikel XVm.
Die Schiffer haben in Mannheim an die Kasse der Großheraog*
Heben Handelskammer von allen einzAiIademlen Gütern einen halben
Centime und in Cannstatt bei Mannheim Güter 4 Kr. von 100 Cent-
nern, von Heilbronn und den Salinen 2 Kr. von 100 Centnern von
allen Gütern, Steinkohlen, Früchte u. s. w. nicht ausgenommen, zu ent-
richten, ohne solche bei der Fracht in Anrechnung bringen zu dtirfen.
Artikel XIX.
Alle, dem gegenwärtigen Vertrage beigetretenen Kaufleute za
Mannheim und Cannstatt verpflichten sich, ihre zum Trausport
nach resp. Cannstatt, Marbach, Ber^^, Stuttgart, Eßlingen
und Mannheim auf dem Neckar bestimmten Güter ausschließlich den
diesem Vertrag angehörigen Schiffern zu verladen. Verladungen mit
andern Hcliiffern. unter der Ausrede, dazu von dem Bezieher oder Ver-
sender angewiesen worden zu sein, smd nicht zulässig. Jede Zuwider-
handlung giebt gegen den Betreffenden das Recht, seine Güter jeweils
sorückzu weisen. Dagegen nehmen diese Schiffer die Verbindlichkeit
7011 allen dem Vertrage nicht beigetretenen Handelsh&oeem keine Güter
snm Transport anzunehmen.
Solche Güter aber, weldie nach andern oberhalb Cannstatt ge-
legenen Orten als die angegebenen bestimmt sind, dürfen weder an
die Schiffer verladen, noch von denselben fibernonunen weiden, Uk
Strafe der Entfemnng ana der fienrt
Dagegen sind die Schi£fer verpflichtet Güter, von Mannheiin naeh
unterhalb Cannstatt gelegenen Plätzen bestimmt^ ansonehmen.
Ebenso dürfen die Schiffer bei gleicher Strafe Kanftnanns-Gütcr
nur nach üannheim annehmen; Sftgwaren, Steine, Früchte mid
RqMBkuchen machen indessen eine Ausnahme.
Dem Idannheimer Handelsstande ist gestattet, solehe Güter, weldM
durch die Schiffer der Eisenbahn in Cannstatt übergeben werden soUeo,
anüerhalb der Beurt zu verladen, ohne daß jedoch von der Handels-
kammer mit solchen außer Beurtschiffem irgend ein Vertrag abge
schlössen wird. Die Beurtechiffer dürfen solche nidht annehmen.
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Anlagen: Rangscbiflkhitavertrag twifchen Mannheim und GannstAtt 1858. 895
8oUie mm mii der Zabl von iwOlf Bcbiffem ludit «nmcbeo, 00
wOfdeo noch weitere Schiffer angenommen werden.
Artikel XX.
Die Dauer dee gegenwärtigen Vertrags wird auf em Jahr feet-
geeetst, wdobee mit dem 1. Januar 1853 beginnt und mit dem
31. Dezember 1863 endigt. Zn Emeaemng desselben werden von Seiten
des Handlungsvorstandes die sämmtlichen Beurtschiffer hieherzukommen
eingeladen. Dieselben haben persönlich zu erscheinen und können nur
m nuchgewieseuen Verhioderungöfällen, unter Vorlegung von schrift-
lichen Vollmachten, sich vertreten lassen.
Artikel XXL
Der neue Vertrag wird in einer gehörigen Anzahl Exemplaren
ausgefertigt und jedem Schiffer eines davon /ugcstellt; die zwei Origi-
nalien aber je bei der Handelskammer in Mannheim und dem Uaud-
lungs vorstände in Cannstatt hinterlegt.
So geschehen
Mannheim, den 14* Februar 1863.
Großberzogl. Handelskammer:
Lauer, Präsident Battie hner, Secr.
Oaonstatt, den 14. Februar 1863.
Der Handlnngsvorstand:
G. Hartenstein. Heinr. Keppler. C. Botacker.
Die Beurtschiffer yon Mannheim.
1. Conrad Knobel Zi^gelhauseii. Seh. Meikor.
2. Gg. Ad. Müssig v. Ha0menheim. Sch. Lama.
3. Jacob Witter v. HaOmersheim. Sch. Freundschaft.
4. Heinr. ZtnimennanD v. Haßmersheim. Sch. Nereus.
5. Jac. Kraemer v, Neckarrems. Sch. Amor,
t). Jar. Blumliardt v. Cannstatt. Sch Karl.
7. üottlieb Noedel v. Horckheim. beb. Wartberg.
8 Job. Weibel v. Haßmersbeim. Sch. Oheron.
9. Valt. Knobel v. Neckargemünd. Sch. Freudenborg.
10. Jac, Walter v. Neckargemünd. Sch. Freundschatt.
11. Jac. MüppiL: jr. v. Haßmersheim, Sch. Hornek.
12. Peter Knobel v. Neckargemüud. Sch. Karl.
896 Anlagen: Fahrpreise und Frachtaätce der Neckar-Dampfschiffahrt 1856.
25- Fahrpreise und Frachtsätze der
Neckar-Dampf-
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Bemerkungen. Kinder unter 12 Jahren, Schiffer nnd Floßknechte genießen
Hin- und Rflckreise nehmen, zahlen ','3 der Fahrpreise 7:0 Berg weniger and ha>>en
Fahrpreis der zweiten Cajilte zu entrichten, und miLssen solche auf dem vordem
Rückzahlung des nicht abgefahrenen Betrages verpflichtet; Weiterbefbrdeningen
bis SU 20Q a; frei.
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Anlagen: Fahrpreise und Frachta&tse der Neckar- Dampfschiffahrt 1856. 397
Neckar-Dampfschiffahrt für 1856.
Schiffahrt.
abwärts bis Heidelberg.
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Von
Neckarelz
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Neckar-
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Von
Eberbach
Von
Hirschhorn
Von
Neckar-
steinach
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aufwärts bis Heilbronn.
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—.18
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Vs Ermäßigung. Die geringste Fahrtaxe ist 12 kr. Reisende, welche Billete für die
solche wührcud des ganzen Dienst .Tahrea Gültijrkeit. Ftlr Hiinde ist der halbe
Verdeck angebunden werden. Bei Störungen im I)ienj»te ist die Gesellschaft nur zm
durch andere Gelegenheiten auf Kosten der GcHellschaft finden nicht statt. Gepäck
398 Anlagen: Fahrpreise and Frachte&tze der Neckar-Dampfschiffahrt 1856.
Frachtsätze pro 1856
zwischen Heilbroun, Heidelberg, Mannheim und Ludwigshafen
nebst den Zwischen-Stationen
Zwischen Heilbronu und Neckarelz
t » » Eberbach
» » » Heidelberg ... zu Thal
» » » > ... zu Berg
» » * Mannheim
> » > Ludwigshafen
Zwischen Neckarelz und Eberbach
» » » Heidelberg ... zu Thal
» » » > ... zu Berg
> . » * Mannheim
> » » Ludwigshafen
Zwischen Eberbach und Heidelberg . . .zu Thal
> » » » ... zu Berg
» » » Mannheim
» » » Ludwigshafen
p. IflQ ff ZoUttewicfat
ohne
Zoll
mit Zoll
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Inland
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18
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Bemerkungen. Hopfen, Wolle, Claviere, Spielwaaren, leere Fässer, Bett-
federn, Meable«, Kflblergeschirr, Raobkarten, Qberhaapt sehr volamioOae Gegen-
stände zahlen die anderthalbfache Fracht.
Die geringste Frachttaxe fOr einzeln reisende Ciolli ist ID kr. per Collo. Gflter-
stücke über 1000 S, entsflndende oder ätzende Gegenstände werden nicht an-
genommen. — Gflter auf andere als oben angeführte Orte können nicht befördert
werden.
Colli unter 1 Ctr. sahlen:
von 1 bis 22 ff = ^ Ctr.
» BQ » äfi » = V* >
» ßa » 2ft a = »/4 »
» 2Ö » 100 » =s Vi *
Alle Güter, welche zur Beförderung übergeben werden, müssen mit einem
Connoissement versehen sein.
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Einzelau Nummern.
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Handwörterbuch der Staatawisbunachftften.
Worterbach der Volks Wirtschaft.
Uagedraektea Matarial iraide beeibeitek:
vor allem im:
OroDh. General-Landes-Archir, Karlsruhe.
GfolMi. Minieterinm des Innern« Karlsrnbe.
Ferner im;
Sftldt ArduT, HeUbronn.
Stidt ArebiT, Heidelberf .
Königl. wflrtt. Archiv des Innern» Stattgart-Lndwigsbsrg.
König], wttrtt. Hans- und Staatsarchiv, Stuttgart.
Knntgl. wOrtt. Öffentliche Bibliothek (insbes. Mohlsche Handacten)» Stuttgart.
Ständisches Archiv, Stuttgart.
Gr. Haus- und Staata Archiv, Darmstadt.
StIdt. Aieblvt Hains.
Belman, HeokuMdiURv. I. «
iititHlw> und Qa«lleii-V«nikhato.
SUdt. Archiv, Mannheim.
St&dt. Archiv, Cauustatt.
KönigL. württ. Finanz- Archiv, Ludwigsburg.
Welterhis iiisbeti»iiden in to Baiirktintoni:
MMbicli. ElMfliMb, BsiMbwg,
sowie in den Bürgermeivtereien :
Hißmersheim, Neduurgnmcb, EberbAcb, HincUionk, Necknwtainncii, Necknr-
gemOnd.
Statistischee MMeri«}:
Of. Statist. Landesamt, Karlsrahe.
Gr. Ceutralstelle für I^dtiastHtisiiii, Darmsüult,
nnch M dn Gr. Avtigttielitai:
manhein, HMbidi vod Hineliboni.
Nor wsnifai ant PrifitMlt.
C. F. «iBtcradM BoeMimkml.
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